1974  
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74.001 Abbruchsanordnung
 
  • OVG Saarl, U, 09.01.74, - 2_R_67/73 -

  • BRS_28_Nr.150

  • LBO_§_76, LBO_§_104;

 

LF: Eine Abbruchsanordnung kann gegen jeden der "am Bau Verantwortlichen" gerichtet werden, sofern ihm die Verfügungsgewalt über das zu beseitigende Bauwerk zusteht.

§§§


74.002 Dung- + Jauchegrube
 
  • OVG Saarl, U, 13.02.74, - 2_R_87/75 -

  • DÖV_76,574/184 (L) ### Datum 75?

  • BBauG_§_34; (SL) (75) LBO_§_7, LBO_§_59 Abs.4 LBO_§_68 Abs.1; (96) LBO_§_51 Abs.1 S.1

 

1) Trägt die vorhandene Bebauung im unverplanten Innenbereich eines Dorfes die prägenden Züge eines Wohngebiets, so ist der Bau eines Stalles mit Dung- und Jauchegrube für sieben Rinder bauplanungsrechtlich unzulässig, doch muß ihn der Nachbar hinnehmen, wenn die Umgebung ihren ländlichen Charakter noch nicht völlig verloren hat.

 

2) Die Nachbarklage kann keinen Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung zwar im Zeitpunkt ihrer Erteilung gegen eine nachbarschützende Bestimmung verstieß, diese aber vor der gerichtlichen Entscheidung zugunsten des Bauherrn geändert wurde.

 

3) Seit der Neufassung des § 7 LBO mit Wirkung vom 01.04.75 müssen im Saarland Grenzabstände nicht mehr von allen baulichen Anlagen, sondern grundsätzlich nur noch von und neben Gebäuden eingehalten werden.

 

4) Soweit die § 59 Abs.4 S.2, 68 Abs.1 S.1 LBO der Entstehung von Gefahren und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung vorbeugen, dienen sie auch dem Schutz der Nachbarn des Baugrundstücks.

§§§


74.003 Kellergeschoß
 
  • OVG Saarl, U, 27.02.74, - 2_R_88/73 -

  • BRS_28_Nr.65

  • BBauG_§_9 Abs.1 Nr.1d; LBO_§_2 Abs.5 S.2/1 u.2, LBO_§_12

 

LF 1) Zur Feststellung, ob ein Kellergeschoß soweit über die Geländeoberfläche hinausragt, daß es als Vollgeschoß gewertet werden muß, ist die festgelegte Geländeoberfläche und die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens maßgebend.

 

LB 2) Zur Festlegung der Höhenlage.

 

LB 3) Zu den Voraussetzungen eines Dispenses.

* * *

T-74-01Kellergeschoß als Vollgeschoß

S.12  

"... Schon der Wortlaut des § 2 Abs.5 Satz 2 LBO läßt erkennen, daß Bezugspunkte für die Ermittlung des Kellergeschoßüberstandes über der festgelegten Geländeroberfläche die Oberkante Fußboden des darüberliegenden Geschosses ist. Denn im Gegensatz zu den Vollgeschossen im Sinne von § 2 Abs.5 Satz 1 LBO und den als Vollgeschoß anzurechnenden Geschossen unterhalb des Dachraumes (§ 2 Abs.5 Satz 2 Nr.1 LBO) stellt die Vorschrift des § 2 Abs.5 Satz 2 Nr.2 LBO nicht auf die "licht Höhe" ab, die von Fußbodenoberkante bis Deckenunterkante gemessen wird, sondern allein auf das "Hinausragen" des Kellergeschosses "über die festgelegte Geländeoberfläche". Kommt es aber allein auf den Teil der baulichen Anlage an, der über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt, so gehört hierzu auch die Kellerdecke und zwar bis zur Fußbodenunterkante der das Kellergeschoß überragenden Geschoßdecke (vgl Fickert, Bauvorhaben, Anm.8 zu § 17 BauNVO; Förster-Willert, BauO Berlin, Anm.7c zu § 2).

Diese Art der Berechnung stimmt auch überein mit dem, was unter einem Vollgeschoß im Sinne von § 2 Abs.3 Satz1 LBO zu verstehen ist. Danach ist ein Geschoß, das nicht vollständig, das heißt nicht überall mit der Oberkante seines Fußbodens, über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, kein Vollgeschoß, sondern es ist als Kellergeschoß anzurechnen (vg Gädtke, BauO Nordrhein-Westfahlen, 3.Auflage, Anm zu § 2 Abs.5; Rössler, BauO Nordrhein-Westfalen, Anm.5 zu § 2).

Auszug aus OVG Saarl U, 27.02.74, - 2_R_88/73 -, Orginal-Urteil,  S.12

* * *

Festlegung der Höhenlage

S.13  

"... Nach § 9 Abs.1 Nr.1d BBauG kann die Höhenlage der baulichen Anlage im Bebauungsplan festgesetzt werden. Diese wird durch einen bestimmten Höhepunkt festgesetzt. Vorliegend ist er nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Untereste Lehmkaul" bezogen auf eine Höhendifferenz von Oberkante Straßenkrone zu Oberkante Erdgeschoßfußboden. Die Festsetzung der Höhenlage der baulichen Anlage ist notwendig, um den Anschluß der baulichen Anlage an die Verkehrsfläche, das Wasserversorgungsnetz und die Abwasserbeseitigungsanlage zu sichern. Auch nach der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 12 LBO ist die Höhenlage der baulichen Anlage zu bestimmen, gleichfalls bezogen auf die Höhenlage der Verkehrsflächen und die Anforderungen der Abwasserbeseitigung. Gemeint ist demnach die Höhenlage der baulichen Anlage über der Verkehrsfläche oder der festgelegten Geländeoberfläche (vgl Gelzer, Bauplanungsrecht, 2.Auflage, RN.102, 103; Zinkhahn-Bielenberg; BauGB, RN2 zu Art.10). Geländeoberfläche ist hingegen grundsätzlich die in der Natur vorhandene gewachsene Geländeoberfläche, wie sie vor Durchsetzung des Bauvorhabens beschaffen ist, wobei rechtswidrig vorgenommene Veränderungen der Erdoberfläche außer Betracht zu bleiben haben. Durch die festgelegte Geländeoberfläche nach § 2 Abs.5 LBO wird der tatsächliche Geländeverlauf nicht berührt, sondern nur ein rechnerischer Höhepunkt festgesetzt (Mang-Simon aa= RN 1 zu Art.10). Zwar kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall eine Veränderung der natürlichen Grundstücksoberfläche verlangen (§ 10 Abs.3 LBO). Hierdurch wird jedoch die planungsrechtliche Festsetzung der Höhenlage der baulichen Anlage nicht berührt. ..."

Auszug aus OVG Saarl U, 27.02.74, - 2_R_88/73 -, Orginal-Urteil,  S.13

* * *

Dispens: unbillige Härte

S.14  

"... Gemäß § 95 kann ungeachtet der hier von vornherein auszuscheidenden Möglichkeit einer Befreiung nach § 95 Abs.1 Nr.2 Befreiung von zwingenden Vorschriften der Landesbauordnung nur dann erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinabar ist (§ 95 Abs.1 Nr.1 LBO). Vorliegend fehlt es bereits an der erstgeannten Voraussetzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt eine Härte im Sinne der angeführten Vorschrift nur dann vor, wenn durch die strikte Anwendung bauordnungsrechtlicher Vorschriften eine sinnvolle Bebauung des Grundstücks unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert würde, obwohl sie den Zielsetzungen oder dem Schutzzweck der Vorschriften nicht oder nur unwesentlich zuwiderlaufen würde. Das ist hier nicht der Fall. Denn abgesehen von der Größe des Baugrundstücks zeigen die bereits auf den Nachbargrundstücken erstellten und genehmigten Wohnbauten, daß bei den objektiven Verhältnissen des Baugrundstücks eine sinnvolle Bebauung des Grundstücks auch bei voller Beachtung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften möglich gewesen ist. Wenn den Beigeladenen aus finanziellen Gründen eine bauordnungsrechtlich zulässige bauliche Anlage auf dem Grundstück nicht ausreicht, sie vielmehr zu diesem Zweck das Grundstück übermäßig nutzen wollen, so handelt es sich um baurechtlich irrelevante, rein persönliche Umstände, die eine Härte im Sinne der angeführten Vorschriften nicht begründen können. Eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften des § 7 LBO hat demnach aus Rechtsgründen auszuscheiden. ..."

Auszug aus OVG Saarl U, 27.02.74, - 2_R_88/73 -, Orginal-Urteil,  S.14

* * *

§§§


74.004 Lohnsteuerkarte
 
  • VG Saarl, U, 12.03.74, - 3_K_83/73 -

  • SKZ_75,20 -26

  • GFRG_§_4 Abs.1

 

LF) Der Rücklauf von Lohnsteuerkarten nach Festsetzung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer kann nicht als "Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl" (iSd § 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz - GFRG) angesehen werden und rechtfertigt nicht die Vornahme eines Ausgleichs.

§§§


74.005 EWG-VA
 
  • VG Saarl, E, 29.03.74, - 4_K_90/73 -

  • DVBl_74,728 -731

  • EWGVtr_Art.169, EWGVtr_Art.170, EWGVtr_Art.171, EWGVtr_Art.177; VwGO_§_70

 

Zur Frage, ob der auf supranationalem vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärtem Recht beruhende Verwaltungsakt einer deutschen Behörde auf Anfechtungsklage auch dann aufgehoben werden muß, wenn er unanfechtbar geworden ist.

§§§


74.006 2.Staatsexamen
 
  • OVG Saarl, U, 18.04.74, - 1_R_72/73 -

  • AS_16,109 = NJW_75,132 -136 = DVBl_76,50/23 (L) = RiA_74,233 -236 = DÖV_74,752/292 (L)

  • GG_Art.12, GG_Art.80 Abs.1; SVerf_Art.64, SVerf_Art_67 Abs.1 Nr.3, SVerf_Art.106; BefG_§_1, SL BefG_§_2; JAO_§_72,

 

1) Ermächtigungen des saarländischen Gesetzgebers zum Erlaß von Rechtsverordnungen sind nicht an Art.80 Abs.1 GG, sondern an den Art.64, Art.67 Abs.1 Nr.3, Art.106 Saarländische Verfassung zu messen.

 

2) Das saarländische Gesetz GNr.703 über die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst vom 09.02.60 bildet eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage für die von der Landesregierung im Verordnungswege getroffene Regelung, daß Prüflinge vom mündlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung ausgeschlossen sind, wenn ihre schriftlichen Leistungen eine bestimmte Gesamtpunktzahl nicht erreichen.

 

3) Diese schriftliche Note zu errechnen und dabei anders als bei der Ermittlung der Gesamtnote aus schriftlichem und mündlichem Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung die Ausbildungsnote außer Betracht zu lassen, ist zulässig.

§§§


74.007 Rundfunkgesetz 1967
 
  • OVG Saarl, VB, 25.04.74, - 1_R_77/72 -

  • DÖV_74,497/177

  • GG_Art.12, GG_Art.2, GG_Art.5 Abs.1, SL RdFunkG_§_38, RdFunkG_§_39 Abs.1 S.5, RdFunkG_§_40 Abs.1, RdFunkG_§_46, RdFunkG_§_46b Abs.1

 

1) Das RdFunkG idF von 1967 stellt zwar die Erteilung einer Privatrundfunk-Konzession verfassungsrechtlich unbedenklich in das Ermessen der Verwaltung, genügt indes in seiner Regelung der Organisation eines privaten Veranstalters deutschsprachiger Rundfunksendungen nicht den Anforderungen zur Sicherung der Rundfunkfreiheit.

 

2) Die im Fernseh-Urteil (Vergleiche BVerfG, 28.02.61, 2_BvG_1/60, 2_BvG_2/60, BVerfGE 12,205 = DÖV_61,504 ) zu GG Art.5 Abs.1 entwickelten Grundsätze über die Sicherung der Rundfunkfreiheit haben weiterhin Gültigkeit; die Sondersituation im Rundfunkwesen (Frequenzmangel und Veranstaltungsaufwand) hat bis heute keine durchgreifende Veränderung erfahren; dies gilt für den Bereich des Saarlandes auch unter Berücksichtigung des Kabelfunks, wobei Rundfunkveranstaltungen mittels dieser technischen Sendeform immer dann dem Rundfunkbegriff des Landesrundfunkgesetzes ( RdFunkG ) unterfallen, wenn die Programmvermittlung an jedermann erfolgt und für jedermann bestimmt ist, der die verbreiteten Sendungen aufnehmen will und technisch aufnehmen kann.

 

3) Es verletzt weder Individualgrundrechte noch rechtsstaatliche Grundsätze, wenn RdFunkG SL § 39 Abs.1 S 5 bestimmt, daß ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Privatrundfunk-Konzession nicht besteht. Das danach unter Berücksichtigung der Gesamtregelung für private Rundfunkveranstaltungen gegebene Verbot mit Befreiungsvorbehalt unter Ermessenseinräumung ist durch übergeordnete Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.

 

4) Ein Anspruch auf Zulassung zur privaten Veranstaltung von Rundfunksendungen besteht nicht, wenn es insoweit an einer - rechtswirksamen - landesgesetzlichen Regelung der die Rundfunkfreiheit sichernden Grundsätze fehlt.

 

5) Die durch Gesetz Nr.844 Art.1 Nr.1 vom 06.07.67, ( Amtsbl.S.478 ) eingeführten Vorschriften der RdFunkG SL §§ 38, 40 Abs.1, 46, 46b Abs.1 verstoßen gegen GG Art.5 Abs.1 S 2; sie lassen die Veranstaltung von Rundfunksendungen durch eine private Gesellschaft (Aktiengesellschaft) zu, deren gesetzlich festgelegte Organisation nicht die hinreichende Gewähr dafür bietet, daß alle gesellschaftlich relevanten Kräfte "in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können" (BVerfG, aaO); denn der der Aktiengesellschaft als Vertretung der Allgemeinheit eingegliederte Beirat hat lediglich Überwachungs-, Hinweis-, Erörterungs- und Beratungsbefugnisse, nicht aber darüber hinaus Befugnisse, durch die er selbst - unmittelbar oder mittelbar - die ihm obliegenden Funktionen durchsetzen und verwirklichen könnte.

§§§


74.008 Wohnwagenvorbau
 
  • OVG Saarl, U, 03.05.74, - 2_R_11/74 -

  • BRS_28_Nr.98

  • LBO_§_2 Abs.1, LBO_§_2 Abs.2, LBO_§_87 Abs.1;

 

LF Ein Vorbau vor einem Wohnwagen ist Bestandteil der gesammten Anlage und genehmigungspflichtig, wenn der Wohnwagen einer Genehmigungspflicht unterliegt.

§§§


74.009 Gemeinderatsbeschluß
 
  • ArbG SB, U, 30.05.74, - 1_Ca_64/72 -

  • SKZ_74,239 -240

  • GemO_§_57 Abs.2, GemO_§_60

 

1) Hausmeister ist nur, wer dazu bestellt ist. Voraussetzung dazu ist der Nachweis eines mit Erfolg besuchten Hausmeisterlehrganges. Wenn die tarifrechtlich geforderte Prüfung fehlt, kann ein Anspruch auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht werden.

 

2) Beschlüsse des Gemeinderates sind ein interner Vorgang der Willensbildung. Für Außenwirkungen sind die Regeln des Kommunalrechts entscheidend.

 

LB 3) Zur Verpflichtungserklärung iSd § 60 KSVG.

* * *

T-74-04Gemeinde: Verpflichtungserklärung

S.240  

"... Dabei war zudem noch zu berücksichtigen, daß nach § 60 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform bedürfen und vom Bürgermeister bzw seinem Stellvertreter unterzeichnet sein müssen. Eine solche Verpflichtungserklärung ist dem Kläger aber unstreitig nicht ausgehändigt worden. ..."

Auszug aus ArbG SB U, 30.05.74, - 1_Ca_64/72 -,

§§§


74.010 Änderungen-nachträgliche
 
  • OVG Saarl, U, 06.06.74, - 1_R_28/73 -

  • AS_14,125 -126

  • VwVfG_§_43

 

Nachträgliche Änderungen ihrer rechtlichen Grundlagen wirken sich auf Bestand oder Inhalt unanfechtbarer Verwaltungsakte grundsätzlich nicht unmittelbar aus.

§§§


74.011 Fachhochschule-private
 
  • BVerfG, B, 11.06.74, - 1_BvR_82/71 -

  • BVerfGE_§_37,314 -324

  • GG_Art.7 Abs.4 S.1; SVerf_Art.33; WRV_Art.144 bis WRV_Art.149; FHG_§_31 Abs.1

 

1) Art.7 Abs.4 Satz 1 GG gewährleistet nicht das Recht zur Errichtung von privaten Fachhochschulen.

 

LB 2) Zu dem Begriff Schulwesen iSd Art.7 GG

 

LB 3) Zu dem Begriff Hochschulwesen im Sinne des Art.33 Abs.1 SVerf.

* * *

T-74-05Schulwesen

S.320  

"... Zum "Schulwesen" im Sinne dieser Verfassungsbestimmung (Art.7 GG) rechnen nicht die Hochschulen (vgl Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art.7, Rdnr.9; Hamann/Lenz, Grundgesetz, 3.Auflage, Art.7, Anm.B1; Heckel aaO S.44). Diese Auffassung findet ihre Stütze vor allem darin, daß in Art.7 GG im wesentlichen nur die Schulrechtsnormen augenommen worden sind, die - vile ausführlicher - in den Art.144 bis 149 der Weimarer Reichsverfassung enthalten waren. Diese Bestimmung bezogen sich aber, soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes besagten, nicht auf die Hochschulen (vgl Landé, Die Schule in der Reichsverfassung, Berlin 1929, S.90). Für diese Auslegung sprechen auch die Verhandlungen zu Art.7 GG im Paralamentarischen Rat und in dessen Ausschüssen. Ein Antrag, der vorsah, daß Privatschulen "einschließlich privater Hoch- und Fachschulen" zuzulassen seien, wurde im Hauptausschuß abgelehnt (vgl HA, Verhandlungen S.249 und 263). Im übrigen bezogenen sich die Beratungen stets nur auf das Schulwesen, ohne daß der Hochschulbetrieb dabei erwähnt worden wäre (vgl JbÖffR, NF Bd.1, S.101 ff).

Die Fachhochschule des Saarlandes ist keine Schule im Sinne des Art.7 Abs.4 Satz 1 GG; sie ist vielmehr den Hochschulen im weitern Sinne (vgl Oppermann, Kulturverwaltungsrecht, 1969, S.298) zuzurechnen. Zwar fehlen für diesen Begriff, der den Kreis der wissentschaftlichen" Hochschulen erweitert, noch klare positive Kriterien. Jedoch läßt sich negativ gegenüber den schulischen Bildungseinrichtungen hinreichend deutlich abgrenzen. Für den Hochschulcharakter einer Institution sprechen in Anknüpfung an die überlieferte deutsche Hochschultradition ua selbständige Rechtspersönlichkeit, Akamdemische Selbstverwaltung, Satzungsbefugnis und Hochschulreife als Zulassungsvoraussetzungen. Alle diese Merkmale treffen auf die Fachhochschule des Saarlandes zu. Nach § 1 FHG ist sie eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Sie gibt sich eine eingene Hochschulsatzung (§ 3 Abs.3 FHG). Ihre Organe (Konzil, Senat, Rektor) entsprechen der Struktur einer Hochschule (vgl § 6 FHG). Die Fachhochschule gliedert sich in einzelne Fachbereiche (§ 5 FHG) mit besonderen Organen (§ 11 FHG). Den Dozenten stehen eigene Statusrechte zu § 13 ff FHG). Die Studentenschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Hochschule und ihrer Satzung (§ 19 FHG). Bei der Ernennung von Fachhochschullehrern ist die Fachhochschule beteiligt (§ 14 FHG). Zwar ist die Ausbildung an der Fachhochschule praxisbezogener als an einer herkömmlichen wissenschaftlichen Hochschule; jedoch ist es ihre Aufgabe, eine "auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Grundlage beruhende Bildung" zu vermitteln (§ 2 Abs.1 FHG). Der Zugang zur Fachhochschule setzt grundsätzlich die Hochschulreife voraus. Die Fachhochschule des Saarlandes wurde schließlich durch § 1 Abs.1 des Gesetzes Nr.917 über die Hochschule des Saarlandes vom 29.04.70 (Amtsbl.70,510) in diese Hochschule integriert. Mögen danach der Fachhochschule des Saarlandes auch einige Eigenschaften fehlen, welche die wissenschaftlichen Hochschulen kennzeichnen (zB Einheit von Lehre und Forschung, Promotion- und Habilitationsrechte), so unterscheidet sich ihr Aufbau doch von der herkömmlichen Schulorganisation so grundlegend, daß jedenfalls nicht mehr von einer Schule im Sinne des Art.7 GG gesprochen werden kann. ..."

Auszug aus BVerfG B, 11.06.74, - 1_BvR_82/71 -, BVerfGE_37,314,  S.320

* * *

Hochschulwesen: Sache des Staates

S.322  

"... Gemäß Art.33 Abs.1 der Verfassung des Saarlandes vom 15.12.47 werden die Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen angestrebt. Diese Verfassungsbestimmung läßt jedenfalls eine Regelung zu, die das Hochschulwesen entsprechend der deutschen Rechtstradition (vgl hierzu BVerfGE_35,79 (117) - Hochschulurteil) als Sache des Staates behandelt. ..."

Auszug aus BVerfG B, 11.06.74, - 1_BvR_82/71 -, BVerfGE_37,314,  S.322

* * *

§§§


74.012 Auslandsstudium
 
  • OVG Saarl, B, 11.06.74, - 1_W_15/74 -

  • AS_14,126 -127 = DÖV_74,753/300 (L)

  • BAföG_§_4, BaföG_§_16

 

Fehlt es an den besonderen Voraussetzungen für die Förderung eines Auslandsstudiums, so kann die Ausbildung auch nicht nach den Inlandssätzen gefördert werden.

§§§


74.013 Politurverbot
 
  • OVG Saarl, U, 14.06.74, - 3_R_16/74 -

  • SKZ_74,214 -216

  • GG_Art.2 Abs.1 GG; KSVG_§_12 Abs.1

 

1) Die Gemeinde ist in ihrer Eigenschaft als Friedhofsträger berechtigt, in Friedhofsordnungen ( Satzungen ) auch Vorschriften über die Gestaltung von Grabdenkmälern zu erlassen. Einschränkungen hinsichtlich des Umfanges dieser Befugnis ergeben sich aber aus der Zweckbestimmung des Friedhofes, aus der Monopolstellung der gemeindlichen Anstalt und aus dem Grundrecht des Art.2 Abs.1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das im Rahmen verfassungsimmanenter Schranken auch das Recht zur individuellen Gestaltung des Grabmals durch die Friedhofsbenutzer beinhaltet.

 

2) Aus diesen Bindungen des Friedhofsträgers folgt, daß nur das von den Friedhöfen fernzuhalten ist, was der Würde des Ortes und dem Benutzungszweck abträglich ist. Als Maßstab kann hierbei nur auf das durchschnittliche Empfinden der Friedhofsbenutzer abgestellt werden. Den Friedhofsträgern steht nicht das Recht zu, Maßstab aufzustellen, die dem Durchschnittsempfinden fremd sind und vielleicht der Geschmacksrichtung einiger weniger in ästhetischen Fragen besonders geschulter Personen entsprechen.

 

3) Glänzend polierte Grabsteine können nicht in jedem Falle als aufdringlich und der Würde des Ortes abträglich oder als störend und stimmungslos bezeichnet werden. Ein generelles Politurverbot dunkler Grabsteine für den gesamten Friedhof ist nicht zulässig; gleiches gilt auch für ein generelles Verbot von Grabmalgrößen über 0,80 m.

 

4) Will die Gemeinde als Friedhofsträger unter Verwirklichung besonderer ästhetischer Zielsetzungen eine in der Gestaltung einheitliche Gesamtanlage schaffen und zu diesem Zwecke für Teile des Friedhofes über das allgemein rechtlich zulässige Maß hinausgehende besondere Gestaltungsvorschriften erlassen, so muß sie denjenigen Friedhofsbenutzern, die sich derartigen besonderen Gestaltungsvorschriften nicht unterwerfen wollen, die Möglichkeit geben, auf einem anderen gleichwertigen Friedhofsteil ihre Grabstätte einschließlich des Grabmals im Rahmen des Anstaltszwecks nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Diese Wahlmöglichkeit muß aus der Friedhofsordnung klar ersichtlich sein. Die Verweisung von Benutzern auf Lücken in einem alten, belegten Friedhofsteil zwischen Gräbern, die zur Einebnung anstehen, kann nicht als eine derartige gleichwertige Bestattungsmöglichkeit angesehen werden.

§§§


74.014 Neugliederungsgesetz
 
  • ArbG SB, U, 27.06.74, - 1_Ca_9/74 -

  • SKZ_75,70 -71

  • NGG_§_65 Abs.2

 

LF: Unter § 65 Abs.2 des SL Neugliederungsgesetzes - NGG - vom 19.12.73 fallen alle Arbeitsverhältnisse, nicht nur die der Vollbeschäftigten.

§§§


74.015 Neugliederungsgesetz
 
  • SVerfGH, U, 28.06.74, - Lv_8/74 -

  • DVBl_75,35 -37

  • SVerf_Art.122, SVerf_Art.123, SVerf_Art.127; SL NGG_§_26 S.2

 

§ 26 Satz 2 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Landkreise des Saarlandes vom 19.12.73 (Amtsbl.73,852 ff) verletzt wegen unterbliebener Anhörung der Beschwerdeführerin deren Recht aus Art.122, 123, 127 Saarländische Verfassung und ist verfassungswidrig.

§§§


74.016 Ausbildungsförderung
 
  • VG Saarl, E, 03.07.74, - 4_K_211/73 -

  • FamRZ_75,361 -362

  • BAföG_§_25 Abs.6 S 1, BAföG_§_25 Abs.6 S 2; EStG_§_33, EStG_§_33a

 

Aufwendungen zur Tilgung und Verzinsung eines Darlehens rechtfertigen 67 einen Härtebetrag nicht, es sei denn, er ist wegen der individuellen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich.

§§§


74.017 Gebietsreform
 
  • OVG Saarl, B, 26.08.74, - 3_W_36/74 -

  • AS_14,127 -143 = SKZ_74,198 -204

  • GG_Art.28; SVerf_Art.119; BRRG_§_130; SBG_§_137 Abs.1; NGG_§_65

 

1) Der Rechtsanspruch der Beamten auf Übertragung eines nach Inhalt und Bedeutung gleichzubewertenden Amtes in der neuen Gemeinde bei einer kommunalen Gebietsreform (§ 130 BRRG ) steht ausnahmslos allen kommunalen Wahlbeamten einschließlich der Hauptbeamten zu.

 

2) Die nach § 130 BRRG begründete Pflicht der neuen Gemeinde zur Übertragung des Amtes des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) verletzt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie der Art.28 GG, 119 SVerf nicht.

 

3) Maßgeblich dafür, wann zwei Ämter im Sinne des § 130 BRRG gleich zu bewerten sind, ist ausschließlich die Besoldungsgruppe.

§§§


74.018 Ausweisungsverfügung
 
  • OVG Saarl, B, 16.09.74, - 1_W_4/74 -

  • AS_14,143 -145 = DÖV_75,282 -283 = NJW_75,950

  • VwGO_§_65 Abs.2

 

1) Ob die Aufrechterhaltung des Vollzugs einer Ausweisungsverfügung wegen der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens mit rechtstaatlichen Grundsätzen unvereinbar geworden ist, entscheidet sich daran, wann ein Ausländer das Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat, es sei denn, der die sofortige Vollziehung zunächst rechtfertigende Tatbestand ist danach vom ihm erneut verwirklicht worden.

 

2) Die Familienangehörigen des Ausländers sind zu dem Verfahren um die Aussetzung der Vollziehung einer Ausweisungsverfügung nicht notwendig beizuladen.

§§§


74.019 Wasserlauf 3.Ordnung
 
  • OVG Saarl, U, 20.09.74, - 2_R_18/74 -

  • HDW_Nr.1300

  • WHG_§_2 Abs.1, WHG_§_3 Abs.1 Nr.1, WHG_§_3 Abs.1 Nr.6, WHG_§_6, WHG_§_8 Abs.2, WHG_§_31 Abs.1 S.1; SWG_§_1 Abs.2 Nr.1, SWG_§_2, SWG_§_18, SWG_§_65 Abs.4

 

1) Zum Erfordernis der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bei der Beseitigung eines Wasserlaufs dritter Ordnung.

 

2) Zum Umfang des der Wasserbehörde zustehenden Ermessens bei der Versagung einer Bewilligung zur Errichtung einer Wassergewinnungsanlage durch einen Wasserzweckverband.

§§§


74.020 Abgabenerhebung
 
  • OVG Saarl, U, 07.10.74, - 1_R_33/74 -

  • DÖV_75,140/23 (L)

  • EWG-V_Art.13, EWG-V_Art.169, EWG-V_Art.169 ff, EWG-V_Art.9; VwGO_§_58 Abs.2, VwGO_§_70

 

Auch gegenüber einer das Gemeinschaftsrecht (EWGV) verletzenden innerstaatlichen (deutschen) Abgabenerhebung greifen die innerstaatlichen Rechtsgrundsätze über die formelle und materielle Bestandskraft von Verwaltungsakten ein.

§§§


74.021 Stadtverband
 
  • SVerfGH, U, 11.10.74, - Lv_7/74 -

  • AS_14,145 -170

  • GG_Art.28; SVerf_Art.122; BBauG_§_4; NGG_§_1, NGG_§_51; StadtVbO_§_4 (= KSVG_§_194 ff nF)

 

1) Die Frage, ob Neugliederungsmaßnahmen (über das allgemeine Willkürverbot hinaus) "systemgerecht" sein müssen (ob sie das am Gemeinwohl orientierte Lösungsmodell systemgerecht verwirklichen müssen), kann nicht als endgültig geklärt angesehen werden.

 

2) Die Aufteilung der Funktionen zwischen Kreis und Gemeinde ist nicht unabänderlich; Abweichungen von der normalen Kreisstruktur sind zulässig, wenn sie zur Erreichung eines durch das Gemeinwohl gebotenen Zieles erforderlich sind.

 

3) Die durch das Bundesbaugesetz den Gemeinden übertragene Bauleitplanung gehört nicht zum Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung, der auch gegen gesetzliche Eingriffe abgesichert ist.

 

4) Das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird nicht dadurch verletzt, daß staatliche Aufgaben, die üblicherweise vom Landrat wahrzunehmen sind, einer Gemeinde zur zentralen Erledigung für alle Gemeinden eines Verbandes übertragen werden.

 

5) Das Recht des Stadtverbandes, gegen den Willen einer Gemeinde mit zwei Drittel Mehrheit auch bestimmte Aufgaben zu übernehmen, verletzt (auch bei einer früheren kreisfreien Stadt) den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht.

 

6) Obwohl der Stadtverband Saarbrücken nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzgebers lediglich eine Übergangslösung darstellt, war dieser nicht gezwungen, die Übergangszeit festzulegen.

§§§


74.022 Provisorischer Ladenbau
 
  • OVG Saarl, U, 11.10.74, - 2_R_34/74 -

  • AS_14,171 -175

  • (SL) (65) LBO_§_96 Abs.4 S.3;

 

Nach Widerruf einer unter Widerrufsvorbehalt erteilten Baugenehmigung entsteht gemäß § 96 Abs.4 S.3 LBO die Verpflichtung zur Beseitigung der baulichen Anlage kraft Gesetzes; einer besonderen Beseitigungsanordnung bedarf es nicht, auch nicht als Voraussetzung für Maßnahmen des Verwaltungszwangs.

§§§


74.023 Widerrufsvorbehalt
 
  • OVG Saarl, U, 11.10.74, - 2_R_54/72 -

  • BRS_28_Nr.122

  • LBO_§_96 Abs.2 u.4, LBO_§_104 Abs.2, LBO_§_114 Abs.1;

 

LF 1) Der Widerrufsvorbehalt in einer Baugenehmigung wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Grundstückseigentümers.

 

LF 2) Der Widerruf einer Baugenehmigung kann auch beschränkt für einen Teil des unter Widerrufsvorbehalt genehmigten Bauwerks ausgesprochen werden.

 

LF 3) Es ist ( im Saarland und in Bayern ) zulässig, den Widerruf einer Baugenehmigung mit der Aufforderung zur Beseitigung der baulichen Anlage zu verbinden.

§§§


74.024 Behördenauflösung
 
  • OVG Saarl, U, 31.10.74, - 1_R_18/73 -

  • SKZ_76,197 -200 = DÖV_75,644 -645 = JuS_76,58 -59 = DVBl_76,410/160 (L) = GewArch_75,301

  • VwGO_§_61 Nr.1; AGVwGO_§_17 Abs.1

 

1) Wird die beklagte Behörde aufgelöst, so tritt im Prozeß die nunmehr zuständige Behörde ohne weiteres an deren Stelle.

 

2) Erlangt auf diese Weise ein Organ der klagenden Gemeinde die Stellung des Beklagten, so liegt ein unzulässiger Insichprozeß jedenfalls dann nicht vor, wenn die Gemeinde als Eigentümer Anspüche geltend macht, über die ihr Organ als staatliche Verwaltungsbehörde zu befinden hat.

 

3) Im Streit um die Abgeltung von Besatzungsschäden kann die Klage auf den Grund des Anspruchs beschränkt werden.

 

4) Ein die Bebauung eines örtlich begrenzten Bereichs regelnder Plan der Besatzungsmacht ist regelmäßig keine allgemeine Anordnung; bei seiner Durchsetzung entstandene Schäden können daher Besatzungsschäden sein.

§§§


74.025 Beseitigungsverfügung
 
  • OVG Saarl, U, 04.11.74, - 2_R_28/74 -

  • nicht veröffentlicht

  • (SL) LBO_§_7, (SL) LBO_§_96 Abs.2; SVwVG_§_7

 

LB 1) Die Beseitigungsanordnung und die Zwangsmittelfestsetzung entfalten auch Rechtswirkungen gegenüber dem Erben.

 

LB 2) Die baupolizeiliche Beseitigungsverfügung ist grundstücksbezogen und erhält gerade aus dieser Dinglichkeit ihr besonderes Gepräge.

§§§


74.026 Kommunalbeiträge
 
  • VG Saarl, U, 19.11.74, - 3_K_493/73 -

  • SKZ_75,197 -199

  • Pr KAG_§_9 Abs.3

 

1) Ein Beschluß gemäß § 9 Abs.3 pr KAG kann auch nach Durchführung der Maßnahme gefaßt werden, solange die Heranziehung nicht wegen Zeitablaufs gegen Treu und Glauben verstößt. § 9 KAG bestimmt keine zeitliche Grenze für die Beschlußfassung.

 

2) Die Heranziehung kann sich auf die Grundstückseigentümer beschränken.

 

3) Die gerichtliche Nachprüfung der Vorteilsfrage nach § 9 KAG ist dahingehend zulässig, ob in deren Beurteilung die äußersten Grenzen des ortsgesetzgeberischen Ermessens eingehalten sind.

§§§


74.027 Interessentenweg
 
  • OVG Saarl, U, 29.11.74, - 2_R_62/74 -

  • SKZ_75,69 -70

  • BGB_§_917, BGB_§_918

 

LB 1) Feldwege als "Interessentenwege" sind nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Wege. Sie nehmen eine Mittelstellung zwischen öffentlichen und privaten Wegen ein. An ihnen besteht zwar kein Gemeingebrauch, sie können aber auch nicht beliebig gesperrt werden, weil sie für den Gebrauch eines mehr oder eng begrenzten Personkreises bestimmt sind.

 

LB 2) Ein Feldweg kann als sog Wirtschaftsweg ein Interessentenweg sein. Das trifft insbesondere dann zu wenn solche Wege ausschließlich den landwirtschaftlichen Bedürfnissen der an dem Interessentenweg gelegenen Grundstücke dient.

 

LB 3) Die Bestimmungen über das Notwegerecht (§ 917, 918 BGB) gelten nicht.

§§§


74.028 Betriebsplan
 
  • OVG Saarl, B, 18.12.74, - 2_W_51/74 -

  • AS_14,176 -186

  • VwGO_§_80 Abs.5; ABG_§_67, ABG_§_68 Abs.1, ABG_§_68 Abs.3, ABG_§_196 VwVfG_§_35

 

1) Bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Doppelwirkung wirkt der Suspensiveffekt auch gegenüber dem Begünstigten.

 

2) Die aufschiebende Wirkung tritt grundsätzlich auch bei Unzulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage ein.

 

3) Erkennt die Behörde die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen ihr erlassenen Verwaltungsakt nicht an, ist auf Antrag des Betroffenen in entsprechender Anwendung von § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen.

 

4) Die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplanes durch die Bergbehörde nach § 68 Abs.1 bis 3 ABG stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

§§§


74.029 Bergrechtlicher Betriebsplan
 
  • OVG Saarl, B, 18.12.74, - 2_W_51/74 -

  • AS_14,176 -186

  • VwGO_§_80 Abs.5; ABG_§_67, ABG_§_68 Abs.1, ABG_§_68 Abs.3, ABG_§_196

 

1) Bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Doppelwirkung wirkt der Suspensiveffekt auch gegenüber dem Begünstigten.

 

2) Die aufschiebende Wirkung tritt grundsätzlich auch bei Unzulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage ein.

 

3) Erkennt die Behörde die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen ihr erlassenen Verwaltungsakt nicht an, ist auf Antrag des Betroffenen in entsprechender Anwendung von § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen.

 

4) Die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplanes durch die Bergbehörde nach § 68 Abs.1 bis 3 ABG stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

§§§


74.030 Besatzungsschäden
 
  • OVG Saarl, U, 19.12.74, - 1_R_22/74 -

  • AS_14,186 -190

  • SL AbgG_§_15 Abs.2, AbgG_§_18 Abs.1 S.2, AbgG_§_19, AbgG_§_42, AbgG_§_50 S.1

 

1) Im Streit um die Abgeltung von Besatzungsschäden kann die Klage auf den Grund des Anspruchs beschränkt werden.

 

2) An Stelle von Leistungen nach den früheren saarländischen Versorgungsgesetzen können solche nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden nur gewährt werden, wenn die jeweiligen Leistungen artgleich in dem Sinne sind, daß die Umstellung ohne Prüfung der speziellen Voraussetzungen der gesetzlichen Neuregelung möglich ist, was auf Renten für Gesundheitsschäden nicht zutrifft.

§§§


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