98.002 | Kirchlicher Friedhof |
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| 1) Der Begriff der Anlage iSd § 8 Abs.1 KAG MV ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff, so daß es immer dann, wenn lediglich eine Teilstück einer Straße ausgebaut wird, eines Beschlusses über die Abschnittsbildung bedarf (OVG MV, LKV_97,225 = RAnB_96,273).
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| 2) Kirchliche Friedhöfe unterliegen im Grundsatz der Straßenbaubeitragspflicht. |
§§§
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98.005 | Ausscheidensanordnung |
| VG Kassel, U, 04.11.98, - 3_E_2163/97 - GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.28 Abs.1 S.1, GG_Art.103 Abs.1; (He) KWG_§_26 Abs.1 Nr.1; KWG_§_27 S.2; (He) VwVfG_§_28 Abs.2, VwVfG_§_28 Abs.3. VwVfG_§_45 Abs.2; VwVfG_§_45 Abs.2
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| 1) Bei der Anordnung des Ausscheidens eines Mitgliedes handelt der Kreistag als Hoheitsträger. Dieser Anordnung stellt eine den Betroffenen belastende Maßnahme dar; denn sie zielt darauf ab, die mit besonderen Rechten und Pflichten verbundene Rechtsstellung als Mitglied des Kreistages zu beseitigen. Selbst wenn diese Anordnung in einem Wahlprüfungsverfahren erfolgte, in dem es um objektive Rechtsverstöße geht, führt dies nicht dazu, daß bei der betroffenen Person subjektive Rechte generell nicht beeinträchtigt wären. |
| 2) Eine das Erfordernis des rechtlichen Gehörs wahrende Anhörung setzt voraus, daß die Stelle, welche für die Sachentscheidung zuständig ist, dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens und zum Gegenstand und möglichen Ergebnis gibt, dh dem Betroffenen muß ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. |
| 3) Einzelfall, in welchem eine Anhörung nicht stattfand, weil dem Betroffenen nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, dieser sich lediglich die Möglichkeit zur Abgabe einer persönlichen Erklärung erkämpft hatte, in welcher er zur Sache nichts gesagt hat und auch nicht sagen durfte.
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| 4) Eine Nachholung der Anhörung ist im Prozeß nicht mehr möglich. § 45 II HessVwVfG sieht eine Nachholung der Anhörung nur bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage vor; insoweit liegt eine Abweichung zu § 45 II VwVfG des Bundes vor. |
§§§
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