2002  
 [ 2000 ]       [ 2003 ] [  ‹  ]
00.011 Freibad-Aufsicht
 
  • BGH, U, 21.03.00, - 6_ZR_158/99 -

  • DVBl_00,1712 -14

  • BGB_§_823

 

Zu den Anforderungen an die Organisation der Aufsicht in einem Freibad einer Gemeinde.

* * *

T-00-03Aufsichtspflichten für ein Freibad

S.1713  

"... Der Bekl hat, wenn er eine öffentliche Freizeiteinrichtung - wie hier das Freibad - der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, die Benutzer vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl Senatsurteil vom 29.01.80 - 6_ZR_117/79-, VersR_80,863, 864 mwN). Dem Betreiber eines Freibades obliegt neben seiner Verpflichtung zur Erfüllung der von den Besuchern abgeschlossenen Benutzungsverträge auch die deliktische (Garanten-)Pflicht, dafür zu sorgen, daß keiner der Besucher beim Badebetrieb durch solche Risiken zu Schaden kommt. Zu diesem Zweck hat der die einzelnen Schwimmbecken darauf überwachen zu lassen, ob dort Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten (vgl Senatsurteil vom 12.06.90 - 6_ZR_273/89 -, VerdR_90, 989, 990). Die hierfür erforderlichen Maßnahmen hängen - soweit gesetzlich oder andere Vorschriften (vgl § 2 Abs.2 der Richtlinien zur Verhütung von Badeunfällen, Abschn.42 Badeanstalten, abgedr. bei Bohm, Recht und Verwaltung im Badewesen, 2.Aufl, S.529 ff) keine näheren Anforderungen enthalten - von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, wie etwa Größe und Lage des Freibades, Anzahl der Besucher und hierdurch bedingten "Spitzenbelastungen" (vgl für den Badebetrieb im Hallenbad Senatsurteil vom 02.10.79 - 6_ZR_106/78 -, VersR_80,67 f), Einsatz technischer Hilfsmittel (zB Videokameras) und vor allem auch davon ab, innerhalb welcher Zeit aus medizinischer Sicht Maßnahmen getroffen werden müssen, um bleibende Schädigungen zu verhindern. Allerdings kann und muß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr bedarf es gerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen einer Aufsichtsperson gewährleistet werden muß, stets nur solcher Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl Senatsurteil vom 12.06.90 aaO). So muß der Betreiber ua der Aufsichtsperson einen geeigneten Standort zuweisen, von dem aus sie das gesamte Freibad überblicken und Sicht in die Schwimmbecken haben kann; erforderlichenfalls muß er die Aufsicht anweisen, den Standort öfter zu wechseln, um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen und nötigenfalls frühzeitig eingreifen zu können. Gegen diese ihm obliegende Pflicht zur Organisation der Aufsicht im Freibad hätte der Bekl auf der Grundlage der Feststellungen OLG verstoßen. ..."

Auszug aus BGH U, 21.03.00, - 6_ZR_158/99 -, DVBl_00,1712,  S.1713

* * *

§§§


01.006 Vollstreckung
 
  • VGH München, B, 02.04.01, - 8_C_01/587 -

  • NVwZ_01,822 -23

  • VwGO_§_113 Abs.1 S.2; VwGO_§_167 Abs.1 S.1, VwGO_§_172; ZPO_§_887; BGB_§_242

 

Zu den Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Ersatzvornahme) gegen eine Gemeinde.

 

LB 2) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 VwGO fallen unter diese Vorschrift nur Folgenbeseitigungsansprüche im Zusammenhang mit der Aufhebung von Verwaltungsakten gemäß § 113 I 2 VwGO, nicht aber (selbständige Folgenbeseitigungsansprüche, die sich aus der Verurteilung eine Behörde oder Körperschaft zu schlicht-hoheitlichen Amtshandlungen im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage ergeben.

 

LB 3) Steht die Vollstreckung einer vertretbaren schlicht-hoheitlichen Handlung im Streit, ist auch keine Lücke in der Regelung der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand ersichtlich, da die Anwendung des § 887 ZPO (iVm § 167 Abs.1 S.1 VwGO) zu angemessenen Ergebnissen führt.

§§§


01.012 Verpflichtungserklärung
 
  • BGH, U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -

  • ZBR_02,288 -91

  • (BW) GO_§_54 Abs.1 (= (SL) KSVG_§_62); BGB_§_31, BGB_§_89, BGB_§_125, Abs.1 S.1, BGB_§_179 Abs.3 S.1, BGB_§_839 Abs.1 S.1, BGB_§_839 Abs.1 S.2

 

1) Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen Bestimmung (hier: § 54 Abs.1 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs.1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

 

2) Zur Anwendung des § 179 Abs.3 S.1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde.

 

3) Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall.

 

LB 4) Zur Haftung aus § 179 Abs.1 BGB.

* * *

T-01-03Kommunalrechtliche Formvorschriften

S.289  

"... Auch wenn die Gemeindeordnung in diesem Zusammenhang von "Formvorschriften" spricht, geht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit nicht um Bestimmungen, deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit nach § 125 BGB führt. Denn mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechende privatrechtliche Vorschriften der Landesgesetzgeber außer Kraft getreten (Art.55 EGBGB), und zur Einführung solcher Vorschriften fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz (Art.72 Abs.1, 74 Abs.1 Nr.1 GG). Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen (vgl BGHZ_32,375, 380 f zu § 68 Abs.1 NdsGO; Senatsurteile vom 16.November 1978 - 3_ZR_81/77 - NJW_80,117, 118 zu § 56 Abs.1 RhPfGO; vom 13.Oktober 1983 - 3_ZR_158/82 - NJW_84,606 zu § 56 Abs.1 NRWGO; BGH, Urteil vom 20.Januar 1994 - 7_ZR_174/92 - NJW_94,1528 zu § 71 Abs.2 HessGO; Beschluss vom 24.Februar 1997 - 2_ZR_9/96 - DtZ_97,222, 223 zu § 60 Abs.1 SächsGO); die Landesgesetzgeber machen insoweit von ihrer Befugnis Gebrauch, die dem öffentlichen Recht zugehörige Organisation dieser juristischen Personen zu regeln und damit zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe vertreten werden (vgl schon RGZ_64,408, 413). ..."

Auszug aus BGH U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -, ZBR_02,288,  S.289

* * *

* * *

T-01-04Kennenmüssen iSd § 179 Abs.3 S.1 BGB

S.289  

"... Für das Kennenmüssen im Sinne des § 179 Abs.3 Satz 1 BGB kommt es darauf an, ob die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht (Vgl § 122 Abs.2 BGB). Danach führt zwar nach § 179 Abs.3 Satz 1 BGB jede Fahrlässigkeit zum Ausschluss der Haftung. Eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falles den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter sie zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat (vgl BGH, Urteil vom 09.10.89 - 2_ZR_16/89 - NJW_90,387, 388). Weil im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179 Abs.1 BGB eine gesetzliche Garantenhaftung vorgesehen ist, darf der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen, ohne zu Nachforschung über deren Bestand und Umfang verpflichtet zu sein. Nur wenn er Anhaltspunkte für eine fehlende Vertretungsmacht hat und diesen Bedenken nicht nachgeht, ist er nicht schutzwürdig (vgl BGHZ_105,283, 285 f; Urteil vom 02.02.00 - 7_ZR_12/99 - NJW_00,1407, 1408). ..."

Auszug aus BGH U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -, ZBR_02,288,  S.289

* * *

* * *

T-01-05Haftung aus § 179 Abs.1 BGB

S.291  

"... Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung gewinnen Gesichtspunkte die Oberhand, die letztlich gegen die Anwendbarkeit des § 179 Abs.1 BGB auf die hier vorliegende Fallkonstellation sprechen: Der Schutz der Gemeinde vor übereilten und unüberlegten Verpflichtungserklärungen des Bürgermeisters kann, weil dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehlt, nicht unmittelbar durch Einführung einer Formvorschrift erreicht werden; er wird vielmehr durch Verknüpfung des Formerfordernisses mit der Vertretungsmacht bewirkt. Das würde im Falle der Anwendung des § 179 Abs.1 BGB bei Nichtbeachtung der Form zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters führen, während sonst im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Vertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts beim Abschluss eines formfehlerhaften Geschäfts nicht nach der genannten Vorschrift haftet. Damit würde der Kompetenzmangel, der die Einbeziehung einer für notwendig erachteten Formvorschrift in die Vertretungsregelung veranlasst, zum Auslöser einer Ungleichbehandlung, die unter dem von der Sache her allein maßgeblichen Gesichtspunkt des haftungsrechtlichen Vertrauensschutzes der inneren Rechtfertigung entbehrt. Der Senat hält deshalb dafür, dass die angesprochene Verletzung des § 54 Abs.1 BWGO die scharfe, am Erfüllungsinteresse orientierte Vertrauenshaftung des grundsätzlich allein vertretungsberechtigten Organs nach § 179 Abs.1 BGB nicht rechtfertigt und dass kein Anlass besteht, den Vertragsgegner besser zu stellen, als sei dem rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts ein die Wirksamkeit des Geschäfts beeinträchtigender Formfehler unterlaufen. ..."

Auszug aus BGH U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -, ZBR_02,288,  S.291

* * *

* * *

T-01-06Haftung aus § 839 BGB

S.291  

"... Dem Beklagten oblag als Bürgermeister auch bei seinem Handeln für die Gemeinde im privatrechtlichen Bereich die Amtspflicht, die Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuhalten und Sorge zu tragen, dass den Klägern als Vertragspartnern der Gemeinde aus seinem Verhalten keine Schäden entstehen konnten. Mögen die in § 54 Abs.1 BWGO enthaltenen Bestimmungen, die Vertretungsberechtigung des Bürgermeisters für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen ausgestalten, im Wesentlichen Pflichten umreißen, die er im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen hat, so lässt sich doch nicht leugnen, dass der Beklagte im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehungen verpflichtet war, sich auch in Bezug auf die Kläger darüber zu vergewissern, ob er im Rahmen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung formlos eine Vereinbarung schließen konnte oder ob er die Förmlichkeiten des § 54 Abs.1 BWGO zu beachten hatte. ... Danach kommt grundsäzlich eine persönliche Haftung des Beklagten nach § 839 BGB in Betracht, die nicht nach Art.34 Satz 1 GG auf die Gemeinde überzuleiten ist, weil es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelte. Unter Zugrundelegung des objektiven Sorgfaltsmaßstabs, der im Rahmen des § 839 Abs.1 BGB gilt und nach dem es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind (vgl Senatsurteile BGHZ_134,268, 274; vom 26.10.00 - 3_ZR_53/99 - WM_01,147, 149), ist ein Verschulden des Beklagten nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht zu verneinen. ...Allerdings erfasst der mögliche Anspruchsinhalt nicht, wie die Kläger begehren, die Freistellung von dem der Gemeinde zugesprochenen Wildschadensersatz. Denn die Kläger können im Rahmen eines Anspruchs nach § 839 BGB lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sich der Beklagte amtspflichtgemäß verhalten. Dann aber hätte der Beklagte davon absehen müssen, vor einer entsprechenden Beschlussfassung im Gemeinderat, auf die entsprechenden Anspruche zu verzichten. Da der Gemeinderat, wie der weitere Fortgang gezeigt hat, zu einem entsprechenden Verzicht nicht bereit war, hätten sich die Kläger damit abfinden müssen, dass die Ansprüche nach Maßgabe des Pachtvertrages geltend gemacht und geklärt werden. Im Schutzbereich des § 839 BGB liegen hier daher nur solche Schadenspositionen, die darauf beruhen, dass die Kläger auf die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung vertraut haben. Hierzu gehören etwa Aufwendungen, die die Kläger im Hinblick auf die Erhöhung der Abschusszahlen tätigten. Solche werden indes im laufenden Verfahren nicht geltend gemacht. Darüberhinaus kommt in Betracht, dass die Kläger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 54 Abs.1 BWGO leugnete, vom rechtlichen Bestand dieser Vereinbarung ausgehen durfte. Sie waren auch danach nicht ohne weiteres verpflichtet, dem erhobenen Anspruch der Gemeinde Folge zu leisten. Vielmehr waren sie im Hinblick auf die geschlossene Vereinbarung berechtigt, sich über deren Wirksamkeit anwaltlichen Rat einzuholen. ... Der Senat muss im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend entscheiden, ob die Sach- und Rechtslage es rechtfertigt, dass die Kläger neben der vorgerichtlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts zwei gerichtliche Instanzen zur Klärung der Frage in Anspruch nahmen, ob es sich hier um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte, das die Gemeinde an den erklärten Verzicht band. Auch wenn man dies unterstellt, besteht derzeit gegen den Beklagten ein Anspruch nicht, weil dieser die Kläger nach § 839 Abs.1 Satz 2 auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen darf, die in der Haftung der Gemeinde nach §§ 31, 89 BGB für das Verhalten ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters besteht. ..."

Auszug aus BGH U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -, ZBR_02,288,  S.291

* * *

§§§


02.001 Kostenerstattung
 
  • VG Leipzig, U, 14.01.02, - 6_K_1656/00 -

  • NVwZ_02,891 -93

  • VwVfG_§_80; (Ss) VwVfG_§_1

 

1) Im isolierten kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren findet über § 1 SächsVwVfG die Vorschrift des § 80 VwVfG Anwendung. Bei eine erfolgreichen Widerspruch hat der Widerspruchsführer daher gegen den Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn die Zuziehung notwendig war.

 

2) Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist im Kommunalabgabenrecht regelmäßig zu bejahen.

§§§


02.002 Bürgerentscheid
 
  • VG Darmst, B, 17.01.02, - 3_G_100/02 -

  • NVwZ-RR_02,365 -66

  • (He) GO_§_8b Abs.5; (He) KWG_§_55 Abs.2 S.2 Nr.3

 

1) Die Gemeindeorgane sind gemäß § 8b V HessGO berechtigt, vor einem Volksentscheid öffentlich Stellung zu nehmen. Sie sind nicht auf auf die Stellungnahme in der Bekanntmachung nach § 55 II 2 Nr.3 HessKommWahlG beschränkt.

 

2) Die Stellungnahme kann auch kurz vor der Abstimmung in Form von Informationsschreiben an die Gemeindebürger versandt werden und darf einen Musterstimmzettel enthalten. Sie muss objektiv und sachlich sein; pointierte - nicht polemische - Aussagen sind zulässig, wenn die Initiatoren des Volksentscheids in vergleichbarer Weise argumentieren.

§§§


02.003 Findungskommission
 
  • OVG NW, U, 05.02.02, - 15_A_2604/99 -

  • DÖV_02,705 -08

  • (NW) GO_§_41, GO_§_42, GO_§_43, GO_§_50, GO_§_71

 

1) Den zur Wahl eines Beigeordneten berufenen Ratsmitgliedern steht das organschaftliche Recht zu, sich über den Kreis aller Bewerber um das Amt im Vorfeld der Wahl zu informieren. Dieses Recht schließt die Geheimhaltung von Bewerbern gegenüber dem Rat aus. Dies gilt auch dann, wenn zur Vorbereitung der Auswahl ein privates Personalberatungsunternehmen hinzugezogen bzw eine Findungskommission des Rates gebildet wird.

 

2) Eine unter Verletzung dieses Informationsanspruchs der Ratsmitglieder erfolgte Wahl eines Beigeordneten ist rechtswidrig.

§§§


02.004 Kreisgesamtschule
 
  • OVG Münster, U, 26.02.02, - 15_A_1537/00 -

  • DÖV_02,708

  • (NW) KrO_§_6, KrO_§_56

 

1) Zur ausschließlichen Belastung kreisangehöriger Gemeinden im Wege der Kreisumlage für die Kosten einer Kreisgesamtschule.

 

2) Eine Einrichtung des Kreises kommt einzelnen Kreisteilen iSd § 56 Abs.4 S.1 KrO NW "ausschließlich zustatten", wenn der durch die Kreiseinrichtung vermittelte Vorteil lediglich diesen zugute kommt, während andere Kreisteile hieran nicht partizipieren. Als einzelne Kreisteile kommen dabei eine oder mehrere kreisangehörige Gemeinden in Betracht.

 

3) Das Verbot, bei der Umlageerhebung die durch die Wahrnehmung der Aufgaben verursachten Kosten zu überschreiten (Aufwandsüberschreitungsverbot), gilt auch be der Ermittlung der ausschließlichen Belastung einzelner Kreisteile nach § 56 Abs.4 S.1 KrO NW (Anschluß an Senatsurteil vom 20.11.2001 15 A 2905/97 -).

§§§


02.005 Hausnummern
 
  • VGH Münch, U, 05.03.02, - 8_B_01/1164 -

  • NVwZ-RR_02,705 -06

  • GG_Art.3; (By) Verf_Art.118 Abs.1; (By) StrWG_§_52 Abs.2

 

Bei der Zuteilung oder Änderung der Hausnummern durch die Gemeinde haben die Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, sondern können lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend machen.

§§§


02.006 Windernergieanlagen
 
  • OVG Rh-Pf, U, 06.03.02, - 8_C_11131/01 -

  • DÖV_02,622 -23

  • BauGB_§_2; VwGO_§_47

 

Zur Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windenergieanlagen ausweist.

§§§


02.007 Außenbereichsgrundstück
 
  • BGH, U, 11.04.02, - 3_ZR_97/01 -

  • DVBl_02,1114 -15

  • BGB_§_839

 

Zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen gemeindlichen Auskunft über die Baulandqualität eines Außßenbereichtsgrundstücks.

§§§


02.008 Abgabenkalkulation
 
  • BVerwG, U, 17.04.02, - 9_VN_1/01 -

  • NVwZ_02,1123 -25

  • GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.28 Abs.2; VwGO_§_47, VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_137 Abs.1 Nr.1, VwGO_§_144 Abs.3 S.1, VwGO_§_173; (aF) ZPO_§_560; (Ss) KAG_§_10 Abs.1, KAG_§_11;

 

1) Bei der Kalkulation von Abgaben steht dem kommunalen Satzungsgeber ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

 

2) Eine "ungefragte" gerichtliche Fehlersuche ist im Zweifel dann nicht sachgerecht, wenn sie das Rechtsschutzbegehren des Klägers aus dem Auge verliert.

 

3) Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen.

§§§


02.009 Meinungskundgabe
 
  • OVG Münst, U, 23.04.02, - 15_A_5594/00 -

  • NVwZ-RR_02,766 -67

  • (NW) GO_§_26 (= SL KSVG_§_21a); BauGB_§_3, BauGB_§_4

 

1) Eine resolutionsartige Meinungskundgabe kann nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Der Gegenstand muss vielmehr eine Sachentscheidung in einer Angelegenheit der Gemeinde sein, die andernfalls von Rat zu treffen wäre, und sich unzweideutig aus dem TText des Bürgerbegehrens ergibt.

 

2) Ein Bürgerbehren ist unzulässig, wenn tragende Elemente seiner Begründung unrichtig sind.

§§§


02.010 Wirtschaftliche Betätigung
 
  • BGH, U, 25.04.02, - 1_ZR_250/00 -

  • BGHZ_150,343 = NJW_02,2645 = NVwZ_02,1141

  • (By) GO_§_87; UWG_§_1

 

1) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art.87 BayGO, die der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinde Grenzen setzt, ist nicht zugleich sittenwidrig iS des § 1 UWG.

 

2) Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, dass ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berühren.

 

3) Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Marktstrukturen. Auch in den Fällen, in denen aus ihr Ansprüche zum Schutz des Bestandes des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt hergeleitet werden können, geht es nicht darum, wettbewerbliche Verhaltensweisen zu unterbinden, die nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Marktstruktur gerade auch als Wettbewerbsmaßnahmen unlauter sind.

 

4) Die Vorschrift des Art.87 BayGO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ("Elektroarbeiten").

§§§


02.011 Aufsichtsratvertreter
 
  • OVG NW, B, 21.05.02, - 15_B_238/02 -

  • DÖV_02,917 -18

  • (NW) GO_§_31, GO_§_50, GO_§_113;

 

Dem vom Rat entsandten Vertreter im Aufsichtsrat einer GmbH steht im Grundsatz keine wehrfähige Innenrechtsposition zu, kraft deren er seine Abberufung gemäß § 113 Abs.1 S.3 GO NW verhindern kann. Eine solche Rechtsposition ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften über die Verhältniswahl bei der Besetzung der Aufsichtsratspositionen durch den Rat.

§§§


02.012 Vorherige Äußerung
 
  • VG Frankf, B, 19.06.02, - 7_G_2323/02 -

  • NVwZ-RR_02,868 -69

  • (He) GO_§_25 Abs.1 S.1 Nr.6 (= (SL) KSVG_§_27 Abs.2 Nr.4)

 

1) Kein Mitwirkungsverbot nach § 25 I 1 Nr.6 HessGO liegt vor, wenn Mitglieder der Gemeindevertretung an der Beratung und Beschlussfassung zu einem Gegenstand mitwirken, zu dem sie sich zuvor öffentlich geäußert haben.

 

2) Gemeindevertreter, die sich an der politischen Diskussion einer Angelegenheit vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung beteiligen, handeln insoweit in öffentlicher Eigenschaft.

 

3) Eine vorausgegangene politische Betätigung von Mitgliedern der Gemeindevertretung, die erst zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, Mitglieder der Gemeindevertretung sind, führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Mitwirkungsverbotes nach § 25 I 1 Nr.6 HessGO. Die Formulierung "in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden" ist teleologisch einschränkend auszulegen und bezieht sich nicht auf ein vorangegangenes politisches Engagement in der gleichen Sache, welche zu einem, späterem Zeitpunkt zur Beschlussfassung ansteht.

 

4) Mitglieder eines eingetragenen Vereins (hier: "Bürger für Bad H") sind Angehörige einer Bevölkerungsgruppe iS des § 25 I 2 HessGO, auf welche die Mitwirkungsverbote des § 25 I 1 HessGO keine Anwendung finden. Ausreichend hierfür ist, dass es sich um eine Gruppen handelt, die - jedenfalls bezogen auf die konkrete Entscheidung - gemeinsame Ziele anstrebt, wobei es auch nicht darauf ankommt, dass dieses gemeinsame Ziel der Förderung des Gemeinwohls dient.

§§§


02.013 Geschäftsordnung
 
  • VGH Ba-Wü, U, 24.06.02, - 1_S_896/00 -

  • DÖV_02,912 -15

  • (BW) GemO_§_33a, GemO_§_34, GemO_§_36, GemO_§_37; VwGO_§_47 Abs.1 Nr.2;

 

1) Bestimmungen in der Geschäftsordnung eines Gemeinderats, die die Rechte von Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane in abstrakt-genereller Weise regeln, fallen in den Anwendungsbereich des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO und können auf Antrag eines Mitglieds des Gemeindrats auf ihre Gültigkeit überprüft werden (im Anschluß ab BVerwG, Beschluß vom 15.09.87, NVwZ_88,1119).

 

2) Sind sämtliche Ratsmitglieder aufgrund vorausgegangener interfraktioneller Gespräche über einen leicht überschaubaren Tagesordnungspunkt umfassen informiert, ist die Übermittlung der um ihn ergänzten und dadurch geänderten Tagesordnung (einschließlich der dazugehörigen Tischvorlagen) am Tag der Ratssitzung noch angemessen.

 

3) Hält ein Ratsmitglied die Einberufung der Ratssitzung für verspätet und stellt gleichwohl keinen Vertagungsantrag, sondern beteiligt sich an der Sachdiskussion und der anschließenden Abstimmung, so ist der behauptete Verfahrensfehler geheilt (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urt vom 25.03.99 - 1_S_2059/98 -).

 

4) Die Erhöhung der Fraktionsmindeststärke von zwei auf drei Ratsmitglieder ist in den rechtlichen Schranken des Willkürverbots, der Grundsätze der Chancengleichheit und des Minderheitenschutzes zulässig.

§§§


69.001 Steuerberater
 
  • OVG RP, B, 02.05.69, - 6_A_4/69 -

  • AS_11,113 -118

  • (RP) GO_§_22 Abs.2 S.2, GO_§_31 Abs.2 S.2, (= (SL) KSVG_§_26)

 

1) Das gemeinderechtliche Vertretungsverbot gilt auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte.

 

2) Die Verletzung des Vertretungsverbotes hat die Ausschließung des Bevollmächtigten durch das Gericht zur Folge (Fortführung von AS_3,180 ).

§§§


78.001 Beschlußfähigkeit
 
  • OVG RP, B, 02.10.78, - 10_C_11/78 -

  • AS_15,144

  • GO_§_39, GO_§_22 (= (SL) KSVG_§_44 Abs.3 )

 

Die Ausnahmevorschrift des § 39 Abs.2 GO ist nicht anwendbar, wenn Befangenheitsfälle lediglich den Tatbestand mitverursachen.

* * *

T-78-01Beschlußfähigkeit und Befangenheit

S.146  

"... Entgegen der Meinung der AG liegt der in § 39 Abs.2 GO geregelte Ausnahmetatbestand nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Gemeinderat abweichend von den in § 39 Abs.1 GO genannten Grundsatz beschlußfähig, "wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder gemäß § 22 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen können". Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist sie nur anwendbar, wenn die mangelnde Beschlußfähigkeit des Rates darauf beruht die ursächlich dafür ist, daß mehr als die Hälfte seiner Mitglieder von der Mitwirkung wegen Sonderinteresses gemäß § 22 GO ausgeschlossen sind. Die Verwaltungsvorschrift zu § 39 wonach Abs.2 auch gilt, wenn die Beschlußfähigkeit wegen Befangenheit von Ratsmitgliedern lediglich mitverursacht worden ist, wird daher von dem Wortlaut des § 39 Abs.2 GO nicht gedeckt und widerspricht darüber hinaus sowohl dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift als auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Beschlußfähigkeit (§ 39 GO) und die Ausschließung (§ 22 GO)..."

Auszug aus OVG RP B, 02.10.78, - 10_C_11/78 -, AS_15,146,  S.146

* * *

§§§


95.001 Kanalanschlußbeitrag
 
  • OVG NW, U, 02.06.95, - 15_A_3123/93 -

  • DVBl_96,382

  • (NW) KAG_§_8

 

1) Fehler in der Beitragskalkulation, die der Festsetzung des Beitragssatzes in einer Kanalanschlußbeitragssatzung zugrunde liegt, können nicht als solche, sondern nur im Hinblick auf das Aufwandsüberschreitungsverbot zur Unwirksamkeit der Satzung führen.

 

2) Eine hinreichende, vom Satzungsgeber gebilligte Kalkulation kann noch im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden.

 

3) Eine Kalkulation darf nur derjenige Kanalanschlußbeitragssatzung zugrunde gelegt werden, für die sie der Satzungsgeber erstellt bzw der er sie zugeordnet hat (Änderung der Rspr).

§§§


95.002 Kinderspielplatz
 
  • OLG Hamm, U, 02.06.95, - 9_U_31/95 -

  • NJW_96,468 (L) = NVwZ_96,97

  • BGB_§_823, BGB_§_847 (SL) KSVG_§_19)

 

LF: Die Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Kinderspielplatz beschränkt sich nicht auf den Spielplatz selbst und seine Einrichtungen selbst, sondern erstreckt sich auch auf Gefahren, die sich aus der Anlage des Platzes für Kinder ergeben und daraus erwachsen, daß Kinder im Spieleifer in angrenzende Gefahrenbereiche gelangen können.

§§§


96.017 Fällen einer Roßkastanie
 
  • VGH Mannh, U, 02.10.96, - 5_S_831/95 -

  • NJW_97,2128 -30

  • GG_Art.14; (BW) NatSchG_§_25 Abs.2, NatSchG_§_25 Abs.3, NatSchG_§_58 Abs.6 NatSchG_§_63 Abs.1; (SL KSVG_§_12)

 

1) Für den Erlaß einer Baumschutzsatzung nach §§ 25, 58 Abs.6 NatSchG ist der Gemeinderat zuständig.

 

2) Die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gilt insbesondere auch, soweit sie die Erteilung einer Befreiung vom Föllverbot bei Vorliegen der Voraussetzungen in das Ermessen der Gemeinde stellt.

 

3) Zum Unfang der hinzunehmenden (Aus-)Wirkungen einer im Hinterhof eines Straßengevierts stehenden Roßkastanie (herabfallende Kastanien, Wurzelwerk, Verschattung).

§§§


97.019 Aufwandsentschädigung
 
  • OVG NW, U, 02.07.97, - 12_A_1080/95 -

  • DVBl_97,1286 -87

  • VwVfG_§_48

 

Zu den Voraussetzungen, unter denen einer Gemeinde in den neuen Bundesländern Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen (pauschalierter Aufwandsentschädigung für Bedienstete) zustehen kann.

§§§


[ « ] RS-KomR - 2002 [  ›  ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o   –   S y s t e m   –   R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2005
Rechtsprechung – Kommunalrecht – andere Bundesländer (RS-KomR)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§