zu § 34  KSVG  
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Entscheidungskompetenz Gemeinderat (Satz 1)

  1. Zum Ernennungsrecht des Gemeinderates. (vgl OVG l, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = RS-BVerfG-Z-123 )

  2. Zu den Anforderungen, die an die Begründung einer durch den Rat einer Gemeinde getroffenen Auswahlentscheidung (hier: Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes) zu stellen sind. (vgl OVG Münster, E, 09.11.01, - 1_B_1146/01 - Stellenbesetzung durch Rat - NVwZ-RR_02,291 -94 = RS-KomR-Z-614 ')

  3. Für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung des Rats einer Gemeinde ist es erforderlich, dass ihm durch den Oberbürgermeister als Grundlage für eine solche am Prinzip der Bestenauslese orientierten Entscheidung hinreichend tatsächliche Gesichtspunkte für eine eigene Eignungseinschätzung bekannt gemacht worden sind. Daran fehlt es, wenn dem Rat ausschließlich solche dienstlichen Beurteilungen vorliegen, die sich auf Aussagen zu den fachlichen Leistungen beschränken und kein für eine Eingungsbewertung relevanten Gesichtpunkte enthalten. (vgl OVG Münster, E, 09.11.01, - 1_B_1146/01 - Stellenbesetzung durch Rat - NVwZ-RR_02,291 -94)

  4. Der Rat kann seine Auswahlentscheidungen für die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes - namentlich unter dem Gesichtspunkt der Eignungsbewertung - nicht allein auf den Eindruck stützen, der von den Bewerbern anlässlich der Vorstellung im Rechnungsprüfungsausschuss gewonnen worden ist. (vgl OVG Münster, E, 09.11.01, - 1_B_1146/01 - Stellenbesetzung durch Rat - NVwZ-RR_02,291 -94)

  5. Für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit kann nicht zwischen der vom Rat auszusprechenden Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts und einer vom Oberbürgermeister vorzunehmenden Umsetzung differenziert werden. Vielmehr ist schon in der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts eine die Mitbestimmung des Personalrats auslösende Umsetzung zu sehen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. (vgl OVG Münster, E, 09.11.01, - 1_B_1146/01 - Stellenbesetzung durch Rat - NVwZ-RR_02,291 -94)

  6. Die Entscheidung einer Gemeinde über die Auswahl unter verschiedenen Kaufbewerbern um ein gemeindeeigenes Grundstück nach Maßgabe von Vergabekriterien, die im öffentlichen Interesse unter anderem die Förderung eines bestimmten Personenkreises durch die Gewährung eines nach Kinderzahl gestaffelten Nachlasses auf den Kaufpreis vorsehen, hat öffentlich-rechtlichen Charakter. (vgl OVG NW, B, 30.06.00, - 21_E_472/00 - Kaufbewerber - DÖV_02,260/55 (L) = DVBl_00,1719-32 (L))

  7. Begehrt ein Kaufbewerber zur Verhinderung "vollendeter Tatsachen" vorläufigen Rechtsschutz gegen die Gemeinde, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSd § 40 Abs.1 VwGO. (vgl OVG NW, B, 30.06.00, - 21_E_472/00 - Kaufbewerber - DÖV_02,260/55 (L) = DVBl_00,1719-32 (L))

  8. Die Auftragsvergabe ist keine dem Gemeinderat vorbehaltene Aufgabe. (vgl OVG l, NB, 21.02.96, - 1_N_6/95- SKZ_96,263/4 (L) = SörS-Nr.96.019)

  9. Bei der Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke dürfen Gemeindebürger aus anderen Ortsteilen nicht von vornherein als Bewerber ausgeschlossen werden. (vgl VGH Mannh, B, 22.11.99, - 8_S_2599/99 - Bauplatzvergabe - NVwZ-RR_814 -15)

  10. Das Bundesrecht enthält keine Aussage dazu, welches gemeindliche Organ für die Entscheidung zuständig ist, den Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt zu ermitteln. Nach ländischem Kommunalrecht liegt diese Zuständigkeit im Regelfall originär nicht beim (Ober-) Bürgermeister sondern beim Gemeinde- beziehungsweise Stadtrat. (vgl OVG l, B, 12.02.1998, - 1_Q_67/97- SKZ_98,131 -33 = SKZ_98,242 (L) = SörS-Nr.98.031)

  11. Der Erlaß allgemeiner Richtlinien, welche die Ermessenspraxis der Gemeinde bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum bestimmen sollen, ist auch bei Großstädten kein Geschäft der laufenden Verwaltung und ist daher dem Gemeinderat vorbehalten. (vgl VGH BW, U, 06.07.01, - 8_S_716/01 - Sondernutzung - DÖV_02,259/50 (L))

  12. Der Erlass einer gemeindlichen Sperrzeitverordnung erfordert den Beschluss des Gemeinderats. Sie ist keine Polizeiverordnung, die der Bürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderats erlässt. (vgl VGH Mannh, U, 20.07.00, - 14_S_237/99 - Öffentlichkeit - NVwZ-RR_01,462 -64)

  13. Eine Patronatserklärung mit garantie- oder bürgschaftsähnlichem Inhalt gehört nicht zur laufenden Verwaltung einer Gemeinde, sondern bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. (vgl OLG Dresden, E, 27.06.00, - 23_U_2724/99 - Patronatserklärung - NVwZ_01,836 -39)

  14. Der Gemeinderat und nicht der Bürgermeister ist befugt, über die rechtliche Einordnung einer Straßenbaumaßnahme als eine solche des Erschließungsbeitragsrechts im Sinne des Baugesetzbuchs oder des Ausbaubeitragsrechts im Sinne des Kommunalabgabengesetzes zu entscheiden. (vgl OVG Koblenz, B, 12.01.99, - 6_A_10972/98 - Gemeinderatskompetenz - NVwZ-RR_99,524 -25 = RS-KomR-Z-655 ')

  15. Durch Geschäftsordnung kann nicht bestimmt werden, daß ein Verhandlungsgegenstand auch dann in die Tagesordnung eines Gemeinderates aufgenommen werden muß, wenn dies weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beantragt. Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob Mitglieder des Rates die Beratung über einen Tagesordnungspunkt in einer eigens hierfür anzuberaumenden Sitzung oder ob sie die Verhandlung in einer schon anberaumten Gemeinderatssitzung beantragen oder ob sie begehren, daß der Tagesordungspunkt auf einer vom Bürgermeister nach seinem Ermessen aus (vgl OVG l, U, 05.05.76, - 3_R_16/76- SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26)


  16. Zur Kontrollbefugnis des Gemeinderates gegenüber dem Bürgermeister. (vgl OVG l, U, 05.05.76, - 3_R_16/76 - Gemeinderat-Geschäftsordnung - SKZ_76,170 -172 + SKZ_80,24 -26 = SörS-Z-142 )

  17. Die Feststellung der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans (hier: für ein Sondergebiet großflächiger Einzelhandel) im Normenkontrollverfahren hindert die Gemeinde nicht daran, einen neuen Bebauungsplan gleichen Inhalts aufzustellen mit dem Ziel, in dem "wiederaufgenommenen" Planaufstellungsverfahren den Rechtsmangel zu beheben, der nach den Gründen der Normenkontrollentscheidung die Nichtigkeit zur Folge hat. (vgl BVerwG, B, 06.03.00, - 4_BN_31/99 - - NVwZ_00,808 -10)

  18. Eine Gemeinde hat kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, statt der vom Normenkontrollgericht festgestellten Nichtigkeit eines Bebauungsplans die Feststellung (nur) von dessen Rechtswidrigkeit bis zur Behebung des festgestellten Mangels (§ 47 V 4 VwGO iVm § 215a I 1 BauGB) zu erreichen, wenn sie bereits ein Verfahren eingeleitet hat, das zwar als Verfahren nach § 215a I 1 BauGB bezeichnet wird, sich in der Sache aber nicht von einem Verfahren unterscheidet, das auch zur Heilung eines als nichtig erkannten Plans durchgeführt werden könnte (hier: erneute Auslegung des Plans nach § 3 II, III 11 BauGB). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Normenkontrollentscheidung (§ 133 VwGO) ist deshalb unzulässig. (vgl BVerwG, B, 06.03.00, - 4_BN_31/99 - - NVwZ_00,808 -10)

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Auftragsangelegenheiten (Satz 2)

    (Bisher kein Eintrag)

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