1979   (1)  
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79.001 Dienstherrneigenschaft-Uni
 
  • ArbG SB, U, 15.02.79, - 1_Ca_164/78 -

  • nicht veröffentlicht

  • SUG_§_95 Abs.1, SUG_§_106; GG_Art.5 Abs.3

 

LB 1) Ebenso wie der Gesetzgeber einer Hochschule die Dienstherreneigenschaft verleihen kann, kann er sie ihr auch wieder entziehen, wenn er dies für zweckmäßig erachtet und es aus übergeordneten Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses geboten erscheint. Dadurch wird nicht die Freiheit der Wissenschaft gemäß Art.5 Abs.3 GG verletzt. Denn die Personalhoheit ist nicht als essentieller Bestandteil der Selbstverwaltungsgarantie einzustufen.

 

LB 2) § 106 SUG ermöglicht keinen automatischen Dienstherrenübergang auf das Land. Bei verfassungskonformer Auslegung, ist ein Übergang in den Dienst des Landes nur mit Zustimmung der Bediensteten möglich.

§§§


79.002 Stausee
 
  • OVG Saarl, E, 14.03.79, - 3_R_121/78 -

  • Juris

  • (1979) SWG_§_60, SWG_§_61, SWG_§_62; WHG_§_31

 

Bei einer gemeinnützigen wasserrechtlichen Planfeststellung genügt es nicht daß keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist; das Vorhaben muß vielmehr aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein.

§§§


79.003 Einheimischenbonus
 
  • OVG Saarl, U, 21.03.79, - 3_R_122/78 -

  • SKZ_79,157 -159 = SKZ_79,237/2 (L)

  • GG_Art.33 Abs.2, GG_Art.36 Abs.1; SBG_§_9

 

Die Einstellungspraxis einer Gemeinde, nach der bei dem Ergebnis eines der Einstellung von Beamtenbewerbern zugrunde gelegten Testes ortsansässigen Bewerbern ein "Bonus" gewährt wird, ist rechtswidrig.

 

LB 2) Die Kenntnis örtlicher Verhältnisse kann Eignungskriterium sein.

* * *

T-79-01Eignung: Kenntnis örtlicher Verhältnisse

S.56  

"... es mag sogar denkbar sein, daß bei Laufbahnen oder bestimmten Dienstposten, die ein Vertrautsein mit den örtlichen Verhältnissen im besonderen Maße erfordern, ein einheimischer Bewerber den Vorzug selbst dann verdient, wenn ein anderer Bewerber - abgesehen von der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, also nach den anderen bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten - besser geeignet wäre. Indessen setzt dies zweierlei voraus: einmal die Feststellung, daß die zu besetzende Stelle ein besonderes Vertrautsein mit den örtlichen Verhältnissen, etwa mit der gemeindlichen Bevölkerungs-, Sozial- oder Wirtschaftsstruktur, (objektiv) verlangt, die Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse also Element der Eignung sind; zum anderen eine individuelle Prüfung des Bewerbers daraufhin, ob er diese Voraussetzungen (subjektiv) erfüllt. Hingegen geht es nicht an, bei sämtlichen in der Gemeinde zu besetzenden Stellen generell gleichsam unwiderleglich zu vermuten, es sei ein besonderes Vertrautsein mit den örtlichen Verhältnissen erforderlich; im Gegenteil kann es Stellen geben, bei denen eine gewisse Distanz wünschenswert sein mag. ..."

Auszug aus OVG Saarl U, 21.03.79, - 3_R_122/78 -,

§§§


79.004 Doktorgrad-Haarlem
 
  • OVG Saarl, E, 05.04.79, - 1_R_151/78 -

  • WissR_148 -149

  • AkaGrG_§_2; AkaGrG_Art.1 Buchst a; AkaGrG_Art.3

 

Ein an der Internationalen Fakultät in Haarlem (Niederlande) erworbener Doktorgrad der Reliologie darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht geführt werden.

§§§


79.005 Flugmodell-Übungsgelände
 
  • VG Saarl, E, 19.04.79, - ### -

  • NuR_81,39 -40

  • BNatSchG_§_15 Abs.2; LuftVO_§_16 Abs.5 S 1

 

Zur Erteilung landschaftsschutzrechtlicher Erlaubnis zum Betrieb eines Übungsgeländes für Segelflugmodelle, Motorflugmodelle und Fesselflugmodelle.

§§§


79.006 Erschließungsbeitragssatzung
 
  • OVG Saarl, U, 25.04.79, - 3_N_14/78 -

  • SKZ_79,237/4 (L)

  • BBauG_§_131 Abs.3, BBauG_§_132

 

1) Der rückwirkende Erlaß einer Erschließungsbeitragssatzung ist rechtmäßig, wenn die Satzung dazu dient, eine - ganz oder teilweise - ungültige Satzung zu ersetzen.

 

2) Eine an die Grundstücksgröße und die Zahl der Vollgeschosse anknüpfende Verteilungsregelung (sog Vollgeschoßmaßstab) verstößt gegen § 131 Abs.3 BBauG, wenn danach gewerblich oder industriell nutzbare Grundstücke unterschiedslos mit einem Einheitssatz (hier: 200 vH der Grundstücksfläche) belegt werden.

§§§


79.007 Überschwemmungsgebiet
 
  • OVG Saarl, B, 27.04.79, - 2_N_12/77 -

  • SKZ_79,238/13 (L)

  • SWG_§_71 Abs.1

 

Zu den "Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern" gehören auch solche Anlagen, die sich bei Hochwasser im Überschwemmungsgebiet befinden und damit den schadlosen Wasserablauf beeinträchtigen können.

§§§


79.008 B-Plan-selbständiger
 
  • OVG Saarl, U, 27.04.79, - 2_N_12/77 -

  • BRS_35_Nr.18

  • BBauG_§_2 Abs.2; VwGO_§_47, VwGO_§_42 Abs.2

 

LF Die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplanes setzt zumindest voraus, daß ein einziger Bebauungsplan zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung ausreicht.

§§§


79.009 Bebauungsplan
 
  • OVG Saarl, U, 27.04.79, - 2_N_12/77 -

  • BRS_35_Nr.18 = Juris

  • BBauG_§_2 Abs.2; VwGO_§_47, VwGO_§_42 Abs.2

 

Einen zur Stellung des Normenkontrollantrags berechtigender "Nachteil" erleidet jedenfalls derjenige, der einen auf die Festsetzungen des beanstandeten Bebauungsplans gestützten Verwaltungsakt im Klageverfahren zu Fall zu bringen könnte, weil er durch ihn, etwa als Eigentümer eines planbetroffenen Grundstücks, der - mit der Verpflichtungsklage - eine andere als die zugelassene Nutzung anstrebt, oder als Nachbar,der - mit der Anfechtungsklage - ein planentsprechend genehmigtes Vorhaben bekämpft, sogar im Sinne des § 42 Abs.2 VwGO in seinen Rechten verletzt wird.

§§§


79.010 Sitzungsniederschrift I
 
  • VG Saarl, U, 08.05.79, - 3_K_1029/77 -

  • SKZ_79,182 -187

  • KSVG_§_48 Abs.1, KSVG_§_48 Abs.2, KSVG_§_48 Abs.3, KSVG_§_48 Abs.5 S.3

 

LF 1) Die Klage eines Ratsmigliedes im Rahmen des § 48 Abs.3 SL KSVG ist nur als Feststellungsklage zulässig.

 

LF 2) Für eine solche Klage ist im Saarland der Bürgermeister passiv legitimiert, jedoch mit gleichzeitiger Verfahrensbeteiligung des Gemeinderates als Beigeladener.

 

LF 3) Die gebotene Aufnahme einer bestimmten "Auffassung" in die Sitzungsniederschrift muß schon begrifflich nicht die Aufnahme einer wörtlichen Erklärung bedeuten. Der in zulässiger Weise verlangten Aufnahme einer "Auffassung" in das Sitzungsprotokoll kann begrifflich auch durch die inhaltliche Wiedergabe des Kerns der Meinungsäußerung in Kurzfassung Rechnung getragen werden. Das ergibt sich aus der Formulierung "Auffassung" (statt "Äußerung") in § 48 Abs.3 KSVG.

 

LF 4) Etwas anderes kann - ausnahmsweise - nur dann gelten, wenn im Einzelfall allein nur durch die wörtliche Protokollierung der Erklärung eines Ratsmitgliedes deren Sinn unverfälscht wiedergegeben werden kann.

 

LF 5) Die Kurzwiedergabe des wesentlichen Inhalts - "Auffassung" - einer Erklärung des Ratsmitgliedes muß inhaltlich ordnungsgemäß, d.h. zutreffend, erfolgen.

 

LF 6) Als Vorsitzender des Gemeinderates hat der Bürgermeister für die ordungsgemäße Durchführung der Sitzung Sorge zu tragen ( vgl. § 43 § Abs.1 u.3 KSVG ). Zu diesen Aufgaben gehört auch die ordnungsgemäße Erstellung der Niederschrift (§ 48 Abs.1 KSVG).

 

LF 7) Ist die Führung der Sitzungsniederschrift einem weisungsabhängigen Bediensteten übertragen, (§ 48 Abs.2 KSVG) folgt aus der Unterschriftspflicht des Bürgermeisters, daß er für die Anfertigung des Protokolls verantwortlich ist.

 

LF 8) Niederschriftsberichtigung ist aufgrund § 48 Abs.5 S.3 KSVG nur einvernehmlich mit dem Gemeinderat möglich.

§§§


79.011 Sitzungsniederschrift II
 
  • VG Saarl, U, 08.05.79, - 3_K_447/78 -

  • SKZ_79,260 -265

  • KSVG_§_41, KSVG_§_48 Abs.3 (= KSVG_§_47 Abs.3)

 

1) § 48 Abs.3 KSVG verlangt grundsätzlich lediglich die Aufnahme einer kurzen - sinngerechten - Zusammenfassung der von einem Ratsmitglied zu Protokoll gegebenen Ausführungen in die Sitzungsniederschrift; etwas anderes gilt nur dann, wenn allein die wörtliche Wiedergabe einer zu Protokoll gegebenen Ratserklärung gewährleistet, das ihr Sinn nicht verfälscht werden kann.

 

2) Daß der Aufnahmeanspruch des Ratsmitgliedes nach § 48 Abs.3 KSVG regelmäßig nur auf eine Kurzwiedergabe der zu Protokoll gegebenen Ratserklärung geht, hindert nicht, über diesen Anspruch hinausgehend auch eine wörtliche Protokollierung der Ratsmitgliedserklärung in der Niederschrift auch dann zuzulassen, wenn deren wörtliche Wiedergabe zum Verständnis ihres Sinnes nicht unerläßlich ist.

 

3) Ist eine wörtliche Wiedergabe der Erklärung eines Ratsmitgliedes in der Sitzungsniederschrift im obigen Sinne nicht erforderlich, so muß die dennoch in die Sitzungsniederschrift wörtlich aufgenommene Erklärung entweder wirklich ihrem vollen Wortlaut entsprechen oder aber eventuelle Auslassungen müssen unter gleichzeitiger zusammengefaßter sinngemäßer Kurzwiedergabe in der Niederschrift gekennzeichnet werden.

 

4) Die wörtliche oder sinngemäße Aufnahme eine von einem Ratsmitglied geäußerten Auffassung in die Sitzungsniederschrift kann nur verlangt werden, wenn die zu Protokoll gegebene Auffassung mit dem jeweiligen zulässigen Beratungsgegenstand in einem inneren Zusammenhang steht; dies ist nicht der Fall, wenn die geäußerte Auffassung eine Angelegenheit betrifft, die zwar im Rahmen eines nach der Ratsgeschäftsordnung für alle Sitzungen bestehenden allgemeinen Tagungsordnungspunktes - hier: "Anfragen und Anträge" an den Ratsvorsitzenden - zur Erörterung gestellt, jedoch dabei objektiv unter Umgehung der Tagesordnungspunktvorschriften des § 41 KSVG zum Beratungs- und Beschlußgegenstand des Rates gemacht wird.

§§§


79.012 Versorgungsbezüge
 
  • OVG Saarl, U, 16.05.79, - 3_R_154/78 -

  • SKZ_79,237/3

  • BBG_§_87; BGB_§_820 Abs.1, BGB_§_818 Abs.4

 

Gegenüber der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist die Einrede des Fortfalls der Bereicherung ausgeschlossen; für den Empfänger tritt die verschärfte Haftung nach §§ 820 Abs.1, 818 Abs.4 BGB ein.

§§§


79.013 Lagerhalle-Provisorium
 
  • OVG Saarl, U, 17.05.79, - 2_R_110/78 -

  • SKZ_79,238/8 (L)

  • BBauG_§_29; (SL) LBO_§_96 Abs.4; VwVfG_§_35, VwVfG_§_40

 

1) Auch die nur für eine begrenzte Zeit als Provisiorium geplante bauliche Anlage - hier: 80 qm große Lagerhalle einer Schreinerei für längstens fünf Jahre - ist an den planungsrechtlichen Bestimmungen zu messen, es sei denn, im Hinblick auf die (kurze) Dauer ihrer Existenz bestünde kein Bedürfnis nach einer Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Grundsätzen und Zielen.

 

2) Die widerrufliche und befristete Baugenehmigung sind gebundene Verwaltungsakte; daß die Bauaufsichtsbehörde sie erteilen "kann", begründet keinen Ermessensspielraum.

§§§


79.014 Anliegerbescheinigung
 
  • OVG Saarl, U, 22.05.79, - 3_R_127/78 -

  • SKZ_79,237/5 (L)

  • KAG

 

1) Von der Verpflichtung, von allen Betroffenen einer Abgabensatzung die vorgeschriebenen Abgaben zu erheben, kann die Gemeinde aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit nur im Rahmen des Abgabenrechts abweichen.

 

2) Sogenannte Anliegerbescheinigungen, die zur Vorlage bei Banken ausgestellt werden, enthalten nicht den verbindlichen Verzicht oder die Zusage, künftig keine Abgaben zu erheben, wenn ein Verzichtswille nicht unmißverständlich zum Ausdruck gekommen ist.

§§§


79.015 Hausgarten
 
  • OVG Saarl, U, 31.05.79, - 2_R_140/78 -

  • SKZ_79,238/10 (L)

  • BBauG_§_34, BBauG_§_35

 

Ein zusammenhängend bebauter Ortsteil endet in aller Regel mit dem letzten "in Folge" bebauten Anwesen; Hintergelände läßt sich allenfalls dann zum Innenbereich rechnen, wenn die sich von der Ortslage in Richtung freie Feldmark erstreckenden Flächen - etwa als Hof oder als Hausgarten - in die Nutzung des bebauten Grundstücksteils gleichsam noch mithineingezogen werden.

§§§


79.016 Frischwassermaßstab
 
  • OVG Saarl, U, 20.06.79, - 3_R_11/79 -

  • SKZ_79,237/6 (L)

  • KAG_§_4

 

Die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren nach dem Frischwasserverbrauch des Vorjahres (sog Frischwassermaßstab) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

§§§


79.017 Beherbergungsbetrieb
 
  • VG Saarl, U, 28.06.79, - 2_K_191/78 -

  • SKZ_80,46 -48

  • (SL) LBO_§_92 Abs.1; BBauG_§_34; BauNVO_§_8 Abs.2 Nr.1

 

LB 1) Beherbungsbetriebe gehören zu den in § 8 Abs.2 Nr.1 BauNVO genannten "Gewerbebetrieben aller Art", so daß es ihrer ausdrücklichen Erwähnung nicht mehr bedurfte.

 

LB 2) Dies kann im Einzelfall anders sein, wenn "sonstige öffentliche Belange entgegenstehen und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sind". Die genannten Kriterien bieten Gelegenheit, den Immissionsschutz im Rahmen des § 34 BBauG zu berücksichtigen. Sie können einem störenden Vorhaben wie auch - angesichts vorhandener Immissionen - einem störungsanfälligen Vorhaben entgegenstehen.

§§§


79.018 Fernbleiben vom Dienst
 
  • OVG Saarl, U, 04.07.79, - 5_R_25/79 -

  • SKZ_80,104/1 (L)

  • SBG_§_92 Abs.1

 

Ein Beamter, der über Monate nicht zum Dienst kommt, dabei keinerlei Entschuldigung vorbringt, obwohl gegen ihn wegen des Fernbleibens vom Dienst bereits eine Disziplinarverfügung ergangen ist, begeht eine so schwerwiegende Verletzung seiner Grundpflichten, daß allein die Entfernung aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt.

§§§


79.019 Speiseeisverkauf
 
  • VG Saarl, U, 09.07.79, - 5_K_237/76 -

  • SKZ_80,197 -199

  • StVO_§_33 Abs.1 Ziff.2, StVO_§_46 Abs.1 Ziff.9; EntlastG_Art.2_§_5 Abs.1 EntlastG_Art.2_§_7 Abs.1

 

LB 1) Die Straßenverkehrsbehörde ist nicht verpflichtet von dem in § 33 Abs.1 Ziff.2 StVO statuierten Verbot Waren und Leistungen auf der Straße anzubieten eine Ausnahme gemäß § 46 Abs.1 Ziff.9 zu bewilligen, wenn die an sich abstrakt gefährdende Tätigkeit im Einzelfall keine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herbeiführt. Vielmehr liegt die Entscheidung über eine Ausnahme im Ermessen der Behörde (im Anschluß an BVerwG, DÖV_71,96 = DVBl_70,871 ).

 

LB 2) Stützt die Behörde ihre ablehnende Entscheidung darauf, daß der Verkauf von Speiseeis auf öffentlichen Straßen eine über das übliche Maß hinausgehende Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, speziell der Kinder, mit sich bringt, ist diese Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

 

LB 3) Aus der großzügigeren Handhabung dieser Ausnahmevorschrift in anderen Gemeinden kann keine Ermessensbindung abgeleitet werden. Jede Gemeinde hat die Ermessensentscheidung anhand der bei ihr herrschenden besonderen örtlichen Verhältnisse zu fällen und ist an eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis anderer Gemeinden nicht gebunden.

§§§


79.020 Dachformen + Dachneigung
 
  • OVG Saarl, B, 11.07.79, - 2_W_12011/79 -

  • SKZ_80,105/13 (L)

  • LBO_§_14; LBO_§_113: GG_Art.14

 

Vor dem Hintergrund des Art.14 GG bestehen, zumal insoweit die Baubehörde nur zur Abwehr von Verunstaltungen befugt sind, Bedenken gegen die Gültigkeit örtlicher Bauvorschriften, die im Interesse einer positiven Baupflege bestimmte Dachformen oder Dachneigungen vorschreiben.

§§§


79.021 Garagenzufahrt
 
  • OVG Saarl, B, 11.07.79, - 2_R_12/79 -

  • SKZ_80,105/11 (L)

  • LBO_§_67 Abs.10 S.1

 

Das Verbot "überlanger" Garagenzufahrten rechtfertigt die Versagung der Baugenehmigung für eine in erheblichem Abstand von der Straße geplante Garage, sofern ein anderer Standort möglich ist.

§§§


79.022 Feuerwehrzulage
 
  • OVG Saarl, U, 25.07.79, - 3_R_42/79 -

  • SKZ_80,104/1a (L)

  • BBesG Vorbem 10 zur BesO_A und BesO_B

 

Mit der durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ( 2.BesVNG ) vom 23.06.75 ( BGBl_I_75,1173 ) eingeführten "Feuerwehrzulage" werden auch die Erschwernisse durch den für die Berufsfeuerwehr typischen "Dienst zu ungünstigen Zeiten" abgegolten.

§§§


79.023 Bebauungsplanregelungen
 
  • OVG Saarl, B, 02.08.79, - 2_W_12021/79 -

  • SKZ_80,104/5 = BRS_35_Nr.176

  • BBauG_§_8; BBauG_§_9; BBauG_§_30 ff; BauNVO_§_3 ff, BauNVO_§_16

 

1) Regelungen in Bebauungsplänen sind jeweils im Einzelfall darauf zu überprüfen, ob der Plangeber durch sie auch Nachbarschutz gewähren wollte, wofür nicht nur der betreffende Plan selbst, sondern auch dessen Entstehungsgeschichte oder die tatsächlichen Gegebenheiten im Planbereich Anhaltspunkte liefern können.

 

2) Auf dieser Grundlage sind die Bestimmungen über den Charakter des Baugebiets und die dort ihrer Art nach zulässigen Anlagen regelmäßig, jene über das Maß der baulichen Nutzung hingegen nur ausnahmsweise als nachbarschützend zu qualifizieren.

 

LF2 Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nur dann nachbarschützend, wenn es im Einzelfalle Wille des Plangebers war, eine räumliche Beengung der umliegenden Anwesen zu verhindern.

§§§


79.024 Zusicherung-Vertraulichkeit
 
  • OVG Saarl, U, 20.08.79, - 3_R_13/79 -

  • SKZ_80,104/2 (L)

  • SBG_§_76 Abs.1

 

1) Eine ernstliche Gefährdung oder erhebliche Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne des § 76 Abs.1 SBG ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn der Polizeibeamte gezwungen wäre, einen Anzeiger oder Informanten namentlich zu nennen, dem Vertraulichkeit zugesichert worden ist.

 

2) Die Zusage der vertraulichen Behandlung einer Information durch die Polizei steht stets unter dem Vorbehalt, daß die Information selbst keine strafbare Handlung darstellt.

§§§


79.025 Flächennutzungsplan
 
  • OVG Saarl, U, 24.08.79, - 2_N_15/78 -

  • SKZ_80,104/3 (L)

  • BBauG_§_155b Abs.2 Nr.5, BBauG_§_183 f

 

Ein unter Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ohne vorangehenden Flächennutzungplan aufgestellter Bebauungsplan kann nur dann als wirksam angesehen werden, wenn die Gemeinde die diesbezüglichen Voraussetzungen im konkreten Planungsfall überhaupt "beurteilt" hat, was nicht der Fall ist, wenn sie einem allgemeinen Verwaltungstrend folgend grundsätzlich die Flächennutzungsplanung aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung für entbehrlich hielt.

§§§


79.026 Nutzungsuntersagung
 
  • OVG Saarl, B, 31.08.79, - 2_W_12030/79 -

  • SKZ_80,105/8 (L)

  • LBO_§_104 Abs.1; VwGO Abs.2 Nr.4

 

1) Über die Zulässigkeit einer baulichen Anlage ist grundsätzlich einheitlich in dem Sinne zu entscheiden, daß nicht zwischen der Bauausführung an sich und der geplanten Nutzung getrennt werden darf.

 

2) Es besteht in aller Regel ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die nicht genehmigte Nutzung einer baulichen Anlage auch dann mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, wenn deren materielle Rechtswidrigkeit nicht nachgewiesen ist.

§§§


79.027 Beigeordnetenwahlanfechtung
 
  • VG Saarl, U, 11.09.79, - 3_K_782/78 -

  • nicht veröffentlicht

  • KSVG_§_30 Abs.1, KSVG_§_55 Abs.2; GG_Art.20 Abs.2 S.2

 

LB 1) Das Gemeinderatsmitglied hat kein eigenes klagbares Recht auf materiell rechtmäßige Entscheidungen des Gemeinderats.

 

LB 2) Eine Wahlanfechtung kann nicht auf die Verletzung der Entscheidungsautonomie des Ratsmitgliedes gestützt werden.

* * *

T-79-02Recht auf Rechtmäßige Entscheidungen

§§§


79.028 Geländeoberfläche
 
  • OVG Saarl, B, 17.09.79, - 2_W_12047/79 -

  • SKZ_80,105/9 (L) = BRS_35_Nr.99 + BRS_35_Nr.156 = BauR_80,158 -159

  • LBO_§_2 Abs.4, LBO_§_2 Abs.5, LBO_§_12, LBO_§_103 Abs.1; BBauG_§_9 Abs.2

 

1) Weicht der Bauherr von den genehmigten Bauvorlagen ab, so dürfen die Bauarbeiten eingestellt werden, es sei denn, die Abweichungen stünden öffensichtlich mit dem materiellrechtlichen Bestimmungen im Einklang.

 

2) Die Festlegung der Geländeoberfläche eines Baugrundstücks darf nicht den Zweck haben, baurechtliche Bestimmungen, welche die Geschoßzahl begrenzen oder an sie bestimmte Rechtsfolgen knüpfen, zu unterlaufen; sie ist nur zulässig, wo für sie ein besonderes Bedürfnis etwa in Form der Notwendigkeit besteht, den Sicherheitserfordernissen oder den Anforderungen an die Gestaltung widersprechende Zustände infolge einer Veränderung der Geländeoberfläche zu vermeiden oder einen sinnvollen Bezugspunkt für die Berechung der Geschoßzahl zu schaffen, wenn der natürliche Geländeverlauf nicht mehr feststellbar oder völlig unregelmäßig ist.

 

LF2 1) Einer Genehmigungsbehörde steht in der Regel nicht das Recht zu, einem Bauherrn durch eine entsprechende Festlegung der Geländeoberfläche es zu ermöglichen, ein das höchstzulässige Nutzungsmaß überschreitendes Vorhaben auszuführen.

 

LF2 2) Die ( planungsrechtliche ) Festlegung der Höhenlage unterscheidet sich von der ( bauordnungsrechtlichen ) Festlegung der Geländeoberfläche.

§§§


79.029 Baugenehmigungsklage
 
  • OVG Saarl, B, 05.10.79, - 2_R_2/79 -

  • SKZ_80,105/7 = BRS_35_Nr.171

  • (SL) LBO_§_104, LBO_§_91, LBO_§_92

 

1) Wird mit der Klage die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt, so unterliegt das betreffende Vorhaben der gerichtlichen Prüfung grundsätzlich als bauliche Einheit und ist mithin regelmäßig nicht in dem Sinne teilbar, daß seine Ausführung bis zu einer bestimmten Geschoßzahl für zulässig und im übrigen für unzulässig erklärt werden könnte.

 

2) Für die Klage auf Erteilung eines Vorbescheides besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die zur Prüfung gestellte Baumaßnahme bereits durchgeführt ist. ( Bestätigung des Urteils vom 28.01.77 - 2_R_125/76 -, BRS_32_Nr.137 = BauR_77,120, gegen OVG Lüneburg, BRS_32_Nr.183 ).

§§§


79.030 Eingangstür-Auflage
 
  • VG Saarl, U, 08.10.79, - 5_K_803/78 -

  • GewArch_80,235 -236 = SKZ_79,292 -294

  • GastG_§_5, GastVO_§_6

 

LB 1) Die Auflage, die Eingangstür der Gaststätte während der Betriebszeit unverschlossen zu halten, verstößt im konkreten Fall gegen das Übermaßverbot und erwies sich als zur Abwehr der in § 5 GastG genannten Gefahren nicht erforderlich.

 

LB 2) Die Auslegung des Tatbestandsmerkmale des § 6 GastVO "leicht zugänglich" und "ordnungsgemäße Überwachung" zwingt nicht dazu, in jedem Fall unabhängig vom Verhalten des Konzessionsinhabers und ohne Rücksicht auf besondere Umstände, die eine andere Betrachtung erfordern, das Offenhalten der Eingangstür zur Gaststätte zu verlangen, sondern die Zugänglichkeit wird erst dann im Sinne des § 6 GastVO beeinträchtigt, wenn entweder durch das bisherige Verhalten des Gewerbetreibenden oder durch besondere Umstände ( Treffpunkt krimineller oder gefährdeter Personengruppen ) im Einzelfall die konkrete Gefahr für Verstöße gegen die Schutzgüter des § 5 GastG besteht, so daß ein Bedürfnis auch für überraschende Überwachungsaktionen der damit beauftragten Behörden besteht. Demgegnüber läßt sich aus § 6 GastVO keine generelle Unzulässigkeit die Eingangstür verschlossen zu halten, herleiten.

§§§


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§§§