1993   (5)  
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93.121 Fortbildungsmaßnahme
 
  • OVG Saarl, B, 14.07.93, - 1_R_127/90 -

  • SKZ_94,114/51 (L)

  • SBG_§_87a; SRKG_§_2 Abs.2, SRKG_§_24 Abs.2; BRKG_§_2 Abs.2, BRKG_§_23 Abs.2; (SL) VwVfG_§_48 Abs.1

 

1) Nach Bewilligung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nur im Sinne einer Abkürzung des Bewilligungszeitraums möglich.

 

2) Nimmt ein Beamter während seiner Beurlaubung an einer Fortbildungsmaßnahme teil, die auch seinem persönlichen Interesse dient, so liegt eine Dienstausübung vor.

 

3) Eine - teils rückwirkende Aufhebung des für eine längere Dauer bewilligten Urlaubs ohne Dienstbezüge für einzelne - teilweise in der Vergangenheit liegende - Tage ist rechtswidrig und kann nach § 48 Abs.1 SVwVfG wieder rückgängig gemacht werden.

§§§


93.122 Schadenersatzklage
 
  • OVG Saarl, U, 15.07.93, - 1_R_59/91 -

  • SKZ_94,111/45 (L)

  • SBG_§_9

 

1) Ohne sachlichen Grund darf nicht von einer jahrelangen Beförderungspraxis abgewichen werden.

 

2) Es ist zulässig, bei mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten unabhängig von deren Dienst- und Lebensalter vorrangig denjenigen zu befördern, der sich in der Vergangenheit auf dem anspruchsvollsten Dienstposten auf bewährt hat; das Fehlen einer Dienstpostenbewertung schließt die Anwendung dieses Kriteriums nicht aus.

 

3) Eine Klage auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung ist nur begründet, wenn - außer einem schuldhaften Rechtsverstoß des Dienstherrn - festgestellt wird, daß der Kläger bei rechtmäßigem Vorgehen hätte befördert werden müssen oder zumindest voraussichtlich befördert worden wäre; insoweit ist die Betrachtung auf alle Beförderungskandidaten zu erstrecken, selbst wenn einzelne von ihnen die Auswahlentscheidung ausdrücklich anerkannt oder zumindest hingenommen haben.

§§§


93.123 Berufssportler
 
  • OVG Saarl, E, 15.07.93, - 1_R_11/93 -

  • Juris

  • VwGO_§_42

 

1) Die Klage eines Beamten auf Verbesserung seines Allgemeinen Dienstalters ist unzulässig, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, die angestrebte Verbesserung könne Auswirkungen auf künftige laufbahnbezogene Entscheidungen des Dienstherrn haben.

 

2) Für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften sind in erster Linie der Wille der erlassenden Behörde und die tatsächliche Handhabung von Bedeutung.

 

3) Es ist sachangemessen, wenn der Dienstherr entgegen dem Wortlaut von Verwaltungsvorschriften das Allgemeine Dienstalter eines Beamten im Eingangsamt nicht um die Zeit des Grundwehrdienstes verbessert, wenn der Betreffende in dieser Zeit als Berufssportler viel Geld verdient hat; dies gilt erst recht, wenn der Betreffende nach Abschluß des Grundwehrdienstes auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, um weiter als Berufssportler tätig zu sein, und erst nach - vorzeitigem - Abschluß seiner Laufbahn als Berufssportler wieder als Beamter eingestellt wurde.

§§§


93.124 Straßenstützmauer
 
  • OVG Saarl, E, 16.07.93, - 2_W_27/93 -

  • Juris

  • (78) SPolG_§_5, SPolG_§_6 Abs.1, SStrG_§ 2, SStrG_§ 9, SStrG_§_11 Abs.1

 

1) Eine Stützmauer, die das Abrutschen von Straßengelände auf ein Anliegergrundstück verhindern soll, ist Straßenbestandteil mit der Folge, daß für deren Zustand allein der Träger der Straßenbaulast verantwortlich ist (wie Beschlüsse vom 15.01.92 - 1_W_107/91 -, vom 03.06.81 - 2_W_1.766/81 -, SKZ_81,277/10, und vom 6.4.1990 - 2_R_265/86 -, SKZ_90,254/15); der Eigentümer des Anliegergrundstücks kann mit Mitteln des Polizeirechts - hier: auf Duldung des Betretens des Grundstücks und der Beseitigung von Aufwuchs - grundsätzlich allenfalls als Nichtstörer in Anspruch genommen werden.

 

2) Die Umdeutung der Inanspruchnahme durch die Ortspolizeibehörde als Störer in eine solche als Nichtstörer kommt schon unter Ermessensgesichtspunkten regelmäßig nicht in Betracht.

 

3) Daß der Straßenbaulastträger bereits den Auftrag zur Sanierung einer nicht mehr standsicheren Straßenstützmauer vergeben hat, begründet allein noch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer nicht offensichtlich rechtmäßigen Polizeiverfügung gegen den Eigentümer eines Anliegergrundstücks auf Duldung von Eingriffen in dessen Substanz.

§§§


93.125 Straße-Umgestaltung
 
  • OVG Saarl, B, 16.07.93, - 2_W_14/93 -

  • SKZ_94,110/27 (L)

  • SStrG_§_9, SStrG_§_17

 

1) Bei der Umgestaltung von Straßen ist dem Baulastträger auch mit Blick auf die Rechtsstellung der Eigentümer der Anliegergrundstücke ein zwar weiter, aber gleichwohl nicht unbegrenzter Gestaltungsspielraum zuzubilligen.

 

2) Bietet der Baulastträger den Straßenanliegern vor Beginn der Baumaßnahme ausreichend Gelegenheit, ihre Interessen in die Ausgestaltung des Vorhabens einzubringen (hier: drei Erörterungstermine), so kann seine Entscheidung, ein nach Ausschreibung, Vergabe und Inangriffnahme der Bauarbeiten erstmals geltend gemachtes Anliegerinteresse (hier: Erhaltung einer für die Ausfahrt eines Wohnwagengespannes ausreichenden Fahrbahnbreite) nicht mehr zu berücksichtigen, durchaus rechtmäßig sein.

§§§


93.126 Aufsichsrat
 
  • OVG Saarl, B, 21.07.93, - 1_W_83/93 -

  • SKZ_94,107/3 (L)

  • KSVG_§_35, KSVG_§_45, KSVG_§_112

 

Wandelt eine Gemeinde einen Eigenbetrieb in eine GmbH um, deren alleiniger Gesellschafter sie ist, und sieht der Gesellschaftsvertrag die Bestellung eines Aufsichtsrats vor, so besteht keine Pflicht, durch Gesellschaftsvertrag zu gewährleisten, daß auf jede Gemeinderatsfraktion zumindest ein Aufsichtsratsmandat entfällt oder die auf Vorschlag der Gemeinde zu besetzenden Aufsichtsratssitze nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren zwischen den Fraktionen verteilt werden.

§§§


93.127 Leistungsentwicklung
 
  • OVG Saarl, B, 23.07.93, - 1_W_65/93 -

  • SKZ_94,113/46 (L)

  • SBG_§_9

 

1) Das Leistungsprinzip zwingt nicht dazu, bei übereinstimmenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen die Beförderungsauswahl an der Leistungsentwicklung auszurichten; eine solche Vorgehensweise ist allerdings zulässig.

 

2) Wird eine Beförderungsauswahl an der Leistungsentwicklung der Bewerber ausgerichtet, ergibt sich in aller Regel kein aussagekräftiger Vergleich durch die Gegenüberstellung dienstlicher Beurteilungen, die über Beamte in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern gefertigt wurden; der Beurteilungsmaßstab wird nämlich regelmäßig durch das am Beurteilungsstichtag innegehabte statusrechtliche Amt bestimmt.

§§§


93.128 Versetzungsverfügung
 
  • OVG Saarl, B, 24.07.93, - 1_W_55/93 -

  • SKZ_94,112/43 (L)

  • BBG_§_26 Abs.1; BPersVG_§_47 Abs.2

 

1) Bei einer eindeutig rechtswidrigen Versetzungsverfügung kann dem öffentlichen Interesse an einer reibungslosen Durchführung der Verwaltungsaufgaben kein Vorrang vor persönlichen Belangen des Beamten zukommen und die sofortige Vollziehung einschlägiger organisationsbezogener Maßnahmen nicht gerechtfertigt sein.

 

2) Ein Personalratsmitglied darf gegen seinen Willen nur dann versetzt werden, wenn schwerwiegende dienstliche Belange, denen in keiner anderen Weise Genüge getan werden kann, seine Versetzung gebieten. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn allgemeine soziale Ermessenserwägungen gegen die Versetzung anderer Beamten und für seine Versetzung sprechen.

§§§


93.129 Spzialkenntnisse
 
  • OVG Saarl, B, 30.07.93, - 1_W_48/93 -

  • SKZ_94,112/42 (L)

  • BBG_§_9, BBG_§_23

 

1) Es ist nicht geboten, alle Beamte, denen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil zuerkannt ist, als im wesentlichen gleich geeignete Beförderungskandidaten anzusehen; vielmehr darf der Dienstherr bei solchen Gegebenheiten einen durchgreifenden leistungsbezogenen Vorrang etwa mit der Begründung bejahen, das aus den Bewertungen der Teilmerkmale gebildete arithmetische Mittel sei bei einem Bewerber deutlich besser als bei den Konkurrenten, oder damit, ein Bewerber sei in für den konkreten Beförderungsdienstposten besonders wichtigen Teilmerkmalen entscheidend besser als alle anderen beurteilt.

 

2) Wird ein Dienstposten höher bewertet, hat der bisherige Dienstposteninhaber keinen Anspruch auf Beförderung.

 

3) Die Spezialkenntnisse, über die ein Bewerber aufgrund langjähriger Aufgabenwahrnehmung verfügt, können vom Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl aus Anlaß der Höherbewertung des betreffenden Dienstpostens als mehr als ausgeglichen angesehen werden, weil er einen anderen Beamten aufgrund der allgemeinen Einschätzung von dessen Eignung und Leistung auf längere Sicht, insbesondere nach Erwerb der derzeit noch fehlenden Spezialkenntnisse, für den besseren Bewerber hält.

 

4) Gerade in bezug auf die Gewichtung verschiedener sachlicher Auswahlgesichtspunkte bei der Beförderungsentscheidung steht dem Dienstherrn ein weiter, von den Gerichten zu respektierender Beurteilungsspielraum zu.

§§§


93.130 Landesregierungszuständigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 04.08.93, - 1_W_49/93 -

  • SKZ_94,113/47 (L)

  • SVerf_Art.92; SBG_§_9, SBG_§_15; I 2 VO z Übertr beamtenrechtlicher Zust.

 

1) Bei Beamten, für deren Beförderung gemäß Art.92 SVerf, § 15 I SBG, 1 S.2 der Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten die Landesregierung zuständig ist, hat diese auch für die konkrete Beförderung maßgeblichen materiellen Voraussetzungen selbständig zu prüfen und bei miteinander konkurrierenden Bewerbern selbst die Auswahlentscheidung zu treffen (vgl Beschlüsse vom 26.08.86 - 3_W_924/86 -, SKZ_86,141/28, und vom 15.06.90 - 1_W_116/90 -, AS_23,89 = SKZ_91,68). Dies setzt voraus, daß der Ministerrat über die wichtigsten persönlichen und beruflichen Daten zumindest der in die engere Wahl zu ziehenden Konkurrenten unterrichtet ist.

 

2) Grundsätzlich kann der Eignungsfeststellung das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Konkurrenten zugrunde gelegt werden, ohne daß es hierzu weiterer Ausführungen bedarf; dies gilt jedoch nur für den "Normalfall", in dem es sich um grundsätzlich vergleichbare Beurteilungen handelt und keine Besonderheiten vorliegen.

§§§


93.131 Notensprung
 
  • OVG Saarl, E, 06.08.93, - 1_W_51/93 -

  • Juris

  • GG_Art 33 Abs.2, SBG_§_9 Abs.1, SLVO_§_2

 

1) Einem Unterschied in der Bewertungsstufe des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilungen von Konkurrenten (Notensprung) kommt, wenn weitere eignungsbezogene Merkmale nicht herangezogen werden, für die Beförderungsauswahl regelmäßig durchgreifende Bedeutung zu.

 

2) Eine Beförderungsauswahl nach dem Beförderungsdienstalter, das nach den Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen iVm Nr.1 der Neufestsetzung der Beförderungszuschläge durch die Gewährung eines Beförderungszuschlags von 4 Jahren bei einer dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil "hat sich ausgezeichnet bewährt" verbessert wird, ist jedenfalls bei Konkurrenten um das Spitzenamt einer Laufbahn, die unterschiedlichen Leistungsgruppen angehören, nicht sachgerecht.

§§§


93.132 Lebensgemeinschaft-eheähnliche
 
  • OVG Saarl, B, 10.08.93, - 8_W_41/93 -

  • SKZ_94,110/30 (L)

  • BSHG_§_11 Abs.1 S.2

 

1) Wer sich darauf beruft, sein Ehegatte gehörte nicht zur Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs.1 S.2 BSHG, hat das Getrenntleben darzutun.

 

2) Die eheähnliche Lebensgemeinschaft endet erst mit der totalen Trennung, nämlich der Aufgabe der Gemeinsamkeiten in grundsätzlich allen Lebensbereichen.

§§§


93.133 Verweisung in 2.Instanz
 
  • OVG Saarl, U, 16.08.93, - 8_R_10/93 -

  • SKZ_94,115/60 (L)

  • VwGO_§_40; GVG_§_17a

 

Läßt die erste Instanz den Rechtsweg ausdrücklich offen, so kann eine Verweisung ausnahmsweise noch in der zweiten Instanz erfolgen.

§§§


93.134 Pachtgelände-Hühnerhaltung
 
  • OVG Saarl, B, 17.08.93, - 2_R_1/93 -

  • SKZ_94,108/15 (L)

  • BauGB_35 Abs.1 Nr.1

 

Die Haltung von 250 Hühnern zudem überwiegend auf Pachtgelände stellt sich nicht als landwirtschaftlicher Betrieb dar, dem die Errichtung eines Stallgebäudes mit einem Kostenaufwand von 104.000,- DM dienen könnte.

§§§


93.135 Umgestaltungsangebot
 
  • OVG Saarl, B, 18.08.93, - 2_R_52/92 -

  • SKZ_94,110/26 (L)

  • LBO_§_77 Abs.1

 

In der Erklärung des Pflichtigen, eine teilweise zu beseitigende bauliche Anlage in einem von der Beseitigungsanordnung nicht betroffenen Bereich umgestalten zu wollen, liegt nicht das Angebot eines sich auf zu beseitigende Bauteile beziehenden Austauschmittels.

§§§


93.136 Rechtsmittel-Zulässigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 18.08.93, - 8_W_51/93 -

  • SKZ_94,115/66 (L)

  • VwGO_§_124

 

Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vorausgesetzte Beschwer kann nicht dadurch herbeigeführt werden, daß mit ihm erstmals ein über den in der Vorinstanz zuerkannten Anspruch hinausgehendes Begehren verfolgt wird.

§§§


93.137 Preuß-Kommunalabgabenrecht
 
  • OVG Saarl, B, 18.08.93, - 1_R_26/91 -

  • SKZ_94,107/6 (L)

  • KAG_§_8

 

1) Nach preußischem Kommunalabgabenrecht war es zulässig, durch Ortssatzung zu bestimmen, daß die einmalige Kanalanschlußgebühr nicht nur für das Nehmen eines Anschlusses nach Inkrafttreten der entsprechenden Satzung erhoben wird, sondern auch für das Behalten und Weiterbenutzen eines schon früher hergestellten Anschlusses; ob der Ortsgesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist durch Auslegung der Satzung zu ermitteln.

 

2) Bestimmt eine Kanalanschlußbeitragssatzung, daß eine Beitragspflicht nicht entsteht, wenn für den Anschluß nach früherem Recht eine einmalige Kanalanschlußgebührenpflicht entstanden war, erfaßt diese Anschlußregelung auch die Fälle, in denen nach Inkrafttreten der Kanalanschlußbeitragssatzung die gemeindliche Entwässerungsanlage so verbessert wird, daß die zuvor notwendige Vorklärung der häuslichen Abwässer auf dem Grundstück entfallen kann, sofern für die Entsorgung mit Vorklärung die volle Kanalanschlußgebührenpflicht entstanden war.

§§§


93.138 Akademischer Rat
 
  • OVG Saarl, E, 19.08.93, - 1_R_100/90 -

  • Juris

  • HRG_§_75, HRG_§_43, HRG_§_44, (78) UniG_§_105 Abs.6 Hs.1, UniG_§_105 Abs.6 Hs.2

 

1) Bei einem Akademischen Rat alten Rechts, der nach der Dienstaufgabenbeschreibung anläßlich seiner Einstellung ausschließlich lehrend tätig werden sollte und dessen Tätigkeit tatsächlich durch die Leitung von Arbeitsgemeinschaften für Anfangssemester sowie von Repetitorien geprägt ist, kann nicht angenommen werden, er habe im Rahmen seines Hauptamtes zudem in nennenswertem Umfang selbständig geforscht.

 

2) Zur Bewertung eines "Lern- und Lehrbuchs zum Bürgerlichen Recht" als habilitationsgleiche Leistung (Einzelfall).

§§§


93.139 Lehre und Forschung
 
  • OVG Saarl, E, 19.08.93, - 1_R_43/91 -

  • Juris

  • HRG_§_75, HRG_§_43, HRG_§_44, HRG_§_43 Abs.1, HRG_§_75 Abs.3, (78) UniG_§_105 Abs.6 Hs.1, UniG_§_105 Abs.6 Hs.2

 

1) Unverzichtbar für die in § 43 Abs.1 HRG umschriebene Professorenfunktion ist die Verbindung von jeweils selbständig wahrgenommener Lehre und Forschung; deshalb kann nicht nach § 75 Abs.3 HRG zum beamteten Professor übergeleitet werden, wer kraft Hauptamtes nur gelehrt hat.

 

2) Weiterbildung zur Vorbereitung sachgerechter Lehre stellt keine Forschung dar.

 

3) Akademische Räte alten Rechts durften im Saarland von der Forschung ausgeschlossen werden; das geschah häufig.

 

4) Für die zur Feststellung der Überleitungsfähigkeit nach § 75 Abs.3 HRG relevante Frage, ob der Beamte die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit bis zum 31.12.1978 nachgewiesen hat, dürfen nur Leistungen berücksichtigt werden, die bis zu dem genannten Stichtag veröffentlicht waren; zuvor abgeschlossene, aber bis zum Stichtag noch nicht publizierte Werke sind unbeachtlich.

 

5) Durch die Mitwirkung an einem Gemeinschaftswerk kann die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nur nachgewiesen werden, wenn es in dem Werk einen abgrenzbaren Beitrag gibt, der dem Betreffenden zugeordnet werden kann.

 

6) Promotion und Habilitation setzen - in unterschiedlichem Ausmaß - den durch eine Schrift zu erbringenden Nachweis voraus, daß der Betreffende ein wissenschaftlich relevantes Thema selbst zu bearbeiten versteht und einen Beitrag zur Fortentwicklung der Erkenntnis in dem betreffenden Fach geleistet hat, was grundsätzlich die Neuheit des Resultats impliziert.

§§§


93.140 Baugrundstück
 
  • OVG Saarl, B, 24.08.93, - 2_W_25/93 -

  • SKZ_94,109/20 (L)

  • LBO_§_61 Abs.7

 

Unter Baugrundstück im abstandsflächenrechtlichen Sinne ist stets das Baugrundstück zu verstehen, da nur so die Freihaltung der Abstandsflächen gesichert ist.

§§§


93.141 Widerruf-Gaststättenerlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 26.08.93, - 8_W_57/93 -

  • SKZ_94,110/36 (L)

  • GastG_§_15 Abs.2

 

Der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, auf dessen Beurteilung Veränderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eintreten, keinen Einfluß haben.

§§§


93.142 Spezialitätenkoch
 
  • OVG Saarl, E, 26.08.93, - 3_W_26/93 -

  • Juris

  • (90) AuslG_§_10 Abs.1, AuslG_§_10 Abs.2, AAV_§_4

 

Sinn und Zweck der für die Wiedererteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Spezialitätenköche in § 4 Abs.5 der Verordnung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - AAV - angeordneten Sperrfrist von drei Jahren ist, eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts von Spezialitätenköchen auf der Grundlage des § 10 Abs.1, 2 AuslG (AuslG 1990) iVm § 4 Abs.4 AAV zu verhindern.

§§§


93.143 Ausweisungsverfügung
 
  • OVG Saarl, E, 01.09.93, - 3_W_7/93 -

  • Juris

  • VwGO_§_80 Abs.3, (90) AuslG_§_45

 

1) Bei Verwaltungsakten zur Gefahrenabwehr (hier: Ausweisung nach § 45 AuslG (AuslG 1990)) sind die für den Erlaß der Verfügung und die Begründung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit maßgeblichen Gründe häufig deckungsgleich, so daß die Behörde zur Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses auf die Begründung des VA verweisen kann.

 

2) Wird das Erlaßinteresse einer ausländerrechtlichen Ausweisungsverfügung gegenüber einem straffällig gewordenen Ausländer allein auf general- wie spezialpräventive Erwägungen (Wiederholungsgefahr) gestützt, so sind an die Darlegung des Vollzugsinteresses nach § 80 Abs.3 VwGO jedenfalls dann erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Ausländer eine Haftstrafe zu verbüßen hat und seine Entlassung nicht im Raum steht.

§§§


93.144 Obst- und Beerenanbau
 
  • OVG Saarl, E, 06.09.93, - 2_R_6/93 -

  • Juris

  • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1, (SL) LBO_§_ 57 Abs.1 Nr.6

 

1) Ein Obst- und Beerenanbau im Umfang von 33 Obstbäumen, 20 Rebstöcken, 50 Himbeerstöcken, einigen wenigen Johannisbeer- und Stachelbeersträuchern sowie 150 Erdbeerpflanzen stellt auch dann keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB dar, wenn das erzeugte Obst im Bäckerei- und Konditoreibetrieb des Klägers verwertet und dadurch der Ankauf von Obst im Umfang der Eigenproduktion erspart wird.

 

2) Eine 370 m lange Maschendrahteinfriedung an Betonpfosten für einen Obst- und Beerenanbau in dem vorbeschriebenen Umfang ist nicht durch die landwirtschaftliche Nutzung erschöpfend geprägt und daher nicht gemäß § 57 Abs.1 Nr.6, 2.Alt LBO genehmigungsfrei.

§§§


93.145 Unzuverlässigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 09.09.93, - 8_W_60/93 -

  • SKZ_94,110/35 (L)

  • GastG_§_4 Abs.1 Nr.1

 

1) Will die Behörde die Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit versagen, so trifft sie die materielle Beweislast.

 

2) Die Unzuverlässigkeitsgründe müssen ein der Bedeutung der Konzessionsverweigerung angemessenes Gewicht erreichen.

§§§


93.146 Ausnahmebewilligung
 
  • VG Saarl, E, 14.09.93, - 1_F_33/93 -

  • Juris

  • HwO_§_8 Abs.2 Halbs 2, HwO_§_8 Abs.1 S.2

 

Im Verlauf eines Meisterprüfungsverfahrens besteht kein Anspruch auf Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Abs.2 HandwO (HwO), wenn die Bewilligung dazu dient, dem die Gründung eines Handwerksbetriebes erst beabsichtigenden Handwerker die Wartezeit bis zum Bestehen der Meisterprüfung zu ersparen. Läuft eine gleichwohl bereits erteilte befristete Ausnahmebewilligung aus, ohne daß eine bestandene Meisterprüfung vorgewiesen werden kann, so kommt eine Verlängerung der Ausnahmebewilligung auch nach der Betriebsgründung nicht in Betracht, wenn der Zeitpunkt des Bestehens der Meisterprüfung nicht überschaubar festgelegt werden kann, weil die Prüfung Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits ist.

§§§


93.147 Kreisumlagebescheid
 
  • OVG Saarl, E, 15.09.93, - 1_W_67/93 -

  • Juris

  • (83) KFAG_§_ 4 Abs.2, KFAG_§_18 Abs.3, KSVG_ §_143 Abs.3, KSVG_ § 143 Abs.4, KSVG_ § 146 Abs.1 S.2, VwGO_§_80 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_80 Abs.4 S.3, GG_Art.28 Abs.2 S.1

 

Die finanzielle Unterstützung einer kreisangehörigen Gemeinde mit hohem Haushaltsfehlbetrag durch ein vom Landkreis gewährtes zinsloses Darlehen begegnet keinen rechtlichen Zweifeln von solchem Gewicht, daß die - teilweise - Aussetzung der Vollziehung des Kreisumlagebescheides geboten ist.

§§§


93.148 Tatsachenbehauptung
 
  • VG Saarl, E, 22.09.93, - 1_K_149/92 -

  • Juris

  • BGB_§_1004

 

Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist zum Widerruf der Äußerung ihres für sie tätig gewordenen Vertreters, ein Bürger "streue" über ein Vorhaben der Körperschaft "ganz bewußt falsche Informationen", dann verpflichtet, wenn sie diese Behauptung nicht beweisen kann.

§§§


93.149 Viehweide
 
  • OVG Saarl, B, 24.09.93, - 2_R_2/93 -

  • SKZ_94,109/18 (L)

  • LBO_§_2 Abs.1 S.3, LBO_§_53 Abs.2, LBO_§_77 Abs.2

 

Die bloße Nutzung eines Grundstücks als Viehweide stellt keinen baurechtlich relevanten Sachverhalt dar, solange sie nicht mit der Errichtung oder Verwendung baulicher Anlagen einhergeht.

§§§


93.150 Assoziationsratsbeschluß
 
  • OVG Saarl, E, 25.09.93, - 3_W_10/93 -

  • Juris

  • EWGAssRBes_1/80 Art.7, (90) AuslG_§_28 Abs.1

 

Zur Durchführung eines Ergänzungsstudiums in Deutschland kann einem hier ausgebildeten türkischen Elektroingenieur (FH) eine Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs.1 AuslG (AuslG 1990) nicht auf der Grundlage des Art 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr.1/80 EWG-Türkei (EWGAssRBes 1/80) erteilt werden. Ein Ergänzungsstudium stellt keine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung auf der Grundlage einer hier absolvierten Ausbildung dar.

§§§


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§§§