1978 (1) | ||
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78.001 | Vorhandene Straße | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Eine sogenannte vorhandene Straße ist eine Straße, die vor Erlaß der ersten Anliegerbeitragssatzung nach dem Willen der Gemeinde in ihren damals gegebenen und für ausreichend erachteten Zustand dem innerörtlichen Verkehr und dem Anbau zu dienen bestimmt war (st-Rspr). Der Wille der Gemeinde kann insbesondere in einem Fluchtlinieplan oder Bebauungsplan zum Ausdruck gekommen sein. §§§ 78.002 | Dienstgeschäfte | | | 1) Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist ein Verwaltungsakt. | 2) Zwingende dienstliche Gründe, die dieses Verbot rechtfertigen, sind nur gegeben, wenn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte mindestens im Augenblick dienstlich nicht vertretbar ist und eine andere Möglichkeit, die dienstlichen Nachteile abzuwenden (zB Abordnung oder Versetzung ), nicht besteht. §§§ 78.003 | Dienstbezüge-Nichtauszahlung | | | 1) Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 112 SDO gegen den Vollzug einer disziplinarrechtlichen Maßnahme - hier durch Nichtauszahlung der Dienstbezüge - kann das Gericht entsprechend den für § 123 VwGO maßgeblichen Grundsätzen sonstige vorläufige Regelungen treffen. | 2) Die Beschwerde im Disziplinarverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. §§§ 78.004 | Berufung | | | 1) Die Berufung eines am Verfahren als Beigeladener Beteiligten führt nicht zur instanzgerichtlichen Kontrolle der angefochtenen Entscheidung generell, sondern nur zu deren Überprüfung darauf, ob der durch das Urteil mittelbar oder unmittelbar herbeigeführte Rechtserfolg öffentlich-rechtlich geschützte Interessen gerade des Rechtsmittelführers verletzt. | 2) Die ein Straßenbauvorhaben betreibende Gemeinde hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Feststellung des der Planfeststellungsbehörde vorgelegten Plans. * * * A-78-01 | LS 2 überholt (Gesetzesänderung) | | Mit der Novellierung des Saarländischen Straßengesetzes vom 15.10.77 wurde eine Ermächtigungsgrundlage (§ 39 Abs.2 SStrG) eingefügt, die auch die Durchführung von Planfeststellungsverfahren für Gemeindestraßen ermöglicht, wenn es sich dabei um eine isolierte Straßenplanung handelt. Das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren ist für isolierte Straßenplanungen wesentlich geeigneter als das Bebauungsplanaufstellungsverfahren. Die Gesetzesänderung ging auf eine entsprechende Initiative des saarländischen Städte- und Gemeindetages zurück, die durch dieses Urteil veranlaßt wurde. §§§ 78.005 | Kündigung | | | LB 1) Eine Kündigung ist nicht schon allein deswegen sozialwidrig, weil sie wegen der Krankheit des Arbeitnehmers ausgesprochen wurde. | LB 2) Es geht nicht an, aus früheren krankheitsbedingten Fehlzeiten schematisch auf die Unausweichlichkeit künftiger Fehlzeiten zu schließen. * * * T-78-01 | Kündigung: krankheitsbedingte | S.152 "... Häufige Kurzkrankheiten sind nicht schlechthin ein die Kündigung rechtfertigender Umstand. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, daß durch Krankheit kurzfristig ausgefallene Arbeitskräfte durch Ersatzleute ersetzt werden oder die Arbeiten entsprechend eingeschränkt werden. Andererseits genießt der Arbeitnehmer wegen seiner Erkrankung keinen besoneren Kündigungsschutz, das heißt, ihm kann auch während oder gerade wegen seiner Erkrankung gekündigt werden. Eine Kündigung ist nicht schon allein deswegen sozialwidrig, weil sie wegen der Krankheit des Arbeitnehmers ausgesprochen wurde. Ob eine Kündigung im Falle häufiger Kurzerkrankungen sozial gerechtfertigt ist, läßt sich nicht generell und schematisch, sondern nur nach eingehender Abwägung der betroffenen Belange des Arbeitgebers und den Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes beurteilen. Im Rahmen der Sozialwidrigkeitsprüfung muß neben den Erkrankungen in der Vergangenheit auch die Prognose für die Zukunft berücksichtigt werden. (vgl BAG, AP Nr.1 zu § 1 KSchG Krankheit; NJW_77,351 ). Es geht nicht an, aus früheren krankheitsbedingten Fehlzeiten schematisch auf die Unausweichlichkeit künftiger Fehlzeiten zu schließen. ..." Auszug aus ArbG SB U, 17.02.78, - 1_Ca_89/77 -, §§§ 78.007 | Stückländerei | | | 1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die den Gemeinden obliegenden Erhebung von Landwirtschaftskammerbeiträgen sind die Rechtsausschüsse zuständig. | 2) Auch im Fall der Verpachtung von Kleinparzellen zur landwirtschaftlichen Nutzung ( Stückländerei ) ist ein Betrieb der Land- und Forstswirtschaft gegeben, von dem grundsätzlich Beitäge zur Landwirtschaftskammer zu zahlen sind. Die Beitragspflicht setzt nicht voraus, daß der Betriebsinhaber (Eigentümer) selbst unmittelbar landwirtschaftlich tätig ist. | 3) Eine rückwirkende Regelung der Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die rückwirkende Regelung lediglich eine bereits bestehende Regelung ersetzt, nach deren Wortlaut der jetzige Beitragsschuldner ebenfalls beitragspflichtig war. §§§ 78.008 | Tankstelle | | | Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des im unbeplanten Innenbereich gelegenen Baugrundstücks nach der vorhandenen Bebauung einem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet, so steht bei Fehlen der allgemeinen Versagungsgründe des § 34 Abs.1 BBauG die Erteilung der Bebauungsgenehmigung für ein dort nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zulässiges Vorhaben im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde (hier: Erweiterung einer Tankstelle im allgemeinen Wohnbereich ). §§§ 78.009 | Schreinerei | | | Sind bei dem Brand eines Betriebsgebäudes nur untergeordnete Bauteile - hier: Heizanlage und Spänelager einer Schreinerei - unversehrt geblieben, die eigentlichen Betriebsräume aber bis auf die Außenmauern zerstört worden, so kann nicht allein unter Hinweis auf den Bestandsschutz der Altanlage die bauaufsichtsbehördliche Genehmigung für deren Wiederaufbau verlangt werden. §§§ 78.010 | Strukturverbesserungen | | | Die Planungsvorstellungen zur Strukturverbesserung der Gemeinde bzw der Region im Zusammenhang mit dem Bau eines Stausees, die über die Bauleitpläne festzulegen sind oder wie beim Neubau der Straße einem eigenen Planfeststellungsverfahren unterliegen, sind grundsätzlich nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. §§§ 78.011 | Planfeststellung | | | 1) Formelle Voraussetzungen eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. | 2) Das Planfestellungsverfahren nach § 31 WHG betrifft grundsätzlich nur den Wasserhaushalt. Darüber hinaus gehende Regelungen sind nur dann erforderlich und gegebenenfalls geboten, wenn ein unmittelbar notwendiger bzw adäquater Regelungszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang kann gegeben sein, wenn durch die Anlage eines Gewässers ( hier: Stausee ) Grundstücke von einer bisher vorhanden gewesenen Zuwegung abgeschnitten werden. §§§ 78.012 | Spannungen | | | Die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und ungestörten Dienstbetriebes kann das "dienstliche Bedürfnis" für eine Versetzung begründen; dies gilt insbesondere, wenn erhebliche Spannungen bestehen, zu denen das Verhalten des Beamten zumindest "beigetragen" hat. §§§ 78.013 | Mißbilligung | | | Die Mißbilligung eines außerdienstlichen Verhaltens, das zu einer fast sechs-monatigen Untersuchungshaft mit anschließender Verfahrenseinstellung führte, verbunden mit der Androhung einer fristlosen Kündigung bei einer weiteren Arbeitsvertragspflichtverletzung, ist eine zulässige Rüge mit einer Abmahmung und keine unzulässige Disziplinarmaßnahme. | LB 1) Regelungen, die dem Disziplinarrecht für Beamte vergleichbar wären, gibt es in den für den Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften nicht. Der BAT enthält keine an das Beamtenrecht angelehnten disziplinarrechtlichen Vorschriften. | LB 2) Der Arbeitnehmer hat nur dann einen quasinegatorischen Beseitigungsanspruch analog § 1004 BGB, wenn die Mißbilligung unrichtige Tasachenbehauptungen enthält. §§§ 78.014 | Doppelverdienerehe | | | Die Verweigerung der Einstellung wegen der Berufstätigkeit des Ehegatten widerspricht dem beamtenrechtlichen Leistungs- und Eignungsgrundsatz. Darüberhinaus verstößt die Durchbrechung eines Grundsatzes zum Nachteil der im Ehestand Lebenden unmittelbar gegen Art.6 Abs.1 GG als aktuelle Schutznorm. Gesichtspunkte der Sozialstaatlichkeit rechtfertigt den Eingriff in durch Art.6 GG geschützte Doppelverdienerehen gerade nicht.( im Anschluß an BVerfGE_6,55 (80)) §§§ 78.015 | Ausgleichszulage | | | 1) Die Rückstufung eines Beamten durch eine Überleitung nach dem 2.BesVNG (hier die eines Rektors an einer Grund- und Hauptschule ), die mit der Gewährung einer aufzehrbaren Ausgleichszulage verbunden ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. | 2) Die Fürsorgepflicht kann dem Dienstherrn nicht gebieten, Beamte vor Nachteilen einer gesetzlichen Überleitung zu bewahren. §§§ 78.016 | Nachbarunterschrift | | | Der Nachbar kann auf die ihm auf Grund nachbarschützender Baurechtsnormen zustehenden Rechte durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verzichten und tut dies in aller Regel, wenn er die das ihm nachteilige Vorhaben betreffenden Bauunterlagen unterschreibt; der Verzicht wird mit dem Eingang dieser Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde wirksam und kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr frei widerrufen werden. §§§ 78.017 | Bebauungsplan-Unwirksamkeit | | | Die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans (wegen Fehlens eines Flächennutzungsplans) kann der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen entgegenstehen, wenn die Festsetzungen in dem Bebauungsplan nach der Ortssatzung die Grundlage für die Beitragsberechung bilden. §§§ 78.018 | Kostenentscheidung | | | Ist die Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits die Folge einer Änderung der Rechtslage, so kann dieses erledigende Ereignis für die kostenbezogene Billigkeitsentscheidung grundsätzlich nicht bestimmend sein. Die demnach ausschlaggebende Frage der Erfolgsaussicht ist nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen, wie sie vor dem Eintritt der Rechtsänderung bestand. Stellen sich insoweit schwierige Rechtsfragen, so entspricht es der Billigkeit, die Verfahrenskosten zu teilen. §§§ 78.019 | Versetzung + Abordnung | | | Bei Versetzungen und Abordnungen aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist in aller Regel der sofortige Vollzug im dienstlichen Interesse an einer reibungslosen Durchführung der Verwaltungsaufgaben geboten. §§§ 78.020 | Normenkontrolle | | | Ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ein Bebauungsplan, der frühere planerische Festsetzungen ablöst, so ist für die Frage, ob der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, der Vergleich dieser beiden Normkomplexe auch dann ausschlaggebend, wenn die Gültigkeit der früheren Festsetzungen zweifelhaft ist; außer Betracht zu lassen sind diese nur bei offensichtlicher Nichtigkeit. §§§ 78.021 | Stall für Großvieh | | | 1) Sind am Rande der bebauten Ortslage langgestreckte Grundstücke außer mit den der innerörtlichen Straße zugekehrten Hauptgebäuden mit rückwärtigen Nebengebäuden unterschiedlicher Tiefe bebaut, so ist die Grenze zum Außenbereich nicht unmittelbar hinter der straßenseitigen Bebauung, sondern dort zu ziehen, wo sich die mit der Bebauung zusammenhängende Nutzung der Grundstücke ändert, also etwa die Hausgärten in Wiesengelände übergehen. | 2) Die Errichtung eines Stalles für Großvieh ist planungsrechtlich unzulässig, wenn die nähere Umgebung durch Wohngebäude, Läden und Gaststätten geprägt ist. §§§ 78.022 | Störender Betrieb | | | 1) Läßt ein Bebauungsplan Wohnbauten in der Nähe eines störenden Betriebes zu, so ist die Klage seines Inhabers auf Unterlassung der Erteilung entsprechender Baugenehmigungen jedenfalls dann unzulässig, wenn für das betreffende Gebiet nur ein von ihm bereits gesondert angefochtener Bauschein vorliegt und dort ansonsten noch niemand mit Bauabsichten hervorgetreten ist. | 2) Auch wenn der Kläger die Bauaufsichtsbehörde allgemein aufgefordert hat, in einem bestimmten Gebiet keine Bebauung zuzulassen und dieses Begehren mit der Unterlassungsklage weiterverfolgt, setzt die Zulässigkeit der Anfechtung eines gleichwohl erteilten Bauscheins grundsätzlich die Durchführung des Vorverfahrens voraus. | 3) Nachbarschutz gegen ein im Außenbereich unzulässiges Wohnbauvorhaben genießt der Inhaber eines dort vorhandenen störenden Betriebes unter dem Gesichtspunkt des Gebots zur Rücksichtnahme nur, wenn sein Interesse an der ungehinderten Benutzung der Anlage rechtlich geschützt ist und der Bauherr durch die Baugenehmigung die Befugnis erlangt, gleichwohl auf den Betrieb zum Nachteil seines Inhabers einzuwirken. §§§ 78.023 | Auslagenersatz | | | LB 1) Auslagen, die nicht unter § 51 KSVG fallen, können nach § 28 Abs.1 KSVG erstattungsfähig sein. | LB 2) § 51 KSVG regelt lediglich die Erstattung solcher Auslagen regelt, die bei einem Tätigwerden des Ratsmitgliedes im unmittelbaren Interesse der Gemeinde selbst anfallen. | LB 3) Macht ein Ratsmitglied kommunalverfassungsrechtlich Positionen gerichtlich geltend, so handelt er dabei in seiner Eigenschaft als Organteil des Gemeindrates und nicht als Privatperson, so daß die bei dieser Rechtsverfolgung im Falle eines negativen Prozeßausganges für ihn anfallenden gerichtlichen und außergerchtlichen Kosten grundsätzlich in notwendigem Zusammenhang mit seiner Ratsmitgliedstätigkeit stehen und damit als Barauslagen im Sinne des § 28 Abs.1 KSVG regelmäßig erstattungsfähig sind. | LB 4) jede Rechtsausübung steht unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben, der die Erstattung von Kosten für überflüssigerweise herbeigeführte Prozesse nicht deckt. * * * T-78-02 | Sitzungsgeld + Auslagen | S.5 "... Entgegen der Auffassung der Beklagten verdrängt § 51 KSVG den § 28 Abs.1 KSVG nicht als Spezialvorschrift. Das folgt aus § 30 Abs.1 Satz 3 KSVG, der § 28 Abs.1 KSVG auf Gemeinderatsmitglieder ausdrücklich für anwendbar erklärt, so daß § 28 Abs.1 und § 51 KSVG - sich ergänzend - nebeneinanderstehen mit der Folge, daß Auslagen, die nicht unter die engere Vorschrift des § 51 KSVG fallen, über § 28 Abs.1 KSVG erstattungsfähig sein können. ... Auszug aus VG Saarl U, 18.07.78, - 3_K_151/77 -, Orginal-Urteil, 5 * * * Sitzungsgeld + Verdienstausfall | S.7 "... § 51 Abs.2 Satz 1 KSVG - Satz 2 dieser Vorschrift interessiert vorliegend nicht - regelt als erstattungsfähig den durch die Teilnahme an Rats- und Ausschußsitzungen nachgewiesenermaßen entstandenen Verdienstausfall, was insbesondere für freiberuflich Tätige von Bedeutung ist. § 51 Abs.1 ermöglicht ferner die pauschale Erstattung barer Auslagen, die den Ratsmitgliedern durch die Teilnahme an Rats- und Ausschußsitzungen und durch "sonstige Tätigkeit" weiter entstehen. Da § 51 KSVG bereits ausdrücklich speziell die sitzungsbedingten Auslagen- und Verdienstausfallerstattungen regelt und die Sitzungteilnahme eine Tätigkeit für die Gemeinde innerhalb des Gemeinderates ist, können folglich unter auslagenerstattungsfähigen sonstigen Tätigkeiten im Sinne der gleichen Vorschrift nur solche zu verstehen sein, die außerhalb des Gemeinderates, aber ebenfalls für die Gemeinde wahrgenommen werden wi zB Repräsentation, Reisen uä ( ebenso Henn-Köth, Kommunalrecht des Saarlandes, 1967, Anm.1, zu dem wortgleichen § 49 Abs.1 GemO aF). Das bedeutet, daß § 51 KSVG insgesamt gesehen lediglich die Erstattung solcher Auslagen regelt, die bei einem Tätigwerden des Ratsmitgliedes im unmittelbaren Interesse der Gemeinde selbst anfallen. Damit muß die auf Grund des § 30 Abs.1 Satz 3 KSVG selbständig daneben stehende Vorschrift des § 28 Abs.1 KSVG dann solche Auslagen erfassen, die den Ratsmitgliedern zwar nicht bei direkt für die Gemeinde selbst wahrgenommenen, dennoch aber anläßlich solcher Tätigkeiten erwachsen, wie sie bei und zur Wahrnehmung des durch § 30 Abs.1 Sätze 1 und 2 KSVG den Ratsmitgliedern auch gesetzlich ausdrücklich zugebilligten freien Ratsmandat (zur grundgesetzlichen Absicherung dieses Mandats nicht durch Art.38, sondern durch Art.28 Abs.1 Satz 2 GG, siehe die Urteile der Kammer vom 13.12.77 in den Verfahren 3_K_155/75 und 3_K_230/75 sowie Frowein, Parteienproporz in der Gemeindespitze und Verfassung, 1976, Seite 21-23 mwN) üblich und notwendig sind .... . ... Zu ihnen müssen dann aber erst recht auch die Kosten eines kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsstreites gehören. Denn alles auslagenerstattungsfähige Telefonieren, Schreiben und Informieren nützt nichts, wenn das einzelne Gemeinderatsmitglied, welches ein des Organs "Gemeinderat" ist (...), sei es von der Ratsmehrheit, dh dem Rat als solchen oder vom Bürgermeister als weiterem Gemeindeorgan (§ 29 Abs.1 KSVG), bei der Ausübung des dem Ratsmitglied im demokratischen Interesse des Gemeinwohls eingeräumten freien Ratsmandats gegebenenfalls zu Unrecht behindert wird. Ob dies im Konfliktsfall tatsächlich der Fall ist oder nicht, muß dann letztlich von der Verwaltungsrechtsprechung entschieden werden mit der Folge, daß ein Ratsmitglied, welches dieserhalb den Gerichtsweg beschreitet, dies ebensowenig im ausschließlichen privaten Eigeninteresse tut, wie wenn das Ratsmitglied zB bei Streit um den Umfang der erstattungsfähigen Auslagen für Telefon und Portokosten oder umgekehrt die Gemeinde für einen entsprechend streitigen Rückforderungsanspruch die Gerichte einschaltet. ... Das aber bedeutet: Macht ein Ratsmitglied kommunalverfassungsrechtlich Positionen gerichtlich geltend, so handelt er dabei in seiner Eigenschaft als Organteil des Gemeindrates und nicht als Privatperson (...), so daß die bei dieser Rechtsverfolgung im Falle eines negativen Prozeßausganges für ihn anfallenden gerichtlichen und außergerchtlichen Kosten grundsätzlich in notwendigem Zusammenhang mit seiner Ratsmitgliedstätigkeit stehen und damit als Barauslagen im Sinne des § 28 Abs.1 KSVG regelmäßig erstattungsfähig sind. ..." Auszug aus VG Saarl U, 18.07.78, - 3_K_151/77 -, Orginal-Urteil, 7 * * * Organstreit: Waffengleichheit | S.9 Das wird gerade im Bereich der hier interessierenden kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeit besonders deutlich. Werden nämlich derartige Streitigkeiten zwischen Organteilen und dem Gesamtorgan oder einem Organteil und einem anderen Gemeideorgan im Einklang mit der völlig hM als prozessual zulässig anerkannt, so geht es nicht an, bei ein und derselben zu entscheidenden Rechtsfrage das Kostenrisiko von vornherein allein dem Organteil aufzubürden, indem nur bei negativem Prozeßausgang für die Gemeindeorgane die Gemeindekasse eingspringt, obwohl auch die Gemeindeorgane wie der Organteil lediglich wegen des Umfangs nicht ihrer privaten, sondern ihrer gemeinderechtlichen Befugnisse prozessieren. ... ... Die hier vertretene Auffassung muß entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zu einer völlig risikolosen Prozeßflut seitens einzelner Ratsmitglieder führen. Denn jede Rechtsausübung steht unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben, welcher Rechtssatz die Erstattung von Kosten für überflüssigerweise herbeigeführte Prozesse nicht deckt. Dies zeigt gerade die höchstrichterliche Verwaltungsrechtsprechung zu dem vom Kläger insoweit zu Recht zum Vergleich herangezogenen Personalvertretungsrecht. Dort hat die Dienststelle die durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten zu tragen (vgl zB §§ 44 Abs.1 S.1, 46 Abs.1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPVG und §§ 43 Abs.1 Satz 1, § 45 Abs.1 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland, Amtsb.73,289 ). Das hat das Bundesverwaltungsgericht - im Ergebnis in mit dem Rechtssatz von Treu und Glauben im Einklang stehender Rechtsausübung - veranlaßt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten eines gegen den Personalrat prozessierenden Personalratsmitglieds gemäß § 44 Abs.1 BPVG nur für erstattungsfähig zu halten, wenn das Gerichtsverfahren in Ausübung der Personalratstätigkeit eingeleitet wurde und die Verfahrenseinleitung auch erforderlich war (BVerwGE_8,202; ZBR_69,291). Diese Rechtsprechung läßt sich wegen Regelungsähnlichkeit des 44 Abs.1 BPVG auf eine gemäß § 28 Abs.1 KSVG gebotene Prozeßkosten(auslagen)erstattung im Falle des Unterliegens des Ratsmitgliedes in einem Kommunalverfassungsstreit problemlos übertragen ..." Auszug aus VG Saarl U, 18.07.78, - 3_K_151/77 -, Orginal-Urteil, 9 * * * §§§ 78.024 | Kommunalaufsichtsmaßnahmen | | | LB 1) Kommunalaufsichtsmaßnahmen, die sich auf Rechtsmäßigkeitskontrolle beschränken, stehen nach § 123 KSVG grundsätzlich im Opportunitätsermessen der Aufsichtsbehörde. | LB 2) Lediglich vereinzelt wird die Auffassung vertreten aus rechtsstaatlichen Gründen müßten die Eingriffsbefugnisse im Sinne des zum Eingriff verpflichtenden Legalitätsprinzip ausgelegt werden. * * * T-78-05 | Kommunalaufsichtsmaßnahmen | S.7 "... Kommunalaufsichtsmaßnahmen, die sich nach der saarländischen Verfassung (Art.127) auf die Rechtsmäßigkeitskontrolle zu beschränken haben, stehen gemäß der Fassung des § 123 Abs.1 KSVG grundsätzlich im Opportunitätsermessen der Aufsichtsbehörde; allenfalls in krassen Fällen gemeindlicher Gesetzesverstöße kommt eine aufsichtsrechtliche Eingriffsverpflichtung in Betracht (so die hM, vgl zB Henn/Köth, Kommunalrecht des Saarlandes, 1967, Anm.2 zu dem heutigen § 123 KSVG wortgleichen § 119 GemO aF; im Ergebnis ebenso Gönnewein, Gemeinderecht 1963, Seite 179 f). Lediglich vereinzelt wird die Ansicht vertreten, daß es bei der Pflicht der Kommunalaufsicht, die Gesetzmäßigkeit der Gemeindeverwaltung zu überwachen, aus rechtsstaatlichen Gründen nicht vorstellbar sei, es dem Ermessen einer speziell mit dieser Aufgabe betrauten Behörde zu überlassen, ob sie gegen klare Gesetzesverstöße mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln einschreiten will oder nicht mit der Folge, daß die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnisse der Kommunalgesetze nicht im Sinne des Opportunitäts-, sondern des Eingriff verpflichtenden Legalitätsprinzips auszulegen seien (so zB Pagenkopf, Kommunalrecht, Band 1, 2.Auflage 1975, S.384 und JZ_65,511). ..." Auszug aus VG Saarl U, 18.07.78, - 3_K_442/78 -, §§§ 78.025 | Rauschgift | | | Angesichts der Gefahren des Rauschgiftsgenusses mit seinen vielfach schwerwiegenden Folgen für den einzelnen und im weiteren für die Allgemeinheit besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, wenn die Unzuverlässigkeit des Eraubnisinhabers damit begründet wird, daß sich sein Lokal infolge der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zu einem Zentrum für Rauschgifthändler und -konsumenten entwickelt habe, und sich diese Annahme nicht als offensichtlich unbegründet erweist. §§§ 78.026 | Besitzeinweisungsbeschluss | | | Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einweisung in den Besitz eines zum Straßenausbau in Anspruch genommenen Grundstücks muß in dem Besitzeinweisungsbeschluß ausdrücklich angegeben werden; die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses ersetzt diese Feststellung nicht. §§§ 78.027 | Schweinestall | | | 1) Die Bestimmung, Ställe so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird, ist nachbarschützend. | 2) In dörflichen Bereichen sind die mit einem normalen Stall typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen regelmäßig zumutbar. | 3) In der Übergangszone zur Wohnbebauung darf jedoch ein vom nächsten Wohnhaus nur etwa 40 m entfernter Schweinestall, in dem etwa 100 Tiere untergebracht werden können, nicht zugelassen werden. §§§ 78.028 | Straßenreinigungsgebühr | | | 1) Die Rechtmäßigkeit von Straßenreinigungsgebührenbescheiden für das Jahr 1977, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes GNr.1066 vom 15.06.77 erlassen worden sind, richtet sich nach altem Recht. | 2) Bestimmt eine auf dem PrWRG beruhende Polizeiverordnung, daß die Straßen einer Gemeinde, "mindestens einmal wöchentlich" zu reinigen sind, so kann danach auch eine mehrmalige Reinigung zulässig sein. | 3) Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Widmungsfiktion des § 63 SStrG aF nicht für Gemeindestraßen gilt, wird aufgegeben. §§§ 78.029 | Fachhochschule-private | | | Auch im Bereich des Studienbetriebes einer privaten Fachhochschule können zwischen Studenten und Schule Sonderrechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Natur bestehen. §§§ 78.030 | Entfernung aus dem Dienst | | | 1) Ein Beamter, der sich an ihm anvertrauten Geldern vergreift, zerstört das in ihn gesetzte Vertrauen in der Regel nachhaltig, daß er aus dem Dienst zu entfernen ist. | 2) Von der Entfernung aus dem Dienst kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Milderungsgründe abgesehen werden. §§§ |
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