1999  
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99.001 Grundstücksanschlusskosten
 
  • OVG MV, B, 04.01.99, - 1_L_162/97 -

  • DÖV_99,568-Nr.101 (L)

  • (MV) KAG_§_8 Abs.7 S.2, KAG_§_10

 

§ 8 Abs.7 S.2 KAG MV, wonach der Anspruch frühestens mit Inkrafttreten der Abgabensatzung entsteht, ist auf Kostenerstattungsansprüche nach § 10 KAG MV unabhängig davon anzuwenden, ob der Ortsgesetzgeber eine Ausgestaltung dieses Anspruchs als besonderen Beitrag, als Einbeziehung in den Anschlußbeitrag oder als Kostenerstattungsanspruch gewählt hat.

§§§


99.002 Gemeinderatskompetenz
 
  • OVG Koblenz, B, 12.01.99, - 6_A_10972/98 -

  • NVwZ-RR_99,524 -25

  • (RP) GO_§_28 Abs.1, GO_§_32 Abs.1, GO_§_47 Abs.1 S.2 Nr.3, GO_§_68 Abs.1; BauGB_§_36, BauGB_§_242 Abs.1

 

Der Gemeinderat und nicht der Bürgermeister ist befugt, über die rechtliche Einordnung einer Straßenbaumaßnahme als eine solche des Erschließungsbeitragsrechts im Sinne des Baugesetzbuchs oder des Ausbaubeitragsrechts im Sinne des Kommunalabgabengesetzes zu entscheiden.

* * *

T-99-01Geschäft der laufenden Verwaltung

S.525  

"... Der Auffassung, daß es sich bei der von dem Kl getroffenen Entscheidung nicht um eine solche der laufenden Verwaltung handelt, läßt sich nicht mit Erfolg das Urteil des erkennenden Gerichts vom 15.11.72 (DVBl_73,319) entgegenhalten. Soweit darin der bloße Vollzug eines Gesetzesbefehls als laufende Verwaltung angesehen wird, läßt sich dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, weil die Einordnung einer Straßenbaumaßnahme eine komplexe Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraussetzt, an deren Ende zwar eine gebundene Entscheidung steht, die sich jedoch nicht in einem gewissen automatischen Gesetzesvollzug erschöpft. Insoweit ist die hier in Rede stehende Entscheidung vergleichbar mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem § 36 BauGB, für die nach einhelliger Auffassung der Gemeinderat und nicht der Ortsbürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung zuständig ist. ..."

Auszug aus OVG Koblenz B, 12.01.99, - 6_A_10972/98 -, NVwZ-RR_99,524,  S.525

* * *

§§§


99.003 Abgeordnetentätigwerden
 
  • VGH Mannh, B, 19.01.99, - 10_S_1096/98 -

  • NVwZ-RR_99,525 -26

  • GG_Art.38 Abs.1; (BW) VwVfG_§_14, VwVfG_§_38

 

Ein Abgeordneter, der sich mit einem individuellen Anliegen eines Bürgers an eine Behörde wendet, ist nicht als Bevollmächtigter oder Beistand dieses Bürgers anzusehen; deshalb ist die dem Abgeordneten erteilte Antwort der Behörde gegenüber dem Bürger, für den der Abgeordnete tätig geworden ist keine Zusicherung nach § 38 I BadWürrtVwVfG.

§§§


99.004 Blumengebinde
 
  • OVG Kobl, U, 29.01.99, - 2_A_12287/98 -

  • ZBR_00,175 -76

  • (RP) LBG_§_86 Abs.2 S.1

 

1) Zur Haftung eines Bürgermeisters, der von der Stadtgärtnerei entsprechend einer langjährigen Übung wöchentlich Blumen für seine Privatwohnung erhielt.

 

2) Die dreijährige Verjährungspflicht eines Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn gegen den Beamten (§ 86 Abs.2 Satz 1 LBG) beginnt zu laufen, wenn das zuständige Organ des Dienstherrn aufgrund der ihm bekannten Tatsachen den Anspruch gegen eine bestimmte Person mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Ein Rechtsirrtum jenes Organs hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht.

§§§


99.005 Verwahrungsverhältnis
 
  • OLG Schlesw, B, 23.03.99, - 11_U_209/96 -

  • NVwZ_00,234

  • GG_Art.34 BGB_§_839; ZPO_§_426, ZPO_§_427

 

LF 1) Auf Grund einer behördlichen Sicherstellung wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, in dessen Rahmen die Behörde verpflichtet ist, die Sache pfleglich zu behandeln und vor Verschlechterung Untergang und sonstigen Gefährdungen zu bewahren.

 

LF 2) Zur Beweislast bei geltend gemachtem Amtshaftungsanspruch. (Leitsätze der Redaktion)

§§§


99.006 Kanalbauarbeiten
 
  • OLG Koblenz, B, 27.05.99, - 5_U_1041/98 -

  • (Fundstelle verloren gegangen)

  • GG_Art.34; BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_831 Abs.1 S.2; BGB_§_840, BGB_§_906 Abs.2 S.2

 

1) Läßt eine Verbandsgemeinde auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags mit einer Baufirma das öffentliche Kanalnetz in einer gemeindlichen Straße ausbauen und kommt es dabei zu Gebäudeschäden, so haftet die Gemeinde aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 II 2 BGB analog) verschuldensunabhängig, sie kann sich daher nicht gemäß § 831 I 2 BGB (analog) exkulpieren.

 

2) Die Baufirma kann, wenn ihr bei der Durchführung der Arbeiten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht, nicht einwenden, nur die Verbandsgemeinde hafte als Anstellungskörperschaft (Art.34 S.1 GG).

 

3) Beide Beteiligte haften gesamtschuldnerisch (§ 840 BGB), auch wenn die Verbandsgemeinde aus Gefährdungshaftung und die Baufirma aus unerlaubter Handlung haftet.

§§§


99.007 Verpflichtungserklärung
 
  • OLG Schlesw, B, 01.06.99, - 6_VerG_1/99 -

  • NVwZ_00,232 -33

  • GWB_§_110 Abs.2 S.1, GWB_§_114 Abs.3 S.3, GWB_§_115; VwZG_§_5, VwZG_§_9; BGB_§_177, BGB_BGB_§_125, §_184 Abs.2; (SH) GO_§_64, (= (SL) KSVG_§_62 Abs.1

 

1) Die kommunalrechtlichen Vorschriften über die Form von Verpflichtungserklärungen gelten auch für die Erteilung eines Zuschlags im Rahmen eines öffentlichen Auftragsvergabe. Diesbezügliche Mängel werden mit Abgabe einer formwirksamen Vertragserklärung rückwirkend geheilt.

 

2) Der Antrag auf Nachprüfung des Verfabeverfahrens ist vollständig nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes an den öffentlichen Auftraggeber zuzustellen. Die Wirksamkeit der Zustellung ist als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung wird weder begrenzt noch beeinflusst durch die "Berufung" eines Verfahrensbeteiligten auf einen Zustellungsmangel.

 

LB 3) Ist der Nachprüfungsantrag nicht wirksam zugestellt iSd VwZG, gilt das Zuschlagsverbot des § 115 I GWB noch nicht.

 

LB 4) Das Zuschlagsverbot tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen vorliegen, und kann vom Vergabeüberwachungsausschuss nicht angeordnet werden.

 

LB 5) Ein gleichwohl erfolgter Zuschlag, bei bestehendem gesetzlichem Zuschlagsverbotes iSd § 115 I GWB, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot iSd § 134 BGB.

 

LB 6) Zu den Folgen eines fehlenden Dienstsiegels.

* * *

T-99-02Fehlendes Siegel bei Verpflichtungserklärung

S.232  

"... Der am ... erteilte Zuschlag ist auch aus kommunalrechtlicher Sicht wirksam erteilt worden. Zwar bestimmt § 64 II SchlHGO ..., dass Erklärungen, die die Stadt verpflichten sollen, der Schriftform bedürfen, vom Bürgermeister oder dem nach § 62 KO berufenen Vertreter zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen sind. Das am ... an die Beteiligten übermittelte Schriftstück ist vom Ersten Stadtrat der Bg unterzeichnet; dies entspricht § 62 I und II SchlHGO. Allerdings fehlt das Dienstsiegel. Dies führt aber nicht zur Nichtigkeit der Erklärung; § 64 II SchlHGO ist - (jedenfalls) im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen privatrechtlichen Inhalts - keine Formvorschrift iS des § 125 BGB, sondern eine Vertretungsregelung (Borchert ua/Lütje, SchlHGO, Stand: Mai 1999, § 56 Rdnr.22 mwN). Soweit die Beifügung eines Dienstsiegels überhaupt zur - rechtswirksamen - Vertretung der Bg erforderlich ist, führt dieser Fehler gem § 177 BGB nur zur schwebender Unwirksamkeit, diese ist mit der (formwirksamen) Unterschrift des "Generalunternehmervertrages" vom ... iS einer Genehmigung beseitigt worden. Die Genehmigung wirkt gem § 184 II BGB auf den Zeitpunkt der Erklärung vom ... zurück. ..."

Auszug aus OLG Schlesw B, 01.06.99, - 6_VerG_1/99 -, NVwZ_00,232,  S.232

* * *

§§§


99.008 5% Sperrklausel
 
  • VerfGH NW, U, 06.07.99, - VerfGH_14/98 -

  • SKZ_99,191 -201 = NVwZ_00,666 -70

  • GG_Art.28 Abs.12 S.1, GG_Art.21 Abs.1; (NW) LV_Art.1 Abs.1 +2; KWahlG_§_33 Abs.1

 

1) Soweit die Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen gefährdet ist, darf der Gesetzgeber sie durch eine Sperrklausel sichern.

 

2) a) Die Annahme einer drohenden Funktionsfähigkeit stellt eine Prognose dar, für die der Gesetzgeber alle Gesichtspunkte heranziehen und abwägen muß, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Sperrklausel erheblich sind.

 

b) Für eine hinreichende Prognose reicht nicht aus, daß bei abstrakter Betrachtung die theoretische Möglichkeit nicht auszuschließen ist, der Wegfall einer Sperrklausel könne zum Einzug zahlreicher kleiner Parteien und Wählervereinigungen in die Kommunalvertretungen führen und dadurch die Bildung der notwendigen Mehrheiten für Beschlußfassungen und Wahlen erschweren oder gar verhindern.

 

3) Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes seine Entscheidung, die Sperrklausel im nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetz nicht aufzuheben oder abzumildern, nicht hinreichend begründet.

§§§


99.009 Kostenersatz
 
  • VGH BW, U, 19.07.99, - 1_S_1653/98 -

  • DÖV_00,160 -61

  • (BW) LKrO_§_52

 

Die Verpflichtung des Landes, dem Landkreis die Kosten der unmittelbaren Ausführung von Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung gesetzwidriger Zustände zu erstatten, die dem Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde entstanden sind, umfaßt nicht Kreditbeschaffungskosten (Kreditzinsen), die der Landkreis zur Finanzierung seiner Aufgaben hat erbringen müssen.

§§§


99.010 Gewerbesteuerakten
 
  • BFH, U, 21.07.99, - 1_R_111/98 -

  • NVwZ_00,838 -39

  • (77) AO_§_7, AO_§_80, AO_§_171 Abs.10, AO_§_184 Abs.1 S.1, AO_§_186 Nr.2 AO_§_187; GewStG_§_14 Abs.1, GewStG_§_28 Abs.1

 

LB 1) Die zwischen den beteiligten streitige Frage, ob das in § 187 AO 1977 (iVm § 21 I und III Finanzverwaltungsgesetz) gewährleistete Recht auf Einsicht in die Zerlegungsunterlagen der zuständigen Finanzbehörde von der steuerberechtigten Gebietskörperschaft nur durch ihre Amtsträger (vgl § 7 AO 1977) oder - ggf bei unmittelbarer Übersendung der Unterlagen and die Steuerberechtigte - auch durch ihren gewillkürten Bevollmächtigten (vgl § 80 AO 1977) wahrgenommen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden.

 

LB 2) Der Gebietskörperschaft fehlt für die begehrte Akteneinsicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die systematischen Sachzusammenhänge, in die § 187 AO 1977 gestellt ist, belassen keinen Zweifel daran, dass das Einsichtsrecht in die Zerlegungsunterlagen der Finanzbehörden nicht vorbehaltlos und allgemein, vielmehr nur im Rahmen eines konkreten Zerlegungsverfahrens besteht, das mit einem Zerlegungsbescheid endet (§ 188 AO 1977).

 

LB 3) Die Festsetzung des Messbetrages obliegt allein den Finanzbehörden; sie ist der steuerberechtigten Gemeinde lediglich als bindende Grundlage (vgl 171 X AO 1977) mitzuteilen, damit diese ihrer Verpflichtung nachkommen kann, unter Anwendung ihres Hebesatzes die Gewerbesteuer zu errechnen (vgl § 16 GewStG) und hiernach den Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid zu erlassen.

 

LB 4) Die steuerberechtigte Gemeinde ist indes nicht berechtigt eine Änderung des Messbetrages zu erwirken, auch dann nicht, wenn dieser Bescheid rechtswidrig sein sollte.

§§§


99.011 Widerruf-Kindergartenplatz
 
  • VGH München, B, 31.08.99, - 7_ZS_99/2168 -

  • NVwZ-RR_00,815 = DVBl_00,1719-29 (L)

  • GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.2; (By) GO_§_21 Abs.1

 

Der Widerruf eines Kindergartenplatzes für nicht gemeindezugehörige Kinder ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn ein nicht behebbarer Kapazitätsmangel im gesamten Gemeinde- bzw Einzugsgebiet zu Lasten einheimischer Kinder besteht.

 

LB 2) Zum Benutzungsanspruch Gemeindeangehöriger.

* * *

T-99-03Anspruch Gemeindeangehöriger auf Benutzung

S.815  

"... Entscheidet sich eine Gemeinde den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung gem Art.21 BayGO wie hier für die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, so ist sie grundsätzlich verpflichtet, dieses durch Satzung zu regeln (Bauer/Böhle/Masson/Samper, BayKommunalgesetze, Stand: Mai 1998, Art.21 Rdnr.23). Auf Grund der Satzungsautonomie des Art.23 BayGO kommt ihr hierbei ein Gestaltungsspielraum zu. Der Ag hat in § 4 II Buchst.a, III 1 der Satzung sowie insbesondere Absatz 4 der Satzung in der Gemeinde wohnenden Kindern den Vorrang vor auswärtigen Kindern einräumen wollen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen. Ungeachtet der Frage, ob die in § 4 II Buchst.b bis g der Satzung genannten "Dringlichkeitsstufen" iS einer strikt einzuhaltenden Rangfolge zu verstehen sind, wird aus den genannten Regelungen deutlich ersichtlich, dass den einheimischen Kindern grundsätzlich ein Vorrang, jedenfalls bei der Aufnahme in die Kindertrageseinrichtung, zukommen soll. Dies ist - vom Grundsatz her - rechtlich nicht zu beanstanden. Gem Art.21 I 1 BayGO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen (alos gewidmeten) Einrichtungen zu benutzen. Hieraus folgt ein subjektives Recht der Gemeindeansgehörigen auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen (Widtmann/Grasser, BayGO, Stand: Okt.1998, Art.21 Rdnr.1 f; Bauer/Böhle/Masson/Samper, Art.21 Rdnr.26). Auswärtigen steht dieser Rechtsanspruch, soweit sie wie hier nicht unter die Bestimmungen des Art.21 III bis V BayGO fallen, grundsätzlich nicht zu (Masson/Samper, Art.21 Rdnr.29; Widtmann/Grasser, Art.21 Rdnr.1 f), wenngleich sie von den Einrichtungen der Gemeinde Gebrauch machen können. ..."

Auszug aus VGH München B, 31.08.99, - 7_ZS_99/2168 -, NVwZ-RR_815,  S.815

* * *

§§§


99.012 Erschließungsvertrag
 
  • OLG Rostock, B, 14.09.99, - 7_W_58/99 -

  • NVwZ_00,234

  • GVG_§_13; VwGO_§_40; (MV) WG_§_40

 

LB: Ein Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag (hier: Vertrag zwischen einem Wasser/Abwasserzweckverband und eine Gemeinde über die Herstellung eines Wasser und Abwasseranschlusses für ein neues Wohngebiet) verliert seinen öffentlich-rechtlichen Charakter nicht dadurch, daß er an eine juristische Person des privaten Rechts abgetreten wurde.

§§§


99.013 Spielplatznutzung
 
  • VGH Mannh, B, 27.09.99, - 1_S_1226/99 -

  • NVwZ_00,457 -58

  • VwGO_§_47; (BW) PolG_§_1, PolG_§_3, PolG_§_10

 

1) Eine Polizeiverordnung ist grundsätzlich keine Benutzungssatzung, die die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung umfassend regelt.

 

2) Verbietet eine Polizeiverordnung die Benutzung von Kinderspielplätzen zu bestimmten Zeiten, so enthält sie nicht zugleich - quasi als Kehrseite - die Bestimmung, dass zu anderen Zeiten der Platz benutzt werden darf; Letzteres bestimmt sich nach der Widmung des Spielplatzes im Rahmen der allgemeinen Gesetze.

 

3) Ein Normenkontrollantrag, der darauf gerichtet ist, die durch Polizeiverordnung festgesetzte Nutzungsbeschränkung für nichtig zu erklären, mit dem Ziel, eine weitergehende Beschränkung zu erreichen, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

§§§


99.014 Verwaltungsgemeinschaft
 
  • VGH BW, U, 26.10.99, - 1_S_1652/98 -

  • DVBl_00,1718-28 (L)

  • (BW) LV_Art.74; (BW) GO_§_59, GO_§_62; GKZ_§_25; VwGO_§_42

 

1) Mit der allgemeinen Leistungsklage kann auch der Erlass einer RechtsVO erstrebt werden, sofern sich das Begehren in einem Leistungsanspruch artikulieren lässt.

 

2) Eine Gemeinde, die mit Zustimmung der übrigen Mitglieder aus einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ausscheiden will, kann einen Anspruch auf Erlass einer dies ermöglichenden RechtsVO haben, wenn Gründe des öffentlichen Wohls ihr Ausscheiden erfordern.

 

3) Die Gewichtung und Abwägung der Belange, die schließlich zu dem Ergebnis führen, ob Gründe des öffentlichen Wohls das Ausscheiden aus einer Verwaltungsgemeinschaft rechtfertigen, kann, da dafür der Exekutive ein Bewertungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative überlassen ist, von einem Gericht nicht ersetzt werden. Über das vom Innenministerium gefundene und in den Ablehnungsbescheid mitgeteilte Ergebnis kann sich das Gericht deshalb nur dann hinwegsetzen, wenn es eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft oder im Widerspruch mit der verfassungsrechtlichen Ordnung zustande gekommen ist.

 

4) Die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) ist unverzichtbarer Bestandteil der Aufgaben einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft. Die sich hieraus ergebende Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit ist verfassungsrechtlich unbedenklich; sie begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausscheiden aus einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft.

§§§


99.015 Abfallwirtschaftsbetrieb
 
  • OLG Düsseld, B, 28.10.99, - 2_U_7/99 -

  • DÖV_00,157 -60

  • UWG_§_1; (NW) GO_§_107

 

Zur Frage, ob ein erwerbswirtschaftliche Tätigkeit von Kommunen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft unlauterer Wettbewerb darstellt.

§§§


99.016 Bauplatzvergabe
 
  • VGH Mannh, B, 22.11.99, - 8_S_2599/99 -

  • NVwZ-RR_814 -15

  • VwGO_§_65

 

1) Im Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels ist eine Beiladung ausgeschlossen.

 

2) Bei der Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke dürfen Gemeindebürger aus anderen Ortsteilen nicht von vornherein als Bewerber ausgeschlossen werden.

§§§


99.017 Wirtschaftliche Betätigung
 
  • LG Offenb, U, 03.12.99, - 5_O_183/98 -

  • NVwZ_00,717 -18

  • (BW) GO_§_102; UWG_§_1

 

LF 1) § 102 BadWürttGO nF schützt die individuellen Interessen privater Wettbewerber.

 

LF 2) Landschaftsgärtnerische Tätigkeiten können nicht zur kommunalen Daseinsvorsorge gezählt werden, so dass ihre Zulässigkeit im Rahmen erwerbswirtschaftlicher Betätigung einer Gemeinde davon abhängt, ob ihr Zweck durch Private nicht besser erfüllt wird oder erfüllt werden kann. (Leitsätze der Redaktion)

§§§


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§§§