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73.001 | Bebauungpslan | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Ein unter Mißachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung zustande gekommener Bebauungsplan nach § 10 BBauG ist rechtswidrig und führt in der Regel zur Ungültigkeit des Bebauungsplanes. | LB 2) Zu den Voraussetzungen für einen Ausschluß der Öffentlichkeit. * * * T-73-01 | Gemeinderatssitzung: Öffentlichkeit | S.52 "... Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des geltenden Gemeinderechts. Er ist im demokratischen Rechtsstaat nicht nur ein Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu erwecken und zu erhalten sowie die Volksverbundenheit der Verwaltung zu gewährleisten, sondern hat vornehmlich die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Verwaltungskörperschaft und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie für die Willensbildung bei künftigen Wahlen zu schaffen. Zugleich unterzieht er den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit und trägt daher dazu bei, einerseits der - unzulässigen - Einwirkung persönlicher Beziehungen, Enflüsse und Interessen auf die Beschlußfassung des Gemeinderates vorzubeugen und andererseits auch nur den Anschein zu vermeiden, daß "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für die getroffenen Entscheidungen maßgebend gewesen sein könnten. Der Zweck des § 38 Abs.1 GemO geht daher über eine bloße Unterrichtung des Bürgers weit hinaus. Wie der Grundsatz der Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in die Unabhängigkeit der Gerichte sicherstellen soll, dient der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung dem Ziel einer gesetzmäßigen und sachgerechten Arbeit des Gemeinderats sowie der Verhinderung vermeidbarer Mißdeutungen seiner Willensbildung und Beschlußfassung. Im Gefüge der rechtsstaatlichen Ordnung kommt ihm daher unter den gemeinderechtlichen Verfahrensvorschriften erhebliche Bedeutung mit der Folge zu, daß ein Verstoß regemäßig zur Rechtswidrigkeit der zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlßüsse führt (vgl VGH Baden-Württemberg in ESVGH_17,118 (120, 121) mit weiteren Nachweisen). ..." Auszug aus OVG Saarl U, 26.01.73, - 4_UBL_1/72 -, SKZ_73,52, 52 * * * Nicht-öffentliche Sitzung | S.53 "... Sieht § 38 Abs.1 GemO Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen vor, wenn im konkreten Einzelfall Rücksichten auf das allgemeine Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen, so läßt § 38 Abs.3 GemO zu, daß die Geschäftsordnung (§§ 37, 33 Nr.11 GemO) abstrakt festlegen kann, daß Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu behandeln sind. Diese - eng auszulegende - weitere Ausnahmebestimmung kann aber nur im Zusammenhang mit § 38 Abs.1 GemO interpretiert werden. Das bedeutet, daß sie nicht zum Einfallstor dafür werden darf, den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen durch großzügige generelle Herausnahme großer Gruppen wichtiger und bedeutsamer Gemeinderatsangelegenheiten zu verwässern, zu unterhöhlen und schließlich weitgehend in der Praxis aufzuheben. Wenn die Bestimmungen des § 38 Abs.3 daher überhaupt rechtlichen Bestand haben solle, dann nur mit der Auslegung, daß nur soche "Arten von Angelegenheiten" durch die Geschäftsordnung ausgenommen werden können, deren nichtöffentliche Behandlung nach allgemeiner Verwaltungserfahrung auch in der überwiegenden Mehrzahl der konkreten Einzelfälle ihrer Natur nach die Ausschlußgründe des § 38 Abs.1 GemO ("Rücksichten auf das allgemeine Wohl" oder "berechtigte Interessen einzelner") rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind aber bei der Verabschiedung von Bebauungsplänen, dh der Beschlußfassung über die Satzung, generell nicht gegeben, so daß die angeschnittene Problematik des § 38 Abs.3 GemO im Rahmen des hier zu entscheidenden Falles nicht weiter vertieft zu werden braucht. Denn von möglichen Ausnahmefällen abgesehen, bedarf gerade die Willensbildung und Beschlußfassung über Bebauungspläne in Gemeindegremien einer weitgehenden Unterrichtung und Kontrolle durch die Bürgerschaft. Ein "hinter verschlossenen Türen" als Satzung beschlossener Bebauungsplan ist daher wegen Mißachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gemeindratssitzung rechtswidrig und führt in der Regel zur Ungültigkeit des Planes. ..." Auszug aus OVG Saarl U, 26.01.73, - 4_UBL_1/72 -, SKZ_73,52, 53 * * * §§§ 73.002 | Doppelhaus | | | LF: Sind in Bereichen mit offener Bauweise Doppelhäuser oder Hausgruppen erstellt, so ist die Vorschrift über den Bauwich nur insoweit nicht anzuwenden, als der Zusammenbau der Gebäude vorgesehen bzw tatsächlich erfogt ist. §§§ 73.003 | Ausländerzurückweisung | | | Zur Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung der - erneuten - Zurückweisung eines Ausländers. §§§ 73.004 | Streitiger Grenzverlauf | | | LF: Bei streitigem Grenzverlauf ist die Baubehörde nicht gehalten, vor Erteilung der Baugenehmigung die Eigentums- bzw Grundstücksverhältnisse zu klären. §§§ 73.005 | Gruppen-Urwahl | | | 1) Ausschreibung und Anordnung von Gruppen-Urwahlen innerhalb einer Universität sind keine Verwaltungsakte. | | 3) Zu den Anordnungsgründen des § 123 VwGO sowie der Befugnis und den Voraussetzungen einer sogenannten offenen, interessenabwägenden einstweiligen Anordnung. §§§ 73.006 | Untätigkeitsklage | | | Die sogenannte schlichte Untätigkeitsklage ist, weil nicht auf den Erlaß eines bestimmten Verwaltungsakts gerichtet, keine Verpflichtungsklage iS von § 42 VwGO; die §§ 75, 161 Abs.3 sind auf sie daher nicht anwendbar (im Anschluß an VGH Mannheim, NJW_70,1143, und OVG Koblenz, NJW_71,1855 ). * * * T-73-03 | schlichte Untätigkeitsklage | S.1765 "... Aus diesen Gründen ist die schlichte Untätigkeitsklage als eine allgemeine Leistungsklage zu behandeln (ebenso OVG Koblenz, NJW_67,2329; VGH Mannheim, NJW_70,1143 ,1144, mw Nachweisen), für die sich im Falle der Erledigung der Hauptsache infolge Erlasses der Verwaltungsentscheidung die Kostenfolge nach § 161 Abs.2 VwGO bestimmt und allenfalls im Rahmen von § 155 Abs.5 VwGO (so Redeker-von-Oertzen, VwGO, 4.Auflage, Rdnr.11 zu § 161) bzw in einem Umkehrschluß zu § 156 VwGO berücksichtigt werden kann, daß die Behörde durch verzögerliche Bearbeitung des gestellten Bescheidungsantrages zur Klage Veranlassung gegeben und erst im Anschluß hieran den gestellten Antrag beschieden hat. ..." Auszug aus VG Saarl B, 15.04.73, - 4_K_450/72 -, §§§ 73.007 | Industriegebiet | | | Eine Gemeinde kann nicht eine vorhandene Industriebelastung auf dem Gebiet der Nachbargemeinde ignorieren, ihre Gemarkung bis an die Grenze als reines Wohngebiet ausweisen und dann auf Grund des Charakters als reines Wohngebiet Auswirkungen der Industrie hindern oder gar ihre Beseitigung als latente Störer verlangen. §§§ 73.008 | Weg zum Dienst | | | 1) Beginnt ein Dienstgang an einer zwischen Wohnung und Diensstelle des Beamten liegenden Stelle, an welcher der Beamte von der zur Dienststelle führenden Strecke abzweigt, so gehört das bis zu dieser Abzweigung zurückgelegte Wegestück zu dem von der Ersatzleistungspflicht für Sachschäden ausgenommenen "Weg zum Dienst". | 2) Liegt jedoch die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs bei dem Dienstgang des Beamten im eindeutigen Interesse des Dienstherrn, dann handelt dieser seiner Treue- und Führsorgepflicht zuwider, wenn er die Anfahrt des Beamten von der Wohnung bis zur fraglichen Abzweigung als nicht in seinem Interesse liegend wertet. Er kann in einem solchen Fall eine in seinem Ermessen stehende Ersatzleistung für einen Unfallschaden des Beamten auch nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Voranerkennung der Fahrt ablehnen. §§§ 73.009 | Gegendemonstration | | | 1) Bei schwerwiegenden polizeilichen Eingriffen in ein kurzbefristetes Geschehen kann unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation ein berechtigtes Interesse an einer Rechtswidrigkeitsfeststellung gegeben sein. | 2) Zu den Anforderungen des Begriffs der "unmittelbar bevorstehenden polizeilichen Gefahr" als Voraussetzung der Inanspruchnahme eines Nichtstörers. | 3) Nichtöffentliche Versammlungen einer politischen Partei in geschlossenen Räumen können wegen Gegendemonstrationen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Inanspruchnahme des Nichtstörers - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - jedenfalls erst dann verboten werden, wenn besonders gefahrenträchtige Gegendemonstrationen mit zumindest nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu besorgen sind. §§§ 73.010 | Omnibusgarage | | | LF 1) In einem Bereich mit Wohngebietscharakter ist ein Garagengebäude für sechs Omnibusse unzulässig. | LF 2) Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Anordnung von Garagen ist nachbarschützend. §§§ 73.011 | Landstraße-Ortsdurchfahrt | | | Zur Frage der Erhebung von Beiträgen nach § 9 KAG für den Ausbau von Bürgersteigen der Ortsdurchfahrt einer Landstraße II.Ordnung (vorhandene Erschließungsanlage). §§§ 73.012 | Erziehungsbeihilfe | | | 1) Dem geschiedenen Ehegatten eines Beschädigten steht ein Recht, im eigenen Namen die Gewährung von Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz zu beantragen, auch dann nicht zu, wenn er hinsichtlich des begünstigten Kindes das alleinige Sorgerecht innehat; ob das Kind antragsbefugt ist, bleibt offen. | 2) Für die Gewährung der Erziehungsbeihilfe ist die Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschädigten ohne Rücksicht darauf zuständig, ob das begünstigte Kind diesen Aufenthalt teilt. §§§ 73.013 | OB-Leitungsbefugnis | | | 1) Zu der dem Oberbürgermeister durch die saarländische Gemeindeordnung übertragenen Leitungsbefugnis gehört unverzichtbar das Recht, die Verwaltung zu organisieren, die Geschäfte zu verteilen und die Bediensteten auf den einzelnen Dienstposten einzusetzen. | 2) Jedoch ergibt sich aus der gemeindeverfassungsrechtlichen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit seine Verpflichtung das Ernennungsrecht des Stadtrates nicht durch auf Dauer angelegte Dienstpostenzuweisungen oder gezielte Organisationsänderungen einzuschränken oder zu umgehen. | | T-73-07 LB 4) Zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes. * * * T-73-04 | Dualistische Gemeindeverfassung | S.285 "... Die saarländische Gemeindeordnung hat die Zuständigkeiten des Gemeinderates einerseits und des Bürgermeisters andererseits klar gegeneinander abgegrenzt. Der Hinweis des Klägers auf die Allzuständigkeit und den Vorrang des Rates ist nur mit der Einschränkung richtig, daß der Gemeinderat zwar das rechtsetzende und willensbildende oberste Gemeindeorgan ist, daß seine sogenannte Allzuständigkeit aber im Verhältnis zu dem anderen eigenständigen Gemeindeorgan, dem Bürgermeister, durch die Gemeindeordnung selbst begrenzt wird. So ist in § 54 GemO bestimmt, daß der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde ist, der die Gemeindeverwaltung leitet, die Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt und Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten und der Beigeordneten ist, dem auch die Ernennung und Entlassung der Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter, allerdings nach den Beschlüssen des Gemeinderates, obliegt. Damit ist die saarländische Gemeindeordnung als sogenannte dualistische Gemeindeverfassung ausgebaut, deren herausragendes Kennzeichen ein bestimmtes Maß eigener, aus dem Gesetz abgeleiteter Zuständigkeiten und eine klare Trennung der Funktionen des Beschlußorgans und Verwaltungsorgans sind (vgl Pagenkopf, Kommunalrecht, S.203)." Auszug aus OVG Saarl U, 10.10.73, - 3_R_37/73 -, AS_13,284, 285 * * * Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit | S.287 "... Mit dem Hinweis auf die an sich klare gesetzliche Abgrenzung der Kompetenzen des Gemeindrates (Stadtrates) einerseits und des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) andererseits lassen sich jedoch Konfliktsfälle der hier im Streit befindlichen Art allein noch nicht lösen. Den entscheidenden Ausgangspunkt für eine solche sachgerechte Lösung sieht der Senat in der Tatsache, daß es sich bei den Beteiligten um zwei Organe der gleichen Selbstverwaltungskörperschaft handelt. In Erfüllung der sich aus § 5 GemO (= § 5 KSVG (89)) ergebenden Berechtigung und Verpflichtung, zur Förderung des Wohles ihrer Einwohner tätig zu werden, folgt daraus für sie die zwingende Notwendigkeit, loyal und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Rat und Bürgermeister können nicht rivalisierende Organe der Kommunalverwaltung sein, sie haben vielmehr die gemeinsame Aufgabe, in ihrem ständig ausgleichenden Zusammenwirken die für das Wohl der Gemeinde notwendigen Leistungen zu erbringen. Das ist eine zwingende Folgerung aus der Einheit der Gemeinde (vgl BVerfGE_7,164; Salzmann-Schunk-Hoffmann-Schrick, Das Selbstverwaltungsgesetz für Rh-Pf, 3.Auflage § 24 GemO Anm.3; Becker, DVBl.56,4 (9)). Es kann dem Beklagten als Oberbügermeister hiernach nicht gestattet sein, eine durch den Stadtrat vorgenommene Ausschreibung der Stelle eines leitenden Beamten während des Laufes der Ausschreibungsfrist nachträglich durch Verkleinerung des Dezernats so zu beeinflussen, daß der vom Stadtrat für das Amt ins Auge gefaßte Kandidat das Interesse an seiner Kandidatur verliert und seine Bewerbung zurückzieht - einzig deswegen weil dem Beklagten ein anderer Kandidat genehmer oder geeigneter erscheint. Ein solches Verhalten des Beklagten wäre rechtswidrig und würde einen klaren Verstoß gegen seine kommunalverfassungsrechtlichen und Beamtenpflichten darstellen. ..." Auszug aus OVG Saarl U, 10.10.73, - 3_R_37/73 -, AS_13,284, 287 * * * Rat: Ernennungsrecht | S.289 "... Da das Laufbahnrecht Ernennung vom Erwerb und Nachweis eines angemessenen Fachkönnens abhängig macht, besteht kein Zweifel daran, daß mit dem Ernennnungsrecht des Rates ein sachgerecht die persönliche Qualifikation des Beamten berücksichtigendes Auswahlermessen verbunden ist. Der Gemeinderat kann demnach aus mehreren Kandidaten nach eigenem Ermessen denjenigen auswählen, den er für den geeignetsten hält oder dem er aus sonstigen sachlichen Gründen den Vorzug gibt, sofern er sich dabei in den vom Beamtenrecht gezogenen Grenzen hält. Dieses Recht der persönlichen Auswahl würde aber ausgehöhlt und wirkungslos, wenn der Bürgermeister durch Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen ihm genehmen Beamten ohne das Einvernehmen des Gemeinderates die von diesem zu treffende Auswahlentscheidung vorwegnähme. Denn es ist unbestreitbar, daß die Übertragung des Beförderungsdienstpostens die erste und entscheidende Stufe der Beförderung darstellt (Andersson, ZBR_64,301). Diese Erfahrungstatsache ist im übrigen auch durch die Entwicklung im vorliegenden Falle bestätigt worden, in dem beide vom Beklagten eingesetzten Amtsleiter inzwischen befördert worden sind. Wenn ein von dem Gemeinderat nicht zur Beförderung vorgesehener Beamter sich erst einmal auf dem Beförderungsdienstposten bewährt hat, wird das freie Entscheidungsrecht des Rates naturgemäß beeinträchtigt und belastet. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend feststellt, würde die Ernennungszuständigkeit des Gemeinderates bei Zulassung einer solchen Praxis in vielen Fällen zu einer bloßen Bestätigung dessen zusammenschrumpfen, was der Bürgermeister praktisch bereits vollzogen hat. Die bereits dargelegte gemeindeverfassungsrechtliche Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet den Beklagten als Oberbürgermeister, das Ernennungsrecht des Staatrates nicht durch auf Dauer angelegte Dienstpostenzuweisungen einzuschränken, auszuhöhlen oder zu umgehen. Eine sinnvolle Anwendung des Ernennungsrechts des Rates nach dem Willen des Gesetzes erfordert vielmehr, das Bestimmungsrecht des Rates bereits auf die Auswahl bei der Übertragung des Dienstpostens zu erstrecken. ..." Auszug aus OVG Saarl U, 10.10.73, - 3_R_37/73 -, AS_13,284, 289 * * * Leiter des Rechnungsprüfungsamtes | S.290 "... Auch der Hinweis auf die Vorschrift des § 33 Nr.22 (= § 35 Nr.24 KSVG (89))(Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes) und des § 59 GemO (Übertragung bestimmter Geschäftszweige an Beigeordnete), in denen die Berufung eine die generelle Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Ämterbestellung einschränkende Ausnahmeregelung sieht, hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter, da es sich einmal in beiden Fällen nicht um präjudizierende Vorentscheidungen in einem Beförderungsverfahren handelt bzw zu handeln braucht, zum anderen für die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses Amtes, die sich auch aus der in § 115 Abs.2 GemO vorgeschriebenen Bindung an die Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde ergibt, die - nicht übertragbare - Zuständigkeit des Gemeinderates besonders herausgestellt ist. Im übrigen übersieht der Beklagte bei seiner Argumentation, daß auch das Mitspracherecht des Rates bei einem Beförderungsvorgang, zu dem wie oben dargelegt, auch bereits die Übertragung des Beförderungsdienstpostens gehört, in § 54 Abs.5 Satz 2 GemO ("nach den Beschlüssen des Gemeinderates") gesetzlich vorgeschrieben ist. Aus diesem Grunde ist eine derartige zu einer Beförderung führende Ämterbestellung auch nicht, wie die Berufung meint, zu den "Geschäften der laufenden Verwaltung" im Sinne des § 54 Abs.3 GemO zu rechnen (Henn-Köth, Kommunalrecht des Saarlandes, § 54 GemO An,.5, Gönnewein, Gemeinderecht, S.338). ..." Auszug aus OVG Saarl U, 10.10.73, - 3_R_37/73 -, AS_13,284, 290 * * * §§§ 73.014 | Erreichbarkeit | | | Eine Ausbildungsstätte ist iS des 1.AföG § 10 Abs.2 (BAföG § 12 Abs.2) nicht erreichbar, wenn der Auszubildende aus gesundheitlichen Gründen die tägliche Fahrt dorthin in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht durchführen kann. §§§ 73.015 | Personalheim | | | LF 1) Das Personalheim eines Altenheims ist in einem reinen Wohngebiet und auch in einem unbeplanten Wohnbereich zulässig. | LF 2) Das öffentliche Baurecht kennt grundsätzlich kein Recht auf Verhinderung fremder Einsicht in die Wohnung. §§§ 73.016 | Landtag-Bannkreis | | | 1) Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung eines Demonstrationszuges innerhalb des Bannkreises des Landtagsgebäudes. | 2) Die Bannkreisregelung ist als Verbot mit Befreiungsvorbehalt verfassungsgemäß. §§§ 73.017 | Hauptsache-Erledigung | | | Die Kostenentscheidung einer in der Hauptsache erledigten Untätigkeitsklage richtet sich auch dann nach § 161 Abs.3 VwGO, wenn die Erledigung dadurch herbeigeführt wird, daß die Verwaltungsbehörde den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt zurücknimmt. §§§ 73.018 | Aufforderung zur Klage | | | Die Aufforderung an den im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes obsiegenden Antragsteller, binnen bestimmter Frist Klage in der Hauptsache zu erheben, ist beschwerdefähig. §§§ 73.019 | Erziehungsbeihilfe | | | 1) An die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Kausalzusammenhangs (BeamtVG § 25a Abs.3) sind strenge Anforderungen zu stellen (so auch VG Saarl 29.09.67 4_K_87/66). | 2) Mit dem Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistungen ist ein Ursachenzusammenhang zwischen den festgestellten kriegsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem wirtschaftlichen Unvermögen des Beschädigten gemeint, aus eigenen Kräften für den durch die Ausbildung seiner Kinder notwendigerweise entstandenen Bedarf aufzukommen. | 3) Es ist davon auszugehen, daß für die Notwendigkeit von Leistungen der Kriegsopferfürsorge - hier einer an der finanziellen Situation des Beschädigten zu bemessenden Erziehungsbeihilfe - sowohl die Kriegsbeschädigung als auch der Berufswechsel des Klägers bzw die unterbliebene Rückkehr in den erlernten Beruf gleichwertige, zusammenwirkende Ursachen darstellen. | 4) Auch nach einem Berufswechsel des Beschädigten kann noch ein Kausalzusammenhang bestehen. §§§ |
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