zu § 45  KSVG  
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  1. Beschlüsse des Gemeinderates sind ein interner Vorgang der Willensbildung. Für Außenwirkungen sind die Regeln des Kommunalrechts entscheidend. (vgl ArbG SB, U, 30.05.74, - 1_Ca_64/72- SKZ_74,239 = SörS-Nr.74.002)

  2. Bei summarischer Prüfung entspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß eventuelle Unklarheiten einer gemeindlichen Beschlußfassung nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. (vgl VG l, B, 18.05.81, - 3_F_22/81- nicht veröffentlicht)

  3. Die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage kann nicht durch förmlichen Gemeinderatsbeschluß festgestellt werden, bevor sämtliche in der Satzung vorgesehenen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. (vgl OVG l, B, 16.09.81, - 3_W_1856/81- AS_17,36 -41 = SKZ_82,77 -78 = SKZ_82,123/2 (L))

  4. Soll auf die in der Satzung allein vorgesehene Herstellung beiderseitiger Gehwege verzichtet werden, setzt die "endgültige Herstellung" eine Satzungsänderung voraus. (vgl OVG l, B, 16.09.81, - 3_W_1856/81- AS_17,36 -41 = SKZ_82,77 -78 = SKZ_82,123/2 (L))

  5. Wurde ein Vorausleistungsbescheid vom Bürgermeister unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen Gemeinderatsbeschluß aufgehoben, sind neben einem Zeitablauf von fünf Jahren Umstände festzustellen, aus denen die Antragstellerin nach dem Verhalten des Antragsgegeners letztlich annehmen durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle. In diesem Fall kommt im summarischen Verfahren dem Gedanken der Verwirkung erhebliche Bedeutung zu. (vgl VG l, B, 18.05.81, - 3_F_22/81- nicht veröffentlicht)

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