1960  
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60.001Bundesgerichte
 
  1. BVerfG,     B, 02.02.60,     – 2_BvF_5/58 –

  2. BVerfGE_10,285 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.74 Nr.1, GG_Art.99

 

1) Nach Artikel 74 Nr.1 GG ("Gerichtsverfassung", "gerichtliches Verfahren") kann der Bundesgesetzgeber den Zuständigkeitskreis der oberen Bundesgerichte bezüglich des Umfangs des revisiblen Rechts auch insofern bestimmen, als es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

 

2) Artikel 99 GG eröffnet lediglich die Möglichkeit, die Zuständigkeit von Bundesgerichten auch durch Landesgesetz zu begründen

§§§

60.002 Vormundschaft
 
  1. BVerfG,     B, 10.02.60,     – 1_BvR_526/53 –

  2. BVerfGE_10,302 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.104 Abs.2 S.1, GG_Art.104 Abs.2 S.2,

 

Eine richterliche Entscheidung nach Art.104 Abs.2 Satz 1 und 2 GG ist auch dann erforderlich, wenn der Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljährigen Entmündigten in einer geschlossen Anstalt unterbringt.

§§§

60.003 Bayerische Ärzteversorgung
 
  1. BVerfG,     B, 25.02.60,     – 1_BvR_239/52 –

  2. BVerfGE_10,354 = www.dfr/BVerfGE = DVBl_60,357

  3. (By) VersG_§_47 Abs.1

 

Die Pflichtmitgliedschaft der in Bayern tätigen Ärzte bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Art.47 Abs.1 des Bayerischen Versicherungsgesetzes) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

T-60-01

LB: Zum Rechtsbegriff des "Freien Berufs".

* * *

T-60-01Zum Rechtsbegriff des "Freien Berufs"

43

"Freier Beruf" ist kein eindeutiger Rechtsbegriff. Selbst wenn ein Beruf unstreitig zu den freien Berufen gehört, lassen sich darauf präzise normative Wirkungen für seine Behandlung im Recht (oder auch nur im öffentlichen Recht) nicht ableiten, namentlich nicht in dem Sinne, daß dem Angehörigen des Berufs grundsätzlich und von vornherein ein irgendwie bestimmbarer erhöhter Anspruch auf Freiheit vor gesetzgeberischen Eingriffen rechtlich verbürgt sei.

44

"Freier Beruf" ist ein soziologischer Begriff; er kennzeichnet einen Sachverhalt, der aus einer bestimmten gesellschaftlichen Situation erwachsen ist, der des frühen Liberalismus. Die damals herrschende staats- und wirtschaftspolitische Anschauung, es sei "dem Staate und seinen Gliedern immer am zuträglichsten, die Gewerbe jedesmal ihrem natürlichen Gang zu überlassen, dh keines derselben vorzugsweise durch besondere Unterstützungen zu begünstigen und zu heben, aber auch keines in ihrem Entstehen, ihrem Betriebe und Ausbreiten zu beschränken, insofern das Rechtsprinzip dabei nicht verletzt wird oder sie nicht gegen die Religion, guten Sitten oder Staatsverfassung anstoßen" (so die Preußische Geschäfts- Instruktion von 1808, abgedruckt bei W. Eucken, Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 1952, S.357), mußte sich naturgemäß besonders bei den Berufen auswirken, deren Angehörige vorwiegend unter Einsatz ihrer Arbeitskraft und ihrer persönlichen Fähigkeiten Leistungen höherer Art erbringen, durch die sie zugleich der Verwirklichung ideeller Werte im gesellschaftlichen Leben dienen. Hier traf sich das Selbstbewußtsein der unabhängigen, ihres Wertes bewußten, frei schaffenden Persönlichkeit mit der allgemeinen Haltung des liberalen Bürgertums in der grundsätzlichen Abwehr staatlicher Eingriffe in die eigenverantwortliche Lebensführung und - gestaltung. Die wirtschaftliche Grundlage für diese Einstellung war damals gegeben: Die Intensivierung des Wirtschaftslebens bot bedeutende Verdienstchancen, die relativ große Stabilität des Geldwerts ließ rasch Vermögen entstehen; die Zahl der Berufsangehörigen war noch nicht so groß, daß ein ernsthafter Konkurrenzkampf das Streben nach sozialem Schutz durch die Gesetzgebung wachgerufen hätte.

45

Diese gesellschaftlich-politische Lage hat sich seit langem, fühlbar seit dem Ende des ersten Weltkrieges, gewandelt. Neben den in der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung liegenden Gründen haben vor allem der Vermögensverfall durch die Inflation, die Verschärfung des Konkurrenzkampfes durch die wachsende Zahl der Berufsangehörigen und schließlich die zunehmenden Staatseingriffe in die Freiheit der beruflichen Betätigung überhaupt die gesellschaftliche Position der freien Berufe nachhaltig in der Richtung zunehmender "Unfreiheit" beeinflußt. Bei den Ärzten kommt als wichtiger besonderer Gesichtspunkt in Betracht, daß die immer weiter ausgedehnte Sozialversicherung den "Kassenarzt" geschaffen und so den größten Teil der frei praktizierenden Ärzte in der Freiheit ihrer Arbeitsweise und namentlich der Bemessung ihrer Honorare erheblich beengt hat."

 

Auszug aus BVerfG B, 25.02.60, - 1_BvR_239/52 -,

§§§

60.004 Dampfkessel
 
  1. BVerfG,     B, 15.03.60,     – 2_BvG_1/57 –

  2. BVerfGE_11,6 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.129 Abs.1 S.2, GG_Art.30, GG_Art.83

 

1) Die Bestimmung des Art.129 Abs.1 Satz 2 GG, daß in Zweifelsfällen die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat entscheidet, auf welche Stellen alte Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten übergegangen sind, schließt eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus. Das muß jedenfalls so lange gelten, als eine Entscheidung der Bundesregierung nicht ergangen ist.

 

2) Ein Land ist in seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet beschränkt. Es liegt aber im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, daß der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat.

§§§

60.005 Kassenartzt-Urteil
 
  1. BVerfG,     U, 23.03.60,     – 1_BvR_216/51 –

  2. BVerfGE_11,30 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1

 

Das geltende Kassenarztrecht, nach dem auf Grund einer Verhältniszahl Kassenarztsitze eingerichtet und jeweils nur mit einem Bewerber besetzt werden, beschränkt die Ausübung des Arztberufs für die nicht zugelassenen Ärzte in einem Maße, daß die Regelung einer Beschränkung der Berufswahl nahekommt. Nach den hierfür aufgestellten Maßstäben (BVerfGE_7,377 <407>) ist diese Regelung mit Art.12 Abs.1 GG nicht vereinbar.

§§§

60.006 Darreichende Verwaltung
 
  1. BVerfG,     B, 05.04.60,     – 1_BvL_31/57 –

  2. BVerfGE_11,50 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.2, GG_Art.6 Abs.1; LAG_§_293

 

1) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen der Verfassung ist bei der Regelung von Ansprüchen im Bereich der darreichenden Verwaltung nach der Natur der Sache weiter gespannt als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe.

 

2) Ist im Bereich der darreichenden Verwaltung die Schlechterstellung von Ehegatten in bestimmten Fällen Nebenfolge einer grundsätzlich die Ehe begünstigenden Gesamtregelung, so ist Art.6 Abs.1 GG nicht verletzt.

§§§

60.007 Hausratentschädigung
 
  1. BVerfG,     B, 04.05.60,     – 1_BvL_17/57 –

  2. BVerfGE_11,64 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.6 Abs.1, GG_Art.14

 

1) Aus dem Vergleich der Verteilung von Begünstigungen zwischen Ehegatten einerseits, Kindern andererseits, kann auf eine Verletzung des Art.6 Abs.1 GG nicht geschlossen werden.

 

2) Die Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz sind nicht Eigentum im Sinne von Art.14 GG, auch wenn sie "mit Rechtsanspruch" verliehen sind.

 

3) Ist die Rechtsstellung des Einzelnen nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung in hohem Maße unklar und dadurch unsicher, so ist es kein Verstoß gegen den durch das Prinzip der Rechtssicherheit gewährleisteten Vertrauensschutz, wenn der Gesetzgeber den Sachverhalt durch ergänzende Bestimmungen ordnet und damit klarstellt.

§§§

60.008 Ermächtigungdsadressaten
 
  1. BVerfG,     B, 10.05.60,     – 2_BvL_76/58 –

  2. BVerfGE_11,77 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.80 Abs.1 S.1, GG_Art.74 Nr.12; MFG_§_12 Abs.2

 

1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Art.80 Abs.1 Satz 1 GG kann außer an die Bundesregierung oder an einen Bundesminister nur an eine Landesregierung, nicht an einen Landesminister gegeben werden.

 

2) Was "Landesregierung" im Sinne des Artikels 80 Abs.1 Satz 1 GG ist, bestimmt das Landesverfassungsrecht; nur wenn nach dem Verfassungsrecht eines Landes unter "Landesregierung" (auch) der zuständige Minister verstanden werden kann, kann die durch Bundesgesetz der "Landesregierung" erteilte Ermächtigung unmittelbar von dem Minister ausgeübt werden. In keinem Falle kann ein Bundesgesetz einen Landesminister unmittelbar ermächtigen.

§§§

60.009 Bremisches Urlaubsgesetz
 
  1. BVerfG,     B, 10.05.60,     – 2_BvO_6/56 –

  2. BVerfGE_11,89 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.80 Abs.1 S.1, GG_Art.74 Nr.12; MFG_§_12 Abs.2; (Be) UrlG_§_9 Abs.2

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 9 Absatz 2 des Bremischen Urlaubsgesetzes vom 4.Mai 1948 (GBl S.67) in der Fassung vom 25.April 1949 (GBl .S.71) ist insoweit Bundesrecht geworden, als er sich auf Arbeiter der Bundespost bezieht.

§§§

60.010 Familienlastenausgleich
 
  1. BVerfG,     U, 10.05.60,     – 1_BvR_190/58 –

  2. BVerfGE_11,105 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.74 Nr.12

 

1) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art.74 Nr.12 GG - Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung - ist nicht auf die klassischen Sozialversicherungszweige beschränkt.

 

2) Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet nicht, die Beiträge an die Familienausgleichskassen nach dem Kindergeldgesetz den Arbeitgebern allein aufzulegen.

§§§

60.011 Vorkonstitutionelle Norm
 
  1. BVerfG,     B, 17.05.60,     – 2_BvL_11/59 –

  2. BVerfGE_11,126 = www.dfr/BVerfGE

  3. RAO_§_401; GG_Art.100 Abs.1 S.1, GG_Art.125

 

Eine vorkonstitutionelle Norm ist in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nur dann aufgenommen, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder - bei Gesetzesänderungen - auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt.

§§§

60.012 Kostenrechtsnovelle
 
  1. BVerfG,     B, 31.05.60,     – 2_BvL_4/59 –

  2. BVerfGE_11,139 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.14, GG_Art.20 Abs.2

 

1) Echte (retroaktive) Rückwirkung eines Gesetzes liegt nur vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift.

 

3) Die Rückwirkungsklausel des Art.19 der Kostenrechtsnovelle vom 7.August 1952 (BGBl.I,401) umfaßt entgegen ihrem zu allgemein gehaltenen Wortlaut nicht diejenigen Fälle gerichtlicher Verfahren, in denen nur mit Rücksicht auf diese Vorschrift die nachträgliche Korrektur einer im Augenblick der Verkündung inhaltlich richtigen, instanzbeendenden Entscheidung oder eines im Augenblick seiner Verkündung zutreffenden Streitwertbeschlusses oder eine Änderung im Ansatz der Gebühren veranlaßt wäre.

§§§

60.013 Taxi-Beschluß
 
  1. BVerfG,     B, 08.06.60,     – 1_BvL_53/55 –

  2. BVerfGE_11,168 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12; PBG_§_9 Abs.1; PBG_§_9 Abs.2;

 

1) Die Frage, ob zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes objektive berufliche Zulassungsvoraussetzungen notwendig sind, ist für die verschiedenen Arten der Personenbeförderung gesondert zu prüfen; sie kann nicht unter Berufung auf die "Einheit des Verkehrs" für alle Verkehrsarten einheitlich beantwortet werden.

 

2) Die Bedürfnisprüfung nach § 9 Abs.2 PBG bei der Zulassung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und Droschken ist mit Art.12 Abs.1 GG nicht vereinbar.

 

3) Die Vorschrift in § 9 Abs.1 PBG, wonach die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft, ist für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen mit Art.12 Abs.1 GG nicht vereinbar; für den Gelegenheitsverkehr mit Droschken verstößt sie bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundsgesetz.

§§§

60.014 Beurkundungswesen
 
  1. BVerfG,     B, 08.06.60,     – 1_BvR_580/53 –

  2. BVerfGE_11,192 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14, GG_Art.74 Nr.1; EGBGB_Art.142; FGG_§_191, FGG_§_200 Abs.1;RNotO_§_77 PBG_§_9 Abs.2;

 

1) Die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt sich gemäß Art.74 Nr.1 GG auch auf die Verfassung und das Verfahren von Behörden, die in der Form von Gerichten organisiert sind, dem Herkommen und der Übung nach als Gerichte angesehen und als solche bezeichnet werden.

 

2) Die Ermächtigungen für den Landesgesetzgeber in Art.142 EGBGB und den §§ 191, 200 Abs.1 FGG sind nicht durch § 77 Abs.1 RNotO außer Kraft gesetzt worden.

 

3) Art.14 GG gewährleistet nicht, daß dem Träger eines öffentlichen Amtes, auch wenn sich aus diesem privatrechtliche Ansprüche ergeben sollten, "Konkurrenten" ferngehalten werden müßten.

 

4) Für die Anwendung des Art.3 Abs.1 GG ist kein Raum, wenn die Regelung sich darauf erstreckt, welche Organe zur Vornahme von Hoheitsakten zuständig sind und welche Gebühren sie zu erheben haben.

§§§

60.015 Beförderungsschnitt
 
  1. BVerfG,     B, 14.06.60,     – 2_BvL_7/60 –

  2. BVerfGE_11,203 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.33 Abs.5; BBG_§_110, BBG_§_181 Abs.12;

 

1) Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht.

 

2) Der "Beförderungsschnitt" des § 110 Bundesbeamtengesetz vom 14.Juli 1953 (BGBl.I S.551) liegt außerhalb des Ermessensspielraums, den Art.33 Abs.5 GG dem Gesetzgeber für die Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes einräumt.

§§§

60.016 Korntal
 
  1. BVerfG,     B, 22.06.60,     – 2_BvR_37/60 –

  2. BVerfGE_11,232 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.20 GG_Art.92, GG_Art.97;

 

LB 1) Beschwerdeführer versucht eine Anfechtungsklage anstelle eines Normenkontrollverfahrens gegen die Erweiterung eines Ortsbauplanes zu erheben. Die Klage wurde in allen Instanzen für unzulässig erklärt.

 

LB 2) Die Verfassungsbeschwerde wurde für offensichtlich unbegründet angesehen, da weder Art.19 Abs.4 noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug gewährleiste.

§§§

60.017 Jugendgefährdende Schrift
 
  1. BVerfG,     B, 22.06.60,     – 2_BvR_125/60 –

  2. BVerfGE_11,234 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_90 Abs.1; StGB-AT; GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.103 Abs.2; GjS_§_1 Abs.1, GjS_§_6 Abs.1

 

LB 1) Auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung kann geltend gemacht werden, daß eine die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers beschränkende gesetzliche Bestimmung, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat, nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre, weil sie in formeller und materieller Hinsicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BVerfGE_6,32 <41>).

 

LB 2) Auch das Strafrecht kann nicht völlig darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und die an die Auslegung des Richters besondere Anforderungen stellen. Ohne die Verwendung solcher flüssigen Begriffe wäre der Gesetzgeber nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Sie sind unentbehrlich und ihre Verwendung ist in gewissen Grenzen legitim (BVerfGE_4,352 <357 f>).

 

LB 3) Die im § 6 Abs.1 GjS verwandte Umschreibung "Schriften, die Jugendliche gefährden" ist in § 1 Abs.1 GjS dahin konkretisiert, daß darunter vor allem "unsittliche sowie Verbrechen, Krieg und Rassenhaß verherrlichende Schriften" zu verstehen sind. Die Worte "offensichtlich schwer" im § 6 Abs.1 GjS stellen ferner klar, daß nicht Grenzfälle, sondern nur jedem Unbefangenen erkennbar jugendgefährdende Schriften erfaßt werden. Damit ist die Schmutz- und Schundliteratur in dem beabsichtigten Umfange hinreichend klar abgegrenzt. Der Gesetzgeber hat sich nach alledem mit dieser Formulierung noch innerhalb der ihm durch das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit (Art.103 Abs.2, 20 Abs.3 GG) gezogenen Schranken gehalten.

§§§

60.018 Kriegsgefangenenentschädigung
 
  1. BVerfG,     B, 28.06.60,     – 2_BvL_19/59 –

  2. BVerfGE_11,245 = www.dfr/BVerfGE

  3. KgfEG_§_2 Abs.2 Nr.1; GG_Art.3 Abs.1

 

Zur Auslegung des § 2 Abs.2 Nr.1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 30.Januar 1954.

§§§

60.019 Wählervereinigung
 
  1. BVerfG,     B, 12.07.60,     – 2_BvR_373/60 –

  2. BVerfGE_11,266 = www.dfr/BVerfGE = NJW_60,1755 -56

  3. GG_Art.3, GG_Art.21, GG_Art.28, GG_Art.38; WRV_Art.17 Abs2 S.1, WRV_§_127; KWG_§_25 Abs.2 S.1

 

1) Die Grundsätze der Allgmeinheit und Gleichheit der Wahl beziehen sich auch auf das Wahlvorschlagsrecht.

 

2) Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß.

T-60-02

LB 3) Zur historischen Entwicklung der Selbstverwaltung

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 25 Abs.2 Satz 1 des Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz - KWG) vom 09.02.60 (Amtsbl.60,101) verletzt das Grundrecht des Artikels 3 des Grundgesetzes und ist daher nichtig.

* * *

T-60-02Selbstverwaltung (historische Entwicklung)

24

"1. Das Grundgesetz hat zwar, der Verfassungswirklichkeit folgend, die politischen Parteien in Art.21 GG als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben. Durch ihre verfassungsrechtliche Anerkennung als politische Handlungseinheiten, deren heute die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt erst einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen, ist von Bundesverfassungs wegen der moderne demokratische Parteienstaat legalisiert worden (BVerfGE_1,208 (223 ff) ...). Es mag in der logischen Konsequenz eines radikal zu Ende gedachten Parteienstaates liegen, daß sich die Willensbildung des Volkes auf allen Stufen, auch in den Gemeinden und Kreisen, durch das Medium der Parteien vollzöge und die gleichberechtigte Teilnahme der Aktivbürger an der Auslese der Wahlbewerber insbesondere nur in diesem, von den Grundsätzen des gleichen Stimmrechts aller Parteizugehörigen und der Chancengleichkeit der Parteien beherrschten Rahmen erfolgen könnte. Diese äußerste Konsequenz des Parteienstaates wird jedoch vom Grundgesetz auf der Bundesebene durch das Bekenntnis zu dem repräsentativen Status der Abgeordneten in Art.38 GG und auf der kommunalen Ebene durch die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung in Art.28 GG verfassungskräftig abgewehrt.

25

2. Art.28 Abs.2 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, und garantiert auch den Gemeindeverbänden im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Diese Bestimmung unterscheidet sich von Art.127 WRV nur dadurch, daß sie den Begriff der Selbstverwaltung in ihrem ersten Satz näher umschreibt und das Prinzip der Allzuständigkeit in diese Umschreibung aufnimmt (vgl BVerfGE_1,167 (174).

26

Welche der Normen und Grundsätze, die den geschichtlich gewordenen Begriff der Selbstverwaltung inhaltlich näher bestimmen, sich auf den verfassungsrechtlich garantierten, gegen jede gesetzliche Schmälerung geschützten Kernbereich beziehen, war bereits unter der Herrschaft des Art.127 WRV streitig und ist heute im Rahmen des Art.28 GG im einzelnen streitig geblieben.

27

Einigkeit besteht nur darüber, daß bei der Bestimmung dessen, was zum Wesen der Selbstverwaltung gehört, der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung in einem gewissen Ausmaß Rechnung getragen werden muß (BVerfGE_1,167 <178>); BVerfGE_7,358 <364>; BVerfGE_8,332 <359>; VerfGH Nordrhein-Westfalen in OVGE_9,74 <83> und OVGE_11,149 <150>).

28

a) Die Anfänge der modernen Selbstverwaltung sind unlösbar mit der Steinschen preußischen Städteordnung vom 19. November 1808 verknüpft. Ihr Ziel war es, das bürgerliche Element enger mit dem Staate zu verbinden, den Gegensatz zwischen Obrigkeit und Untertan zu mildern und durch selbstverantwortliche Beteiligung der Bürgerschaft an der öffentlichen Verwaltung in der Kommunalebene den Gemeinsinn und das politische Interesse des Einzelnen neu zu beleben und zu kräftigen.

29

Angesichts der Restauration benutzte das aufstrebende liberale Bürgertum die Selbstverwaltung als politische Waffe gegen den Staat und als Mittel, die Staatsaufsicht in diesem Bereich auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beschränken.

30

Der immer stärker zutage tretende Gegensatz zwischen dem monarchischen Obrigkeisstaat und der fortschreitenden sich demokratisierenden Selbstverwaltung verlor erst um die Mitte des 19.Jahrunderts an Schärfe, als es dem Bürgertum gelang, sich einen entscheidenden Einfluß auf das staatliche Geschehen zu sichern.

31

b) Mit dem Übergang vom Kaiserreich zur Weimarer Republik wurde der alte politische Gegensatz zwischen Staats- und Kommunalverwaltung durch die Einführung des parlamentarischen Systems in Reich und Ländern und die Ausdehnung der Grundsätze des Reichstagswahlrechts auch auf die Gemeindewahlen (Art.17 Abs.2 Satz 1 WRV) weiter eingeebnet. Der Begriff der Selbstverwaltung wurde mehr und mehr zu einem formalen Begriff und in zunehmendem Maße dazu verwendet, den legitimen Bereich der überörtlichen Staatsverwaltung von dem der Lokalverwaltung abzugrenzen (vgl dazu Hans Peters, Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen, Berlin 1926, S.5 ff).

32

Die Ausdehnung der Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, gleichen unmittelbaren und geheimen Wahl sowie der Grundsatz des Verhältniswahlrechts im Gefolge der fortschreitenden Egalisierung und Demokratisierung des politischen Lebens auf die Gemeindewahlen nahm der kommunalen Verwaltung in steigendem Maße den für das 19.Jahrhundert typischen Charakter der Honaoratiorenverwaltung und führte schließlich zu einer Vormachtsstellung der politischen Parteien auch in diesem Bereich.

33

c) Unter der Herrschaft des nationsozialistischen Regimes wurde die Selbstverwaltung gleichgeschaltet und damit ihrer Substanz beraubt. Die Einführung des Führerprinzips und die Beschränkung der Zuständigkeiten der Gemeindevertretungen auf beratende Funktionen machte die "Selbstverwaltung" zu einer bloßen Verwaltungsform des zentralistisch gesteuerten Einheitsstaates.

34

d) Demgegenüber sind Kommunalverfassungsrecht und -wirklichkeit seit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes unter Anknüpfung an die Tradition der Weimarer Zeit von der Tendenz geprägt, dem Gedanken des Selbstbestimmungsrechts der Gemeindebürger vor allem durch eine Erweiterung der Zuständigkeiten der Kommunalvertretungen wieder in stärkerem Maße zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfGE_7,155 (167). Kommunale Selbstverwaltung - wie sie heute verstanden wird - bedeutet ihrem Wesen und ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur eigenverantwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammenschließt, mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren (Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S.292). Die örtliche Gemeinschaft soll nach dem Leitbild des Art.28 GG ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen und in eigener Verantwortung solidarisch gestalten (Köttgen, Sicherung der gemeindlichen Selbstverwaltung, 1960, S.9).

35

3. Unbeschadet der Tatsache, daß auch in der kommunalen Spähre heute, insbesondere in den größeren Gemeinden und Kreisen, die Willensbildung der Bürger im allgemeinen überwiegend von den politischen Parteien geformt und in die Tat umgesetzt wird, zwingt diese Entwicklung zu dem Schluß, daß Art.28 GG durch die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung dem örtlichen Selbstbestimmungsrecht eine verfassungskräftig gewährleistete Chance offengehalten hat, die der Landesgesetzgeber auch bei der Konkretisierung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl in einem Kommunalwahlgesetz zu respektieren hat. Es gehört zum Wesen der in den überschaubaren Verhältnissen des 19.Jahrhunderts gewachsenen kommunalen Selbstverwaltung, daß sie von der Mitwirkung angesehener, mit den heimischen Verhältnissen besonders vertrauter Mitbürger getragen wird und sich an den besonderen Bedürfnissen der örtlichen Gemeinschaft orientiert. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art.28 GG muß also gefolgert werden, daß die Auslese der Kandidaten für die kommunalen Wahlkörperschaften jedenfalls auch örtlich bestimmt werden können und daher nicht ausschließlich den ihrem Wesen und ihrer Struktur nach in erster Linie am Staatganzen orientierten politischen Parteien vorbehalten werden darf. Es muß also - ebenso wie zur Zeit der Weimarer Republik - auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen ) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein.

36

4. Die in § 25 Abs.2 Satz 1 KWG getroffene Regelung läßt sich nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, daß durch Zulassung freier Wählergruppen einer die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaft gefährdenden Stimmenzersplitterung Tor und Tür geöffnet werde. Diese Gefahr kann auch im Kommunalwahlrecht in angemessenem Rahmen durch Sperrklauseln und Unterschriftenquoten begegnet werden (BVerfGE_6,104 ff und 121 ff).

37

5. Die in § 25 Abs.2 Satz 1 KWG vorgesehene Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf die politischen Parteien im Sinne des Art.21 GG nimmt anderen Gruppen als politischen Parteien die Möglichkeit, Kandidaten aufzustellen, und benachteiligt einen Teil der Bürger. Diese Differenzierung ist, wie dargelegt, nicht zu rechtfertigen. § 25 Abs.2 Satz 1 KWG verstößt also gegen den Grundsatz der Allgmeinheit und Gleichheit der Wahl und damit gegen Art.3 Abs.1. § 25 Abs.2 Satz 1 KWG ist nichtig."

 

Auszug aus BVerfG B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 -, BVerfGE_11,266,  Abs.24 ff

§§§

60.021 2.Vorsitzender der SRP
 
  1. BVerfG,     B, 25.07.60,     – 2_BvA_1/56 –

  2. BVerfGE_11,282 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.18, GG_Art.21

 

LB: Der Antrag der Bundesregierung dem Antragsgegner gemäß Art.18 GG die Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung, sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf eine vom Gericht festzusetzende Dauer zu entziehen und ihm für diese Zeit das aktive und passive Wahlrecht und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen wurden zur Zeit als nicht hinreichend begründet zurückgewiesen.

§§§

60.022 Reserveliste NW
 
  1. BVerfG,     U, 02.11.60,     – 2_BvR_504/60 –

  2. BVerfGE_11,351 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.21, GG_Art.28 Abs.2, GG_Art.38; (NW) KWG_§_16 Abs.1 KWG_§_25 Abs.2+ 2, KWG_§_29 S.2 + 3 S.1

 

Die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung des Art.28 Abs.2 GG fordert, daß in dem Prozeß der Willensbildung im überschaubaren kommunalen Bereich allen Gruppen gleiche Chancen offengehalten werden. Diesem Gebot ist nur Genüge getan, wenn die Bürger Reservelisten auch für nicht parteigebundene Kandidaten aufstellen können.

§§§

60.023 Glaubensabwerbung
 
  1. BVerfG,     B, 08.11.60,     – 1_BvR_59/56 –

  2. BVerfGE_12,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.4, GG_Art.5,

 

1) Das Grundrecht der Glaubensfreiheit erlaubt auszusprechen und auch zu verschweigen, daß und was man glaubt oder nicht glaubt.

 

2) Die Glaubensfreiheit umfaßt auch die Werbung für den eigenen Glauben wie die Abwerbung von einem fremden Glauben.

 

3) Wer einem anderen für die Lösung von seinem Glauben unter Ausnutzung besonderer Verhältnisse Genußmittel verspricht, genießt hierfür nicht den Schutz der Glaubensfreiheit.

§§§

60.024 Société Anonyme
 
  1. BVerfG,     B, 08.11.60,     – 2_BvR_177/60 –

  2. BVerfGE_12,6 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.103 Abs.1; BVerfGG_§_90 Abs.1;

 

1) Der in Art.103 Abs.1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht jedem zu, der von dem Verfahren eines Gerichts der Bundesrepublik unmittelbar betroffen wird, gleichgültig, ob er eine natürliche oder eine juristische, eine inländische oder eine ausländische Person ist.

 

2) Die Verfassungsbeschwerde dient der Durchsetzung der Grundrechte und der grundrechtsähnlichen Rechte. Deswegen muß jedem die Befugnis zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde zustehen, der Träger eines der in § 90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte sein kann.

§§§

60.025 Verfassungsbeschwerde
 
  1. BVerfG,     B, 22.11.60,     – 2_BvR_606/60 –

  2. BVerfGE_12,33

  3. (60) KWG_§_25 Abs.3 (= (88) KWG_22 Abs.4); GG_Art.3; VGHV_§_49 Abs.2 (= (82) VGHG_§_55 Abs.3)

T-60-03

LB 1) Nach § 49 Abs.2 (= jetzt § 55 Abs.3) VGHG kann Verfassungsbeschwerde zum saarländischen Verfassungsgerichtshof dann nicht erhoben werden, wenn wegen der gleichen Verletzung die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig ist.

S.35

LB 2) Der Grundsatz der geheimen Wahl erstreckt sich auch auf die Wahlvorbereitungen, erfährt dort aber gewisse Einschränkungen.

S.35

LB 3) Der Gleichheitsgrundsatz wird nicht dadurch verletzt, daß bis im Rat vertretene Parteien und Wählergruppierungen vom Unterschriftsquorum gefreit werden. Durch den früheren Wahlerfolg haben sie die Ernsthaftigkeit ihres Wahlvorschlages bereits nachgewiesen.

* * *

T-60-03Zuständigkeit: Verfassungsbeschwerde

S.35

"... Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß das Saarländische Gesetz Nr.645 über den Verfassungsgerichtshof (VGHG) vom 17.07.58 (Amtsbl.58,735) die Verfassungsbeschwerde kennt. Denn § 49 dieses Gesetzes bestimmt in Absatz 2, daß Verfassungsbeschwerde zum (saarländischen) Verfassungsgerichtshof dann nicht erhoben werden kann, wenn wegen der gleichen Verletzung die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig ist. ..."

S.35

"2. Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE_4,375 (386 f) entschieden, daß sich der Grundsatz der geheimen Wahl auch auf die Wahlvorbereitungen erstreckt, die notwendig zur Verwirklichung des staatsbürgerlichen Rechts der Wahl gehören. Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Denn auf der Stufe der Wahlvorbereitungen muß der Grundsatz, soll die Wahl ordnungsgemäß ablaufen, Einschränkungen erfahren. Bei Wahlvorbereitungen muß der Art dieses Vorgangs nach eine große Anzahl von Wahlberechtigten ihr Verhältnis zu einer Partei und damit die künftige Stimmabgabe offenbaren, vgl BVerfGE_3,19 (32); BVerfGE_4,375 (386 f). Es ist nicht ersichtlich, daß die angefochtene Bestimmung eine Offenbarungspflicht über das sachgerechte Maß hinaus fordere. Denn die Wahlbehörde muß die Möglichkeit haben, die Echtheit der Unterschrift und die Wahlberechtigung der Unterzeichner zu prüfen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einem gemäß § 24 BVerfGG ergangenen - also einstimmig gefaßten - Beschluß entschieden (BVerfGE_5,77 (82). Auch der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist nicht verletzt. Denn der Gesetzgeber durfte durch § 25 Abs.3 KWG diejenigen politischen Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat schon vertreten sind, von den Erfordernissen dieser Vorschrift freistellen, weil sie durch ihren früheren Wahlerfolg die Ernsthaftigkeit ihres Wahlvorschlages bereits nachgewiesen haben (vgl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.60 - 2_BvR_536/60 - S.25 und die dort aufgeführten Nachweise). ..."

 

Auszug aus BVerfG B, 22.11.60, - 2_BvR_606/60 -, BVerfGE_12,33,  S.35

§§§

60.026 Kriegsdienstverweigerung
 
  1. BVerfG,     B, 20.12.60,     – 1_BvL_21/60 –

  2. BVerfGE_12,45 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.4 Abs.3, GG_Art.73 Nr.1; WehrpflG_§_25

 

1) Mit der Kompetenzbestimmung des Art.73 Nr.1 GG stellt die Verfassung zugleich klar, daß ein Bundesgesetz, das die allgemeine Wehrpflicht im Rahmen dieser Verfassungsnorm einführt, ihr insoweit auch materiell nicht widerspricht.

 

2) "Gewissensentscheidung" im Sinne des Art.4 Abs.3 GG ist jede ernste sittliche, dh an den Kategorien von "Gut" und" Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

 

3) Art.4 Abs.3 GG will diejenigen schützen, die den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin verweigern. Das sind nicht nur die grundsätzlichen (dogmatischen) Pazifisten, sondern auch diejenigen, die Kriegsdienst hier und jetzt allgemein ablehnen, die Motive hierzu aber der historisch-politischen Situation entnehmen. Nicht geschützt ist in Art.4 Abs.3 GG die "situationsbedingte" Kriegsdienstverweigerung, bei der die Teilnahme an einem bestimmten Krieg, an Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Bedingungen oder mit bestimmten Waffen verweigert wird.

 

4) § 25 WehrpflG ist mit dem Grundgesetz nur vereinbar, wenn er in dem unter 3.bezeichneten Sinne ausgelegt wird.

§§§

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