1976 | ||
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[ 1975 ] [ ] [ ] [ 1977 ] | [ ] |
76.001 | Trassenführung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Ein nach den Vorschriften des Bundebaugesetzes aufgestellter oder übergeleiterer Bebauungsplan bildet zwar dann kein Hindernis für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, wenn es hinsichtlich der ausgewiesenen Straße noch zusätzlicher Regelungen bedarf, doch müssen sich diese Ergänzungen im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans halten; weichen sie davon ab, so ist der Planfeststellungsbeschluß vorbehaltich der Regelung in § 38 BBauG dem Betroffenen gegenüber rechtswidrig. | 2) Hat der Träger der Straßenbaulast dem durch den Straßenbau Betroffenen eine bestimmte Trassenführung zugesagt, so ist diese Erklärung im Streit um die Rechtmäßigkeit eines anderslautenden Planfestellungsbeschlusses nicht schon deswegen unbeachtlich, weil sie nicht von der Planfeststellungsbehörde stammt. §§§ 76.002 | Rinderstall | | | 1) Trägt die vorhandene Bebauung im unverplanten Innenbereich eines Dorfes die prägenden Züge eines Wohngebietes, so ist der Bau eines Stalles mit Dung- und Jauchegrube für sieben Rinder bauplanungsrechtlich unzulässig, doch muß ihn der Nachbar hinnehmen, wenn die verloren hat. | 2) Die Nachbarklage kann keinen Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung zwar im Zeitpunkt ihrer Erteilung gegen eine nachbarschützende Bestimmung verstieß, diese aber vor der gerichtlichen Entscheidung zugunsten des Bauherrn geändert wurde. | 3) Seit der Neufassung der Vorschrift über Bauwiche müssen im Saarland Grenzabstände nicht mehr von allen baulichen Anlagen, sondern grundsätzlich nur noch von und neben Gebäuden eingehalten werden. | 4) Soweit die Vorschriften der Landesbauordnung über die Einleitung der Abwässer und über Ställe der Entstehung von Gefahren und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung vorbeugen, dienen sie auch dem Schutz der Nachbarn des Baugrundstücks. §§§ 76.003 | Hauptsache-Erledigung | | | 1) Erledigt sich die Hauptsache einer Untätigkeitsklage nicht durch die Bescheidung des Antrages oder des Widerspruchs, sondern durch dem Beklagten nicht zurechenbare Umstände, so ist über die Kosten gemäß § 161 Abs.2 VwGO zu befinden. | 2) Auch im Rahmen von § 161 Abs.2 VwGO können dem Beigeladenen Kosten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 154 Abs.3 VwGO auferlegt werden §§§ 76.004 | Aufschiebende Wirkung | | | Hat der Nachbar gegen eine sofort vollziehbare Baugenehmigung fristgerecht Widerspruch oder Klage erhoben, so kann er das Recht, die Wiederherstellung oder Anordung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen, grundsätzlich nicht verwirken. §§§ 76.005 | Raumordnungsprogramm | | | 1) Ein Bebauungsplan ist jedenfalls dann nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn er Regelungen trifft, die nicht in ihren Grundzügen bereits in diesem vorgezeichnet sind. | 2) Weist der Flächennutzungsplan eine faktisch eindeutige und funktionell sinnvolle Grenze des Baulands aus, so verstößt es gegen das Entwicklungsgebot, wenn ein Wohngebiet über diese Linie hinaus erstreckt wird. | 3) Am Zustandekommen des Raumordnungsprogramms des Saarlandes waren die Gemeinden ausreichend beteiligt; die darin konkretisierten Ziele der Landesplanung sind für sie verbindlich (Ergänzung zum Urteil vom 30.04.71 - AS_12,140 ). | 4) Wald darf im Verdichtungsraum für bauliche Anlagen nur in Anspruch genommen werden, wenn das Gemeinwohl es dringend erfordert. §§§ 76.006 | Polizeiliche Anzeige | | | Die Regelung des SBG § 93 Abs.3 lit.c, wonach Sachschadensersatz nicht gewährt wird, wenn der Beamte bei einem Verkehrsunfall es unterlassen hat, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten, ist bei einschränkender verfassungskonformer Auslegung nicht verfassungswidrig. §§§ 76.007 | Brandschaden | | | 1) Im Verwaltungsstreitverfahren ist § 512a ZPO entsprechend anwendbar. | 2) Entstehen durch einen Brand auf einer sondergenützten Straßenfläche Schäden an einem darübergelegenen Fußgängersteg, so ist der Nehmer der Sondernutzungserlaubnis verpflichtet, dem Träger der Straßenbaulast die Aufwendungen für die Wiederherstellung dieser Anlage zu ersetzen. | 3) Verzugszinsen können auch von den Verwaltungsgerichten zugesprochen werden. §§§ 76.008 | Gemeinderat-Geschäftsordnung | | | 1) Durch Geschäftsordnung kann nicht bestimmt werden, daß ein Verhandlungsgegenstand auch dann in die Tagesordnung eines Gemeinderates aufgenommen werden muß, wenn dies weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beantragt. | LB 2) Eine dem Gesetz entsprechende Ergänzung der Tagesordnung einer schon einberufenen Gemeinderatsstitzung enthält ebenfalls die beiden Elemente der Einberufung: Die Bestimmung des Beratungsgegenstandes und die Bestimmung des Termins der Beratung. Es liegt also nur eine andere Form der "Einberufung unter Mitteilung der Tagesordnung" vor. | LB 3) Es macht rechtlich deshalb keinen Unterschied, ob Mitglieder des Rates die Beratung über einen Tagesordnungspunkt in einer eigens hierfür anzuberaumenden Sitzung oder ob sie die Verhandlung in einer schon anberaumten Gemeinderatssitzung beantragen oder ob sie begehren, daß der Tagesordungspunkt auf einer vom Bürgermeister nach seinem Ermessen aus anderem Anlaß später anzuberaumenden Sitzung behandelt wird. | LB 4) Wenn also weniger als 1/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates (arg § 39 Abs.1 S.2 GemO aF) können nicht erzwingen, daß der Gemeinderat zur Beratung über ein von ihnen benanntes Thema einzuberufen ist, so können sie mithin auch nicht erzwingen, daß dieses Thema auf die Tagesordnung einer schon anberufenen oder einer späteren, aus anderem Anlaß einzuberufenden Sitzung gesetzt wird. * * * T-76-01 | Saarländische Kommunalverfassung | S.171 "... Wie der Senat bereits im Urteil vom 10.10.73 (- 3_R_37/73 und 3_R_40/73 - teilweise veröffentlicht in AS_13,284 ff) ausgeführt hat, ist das Kennzeichen der Saarländischen Kommunalverfassung ein bestimmtes Maß eigener, aus dem Gesetz abgeleitete Zuständigkeiten und eine klare Trennung der Funktionen des Beschlußorgans einerseits und des Verwaltungsorgans (des Bürgermeisters) andererseits (vgl Pagenkopf, Kommunalrecht, 1971, S.203). Das Saarländische Kommunalrecht geht nicht von einer Allzuständigkeit des Gemeinderates aus, vielmehr ist dessen Zuständigkeit durch das Gesetz selbst im Verhältnis zu dem anderen eigenständigen Gemeindeorgan, dem Bürgermeister, begrenzt: Nach § 32 GemO aF beschließt der Gemeinderat über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit sie nicht dem Bürgermeister oder einem Ausschuß (nunmehr nach § 34 GemO nF) auch einem Bezirks- oder Ortsrat) übertragen sind. In § 54 GemO aF (nunmehr § 59) ist dem Bürgermeister als gesetzlichem Vertreter der Gemeinde nicht nur die Leitung der Gemeindeverwaltung übertragen, vielmehr auch die Vorbereitung und Ausführung der Gemeinderatsbeschlüsse (Abs.2) sowie die Erledigung der laufenden Verwaltung und der ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten (Abs.3 Satz 1). ..." Auszug aus OVG Saarl U, 05.05.76, - 3_R_16/76 -, SKZ_76,171, S.171 * * * Gemeinderat: Kontrollbefugnisse | S.171 "... In gesetzliche Kompetenzen des Bürgermeisters kann der Gemeinderat nicht eingreifen; er kann sie weder durch entsprechende Beschlußfassung an sich ziehen, noch sie durch "Weisungen" oder "Anordnungen" einschränken. Zur Durchführung seiner Kontrollfunktion steht dem Rat vielmehr - abgesehen von der Möglichkeit der Abwahl des Bürgermeisters - lediglich als Instrumentarium ein ausführlich geregeltes Auskunftsrecht und das Recht der Akteneinsicht zur Verfügung (§ 35 GemO aF = 37 GemO nF; vgl. Pagenkopf aaO § 229). ..." Auszug aus OVG Saarl U, 05.05.76, - 3_R_16/76 -, SKZ_76,171, S.171 * * * §§§ 76.008 | Gemeinderat-Geschäftsordnung | | | 1) Durch Geschäftsordnung kann nicht bestimmt werden, daß ein Verhandlungsgegenstand auch dann in die Tagesordnung eines Gemeinderates aufgenommen werden muß, wenn dies weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beantragt. | LB 2) Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob Mitglieder des Rates die Beratung über einen Tagesordnungspunkt in einer eigens hierfür anzuberaumenden Sitzung oder ob sie die Verhandlung in einer schon anberaumten Gemeinderatssitzung beantragen oder ob sie begehren, daß der Tagesordungspunkt auf einer vom Bürgermeister nach seinem Ermessen aus | * * * T-76-01 | Saarländische Kommunalverfassung | S.171 "... Wie der Senat bereits im Urteil vom 10.10.73 (- 3_R_37/73 und 3_R_40/73 - teilweise veröffentlicht in AS_13,284 ff) ausgeführt hat, ist das Kennzeichen der Saarländischen Kommunalverfassung ein bestimmtes Maß eigener, aus dem Gesetz abgeleitete Zuständigkeiten und eine klare Trennung der Funktionen des Beschlußorgans einerseits und des Verwaltungsorgans (des Bürgermeisters) andererseits (vgl Pagenkopf, Kommunalrecht, 1971, S.203). Das Saarländische Kommunalrecht geht nicht von einer Allzuständigkeit des Gemeinderates aus, vielmehr ist dessen Zuständigkeit durch das Gesetz selbst im Verhältnis zu dem anderen eigenständigen Gemeindeorgan, dem Bürgermeister, begrenzt: Nach § 32 GemO aF beschließt der Gemeinderat über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit sie nicht dem Bürgermeister oder einem Ausschuß (nunmehr nach § 34 GemO nF) auch einem Bezirks- oder Ortsrat) übertragen sind. In § 54 GemO aF (nunmehr § 59) ist dem Bürgermeister als gesetzlichem Vertreter der Gemeinde nicht nur die Leitung der Gemeindeverwaltung übertragen, vielmehr auch die Vorbereitung und Ausführung der Gemeinderatsbeschlüsse (Abs.2) sowie die Erledigung der laufenden Verwaltung und der ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten (Abs.3 Satz 1). ..." Auszug aus OVG Saarl U, 05.05.76, - 3_R_16/76 -, usgabe me, 171 * * * Gemeinderat: Kontrollbefugnisse | S.171 "... In gesetzliche Kompetenzen des Bürgermeisters kann der Gemeinderat nicht eingreifen; er kann sie weder durch entsprechende Beschlußfassung an sich ziehen, noch sie durch "Weisungen" oder "Anordnungen" einschränken. Zur Durchführung seiner Kontrollfunktion steht dem Rat vielmehr - abgesehen von der Möglichkeit der Abwahl des Bürgermeisters - lediglich als Instrumentarium ein ausführlich geregeltes Auskunftsrecht und das Recht der Akteneinsicht zur Verfügung (§ 35 GemO aF = 37 GemO nF; vgl. Pagenkopf aaO § 229). ..." Auszug aus OVG Saarl U, 05.05.76, - 3_R_16/76 -, SKZ_76,171, 171 * * * §§§ 76.009 | Baugenehmigung | | | Dem Bauherrn kann ein Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung nur zustehen, wenn sein Interesse an ihrer baldigen Ausnutzung das gegenläufige Interesse des anfechtenden Nachbarn überwiegt, was nicht ohne weiteres schon dann zutrifft, wenn die geplante bauliche Anlage selbst, sondern erst ihre beabsichtigte Nutzung möglicherweise nachbarrechtswidrig ist. §§§ 76.010 | Niederschrift | | | 1) Die Aufnahme der Auffassung eines Gemeinderatsmitgliedes in die Niederschrift der Gemeinderatssitzung bedeutet schon begrifflich nicht die Aufnahme einer wörtlichen Erklärung, sondern lediglich die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts einer Meinungsäußerung. | 2) Ein Gemeinderatsmitglied kann gemäß § 48 Abs.3 KSVG nur dann die Aufnahme seiner Auffassung in die Sitzungsniederschrift verlangen, wenn sie mit dem jeweiligen Beratungsgegenstand in einem inneren Zusammenhang steht. §§§ 76.011 | Anschüttung-Grenzabstand | | | LF 1) Eine bauordnungsrechliche Anordnung zur Beseitigung einer Anschüttung an der Nachbargrenze ist rechswidrig, wenn ein Teil der Anschüttung nach den Grenzabstandsvorschriften zulässig ist. | LF 2) Ein Nachbar wird durch eine Anschüttung im Grenzabstand des Nachbargrundstücks nicht unzumutbar belästigt, wenn eine bauaufsichtlich genehmigte Grenzmauer die Anschüttung verdeckt. §§§ 76.012 | Beigeladenenberufung | | | LF: Wird auf eine baurechtliche Nachbarklage hin die dem Bauherrn als Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aufgehoben, so kann dieser mit seiner Berufung das Urteil nur insoweit angreifen, als es die Unvereinbarkeit der Genehmigung mit dem materiellen Recht ausspricht; ob das Verwaltungsgericht darüber hinaus die speziellen Voraussetzungen des nachbarlichen Abwehranspruchs zu Recht bejaht hat, bleibt - da hierdurch die Spähre des Bauherrn nicht tangiert wird - im Berufungsverfahren ungeprüft. §§§ 76.013 | Aufhebungsantrag | | | 1) ZPO § 927 ist im verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahren entsprechend anwendbar. | 2) Der Aufhebungsantrag, über den auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden ist, ist nur zulässig, wenn dem Anordnungsbeschwerten noch Nachteile aus der einstweiligen Anordnung erwachsen können. §§§ 76.014 | Prüfbericht | | | LF 1) Ein Mitglied des Werkausschusses kann nicht beanspruchen, daß ihm der jeweilige Jahresabschluß-Prüfbericht über das Wasserwerk ausgehändigt bzw mit der Ladung zur Ausschußsitzung zugestellt wird. | LF 2) Akteneinsicht kann nach § 37 Abs.1 S.3 KSVG erreicht werden. §§§ 76.015 | Sulzbach-Urteil | | | 1) Für die Klage auf Erteilung nur einer Bebauungsgenehmigung besteht trotz anfänglichen Betreibens des Baugenehmigungsverfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann, wenn die umstrittene Anlage bauordnungsrechlich nicht offensichtlich unzulässig ist. | 2) Ein Bebauungsplan darf grundsäztlich als Satzung nur so beschlossen werden, wie er zuvor öffentlich ausgelegen hatte; Abweichungen vom Entwurf sind lediglich entsprechend § 13 BBauG möglich, der jedoch die Verkleinerung des Baugebiets um nahezu die Hälfte nicht deckt. | 3) Zwingende Gründe für die Aufstellung eines Bebauungsplans ohne Flächennutzungsplan liegen nicht schon dann vor, wenn letzterer aus Gründen fehlt, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat; hinzutreten müssen vielmehr Umstände, die den betreffenden Bebauungsplan dringlich erscheinen lassen, wofür nicht genügt, daß das Plangebiet zur Bebauung ansteht. | 4) Ein Gebäude zum Abstellen eines Kraftwagens ist keine Garage, sondern ein Mehrzweckraum, wenn in dem von der Rückseite zugänglichen Untergeschoß der Anlage ein Geräteraum geschaffen werden soll. | 5) Kosten eines erfolglosen Berufungsverfahrens können dem Beigeladenen nur auferlegt werden, wenn er Berufungskläger ist; die Unterstützung des Rechtsmittelführers mit eigenen Anträgen genügt nicht. §§§ 76.016 | Zwangsmittelandrohung | | | Eine Zwangsmittelandrohung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß die Befolgungsfrist abläuft, bevor der zwangsmittelbewehrte Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt hat. §§§ 76.017 | Zwangsgeldandrohung | | | LB 1) Zur einheitlichen Zwangsgeldandrohung bei verschiedenen Geboten. * * * T-76-03 | Zwangsgeldandrohung | S.199 "... Die in dem Bescheid ... enthaltene Zwangsgeldandrohung widerspricht den Bestimmungen des saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Zwar können das Beseitigungsverlangen als vertretbare Handlung und das Benutzungsverbot nach § 20 Abs.1 SVwVG mittels Zwangsgeld durchgesetz werden. Vorliegend bezieht sich aber die Androhung des einheitlichen Zwangsgeldes auf zwei verschiedene Gebote. Auszug aus VG Saarl B, 22.12.76, - 2_F_548/76 -, §§§ |
[ ] | SörS - 1976 (1-30) | [ ] [ ] |
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