S.815 | "... Entscheidet sich eine Gemeinde den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung gem Art.21 BayGO wie hier für die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, so ist sie grundsätzlich verpflichtet, dieses durch Satzung zu regeln (Bauer/Böhle/Masson/Samper, BayKommunalgesetze, Stand: Mai 1998, Art.21 Rdnr.23). Auf Grund der Satzungsautonomie des Art.23 BayGO kommt ihr hierbei ein Gestaltungsspielraum zu. Der Ag hat in § 4 II Buchst.a, III 1 der Satzung sowie insbesondere Absatz 4 der Satzung in der Gemeinde wohnenden Kindern den Vorrang vor auswärtigen Kindern einräumen wollen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen. Ungeachtet der Frage, ob die in § 4 II Buchst.b bis g der Satzung genannten "Dringlichkeitsstufen" iS einer strikt einzuhaltenden Rangfolge zu verstehen sind, wird aus den genannten Regelungen deutlich ersichtlich, dass den einheimischen Kindern grundsätzlich ein Vorrang, jedenfalls bei der Aufnahme in die Kindertrageseinrichtung, zukommen soll. Dies ist - vom Grundsatz her - rechtlich nicht zu beanstanden. Gem Art.21 I 1 BayGO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen (alos gewidmeten) Einrichtungen zu benutzen. Hieraus folgt ein subjektives Recht der Gemeindeansgehörigen auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen (Widtmann/Grasser, BayGO, Stand: Okt.1998, Art.21 Rdnr.1 f;
Bauer/Böhle/Masson/Samper, Art.21 Rdnr.26). Auswärtigen steht dieser Rechtsanspruch, soweit sie wie hier nicht unter die Bestimmungen des Art.21 III bis V BayGO fallen, grundsätzlich nicht zu (Masson/Samper, Art.21 Rdnr.29; Widtmann/Grasser, Art.21 Rdnr.1 f), wenngleich sie von den Einrichtungen der Gemeinde Gebrauch machen können. ..."
Auszug aus VGH München B, 31.08.99, - 7_ZS_99/2168 -, NVwZ-RR_815, S.815 |