1993 (4) | ||
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93.091 | Hausanwesen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Im Wege der existenzsichernden Schuldenübernahme kann nicht verlangt werden, daß die Sozialhilfe 50.000 DM zur Erhaltung eines Hausanwesens übernimmt. §§§ 93.092 | Landwirtschaftl-Betrieb | | | Für genehmigungsfreie Vorhaben kann ein Bauvorbescheid nicht erteilt werden. Von Ausnahmefällen wie etwa der Pacht eines ganzen Hofguts abgesehen, bietet die nur schuldrechtliche Befugnis zur Nutzung der bewirtschafteten Flächen keine genügende Grundlage für einen landwirtschaftlichen Betrieb. §§§ 93.093 | Einfriedung | | | 1) Offene Einfriedungen für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich sind auch dann genehmigungsfrei, wenn sie keinem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (Änderung der Rechtsprechung). | 2) Die Einfriedungen müssen allerdings durch die Land- oder fortswirtschaftliche Nutzung erschöpfend gerechtfertigt sein. Das schließt die genehmigungsfreie Zulässigkeit von Zäunen aus, die ein vernünftiger Land- oder Forstwirt auch mit Rücksicht auf die gebotene Schonung des Außenbereichs so nicht ausführen würde. §§§ 93.094 | Obdachlosigkeit | | | Der nach mehrfachen vergeblichen Vollstreckungsversuchen unter Anordnung der Ersatzvornahme ergangenen Aufforderung, einer seit Jahren bestandskräftigen Beseitigungsanordnung binnen zehn Wochen nachzukommen, kann drohende Obdachlosigkeit im Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. §§§ 93.095 | Aufsichtsratsbesetzung | | | Für den Antrag, dem Gemeinderat im Wege einer einstweiligen Anordnung eine bestimmte Beschlußfassung zu untersagen (hier: die Ausgestaltung der Aufsichtsratsbesetzung des in eine GmbH umzuwandelnden Eigenbetriebs) ist jedenfalls dann kein Anordnungsgrund gegeben, wenn der antragstellenden Minderheitsfraktion bzw ihren Mitgliedern zugemutet werden kann, das Ergebnis der Beratung und Abstimmung im Rat abzuwarten. * * * T-93-03 | Beschlußfassung: vorbeugender Rechtsschutz | 17 "... Für das Begehren, dem Antragsgegener im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu untersagen, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates so zu beschließen, wie sie zur Ziet in § 12 Nr.1 des Entwurfs eines Gesellschaftsvertrages betreffend die Umwandlung des Eigenbetriebes "Städtisches Krankenhaus" in eine GmbH vorgesehen ist, fehlt es, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, an einem Anordnungsgrund. Bei den hier an den Anordnungsgrund zu stellenden Anforderungen muß berücksichtigt werden, daß die Antragsteller die Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz erstreben. Wie sie aber selbst ausführen, müssen bereits für die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage strenge Voraussetzungen erfüllt sein, und das gilt noch verstärkt für einen mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage verbundenen Antrag auf Gewährung vorläugigen Rechtsschutzes (vgl dazu allgemein Finkenburg-Jank, Voräufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3.Auflage, Rdnr.20 mwN; Beschluß des Senats vom 12.02.88 - 1_W_10/88 -). Im gegebenen Zusammenhang wäre insbesondere erforderlich, daß sich die von den Antragstellern befürchtete Beschlußfassung ganz konkret abzeichnet und - vor allem - daß den Antragstellern nicht zugemutet werden kann, das Ergebnis der Beratung und Abstimmung im Stadtrat abzuwarten und erst danach - falls noch erforderlich - das Gericht anzurufen. Weder das eine noch das andere trifft zu. ... ... Die Gründung einer GmbH bedarf generell eines in notarieller Form geschlossenen Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbH-Gesetz). Da vorliegend ein gemeindlicher Eigenbetrieb in ein rechtlich selbständiges Unternehmen umgewandelt werden soll, ist außerdem die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich (§ 114 Abs.4, 125 Abs.1 KSVG), die dabei umfassend die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung also auch die rechtliche Ausgestaltung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates, zu prüfen hat (vgl § 127 Abs.1 KSVG). Frühestens wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Aufsichtsrat gewählt werden. Mithin schafft die Beschlußfassung über den Gesellschaftervertrag im Stadtrat noch keine vollendeten Tatsachen. Vielmehr können die Antragsteller auch noch danach effektiv vorläufigen Rechtsschutz erlangen, und auf diese Möglichkeit sind sie zu verweisen. ..." Auszug aus OVG Saarl B, 11.06.93, - 1_W_66/93 -, §§§ 93.096 | Waschmaschinenbenutzung | | | Für eine eheähnliche Gemeinschaft reichen in der Öffentlichkeit erkennbare freundschaftliche Beziehungen und gemeinsame Waschmaschinenbenutzung bei fehlender Wohngemeinschaft nicht aus (Grenzfall). §§§ 93.097 | Vollstreckungshindernis | | | 1) Eine Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig, wenn zu Beginn der Ausführungsfrist ein Vollstreckungshindernis besteht. | 2) Solange das Hindernis noch fristgerecht ausgeräumt werden kann, macht es die Androhung nicht fehlerhaft. §§§ 93.098 | Hepatitis NANB | | | 1) Die Meldefristen des § 45 BeamtVG gelten auch für Dienstunfälle, die sich vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes ereigneten, aber bis zu diesem Termin noch keine endgültige Regelung erfahren haben; im übrigen findet insoweit das bis zum Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes geltende materielle Recht Anwendung. | 2) Die Zehnjahresfrist des § 45 Abs.2 BeamtVG gilt auch für als Dienstunfälle geltende Berufskrankheiten; für den Fristbeginn ist dabei maßgeblich, wann sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat; dagegen spielt keine Rolle, wann er von seinem Kranksein Kenntnis erlangt hat. 3) Eine Hepatitis NANB stellt für einen Lehrer im Justizvollzugsdienst keine als Dienstunfall geltende Berufskrankheit dar. §§§ 93.099 | Besetzungsrüge | | | Eine Vorschriftswidrigkeit der Besetzung des Gerichts im Sinne von § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG iVm § 138 Nr.1 VwGO ist nur dann gegeben, wenn die Inanspruchnahme einer nicht gegebenen Zuständigkeit durch das entscheidende Gericht auf Willkür beruht oder sie als Verletzung des Art.101 Abs.1 S.2 GG darstellt. Auf dieser Grundlage ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorgetragen sind, die die Beurteilung des behaupteten Mangels ermöglichen. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit der konkret aufgeworfenen Frage, wobei der bloße Verdacht fehlerhafter Besetzung nicht genügt. Auch bei den Beteiligten nicht näher bekannten gerichtsinternen Vorgängen ist es dabei erforderlich, daß Möglichkeiten einer näheren Klärung zumindest versucht worden sind. Das bloße Referieren der Sachlage und die sich daran anschließende Behauptung fehlerhafter Besetzung, ohne den Besetzungsfehler konkret und nachvollziehbar zu bezeichnen, stellt eine unbeachtliche Rüge auf Verdacht dar. §§§ 93.100 | Zustimmungserklärung | | | Verpflichtet sich der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist die Zustimmungserklärung eines Dritten vorzulegen, die Voraussetzung für die Erfüllbarkeit seiner übrigen in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen ist, so ist in der Vorlage diese Zustimmungserklärung eine aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Vergleichs zu sehen, die nur innerhalb der eingeräumten Zeitspanne erfüllt werden kann. §§§ 93.101 | Höherwertige Dienstaufgaben | | | 1) Die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben vermittelt einem Beamten keinen Beförderungsanspruch. | 2) Die Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben ist bei der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen; aus einer solchen Verwendung folgt aber nicht zwingend, daß nur eine Spitzenbeurteilung sachgerecht wäre; wird ein Beamter allerdings trotz Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben lediglich durchschnittlich oder gar unterdurchschnittlich beurteilt, bedarf dies besonderer Begründung. | 3) Die Befugnis, eine Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung zu verlangen, kann verwirkt werden; das kommt vor allem in Betracht, wenn ein Beamter eine dienstliche Beurteilung, die mit Blick auf eine unmittelbar bevorstehende Beförderungsentscheidung gefertigt wird, nach Vornahme bestimmter von ihm gewünschter Änderungen ausdrücklich anerkennt und erst Jahre später die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage stellt. | 4) Es ist rechtsfehlerfrei, wenn der Dienstherr von mehreren Beamten, die aktuell gleich gut beurteilt sind, vorrangig diejenigen befördert, die in dem jetzigen Amt am dienstältesten sind; das gilt auch, wenn die Betreffenden in der vorletzten dienstlichen Beurteilung um eine Stufe schlechter als andere Bewerber beurteilt sind. | 5) Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen besonderen Stellenplan für die Steuerbeamten aufzustellen, die in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung eingesetzt sind. §§§ 93.102 | Quotenregelung | | | 1) Zur Gültigkeit der Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Saarlandes vom 01.06.92 und der hierzu ergangenen ergänzenden Hinweise für das Landeskriminalamt vom 01.06.92. | 2) Die in Beurteilungsrichtlinien enthaltene Vorgabe von Richtwerten für das anteilige Verhältnis der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen ist in hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im großen und ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur und bei hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen zulässig (wie BVerwG, Urteil vom 26.06.80, ZBR_81,197 ). | 3) Zu Beurteilungsrichtlinien ergangene "ergänzende Hinweise" eines Behördenleiters, die sicherstellen sollen, daß innerhalb der Behörde der gleiche Beurteilungsmaßstab und das gleiche Beurteilungsverfahren angewendet werden, und durch die zur Einhaltung und Festlegung der Richtwerte ein im einzelnen geregeltes Stufenmodell eingeführt wird, stellen selbst Beurteilungsrichtlinien im Verständnis des § 80 Abs.1 lit.a Nr.12 SPersVG dar. | 4) Im Rahmen einer Beförderungsauswahl kommt dem Umstand, daß ihr Beurteilungen zugrunde liegen, die auf grund von Beurteilungsrichtlinien, bei deren Erlaß die Personalvertretung nicht beteiligt worden war, erstellt wurden, jedenfalls dann keine Bedeutung zu, wenn diese Beurteilungsrichtlinien lediglich das Beurteilungsverfahren, nicht aber den Beurteilungsmaßstab betreffen. Entscheidend ist dann allein, ob die so festgelegten Gesamturteile im Ergebnis materiellrechtlicher Kontrolle standhalten. §§§ 93.103 | Berufungszulassung | | | Eine Zulassung der Berufung kommt dann nicht in Betracht, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Tatsachenfrage nach der Auskunftslage ohne weiteres zu beantworten ist und das Ergebnis die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erfordert. §§§ 93.104 | Eheähnliche Gemeinschaft | | | 1) Daß ein Partner nicht um seiner selbst, sondern um der gemeinsamen Kinder willen vom anderen finanziell unterstützt wird, ist mit der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen beiden vereinbar. | 2) Die Kinder des einen Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft sind sozialhilferechtlich wie Stiefkinder des anderen zu behandeln, so daß die Unterhaltsvermutung des § 16 Satz 1 BSHG eingreifen kann. §§§ 93.105 | Störerauswahl | | | Sind für einen polizeiwidrigen Zustand mehrere Pflichtige verantwortlich, kann die zuständige Behörde im Grundsatz frei wählen, an welchen von ihnen sie die Aufforderung zur Störungsbeseitigung richtet; dies gilt jedenfalls dann, wenn alle in Betracht zu ziehenden Verursacher als Handlungsstörer polizeipflichtig sind. §§§ 93.106 | Vertragsarbeitnehmer | | | 1) Einem unverfolgt ausgereisten vietnamesischen Gastarbeiter aus der früheren DDR, der unter das "Reintegrationsabkommen" fällt, droht im Falle der freiwilligen Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung nach Art 89 des vietnamesischen Strafgesetzbuches (unerlaubtes Verbleiben im Ausland). | 2) Er kann sich zur Erlangung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG (AuslG 1990) nicht darauf berufen, daß er eine freiwillige Rückkehr ablehne. §§§ 93.107 | Aufsichtsrat | | | § 112 KSVG schreibt keine bestimmte Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Gesellschaft vor, bei der die Gemeinde alleinige Gesellschafterin ist. §§§ 93.108 | Kleintierhaltung | | | 1) Zur Auslegung einer Baugenehmigung, mit der die Nutzung eines Schuppens zum Zwecke der Kleintierhaltung zugelassen wird (Beschränkung des Tierbestandes). | 2) Enthält eine Baugenehmigung, die die Nutzung eines Gebäudes zum Zwecke der Kleintierhaltung zuläßt, keine ausdrückliche Beschränkung der Tierhaltung und bedarf sie insoweit einer recht schwierigen Auslegung, so geht das bei der Interessenabwägung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Nutzungsverbotes, mit dem der Tierbestand begrenzt werden soll, zu Lasten der Behörde, die sie erteilt hat. §§§ 93.109 | Beurteilungsrichtlinien | | | 1) Zur Gültigkeit der Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Saarlandes vom 01.06.92 und der hierzu ergangene ergänzenden Hinweise für das Landeskriminalamt vom 01.06.92. | 2) Die in Beurteilungsrichtlinien enthaltene Vorgabe von Richtwerten für das anteilige Verhältnis der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen ist in hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im großen und ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur und bei hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen zulässig (wie BVerwG, Urteil vom 26. 6. 1980, ZBR 1981, 197). | 3) Zu Beurteilungsrichtlinien ergangene "ergänzende Hinweise" eines Behördenleiters, die sicherstellen sollen, daß innerhalb der Behörde der gleiche Beurteilungsmaßstab und das gleiche Beurteilungsverfahren angewendet werden, und durch die zur Einhaltung und Festlegung der Richtwerte ein im einzelnen geregeltes Stufenmodell eingeführt wird, stellen selbst Beurteilungsrichtlinien im Verständnis des § 80 1 lit. a Nr.12 SPersVG dar. | 4) Auch für die Auswahl der Polizeihauptmeister / Kriminalhauptmeister mit Amtszulage, die nach Art.2 Nr.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 14.09.92 ausbildungs- und prüfungsfrei unmittelbar zu Polizeioberkommissaren / Kriminaloberkommissaren ernannt. werden, gelten Art.33 Il GG, § 9 1 SBG und § 2 Il PolLVO 5) Im Rahmen einer Aufstiegs- und Beförderungsauswahl kommt dem Umstand, daß ihr Beurteilungen zugrundeliegen, die aufgrund von Beurtellungsrichtlinien, bei deren Erlaß die Personalvertretung nicht beteiligt worden war, erstellt wurden, Jedenfalls dann keine Bedeutung zu, wenn diese Beurteilungsrichtlinien lediglich das Beurteilungsverfahren, nicht aber den Beurteilungsmaßstab betreffen. Entscheidend ist dann allein, ob die so festgelegten Gesamturteile im Ergebnis materiellrechtlicher Kontrolle standhalten. §§§ 93.110 | Mischgebiet-Erschlossensein | | | Bei Grundstücken in einem ausgewiesenen oder faktischen Mischgebiet genügt mit Blick auf Anbaustraßen für das Erschlossensein im Verständnis der § 131, 133 BauGB die Möglichkeit, bis an die Grundstückgrenze heranzufahren und das Grundstück von dort zu betreten; daß weiterhin auf das Grundstück heraufgefahren werden kann, ist - anders als bei Grundstücken in Industrie- und Gewerbegebieten - nicht erforderlich. §§§ 93.111 | Vollstreckungsklausel | | | 1) Gegen eine richterliche Entscheidung nach den § 167 Abs.1 VwGO, 732 Abs.2 ZPO ist in entsprechender Anwendung von § 707 Abs.2 ZPO regelmäßig kein Rechtsmittel gegeben. | 2) Trotz des regelmäßigen Beschwerdeausschlusses können auch Entscheidungen nach § 732 Abs.2 ZPO angefochten werden, wenn es um die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift und nicht um die inhaltliche Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung geht. | 3) Durch § 732 Abs.2 ZPO wird lediglich innerhalb des Verfahrens nach § 732 Abs.1 ZPO (Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel) eine richterliche Gestaltungsmöglichkeit eröffnet. Die Begrenzung dieser Befugnis wird überschritten, wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich ihrer Dauer formal vom Ausgang eines anderen als des Verfahrens nach § 732 Abs.1 ZPO abhängig gemacht wird. §§§ 93.112 | Breitbandkabel | | | Die Verteilung von Rundfunkprogrammen im Gemeindegebiet über ein Breitbandkabel durch einen privaten Unternehmer ist straßenrechtlich der öffentlichen Versorgung zuzurechnen. §§§ 93.113 | Flüchtlingsanerkennung-Amt | | | Eine Umgehung des GG Art.87a Abs.3 durch die Errichtung von Außenstellen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge liegt fern, zumal nach der Konzeption des AsylVfG eine Bedrohung der grundgesetzlich garantierten Bundesstaatlichkeit nicht im Raum steht (Entgegen VG Düsseldorf, 10.12.92, 19_ L_4009/92.A; Entgegen VG Düsseldorf, 12.07.93, 19_K_7850/92.A; Vergleiche VG Frankfurt, 30.06.93, 8_G_10860/93.A (V); Vergleiche VG Frankfurt, 20.07.93, 11_G_ 20045/93; Vergleiche VG Frankfurt, 123.07.93, 12_G_20031/93; Vergleiche VG Stuttgart, 06.04.93, 14_K_11102/93; Vergleiche OVG Bremen, 10.08.93, 2_B_44/93). §§§ 93.114 | Berufungseinlegung | | | 1) Das Oberverwaltungsgericht darf eine verspätete Berufung auch dann durch Beschluß nach § 125 Abs.2 VwGO als unzulässig verwerfen, wenn das Verwaltungsgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden hat. | 2) Der bloße nicht unterschriebene Entwurf einer eidesstattlichen Versicherung genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Tatsachenvortrages. | 3) Zu den Sorgfaltspflichten eines Prozeßbevollmächtigten gehört es, seinen Auftraggeber unverzüglich über die Zustellung einer Entscheidung zu unterrichten. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der bisherige Auftrag nicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln erstreckt. | 4) Zur Frage, ob ein Prozeßbevollmächtigter, der über eine auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfassende Vollmacht verfügt, gehalten ist, auch ohne ausdrückliche Weisung vorsorglich Berufung einzulegen, wenn es ihm nicht gelingt, rechtzeitig Kontakt mit seinem Auftraggeber herzustellen. §§§ 93.115 | Sandgrube | | | 1) Da Aufschüttungen und Abgrabungen keine baulichen Anlagen im Sinne des Bauplanungsrechts sind, finden die § 30 ff BauGB auf sie nur über § 29 S.3 BauGB Anwendung. | 2) Der Zulassung einer entsprechend § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB als Teil eines ortsgebundenen gewerblichen Betriebs privilegierten Sandgruben kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf Nachbarn als öffentlicher Belang entgegenstehen. | 3) Die Bekundung ihrer Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts genügt nicht der die Behörde treffenden Pflicht zur Darlegung des besonderen Interesses an dessen sofortiger Vollziehung. §§§ 93.116 | Aufsichtsratsvergütung | | | War für die Bestellung eines ehrenamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde zum besonderen Vertreter des Bürgermeisters im Aufsichtsrat einer kommunalen Aktiengesellschaft für ihn erkennbar ausschlaggebend, daß er sich ausdrücklich zur Abführung der für seine Aufsichtsratstätigkeit anfallenden Aufsichtsratsvergütung an die Gemeindekasse bereit erklärt hatte, und hat er auch in der folgenden Zeit (rund 40 Monate) die unmittelbare Zahlung an die Gemeindekasse widerspruchslos hingenommen, so stellt sich die Rückforderung der gezahlten Beträge durch den Beigeordneten als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. §§§ 93.117 | Pflichtpraktikum | | | Die Studenten der Zahnmedizin haben nach saarländischem Landesrecht gegen die Universität einen Anspruch darauf, das für die Pflichtpraktika benötigte zahnärztliche Instrumentarium kostenlos zur Verfügung gestellt zu bekommen (nicht rechtskräftig). §§§ 93.118 | Bäckerei | | | 1) Bei der planungsrechtlichen Beurteilung der Erweiterung eines Handwerksbetriebes (hier: Bäckerei) kann diesem derjenige Teil des Betriebsumfangs nicht als vorhandener Bestand zugerechnet werden, der auf eine mit den Grundsätzen einer geordneten und fachgerechten Herstellung nicht zu vereinbarende "übermäßige" Ausnutzung der vorhandenen Produktionsräume und -anlagen sowie auf den - rechtswidrigen - Rückgriff auf Räumlichkeiten zurückzuführen ist, in denen die tatsächlich stattfindende Nutzung nicht zulässig ist. | 2) Dieser Teil des Betriebsumfangs und das entsprechende Störpotential sind jedenfalls dann der vorgesehenen Erweiterung zuzuordnen, wenn damit erstmals die baulichen Voraussetzungen für die geordnete Abwicklung der derzeitigen Produktion geschaffen werden sollen. | 3) Eine Bäckerei, die den überwiegenden Teil des Backwarenumsatzes nicht mit der auf dem Betriebsgrundstück vorhandenen Verkaufsstelle, sondern mit einem Verkaufswagen sowie durch den Vertrieb an Wiederverkäufer erzielt, mag zwar noch ein der Gebietsversorgung dienender Betrieb im Sinne von § 4 Abs.2 Nr.2 BauNVO sein, kann aber - vor allem wegen des in dem Ausfahren der Waren liegenden zusätzlichen Störpotentials - nicht mehr den nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne dieser Bestimmung zugerechnet werden. | 4) Die Erweiterung einer vorhandenen Bäckerei kann sich bezogen auf benachbarte Wohnanwesen als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen. Fundstelle §§§ 93.119 | Stellplatzausweisung | | | Wird im Baugenehmigungsbescheid ein Stellplatz im öffentlichen Verkehrsraum ausgewiesen, weil die Behörde irrig davon ausgeht, die vorgesehene Stelle befinde sich außerhalb der Verkehrsfläche und stehe zudem im Eigentum des Bauherrn, so erlangt der Bauherr bzw Nutzungsbercchtigte dadurch keinen Anspruch auf gebührenfreies Parken. §§§ 93.120 | Krampfanfälle | | | Kann nach ärztlicher Begutachtung nicht ausgeschlossen werden, daß trotz medikamentöser Behandlung und regelmäßiger ärztlicher Überwachung es während einer Fahrt mit dem Auto zu Krampfanfällen, unter Umständen in Verbindung mit plötzlich auftretender Atemnot kommt, so rechtfertigt dies den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung. §§§ |
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