zu § 51  KSVG  
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  1. § 51 KSVG begründet keinen Anspruch auf Auslagenersatz, sondern setzt ihn voraus. Diese Vorschrift knüpft an § 28 Abs.1 KSVG an und ermächtigt lediglich den Gemeinderat bezüglich der baren Auslagen der Ratsmitglieder eine pauschale Abgeltung zu beschließen. Hieraus folgt, daß mit den baren Auslagen im Sinne des § 51 Abs.1 KSVG nur solche gemeint sein können, die auch unter § 28 Abs.1 KSVG fallen und umgekehrt in § 28 Abs.1 KSVG bezüglich der Ratsmitglieder keine anderen baren Auslagen gemeint sind als die des § 51 KSVG. (vgl OVG l, U, 06.12.78, - 3_R_123/78- SKZ_79,44 47 = SKZ_79,134 Nr.4 (L))

  2. Eine nach der Größe der Ratsfraktion abgestufte Aufwandsentschädigung für ihre Vorsitzenden in der Hauptsatzung einer Gemeinde ist mit dem Gleichheitssatz, der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch in kommunalen Verfassungsrecht gilt, vereinbar, da dies durch den unterschiedlichen Umfang ihrer Funktionen gerechtfertigt ist. (vgl OVG Münst, U, 14.06.94, - 15_A_2449/91- NWVBl_94,414 = RÜ_95,31 = SörS-Nr.94.000)

  3. Kommunalrechtliche Aufwandsentschädigungen sind von dem weiten wohngeldrechtlichen Einkommensbegriff umfaßt. (vgl OVG l, U, 05.03.93, - 8_R_81/91- SKZ_93,125 -128 = SKZ_93,275/31 (L) = Juris = SörS-Nr.93.031)

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