1993 (3) | ||
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93.061 | Abschiebestopperlaß-MdI | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Bei einem Antrag auf Erteilung einer Duldung für die Dauer des Berufungsverfahrens ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren, da sich vorliegend die in dem auf die §§ 10, 11 AsylVfG aF gestützten Bescheid des Antragsgegners enthaltene asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung durch die dem Antragsteller zwischenzeitlich auf Grundlage der Abschiebestopperlasse des saarländischen Innenministers erteilten asylverfahrensunabhängigen Duldungen erledigt hat. Dem steht nicht die Vorschrift des § 56 Abs.6 S.1 AuslG (AuslG 1990) entgegen, da diese Vorschrift nach Auffassung des Senats an das Vorliegen einer ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung anknüpft. Da hier ein solcher Vollstreckungsakt ungeachtet der auf den § 11 Abs.2, 10 AsylVfG aF beruhenden und keiner Umdeutung in eine Maßnahme nach § 50 Abs.1 AuslG (AuslG 1990) zugänglichen asylverfahrensrechtlichen Androhung vom 25.10.90 nicht vorliegt, ist § 56 Abs.6 S.1 AuslG (AuslG 1990) unanwendbar. Obgleich der Antragsgegner nicht Beteiligter des Berufungsverfahrens ist, sieht sich der beschließende Senat als Gericht der Hauptsache an, da das Anordnungsbegehren hinsichtlich einer durch den Antragsgegner zu gewährenden Duldung auf § 51 AuslG (AuslG 1990) gestützt ist, über das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im anhängigen Berufungsverfahren zu entscheiden ist und das Asylverfahrensgesetz ausweislich seiner "Verbundregelung" die Streitigkeit um die Rechtmäßigkeit der im Gefolge der Asylversagung angeordneten Aufenthaltsbeendigung gleichsam als Anhängsel der asylrechtlichen Entscheidung betrachtet. §§§ 93.062 | Gruppenverfolgung | | | Einzelfall der Beschwerdezurückweisung im Berufungszulassungsverfahren eines Folgeantragstellers türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischen Volkstums, der sich auf die veränderte Situation für kurdische Volkszugehörige in der Türkei beruft. | JOS: Zur Zulassung der Berufung wegen Klärung der Frage einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei vergleiche OVG Saarland, 01.04.93, 9_R_44/92 und 07.04.93, 9_R_38/92. §§§ 93.063 | Infrakstruktursperre | | | 1) Zum Beurteilungsmaßstab bei Nachbaranträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen behördlicherseits für sofort vollziehbar erklärte Baugenehmigungen. | 2) In den nur auf eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den § 80a Abs.3, 80 Abs.5 - entsprechend - VwGO oder nach § 123 VwGO ist in aller Regel kein Raum für die inzidente Kontrolle eines Bebauungsplans. Allerdings kann das Gericht in Anbetracht der weitreichenden Folgen einer "vorzeitigen" Ausnutzung einer Baugenehmigung vor offenkundigen oder hinreichend wahrscheinlichen Fehlern einer Planung nicht die Augen verschließen und gleichwohl - gewissermaßen unbesehen - die Gültigkeit der Planung unterstellen. | 3) Auf der Grundlage von § 11 Abs.2 BauNVO ist die Ausweisung eines Sondergebietes "Büro- und Verwaltungsgebäude" möglich. | 4) Daß ein Bebauungsplan auf der Grundlage eines konkreten Projektentwurfes eines Vorhabenträgers erarbeitet wird, stellt für sich allein nicht einmal ein regelmäßiges Indiz für einen Abwägungsfehler dar (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 28.08.87, BRS_47_Nr.3). | 5) Zu den Anforderungen an die Gültigkeit einer sogenannten "Infrastruktursperre" nach_§_9a BBauG 1979. | 6) Zur Frage, ob die Ausweisung eines Mischgebietes unter Ausschluß von Wohnnutzung zulässig ist. §§§ 93.064 | Öffentlicher Dienst | | | Der Begriff "öffentlicher Dienst" im Sinne des § 22 Nr.3 VwGO ist weit auszulegen. §§§ 93.065 | Vorsteuer | | | Der Kostenpflichtige hat die dem Prozeßbevollmächtigten des Erstattungsberechtigten zu zahlende Mehrwertsteuer dann nicht zu erstatten, wenn sie der Erstattungsberechtigte als Vorsteuer abziehen kann. §§§ 93.066 | WasserschutzgebietsVO | | | 1) Nach dem Maßstab der Erforderlichkeit und dem damit geltenden Grundsatz des Übermaßverbots muß bei der Normenkontrolle von Wasserschutzgebietsverordnungen gefragt werden, ob das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Rechte anderer schutzfähig ist. Eine normative Lösung einer an sich unverträglichen Gemengelage von Wassergewinnung, vorhandenem Gewerbegebiet und gewachsenen Ortskernen muß vor allem dem richterlich voll überprüfbaren Gebot der Erforderlichkeit und dem Übermaßverbot standhalten. | 2) Auch ein durch eine vorgegebene Situation belastetes und insofern gefährdetes Grundwasservorkommen kann zur Wasserversorgung beitragen und entbehrt deshalb nicht von vornherein der Schutzwürdigkeit. | 3) Die "Entschärfung" einer Wasserschutzgebietsverordnung durch eine abwartende behördliche Praxis zur Schonung der vorhandenen Nutzung mag faktisch im Einzelfall durchaus naheliegend sein, ist aber gesetzlich nicht zulässig. Ist ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, hat die untere Wasserbehörde im Einzelfall die notwendigen Anordnungen unverzüglich zu treffen (SWG § 37 Abs.4 S.1). Ein generelles Abwarten ist rechtswidrig. Wasserschutzgebietsverordnungen sind nicht auf Vollzug, sondern auf Beachtung ihrer Gebote und Verbote angelegt. §§§ 93.067 | Öffentlichkeitsgrundsatz | | | 1) Zum Beitritt auf der Klägerseite in der Berufungsinstanz bei möglichem Beitritt bereits in erster Instanz. | 2) Zur Klagebefugnis in der Sicht des Öffentlichkeitsgrundsatzes für kommunale Ratssitzungen. | 3) Durch den Beginn regelmäßiger Ratssitzungen - schon - um 16.15 Uhr an einem Werktag wird der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht verletzt. §§§ 93.068 | Bauinteressent | | | 1) Die Aussicht eines Gemeinderatsmitglieds auf Aufträge von einem Bauinteressenten führt nach § 27 Abs.1 KSVG nicht zum Ausschluß von der Beschlußfassung über den Bebauungsplan. | 2) Die weiträumige Trennung von Industrie- und Wohngebieten genießt als Planungsziel keinen unbedingten Vorrang. | 3) Die Gemeinde darf bei der Strukturierung ihrer Baugebiete planerische Zurückhaltung üben und Konkretisierungen, soweit sie für die städtebauliche Ordnung und eine gerechte Interessenabwägung nicht unerläßlich sind, der Planverwirklichung überlassen. §§§ 93.069 | Störender Betrieb | | | 1) Führt die Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs einer Baugenehmigung Umstände an, die dem Bauwerber gegebenenfalls einen Anspruch auf die Anordnung verschaffen würden, so ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.3 VwGO genügt. | 2) Wer auf seinem Anwesen einen störenden Betrieb unterhält, kann regelmäßig nicht verlangen, daß Nachbargrundstücke zur Konfliktvermeidung baulich ungenutzt bleiben, sondern muß Einschränkungen mit dem Ziel des Interessenausgleichs hinnehmen. §§§ 93.070 | Schmalseitenprivileg | | | Die Vorschrift des § 6 Abs.5 S.3 LBO 1988, nach der die gemäß § 6 Abs.4 und Abs.5 S.1 u S.2 LBO 1988 ermittelten Abstandsflächen auf volle 10 cm, bei Tiefen über 15 m auf volle 50 cm abzurunden sind, ist im Rahmen von § 7 Abs.1 LBO 1988 (Schmalseitenprivileg) nicht, jedenfalls nicht in der Weise anwendbar, daß die gemäß der letztgenannten Bestimmung ermittelten Abstandsflächentiefen in der gleichen Weise abgerundet werden. §§§ 93.071 | Verletztenrente | | | §§§ 93.072 | Straße im Außenbereich | | | Eine im Außenbereich verlaufende Straße kann eine vorhandene Erschließungsanlage im Verständnis des § 242 Abs.1 BauGB sein. §§§ 93.073 | Wohnbauvorhaben | | | 1) Ein Wohnbauvorhaben, das eine vorhandene Bebauung gleichsam "nasenartig" über die vorhandene Begrenzung hinaus in den Außenbereich fortführen würde, stellt keine angemessene Fortentwicklung in dem in Rede stehenden Bereich dar. | 2) Ein Vorhaben kann nicht als unter Zersiedlungsaspekten unbedenkliche Anschlußbebauung gewertet werden, wenn es als "erster Schritt" zur Überwindung einer in der Örtlichkeit vorhandenen, relativ einheitlichen und eindeutigen Begrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage konkret geeignet wäre, die Situation gewissermaßen "in Bewegung" zu bringen und eine planlose Folgebebauung auszulösen. §§§ 93.074 | Heroinkonsum | | | 1) Bestätigt sich der Verdacht des Heroinkonsums bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht, ergeben sich aber gewichtige Hinweise auf das fehlen ausreichender theoretischer Kenntnisse, so kann die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung jedenfalls bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens auf diesen neuen Sachverhalt gestützt werden. | 2) Erhebliche theoretische Leistungsmängel rechtfertigen den Sofortvollzug. §§§ 93.075 | Kurzwehrübung | | | 1) Eine Kurzwehrübung, die von Freitag bis Sonntag abgeleistet wird, stellt keine Wochenendübung iS des § 8 Abs.2 Buchst a WSG dar. Für sie ist Dienstgeld gemäß § 8 Abs.2 Buchst b WSG zu zahlen. | §§§ 93.076 | Vollzugsaussetzung | | | Ist eine für sofort vollziehbar erklärte Versetzungsverfügung so kurzfristig ergangen, daß eine gerichtliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag nicht mehr ergehen kann, bevor ein Vollzug eintritt, so ist eine Zwischenregelung - allerdings nach dem Verursachungsgrund nur bis zur erstinstanzlichen Entscheidung - sachgerecht, wenn die sofortige Wirkung zu besonderen Härten führen würde. §§§ 93.077 | Kurdisches Volkstum | | | Türkischen Staatsangehörigen kurdischen Volkstums droht auch derzeit noch bei Rückkehr politische Verfolgung in Form von Folter im Rahmen polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen jedenfalls dann, wenn sie vorverfolgt ausgereist sind und zumindest im Verdacht der Unterstützung kurdisch-separatistischer oder linksgerichteter Organisationen stehen (im Anschluß an die Rechtsprechung des 3.Senats - Urteile vom 14.10.92 - 3_R_485/88 - und vom 11.11.92 - 3_R_1/89). §§§ 93.078 | Funktionsheraushebung | | | 1) Ist ein höherwertiger Dienstposten, bei dem die Funktionsheraushebung mit einer zeitlichen Bewährungsvoraussetzung verknüpft ist, sowohl der Bes.Gr.A 9 als auch der Bes.Gr.A 10 zugeordnet, so hat der Dienstposteninhaber die höherwertigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amts der Bes.Gr.A 10 auch schon während der Bewährungszeit im Sinne des § 5 Abs.3 Satz 4 BeamtVG tatsächlich wahrgenommen. | 2) Daneben muß allerdings die Beförderungsreife, die sich nach § 5 Abs.3 Satz 4 nF BeamtVG allein nach gesetzlichen Regelungen und Verordnungen beurteilt (BVerwGE_81,175 (184)), während des gesamten Anrechnungszeitraumes erfüllt sein. §§§ 93.079 | Versperrte Ausfahrt | | | 1) Die widerrechtliche Benutzung eines privat angemieteten Stellplatzes berechtigt den Mieter nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. | 2) Für eine polizeiliche Abschleppmaßnahme ist der - im konkreten Fall zu bejahende - objektiv gegebene Tatbestand einer Nötigung (§ 240 Abs.1 StGB) jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 Abs.2 StGB) besteht. | 3) 0b darüber hinaus auch der subjektive Tatbestand, insbesondere ein Nötigungswille, auf seiten des Blockierers vorlag, kann offenbleiben. §§§ 93.080 | Jagdgenossenschaft | | | Vollmachten ohne die jagdrechtlich vorgeschriebene Beglaubigungsform sind jagdrechtlich ungültig und führen zur Aufhebung von darauf beruhenden Beschlüssen, wenn ein anderer Versammlungsverlauf bei rechtzeitiger Fehlerentdeckung in Betracht kam. §§§ 93.081 | Auslandsaufenthalt | | | Es ist rechtsgrundsätzlich geklärt, daß in ihren Heimatstaat zurückkehrende Togoer nicht schon deshalb mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, weil sie längere Zeit im Ausland gewesen sind. §§§ 93.082 | Feuerwehrzufahrt | | | Der Schulträger ist befugt, das Fahrzeug eines auf dem Schulgelände parkenden Schülers, der dieses entgegen der Hausordnung und vorhandenen Parkkennzeichnung (Bodenmarkierung und Beschilderung) im Bereich einer Feuerwehrzufahrt abgestellt hat, ohne Erlaß eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme abschleppen zu lassen. * * * T-93-02 | Ersatzvornahme: ohne Grundverwaltungsakt | 20 "... Die Ermächtigung in § 21 SVwVG, wonach die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen kann, wenn die Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, beinhaltet zugleich die Befugnis, die anfallenden Kosten durch Verwaltungsakt in Form eines Leistungsbescheids festzusetzen. Vorausgesetzt ist dabei, daß das behördliche Vorgehen, das zum Entstehen der Kosten geführt hat, rechtmäßig war. So liegt der Fall hier. Die Entscheidung des Schulleiters des Technisch-Gewerblichen Berufsbildungszentrums ..., das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, entsprach den sich aus den § 18 Abs.2, 19 Abs.1 S.1, 21 SVwVG ergebenden Anforderungen. Danach kann Verwaltungszwang, wozu auch die Ersatzvornahme gehört (§ 13 Abs.1 Nr.2 SVwVG) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt und ohne Androhung des Zwangsmittels angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. ..." Auszug aus OVG Saarl E, 17.05.93, - 1_R_95/90 -, §§§ 93.083 | Kanalbaubeitrag-Erhöhung | | | Eine Grenze, bei deren Überschreiten die Festsetzung eines im Vergleich zu der Regelung in einer früheren, allerdings nichtigen Satzung erhöhten Beitragssatzes unzulässig ist, läßt sich nicht allein nach dem Prozentsatz der Erhöhung bestimmen; vielmehr muß eine umfassende Würdigung der für und gegen den erhöhten Beitragssatz sprechenden Gesichtspunkte erfolgen; im Kanalbaubeitragsrecht fällt dabei vor allem ins Gewicht, daß jede saarländische Gemeinde im Grundsatz gehalten ist, die umlagefähigen Aufwendungen der gemeindlichen Abwasseranlage deckende Beiträge zu erheben; dies bedenkend kann die Erhöhung der Kanalbaubeitragslast für ein bestimmtes Grundstück um 925 % im Vergleich zu der vorausgegangenen nichtigen Satzung rechtmäßig sein. §§§ 93.084 | Goka-Gruppe | | | In Ghana ist weiterhin von einer Gefährdung der Personen auszugehen, die der Teilnahme an einem Putschversuch gegen die Regierung Rawlings zumindest verdächtigt werden (Einzelfall einer Asylanerkennung im Hinblick auf eine untergeordnete Teilnahme an dem Putschversuch der "Goka-Gruppe" im Oktober 1985). §§§ 93.085 | Sonderbetriebsplan | | | Verfahrensmäßig reicht es für den bergrechtlichen Rechtsschutz der Oberflächeneigentümer vor Bergbaumaßnahmen aus, den Sonderbetriebsplan "Anhörung der Oberflächeneigentümer" anzufechten und Rechtsschutz nach § 80 VwG0 zu beantragen; für vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum. §§§ 93.086 | Flughafenerweiterung | | | Für eine planungsrechtliche Vorabgenehmigung der Änderung oder Erweiterung eines Flughafens durch die Luftverkehrsbehörde ist kein Raum; das gilt auch dann, wenn eine Änderung oder Erweiterung von nur unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 8 Abs.2 LuftVG vorliegt, denn dann obliegt die Zulassungsentscheidung ausschließlich der Unteren Bauaufsichtsbehörde. §§§ 93.087 | Dienststelle-Übernahme | | | Die Wählbarkeit zum Personalrat setzt außer bei neu gebildeten Dienststellen eine 6 monatige Zugehörigkeit zur Dienststelle voraus (§ 13 Abs.1 b SPersVG); dies gilt auch für Bedienstete bei Funktionsnachfolge, sofern nur ein Teil einer Dienststelle übernommen wird (Übernahme der Jugendamtbediensteten der Landeshauptstadt Saarbrücken durch den Stadtverband). §§§ 93.088 | Zahlungsbescheinigung | | | Die von einer Gemeinde ausgestellte Bescheinigung, die Erschließungsbeiträge für ein bestimmtes Grundstück seien bezahlt, besagt nichts in bezug auf die Kanalbaubeitragspflichtigkeit dieses Grundstücks. §§§ 93.089 | Gleich beurteilte Bewerber | | | 1) Es ist sachgerecht, wenn der Dienstherr im Rahmen eines Beförderungsfahrens bei in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen gleich bewerteten Beamten zur Eignungsfeststellung auf die Leistungsentwicklung der Konkurrenten und, wenn danach ein Gleichstand besteht, auf die Wertungen in den Einzelmerkmalen der Beurteilungen abstellt. | 2) Aus der unzureichenden Begründung der Mitteilung des Dienstherrn an einen Beamten, er sei nicht zur Beförderung ausgewählt worden, ergibt sich jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Nr.2 SVwVfG kein Anordnungsanspruch. | 3) Auswahlermessenserwägungen können im Anordnungsverfahren nachgeschoben werden. §§§ 93.090 | Geheime Unterlagen | | |
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