zu § 46  KSVG  
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  1. Bei Verhältniswahl sind die Fraktionen nicht gezwungen, nur ihre eigenen Mitglieder in ihre Wahlvorschläge (Listen) aufzunehmen. Im Bereich gemeindevertretungsinterner Wahlen ist es zulässig, fraktionsfremde Personen vorzuschlagen oder Listenverbindungen einzugehen. (vgl OVG Schle, U, 20.06.96, - 2_L_215/95- NVwZ-RR_97,486 = RS-KomR-Nr.96.010)


  2. Die geheime Wahl dient dem Zweck, eine unbeeinflußte Stimmabgabe zu gewährleisten. Sie soll dem wählenden Gemeinderatsmitglied ein besonderes Maß an Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit durch die Garantie bieten, daß seine persönliche Entscheidung nicht bekannt wird. (vgl VG l, U, 18.02.75, - 3_K_485/74- SKZ_75,131 -134)


  3. Die geheime Abstimmung ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben und steht nicht zur Disposition des Gemeindrates wie seiner einzelnen Mitglieder. (vgl VG l, U, 18.02.75, - 3_K_485/74- SKZ_75,131 -134)


  4. Auch die Form der geheimen Stimmabgabe steht insoweit nicht zur Disposition der Gemeindratsmitglieder, als diese eine Art der Stimmabgabe wählen können, bei der eine Kenntniserlangen durch andere nicht ausgeschlossen ist. Notwendig sind objektive, von den Wählern nicht beeinflußbare Vorkehrungen, durch die die Offenlegung der Stimmabgabe ausgeschlossen ist. (vgl VG l, U, 18.02.75, - 3_K_485/74- SKZ_75,131 -134)


  5. Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse im Sitzungssaal, insbesondere der Lage der Zuschauerempore genügte die verdeckte Stimmabgabe durch einen Teil der Ratsmitglieder dem Erfordernis der geheimen Wahl nicht. (vgl VG l, U, 18.02.75, - 3_K_485/74- SKZ_75,131 -134)


  6. Durch ein Urteil, in dem die Gültigkeit der Wahl des Vorstehers eines Zweckverbandes (des Bürgermeisters einer Gemeinde) festgestellt wird, wird der (die) zu dem Verfahren beigeladene Zweckverband (Gemeinde) nicht beschwert; seine (ihre) Berufung gegen das Urteil ist unzulässig. (vgl OVG l, U, 18.03.93, - 1_R_18/92- SKZ_93,170 -76 = SKZ_93,271/2 (L) = Juris = SörS-Nr.93.043)


  7. Eine Wiederholungswahl nach § 57 Abs.3 KSVG darf nicht stattfinden, solange die Entscheidung, die erste Wahl sei ungültig; mit aufschiebender Wirkung angefochten ist. (vgl OVG l, U, 18.03.93, - 1_R_18/92- SKZ_93,170 -76 = SKZ_93,271/2 (L) = Juris = SörS-Nr.93.043)


  8. Der zum Vorsteher (Bürgermeister) gewählte Bewerber hat nach amtlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses jedenfalls dann einen Anspruch auf Ernennung, wenn zwingendes Beamtenrecht nicht entgegensteht; deshalb kann er die Ungültigerklärung seiner Wahl zulässigerweise anfechten. (vgl OVG l, U, 18.03.93, - 1_R_18/92- SKZ_93,170 -76 = SKZ_93,271/2 (L) = Juris = SörS-Nr.93.043)


  9. Jedes Mitglied des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes muß seine mehreren Stimmen in der Verbandsversammlung einheitlich abgeben; ein Stimmensplitting ist verboten. (vgl OVG l, U, 18.03.93, - 1_R_18/92- SKZ_93,170 -76 = SKZ_93,271/2 (L) = Juris = SörS-Nr.93.043)


  10. Entgegen einem Verbot gesplittet abgegebene Stimmen sind ungültig. (vgl OVG l, U, 18.03.93, - 1_R_18/92- SKZ_93,170 -76 = SKZ_93,271/2 (L) = Juris = SörS-Nr.93.043 )


  11. Eine Beweiserhebung darüber, ob Stimmen gesplittet abgegeben wurden, ist wegen des Grundsatzes der geheimen Wahl unzulässig. (vgl OVG l, U, 18.03.93, - 1_R_18/92- SKZ_93,170 -76 = SKZ_93,271/2 (L) = Juris = SörS-Nr.93.043)


  12. Eine Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß Stimmen unzulässigerweise gesplittet abgegeben wurden, und nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Wahlergebnis dadurch beeinflußt wurde. (vgl OVG l, U, 18.03.93, - 1_R_18/92- SKZ_93,170 -76 = SKZ_93,271/2 (L) = Juris = SörS-Nr.93.043 )


  13. Das Recht und die Pflicht der Kommunalaufsichtsbehörde, eine Wahl für ungültig zu erklären, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie vor der Wahl nicht von ihren Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, auf eine ordnungsgemäße Wahl hinzuwirken. (vgl OVG l, U, 18.03.93, - 1_R_18/92- SKZ_93,170 -76 = SKZ_93,271/2 (L) = Juris = SörS-Nr.93.043)


  14. Ein Bürgermeisterkandidat, der bei seiner Wahlwerbung falsche Angaben über seinen Familienstand macht, verstößt dadurch gegen seine Wahrheitspflicht, denn hinsichtlich des Familienstandes müssen von Wahlbewerbern zutreffende Angaben erwartet werden. Ein solcher Verstoß kann als Unregelmäßigkeit bei Wahlverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen. (vgl VGH Kassel, B, 11.01.00, - 8_TZ_4278/99 - Unwahre Angaben - NVwZ-RR_01,49)

  15. 1) Die Grundsätze allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl in Art.50 I und Art.76 I RhPfVerf vermitteln einem Wahlberechtigten subjektive, mit der Landesverfassungsbeschwerde durchsetzbare Rechte nur insoweit, als die Schutzwirkung dieser Grundsätze gerade seiner Teilnahme am Wahlgeschehen dient. (vgl (RP) VerfGH, B, 24.10.01, - - Wahlwerbung in Amtsblättern - NVwZ_02,78 -80)

  16. 2) Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verbietet es Inhabern staatlicher oder kommunaler Ämter, sich vor Wahlen in amtlicher Funktion mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Das Recht, sich als Bürger am Wahlkampf zu betätigen oder seine Meinung zu äußern, bleibt davon unberührt. (vgl (RP) VerfGH, B, 24.10.01, - - Wahlwerbung in Amtsblättern - NVwZ_02,78 -80)

  17. Z- Wahlprüfungsverfahren

    "... Gegenteiliges folgt werder aus der Gewährleistung des Instituts der Wahlprüfungsbeschwerde in Art.82 RhPfVerf noch aus der Einräumung der Klagebefugnis zur Überprüfung von Kommunalwahlen in § 51 RhPfKommWahlG (= (SL) KSVG_§_57). Es ist allgemein anerkannt, dass das Wahlprüfverfahren die Kontrolle der Gültigkeit der Wahl als solche zum Gegenstand hat und den Schutz des objektiven Wahlrechts bezweckt (vgl BVerfGE_66,369 <378> = NJW_84,2201 mwNachw; Glauben in: Grimm/Caesar, Art.82 Rdnr.12). Aus diesem Grund hat das BVerfG den in § 48 I BVerfGG für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde verlangten Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten als verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle gewertet (BVerfGE_79,47 <48>; 66,311 <312> = NJW_84,1746). Die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde gem Art.41 II GG oder Art.82 RhPfVerf setzt deshalb ebenso wenig wie die Zulässigkeit einer Klage gem § 51 RhPfKommWahlG das Geltendmachen einer Verletzung eingener subjektiver Rechte voraus (vgl BVerfGE_66,311 <312> = NJWW_84,1746). Wahlprüfungsverfahren garantieren die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellen damit ein spezifiches Sicherungsinstrument der Volkssouveränität dar (vgl Morlok in: Dreier, GG, 1998, Art.41 Rdnr.7; Badura, in: BK Anh Art.38: BWahlG, Zweitbearbeitung <1997>, Rdnr.81; Glauben, Art.82 Rdnr.12). Sie sind deshalb aus Gründen des Demokratieprinzips von Verfassungs wegen eboten (vgl BVerfG, NJW_01,1048 , 1051). Nur soweit Wahlfehle zugleich Eingriffe in eigene subjektive Rechte (insbesondere das persönliche aktive und passive Wahlrecht, (vgl BVerfGE_66,311 <312> = NJW_84,1746) bewirken, dient das Wahlprüfungsverfahren auch dem subjektiven Rechtsschutz (vgl BVerfGE_85,148 <158 f> = NVwZ_92,257; BVerfGE_89,291 <299> = NJW_94,927; BVerfGE_99,1 <18> = NJW_98_3042). ... (vgl (RP) VerfGH, B, 24.10.01, -- Wahlwerbung in Amtsblättern - NVwZ_02,78 -80, S.78)

  18. Der Grundsatz der geheimen Wahl erstreckt sich auch auf die Wahlvorbereitungen, erfährt dort aber gewisse Einschränkungen. (vgl BVerfG, B, 22.11.60, - 2_BvR_606/60 - Verfassungsbeschwerde - BVerfGE_12,33 = RS-BVerfG-Nr.60.025, S.35 )

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