BVerfGG (5) | ||
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Verfahren - § 13 Nr.14 |
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(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.
(2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 80 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
§§§
(1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist nur zulässig, wenn von der Entscheidung die Zulässigkeit einer bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Maßnahme eines Bundesorgans, einer Bundesbehörde oder des Organs oder der Behörde eines Landes abhängig ist.
(2) Aus der Begründung des Antrags muß sich das Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung ergeben.
§§§
Die Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.
§§§
Das Bundesverfassungsgericht spricht aus, ob das Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bundesgebiet oder einem bestimmten Teil des Bundesgebiets als Bundesrecht fortgilt.
§§§
Verfahren - § 13 Nr.8a |
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(1) Jedermann (R) kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt (R) in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs.4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte (R) verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben (R).
(2) 1Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.
2Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt (R).
[ RsprS ] |
§§§
1Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz (R) des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt.
2Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.
[ RsprS ] |
§§§
§§§
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
§§§
(1) 1Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats (R) zu erheben und zu begründen .
2Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist.
3aIn anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer;
3bwird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt.
4Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) 1War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
3Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
4aInnerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen;
4bist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
5Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig.
6Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt (R), gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1.April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1.April 1952 erhoben werden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
awenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs.1 genannten Rechte angezeigt ist;
bdies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
§§§
1Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen.
2Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
§§§
(1) 1Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs.2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist.
2Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich.
3Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs.2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs.2 und 3 und § 95 Abs.1 und 2 Anwendung.
§§§
(1) 1Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung.
2Sie ist unanfechtbar.
3Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) 1Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen.
2aEine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen;
2b§ 32 Abs.7 bleibt unberührt.
3Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs.3.
(3) 1Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß.
2Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.
§§§
(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten.
2Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.
§§§
(1) 1Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde.
2Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs.2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) 1Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären.
2Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht.
3Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
§§§
§§§
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr.6b (F) |
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(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs.2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.
§§§
Verzögerungsbeschwerde (1) |
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(1) 1Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur
Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.
2Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung
der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.
(2) 1Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist,
wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
unangemessen lange gedauert hat.
2Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht
werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles
Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere
durch die Feststellung der Unangemessenheit
der Verfahrensdauer, ausreichend ist.
3Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro
für jedes Jahr der Verzögerung.
4Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
§§§
(1) 1Über Entschädigung und Wiedergutmachung
wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht
entschieden (Verzögerungsbeschwerde).
2Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig,
wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht
die Dauer des Verfahrens gerügt
hat (Verzögerungsrüge).
3Die Verzögerungsrüge ist
schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die
die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen,
einzulegen.
4Sie ist frühestens zwölf Monate
nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht
zulässig.
5Einer Bescheidung der
Verzögerungsrüge bedarf es nicht.
(2) 1aDie Verzögerungsbeschwerde kann frühestens
sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge
erhoben werden;
1bist eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren
anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde
binnen drei Monaten zu erheben.
2Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen.
3Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.
§§§
(1) 1Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet
die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei
Richter aus jedem Senat beruft.
2Die regelmäßige
Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.
§§§
(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.
(2) 1Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit.
2Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen.
3Die Beschwerdekammer
entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
4Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde
bedarf keiner Begründung.
(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§§§
1Die ö#Pa_97a gelten auch für Verfahren, die
am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, sowie
für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am
3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
ist oder noch werden kann.
2aFür abgeschlossene Verfahren
nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht;
2b§ 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden
kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben
werden muss.
§§§
Schlussvorschriften (1) |
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(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs.1, 3 und 4) in den Ruhestand.
(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre bekleidet hat und wenn er
schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs.2 Neunten Buches Sozialgesetzbuch (1) ist und das 60.Lebensjahr vollendet hat.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs.4 sinngemäß.
(5) 1Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt.
2Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben.
3Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung.
(6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
§§§
§§§
(1) 1Endet das Amt eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 12, so erhält er, wenn er sein Amts wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für die Dauer eines Jahres ein Übergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts.
2Dies gilt nicht für den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach § 98.
(2) aDie Hinterbliebenen eines früheren Richters des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld;
bSterbegeld, Witwen- und Waisengeld werden aus dem Übergangsgeld berechnet.
§§§
(1) 1Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählter Beamter oder Richter scheidet vorbehaltlich der Vorschrift des § 70 des Deutschen Richtergesetzes mit der Ernennung aus seinem bisherigen Amt aus.
2Für die Dauer des Amtes als Richter des Bundesverfassungsgerichts ruhen die in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter begründeten Rechte und Pflichten.
3Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
(2) 1Endet das Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm kein anderes Amt übertragen wird, aus seinem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Dienstzeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts erhalten hätte.
2Soweit es sich um Beamte oder Richter handelt, die nicht Bundesbeamte oder Bundesrichter sind, erstattet der Bund dem Dienstherrn das Ruhegehalt sowie die Hinterbliebenenbezüge.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für beamtete Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule.
2Für die Dauer ihres Amtes als Richter am Bundesverfassungsgericht ruhen grundsätzlich ihre Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer.
3Von den Dienstbezügen aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden zwei Drittel auf die ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Bezüge angerechnet.
4Der Bund erstattet dem Dienstherrn des Hochschullehrers die durch seine Vertretung erwachsenden tatsächlichen Ausgaben bis zur Höhe der angerechneten Beträge.
§§§
(1) Steht einem früheren Richter des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch auf Ruhegehalt nach § 101 zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum, für den ihm Ruhegehalt oder Übergangsgeld nach § 98 oder § 100 zu zahlen ist, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge.
(2) Wird ein früherer Richter des Bundesverfassungsgerichts, der Übergangsgeld nach § 100 bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so wird das Einkommen aus dieser Verwendung auf das Übergangsgeld angerechnet.
(3) aBezieht ein früherer Richter des Bundesverfassungsgerichts Dienstbezüge, Emeritenbezüge oder Ruhegehalt aus einem vor oder während seiner Amtszeit als Bundesverfassungsrichter begründeten Dienstverhältnis als Hochschullehrer, so ruhen neben den Dienstbezügen das Ruhegeld oder das Übergangsgeld aus dem Richteramt insoweit, als sie zusammen das um den nach § 101 Abs.3 Satz 3 anrechnungsfreien Betrag erhöhte Amtsgehalt übersteigen;
bneben den Emeritenbezügen oder dem Ruhegehalt aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden das Ruhegehalt oder das Übergangsgeld aus dem Richteramt bis zur Erreichung des Ruhegehalts gewährt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Amtsgehalts zuzüglich des anrechnungsfreien Betrages nach § 101 Abs.3 Satz 3 ergibt.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen.
2§ 54 Abs.3 und Abs.4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
§§§
1aSoweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Richter des Bundesverfassungsgerichts die für Bundesrichter geltenden versorgungsrechtlichen und beihilferechtlichen (1) Vorschriften Anwendung;
1bZeiten einer Tätigkeit, die für die Wahrnehmung des Amts des Richters des Bundesverfassungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes.
2Die versorgungsrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident des Bundesverfassungsgerichts.
§§§
(1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so ruhen seine Rechte aus der Zulassung für die Dauer seines Amtes.
(2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs.1 Satz 2 entsprechend.
§§§
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,
wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand zu versetzen;
einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.
(2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften des § 54 Abs.1 und § 55 Abs.1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
(5) 1Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den Richter vorläufig seines Amtes entheben.
2Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
3Die vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr.2 verliert der Richter alle Ansprüche aus seinem Amt.
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