01.007 | Erschlossensein |
| OVG LSA, B, 06.04.01, - 1_L_11/01 - DVBl_02,72/26 (L) (SA) StrG_§_47, StrG_§_50; BauGB_§_131, BauGB_§_133; DDR-StrVO_§_2, DDR-StrVO_§_5
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| 1) Für das Straßenreinigungsrecht bestimmt sich das Erschlossensein eines Grundstücks nach den selben Kriterien, die das BVerwG im Erschließungsbeitragsrecht für das Erschlossensein iS der §§ 131 Abs.1, 133 Abs.1 BauGB entwickelt hat. Danach ist ein Anliegergrundstück erschlossen, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab ggfs über einen Geh- oder Radweg betreten werden kann (vgl BVerwGE_88,70 <77>). |
| 2) Soweit der Erreichbarkeit des Grundstücks tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, ist das Grundstück erst dann nach § 133 Abs.1 BauGB erschlossen, wenn ein bestehendes Hindernis tatsächlich auch ausgeräumt ist (wie BVerwGE_88,248 <252>). |
| 3) Ist ein Bankette (Grünstreifen) Bestandteil einer öffentlichen Straße gemäß § 51 Abs.3 StrG LSA iV mit § 2 Abs.2 DDR StrVO 1957, unterliegt sie nur insoweit dem Gemeingebrauch, wie sie durch diesen nicht beschädigt wird. Ein Überfahren mit Kraftfahrzeugen oder ständiges Begehen ist nur nach Befestigung des Grünstreifens zulässig.
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| 4) Ein Hinterliegergrundstück ist ua dann erschlossen iS des Straßenreinigungsrechts, wenn eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Straße besteht. |
§§§
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01.009 | Nutzung gemeindlicher Räume |
| OVG Bauzen, B, 12.04.01, - 3_BS_10/01 - NVwZ_02,615 -16 (Ss) GO_§_10; PartG_§_2, PartG_§_5; GG_Art.3, GG_Art.21, GG_Art.28 Abs.2
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| Zur Frage eines Anspruchs einer politischen Partei auf Überlassung gemeindlicher Räume nach Erlass einer alle politischen Parteien von der Benutzung derartiger Räumlichkeiten ausschließenden Satzung.
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T-01-01 | Überlassung gemeindlicher Räume |
S.615 | "... Gemeinden sind damit nicht von vornherein zur Überlassung von Räumlichkeiten an politische Parteien verpflichtet. Aufgrund des Selbstverwaltungsrechts nach Art.28 II 1 GG steht es ihnen vielmehr grundsätzlich frei, Parteien ihre gemeindlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen oder diese von deren Nutzung auszuschließen. Bei der Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts haben sie jedoch den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG zu beachten, der für jede öffentliche Betätigung gilt und in § 5 ParteiG im Falle von Parteien einfachgesetzlich wiederholt worden ist (st Rspr, vgl BVerwG_32,333 <336>; VGH Mannheim, NVwZ-RR_96,681 = DVBl_95,927). Dieser gebietet, dass weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich, noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird (st Rspr, vgl BVerfGE_4,144 <155>; BVerfGE_27,364 <371 f>; BVerfGE_78,104 <121> = NJW_88,2231). Daraus folgt, dass der Ausschluss einer nicht verbotenen und damit unter das Parteienprivileg nach Art.21 GG fallenden Partei von der Nutzung von gemeindlichen Einrichtungen durch eine Gemeindesatzung grundsätzlich erst dann rechtswidrig ist, wenn die Partei bzw ihr Gebietsverband in dem ihr auf Grund von Art.3 GG iVm § 5 I 1 ParteiG und § 10 II und V SächsGO zustehenden Gleich- bzw Ungleichbehandlungsanspruch verletzt wird. Dessen Verletzung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Erlass der Norm gegen das Willkürverbot als negatives Tatbestandsmerkmal des
Gleichheitssatzes verstoßen worden ist (vgl Grubelt, in: v.Münch/Kunig, GG, 5.Aufl, Art.3 Rdnr.12 ff). Bei der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots im Fall einer Norm ist dabei nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht auf die subjektiven Motivationen oder subjektive Willkür der normsetzenden Körperschaft abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine objektive Willkür vorliegt, das heißt ob die Bestimmung im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl BVerfGE_51,1 <26f> = NJW_79,2295).
Weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Ungleichbehandlung noch durch eine objektiv willkürliche Gleichbehandlung des NPD-Kreisverbandes im Vergleich zu anderen Parteien durch die angefochtene Satzungsbestimmung liegt hier vor. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Ungleichbehandlung dieses Kreisverbandes gegenüber anderen Parteien scheidet schon deshalb aus, da durch die angefochtene Satzungsbestimmung gerade alle Parteien und Wählervereinigungen gleich behandelt werden. Gemäß § 1 S.2 der Widmungssatzung sind ausdrücklich alle politischen Parteien und Wählervereinigungen von der Nutzung von Räumen und Sälen in stadteigenen Gebäuden einschließlich städtische Sporthallen ausgeschlossen. Eine Verletzung des aus Art.3 GG und § 5 I 1 PateiG herzuleitenden Gleichbehandlungsanspruchs
kann somit schon mangels Ungleichbehandlung der Parteien nicht vorliegen.
Ebensowenig feststellbar ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt einer objektiv willkürlichen Gleichbehandlung eines wesentlich ungleichen Sachverhalts. Zwar könnte hier an einem Verstoß gegen das aus Art.3 GG iVm § 5 I 1 ParteiG herzuleitende Verbot, wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (vgl BVerfGE_98,365 <385> = NVwZ_99,519 L = NZA_99,194), durch die Zweckänderung zu denken sein, insofern der NPD-Kreisverband sich bereits vor Erlass der angefochtenen Satzungsbestimmung bei der Ag nach Nutzungsmöglichkeiten kommunaler Räumlichkeiten für von ihm beabsichtigte politische Veranstaltungen erkundigt hatte. So ist in der Rechtsprechung des BVerwG eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bejaht worden, wenn seitens der betroffenen Partei ein Antrag auf Überlassung der gemeindlichen Einrichtung bereits vorliegt und sich die Gemeinde durch die Änderung der Zweckbestimmung dem naheliegenden Verdacht aussetzt, die Satzung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur um den Antrag ablehnen zu können. In diesem Fall ist der bereits gestellte Antrag noch den bisher geltenden Grundsätzen zu verbescheiden (vgl BVerwGE_31,368 <370>). Allerdings kann ein solcher, den früheren Antragsteller privilegierender Anspruch auf Ungleichbehandlung durch den Normgeber nur dann bestehen, wenn die tatsächliche
Ungleichheit so groß ist, das sie bei einer am Gerechtigkeitsgedenken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl BVerfGE_98,365 <385> = NVwZ_99,519 L = NZA_99,194). An einer derart gewichtigen, einen Anspruch auf Ungleichbehandlung begründenden Ungleichheit des Sachverhalts fehlt es jedoch hier. ..."
Auszug aus OVG Bauzen B, 12.04.01, - 3_BS_10/01 -, NVwZ_02,615, S.615 |
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§§§
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01.010 | Gleichheit der Wahl |
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| 1) Wenn das Landesrecht die Veröffentlichung von Wahlanzeigen in gemeindlichen Amtsblättern zulässt, muss diese jeden Interessenten offen stehen und die Neutralitätspflicht der Gemeinde gewahrt werden.
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| 2) Zur Zulässigkeit der Beteiligung von Bürgermeistern an Wahlkämpfen (Zusammenfassung der Rechtsprechung des BVerwG) |
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T-01-02 | Beteiligung von Bürgermeistern an Wahlkämpfen |
S.929 | "... Einerseits dürfen Amtsträger, insbesondere Bürgermeister, nicht nur als Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern auch im Wahlkampf sich als Bürger des Rechts der freien Meinungsäußerung bedienen (vgl BVerwG_24,315 <319> = NJW_67,642). Wie jeder andere Bürger dürfen sie sich insbesondere mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen aktiv am Wahlkampf beteiligen (vgl BVerwG, Buchholz 160 Wahlrecht Nr.37 S.19 <20> = NVwZ_92,795). Andererseits werden Wahlempfehlungen zu Gunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (Art.5 I 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl (Art.28 I 2 GG) auch im Kommunalwahlkampf auferlegten Neutralitätspflicht und sind deswegen unzulässig (vgl BVerwG_104,323 <326 f> = NVwZ_97,1220). Ob ein Amtsträger eine Wahlempfehlung in amtlicher Eigenschaft abgegeben hat, ist eine Frage der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese ist im Revisionsverfahren nur daraufhin nachprüfbar, ob gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl BVerwG_104,323 <327 f> = NVwZ_97,1220). ..."
Auszug aus BVerwG B, 19.04.01, - 8_B_33/01 -, NVwZ_01,928, S.929 |
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§§§
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01.011 | Culpa in contrahendo |
| OLG Rostock, E, 26.04.01, - 1_U_117/98 - NVwZ-RR_02,526 -28 (MV) Verf_§_38 Abs.6, Verf_§_58 Abs.1; BGB_§_254, BGB_§_276 Abs.1, BGB_§_765 Abs.1
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| 1) Behauptet der Bürgermeister einer Gemeinde, die sich für die Rückzahlung eines Darlehens für ein Ferienpark-Projekt verbürgt hat, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages gegenüber dem Darlehensgläubiger zu Unrecht, dass die erforderliche Zustimmung der Kommunalaufsicht vorliege, haftet die Gemeinde in Höhe der Bürgschaftssumme wegen Verschulden bei Vertragsabschluss. |
| 2) Ein Verschulden bei Vertragsabschluss liegt auch dann vor, wenn die fragliche Behauptung in einem Telefongespräch gegenüber Vertretern des Gläubigers aufgestellt wurde und ungeklärt ist, ob der Bürgermeister selbst oder ein Dritter in Gegenwart des Bürgermeisters die Äußerung gemacht hat. |
| 3) Wer für die unrichtige Behauptung, die Zustimmung der Kommunalaufsicht liege vor, einstehen muss, kann dem Adressaten nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB machen und ihm entgegenhalten, er hätte sich selbst über das Vorliegen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung informieren müssen. |
| LB 4) Wer sich Behauptungen einer für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten oder behördlichen Mitteilungen nicht zuständige Person ohne vorherige Überprüfung zu Eigen macht, verletzt gegenüber dem Adressaten der Mitteilung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 I 2 BGB). |
§§§
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01.012 | Verpflichtungserklärung |
| BGH, U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 - ZBR_02,288 -91 (BW) GO_§_54 Abs.1 (= (SL) KSVG_§_62); BGB_§_31, BGB_§_89, BGB_§_125, Abs.1 S.1, BGB_§_179 Abs.3 S.1, BGB_§_839 Abs.1 S.1, BGB_§_839 Abs.1 S.2
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| 1) Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen Bestimmung (hier: § 54 Abs.1 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs.1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden. |
| 2) Zur Anwendung des § 179 Abs.3 S.1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde. |
| 3) Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall. |
| LB 4) Zur Haftung aus § 179 Abs.1 BGB. |
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T-01-03 | Kommunalrechtliche Formvorschriften |
S.289 | "... Auch wenn die Gemeindeordnung in diesem Zusammenhang von "Formvorschriften" spricht, geht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit nicht um Bestimmungen, deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit nach § 125 BGB führt. Denn mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechende privatrechtliche Vorschriften der Landesgesetzgeber außer Kraft getreten (Art.55 EGBGB), und zur Einführung solcher Vorschriften fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz (Art.72 Abs.1, 74 Abs.1 Nr.1 GG). Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen (vgl BGHZ_32,375, 380 f zu § 68 Abs.1 NdsGO; Senatsurteile vom 16.November 1978 - 3_ZR_81/77 - NJW_80,117, 118 zu § 56 Abs.1 RhPfGO; vom 13.Oktober 1983 - 3_ZR_158/82 - NJW_84,606 zu § 56 Abs.1 NRWGO; BGH, Urteil vom 20.Januar 1994 - 7_ZR_174/92 - NJW_94,1528 zu § 71 Abs.2 HessGO; Beschluss vom 24.Februar 1997 - 2_ZR_9/96 - DtZ_97,222, 223 zu § 60 Abs.1 SächsGO); die Landesgesetzgeber machen insoweit von ihrer Befugnis Gebrauch, die dem öffentlichen Recht zugehörige Organisation dieser juristischen Personen zu regeln und damit zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe vertreten werden (vgl schon RGZ_64,408, 413). ..."
Auszug aus BGH U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -, ZBR_02,288, S.289 |
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T-01-04 | Kennenmüssen iSd § 179 Abs.3 S.1 BGB |
S.289 | "... Für das Kennenmüssen im Sinne des § 179 Abs.3 Satz 1 BGB kommt es darauf an, ob die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht (Vgl § 122 Abs.2 BGB). Danach führt zwar nach § 179 Abs.3 Satz 1 BGB jede Fahrlässigkeit zum Ausschluss der Haftung. Eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falles den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter sie zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat (vgl BGH, Urteil vom 09.10.89 - 2_ZR_16/89 - NJW_90,387, 388). Weil im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179 Abs.1 BGB eine gesetzliche Garantenhaftung vorgesehen ist, darf der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen, ohne zu Nachforschung über deren Bestand und Umfang verpflichtet zu sein. Nur wenn er Anhaltspunkte für eine fehlende Vertretungsmacht hat und diesen Bedenken nicht nachgeht, ist er nicht schutzwürdig (vgl BGHZ_105,283, 285 f; Urteil vom 02.02.00 - 7_ZR_12/99 - NJW_00,1407, 1408). ..."
Auszug aus BGH U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -, ZBR_02,288, S.289 |
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T-01-05 | Haftung aus § 179 Abs.1 BGB |
S.291 | "... Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung gewinnen Gesichtspunkte die Oberhand, die letztlich gegen die Anwendbarkeit des § 179 Abs.1 BGB auf die hier vorliegende Fallkonstellation sprechen: Der Schutz der Gemeinde vor übereilten und unüberlegten Verpflichtungserklärungen des Bürgermeisters kann, weil dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehlt, nicht unmittelbar durch Einführung einer Formvorschrift erreicht werden; er wird vielmehr durch Verknüpfung des Formerfordernisses mit der Vertretungsmacht bewirkt. Das würde im Falle der Anwendung des § 179 Abs.1 BGB bei Nichtbeachtung der Form zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters führen, während sonst im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Vertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts beim Abschluss eines formfehlerhaften Geschäfts nicht nach der genannten Vorschrift haftet. Damit würde der Kompetenzmangel, der die Einbeziehung einer für notwendig erachteten Formvorschrift in die Vertretungsregelung veranlasst, zum Auslöser einer Ungleichbehandlung, die unter dem von der Sache her allein maßgeblichen Gesichtspunkt des haftungsrechtlichen Vertrauensschutzes der inneren Rechtfertigung entbehrt. Der Senat hält deshalb dafür, dass die angesprochene Verletzung des § 54 Abs.1 BWGO die scharfe, am Erfüllungsinteresse orientierte Vertrauenshaftung des grundsätzlich allein vertretungsberechtigten Organs nach §
179 Abs.1 BGB nicht rechtfertigt und dass kein Anlass besteht, den Vertragsgegner besser zu stellen, als sei dem rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts ein die Wirksamkeit des Geschäfts beeinträchtigender Formfehler unterlaufen. ..."
Auszug aus BGH U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -, ZBR_02,288, S.291 |
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T-01-06 | Haftung aus § 839 BGB |
S.291 | "... Dem Beklagten oblag als Bürgermeister auch bei seinem Handeln für die Gemeinde im privatrechtlichen Bereich die Amtspflicht, die Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuhalten und Sorge zu tragen, dass den Klägern als Vertragspartnern der Gemeinde aus seinem Verhalten keine Schäden entstehen konnten. Mögen die in § 54 Abs.1 BWGO enthaltenen Bestimmungen, die Vertretungsberechtigung des Bürgermeisters für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen ausgestalten, im Wesentlichen Pflichten umreißen, die er im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen hat, so lässt sich doch nicht leugnen, dass der Beklagte im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehungen verpflichtet war, sich auch in Bezug auf die Kläger darüber zu vergewissern, ob er im Rahmen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung formlos eine Vereinbarung schließen konnte oder ob er die Förmlichkeiten des § 54 Abs.1 BWGO zu beachten hatte.
... Danach kommt grundsäzlich eine persönliche Haftung des Beklagten nach § 839 BGB in Betracht, die nicht nach Art.34 Satz 1 GG auf die Gemeinde überzuleiten ist, weil es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelte. Unter Zugrundelegung des objektiven Sorgfaltsmaßstabs, der im Rahmen des § 839 Abs.1 BGB gilt und nach dem es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich
sind (vgl Senatsurteile BGHZ_134,268, 274; vom 26.10.00 - 3_ZR_53/99 - WM_01,147, 149), ist ein Verschulden des Beklagten nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht zu verneinen.
...Allerdings erfasst der mögliche Anspruchsinhalt nicht, wie die Kläger begehren, die Freistellung von dem der Gemeinde zugesprochenen Wildschadensersatz. Denn die Kläger können im Rahmen eines Anspruchs nach § 839 BGB lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sich der Beklagte amtspflichtgemäß verhalten. Dann aber hätte der Beklagte davon absehen müssen, vor einer entsprechenden Beschlussfassung im Gemeinderat, auf die entsprechenden Anspruche zu verzichten. Da der Gemeinderat, wie der weitere Fortgang gezeigt hat, zu einem entsprechenden Verzicht nicht bereit war, hätten sich die Kläger damit abfinden müssen, dass die Ansprüche nach Maßgabe des Pachtvertrages geltend gemacht und geklärt werden. Im Schutzbereich des § 839 BGB liegen hier daher nur solche Schadenspositionen, die darauf beruhen, dass die Kläger auf die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung vertraut haben. Hierzu gehören etwa Aufwendungen, die die Kläger im Hinblick auf die Erhöhung der Abschusszahlen tätigten. Solche werden indes im laufenden Verfahren nicht geltend gemacht.
Darüberhinaus kommt in Betracht, dass die Kläger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 54 Abs.1 BWGO leugnete, vom rechtlichen Bestand dieser Vereinbarung ausgehen durfte. Sie waren auch danach nicht ohne weiteres verpflichtet, dem erhobenen Anspruch der Gemeinde Folge zu leisten. Vielmehr waren sie im Hinblick auf die geschlossene Vereinbarung berechtigt, sich über deren Wirksamkeit anwaltlichen Rat einzuholen.
... Der Senat muss im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend entscheiden, ob die Sach- und Rechtslage es rechtfertigt, dass die Kläger neben der vorgerichtlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts zwei gerichtliche Instanzen zur Klärung der Frage in Anspruch nahmen, ob es sich hier um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte, das die Gemeinde an den erklärten Verzicht band. Auch wenn man dies unterstellt, besteht derzeit gegen den Beklagten ein Anspruch nicht, weil dieser die Kläger nach § 839 Abs.1 Satz 2 auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen darf, die in der Haftung der Gemeinde nach §§ 31, 89 BGB für das Verhalten ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters besteht. ..."
Auszug aus BGH U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -, ZBR_02,288, S.291 |
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§§§
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01.015 | Eigenkompostierer |
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| LB 1) Allgemein liegt die Gebührengestaltung im (weiten) Organisationsermessen des Anlagenbetreibers, dem allerings der Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Abs.1 GG) und das Äquivalenzprinzip (vgl Art.8 Abs.4 Halbs.1 KAG) Grenzen setzen (vgl BVerwG, DVBl_82,76)
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| LB 2) Die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung wird auch in der Sparte Bioabfallentsorgung für alle Abfallbesitzer, also auch für die sog Eigenkomostierer vorgehalten. Bei dieser Ausgangslage erscheint es als angemessen, die sog Eigenkomostierer - anteilig - mit solchen Kosten zu belasten, die sich rechnerisch der Vorhaltung der Abfallentsorgung im Bereich des Bioabfalls zuordnen lassen. |
| LB 3) Das Äquivalenzprinzip gebietet im Übrigen keine strikte Leistungsproportionalität (BVerwG v 20.12.00, DVBl_01,488). Auch Art.8 Abs.4 Halbs.2 KAG lässt bei der Gebührenbemessung auch die Berücksichtigung sonstiger Merkmale zu. |
| LB 4) Der VGH hat es dementsprechend bisher in Fällen, in denen der rechnerische Kostenanteil der Biomüllentsorgung unter einem Viertel der Gesamtentsorgungskosten lag, nicht für unverzichtbar gehalten sog Eigenkompostierern eine Gebührenermäßigung zu gewähren (BayVGH, BayVBl_95,628).
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| LB 5) Schlagen die Gesamtkosten der Sparte Biomüllentsorgung rechnerisch mit etwa 30% der Kosten der Abfallentsorgung zu Buche, hält der VGH einen Gebührenerlass von 4% für in den Grenzen angesiedelt, die der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip dem Ermessen des Satzungsgebers ziehen. |
§§§
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01.020 | Tiefenbegrenzung |
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| 1) Zweck der Regelung in § 6 V 4 SachsAnhKAG ist es, durch den Vorabzug den Vorteil der Allgemeinheit zu erfassen und zu gewichten, der - wie etwa der Straßenentwässerungsanteil an der Oberflächenentwässerung - über den jedem baulich nutzbaren oder genutzten Grundstück vermittelten Vorteil hinausgeht. |
| 2) Der Verwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung stehen nicht von vornherein und ungeachtet der Siedlungsstruktur, die der Satzungsgeber vorfindet, rechtliche Hindernisse entgegen. |
| a) Es verstößt nicht gegen das Gebot, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (vgl § 6 V 1 SachsAnhKAG), wenn der Satzungsgeber für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich typisierende Regelungen schafft, die baulich nicht nutzbare Grundstücksteile bei der Beitragsbemessung ausscheiden. |
| b) Es ist nicht sachwidrig, wenn der Satzungsgeber angesichts der im Vergleich zu den Grundstücken im umbeplanten Innenbereich ungleich kleineren durchschnittlichen Größe der Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans von der Annahme leiten lässt, dass diese Grundstücke, im Regelfall selbst dann mit der Gesamtfläche veranlagt werden müssten, wenn auch für die beplanten Gebiete eine Tiefenbegrenzung vorgesehen würde. |
| c) Ist die potenzielle Bebauung das Maß für den Vorteil, so ist es nicht sachwidrig, wenn die Vorteile, die den Grundstücken in beplanten Gebieten einerseits und im unbeplanten Innenbereich andererseits vermittelt werden, durch die Tiefenbegrenzung angeglichen werden. |
§§§
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01.025 | Wahlwerbung in Amtsblättern |
| (RP) VerfGH, B, 24.10.01, - - NVwZ_02,78 -80 (RP) Verf_Art.6 Abs.2, Verf_Art.50 Abs.1, Verf_Art.76 Abs.1; VerfArt.130a (RP) KWG_§_51
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| 1) Die Grundsätze allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl in Art.50 I und Art.76 I RhPfVerf vermitteln einem Wahlberechtigten subjektive, mit der Landesverfassungsbeschwerde durchsetzbare Rechte nur insoweit, als die Schutzwirkung dieser Grundsätze gerade seiner Teilnahme am Wahlgeschehen dient. |
| 2) Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verbietet es Inhabern staatlicher oder kommunaler Ämter, sich vor Wahlen in amtlicher Funktion mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Das Recht, sich als Bürger am Wahlkampf zu betätigen oder seine Meinung zu äußern, bleibt davon unberührt. |
| LB 3) Zum Wahlprüfverfahren. |
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T-01-07 | Wahlprüfungsverfahren |
S.78 | "... Gegenteiliges folgt weder aus der Gewährleistung des Instituts der Wahlprüfungsbeschwerde in Art.82 RhPfVerf noch aus der Einräumung der Klagebefugnis zur Überprüfung von Kommunalwahlen in § 51 RhPfKommWahlG (= (SL) KSVG_§_57). Es ist allgemein anerkannt, dass das Wahlprüfverfahren die Kontrolle der Gültigkeit der Wahl als solche zum Gegenstand hat und den Schutz des objektiven Wahlrechts bezweckt (vgl BVerfGE_66,369 <378> = NJW_84,2201 mwNachw; Glauben in: Grimm/Caesar, Art.82 Rdnr.12). Aus diesem Grund hat das BVerfG den in § 48 I BVerfGG für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde verlangten Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten als verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle gewertet (BVerfGE_79,47 <48>; 66,311 <312> = NJW_84,1746). Die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde gem Art.41 II GG oder Art.82 RhPfVerf setzt deshalb ebenso wenig wie die Zulässigkeit einer Klage gem § 51 RhPfKommWahlG das Geltendmachen einer Verletzung eingener subjektiver Rechte voraus (vgl BVerfGE_66,311 <312> = NJWW_84,1746). Wahlprüfungsverfahren garantieren die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellen damit ein spezifiches Sicherungsinstrument der Volkssouveränität dar (vgl Morlok in: Dreier, GG, 1998, Art.41 Rdnr.7; Badura, in: BK Anh Art.38: BWahlG, Zweitbearbeitung <1997>, Rdnr.81; Glauben, Art.82 Rdnr.12). Sie sind deshalb aus Gründen des Demokratieprinzips von Verfassungs wegen eboten (vgl
BVerfG, NJW_01,1048 , 1051). Nur soweit Wahlfehle zugleich Eingriffe in eigene subjektive Rechte (insbesondere das persönliche aktive und passive Wahlrecht, (vgl BVerfGE_66,311 <312> = NJW_84,1746) bewirken, dient das Wahlprüfungsverfahren auch dem subjektiven Rechtsschutz (vgl BVerfGE_85,148 <158 f> = NVwZ_92,257; BVerfGE_89,291 <299> = NJW_94,927; BVerfGE_99,1 <18> = NJW_98_3042). ...
Auszug aus (RP) VerfGH B, 24.10.01, - -, NVwZ_02,78 -80, S.78 |
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§§§
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01.026 | Stellenbesetzung durch Rat |
| OVG Münster, E, 09.11.01, - 1_B_1146/01 - NVwZ-RR_02,291 -94 GG_Art.33{oder} Abs.2; (NW) LBG_§_7 Abs.1; LVO_§_2; GO_§_104 Abs.2; (NW) PersVG_§_66, PersVG_§_77
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| 1) Zu den Anforderungen, die an die Begründung einer durch den Rat einer Gemeinde getroffenen Auswahlentscheidung (hier: Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes) zu stellen sind.
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| 2) Für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung des Rats einer Gemeinde ist es erforderlich, dass ihm durch den Oberbürgermeister als Grundlage für eine solche am Prinzip der Bestenauslese orientierten Entscheidung hinreichend tatsächliche Gesichtspunkte für eine eigene Eignungseinschätzung bekannt gemacht worden sind. Daran fehlt es, wenn dem Rat ausschließlich solche dienstlichen Beurteilungen vorliegen, die sich auf Aussagen zu den fachlichen Leistungen beschränken und kein für eine Eingungsbewertung relevanten Gesichtpunkte enthalten. |
| 3) Der Rat kann seine Auswahlentscheidungen für die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes - namentlich unter dem Gesichtspunkt der Eignungsbewertung - nicht allein auf den Eindruck stützen, der von den Bewerbern anlässlich der Vorstellung im Rechnungsprüfungsausschuss gewonnen worden ist. |
| 4) Für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit kann nicht zwischen der vom Rat auszusprechenden Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts und einer vom Oberbürgermeister vorzunehmenden Umsetzung differenziert werden. Vielmehr ist schon in der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts eine die Mitbestimmung des Personalrats auslösende Umsetzung zu sehen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. |
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T-01-08 | Auswahlentscheidung durch den Rat |
S.292 | "...Die hier in Rede stehende Personalmaßnahme ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass über sie nicht durch eine Einzelperson, sondern durch den Rat als politisches Gremium entschieden wird. Denn nach § 104 II 1 NWGO bestellt der Rat ua den Leiter des Rechnungsprüfungsamts, wobei im Übrigen die Entscheidung auch nicht auf einen Ausschuss oder den Oberbürgermeister übertragenweerden kann (§ 41 I 2 lit.q NWGO). Die Entscheidung durch ein politisches Gremium schließt es - ausnahmsweise - aus, dieselben Anforderungen an die Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung zu stellen wie in sonstigen Auswahlverfahren. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die Wahlentscheidung eines vielköpfigen, aus Personen unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums, wie es der Rat darstellt, nicht näher begründet werden kann. Denn in eine solche Wahlentscheidung gehen die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive ein. Es ist gerade Sinn einer solchen Entscheidung, verschiedenartige Standpunkte und Ansichten wirksam werden zu lassen. Eine Begründung könnte über die vielfältigen und möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder keinen Aufschluss geben und wäre deshalb wertlos. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen und über die Wahl in geheimer Abstimmung es ausschließen, dass die Mitglieder des Gremiums ihr Votum und ihre Motive über
das Abstimmungsverhalten unmittelbar oder mittelbar offen darlegen (vgl zur ähnlichen Problemstellung bei der Begründung der Wahlentscheidung von Richterwahlausschüssen: BVerfGE_24,268 = DVBl_69,149; BVerwGE_105,89 = DVBl_98,196; Schütz/Maiwald, BeamtenR ES A II 1.5 Nr.35).
Der Verzicht auf eine formelle Begründung der Entscheidung führt aber nicht dazu, dass deren Überprüfung insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Bestenauslese hin ausgeschlossen ist. Diese Überprüfung wird lediglich begrenzt und erschwert. Die Verwaltungsgerichte sind namentlich nicht daran gehindert zu untersuchen, ob das Gremium von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen sit, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den Beschluss rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (vgl auch hier zu vergleichbaren Fragen im Zusammenhang mit Richterwahlausschüssen: BVerfGE_24,268 = DVBl_69,149; BVerwGE_99,371 = DÖV_96,559 = DVBl_96,515; Schütz/Maiwald, BeamtenR ES A II 1.5 Nr.27; BVerwGE_105,89 = DVBl_98,196; Schütz/Maiwald BeamtenR ES A II 1.5 Nr.35). ..."
Auszug aus OVG Münster E, 09.11.01, - 1_B_1146/01 -, NVwZ-RR_02,291, S.292 |
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