| VG Hannov, B, 21.03.97, - 9_B_1291/97 - NVwZ-RR_97,580 -82 GG_Art.29 Abs.4; PartG_§_10 Abs.4; (Ns) GO_§_39 Abs.1, GO_§_39b Abs.2 S.2, GO_§_51 Abs.2, (= (SL) KSVG_§_30 Abs.5); VwGO_§_123
|
S.580 | "...§ 2 Nr.1 der Geschäftsordnung der Ag, auf die sich die Ast insoweit beruft, ist nicht dahin auzulegen, daß Ratsmitglieder, die der CDU angehören, durch bloße einseitige Beitrittserklärung Mitglied der Fraktion werden. Der Wortlaut dieser Regelung - die Fraktion besteht aus den in den Gemeinderat gewählten Mandatsträgern der CDU - ist zwar geeignet, die Rechtsauffassung der Ast zu stützen. Sie ist aber mit dem in § 39 Abs.1 NdsGO garantierten freien Mandat der Ratsmitglieder, die sich in der Fraktion zusammengeschlossen haben, nicht vereinbar. Ratsfraktionen sind Gruppen von Mitgliedern der Gemeinevertretung mit jeweils gemeinsamen politischen Grundanschauungen, die sich zusammengeschlossen haben, um ihre Vorstellungen und Aktivitäten aufeinander abzustimmen und diesen im arbeitsteiligen Zusammenwirken zu besserer Wirksamkeit zu verhelfen (BVerwG, NVwZ_93,375 = DVBl_93,204). Ihre Bildung ist damit Ausdruck des freien Mandats ihrer Mitglieder (BVerwG, NVwZ_93,375 = DVBl_93,204 unter Hinweis auf BVerfGE_43,142 (149); BVerfGE_70,324 (354, 363) = NJW_86,907; BVerfGE_80,188 (220) = NJW_90,373 = NStZ:89,534; BVerfGE_84,304 (322). Dies schließt nach Auffassung der Kammer die Annahme aus, ein Ratsmitglied könne durch einseitige Erklärung, dh ohne Billigung der in der Fraktion zusammengeschlossenen Ratsmitglieder Mitglied dieser Fraktion mit allen Rechten und Pflichten werden. ..."
Auszug aus VG Hannov B, 21.03.97, - 9_B_1291/97 -, NVwZ-RR_97,580, S.580 |