1975  
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75.001 Transportunternehmen
 
  • OVG Saarl, U, 17.01.75, - 2_R_77/74 -

  • BRS_29_Nr.36

  • BBauG_§_34

 

LF: In einem Wohnbereich wirkt ein Transportunternehmen in der Regel als Fremdkörper. Wenn es sich jedoch im Laufe der Zeit mit bauaufsichtlicher Genehmigung erweitert hat und auch ein anderer Betrieb in diesem Bereich zugelassen worden ist, kann der durch die vorhandene Wohnbebauung geprägte Charakter dieses Bereichs verlustig gegangen sein mit der Folge, daß weitere Anlagen für das Transportunternehmen unbedenklich sind.

§§§


75.002 Leitende Angestellte
 
  • BVerfG, BT, 21.01.75, - 2_BvR_193/74 -

  • www.dfr/BVerfGE = BVerfGE_38,326 -341 = SKZ_75,220 -221

  • GG_Art.137 Abs.1; SL LandtagsG_§_3 Abs.1 Buchst.c

 

1) Außerhalb der Ermächtigung in Art.137 Abs.1 GG ist eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis durch ein einfaches Gesetz nicht zulässig.

 

2) Art.137 Abs.1 GG betrifft nicht nur die Wählbarkeit der dort genannten Personengruppen im engeren Sinn - die Möglichkeit, sich um ein Mandat zu bewerben, sich als Kandidat aufstellen zu lassen -, sondern auch die Wählbarkeit im weiteren Sinn - insbesondere die Möglichkeit, das Mandat während der Legislaturperiode innezuhaben und auszuüben.

 

3) Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinn des Art.137 Abs.1 GG gehören auch die leitenden Angestellten eines privaten Unternehmens - gleichgültig, ob Versorgungsbetrieb oder nicht -, das von der öffentlichen Hand beherrscht wird.

 

Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen § 3 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr.970 über den Landtag des Saarlandes vom 20.06.73 (Amtsbl.73,517) richtet.

* * *

T-75-01Abweichende Meinung (Richter Wand)

S.221  

"... Art.137 Abs.1 GG will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch die Personalunion zwischen Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können (BVerfGE_12,73 (77); BVerfGE_18,172 (183)). Diesem Normzweck wird eine Auslegung nicht gerecht, die den Begriff des öffentlichen Dienstes ausschließlich am öffentlich-rechtlichen Charakter des Dienstherrn ausrichtet. Dies zeigt besonders das Beispiel der "leitenden Angestellten" von Daseinsvorsorgeeinrichtungen der öffentlichen Hand, die privatrechtlich organisiert sind. In neuerer Zeit gehen insbesondere "die Kommunen immer mehr dazu über, ihre bisher unselbständigen gemeindlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge ... in juristische Personen des bürgerlichen Rechts (Stadtwerke AG uä) dergestalt umgemünzt, daß die betreffenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge rechtstechnisch mit den Mitteln des Zivilrechts als juristische Personen des privaten Rechts förmlich verselbständigt, jedoch nach wie vor von der Kommune bestimmend beeinflußt wird" (Ulsamer, Zur Geltung der Grundrechte für juristische Personen des öffentlichen Rechts, in: Festschrift für Willi Geiger, 1974, S.199 (204)). Dieser Entwicklung kann sich die Auslegung des Art.137 Abs.1 GG nicht verschließen. Die öffentliche Hand hat die Freiheit der Wahl, Aufgaben der Daseinsvorsorge entweder selbst zu erfüllen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder einer von ihr beherrschten juristischen Person des Privatrechts anzuvertrauen. Welchen dieser Wege sie beschreibt, hängt ausschließlich davon ab, auf welche Weise die sich heute zwangsläufig in das wirtschafltich Produktionsleben hinein erstreckende moderne Verwaltung die ihr gestellten "öffentlichen Aufgaben" am besten zu bewältigen vermag. Die beliebige Wahl der Rechtsform ist also vor dem Zweck des Art.137 Abs.1 GG ersichtlich unerheblich. Wird der leitende Angestellte eines mit öffentlichen Aufgaben betrauten und von der öffentlichen Hand bestimmend beeinflußten Unternehmens in eine Vertretungskörperschaft gewählt, so besteht die Gefahr einer Interessenkollision im Bereich von "Amt" und Mandat unabhängig davon, ob das Unternehmen öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert ist.

2. Dagegen ermächtigt Art.137 Abs.1 GG - innerhalb der Grenzen seines möglichen Wortsinnes - den Gesetzgeber nicht, leitenden Angestellten solcher privatrechtlich organisierter Unternehmen in ihrer Wählbarkeit zu beschränken, an denen die öffentliche Hand zwar mehrheitlich beteiligt ist, die aber keinerlei öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sondern jenseits der Daseinsvorsorge erwerbswirtschaftlich tätig sind.

Diese Personengruppe kann dem "öffentlichen Dienst" nicht mehr zugerechnet werden; ihre Aufgaben und Tätigkeit haben, selbst wenn man den Begriff "öffentlicher Dienst" im weitestens Sinne versteht, keinerlei Bezug zur "Exekutive". Daran ändert sich nichts, wenn der Fiskus die Anteilsrechte am erwerbswirtschaflichen Unternehmen mit Rücksicht auf öffentliche Interessen erwirbt; denn die Erwägung, aus denen die öffentliche Hand sich zu einer Beteiligung an einem Wirtschaftsunternehmen entschließt, sind nicht geeignet, den Charakter des Unternehmens zu bestimmen. Beteiligt sich der Staat zB an einer Automobilfabrik, um ihre Veräußerung an das Ausland zu verhindern, so mag er darin zwar die Erfüllung einer "öffentlichen Verpflichtung" sehen; der rein erwerbswirtschaftliche Charakter der von dem Unternehmen und seinen Angestellten wahrgenommen Aufgabe wird hiervon jedoch nicht berührt.

Auszug aus BVerfG BT, 21.01.75, - 2_BvR_193/74 -,

§§§


75.003 Personalratsbeschluß
 
  • OVG Saarl, B, 04.02.75, - 4_W_56/74 -

  • PersV_77,140 -146

  • SPersVG_§_34 Abs.2, SPersVG_§_68 Abs.2, SPersVG_§_76 Abs.1

 

1) Jedes Mitglied des Personalrats kann gerichtlich geltend machen, ein Personalratsbeschluß sei rechtswidrig, weil ein Tagesordnungspunkt nicht ausreichend angekündigt gewesen ist und Beschlüsse nur hätten gefaßt werden können, wenn alle Mitglieder zugestimmt hätten.

 

2) Es ist nicht notwendig, daß schon mit der Tagesordnung alle Unterlagen übersandt werden, die zur Beschlußfassung notwendig sind; es genügt, wenn die zur Beratung anstehenden Sachen so genau bezeichnet sind, daß das Personalratsmitglied erkennen kann, über was beraten wird.

 

3) Ein Anspruch darauf, daß zusammen mit der Tagesordnung eine dienstliche Beurteilung übersandt wird, besteht in keinem Fall.

 

4) Ob eine Angelegenheit schriftlich oder mündlich mit dem Leiter der Dienststelle verhandelt wird, bestimmt der Personalrat durch Mehrheitsbeschluß.

§§§


75.004 Rinderstall
 
  • OVG Saarl, E, 13.02.75, - 2_R_87/75 -

  • DÖV_76,574

  • (SL) (75) LBO_§_59 Abs.4, LBO_§_68 Abs.1, LBO_§_7; BBauG_§_34

 

1) Trägt die vorhandene Bebauung im unverplanten Innenbereich eines Dorfes die prägenden Züge eines Wohngebiets, so ist der Bau eines Stalles mit Dunggrube und Jauchegrube für sieben Rinder bauplanungsrechtlich unzulässig, doch muß ihn der Nachbar hinnehmen, wenn die Umgebung ihren ländlichen Charakter noch nicht völlig verloren hat.

 

2) Die Nachbarklage kann keinen Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung zwar im Zeitpunkt ihrer Erteilung gegen eine nachbarschützende Bestimmung verstieß, diese aber vor der gerichtlichen Entscheidung zugunsten des Bauherrn geändert wurde.

 

3) Seit der Neufassung der BauO (SL) § 7 mit Wirkung vom 01.04.75 müssen im Saarland Grenzabstände nicht mehr von allen baulichen Anlagen, sondern grundsätzlich nur noch von und neben Gebäuden eingehalten werden.

 

4) Soweit die LBO §§ 59 Abs.4 S.2, 68 Abs.1 S.1 der Entstehung von Gefahren und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung vorbeugen, dienen sie auch dem Schutz der Nachbarn des Baugrundstücks.

§§§


75.005 Verdeckte Stimmabgabe
 
  • VG Saarl, U, 18.02.75, - 3_K_485/74 -

  • SKZ_75,131 -134

  • KSVG_§_46

 

LB 1) Die geheime Wahl dient dem Zweck, eine unbeeinflußte Stimmabgabe zu gewährleisten. Sie soll dem wählenden Gemeinderatsmitglied ein besonderes Maß an Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit durch die Garantie bieten, daß seine persönliche Entscheidung nicht bekannt wird.

 

LB 2) Die geheime Abstimmung ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben und steht nicht zur Disposition des Gemeindrates wie seiner einzelnen Mitglieder.

 

LB 3) Auch die Form der geheimen Stimmabgabe steht insoweit nicht zur Disposition der Gemeindratsmitglieder, als diese eine Art der Stimmabgabe wählen können, bei der eine Kenntniserlangen durch andere nicht ausgeschlossen ist. Notwendig sind objektive, von den Wählern nicht beeinflußbare Vorkehrungen, durch die die Offenlegung der Stimmabgabe ausgeschlossen ist.

 

LB 4) Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse im Sitzungssaal, insbesondere der Lage der Zuschauerempore genügte die verdeckte Stimmabgabe durch einen Teil der Ratsmitglieder dem Erfordernis der geheimen Wahl nicht.

§§§


75.006 Trunksucht-chronische
 
  • OVG Saarl, U, 26.02.75, - 5_R_89/73 -

  • SKZ_75,160 162 = ZBR 75,160

  • SBG_§_67, SBG_§_90 Abs.1; BBG_§_77 Abs.1;

 

LF 1) Eine chronische Trunksucht ist - jedenfalls in aller Regel - selbst verschuldet ( in Übereinstimmung mit BAG, U.v. 07.12.72, NJW_73,1430 ).

 

LF 2) Ein Beamter, der Alkoholiker wird, verletzt schuldhaft die ihm gemäß § SBG 67 ( § 54 BBG ) obliegende Pflicht zur Erhaltung seiner Gesundheit.

 

LF 3) Eines Eingehens auf die Frage nach der Schuldform bedarf es im Disziplinarverfahren bei Feststellung eines Dienstvergehens nicht, da das Gesetz( § 90 Abs.1 SBG, § 77 Abs.1 BBG ) keine Unterscheidung hinsichtlich der Schuldform trifft.

 

LF 4) Die selbstverschuldete Trunksucht rechtfertigt grundsätzlich die Maßnahmen der Entfernung aus dem Dienst.

§§§


75.007 Prüfungsklausur
 
  • OVG Saarl, U, 20.03.75, - 1_R_13/74 -

  • AS_14,190 -196

  • PrüfO Diplom-Dolmetscher

 

Zur gerichtlichen Überprüfung der Benotung einer Prüfungsklausur ( Übersetzung Deutsch - Englisch ) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze.

§§§


75.008 Auflagen
 
  • OVG Saarl, E, 04.04.75, - 2_R_64/74 -

  • NuR_79,176 = ZfW_78/42 = Juris

  • SWG_70_§_13 , SWG_§_14; WHG_§_4, WHG_§_6, WHG_§_7, WHG_§_8 Abs.3 S.2

 

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, daß selbst dann, wenn geeignete Auflagen technisch möglich sind, die dadurch veranlaßten Kosten jedoch in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem zu verhütenden oder auszugleichenden Nachteil oder etwa zu einer auch § 8 Abs.3 Satz 2 WHG veranlaßten Entschädigung stehen würden, solche Auflagen unzulässig wären.

§§§


75.009 Schankerlaubnis-Widerruf
 
  • OVG Saarl, B, 08.04.75, - 1_W_9/75 -

  • AS_14,196 -200

  • VwGO_§_161 Abs.2, VwGO_§_80; GastG_§_31; GewO_§_15 Abs.2

 

1) Die Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs einer Schankerlaubnis steht der Anordnung der Gaststättenschließung entgegen.

 

2) Die Aussetzung der Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde endet grundsätzlich erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

 

3) Setzt die Widerspruchsbehörde auf Antrag des Betroffenen die Vollziehung eines Verwaltungsaktes aus, so ist es der Ursprungsbehörde versagt, selbst erneut die sofortige Vollziehung anzuordnen.

§§§


75.010 Erschließungsbeitragssatzung
 
  • VG Saarl, U, 22.04.75, - 3_K_588/73 -

  • SKZ_76,86 -87

  • BBauG_§_132 Nr.2, BBauG_§_131 Abs.3

 

1) Eine Beitragssatzung, die für neu erschlossene Gebiete unterschiedliche Verteilungsmaßstäbe für verschiedenartig nutzbare Gebiete nicht enthält ist nichtig. (im Anschluß an BVerwG, 02.11.73, VerwRspr_25,579).

 

2) Unterschiedliche Nutzung liegt vor, wenn in einem Wohngebiet teils eingeschossige, teils zweigeschossige Bauweise vorgeschrieben ist.

 

3) Eine unterschiedliche Art der Nutzung liegt auch vor, wenn in einem Wohngebiet ein Bauunternehmen als Gewerbebetrieb angesiedelt ist.

§§§


75.011 Entsprechende Erfahrung
 
  • VG Saarl, U, 13.05.75, - 3_K_522/74 -

  • nicht veröffentlicht

  • KSVG_§_52 Abs.1 = (75) KSVG_§_54 Abs.1,

 

LB 1) Zu den dem gehobenen Dienst entsprechenden Erfahrungen.

* * *

T-75-02Entsprechende Erfahrungen

S.12  

"... Der Eignungsstand der Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung wird regelmäßig - bei Laufbahnbewerbern - durch Erfüllung der Voraussetzungen des saarländischen Beamtengesetzes iVm den Bestimmungen der saarländischen Laufbahnverordnung erworben, insbesondere also durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Ablegung der entsprechenden Prüfung. Der so ausgebildete Beamte verfügt gemäß dem § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (APO gehobener Dienst) vom 30.01.63 nebst Persönlichkeitswerten und Allgemeinbildung über ein bestimmtes Fachwissen, das ihn in die Lage setzt, sich anhand der im Lauf der Ausbildung erworbenen Grundkenntnisse in angemessener Frist in einzelne Verwaltungsdisziplinen einzuarbeiten. Sind an diesen Kriterien der Befähigung die "entsprechenden Erfahrungen" zu messen, so ergibt sich weiter aus der Tatsache, daß der Bürgermeisterkandidat die der Befähigung für den gehobenen Dienst entsprechenden Erfahrungen eben nicht unbedingt in der Verwaltung erworben haben muß, sondern auch in der Wirtschaft erlangt haben kann, daß den Fachkenntnissen neben den anderen Werten, die die Befähigung ausmachen, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; in der freien Wirtschaft wird in der Regel zumindest ein Großteil dieser Kenntnisse nicht vermittelt. "Entsprechende Erfahrungen besitzt deshalb auch der Kandidat, der zwar nicht über die speziellen Fachkenntnisse des Beamten des gehobenen Dienstes verfügt, der aber kraft seiner Persönlichkeit, seines Wissens und seiner sonstigen Fähigkeiten in der Lage ist, wie dieser Verwaltungsaufgaben nach entsprechender Einarbeitungszeit zu erfüllen. ..."

Auszug aus VG Saarl U, 13.05.75, - 3_K_522/74 -,

§§§


75.012 Bürgermeister
 
  • OVG Saarl, U, 20.05.75, - 3_R_29/75 -

  • SKZ_75,223 -231

  • (75) KSVG_§_34, KSVG_§_35 Nr.28, KSVG_§_54 Abs.1, KSVG_§_54 Abs.2; VwGO_§_42

 

LB 1) Die freie Wahl (= Auswahl) des Bürgermeisters ist eines der wichtigsten Rechte der Selbstverwaltung.

 

LB 2) Die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst ist nicht Teil der persönlichen Eignung zum Amt eines Bürgermeisters in Gemeinden über 20.000 Einwohnern.

 

LB 3) § 54 Abs.2 KSVG will nur sicherstellen, daß ein leitender Beamter die dort genannten Qualifikationen besitzt. Die Bestimmung darüber, wer das sein soll, ist ausschließlich der freien Bestimmung der Gemeinde überlassen. Es geht über den Gesetzeszweck hinaus und verletzt daher die Selbstverwaltungsgarantie, wenn diese Auswahlfreiheit eingeengt und - mittelbar oder unmittelbar - ein Zwang auf die Gemeinde ausgeübt wird, zum Bürgermeister einen Volljuristen zu wählen.

 

LB 4) Zum Führen eines Rechtsstreites iSd § 35 Nr.28 KSVG. LB 5) Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Rat umfasst auch die Berufungseinlegung.

 

LB 6) Zur Klagebefugnis eines Ratsmitgliedes nach einer Wahlanfechtung. LB 7) Zur Ausnahmegenehmigung iSd § 54 Abs.2 KSVG.

* * *

T-75-03Führen eines Rechtsstreits

S.225  

"... § 34 KSVG 1975 schreibt vor, daß der Gemeinderat über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde beschließt, soweit sie nicht dem Bürgermeister, einem Ausschuß, einem Bezirksrat oder einem Ortsrat übertragen sind. Nach § 35 Nr.28 KSVG 1975 kann der Gemeinderat die Entscheidung über die Führung von erheblicher Bedeutung jedoch nicht übertragen. Zur Führung eines derartigen Rechtsstreits bedarf es also eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderats. Die Frage, ob diesen Vorschriften Außenwirkung zukommt, das heißt insbesondere, ob und welche Folgen das Fehlen des hiernach erforderlichen Gemeinderatsbeschlusses auf die Zulässigkeit eines vom Bürgermeister für die Gemeinde geführten Rechtsstreits hat, ist umstritten. Für die vergleichbaren bayerischen Bestimmungen steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß sie Außenwirkung haben. (BayObLG, DNotZ_53,94 (96); BaYVGH, VRspr.9,497 und VRspr.10,94). Für die niedersächsische Gemeindeordnung hat der BGH (NJW_72,940 (942)) denselben Standpunkt unter dem Gesichtspunkt des Schutzes gemeindlicher Allgemeininteressen vertreten. Bezüglich der nordrhein-westfälischen und baden-würtembergischen Gemeindeordnung vertreten der BGH (MDR_66,670) und das OLG Köln (DVBl.60,816) den gegenteiligen Standpunkt. Einer Stellungnahme des Senats zu dieser Frage bedarf es im vorliegenden Verfahren indes nicht. ..."

Auszug aus OVG Saarl U, 20.05.75, - 3_R_29/75 -, usgabe me,  S.225

* * *

Beauftragung der Anwälte

S.226  

"...Es kann jedoch kein ernsthafter Zweifel bestehen, daß in der Beauftragung der Anwälte für diesen Prozeß zugleich der Beschluß nach § 35 Nr.28 KSVG 1975 liegt, den vorliegenden Rechtsstreit zu "führen".

Der Beschluß umfaßt entgegen der Auffassung der Kläger auch die Berufungseinlegung. Aus dem Umstand, daß in § 35 Nr.29 KSVG 1975 zwei auch prozessuale Handlungen - Verzicht und Vergleich - ausdrücklich erwähnt sind, muß geschlossen werden, daß unter dem Begriff der "Führung eines Rechtsstreits" das Ergreifen aller anderen prozessualen Maßnahmen zu verstehen ist, die geeignet und geboten sind, den Interessen der Gemeinde zu dienen. Dazu gehört auch die Einlegung der Berufung im Fall des Unterliegens in erster Instanz. Die Meinung der Kläger, für jede "bedeutsame Prozeßhandlung" bedürfe es eines neuen Beschlusses, ist nicht zu rechtfertigen ; sie ist zudem völlig unpraktikabel, weil der Gemeinderat nahezu dauernd beansprucht werden müßte. ..."

Auszug aus OVG Saarl U, 20.05.75, - 3_R_29/75 -, SKZ_75,223,  S.226

* * *

Ratsmitglied: Klagebefugnis

S.226  

"... Die mithin maßgeblichen Voraussetzungen des § 42 Abs.2 VwGO sind indes erfüllt. Es ist inzwischen anerkannt, daß diese Regelung allein den Ausschluß der Popularklage bezweckt. Von einer solchen kann indes nicht gesprochen werden, wenn Ratsmitglieder die auf ihre Wahlanfechtung hin ergangene Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anfechten. Ob und inwieweit in Wirklichkeit eigene Rechte der Ratsmitglieder bestehen, die verletzt sein können, und damit welche Rechtsgründe sie geltend machen können, ist eine Frage der Begründetheit. ..."

Auszug aus OVG Saarl U, 20.05.75, - 3_R_29/75 -, SKZ_75,223,  S.226

* * *

Ausnahmegenehmigung

S.228  

"... Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Rechtsnatur dieser Ausnahmegenehmigung (§ 54 Abs.2 2.Halbsatz KSVG 1975 = § 52 Abs.2 2.Halbsatz KSVG = § 67 Abs.2 2.Halbsatz GemO 1964) verkannt. Die Annahme, daß diese Ausnahme personenbezogen ist, daß also zu prüfen ist, ob der gewählte Bewerber um den Bürgermeisterposten eine der Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst vergleichbare Qualifikation hat, entspräche allenfalls dem Rechtszustand zur Zeit der Geltung des § 48a GemO 1951, nach der der Bürgermeister persönlich im Regelfall Volljurist sein mußte. Nach derzeit geltendem Recht genügt es aber, wenn andere (Beigeordnete oder leitende Beamte) diese Voraussetzungen erfüllen. Bei dieser neugeschaffenen Rechtslage läßt sich nicht mehr sagen, einem Bewerber ohne die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst fehle bei Gemeinden über 20.000 Einwohnern die persönliche "Eignung" zum Bürgermeister; es ist überhaupt ohne Sinn von einer persönlichen Eignung zum Amt zu sprechen, wenn es genügt, daß ein anderer die im Gesetz vorgesehene Qualifikation erfüllt. Auch die vorerwähnten Beispiele, Ausscheiden des einzigen leitenden Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder Hinauswachsen der Einwohnerzahl über 20.000 zeigen, daß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst nicht Teil der persönlichen Eignung zum Amt eines Bürgermeisters in Gemeinden über 20.000 Einwohnern ist. Entgegen dem früheren Recht kann die Ausnahme nach derzeitigem Recht mithin nicht mehr personenbezogen sein. Nicht bestimmte Einzelpersonen - oder in bezug auf Einzelpersonen - wird derzeit eine Ausnahme von bestimmten im Gesetz vorgesehenen Qualifikationsvoraussetzungen gewährt; vielmehr wird die Gemeinde von der Pflicht befreit, einen leitenden Beamten mir der Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst zu beschäftigen.

Wie Henn-Köth (aaO § 67 Anm.5) zutreffend ausführen, ist die Zulassung einer Ausnahme von § 54 Abs.2 KSVG letztlich dann gerechtfertigt, wenn die ordnungsgemäße Erledigung rechtlich schwieriger Verwaltungsaufgaben auf andere Weise als durch Einstellung eines Volljuristen in der Person des Bürgermeisters, Beigeordneten oder anderen leitenden Beamten gesichert ist. Entscheidend werden hier in erster Linie sachbezogene Erwägungen sein: zB nur unerhebliches Abweichen von der Grenze von 20.000 Einwohnern, kein hoher Schwierigkeitsgrad der zu erwartenden Verwaltungsaufgaben dieser Gemeinde, Fehlen von Bewerbern, durch deren Wahl den Voraussetzungen des § 52 Abs.2 KSVG genügt werde. Wird die erwähnte Einwohnergrenze nur unwesentlich überschritten, kann die ordnungsgemäße Erledigung schwieriger Verwaltungsaufgaben unter Umständen dadurch gesichert werden, daß ein Volljurist im Nebenamt beschäftigt wird. Beim Vorhandensein eines Stabes leitender Beamter, die selbst die Befähigung zum Bürgermeister in Gemeinden unter 20.000 Einwohnern haben und auf eine langjährige Erfahrung zurückblicken können, kann auf die Mitarbeit eines Volljuristen unter Umständen überhaupt verzichtet werden. Keinesweges darf dabei jedoch allein auf Eignung und Erfahrung des gerade zu wählenden Bürgermeisters abgestellt werden; der Bürgermeister selbst kann nach der derzeitigen Rechtslage ein "Außenseiter" sein, der nicht einmal die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen oder inneren Verwaltung besitzt, sondern nur deshalb die Eignung zum Amt des Bürgermeisters im Sinne des § 54 Abs.1 Satz 2 KSVG hat, weil er über entsprechende Erfahrungen verfügt, die er durch verantwortliche Tätigkeit in Verwaltung oder Wirtschaft erworben hat. ..."

Auszug aus OVG Saarl U, 20.05.75, - 3_R_29/75 -, SKZ_75,223,  S.228

* * *

§§§


75.013 Störung des Ortsbildes
 
  • OVG Saarl, U, 26.05.75, - 2_R_8/75 -

  • BRS_29_Nr.108

  • (SL) (75) LBO_§_3 Abs.1, LBO_§_14

 

LF: Ist die Umgebung durch eingeschossige Bauweise mit Flachdach gekennzeichnet, so kann ein Gebäude mit Satteldach und Kniestock das Ortsbild stören.

§§§


75.014 Kommunalwahl
 
  • OVG Saarl, U, 04.06.75, - 3_R_36/75 -

  • AS_14,200 -206 = SKZ_75,221 -223

  • KWG_§_40, KWG_§_41 Abs.5, KWG_§_43, KWG_§_46, KWG_§_47, KWG_§_49, KWG_§_50, KWG_§_51; VwGO_§_86 Abs.1

 

Bei der Anfechtung einer Kommunalwahl ist das Nachschieben von Anfechtungsgründen im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig.

§§§


75.015 Universitätssatzung
 
  • OVG Saarl, U, 05.06.75, - 1_R_14/74 -

  • AS_14,206 -212 = DÖV_76,142/55 (L)

  • (69) GebOUni_§_1 Nr.5, GebOUni_§_6 Abs.4 Nr.2

 

Zur Wirksamkeit einer Universitätssatzung, die den Studenten trotz Bestehens einer privaten Krankenversicherung zur Zahlung des Vollbeitrages zur studentischen Krankenversicherung verpflichtet und für Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen geringere Beiträge vorsieht.

§§§


75.016 Kanalanschlußgebühr
 
  • OVG Saarl, B, 18.06.75, - 3_W_26/75 -

  • SKZ_77,78 -79

  • KAG_§_1, KAG_§_4, KAG_§_7, KAG_§_8

 

Bezugnahme auf "in der zur Zeit geltenden Fassung".

* * *

T-77-07Satzung: Ermächtigungsgrundlage

S.78  

"... Der Antragsteller beanstandet insoweit auch allein, daß bei der Angabe der Ermächtigungsgrundlage im "Vorspruch" der Satzung auf die §§ 1, 4, 7, und 8 des Kommunalabgabengesetzes "in der zur Zeit geltenden Fassung" Bezug genommen worden ist. Was daran fehlerhaft sein soll, ist jedoch unerfindlich; der Antragsteller verwechselt offenbar diese - korrekte - Formulierung mit einer den Regelungsgehalt betreffenden Verweisung auf gesetzliche Bestimmungen "in der jeweils geltenden Fassung. ..."

Auszug aus OVG Saarl B, 18.06.75, - 3_W_26/75 -,

§§§


75.017 Aufsuchen am Arbeitsplatz
 
  • OVG Saarl, B, 30.07.75, - 4_W_15/75 -

  • PersV_77,146 = NJW_75,2222

  • (SL) PersVG_§_42 Abs.2, PersVG_§_71 Abs.1b

 

Das Aufsuchen von Angehörigen des Verwaltungspersonals und des technischen Personals am Arbeitsplatz durch den Personalrat ist nur im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter zulässig. LF2: Der Vorsitzende des Personalrates der Universität darf die Angehörigen des Verwaltungspersonals und des technischen Personals der Universität an ihrem Arbeitsplatz nur im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter ( Präsident der Universität ) aufsuchen.

§§§


75.018 Feuerwehr-Einsatzkosten
 
  • VG Saarl, U, 13.08.75, - 1_K_285/74 -

  • SKZ_75,280 -282

  • FSG_§_28

 

1) Als "Brand" iSd § 28 FSG kann nicht nur jedes größere unkontrollierte Feuer oder Schadensfeuer betrachtet werden, sondern bereits die akute und objektive Gefahr des Entstehens eines derartigen Feuers.

 

2) Auch derjenige kann zur Kostenerstattung herangezogen werden, der zwar noch keinen Brand, aber vorsätzlich oder grobfahrlässig eine akute und objektive Brandgefahr verursacht und damit den Einsatz der Feuerwehr ausgelöst hat.

§§§


75.019 Studentenwohnheim
 
  • OVG Saarl, B, 08.09.75, - 2_W_40/75 -

  • AS_14,214 -228 = DÖV_76,574/185 (L) = BRS_29_Nr.142 = DVBl_77,421/106 (L)

  • BBauG_§_2 Abs.1, BBauG_§_35;

 

1) Zu den Voraussetzungen, unter denen dem Nachbarn hinsichtlich seines vermeintlichen Anspruchs auf Einstellung von Bauarbeiten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Bauaufsichtsbehörde gewährt werden kann.

 

2) Die formelle Illegalität von Bauarbeiten rechtfertigt keinen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten; verstoßen jedoch die ohne unanfechtbare oder sofort vollziehbare Baugenehmigung begonnenen Arbeiten auch gegen Normen, die dem Nachbarn materielle Rechte einräumen, so ist die Bauaufsichtsbehörde ihm gegenüber in aller Regel verpflichtet, sie einzustellen.

 

3) Wird ein Bauvorhaben ohne notwendig vorhergehende Bauleitplanung verwirklicht, so kann der Nachbar allein daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten; er kann auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als sei die Gemeinde ihrer Planungspflicht nachgekommen.

 

4) Bauplanerische Festsetzungen, die in der vorhandenen Bebauung angelegten Tendenzen aufzunehmen und fortzuführen, sind von den Eigentümern jedenfalls solcher Grundstücke hinzunehmen, die wegen ihrer Lage im oder zum Planbereich mit der betreffenden städtebaulichen Entwicklung latent belastet sind.

 

5) Der Eigentümer eines zur bebauten Ortslage zählenden Anwesens wird nicht schon dadurch in eigenen Rechten verletzt, daß das benachbarte Außenbereichsgrundstück unter Verstoß gegen § 35 BBauG bebaut wird.

§§§


75.020 Wochenendhaus
 
  • OVG Saarl, U, 26.09.75, - 2_R_39/75 -

  • AS_14,212 -214 = BRS_29_Nr.171

  • (SL) (75) LBO_§_104 Abs.1 S.1; BBauG_§_35 Abs.1 Nr.1, BBauG_§_35 Nr.4 BBauG_§_35 Abs.3, BBauG_§_35 Abs.3

 

Die schicksalhafte Belastung eines Klägers, der für seinen gelähmten Sohn im Außenbereich ein Gebäude ohne Genehmigung errichtet hat, kann weder im Rahmen des § 35 BBauG, der nur baurechtliche Tatbestände regelt, noch im Rahmen der bei dem Erlaß einer Beseitigungsanordnung nach § 104 Abs.1 S.1 LBO (Saarland) vorzunehmenden Ermessensprüfung Berücksichtigung finden.

 

LF2) Bei der Entscheidung einer Bauaufsichtsbehörde über den Abbruch eines im Außenbereich unzulässigen Wochenendhauses können bei der Ermessensausübung persönliche Besonderheiten nicht mitgewürdigt werden (hier: Erholungsstätte für den gelähmten Sohn).

§§§


75.021 Beseitigungsverfügung
 
  • OVG Saarl, U, 24.10.75, - 2_R_28/75 -

  • AS_14,234 -239 = BRS_29_Nr.171

  • SL LBO_§_103 Abs.1, LBO_§_104 Abs.1 S.1

 

1) Hat das Verwaltungsgericht der Klage des Bauherrn auf Aufhebung einer Beseitigungsanordnung stattgegeben, so kann das Urteil auf die Berufung des beigeladenen Nachbarn hin nicht insgesamt auf seine Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob es dem Beigeladenen gegenüber fehlerhaft ist.

 

2) Der Anspruch des Nachbarn auf Aufrechterhaltung einer ihn begünstigenden Beseitigungsanordnung setzt voraus, daß die betroffene bauliche Anlage gegen auch seinem Schutz dienende Vorschriften verstößt.

 

3) Muß der Nachbar einen abtrennbaren und selbständig sinnvoll nutzbaren Teil dieser Anlage hinnehmen, so ist die Aufhebung der auf den Abriß der Gesamtanlage gerichteten Beseitigungsordnung ihm gegenüber nicht fehlerhaft.

§§§


75.022 Heirat-geschiedenen Mann
 
  • LAG SB, U, 29.10.75, - 2_Sa_51/75 -

  • NJW_76,645

  • KSchG_§_1

 

Die Tatsache, daß die Leiterin eines katholischen Kindergartens einen geschiedenen Mann heiratet, stellt keinen die Kündigung rechtfertigenden Grund dar.

§§§


75.023 Abgeordneter-Alimentation
 
  • BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 -

  • www.dfr/BVerfGE = BVerfGE_40,296 -330

  • GG_Art.20, GG_Art.33 Abs.5, GG_Art.38 Abs.1, GG_Art.48 Abs.3: LTG_§_13 Abs.1; LTG_§_5, LTG_§_6, LTG_§_9, LTG:§_13 Abs.1, LTG_§_13 Abs.2, LTG_§_14, LTG_§_16 Abs.1 S.2

 

1) Aus der in Art.48 Abs.3 GG geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbunden Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat.

 

2) Der Abgeordnete, der dadurch nicht "Beamter" geworden, sondern vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes" geblieben ist, erhält nicht mehr bloß eine echte Aufwandsentschädigung, er bezieht aus der Staatskasse ein Einkommen.

 

3) a) Aus dem formalisierten Gleichheitssatz folgt, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamtenarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das Berufseinkommen verschieden hoch ist.

 

b) Die Alimentation ist so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes gemessen ist.

 

4) Die Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen muß nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteurung unterworfen werden. Nur die Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ist daneben noch echte Aufwandsentschädigung, die auch künftig steuerfrei bleiben kann.

 

5) a) Die die Beamten unter den Abgeordneten betreffenden Regelung gehören materiell zum Recht des Status des Abgeordneten, gleichgültig, ob sie in Rechtsstellungs-, Diäten- oder Beamtengesetzen enthalten sind.

 

b) Daß der ins Parlament gewählte Beamte sein Gehalt behält oder in den Ruhestand tritt und Ruhegehalt bezieht, war von Anfang an und ist bis zu den noch in Geltung stehenden Regelungen ein mit dem Mandat verbundenes Privileg geblieben.

 

c) Dieses Privileg hat seine Berechtigung innerhalb des Abgeordnetenrechts in dem Augenblick verloren, in dem der Abgeordnete angemessen alimentiert wird. Außerdem widerspricht das Privileg dem formalisierten Gleichheitssatz

 

6) Art.48 Abs.3 in Verbindung mit Art.38 Abs.1 GG verlangt gesetzliche Vorkehrungen dagegen, daß Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis, aus einem sogenannten Beratervertrag oder ähnlichem, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers, Unternehmers oder der zahlenden Großorganisation vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen. Einkünfte dieser Art sind mit dem unabhängigen Status der Abgeordneten und ihrem Anspruch auf gleichmäßgige finazielle Ausstattung in ihrem Mandat unvereinbar.

 

7) Das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Art.20 GG) verlangt, daß der Willensbildungsprozeß im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird.

 

Entscheidungsformel:

1) Die Paragraphen 5, 6, 9 und 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 16 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Gesetzes Nr.970 über den Landtag des Saarlandes vom 20.06.73 (Amtsbl.73,517) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar.

 

2) Das Saarland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

* * *

T-75-08Demokratie: privilegienfeindliche

S.317  

"... Die Demokratie des Grundgesetzes ist eine grundsätzlich privilegienfeindliche Demokratie. Zwar fordert der Gleichbehandlungssatz nicht, daß der Gesetzgeber die Einzelnen und ihre relevanten gesellschaftlichen Gruppen unbedingt gleichmäßig behandelt; er läßt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweiligen Sachbereichs (BVerfGE_6,84 (91); BVerfGE_32,157 (167); ständige Rechtsprechung). Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch-Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art.38 Abs.1 Satz 1 und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art.28 Abs.1 Satz 2 ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE_11,266 (272); BVerfGE_34,81 (98) mit weiteren Hinweisen; ständige Rechtsprechung). Das gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, es gilt auch für die Ausübung des Mandats. Das Grundgesetz kennt im Wahlrecht und im Parlamentsrecht keine für den Status des Abgeordneten erheblichen besonderen in seiner Person liegenden Umstände, die eine Differenzierung innerhalb des Status rechtfertigen können. Alle Mitglieder des Parlaments sind einander formal gleichgestellt. Das Prinzip dieser formalisierten Gleichbehandlung ist verfassungsrechtlich im egalitären Gleichheitssatz ausgeprägt. Aus ihm folgt: Jedermann muß ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere auf seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden. Aus ihm folgt weiter, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das berufliche Einkommen verschieden hoch ist (vgl Maunz in Maunz-Dürig-Herzog, GG, 1973, Art.48, Randnote 17). Eine Ausnahme vom formalisierten Gleichheitssatz im Sinne eines zwingenden Grundes ist nur für den Parlamentspräsidenten und seine Stellvertreter anzuerkennen; ihre angemessene Entschädigung wird dadurch mitbestimmt, daß sie an der Spitze eines obersten Verfassungsorgans stehen. ..."

Auszug aus BVerfG SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 -, BVerfGE_40,296,  S.317

* * *

Abgeordneter: Privilegien

S.321  

"... Die die Beamten unter den Abgeordneten betreffenden Regelungen gehören materiell zum Recht des Status des Abgeordneten, gleichgültig, ob sie in Rechtsstellung-, Diäten- oder Beamtengesetzen enthalten sind. Daß der ins Parlament gewählte Beamte sein Gehalt behält oder in den Ruhestand tritt und Ruhegehalt bezieht, war von Anfang an und ist bis zu den noch in Geltung stehenden Regelungen ein mit dem Mandat verbundenes Privileg geblieben.

Dieses Privileg gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5); es steht vielmehr mit dem überkommenen Beamtenrecht in Widerspruch. Das Beamtenverhältnis begründet für den Beamten die Pflicht, seine volle Arbeitskraft - grundsätzlich auf Lebenszeit - dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Als Korrelat gewährt der Dienstherr dem Beamten lebenslang die angemessene Alimentation für ihn und seine Familie (vgl BVerfGE_21,329 (345). Eine Alimentation des Beamten für die Zeit, in der er trotz Dienstfähigkeit seiner Dienstpflicht nicht nachkommt und die geschuldete Dienstleistung nicht erbringt, gibt es außerhalb der das Beamtenverhältnis mitgestaltenden Elemente des Erholungsurlaubs, der Fortbildung und der kurzfristigen Dienstbefreiung nicht. Deshalb ist im Gesetz bei jedem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst eine entsprechende Gehaltskürzung vorgesehen. Deshalb gibt es Beurlaubung in Sonderfällen nur in Form des unbezahlten Urlaubs. Und schließlich bindet das Beamtenrecht eine Nebenbeschäftigung an die Erlaubnis des Dienstherrn, um zu verhindern, daß der Beamte infolge dieser Nebenbeschäftigung nicht mehr die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, seine ganze Kraft dem öffentlichen Dienst zu widmen, erfüllt. Der Ruhestand mit Ruhegehalt ist im Beamtenrecht an die Erreichung der Altersgrenze oder an die Dienstunfähigkeit geknüpft. Es gibt für den dienstfähigen Beamten bis zur Dienstaltersgrenze also keine Bezüge, weder volles Gehalt nocht Ruhegehalt, solange er seine geschuldete Leistung aus welchen Gründen auch immer, nicht erbringt. Die dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gemäße Regelung ist also, daß der Beamte, der Mitglied des Parlaments wird und nicht mehr im öffentlichen Dienst tätig ist, für die Dauer dieser Mitgliedschaft ohne Bezüge beurlaubt wird oder daß für diese Zeit das Ruhen seiner Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis angeordnet wird. Die nicht dem Beamtenrecht zugehörige "Ausnahme", in Wirklichkeit das Privileg zugunsten der Abgeordneten, die Beamte sind, hat ihre Berechtigung innerhalb des Abgeordnetenrechts in dem Augeblick verloren, in dem der Abgeordnete angemessen alimentiert wird. Außerdem widerspricht das Privileg dem formalisierten Gleichheitssatz, der sich auch im Abgeordentenrecht durchgesetzt hat. ..."

Auszug aus BVerfG SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 -, BVerfGE_40,296,  S.321

* * *

Entschädigungsfestsetzung: Landtag

S.327  

"... Im übrigen ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, daß § 13 Abs.2 LTG die Festsetzung des Höchstbetrages für die Entschädigung nach Absatz 1 Nr.2 und der Pauschale Nach Absatz 1 Nr.3 sowie daß § 14 LTG die Festsetzung der Höhe der "sonstigen Entschädigung", die Abgeordneten gewährt werden, dem Präsidium des Landtages zuweisen. Damit werden für den Abgeordneten wesentliche Teile seiner finaziellen Ausstattung in einem Verfahren festgesetzt, das sich der Kontrolle der Öffentlichkeit entzieht. In einer parlamentarischen Demokratie läßt es sich nicht vermeiden, daß das Parlament in eigener Sache entscheidet, wenn es um die Festsetzung der Höhe und um die hähere Ausgestaltung, der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen geht. Gerade in einem solchen Fall verlangt aber das demokratische und rechtstaatliche Prinzip (Art.20 GG), daß der gesamte Willensbildungsprozeß für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. Denn dies ist die einzige wirksame Kontrolle. Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich. ..."

Auszug aus BVerfG SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 -, BVerfGE_40,296,  S.327

* * *

A-75-01 Befremdliche Veröffentlichungspraxis im Saarland

Tz-1   

Obwohl üblicherweise bedeutende Urteil des BVerfG in der Saarländischen Kommunalzeitung veröffentlich werden, wurde diese Entscheidung seltsamerweise nicht veröffentlicht. Lediglich soweit im Teilurteil vom 21.01.75 (BVerfGE_38,326 ff = Nr.75.002) das BVerfG, die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, hat man den Text veröffentlicht (vgl SKZ 75,220-221). Das wesentlich bedeutungsvollere Schlussurteil in dieser Sache, das mehrere Normen des Saarländischen Landtagsgesetzes für nichtig erklärte, wurde tot geschwiegen.

Tz-2    Es wundert deshalb wenig, dass 15 Jahre später in der Pensionsaffaire-Lafontaine in Fernsehsendungen lautstark verkündet wurde, es sei alles mit rechten Dingen zugegangen. Wäre vorstehendes Urteil allgemein bekannt gewesen, wäre es mit Sicherheit nicht zu solchen Äußerungen hoher Regierungsvertreter gekommen.

Tz-3    Der Aufsatz des damaligen Staatsekretärs Dr Roland Rixecker "Der Versorgungstatus kommunaler Wahlbeamter mit Parlamentsmandat und Regierungsamt" (SKZ_92,186 ff) zitiert zwar vorstehendes Urteil, zieht aber eine an den Grundsatzentscheidungen dieses Urteils orientierte verfassungskonforme Auslegung des einfachrechtlichen Beamtenrechts nicht in Betracht. Im übrigen halte ich diesen Aufsatz für ein Meisterstück an Vernebelungstechnik.

Tz-4    Obwohl der damals amtierende Justizminister des Saarlandes den Beschwerdeführer in dieser Verfassunsbeschwerde anwaltlich vertreten hat, und damit in Regierungskreisen das Urteil mit Sicherheit bekannt war, ist es zu unberechtigten Pensionszahlungen gekommen, die zurückgezahlt werden mussten. Dieses Beispiel zeigt in aller Klarheit, welche Bedeutung die allgemeine Verbreitung verfassungsrechtlicher Grundsatzentscheidungen in der freiheitlich rechtsstaatlichen Demokratie zukommt. Auch heutzutage tut die politische Klasse sich schwer den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG zu folgen, wenn Eigeninteressen im Spiel sind.

Tz-5    Nur wenn verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidungen nicht nur in der juristischen Fachpresse veröffentlicht werden, sonder allgemein verbreitet werden, kann das Demokratieprinzip funktionieren. Erfährt das Volk nichts von dem verfassungswidrigen Handeln des Parlaments oder der Regierung, kann es dieses Wissen auch nicht in seine Wahlentscheidung einfließen lassen. Kann die Verbreitung schädlichen Wissens verhindert werden, besteht immer die Gefahr, dass das aus eigennützigen Gründen auch getan wird, wie das konkrete Beispiel zeigt.

Tz-6    Wie "verantwortungsvoll" die damalige Regierung mit der ihr auf Zeit verliehenen Macht umgegangen ist, zeigt auch die Tatsache, dass der Beamte der den Rückzahlungsbescheid unterschrieben hat, von seinem Ministerium mehrfach zur Beförderung vorgeschlagen wurde und seine Beförderung vom Kabinett jeweils ohne Begründung abgelehnt wurde. Der Kollege hat mit selbst diese Tatsache bestätigt und mir erlaubt, sie zu veröffentlichen.
(HG Schmolke)

§§§


75.024 Bürgermeisterwahl
 
  • OVG Saarl, U, 05.11.75, - 3_R_53/75 -

  • SKZ_76,23 -27

  • VwGO_§_42 Abs.1

 

1) Zur Klageart bei gerichtlicher Weiterverfolgung der "Anfechtung einer Bürgermeisterwahl".

 

2) Zur Klagebefugnis der Gemeinderatsmitglieder gegenüber (Wahlbeschlüssen) Beschlüssen des Gemeinderates.

 

3) Mangels insoweit bestehender eigener Rechte und mangels einer gesetzlichen Klagebefugnis können Gemeinderatsmitglieder die "Anfechtung" einer Bürgermeisterwahl im gerichtlichen Verfahren nicht mit Erfolg auf die Rüge der mangelnden Eignung des gewählten stützen.

 

4) Den einzelnen Gemeinderatsmitgliedern steht kein eigenes, im Klageweg durchsetzbares Recht auf Sachaufklärung durch den Gemeinderat zu.

§§§


75.025 Bauschein
 
  • OVG Saarl, U, 07.11.75, - 2_R_37/75 -

  • AS_14,239 -243 = DÖV_76,394/126 (L) = BRS_29_Nr.145 =

  • (SL) (75) LBO_§_ 104 Abs.1 S.1

 

1) Werden im Bauschein Änderungen der zur Genehmigung gestellten baulichen Anlage vorgeschrieben, so liegt regelmäßig keine selbständig durchsetzbare Auflage, sondern lediglich eine "modifizierende Auflage" vor, deren Einhaltung nur mittelbar über den Erlaß einer Beseitigungsverfügung erzwungen werden kann.

 

2) Zum Anspruch des Nachbarn auf Herbeiführung des mit der "modifizierenden Auflage" angestrebten Bauzustandes.

 

3) Zum Dach gehört nicht nur die den darunter liegenden Raum umspannenden, sondern auch jene Teile der Bedeckung, die auf stützendem Mauerwerk ruhen.

§§§


75.026 Geh- + Fahrrecht
 
  • OVG Saarl, E, 14.11.75, - 2_R_62/75 -

  • Juris

  • (SL) (75) LBO_§_4; BBauG_§_35

 

Der Begriff des Angrenzens in § 4 LBO bedeutet, daß man von dem Grundstück unmittelbar, dh ohne Benutzung eines fremden Grundstücks auf die öffentliche Verkehrsfläche gelangen kann. Ein privates Gehrecht oder Fahrrecht über ein anderes Grundstück reicht nicht aus.

§§§


75.027 Gebietsneugliederung
 
  • SVerfGH, U, 17.11.75, - Lv_9/74 -

  • DÖV_76,247 -248

  • GG_Art.28 Abs.2; SVerf_Art.122, SVerf_Art.123, SVerf_Art.127

 

LB: Nach einer Gebietsneugliederung kann die aufgelöste Gemeinde im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die Abtrennung eines ehemaligen Gebietsteiles als Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts rügen, nicht jedoch die neugeschaffene Gemeinde.

§§§


75.028 OB als Ortspolizeibehörde
 
  • OVG Saarl, B, 20.11.75, - 1_W_44/75 -

  • SKZ_86,84 -86

  • VwGO_§_80 Abs.5; (SL) (75) LBO_§_82 Abs.2, LBO_§_104

 

LF 1) Im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache grundsätzlich nur insoweit zu berücksichtigten, als er offensichtlich begründet oder unbegründet erscheint.

 

LF 2) Die Prüfung, ob eine offenbare Begründetheit des Rechtsbehelfs gegeben ist, schließt auch die Frage der eventuellen Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung wegen eines Mangels der Zuständigkeit der erlassenden Behörde ein.

 

3) Die fehlende Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Verfügung in der Sache selbst offensichtlich begründet erscheint.

 

4) Die sachliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters als Ortspolizeibehörde nach dem Polizeiverwaltungsgesetz ist gegenüber derjenigen der Bauaufsichtsbehörde subsidiär, weil letztere nach speziellem Gesetz handelt.

 

5) In einer Stadt sind einerseits ihre Ortspolizeibehörde und andererseits ihre Bauaufsichtsbehörde verschiedene Behörden mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen. Eine Verfügung des Oberbürgermeisters als Ortspolizeibehörde ist rechtswidrig, wenn die Maßnahme im Zuständigkeitsbereich der Oberbürgermeister als Bauaufsichtsbehörde liegt.

 

6) Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren kann der Oberbürgermeister als Ortspolizeibgehörde nicht ergänzende bauordnungsrechtliche Begründungen nachschieben und auch nicht als Bauaufsichtsbehörde auftreten.

§§§


75.029 Klageschrift
 
  • OVG Saarl, U, 28.11.75, - 2_R_55/75 -

  • DÖV_76,394/127 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2

 

1) Ist nur das "Doppel" und nicht auch das "Original" einer Klage unterschrieben, so ist gleichwohl die Klage auch dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die unterschriebene Durchschrift dem Beklagten zugestellt wird.

 

2) Auf einem formell illegalen Kellergeschoß kann nicht isoliert ein weiteres Geschoß genehmigt werden (Fortsetzung 2_R_4/69 von 21.03.69 ).

 

3) Ablehnende Bescheide im Bauvoranfrage- oder Baugenehmigungsverfahren binden den Betroffenen im nachfolgenden Baugenehmigungs- oder Abrißverfahren dann nicht, wenn sie ohne gerichtliche Überprüfung bestandskräftig geworden sind. (Aufgabe der bisherigen Rspr im Anschluß an BVerwG 4_C_15/73 vom 06.06.75, BauR_75,310).

§§§


75.030 EWG-Gemeinschaftsrecht
 
  • VG Saarl, E, 10.12.75, - 1_K_86/75 -

  • EuR_76,162 -165

  • BGB_§_839 Abs.1 Fassung 1896-08-18; EWGVtr_Art.13 Abs.2, EWGVtr_Art.169 EWGVtr_Art.171, EWGVtr_Art.215 Abs.2, EWGVtr_Art.5, EWGVtr_Art.9 Abs.1; GG_Art.34 Abs.3 Fassung 1949-05-23

 

1) Der EWGV beläßt es für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts anläßlich seiner Auslegung und Anwendung im Bereich der Individualrechtskreise - neben den festgelegten Zuständigkeiten des EuGH - bei den gegebenen einzelstaatlichen Rechtsschutzsystemen, somit auch deren Rechtswegregelungen.

 

2) Die Mitgliedstaaten können ihrer Pflicht zur Beseitigung von Vertragsverstößen nur im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen nachkommen. In der Wahl der Mittel hierzu sind sie frei, soweit dies die Vertragsziele und der Grundsatz der einheitlichen Geltung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zulassen.

 

3) Hinsichtlich der Haftung innerstaatlicher Behörden für gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit gegenüber dem einzelnen wollte und konnte der EWGV es bei den innerstaatlichen Haftungsregelungen belassen.

 

4) Aus dem Recht des EWGV ergibt sich keine Anspruchsgrundlage für die Verzinsung von unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht mitgliedstaatlich erhobenen Gebühren.

§§§


[ ] SörS - 1975 (1-30) [  ›  ]     [ ]

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§§§