96.003 | Mietspiegel |
| BVerwG, U, 26.01.96, - 8_C_19/94 - JA_97,367 -70 = BVerwGE_100,262 = DÖV_96,741 = JZ_96,904 = JuS_97,279 = NJW_96,2046 = NVwZ_96,887 = DRsp-ROM-Nr.96/20423 VwGO_§_40, VwGO_§_42, VwGO_§_43, VwGO_§_47, VwGO_§_113 Abs.1 S.4
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| Die Klage eines Vermieters gegen die Gemeinde mit dem Ziel, den kommunalen Mietspiegel verwaltungsgerichtlich allgemein daraufhin überprüfen zu lassen, ob die darin angegebenen ortsüblichen Vergleichsmieten zutreffend ermittelt worden sind, ist unzulässig. |
§§§
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96.004 | Schulneubau |
| OVG Kobl, U, 06.02.96, - 7_A_12861/95 - NVwZ-RR_97,241 -46 (RP) GO_§_17a, (= KSVG_§_21a, KSVG_§_30); KWG_§_67 Abs.2
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| 1) Der Streit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens kann von den Vertretern der Initiative im Wege einer Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Richtiger Beklagter ist der die Zulassung des Bürgerenscheids versagende Gemeinderat (Fortsetzung der Rspr des Senats, NVwZ-RR_95,411). |
| 2) Mangels besonderer gesetzlicher Ausschließungsbestimmungen können auch Amts- und Mandatsträger der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gemeindebürger als Vertreter eines Bürgerbegehrens auftreten. |
| 3) Die Errichtung eines Schulneubaus kann zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein (sogenannte Positivliste gemäß § 17a Abs.1 Nr.1 RhPfGO); die Schule ist iS des Gesetzes eine Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist. |
| 4) Eine "Erledigung" eines Bürgerbegehrens tritt trotz Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses, "gegen" (§ 17a Abs.3 S.1 Hs.2 RhPfGO) den eine Initiative gerichtet ist, nicht ein, wenn nicht der Gemeinderat zugleich dem in der Sache selbstverfolgten Begehren beitritt.
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| 5) Die Anforderungen an ein zulässiges Begehren im Hinblick auf die Fragestellung sind erfüllt, wenn nur das sachliche Anliegen hinreichend zweifelsfrei auf den Unterschriftenlisten hervortritt und der Gemeinderat in Wahrnehmung seiner Kompetenz zur Zulassung des Bürgerentscheids in die Lage versetzt ist, die Abstimmungsfrage hinreichend bestimmt an der gemäß § 17a Abs.3 S.2 RhPfGO erforderlichen Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage zu fassen. |
| 6) Zur Bedeutung des Streits um die sachliche Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens für die Frage seiner Zulässigkeit. |
| 7) Die nach § 17a Abs.3 S.2 RhPfGO erforderliche Benennung von bis zu 3 Personen als Vertreter des Bürgerbegehrens muß nicht auf den Unterschriftenlisten erfolgen, sondern es reicht aus, wenn die Benennung schriftlich mit der Einreichung des Bürgerbegehrens durch die Initiatoren erfolgt (§ 17a Abs.3 S.1 Hs.1 RhPfGO); einer Legitimation der Vertreter durch die das sachliche Anliegen des Begehrens unterstützenden Unterschriftsleistenden bedarf es nicht. |
§§§
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96.005 | Ausschußvorsitzender |
| OVG Münst, B, 25.04.96, - 15_B_2786/95 - NVwZ-RR_97,310 -11 (NW) GO_§_58 Abs.5 S.2; VwGO_§_123
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| 1) Der Rat einer Gemeinde muß im Verfahren der Zuteilung der Ausschußvorsitze bzw stellvertretenden Ausschußvorsitze nach § 58 Abs.5 S.2,3,4 u 6 NWGO (sogenanntes Zugriffsverfahren) einen nach § 58 Abs.5 S.2 2.Hs NWGO möglichen Fraktionszusammenschluß nur dann berücksichtigen, wenn die an einer solchen Fraktionsgemeinschaft beteiligten Fraktionen rechtzeitig und unmißverständlich darauf hingewiesen haben, daß sie sich zum Zwecke eines gemeinsamen Zugriffs auf die Ausschußvorsitze bzw stellvertretenden Ausschußvorsitze zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammengeschlossen haben. |
| 2) Ein Antrag, der darauf gerichtet ist, durch einstweilige Anordnung iS des § 123 VwGO eine (einstweilige) Feststellung zu treffen, ist grundsätzlich unstatthaft. |
§§§
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96.007 | Gemeinderatsfraktion |
| VGH Kasse, B, 22.05.96, - 6_TG_3665/95 - NVwZ-RR_97,308 -09 VwGO_§_58; (He) GO_§_36a Abs.1 (= KSVG_§_30 Abs.5)
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| 1) Wird in einer Rechtsmittelbelehrung lediglich auf das statthafte Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung hingewiesen, und fehlt die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der gleichzeitig erfolgten Streitwertfestsetzung, wirkt sich dies auf die auf die Ordnungsgemäßheit der Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Sachentscheidung nicht aus. |
| 2) Mit Beendigung der Kommunalwahl bilden die Gemeindevertreter, die der selben Partei oder Wählergruppen angehören, kraft Gesetzes gemäß § 36a Abs.1 S.4 HessGO eine Fraktion, ohne daß insoweit noch eine gemeinsame Willensbildung erforderlich wäre. Unabhängig davon können sich Gemeindevertreter gemäß § 36a Abs.1 S.1 HessGO jederzeit freiwillig zu einer (neuen) Fraktion zusammenschließen. |
§§§
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96.009 | Fraktionsmitgliedschaft |
| Bbg VerfG, U, 20.06.96, - VfGBbg_14/96 - NVwZ-RR_97,577 -79 (Bb) LV_Art.56 Abs.1, LV_Art.67 Abs.1 S.2, LV_Art.113 Nr.1; VerfGG_§_12 Nr.1, VerfGG_§_30 Abs.1, VerfGG_§_35 ff; FraktionsG_§_2 Abs.2 Nr.5
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| LF 1) Ein Mitglied einer Fraktion des Landtags Brandenburg und die Fraktion können Beteiligte in einem Organstreit sein.
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| LF 2) Die vom Fraktionsvorstand ausgesprochene Untersagung der Ausübung aller Rechte aus der Fraktionsmitgliedschaft kann den Abgeordnetenstatus verletzen. |
| LF 3) Bei der Folgenabwägung im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Suspensierung der Fraktionsmitgliedschaft überwiegt in der Regel das Interesse der Fraktion an einem vertrauensvollen interfraktionellen Willensbildungsprozeß das Interesse des Abgeordneten, sich vorläufig weiterhin an der Fraktionsarbeit zu beteiligen und die "Dienste" der Fraktion in Anspruch zu nehmen. |
§§§
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96.012 | Bürgerbegehren |
| HessVGH, B, 16.07.96, - 6_TG_2264/96 - DVBl_97,1280 -81 (He) GO_§_86, (= (SL) KSVG_§_21a); VwGO_§_80, VwGO_§_123
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| 1) Einem "Bürgerbegehren" selbst fehlt die Antragsbefugnis für einen Eilantrag nach § 123 VwGO. Jedoch können die Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens - dies sind idR auch die Vertrauenspersonen - die ihnen als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend machen. |
| 2) Der Umstand, daß ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, schließt die Stellung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus. |
| 3) Im übrigen Einzelfall, in dem die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nicht glaubhaft gemacht wurde. |
§§§
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96.013 | Bürgerbegehren-Tiefgarage |
| OVG MV, B, 24.07.96, - 1_M_43/96 - DVBl_97,1282 -85 (MV) GO_§_20 (= (SL) KSVG_§_21a )
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| 1) Wird ein Bürgerbegehren ausdrücklich gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung beantragt, wird das Begehren dadurch hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, selbst wenn hinsichtlich des Beschlusses der Gemeindevertretung selbst Zweifel aufkommen können, welchen Inhalt er im einzelnen hat. |
| 2) Ob ein Bürgerbegehren eine wichtige Angelegenheit betrifft, richtet sich danach, ob die Angelegenheit nach ihrer generellen Bedeutung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse so gewichtig ist, daß es gerechtfertigt erscheint, von dem Grundsatz der repräsentativ-demokratischen Gemeindeverfassung abzugehen und den besonderen Aufwand für ein solches Verfahren zu veranlassen. |
| 3) Die Gemeinde ist nicht gehalten, die Vollziehung eines Gemeindevertreterbeschlusses auszusetzen, wenn hiergegen ein Bürgerbegehren eingeleitet wird. Anderes gilt, wenn die Gemeindevertretung zu Unrecht ein Bürgerbegehren ablehnt, in diesem Fall ist der Vollzug auszusetzen, bis das Bürgerbegehren zugelassen ist. |
| 4) Klage und vorläufiger Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens sind gegen die Gemeinde zu richten, nicht gegen ein einzelnes Gemeindeorgan. |
§§§
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96.015 | TOP-Änderungsantrag |
| SächsOVG, B, 15.08.96, - 3_S_465/96 - DVBl_97,1287 -90 (Ss) GO_§_36 (= (SL) KSVG_§_30; VwGO_§_42, VwGO_§_61, VwGO_§_123
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| 1) Eine wehrfähige Rechtsposition iS von § 42 Abs.2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die mögliche Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts iS von Art.19 Abs.4 in Streit steht, sondern auch dann, wenn die Verletzung eines organschaftlichen Rechts möglich ist.
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| 2) Ein wehrfähiges organschaftliches Recht in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Organ oder Organteil durch Rechtssatz aufgrund einer innerorganisatiorischen Funktionszuweisung auch das "versubjektivierte" Recht zur eigenständigen Wahrnehmung der zugewiesenen Funktion verliehen ist; dieses "versubjektivierte" Recht darf sich nicht in einer sachwalterischen Wahrnehmungszuständigkeit vor organisatorischer Berechtigung für das Organ erschöpfen, sondern muß eine eigenständige Rechtspostion zur Durchsetzung dieser Berechtigungen begründen. |
| 3) Wird durch eine innerorganisatorische Kompetenz ein wehrfähiges Recht iS von § 42 Abs.2 VwGO begründet und damit auch der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz gewährleistet, dann ist zur Gewährleistung dieses Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO dann notwendig, wenn anderfalls irreversible Rechtsverluste eintreten würden.
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| 4) Nach der SächsGemO hat jeder Gemeinderat / Stadtrat das Recht, zu jedem Tagesordnungsüunkt - TOP - Anträge zu stellen, soweit sich diese auf den durch den TOP vorgegebenen Verhandlungsgegenstand beziehen. |
§§§
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96.017 | Fällen einer Roßkastanie |
| VGH Mannh, U, 02.10.96, - 5_S_831/95 - NJW_97,2128 -30 GG_Art.14; (BW) NatSchG_§_25 Abs.2, NatSchG_§_25 Abs.3, NatSchG_§_58 Abs.6 NatSchG_§_63 Abs.1; (SL KSVG_§_12)
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| 1) Für den Erlaß einer Baumschutzsatzung nach §§ 25, 58 Abs.6 NatSchG ist der Gemeinderat zuständig. |
| 2) Die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gilt insbesondere auch, soweit sie die Erteilung einer Befreiung vom Föllverbot bei Vorliegen der Voraussetzungen in das Ermessen der Gemeinde stellt. |
| 3) Zum Unfang der hinzunehmenden (Aus-)Wirkungen einer im Hinterhof eines Straßengevierts stehenden Roßkastanie (herabfallende Kastanien, Wurzelwerk, Verschattung). |
§§§
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96.018 | Grabmalgestaltung |
| VGH BW, U, 16.10.96, - 1_S_3164/95 - NVwZ-RR_97,359 -60 = DVBl_97,1278 -80 GG_Art.2; (BW) BestG_§_2, BestG_§_14; (SL KSVG_§_12)
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| Die aus ästhetischen Gründen erlassene Regelung in einer Friedhofsordnung, wonach bei der Gestaltung der Grabmale Politur unzulässig ist, ist mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in der Regel nur vereinbar, wenn in der Satzung sichergestellt ist, daß solche Grabmale auf einem anderen gleichwertigen Gräberfeld desselben Friedhofs aufgestellt werden dürfen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, DÖV_88,474 und BWVPr_90,90 ff). |
§§§
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96.021 | Abgabensatzung |
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| 1) Zum zwingenden Inhalt einer Abgabensatzung gehört, daß bei Gebühren, die für die laufenden Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden (Hier: Abfallgebühren), eine eindeutig satzungsmäßige Bestimmung des Zeitintervalls, für welche die Gebühr jeweils anfallen sollen, besteht. |
| 2) Die Gebührenschuld entsteht bei regelmäßig wiedekehrenden (Dauer-)Benutzung grundsätzlich erst mit Ablauf des Erhebungszeitraumes; die Gebührensatzung kann "antizipierte" Benutzungsgebühren regeln. |
| 3) Die Festsetzung und Kalkulation eines Gebührensatzes fällt in die Kompetenz des Kreistages (bzw der Gemeindevertretung). Ihm muß im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung eine hinreichende und zudem aktuelle Gebührenkalkulation vorliegen. Bei der Einschaltung von Fremdfirmen ist es erforderlich, daß den Kreistagsabgeordneten die betreffenden Verträge vorgelegt oder zumindest der Inhalt der wesentlichen Bestimmungen offengelegt wird. |
| 4) Das Gericht ist nicht befugt, in eine Kalkulation Rechnungsposten einzuführen, die nach der von der Behörde erstellten und von dem Vertretungsorgan zu billigenden Kalkulation nicht erfaßt worden sind. |
| 5) Der Kreistag hat den Gebührensatz in den Grenzen, die ihm durch das Vorteilsprinzip, den Kostendeckungsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz gezogen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Der Kreistag ist nicht verpflichtet, stets eine volle Deckung der Kosten der Einrichtung durch die Benutzungsgebühren anzustreben. |
| 6) Das das ortsgesetzgeberische Ermessen auch die Höhe des Deckungsgrades mitumfaßt, sprechen gute Gründe dafür, daß im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung die Ungültigkeit eines Abgabensatzes anzunehmen ist, wenn die dem Kreistag unterbreitet Kalkulation in einem für die Angabenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist. Die Abgabensatzung ist jedenfalls dann ungültig, wenn entweder in erheblichem Umfang nicht umlagefähiger Aufwand angesetzt worden ist oder wenn es erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht.
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| 7) Zur Abschreibung der Kosten einer Mülldeponie. |
| 8) Betriebsnotwendige Kosten eines zulässigerweise eingeschalteten Privatunternehmens sind grundsätzlich ansatzfähige Kosten iS des § 6 KAG M-V, unabhängig davon, ob und ggf mit welchem Anteil der Landkreis (oder die Gemeinde) an der von ihm beauftragten Gesellschaft beteiligt ist. Soweit Leistungen privater Unternehmen in Anspruch genommen werden, dürfen als Kosten ansatzfähige Entgelte auch Unternehmensgewinne enthalten. Gewinne der entsorgungspflichtigen Körperschaft, die diese aus Beteiligungen an Entsorgungsgesellschaften zieht, vermindern aber die Kosten der Einrichtung. |
| Der Ortsgesetzgeber ist auch im Hinblick auf § 4 Abs.5 Nr.2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe nicht verpflichtet, den Kreis der Gebührenschuldner auf sonstige Nutzungsberechtigte auszudehnen.
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§§§
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96.025 | Aufgabenübertragung |
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| 1) Eine Kostenerstattungsregelung nach Art.78 Abs.3 LV NW ist willkürlich, wenn sie im Rahmen eines Erstattungssystems ohne rechtfertigenden Grund für Aufgaben mit gleich hohem Kostenaufwand unterschiedlich hohe Erstattungen vorsieht.
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| 2) Eine in diesem Sinne willkürliche Regelung innerhalb eines vom Gesetzgeber gewählten Erstattungssystem wird nicht durch den allgemeinen Finanzausgleich gerechtfertigt. |
| 3) Der Landesgesetzgeber darf die Gemeinden zwecks angemessener Finanzausstattung nicht an den Bund verweisen. |
| 4) Eine Kostenerstattungsregelung nach Art.78 Abs.3 LV NW darf der Landesgesetzgeber nicht in das Belieben der Exekutive stellen. |
§§§
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96.029 | Kindertagesstätte |
| OVG Frank, B, 30.12.96, - 4_B_175/96 - NVwZ-RR_97,555 -58 VwGO_§_40 Abs.1 S.1, VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_123, VwGO_§_188 S.2; SGB-X_§_62, SGG_§_51 Abs.4; (Bb) GO_§_14 (= KSVG_§_19 ); SGB-VIII_§_24, SGB-VIII_§_69; (SL KSVG_§_19)
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| 1) Die Schließung einer Kindertagesstätte als einer gemeindlichen Einrichtung iS von § 14 BbgGO ist kein Verwaltungsakt.
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| 2) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und damit zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Kindertagesstätten verpflichtet, sind - vorbehaltlich ergänzender landesrechtlicher Regelungen - gemäß § 69 Abs.1 S.1 SGB-VIII nicht die Gemeinden, sondern die Kreise und kreisfreien Städte. |
| 3) Es besteht weder für die betroffenen Kinder noch für deren Eltern ein Rechtsanspruch auf Fortführung des Betriebes einer kommunalen Kindertagesstätte, sofern deren Schaffung die Übernahme einer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe darstellt; die Aufrechterhaltung einer solchen Kindertagesstätte liegt im weiten Organisationsermessen der Gemeinde bzw des Amtes. |
§§§
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