1993 (2) | ||
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93.031 | Aufwandsentschädigung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Kommunalrechtliche Aufwandsentschädigungen sind von dem weiten wohngeldrechtlichen Einkommensbegriff umfaßt. §§§ 93.031a | PR-Initiativrecht | | | Der Personalvertretung steht ein Initiativrecht auf Vornahme von Beförderungen zu, für die in organisatorischer Hinsicht alle Voraussetzungen gegeben sind und die nicht Sparregelungen unterliegen, die in personalvertretungsrechtlich verbindlicher Weise getroffen wurden. §§§ 93.032 | Vorläufige Regelung | | | Eine einstweilige Verfügung gegenüber einer im Mitbestimmungsverfahren ergangenen vorläufigen Regelung des Dienststellenleiters (§ 73 Abs.7 SPersVG) scheidet aus, wenn diese verfahrensgerecht erfolgt ist und keine irreparablen Verhältnisse schafft. §§§ 93.033 | Organisationsplan | | | 1) Organisationsplan iS des Mitwirkungstatbestands des § 83 Abs.1 Nr.5 SPersVG ist jede planmäßige, also generell-abstrakte strukturelle und aufgabenmäßige Gliederung einer Dienststelle; hierunter fällt die Schaffung einer generell-abstrakt abgegrenzten Aufgaben- oder Funktionseinheit, gleich ob diese einen Dienstposten umfaßt oder eine Mehrzahl. | 2) § 83 Abs.1 Nr.5 SPersVG erstreckt sich auch auf die Änderung von Organisationsplänen. §§§ 93.035 | Obdachlosigkeit | | | Keine polizeiliche Gefahr der Obdachlosigkeit bei fehlendem Räumungstitel und rechtlich abgesicherter Nutzung von Wohnräumen (öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis iSd § 4 der Aus- und Übersiedlerzuweisungsverordnung). §§§ 93.036 | Sachaufklärung | | | Die Rügen mangelnder Sachaufklärung und unzureichender Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht im abschließenden Katalog des § 78 Abs.3 AsylVfG aufgeführt. §§§ 93.037 | Ahmadiyya | | | Einzelfall einer vom Beteiligten begehrten, auf sämtliche Gründe des § 78 Abs.2 AsylVfG gestützten Berufungszulassung hinsichtlich Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. §§§ 93.038 | Anwärterbezüge | | | § 66 BBesG läßt auch die rückwirkende Kürzung der Anwärterbezüge nach Nichtbestehen einer Laufbahnprüfung zu . §§§ 93.039 | Reinigungsdienst | | | 1) Die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs.2 VwG0 ist grundsätzlich Sachurteilsvoraussetzung für jede Klageart. | 2) Für städtische Einwohner und Bürger als solche fehlt es an eigenen Rechtspositionen, die die Befugnis vermitteln könnten, bei Mängeln im verkehrsflächenbezogenen örtlichen Entwässerungssystem eine Verbesserung des städtischen Reinigungsdienstes zu beanspruchen. §§§ 93.040 | Realschule | | | 1) Die einstweilige Anordnung der Genehmigung zur Errichtung einer Realschule stellt regelmäßig die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dar, so daß ihr Erlaß nur ausnahmsweise aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (GG Art 19 Abs.4) erforderlich sein kann. | 2) Steht der Anspruch auf Errichtung einer Realschule offensichtlich im Widerspruch zur schulorganisatorischen Gesamtplanung, so kann die Genehmigung der beabsichtigten Realschulerrichtung dann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen, wenn die staatliche Schulorganisationsplanung im Widerspruch zum Elternrecht auf Bestimmung des Bildungsganges ihrer Kinder gemäß GG Art 6 Abs.2 steht. §§§ 93.041 | Gesamtschule | | | 1) Zum vorläufigen Rechtsschutz (insbesondere zur Antragsbefugnis) einer Gemeinde gegen die Genehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule in ihrem Gemeindegebiet. | 2) Bei allen schulorganisatorischen Verwaltungsentscheidungen muß gewährleistet sein, daß eine Hauptschule in zumutbarer Nähe erreicht werden kann und in dieser Hauptschule ein geordneter Schulbetrieb möglich ist. | | 4) Zur summarischen Prüfung der Zumutbarkeit des Schulwegs für den Besuch einer Hauptschule. | 5) Zur Beeinträchtigung des Elternrechts auf Bestimmung des Bildungsganges ihrer Kinder durch Errichtung einer Gesamtschule im Einzelfall. §§§ 93.042 | Anbaustraße | | | 1) War die Fahrbahn einer zum Anbau bestimmten Straße Mitte 1961 lediglich geschottert, handelt es sich auch in kleineren Gemeinden im ländlichen Raum des Saarlandes regelmäßig nicht um eine als ausreichend erachtete Befestigung und damit nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage (§ 180 Abs.2 BBauG); das gilt auf jeden Fall, wenn die Mehrzahl der Anbaustraßen in der betreffenden Gemeinde damals bereits asphaltiert war und die an sich als erforderlich erachtete Asphaltierung auch dieser Straße nur wegen der Finanzlage der Gemeinde vorerst zurückgestellt wurde. 4) Zur Begrenzung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf die im konkreten Fall erforderlichen Kosten (Verwendung alten Schotters, Breite eines Kanalgrabens, einseitige Anbaubarkeit). | 2) Ist eine grundbuchrechtliche selbständige Parzelle, die unmittelbar an eine Anbaustraße heranreicht, wegen ihres Zuschnitts nicht selbständig bebaubar, kann sie aber zusammen mit einer rückwärtig angrenzenden Parzelle desselben Eigentümers sinnvoll baulich genutzt werden und werden beide Parzellen bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auch tatsächlich einheitlich genutzt - hier: einerseits Vorgarten, andererseits Wohnanwesen - , so sind beide Grundstücke im Verständnis der § 131, 133 BBauG erschlossen; ob ein Überfahrrecht aufgrund Baulast oder Dienstbarkeit besteht, spielt dabei keine Rolle. | 3) Zur Abgrenzung zwischen einer und mehreren Anbaustraßen bei Straßenverzweigung. §§§ 93.043 | Vorsteherwahl | | | 1) Durch ein Urteil, in dem die Gültigkeit der Wahl des Vorstehers eines Zweckverbandes (des Bürgermeisters einer Gemeinde) festgestellt wird, wird der (die) zu dem Verfahren beigeladene Zweckverband (Gemeinde) nicht beschwert; seine (ihre) Berufung gegen das Urteil ist unzulässig. | 2) Eine Wiederholungswahl nach § 57 Abs.3 KSVG darf nicht stattfinden, solange die Entscheidung, die erste Wahl sei ungültig; mit aufschiebender Wirkung angefochten ist. | 3) Der zum Vorsteher (Bürgermeister) gewählte Bewerber hat nach amtlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses jedenfalls dann einen Anspruch auf Ernennung, wenn zwingendes Beamtenrecht nicht entgegensteht; deshalb kann er die Ungültigerklärung seiner Wahl zulässigerweise anfechten. | 4) Jedes Mitglied des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Saar muß seine mehreren Stimmen in der Verbandsversammlung einheitlich abgeben; ein Stimmensplitting ist verboten. | 5) Entgegen einem Verbot gesplittet abgegebene Stimmen sind ungültig. | 6) Eine Beweiserhebung darüber, ob Stimmen gesplittet abgegeben wurden, ist wegen des Grundsatzes der geheimen Wahl unzulässig. | 7) Eine Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß Stimmen unzulässigerweise gesplittet abgegeben wurden, und nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Wahlergebnis dadurch beeinflußt wurde. | 8) Das Recht und die Pflicht der Kommunalaufsichtsbehörde, eine Wahl für ungültig zu erklären, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie vor der Wahl nicht von ihren Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, auf eine ordnungsgemäße Wahl hinzuwirken. §§§ 93.044 | Fluchalternative | | | Die Frage, ob zurückkehrenden Sikhs in anderen Landesteilen in Indien außerhalb des Punjab eine zumutbare inländische Fluchtalternative offensteht, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Ihr kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 78 Abs.3 AsylVfG zu. §§§ 93.045 | Aufgelöste Gemeinde | | | 1) Die im KSVG vorgesehenen gemeindlichen Untergliederungen ( Stadteile, Ortsteile und dergleichen) sind keine Gemeinden im Sinne von § 91 BVerfGG bzw § 55 Abs.2 SVGHG. | 2) Zu den Voraussetzungen der Fiktion der Beteiligtenfähigkeit einer aufgelösten Gemeinde. §§§ 93.046 | Geruchsbelästigung | | | 1) Eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung, die bereits Gegenstand einer erfolglosen Beschwerde war, kann vom Rechtsmittelgericht innerhalb der Frist des § 25 Abs.1 S.4 GKG von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren aufgrund einer späteren, unzulässigen Beschwerde erneut "wegen der Entscheidung über den Streitwert" in der Rechtsmittelinstanz schwebt. | 2) Das Interesse der Eigentümer eines auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes, Geruchsbelästigungen durch einen im unmittelbaren Nachbargebäude zugelassenen Imbißraum mit Straßenverkauf zu verhindern, ist mit 10.000,-- DM bedeutungsangemessen bewertet. §§§ 93.047 | Ortszuschlag | | | Die Verjährung des § 197 BGB für den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag unter Berücksichtigung eines nichtehelichen Kindes beginnt nicht bei der Geburt des nichtehelichen Kindes zu laufen, sondern erst nach der Anerkenntnis der Vaterschaft. Denn erst zu diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen des § 40 Abs.3 BBesG vor. §§§ 93.048 | Rentenanteil | | | Ob ein Rentenanteil auf einer Höherversicherung beruht und demgemäß nach § 55 Abs.4 S.1 Nr.2 BeamtVG bei der Berechnung der Versorgungsbezüge unberücksichtigt bleibt, beurteilt sich nicht danach, ob der Rentenversicherte tatsächlich über den Pflichtbeitrag hinaus weitere Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat, sondern ob die solchermaßen geleisteten Beträge rentenversicherungsrechtlich als Höherversicherung oder aber als den Pflichtbeitrag erhöhende Beträge behandelt sind. §§§ 93.049 | Nichteheliche Vaterschaft | | | 1) Ausländerrechtlich zu beachtende Vorwirkungen aus dem Schutz der Ehe nach Art.6 Abs.1 GG liegen nur dann vor, wenn die Eheschließung des ausländischen mit dem deutschen Ehegatten unmittelbar bevorsteht (vgl etwa Beschluß des Senats vom 11.9.1991 - 3_W_52/91 -). | 2) Die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen entfaltet keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen in Ansehung des Schutzes der Familie nach Art 6 Abs.1, Abs.2 GG oder der Pflicht des Staates aus Art 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG, sich schützend vor den nasciturus zu stellen (vgl Beschluß des Senats vom 25.3.1991 - 3_W_20/91 - BVerfG, InfAuslR 1993, 10f). §§§ 93.050 | Wegstreckenentschädigung | | | Zur rechtsauslegenden Konkretisierung der Kosten einer Fachausbildung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses - hier: Ausschluß einer Wegstreckenentschädigung für arbeitstägliche Fahrten am Ausbildungsort einschließlich seines Einzugsgebietes. §§§ 93.051 | Reparaturzeiten | | | Die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gelten für funktionsfähige und defekte Anlagen gleichermaßen; für die Reparatur- und Reparaturwartezeit ist eine Güterabwägung vorzunehmen. §§§ 93.052 | Kanalbaubeitrag | | | 1) Die öffentliche Last nach § 8 Abs.10 KAG ist akzessorisch; deshalb entsteht sie nicht, wenn zwar ein Kanalbaubeitrag unanfechtbar festgesetzt ist, eine sachliche Kanalbaubeitragspflicht aber - noch - nicht besteht. | 2) Entsteht in einem solchen Fall die sachliche Kanalbaubeitragspflicht später, ist aber bereits zuvor das betreffende Grundstück übereignet worden, hängt der Bestand der öffentlichen Last davon ab, daß vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gegenüber dem neuen Eigentümer ein Heranziehungsbescheid ergeht. §§§ 93.053 | Dacherneuerung | | | 1) Die Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen besteht nicht nur bei der erstmaligen Bebauung eines Grundstücks, sondern auch bei Gebäudeerweiterungen in Länge und/oder Höhe. | 2) Eine Dacherneuerung eines Grenzgebäudes, die "ohne Not" zu einer zusätzlichen Gebäudehöhe von ca 40 cm an der Grenze führt, rechtfertigt nicht die Befreiung von entgegenstehenden Abstandsflächenvorschriften. | 3) Die Anerkennung nachbarlicher Abwehrrechte bei einer Unterschreitung vorgeschriebenen Abstandsflächen setzt regelmäßig nicht voraus, daß die betreffende Anlage im konkreten Einzelfall tatsächliche Beeinträchtigungen des Grenznachbarn hervorruft (ständige Rechtsprechung des 2.Senats). Ausnahmen können sich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Schikaneverbotes ergeben. §§§ 93.054 | Zwischenanordnung | | | Eine Zwischenanordnung zur Sicherung beförderungsbezogener Rechte ist regelmäßig sachgerecht, wenn sie eine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene, schon vertiefte Prüfung des Anordnungsbegehrens ermöglichen soll. §§§ 93.055 | Polizeioffizier-Schah | | | In der Bundesrepublik Deutschland befindliche iranische Staatsangehörige und deren Aktivitäten unterliegen der Beobachtung durch bzw für den iranischen Staat (Vgl die Urteile des 3.Senats vom 21.2.1990 - 3_R_341/87 - und - 3 R 345/87 -). Treten zur Asylantragstellung Umstände hinzu, aus denen sich ergibt, daß ein Asylbewerber aus einer regierungskritischen Familie stammt und mit asylberechtigten Iranern nahe verwandt oder verschwägert ist, rechtfertigen die Gesamtumstände im Einzelfall die Annahme, daß dem Asylbewerber bei Rückkehr die Gefahr droht, in einer die Asylberechtigung auslösenden Weise als Regimegegner behandelt zu werden (Einzelfall einer Iranerin, die aus einer regimekritischen, kurdischen und sonedischen Familie stammt, mit einem ehemaligen - inzwischen verstorbenen - Polizeioffizier des Schah verheiratet war, deren Kinder und Schwiegersohn regimefeindliche Aktivitäten an den Tag gelegt haben und teilweise als asylberechtigt anerkannt sind). §§§ 93.056 | Nachfluchtgrund | | | 1) Der freiwillige Verzicht auf die in einem anderen Staat gegebene Sicherheit vor Verfolgung ist ebenso zu behandeln wie der Fortbestand dieser Sicherheit, wobei dies auch für solche Nachfluchtgründe gilt, die mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen so eng verknüpft sind, daß sie einen einheitlichen Verfolgungsgrund bilden. Einzelfall eines Asylbewerbers aus dem Iran, der sich länger als drei Monate im Sinne von_§_27 Abs.3 AsylVfG (§ 2 II AsylVfG aF) in einem der EG angehörigen Staat, hier Frankreich, aufgehalten hat. | 2) § 51 Abs.1 AuslG (AuslG 1990) ist insbesondere auch dann annehmbar, wenn ein Ausländer die in einem Drittstaat bereits erreichte Sicherheit vor politischer Verfolgung freiwillig aufgibt und er deshalb nicht als asylberechtigt anerkannt werden kann, obwohl er weiterhin politisch verfolgt im Sinne von Art 16 Abs.2 GG - etwa im Hinblick auf einen subjektiven Nachfluchtgrund wegen exilpolitischer Betätigung - ist. | 3) Der Hinweis auf die Liquidierung iranischer Oppositioneller im Ausland - auch in der Bundesrepublik Deutschland - rechtfertigt nicht die Annahme eines objektiven Nachfluchtgrundes. Als objektive Nachfluchtgründe gelten Umstände, die eine Verfolgungssituation ohne eigenes (neues) Zutun des Betroffenen begründet haben. Gelten Terrorakte in der Bundesrepublik Deutschland dem bereits erkannten und geflüchteten Oppositionellen und demjenigen Oppositionellen, der seine Oppositionstätigkeit im Ausland afgenommen hat, so stellen derartige Terrorakte keine erstmalige neue Gefährdung dar, sondern sind lediglich als Verschärfung einer vorhandenen Gefährdung an deren Ausdehnung in das Land, in dem Zuflucht gesucht wird, anzusehen. §§§ 93.057 | Gesamturteil | | | 1) Auch bei den das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung tragenden Einzelmerkmalen handelt es sich um einzelne persönlichkeitsbedingte Werturteile, die aufgrund der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen. | 2) Der Einwand, der Mitbewerber um ein Beförderungsamt sei zuletzt aus sachwidrigen Erwägungen besser beurteilt worden, vermag nicht zu überzeugen, wenn der Vergleich der früheren Beurteilungen eine zuletzt kontinuierlich höhere Leistungsbewertung des ausgewählten Bewerbers ergibt. §§§ 93.058 | Sanierungssatzung | | | Der Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes erleidet durch die Satzung zur förmlichen Festlegung dieses Gebietes jedenfalls deshalb einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs.2 Satz 1 VwG0, weil diese ein gemeindliches Vorkaufsrecht begründet (§ 24 Abs.1 Nr. 3 BauGB). §§§ 93.059 | Saarlouiser Emmes | | | LB 1) Der Saarlouiser Emmes ist eine öffentliche Einrichtung iSd § 19 KSVG. | LB 2) Die Zulassung zu dieser Einrichtung erfolgt öffentlich-rechtlich, auch wenn das anschließende Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird. | LB 3) Verstöße gegen rechtswidrige Preisabsprachen rechtfertigen keinen Ausschluß vom Zulassungsverfahren. * * * T-93-01 | Saarlouiser Emmes | S.2 "...Die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen entspricht der Billigkeit im Sinne der genannten Vorschrift. Denn der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hätte Erfolg gehabt, wenn nicht der Antragsgegner - als Folge des Antrags - von sich aus seine zunächst getroffene Entscheidung, die Antragstellerin nicht zu der Auslosung der Standplätze für die diesjährige "Saarlouiser Emmes" zuzulassen, revidiert hätte, weil - es sich bei der "Saarlouiser Emmes" um ein als öffentliche Einrichtung der Gemeinde iSd § 19 KSVG zu bewertendes Volksfest handelt (vgl zur Einordnung von Volksfesten zB VGH München, Urteil vom 23.03.88 - 4_B_2336/86 -, NVwZ-RR_88,71 ), - die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung nach der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie auch dann im Wege öffentlichen Rechts - idR durch ausdrücklich ode konkludent erlassenen Verwaltungsakt - erfolgt, wenn das sich anschließende Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist (hM, vgl näher VGH München , aaO sowie BVerwG, Beschluß vom 21.07.89 - 7_B_184/88 -, NJW_90,134 ), - das vorliegend in Rede stehende Losverfahren die Zulassung zur "Saarlouiser Emmes" betrifft, so daß der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs.1 VwGO gegeben war , - die Antragstellerin gemäß § 19 Abs.1, 3 KSVG einen Anspruch auf Zulassung im Rahmen des von der Gemeinde angewandten Zulassungsverfahren hat und - der Umstand, daß die Antragstellerin im Vorjahr entgegen einer Absprache aller teilnehmenden Standbetreiber ihr Bier billiger als 3,-- DM pro 0,31 l Glas verkauft hat, kein sachlich zu rechtfertigender Grund für einen Ausschluß aus dem Zulassungsverfahren sein kann, sondern im Gegenteil die genannten Preisabsprachen ihrerseits rechtswidrig sein dürfte, dem Antragsgegner aber jedenfalls keinerlei Befugnis zusteht, die Einhaltung derartiger Absprachen zugunsten der anderen Standbetreiber unmittelbar oder - wie hier - mittelbar durch Ausschluß aus dem Zulassungsverfahren zu erzwingen. ..." Auszug aus VG Saarl B, 05.04.93, - 11_F_49/93 -, §§§ 93.060 | Gruppenverfolgung | | | Aufgrund neuerer Erkenntnisse sieht sich der Senat veranlaßt, seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei zu überdenken oder zu ändern. (Abweichung etwa vom Beschluß vom 03.02.93 - 9_R_79/92; Urteile des 3.Senats vom 10.06.92 - 3_R_157/87, 3_R_411/88 - und - 3_R_31/90 -.) §§§ |
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