00.011 | Freibad-Aufsicht |
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| Zu den Anforderungen an die Organisation der Aufsicht in einem Freibad einer Gemeinde. |
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T-00-03 | Aufsichtspflichten für ein Freibad |
S.1713 | "... Der Bekl hat, wenn er eine öffentliche Freizeiteinrichtung - wie hier das Freibad - der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, die Benutzer vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl Senatsurteil vom 29.01.80 - 6_ZR_117/79-, VersR_80,863, 864 mwN). Dem Betreiber eines Freibades obliegt neben seiner Verpflichtung zur Erfüllung der von den Besuchern abgeschlossenen Benutzungsverträge auch die deliktische (Garanten-)Pflicht, dafür zu sorgen, daß keiner der Besucher beim Badebetrieb durch solche Risiken zu Schaden kommt. Zu diesem Zweck hat der die einzelnen Schwimmbecken darauf überwachen zu lassen, ob dort Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten (vgl Senatsurteil vom 12.06.90 - 6_ZR_273/89 -, VerdR_90, 989, 990). Die hierfür erforderlichen Maßnahmen hängen - soweit gesetzlich oder andere Vorschriften (vgl § 2 Abs.2 der Richtlinien zur Verhütung von Badeunfällen, Abschn.42 Badeanstalten, abgedr. bei Bohm, Recht und Verwaltung im Badewesen, 2.Aufl, S.529 ff) keine näheren Anforderungen enthalten - von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, wie etwa Größe und Lage des Freibades, Anzahl der Besucher und hierdurch bedingten "Spitzenbelastungen" (vgl für den Badebetrieb im Hallenbad Senatsurteil vom 02.10.79 - 6_ZR_106/78 -, VersR_80,67 f), Einsatz technischer Hilfsmittel (zB Videokameras) und vor allem auch davon
ab, innerhalb welcher Zeit aus medizinischer Sicht Maßnahmen getroffen werden müssen, um bleibende Schädigungen zu verhindern. Allerdings kann und muß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr bedarf es gerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen einer Aufsichtsperson gewährleistet werden muß, stets nur solcher Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl Senatsurteil vom 12.06.90 aaO). So muß der Betreiber ua der Aufsichtsperson einen geeigneten Standort zuweisen, von dem aus sie das gesamte Freibad überblicken und Sicht in die Schwimmbecken haben kann; erforderlichenfalls muß er die Aufsicht anweisen, den Standort öfter zu wechseln, um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen und nötigenfalls frühzeitig eingreifen zu können. Gegen diese ihm obliegende Pflicht zur Organisation der Aufsicht im Freibad hätte der Bekl auf der Grundlage der Feststellungen OLG verstoßen. ..."
Auszug aus BGH U, 21.03.00, - 6_ZR_158/99 -, DVBl_00,1712, S.1713 |
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§§§
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01.012 | Verpflichtungserklärung |
| BGH, U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 - ZBR_02,288 -91 (BW) GO_§_54 Abs.1 (= (SL) KSVG_§_62); BGB_§_31, BGB_§_89, BGB_§_125, Abs.1 S.1, BGB_§_179 Abs.3 S.1, BGB_§_839 Abs.1 S.1, BGB_§_839 Abs.1 S.2
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| 1) Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen Bestimmung (hier: § 54 Abs.1 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs.1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden. |
| 2) Zur Anwendung des § 179 Abs.3 S.1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde. |
| 3) Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall. |
| LB 4) Zur Haftung aus § 179 Abs.1 BGB. |
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T-01-03 | Kommunalrechtliche Formvorschriften |
S.289 | "... Auch wenn die Gemeindeordnung in diesem Zusammenhang von "Formvorschriften" spricht, geht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit nicht um Bestimmungen, deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit nach § 125 BGB führt. Denn mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechende privatrechtliche Vorschriften der Landesgesetzgeber außer Kraft getreten (Art.55 EGBGB), und zur Einführung solcher Vorschriften fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz (Art.72 Abs.1, 74 Abs.1 Nr.1 GG). Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder dienen (vgl BGHZ_32,375, 380 f zu § 68 Abs.1 NdsGO; Senatsurteile vom 16.November 1978 - 3_ZR_81/77 - NJW_80,117, 118 zu § 56 Abs.1 RhPfGO; vom 13.Oktober 1983 - 3_ZR_158/82 - NJW_84,606 zu § 56 Abs.1 NRWGO; BGH, Urteil vom 20.Januar 1994 - 7_ZR_174/92 - NJW_94,1528 zu § 71 Abs.2 HessGO; Beschluss vom 24.Februar 1997 - 2_ZR_9/96 - DtZ_97,222, 223 zu § 60 Abs.1 SächsGO); die Landesgesetzgeber machen insoweit von ihrer Befugnis Gebrauch, die dem öffentlichen Recht zugehörige Organisation dieser juristischen Personen zu regeln und damit zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe vertreten werden (vgl schon RGZ_64,408, 413). ..."
Auszug aus BGH U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -, ZBR_02,288, S.289 |
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T-01-04 | Kennenmüssen iSd § 179 Abs.3 S.1 BGB |
S.289 | "... Für das Kennenmüssen im Sinne des § 179 Abs.3 Satz 1 BGB kommt es darauf an, ob die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht (Vgl § 122 Abs.2 BGB). Danach führt zwar nach § 179 Abs.3 Satz 1 BGB jede Fahrlässigkeit zum Ausschluss der Haftung. Eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falles den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter sie zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat (vgl BGH, Urteil vom 09.10.89 - 2_ZR_16/89 - NJW_90,387, 388). Weil im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179 Abs.1 BGB eine gesetzliche Garantenhaftung vorgesehen ist, darf der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen, ohne zu Nachforschung über deren Bestand und Umfang verpflichtet zu sein. Nur wenn er Anhaltspunkte für eine fehlende Vertretungsmacht hat und diesen Bedenken nicht nachgeht, ist er nicht schutzwürdig (vgl BGHZ_105,283, 285 f; Urteil vom 02.02.00 - 7_ZR_12/99 - NJW_00,1407, 1408). ..."
Auszug aus BGH U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -, ZBR_02,288, S.289 |
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T-01-05 | Haftung aus § 179 Abs.1 BGB |
S.291 | "... Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung gewinnen Gesichtspunkte die Oberhand, die letztlich gegen die Anwendbarkeit des § 179 Abs.1 BGB auf die hier vorliegende Fallkonstellation sprechen: Der Schutz der Gemeinde vor übereilten und unüberlegten Verpflichtungserklärungen des Bürgermeisters kann, weil dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehlt, nicht unmittelbar durch Einführung einer Formvorschrift erreicht werden; er wird vielmehr durch Verknüpfung des Formerfordernisses mit der Vertretungsmacht bewirkt. Das würde im Falle der Anwendung des § 179 Abs.1 BGB bei Nichtbeachtung der Form zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters führen, während sonst im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Vertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts beim Abschluss eines formfehlerhaften Geschäfts nicht nach der genannten Vorschrift haftet. Damit würde der Kompetenzmangel, der die Einbeziehung einer für notwendig erachteten Formvorschrift in die Vertretungsregelung veranlasst, zum Auslöser einer Ungleichbehandlung, die unter dem von der Sache her allein maßgeblichen Gesichtspunkt des haftungsrechtlichen Vertrauensschutzes der inneren Rechtfertigung entbehrt. Der Senat hält deshalb dafür, dass die angesprochene Verletzung des § 54 Abs.1 BWGO die scharfe, am Erfüllungsinteresse orientierte Vertrauenshaftung des grundsätzlich allein vertretungsberechtigten Organs nach §
179 Abs.1 BGB nicht rechtfertigt und dass kein Anlass besteht, den Vertragsgegner besser zu stellen, als sei dem rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts ein die Wirksamkeit des Geschäfts beeinträchtigender Formfehler unterlaufen. ..."
Auszug aus BGH U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -, ZBR_02,288, S.291 |
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T-01-06 | Haftung aus § 839 BGB |
S.291 | "... Dem Beklagten oblag als Bürgermeister auch bei seinem Handeln für die Gemeinde im privatrechtlichen Bereich die Amtspflicht, die Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuhalten und Sorge zu tragen, dass den Klägern als Vertragspartnern der Gemeinde aus seinem Verhalten keine Schäden entstehen konnten. Mögen die in § 54 Abs.1 BWGO enthaltenen Bestimmungen, die Vertretungsberechtigung des Bürgermeisters für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen ausgestalten, im Wesentlichen Pflichten umreißen, die er im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen hat, so lässt sich doch nicht leugnen, dass der Beklagte im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehungen verpflichtet war, sich auch in Bezug auf die Kläger darüber zu vergewissern, ob er im Rahmen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung formlos eine Vereinbarung schließen konnte oder ob er die Förmlichkeiten des § 54 Abs.1 BWGO zu beachten hatte.
... Danach kommt grundsäzlich eine persönliche Haftung des Beklagten nach § 839 BGB in Betracht, die nicht nach Art.34 Satz 1 GG auf die Gemeinde überzuleiten ist, weil es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelte. Unter Zugrundelegung des objektiven Sorgfaltsmaßstabs, der im Rahmen des § 839 Abs.1 BGB gilt und nach dem es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich
sind (vgl Senatsurteile BGHZ_134,268, 274; vom 26.10.00 - 3_ZR_53/99 - WM_01,147, 149), ist ein Verschulden des Beklagten nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht zu verneinen.
...Allerdings erfasst der mögliche Anspruchsinhalt nicht, wie die Kläger begehren, die Freistellung von dem der Gemeinde zugesprochenen Wildschadensersatz. Denn die Kläger können im Rahmen eines Anspruchs nach § 839 BGB lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sich der Beklagte amtspflichtgemäß verhalten. Dann aber hätte der Beklagte davon absehen müssen, vor einer entsprechenden Beschlussfassung im Gemeinderat, auf die entsprechenden Anspruche zu verzichten. Da der Gemeinderat, wie der weitere Fortgang gezeigt hat, zu einem entsprechenden Verzicht nicht bereit war, hätten sich die Kläger damit abfinden müssen, dass die Ansprüche nach Maßgabe des Pachtvertrages geltend gemacht und geklärt werden. Im Schutzbereich des § 839 BGB liegen hier daher nur solche Schadenspositionen, die darauf beruhen, dass die Kläger auf die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung vertraut haben. Hierzu gehören etwa Aufwendungen, die die Kläger im Hinblick auf die Erhöhung der Abschusszahlen tätigten. Solche werden indes im laufenden Verfahren nicht geltend gemacht.
Darüberhinaus kommt in Betracht, dass die Kläger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 54 Abs.1 BWGO leugnete, vom rechtlichen Bestand dieser Vereinbarung ausgehen durfte. Sie waren auch danach nicht ohne weiteres verpflichtet, dem erhobenen Anspruch der Gemeinde Folge zu leisten. Vielmehr waren sie im Hinblick auf die geschlossene Vereinbarung berechtigt, sich über deren Wirksamkeit anwaltlichen Rat einzuholen.
... Der Senat muss im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend entscheiden, ob die Sach- und Rechtslage es rechtfertigt, dass die Kläger neben der vorgerichtlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts zwei gerichtliche Instanzen zur Klärung der Frage in Anspruch nahmen, ob es sich hier um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte, das die Gemeinde an den erklärten Verzicht band. Auch wenn man dies unterstellt, besteht derzeit gegen den Beklagten ein Anspruch nicht, weil dieser die Kläger nach § 839 Abs.1 Satz 2 auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen darf, die in der Haftung der Gemeinde nach §§ 31, 89 BGB für das Verhalten ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters besteht. ..."
Auszug aus BGH U, 10.05.01, - 3_ZR_111/99 -, ZBR_02,288, S.291 |
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02.010 | Wirtschaftliche Betätigung |
| BGH, U, 25.04.02, - 1_ZR_250/00 - BGHZ_150,343 = NJW_02,2645 = NVwZ_02,1141 (By) GO_§_87; UWG_§_1
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| 1) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art.87 BayGO, die der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinde Grenzen setzt, ist nicht zugleich sittenwidrig iS des § 1 UWG. |
| 2) Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, dass ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berühren. |
| 3) Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Marktstrukturen. Auch in den Fällen, in denen aus ihr Ansprüche zum Schutz des Bestandes des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt hergeleitet werden können, geht es nicht darum, wettbewerbliche Verhaltensweisen zu unterbinden, die nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Marktstruktur gerade auch als Wettbewerbsmaßnahmen unlauter sind. |
| 4) Die Vorschrift des Art.87 BayGO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ("Elektroarbeiten").
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§§§
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02.012 | Vorherige Äußerung |
| VG Frankf, B, 19.06.02, - 7_G_2323/02 - NVwZ-RR_02,868 -69 (He) GO_§_25 Abs.1 S.1 Nr.6 (= (SL) KSVG_§_27 Abs.2 Nr.4)
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| 1) Kein Mitwirkungsverbot nach § 25 I 1 Nr.6 HessGO liegt vor, wenn Mitglieder der Gemeindevertretung an der Beratung und Beschlussfassung zu einem Gegenstand mitwirken, zu dem sie sich zuvor öffentlich geäußert haben.
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| 2) Gemeindevertreter, die sich an der politischen Diskussion einer Angelegenheit vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung beteiligen, handeln insoweit in öffentlicher Eigenschaft. |
| 3) Eine vorausgegangene politische Betätigung von Mitgliedern der Gemeindevertretung, die erst zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, Mitglieder der Gemeindevertretung sind, führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Mitwirkungsverbotes nach § 25 I 1 Nr.6 HessGO.
Die Formulierung "in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden" ist teleologisch einschränkend auszulegen und bezieht sich nicht auf ein vorangegangenes politisches Engagement in der gleichen Sache, welche zu einem, späterem Zeitpunkt zur Beschlussfassung ansteht. |
| 4) Mitglieder eines eingetragenen Vereins (hier: "Bürger für Bad H") sind Angehörige einer Bevölkerungsgruppe iS des § 25 I 2 HessGO, auf welche die Mitwirkungsverbote des § 25 I 1 HessGO keine Anwendung finden.
Ausreichend hierfür ist, dass es sich um eine Gruppen handelt, die - jedenfalls bezogen auf die konkrete Entscheidung - gemeinsame Ziele anstrebt, wobei es auch nicht darauf ankommt, dass dieses gemeinsame Ziel der Förderung des Gemeinwohls dient. |
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02.013 | Geschäftsordnung |
| VGH Ba-Wü, U, 24.06.02, - 1_S_896/00 - DÖV_02,912 -15 (BW) GemO_§_33a, GemO_§_34, GemO_§_36, GemO_§_37; VwGO_§_47 Abs.1 Nr.2;
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| 1) Bestimmungen in der Geschäftsordnung eines Gemeinderats, die die Rechte von Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane in abstrakt-genereller Weise regeln, fallen in den Anwendungsbereich des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO und können auf Antrag eines Mitglieds des Gemeindrats auf ihre Gültigkeit überprüft werden (im Anschluß ab BVerwG, Beschluß vom 15.09.87, NVwZ_88,1119). |
| 2) Sind sämtliche Ratsmitglieder aufgrund vorausgegangener interfraktioneller Gespräche über einen leicht überschaubaren Tagesordnungspunkt umfassen informiert, ist die Übermittlung der um ihn ergänzten und dadurch geänderten Tagesordnung (einschließlich der dazugehörigen Tischvorlagen) am Tag der Ratssitzung noch angemessen. |
| 3) Hält ein Ratsmitglied die Einberufung der Ratssitzung für verspätet und stellt gleichwohl keinen Vertagungsantrag, sondern beteiligt sich an der Sachdiskussion und der anschließenden Abstimmung, so ist der behauptete Verfahrensfehler geheilt (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urt vom 25.03.99 - 1_S_2059/98 -). |
| 4) Die Erhöhung der Fraktionsmindeststärke von zwei auf drei Ratsmitglieder ist in den rechtlichen Schranken des Willkürverbots, der Grundsätze der Chancengleichheit und des Minderheitenschutzes zulässig. |
§§§
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