1977 (1) | ||
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77.001 | Bebaute Ortslage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Die bebaute Ortslage endet in aller Regel mit dem letzten Gebäude, das noch in einem organischen Zusammenhang mit den übrigen, den betreffenden Ortsteil bildenden Bauten steht, mag auch eine sich an die vorhandene Bebauung anschließende Fläche nicht allein deswegen dem Außenbereich zuzurechnen sein, weil ihr eine weitere Bebauung nicht mehr folgt; eine Ausnahme gilt nur, wenn sich das unbebaute Gelände als Baulücke darstellt oder die Grenze zwischen Innebereich und Außenbereich etwa wegen geländemäßiger Besonderheiten anders zu ziehen ist. §§§ 77.002 | Ersatzvornahme | | | Der Pflichtige kann auch schon vor Durchführung der Ersatzvornahme zur Zahlung des dafür veranschlagten Kostenbetrages herangezogen werden. §§§ 77.003 | Gruppen-Urwahl-Konzil | | | Die Regelung des VwGO § 113 Abs.1 S 4 ( Fortsetzungsfeststellungsklage ) ist im Fall der Erledigung einer Wahlanfechtung ( Gruppen-Urwahlen zum Konzil der Universität ) entsprechend anwendbar. Die Feststellung gilt bei Verpflichtungsklagen entsprechend. §§§ 77.004 | Allgemeine Gestaltungsklage | | | Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs.1 S.4 VwGO (sog Fortsetzungsfeststellungsklage) setzt, soweit keine Verwaltungsakte in Rede stehen, also keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorliegt, einen dieser Vorschrift entsprechenden Sachverhalt voraus. Dieser ist im Fall einer allgemeinen Gestaltungsklage gegeben. §§§ 77.005 | Polizeistunde | | | 1) Zur Entscheidung über die Hinausschiebung der Polizeistunde für einzelne Unternehmen sowie für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen sind die Kreispolizeibehörden zuständig. | 2) Bei den Tatbestandsmerkmalen des § 19 Abs.1 GastVO (Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besondere örtliche Verhältnisse) handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Erfüllung der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum eingreift. | 3) Bei der Ermessensausübung muß nicht der Gesichtspunkt des gegebenen öffentlichen Bedürfnisses oder der vorliegenden besonderen örtlichen Verhältnisse zugunsten einer Sperrzeitverkürzung in die Waagschale gelegt werden. Für die Ermessensausübung sind jene öffentlichen Belange bedeutsam, die nicht unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs.1 S.2 GastG fallen. Hierzu gehört ua der Schutz der Nachtruhe der Nachbarn vor den von dem Gaststättenbetrieb ausgehenden Nachteilen, Gefahren und Belästigungen, wie der Schutz vor dem durch motorisierte Gäste bei An- und Abfahrten verursachten Lärm. §§§ 77.006 | Bebauungsgenehmigung | | | Ist das Bauwerk bereits fertiggestellt, so kann keine Bebauungsgenehmigung verlangt werden; für einen dahingehenden Hilfsantrag neben jenem auf Erteilung der nachträglichen Bauerlaubnis fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. * * * T-77-01 | Hilfsantrag: Bebauungsgenehmigung | S.120 "... Ebensowenig wie mit ihrem Hauptantrag kann die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag durchdringen; dieses auf die Erteilung der sogenannten "Bebauungsgenehmigung" für die umstrittene Anlage abzielende Begehren ist unzulässig. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß insoweit Bedenken im Hinblick auf § 42 VwGO und das dort aufgestellte Erfordernis eines vorgängigen "gleich"lautenden Antrages an die Behörde deswegen nicht bestehen, weil der Antrag auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung als ein "weniger" in dem Antrag auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung enthalten ist (dazu Urteil des Senats vom 22.10.76 - 2_R_29/76 -). Das setzt jedoch voraus, den Antrag auf Erteilung eines Bebauungsplans ebenfalls "vorhabenbezogen" zu sehen (so ausdrücklich BVerwGE_48,242 unter Hinweis auf Buchholz 406.11_Nr.99 zu § 35 BBauG). Davon geht denn auch § 92 Abs.1 LBO aus der die Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Frages des Bauvorhabens einen Vorbescheid zu erteilen, und der damit die (verwaltungs)verfahrensrechtliche Grundlage für die hier in Rede stehende Maßnahme schafft. Aus dieser Sicht aber ist es ausgeschlossen, ein rechtsschutzwertes Interesse des Bauantragstellers an der Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zu bejahen, wenn bereits die Baugenehmigung als weitergehende bauaufsichtsbehördliche "Unbedenklichkeitsbescheinigung" für das betreffende Vorhaben streitbefangen ist. Dem entspricht es, wenn in § 92 Abs.1 LBO vom Vorbescheid gesprochen wird, der - auf Grund einer sogenannten "Bauvoranfrage" - vor Einreichung des Bauantrages zu erteilen" ist, und wenn speziell die Bebauungsgenehmigung als "vorweggenommener Teil der späteren Baugenehmigung" bezeichnet wird (BVerwG, DÖV_69,143). ..." Auszug aus OVG Saarl U, 28.01.77, - 2_R_125/76 -, §§§ 77.007 | Grenzabstandsbestimmungen | | | §§§ 77.008 | Zwangsgeld | | | Die Festsetzung eines wegen Zuwiderhandelns gegen ein behördliches Verbot - hier Einstellung von Bauarbeiten - angedrohten Zwangsgeldes ist nicht deswegen aufzuheben, weil der Betroffene sich nachträglich wohlverhalten hat. §§§ 77.009 | Behördliches Verbot | | | Zwangsgeld darf von vornherein für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ein behördliches Verbot - hier Einstellung von Bauarbeiten - angedroht werden. §§§ 77.010 | Führerschein-ausländischer | | | Die Befugnis, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug zu führen, kann bei mangelnder Eignung entzogen werden. §§§ 77.011 | Wasser + Bodenverbände | | | 1) Die Erste Wasserverbandsverordnung erfaßt als fortgeltendes Bundesrecht nicht größere Wasser- und Bodenverbände. | 2) Die Errichtung größerer Wasser- und Bodenverbände bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Landessondergesetzes. §§§ 77.012 | Fachoberschule | | | 1) Die Zeit einer Ausbildung zum Knappen kann nicht als Zeit der Erwerbstätigkeit gewertet werden. | 2) Aus der rechtswidrigen Bewilligung der Ausbildungsförderung für die Dauer eines Ausbildungsabschnitts (Fachoberschule) kann nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes in aller Regel kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den nachfolgenden Ausbildungsabschnitt (Fachhochschule) hergeleitet werden. §§§ 77.006 | Vermittlungsstelle | | | LB 1) Eine Verbindlichkeit der Entscheidung der Vermittlungsstelle iSd § 75 Abs.3 S.5 SPersVG, ist nur dann gegeben wenn diese Entscheidung sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften hält. | LB 2) Nach dem SPersVG steht dem Personalrat ein durchsetzbares Antragsrecht auf Höhergruppierung von Angestellten nicht zu. | LB 3) Das Antragsrecht des Personalrates gemäß § 73 Abs.3 - eine Maßmahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienstelle zu beantragen - soll es den Personalvertretungen ermöglichen, von sich aus initiativ zu werden und im Gegensatz zu dem allgemeinen Antragsrecht die Regelung bestimmter Angelenheiten gegebenfalls auch gegen den Willen der Dienststelle durchzusetzen; auf grund der vertretungsrechtlichen Stellung des Personalrates als Geamtinteressenvertretung, gilt dies nicht wenn der einzelne selbst seine Rechte durchsetzen kann. Jede andere Auslegung würde gegen die zwingende Vorschrift des § 2 Abs.1 Nr.2 ArbGG verstoßen. §§§ 77.013 | Vermittlungsstellenentscheidung | | | LB 1) Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 113 Abs.1 Buchstabe c und Abs.2 befugt die Entscheidung der Vermittlungsstelle auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, weil es sich auch insoweit um eine Rechtsfrage handelt, die sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen des Personalrats aus dem SPersVG ergibt. | LB 2) Entscheidungen der Vermittlungsstelle sind nur dann im Sinne des § 75 Abs.3 Satz 5 SPersVG verbindlich, wenn sie sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften hält. §§§ 77.014 | Höhergruppierung | | | Auch nach dem SL Personalvertretungsgesetz steht dem Personalrat kein durchsetzbares Recht zu, die Höhergruppierung von Angestellten - hier der Kommunalverwaltung - zu beantragen. | LB 1) Eine Verbindlichkeit der Entscheidung der Vermittlungsstelle iSd § 75 Abs.3 S.5 SPersVG, ist nur dann gegeben wenn diese Entscheidung sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften hält. | LB 2) Das Antragsrecht des Personalrates gemäß § 73 Abs.3 - eine Maßmahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienstelle zu beantragen - soll es den Personalvertretungen ermöglichen, von sich aus initiativ zu werden und im Gegensatz zu dem allgemeinen Antragsrecht die Regelung bestimmter Angelenheiten gegebenenfalls auch gegen den Willen der Dienststelle durchzusetzen; auf grund der vertretungsrechtlichen Stellung des Personalrates als Gesamtinteressenvertretung, gilt dies nicht wenn der einzelne selbst seine Rechte durchsetzen kann. Jede andere Auslegung würde gegen die zwingende Vorschrift des § 2 Abs.1 Nr.2 ArbGG verstoßen. §§§ 77.015 | Kniestock mit Gaube | | | 1) Ist ein Dachgeschoß mit Kniestock und Gaube ausgebildet, so liegt es nicht vollständig im Dachraum. | 2) Die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe beträgt im Dachgeschoß 2,30 m. §§§ 77.016 | Bebauungsplan | | | Die Frage, ob ein bereits beschlossener, aber noch nicht rechtswirksamer Bebauungsplan unzulässige Festsetzungen enthält, kann nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. §§§ 77.017 | Zwangsmittelandrohung | | | Ist dem Pflichtigen für die Befolgung eines Verwaltungsakts - hier Beseitigungsverfügung - eine angemessene Frist gesetzt worden, so wird die Zwangsmittelandrohung nicht dadurch fehlerhaft, daß diese Frist verstreicht, ohne daß der Betroffene der Aufforderung nachkommt; fraglich ist lediglich, ob der Verwaltungsakt in einem solchen Fall nach Eintritt seiner Bestandskraft sofort ohne erneute Fristsetzung durchgesetzt werden darf. §§§ 77.018 | Fischteich | | | Die Anlegung eines Fischteiches an einem Gewässer III. Ordnung bedarf der Planfeststellung gemäß § 31 WHG; eine Genehmigung gemäß § 71 SWG durch die untere Wasserbehörde genügt nicht. | LF2 1) Die Herstellung eines Gewässers durch Beseitigung einer Teilstrecke eines Baches und Anlage eines Fischteiches hält sich als Ausbau eines Gewässers nicht mehr im Rahmen des Eigentümer- oder Anliegergebrauches, sondern bedarf eines Planfeststellungsverfahrens. | LF 2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Erforderlichkeit der Durchführung eines wasserrechtlichen Planfestellungsverfahrens dienen dem Schutz der durch die geplante Maßnahme betroffenen Dritten; diese haben daher einen Anspruch auf Anwendung dieser Bestimmung durch die zuständige Verwaltungsbehörde. §§§ 77.020 | Beseitigungsverfügung | | | 1) Beruht die Befugnis, ein fremdes Grundstück als Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche zu benutzen, lediglich auf einer mündlichen Absprache der Beteiligten, so ist die Zufahrt nicht rechtlich gesichert. | 2) Die Bauaufsichtsbehörde darf den Abriß einer im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen errichteten baulichen Anlage vom Bauherrn ohne Rücksicht darauf verlangen, ob er darüber uneingeschränkt verfügen kann. | 3) Die Verpflichtung zum Abriß eines Bauwerks besagt, daß sämtliche Bauteile vom bisherigen Standort der Anlage entfernt werden müssen. | 4) Die Anordnung, eine bauliche Anlage zu beseitigen, begründet die Verpflichtung, die Baustelle von allen das Bauwerk bildenden Teilen zu räumen, jedoch fehlt eine Rechtsgrundlage für die Aufforderung, diese Teile aus dem Außenbereich zu entfernen. §§§ 77.021 | Fiskalische Gründe | | | Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes - hier eines Leistungsbescheides auf Grund der §§ 29, 85 Nr.3 BSHG - kann aus fiskalischen Gründen gerechtfertigt sein. §§§ 77.022 | Neufassung § 34 BBauG | | | 1) Die Neufassung des § 34 BBauG verschärft die Anforderungen an Vorhaben im unverplanten Innenbereich und verlangt eine bejahende Rücksichtnahme auf die Eigenart der näheren Umgebung. | 2) Die planungsrechtliche Bestimmung binden in ihrer seit den 01.01.77 geltenden Neufassung Vorhaben im unverplanten Innenbereich stärker als bisher an die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorgegebene städtebauliche Situation; die geplante Anlage braucht der bereits vorhandenen Bebauung zwar nicht positiv zu entsprechen, muß aber über die bloße Vermeidung eines Widerspruchs zu dieser Bebauung hinaus auf die Eigenart der näheren Umgebung Rücksicht nehmen. §§§ 77.023 | Wegerecht | | | Die Bauaufsichtsbehörde ist zwar berechtigt, eine Baugenehmigung zu versagen, weil dem Vorhaben private Rechte Dritter - hier: Wegerecht - entgegenstehen; sie ist dazu aber gegenüber dem Inhaber dieses Rechtes nicht verpflichtet. §§§ 77.024 | Baunutzungsverordnung | | | Die Anwendung der Bestimmungen der Baunutzungsverordnung auf Vorhaben im unverplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs.3 BBauG setzt voraus, daß sich die nähere Umgebung eindeutig in eine der Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung einordnen läßt. §§§ 77.025 | Attest-amtsärztliches | | | Kommt ein Beamter der Anordnung seines Dienstvorgesetzten, seine Dienstunfähigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen, nicht nach, begeht er eine disziplinarrechtlich zu ahnende Dienstpflichtverletzung. Diese Pflichtverletzung hat allerdings nicht den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des Fernbleibens vom Dienst zur Folge, wenn tatsächlich eine Dienstunfähigkeit vorlag. §§§ 77.026 | Honorarvereinbarung | | | Bleibt der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert hinter dem Wert zurück, den ein Beteiligter mit seinen Prozeßbevollmächtigten im Rahmen einer Honorarvereinbarung festgelegt hat, so ist die Beschwer für eine auf die Heraufsetzung des Streiwertes gerichtete Beschwerde des Beteiligten gegeben. Im Rahmen dieser Beschwerde geht es indes allein um die Ermittlung des objektiv richtigen Streiwertes. §§§ 77.027 | Dingliches Wohnrecht | | | 1) Die Vorschriften über die Abstandsflächen sind nicht nachbarschützend. | 2) Wer lediglich Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts am Nachbargrundstück ist, hat keinen Anspruch auf Einhaltung der Grenzabstandsbestimmungen. §§§ 77.028 | Vollzugsanordnung | | | 1) Dem Bauherrn kann ein Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung nur zustehen, wenn sein Interesse an ihrer baldigen Ausnutzung das gegenläufige Interesse des anfechtenden Nachbarn überwiegt, was nicht ohne weiteres schon dann zutrifft, wenn nicht der geplante Baukörper, sondern erst dessen beabsichtigte Nutzung möglicherweise nachbarrechtswidrig ist. | 2) Im unverplanten Innenbereich genießt der Nachbar Schutz jedenfalls gegen Vorhaben, die sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. §§§ 77.029 | Steuerschulden | | | Hat ein Gewerbetreibender ( Gastwirt ) seine steuerlichen Abgabepflichten in großem Umfang verletzt und besteht die Gefahr eines weiteren erheblichen Ansteigens der Steuerschulden, so ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Betriebserlaubnis gerechtfertigt. §§§ 77.030 | Hausanschlußleitung | | |
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