zu § 46 KSVG |
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Ein Bürgermeisterkandidat, der bei seiner Wahlwerbung falsche Angaben über seinen Familienstand macht, verstößt dadurch gegen seine Wahrheitspflicht, denn hinsichtlich des Familienstandes müssen von Wahlbewerbern zutreffende Angaben erwartet werden. Ein solcher Verstoß kann als Unregelmäßigkeit bei Wahlverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen. (vgl VGH Kassel, B, 11.01.00, - 8_TZ_4278/99 - Unwahre Angaben - NVwZ-RR_01,49)
1) Die Grundsätze allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl in Art.50 I und Art.76 I RhPfVerf vermitteln einem Wahlberechtigten subjektive, mit der Landesverfassungsbeschwerde durchsetzbare Rechte nur insoweit, als die Schutzwirkung dieser Grundsätze gerade seiner Teilnahme am Wahlgeschehen dient. (vgl (RP) VerfGH, B, 24.10.01, - - Wahlwerbung in Amtsblättern - NVwZ_02,78 -80)
2) Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verbietet es Inhabern staatlicher oder kommunaler Ämter, sich vor Wahlen in amtlicher Funktion mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Das Recht, sich als Bürger am Wahlkampf zu betätigen oder seine Meinung zu äußern, bleibt davon unberührt. (vgl (RP) VerfGH, B, 24.10.01, - - Wahlwerbung in Amtsblättern - NVwZ_02,78 -80)
"... Gegenteiliges folgt werder aus der Gewährleistung des Instituts der Wahlprüfungsbeschwerde in Art.82 RhPfVerf noch aus der Einräumung der Klagebefugnis zur Überprüfung von Kommunalwahlen in § 51 RhPfKommWahlG (= (SL) KSVG_§_57). Es ist allgemein anerkannt, dass das Wahlprüfverfahren die Kontrolle der Gültigkeit der Wahl als solche zum Gegenstand hat und den Schutz des objektiven Wahlrechts bezweckt (vgl BVerfGE_66,369 <378> = NJW_84,2201 mwNachw; Glauben in: Grimm/Caesar, Art.82 Rdnr.12). Aus diesem Grund hat das BVerfG den in § 48 I BVerfGG für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde verlangten Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten als verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle gewertet (BVerfGE_79,47 <48>; 66,311 <312> = NJW_84,1746). Die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde gem Art.41 II GG oder Art.82 RhPfVerf setzt deshalb ebenso wenig wie die Zulässigkeit einer Klage gem § 51 RhPfKommWahlG das Geltendmachen einer Verletzung eingener subjektiver Rechte voraus (vgl BVerfGE_66,311 <312> = NJWW_84,1746). Wahlprüfungsverfahren garantieren die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellen damit ein spezifiches Sicherungsinstrument der Volkssouveränität dar (vgl Morlok in: Dreier, GG, 1998, Art.41 Rdnr.7; Badura, in: BK Anh Art.38: BWahlG, Zweitbearbeitung <1997>, Rdnr.81; Glauben, Art.82 Rdnr.12). Sie sind deshalb aus Gründen des Demokratieprinzips von Verfassungs wegen eboten (vgl BVerfG, NJW_01,1048 , 1051). Nur soweit Wahlfehle zugleich Eingriffe in eigene subjektive Rechte (insbesondere das persönliche aktive und passive Wahlrecht, (vgl BVerfGE_66,311 <312> = NJW_84,1746) bewirken, dient das Wahlprüfungsverfahren auch dem subjektiven Rechtsschutz (vgl BVerfGE_85,148 <158 f> = NVwZ_92,257; BVerfGE_89,291 <299> = NJW_94,927; BVerfGE_99,1 <18> = NJW_98_3042). ... (vgl (RP) VerfGH, B, 24.10.01, -- Wahlwerbung in Amtsblättern - NVwZ_02,78 -80, S.78)
Der Grundsatz der geheimen Wahl erstreckt sich auch auf die Wahlvorbereitungen, erfährt dort aber gewisse Einschränkungen. (vgl BVerfG, B, 22.11.60, - 2_BvR_606/60 - Verfassungsbeschwerde - BVerfGE_12,33 = RS-BVerfG-Nr.60.025, S.35 )
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