1993   (1)  
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93.001 Asylstreitigkeit
 
  • OVG Saarl, E, 08.01.93, - 9_R_127/92 -

  • Juris

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2, AsylVfG_§_78 Abs.3 Fassung: 1992-06-26

 

In Asylstreitigkeiten umfaßt der Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auch solche Fälle, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus ihrem tatsächlichen Gewicht, aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird.

§§§


93.002 Datenschutzbeauftragter
 
  • OVG Saarl, U, 11.01.93, - 8_R_90/91 -

  • SKZ_93,276/35 (L)

  • SDSG_§_6

 

Der Bürger hat gegen den Datenschutzbeauftragten keinen unmittelbaren "Durchgriffsanspruch" auf Bekanntgabe aller bei einzelnen Behörden über ihn gespeicherten Daten.

§§§


93.003 Ministerialzulage
 
  • OVG Saarl, U, 14.01.93, - 1_R_176/90 -

  • SKZ_93,277/44 (L)

  • SBesG_§_6; GG_Art.33 Abs.5

 

Die Streichung der sogenannten Ministerialzulage im Saarland verstößt nicht gegen die Verfassung.

§§§


93.004 Eignungsbescheinigung
 
  • OVG Saarl, E, 18.01.93, - 8_R_84/91 -

  • Juris

  • BAföG_§_48

 

Die Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG muß ausweisen, daß der Student in wenigstens einem Semester den aktuell erforderlichen Leistungsstand erreicht hat.

§§§


93.005 Änderungsgenehmigung
 
  • OVG Saarl, E, 19.01.93, - 2_R_48/91 -

  • SKZ_93,279/61 (L1) = SKZ_93,275/21

  • VwGO_§_101 Abs.2; ZPO_§_128 Abs.2

 

1) Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung darf im Verwaltungsprozeß ergehen, sobald die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben; Ankündigungen entsprechend § 128 Abs.2 ZPO sind nicht erforderlich.

 

2) Eine Änderungsgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn der bisherige Baubestand bauaufsichtlich zugelassen ist.

 

3) Genießt dieser trotz Fehlens einer Bauerlaubnis Eigentumsschutz, so kommt die Erteilung einer Befreiung in Betracht, um die zur Änderung des Baukörpers oder seiner Nutzung erforderliche umfassende Genehmigung zu ermöglichen.

 

4) Für die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihm Teilfragen eines bloßen Änderungsvorhabens beantwortet werden sollen, das für sich genommen mangels Zulassung des vorhandenen Bestandes unter keinen Umständen genehmigungsfähig ist.

 

5) Zur Qualifikation einer Bauausführung als Aliud gegenüber dem Genehmigungsinhalt wegen Vergrößerung der Bebauungstiefe auf der Grenze.

§§§


93.006 Führerschein-Entzug
 
  • VG Saarl, E, 19.01.93, - 5_F_114/92 -

  • ZfS_93, 107 -108

  • VwGO_§_80 Abs.3 S.1; StVG_§_4 Abs.2 S.1; StPO_§_111a; StGB_§_69, VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4

 

1) Gerade in immer wieder vorkommenden Fällen mit einer typischen Interessenlage kann sich Begründung (VwGO § 80 Abs.3 S.1) auch darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, daß nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall Platz greift.

 

2) Solange gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach StGB § 69 in Betracht kommt, darf die Verwaltungsbehörde gem StVG § 4 Abs.2 S.1 den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt, wird von der Bindung des StVG § 4 Abs.2 S.1 erfaßt.

 

3) Die Behörde darf das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht aus einem Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers herleiten, das Gegenstand eines Strafverfahrens ist. Es liegt insoweit allein bei den Strafgerichten, die Fahrerlaubnis nach StPO § 111a vorläufig zu entziehen. Dem dürfen weder die Straßenverkehrsbehörden noch die Verwaltungsgerichte vorgreifen.

§§§


93.007 Ersatzvornahmekosten
 
  • OVG Saarl, B, 20.01.93, - 1_W_89/92 -

  • SKZ_93,279/66 (L)

  • SVwVG_§_21

 

1) Bei der Durchführung einer Ersatzvornahme hat die Behörde die wirtschaftlichen Interessen des Kostenpflichtigen zu beachten; eine Verletzung dieser Pflicht kann dazu führen, daß der Kostenpflichtige nur einen Teil der tatsächlich entstandenen Ersatzvornahmekosten erstatten muß.

 

2) Im Vorfeld der Durchführung einer Ersatzvornahme trifft den Kostenpflichtigen die Obliegenheit, die Behörde auf ein Unternehmen aufmerksam zu machen, das die im Wege der Ersatzvornahme durchzuführenden Arbeiten besonders preisgünstig anbietet; unterbleibt ein solcher Hinweis und läßt die Behörde die Ersatzvornahme zu marktüblichen Preisen durchführen, kann der Kostenpflichtige nicht mit Erfolg geltend machen, auf seine wirtschaftlichen Interessen sei nicht hinreichend Rücksicht genommen worden.

§§§


93.008 Abgabenstundung
 
  • OVG Saarl, B, 20.01.93, - 1_W_76/92 -

  • SKZ_93,273/10 (L1-3)

  • VwGO_§_123; AO_§_222

 

1) Daß ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides vom Gericht endgültig zurückgewiesen ist, steht dem Begehren, den Abgabengläubiger durch einstweilige Anordnung zur Stundung der Abgabe zu verpflichten, nicht entgegen.

 

2) Ein Anordnungsgrund für das Begehren, den Abgabengläubiger durch einstweilige Anordnung zur Stundung der Abgabe zu verpflichten, liegt nur vor, wenn ohne eine Stundung die wirtschaftliche Existenz des Schuldners unmittelbar bedroht ist, was vom Schuldner konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden muß.

 

3) Die Stundung eines Erschließungsbeitrags ist nicht bereits dann geboten, wenn das Grundstück, auf das sich die Beitragserhebung bezieht, noch unbebaut ist; allein deswegen eine Stundung zu gewähren, liefe vielmehr der Systematik des Erschließungsbeitragsrechts zuwider.

 

4) Der Streitwert für einen auf Verpflichtung zur Stundung einer Beitragsforderung abzielenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist auf 25 % der Forderung festzusetzen.

§§§


93.009 Kreditfähigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 22.01.93, - 8_W_212/92 -

  • SKZ_93,275/27 (L)

  • BSHG_§_69

 

Zweck des Pflegegeldes ist es allein, die unentgeltliche Pflegebereitschaft nahestehender Personen zu erhalten; eine Verbesserung der Kreditfähigkeit und Schuldentilgung der Familie ist nicht beabsichtigt.

§§§


93.010 Bade- oder Morgenmantel
 
  • OVG Saarl, B, 22.01.93, - 8_W_1/93 -

  • SKZ_93,275/25 (L)

  • BSHG_§_12 Abs.1

 

Ein Bade- oder Morgenmantel, der für den häuslichen Gebrauch bestimmt ist, gehört nicht zum notwendigen Lebensunterhalt.

§§§


93.011 Bebauungsplan
 
  • OVG Saarl, NB, 26.01.93, - 2_N_3/91 -

  • SKZ_93,273/13 (L)

  • BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_8 Abs.2 S.1, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.11; VwGO_§_47 Abs.2

 

1) Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht schon dann, wenn eine Erschließungsstraße, durch deren festgesetzte Linienführung sich die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs.2 Satz 1 VwG0 benachteiligt sehen, bereits weitgehend fertiggestellt ist.

 

2) Die Bestimmung des § 9 BBauG 1976/79 ermächtigt nicht zur planerischen Festsetzung eines abzubrechenden Baubestandes im Sinne einer durch den Plan begründeten Verpflichtung zur Beseitigung.

 

3) Werden im Bebauungsplan Erschließungsstraßen als Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt, so bedarf es keiner ausdrücklichen Angabe dieser Zweckbestimmung, wenn sie sich dem Planinhalt durch Auslegung entnehmen läßt.

 

4) Zur Frage der ausreichenden Berücksichtigung von zu erwartenden Verkehrsimmissionen im Rahmen der Abwägung (Einzelfall).

§§§


93.012 Pferdestall
 
  • OVG Saarl, U, 26.01.93, - 2_R_30/91 -

  • SKZ_93,273/14 (L)

  • BauGB_§_34, BauGB_§_35

 

1) Ein etwa 45 m breites mit einem kleinen Pferdestall bebautes Grundstück zwischen dem letzten Wohnhaus einer bandartigen Straßenrandbebauung und einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit anschließender Reithalle kann eine Baulücke sein (Einzelfall).

 

2) Die Errichtung eines Wohngebäudes auf einem Innenbereichsgrundstück, das zwischen sonstiger Wohnbebauung auf der einen und einer landwirtschaftlichen Hofstelle auf der anderen Seite liegt, erweist sich dem landwirtschaftlichen Betrieb gegenüber nicht als rücksichtslos, wenn der Verzicht auf eine Wohnnutzung letztlich auf die Freihaltung des Grundstückes hinausliefe, weil eine Ausdehnung der landwirtschaftlichen Nutzung in Richtung auf die Wohnhäuser unter umgekehrtem Vorzeichen Bedenken begegnete.

§§§


93.013 Nichtzulassungsbeschwerde
 
  • OVG Saarl, E, 27.01.93, - 9_R_67/92 -

  • Juris

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2, (91) AsylVfG_§_32 Abs.3, AsylVfG_§_32 Abs.2

 

Wäre eine Berufung auf Nichtzulassungsbeschwerde hin ursprünglich wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen gewesen und ist nach dem Ende der Beschwerdefrist eine die Grundsatzfrage beantwortende Entscheidung des (zuständigen) Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts ergangen, kommt eine Zulassung des Rechtsmittels unter dem Aspekt der Abweichung in Betracht.

§§§


93.014 Antragserfordernis
 
  • OVG Saarl, B, 27.01.93, - 1_W_5/93 -

  • SKZ_93,178 -180 = SKZ_93,279/57 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.6 S.1

 

Das Antragserfordernis des § 80 Abs.6 S.1 VwG0 muß bei Anrufung des Gerichts erfüllt sein; eine Nachholung im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ist nicht möglich.

§§§


93.015 EDV-Manipulation
 
  • OVG Saarl, U, 28.01.93, - 6_R_3/92 -

  • SKZ_93,62 -64 = SKZ_93,278/53 (L)

  • SDO_§_6 Abs.1, SDO_§_12; SBG_§_68, SBG_§_92 Abs.2

 

Ein Beamter, der sich durch mehrmalige EDV Manipulationen Geldgutschriften auf das eigene Konto verschafft (insgesamt über 4.000,- DM), stört das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann; daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß er sich in über 30 Dienstjahren in keiner Weise negativ hervorgetan hat.

§§§


93.016 Gruppenverfolgung
 
  • OVG Saarl, E, 28.01.93, - 9_R_8/92 -

  • Juris

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2, (92) AsylVfG_§_78

 

Die Frage der Gruppenverfolgung von Palästinensern im Libanon ist in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt. Die Frage der Anwendung von Sippenhaftgrundsätzen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt.

§§§


93.017 Prozeßkostenhilfe
 
  • OVG Saarl, E, 31.01.93, - 9_W_11/91 -

  • Juris

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2; ZPO_§_114, ZPO_§_117, ZPO_§_118; VwGO_§_166

 

Zur Frage der Prozeßkostenhilfe für staatenlose Kurden aus dem Libanon.

 

Der Erfolgsprüfung der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozeßkostenhilfeantrages zugrunde zu legen, und zwar auch dann, wenn das Gericht (wie vorliegend) über den PKH-Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt befindet, in dem die Erfolgsprüfung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Sach- und Rechtslage möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommen müßte.

§§§


93.018 Nichtzulassungsbeschwerde
 
  • OVG Saarl, E, 03.02.93, - 9_R_101/92 -

  • Juris

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2, (91) AsylVfG_§_32 Abs.3, AsylVfG_§_32 Abs.2

 

Wäre eine Berufung auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin ursprünglich wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen gewesen und ist nach dem Ende der Beschwerdefrist eine die Grundsatzfrage beantwortende Entscheidung des mit dem Rechtsmittel befaßten Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts ergangen, kann eine Berufungszulassung unter dem Aspekt der Abweichung in Betracht kommen. Vorliegend stimmen in der Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts überein.

§§§


93.019 Mindestbeförderungsfrist
 
  • OVG Saarl, B, 10.02.93, - 1_W_4/93 -

  • SKZ_93,276/36 (L)

  • SBG_§_9

 

Die Festlegung von Mindestbeförderungsfristen durch Verwaltungsanordnung - hier: Beschlüsse der Ständigen Vertreter der saarländischen Minister vom 23.05.77 und vom 25.08.80 - ist zulässig; daß sich die Länge dieser Fristen bei Beförderungen in ein erstes Beförderungsamt nach den Noten in der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung richtet und danach zwischen zwei und vier Jahren beträgt (so Erlaß des Ministers des Innern vom 18.10.88, kann ebenfalls rechtlich nicht beanstandet werden.

§§§


93.020 Jeziden
 
  • OVG Saarl, E, 10.02.93, - 3_R_57/92 -

  • Juris

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2

 

1) Die Jeziden sind in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Süd-Ost-Türkei seit Mitte der 80er Jahre einer Gruppenverfolgung wegen ihrer Religion durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt.

 

2) Diese mittelbare Gruppenverfolgung ist dem türkischen Staat zuzurechnen.

 

3) Eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den westtürkischen Großstädten, ist für Jeziden, die ihre Religion nicht verleugnen, nicht gegeben.

§§§


93.021 Beförderungsauswahl
 
  • OVG Saarl, E, 15.02.93, - 1_W_77/92 -

  • Juris

  • VwGO_§_123, GG_Art.33 Abs.2, SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) Zur Verneinung eines Anordnungsgrundes für das Begehren auf bessere dienstliche Beurteilung aus Anlaß einer Beförderungsauswahl.

 

2) Zum Einwand ungleicher Beurteilungsverhältnisse in einem Laufbahnbereich - hier: gehobener Justizdienst - und zu den Auswirkungen auf eine Beförderungsauswahl sowie den vorläufigen Konkurrentenschutz.

§§§


93.022 Moslembruderschaft
 
  • OVG Saarl, E, 17.02.93, - 9_R_261/91 -

  • Juris

  • (91) AsylVfG_§_2, GG_Art.16 Abs.2 S.2

 

1) Zur Verfolgungssituation von Angehörigen der Moslembruderschaft in Syrien. § 2 AsylVfG aF kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der im Drittland (hier: Libanon) vor seiner politischen Überzeugung geltenden Übergriffen des Verfolgerstaates (wie zB einer Verschleppung) nicht sicher war.

§§§


93.023 Vorstellungsgespräch
 
  • OVG Saarl, E, 23.02.93, - 1_W_14/93 -

  • Juris

  • PolPrOmD_§_12 Abs.7 S.2; VwGO_§_123 Abs.1 S.2, VwGO_§_80 Abs.1

 

1) Die Teilnahme am Vorstellungsgespräch im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur verkürzten Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann ein nicht berücksichtigter Bewerber nur im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen.

 

2) Ist die schriftliche Auswahlprüfung wegen Täuschungsversuchs einzelner Teilnehmer insgesamt für ungültig erklärt worden, so darf die Nichtteilnahme eines Bewerbers an der angeordneten Wiederholungsprüfung nur dann bei der Entscheidung über seine weitere Teilnahme am Auswahlverfahren berücksichtigt werden, wenn der Bescheid, mit dem die schriftliche Prüfung für ungültig erklärt und die Wiederholungsprüfung angeordnet wurde, entweder nicht mit einem Widerspruch angefochten oder aber für sofort vollziehbar erklärt wurde. Einer späteren Anordnung des Sofortvollzugs kommt keine Rückwirkung zu (vgl auch Beschlüsse vom 23.2.1993 - 1_W_15/93 und 1_W_16/93).

§§§


93.024 Grenzgarage
 
  • OVG Saarl, E, 23.02.93, - 2_R_7/92 -

  • Juris

  • (74) LBO_§_ 7 Abs.5 S.1, (88) LBO_§_7 Abs.4 S.1 Nr.1, LBO_§_8 Abs.1, LBO_§_10

 

1) Maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe einer Grenzgarage im Sinne von § 7 Abs.4 S.1 Nr.1, Sätze 2-4 LBO 1988 sind die Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück.

 

2) Auch § 7 Abs.5 S.1 LBO 1974 enthielt keine Grundlage für die Bestimmung der maximal zulässigen Garagenhöhe vom Geländeniveau des Nachbargrundstückes.

 

3) Erlaubt eine Baulast, mit der der unzureichende seitliche Grenzabstand eines Wohnhauses auf das Nachbargrundstück übernommen wird, in dem von baulichen Anlagen grundsätzlich freizuhaltenden Geländestreifen die Errichtung einer Grenzgarage, so kann der Eigentümer des von der Baulast begünstigten Grundstückes einem solchen Vorhaben nicht mit Erfolg entgegenhalten, es erweise sich ihm gegenüber als rücksichtslos.

§§§


93.025 Altersbeförderungsverbot
 
  • OVG Saarl, B, 26.02.93, - 1_W_10/93 -

  • SKZ_93,277/41 (L)

  • SBG_§_22 Abs.4 S.1; SPolLVO_§_5 Abs.6 S.1

 

1) Das Altersbeförderungsverbot der § 22 Abs.4 S.1 SBG, 5 Abs.6 S.1 PolLV0 greift an dem Kalendertag ein, an dem ein Polizeivollzugsbeamter das 58. Lebensjahr vollendet, nicht erst ab dem Ende des betreffenden Monats.

 

2) Der Haushaltsplan ist ungeeignet, das saarländische Beamtengesetz zu ändern.

 

3) Die Praxis des saarländischen Ministers der Finanzen, Ausnahmen vom Altersbeförderungsverbot nur in solchen Fällen zuzustimmen, in denen der betreffende Beamte schon längere Zeit die Funktion des Beförderungsamtes wahrnimmt und sich seine Beförderung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen bis zum Eingreifen des Altersbeförderungsverbotes verzögert hat, ist sachgerecht; ebensowenig kann beanstandet werden, daß er eine Ausnahme ablehnt, wenn erst durch eine Änderung des Laufbahnrechts eine weitere Beförderungsmöglichkeit geschaffen wird und zu diesem Zeitpunkt einzelne Beamte bereits dem Altersbeförderungsverbot unterliegen; das gilt selbst dann, wenn feststeht, daß sich bei diesen Beamten die Beförderung nicht auf die Höhe der Versorgung auswirkt.

 

4) Lehnt bereits die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme vom Altersbeförderungsverbot ab, bedarf es keiner Vorlage an den Minister der Finanzen.

 

5) Daß nach Inkrafttreten von Art.2 Nr.3 der Verordnung vom 14.09.92 zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten am 01.10.92 Polizeihauptmeister, die an diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, von Aufstieg und Beförderung ausgeschlossen blieben, liegt im Rahmen fehlerfreier Ermessensausübung.

§§§


93.026 Transformatorenstationen
 
  • OVG Saarl, U, 02.03.93, - 2_R_26/92 -

  • SKZ_93,274/19 (L)

  • LBO_§_2 Abs.2 S.1, LBO_§_7 Abs.4 S.1 Nr.2, LBO_§_17 Abs.1, LBO_§_57 Abs.1 Nr.1d

 

1) Transformatorenstationen, die der innerörtlichen Belieferung mit Strom dienen, können als Nebenanlagen für die öffentliche Versorgung nach § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.2 LBO in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig sein.

 

2) Transformatorenstationen sind Gebäude, wenn sie auf grund ihrer Abmessungen ungeachtet der konkreten technischen Bestückung sinnvollerweise von Menschen betreten werden können. 3) Daß ihre Ausstattung mit PCB-haltigen Transformatoren lediglich denkbar ist, erfordert keinen gasdichten Abschluß der baulichen Anlage.

§§§


93.027 Entlastungsstraße
 
  • OVG Saarl, U, 02.03.93, - 2_R_32/92 -

  • SKZ_93,275/22 (L) = UPR_93,360 (L)

  • SStrG_§_39, SStrG_§_40, VwVfG_§_74 Abs.2

 

1) Die Planfeststellungsbehörde darf das Interesse eines Planbetroffenen an der Vermeidung eines Eingriffs in sein Eigentum (hier: Inanspruchnahme von Grundeigentum und Betriebsgebäuden für eine Entlastungsstraße) wegen eines von ihr für möglich gehaltenen Ausgleichs (Übertragung des Nachbargrundstückes zur Errichtung von Ersatzgebäuden) allenfalls dann mit geminderter Bedeutung in die planerische Abwägung einstellen, wenn das Risiko des Scheiterns dieses Ausgleichs nicht dem Planbetroffenen aufgebürdet wird.

 

2) Ein derartiger Ausgleich ist dann nicht hinreichend gewährleistet, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die Realisierung der Ersatzgebäude in rechtlicher Hinsicht (planungsrechtliche Zulässigkeit) sowie in ihrer zeitlichen Dimension (Verzögerung durch etwaige Nachbarrechtsbehelfe) noch offen ist und die wirtschaftlichen Bedingungen des vorgesehenen Gebäudetauschs noch ungeklärt sind.

§§§


93.028 Nachtragsbaugenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 03.03.93, - 2_W_2/93 -

  • SKZ_93,279/58 (L)

  • VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_80 Abs.5 analog

 

Eine Nachtragsbaugenehmigung, die den Inhalt der ursprünglichen Baugenehmigung in der Weise modifiziert, daß das geänderte Vorhaben anstelle des zunächst genehmigten Vorhabens zugelassen wird, ist bei der Entscheidung über die Beschwerde des Bauherrn gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung zu berücksichtigen.

§§§


93.029 Teilzeitbeschäftigung
 
  • OVG Saarl, E, 04.03.93, - 1_R_66/90 -

  • Juris

  • VwVfG_§_48, VwVfG_§_51, SBG_§_87a

 

1) Die Festlegung einer Teilzeitbeschäftigung ohne Wahlmöglichkeit für Lehramtsbewerber (Beamtenverhältnis auf Probe) war rechtswidrig, aber nicht nichtig (BVerwGE 82, 196 und DVBl 1992, 917).

 

2) Daraus ergibt sich bei Bestandskraft der entsprechenden Anordnung ein formelles subjektives Recht des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Frage einer - uU eingeschränkten - Rücknahme der Verwaltungsentscheidung.

 

3) Zu den Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null.

§§§


93.030 Beförderungskosten
 
  • OVG Saarl, U, 04.03.93, - 1_R_124/90 -

  • SKZ_93,277/45 (L)

  • BhVO_§_5 Nr.11, BhVO_§_15 Abs.8

 

Die Kosten der Beförderung eines Erkrankten zur Behandlung im Einzugsgebiet des Wohnortes mit dem familieneigenen Pkw sind nicht beihilfefähig.

§§§


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§§§