RsprS zum BVerfGG  
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Allgemeines
  1. Über die Grenzen der Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht. (vgl BVerfG, B, 10.06.64, - 1_BvR_37/63 - Spezifisches Verfassung - BVerfGE_18,85 = RS-BVerfG Nr.64.008 = www.DFR/BVerfGE

§§§

zu § 5   BVerfGG
  1. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht ohne weiteres schon deshalb unvorschriftsmäßig besetzt, weil für einen ausgeschiedenen Richter nicht innerhalb der in § 5 III BVerfGG vorgesehenen Frist ein Nachfolger gewählt wird. (vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = RS-BVerfG Nr.52.015 = www.DFR/BVerfGE

§§§

zu § 13   BVerfGG
  1. § 13 Nr.6 BVerfGG ist dann anzuwenden, wenn ein Antragsberechtigter im Sinne des Art.93 Abs.1 Ziff.2 GG eine Bundesnorm wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig hält und eine hierüber bestehende Meinungsverschiedenheit den wesentlichen Streitgegenstand in dem Sinne bildet, daß ein etwa darin eingeschlossener Streit über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus der angefochtenen Norm durch die Entscheidung über ihre Gültigkeit oder Nichtigkeit zugleich miterledigt wird. (vgl BVerfG, U, 20.02.52, - 1_BvF_2/51 - Finanzausgleichsgesetz - BVerfGE_1,117 = RS-BVerfG Nr.52.001 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Der einzelne Bürger des Landes Hessen, der einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unterzeichnet hat, ist kein möglicher Streitteil einer Verfassungsstreitigkeit nach Art.93 Abs.1 Nr.4 GG, § 13 Nr.8, 71 Abs.1 Nr.3 BVerfGG. (vgl BVerfG, B, 24.03.82, - 2_BvH_1/82 - Startbahn West - BVerfGE_60,175 = RS-BVerfG Nr.82.006 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist im Verfahren nach Art.93 Abs.1 Nr.4 GG, § 13 Nr.8, 71 Abs.1 Nr.3 BVerfGG, das eine von ihm getroffene Entscheidung zum Gegenstand hat, kein möglicher Antragsgegner. Dies widerstritte der Funktion unabhängiger Gerichtsbarkeit, wie das Grundgesetz sie versteht. (vgl BVerfG, B, 24.03.82, - 2_BvH_1/82 - Startbahn West - BVerfGE_60,175 = RS-BVerfG Nr.82.006 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 19   BVerfGG
  1. § 19 Abs.3 BVerfGG ist daher dahin auszulegen, daß die Erklärung des sich selbstablehnenden Richters nicht zum Inhalt haben muß, er sei befangen. Es genügt vielmehr, daß der Richter zum Ausdruck bringt, es lägen Umstände vor, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. (vgl BVerfG, B, 25.03.66, - 2_BvF_1_65 - Selbstablehnung - BVerfGE_20,26 = RS-BVerfG Nr.66.003 = www.DFR/BVerfGE)

§§§

zu § 25   BVerfGG
  1. In einem Normenkontrollverfahren auf Antrag eines Gerichts sind "Beteiligte" im Sinne des § 25 Abs.1 BVerfGG nur die Verfassungsorgane, die durch Ausübung des ihnen in § 82 Abs.2 BVerfGG gewährten Beitrittsrechts eine besondere Rechtsstellung im Verfahren gewonnen haben. (vgl BVerfG, B, 22.04.53, - 1_BvL_18_52 - Straffreiheitsgesetz - BVerfGE_2,213 = RS-BVerfG Nr.53.007 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Verfassungsorgane, denen nach § 77 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß, werden auch dann nicht zu Beteiligten im Sinne des § 25 Abs.1 BVerfGG, wenn sie zu dem Antrag Stellung genommen haben. (vgl BVerfG, B, 10.06.53, - 1_BvF_1_53 - Gerichtsbezirke - BVerfGE_2,307 = RS-BVerfG Nr.53.010 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Ist in einem Normenkontrollverfahren auf Antrag eines Gerichts kein Verfassungsorgan beigetreten, so steht es im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts, ob es auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden will. (vgl BVerfG, B, 22.04.53, - 1_BvL_18_52 - Straffreiheitsgesetz - BVerfGE_2,213 = RS-BVerfG Nr.53.007 = www.DFR/BVerfGE)

§§§

zu § 32   BVerfGG
  1. Die einstweilige Anordnung vom 11.März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt durch Beschluss vom 1.September 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1850), wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, mit der Maßgabe wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG), dass sich hinsichtlich des Berichts der Bundesregierung die Daten aus dem Wiederholungsbeschluss vom 1. September 2008 für das Ende des Berichtszeitraums und für die Vorlage des Berichts jeweils um einen Monat nach hinten verschieben. (vgl BVerfG, B, 28.10.08, - 1_BvR_2560/08 - Abruf von Verkehrsdaten - = RS-BVerfG-Nr.08.027 = www.BVerfG.de)

  2. § 113b Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im Falle eines Abrufs von allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten zur Gefahrenabwehr hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn gemäß der Anordnung des Abrufs die Voraussetzungen der die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden Rechtsnormen vorliegen und ihr Abruf zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist. In den übrigen Fällen, in denen die Voraussetzungen der die ersuchende Behörde zum Abruf ermächtigenden Rechtsnormen nach der Abrufanordnung erfüllt sind, ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten aber zu speichern. Er darf sie nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen dürfen. (vgl BVerfG, B, 28.10.08, - 1_BvR_2560/08 - Abruf von Verkehrsdaten - = RS-BVerfG-Nr.08.027 = www.BVerfG.de)

  3. Die an die ersuchende Behörde übermittelten Daten dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen worden sind. Zur Strafverfolgung dürfen sie nur übermittelt oder verwendet werden, wenn Gegenstand der Strafverfolgungsmaßnahme eine Katalogtat im Sinne von § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. § 113b Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im Falle eines Abrufs von allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten zu den in § 113b Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes genannten Zwecken hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn gemäß der Anordnung des Abrufs neben den Voraussetzungen der die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden Rechtsnormen auch die Voraussetzungen von § 1 Absatz 1, § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) in der Fassung vom 21.Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) vorliegen. In den übrigen Fällen, in denen die Voraussetzungen der die ersuchende Behörde zum Abruf ermächtigenden Rechtsnormen nach der Abrufanordnung erfüllt sind, ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können. (vgl BVerfG, B, 28.10.08, - 1_BvR_2560/08 - Abruf von Verkehrsdaten - = RS-BVerfG-Nr.08.027 = www.BVerfG.de)

  4. Die an die ersuchende Behörde übermittelten Daten dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen worden sind. Anderen Behörden dürfen sie nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 des Artikel 10-Gesetzes übermittelt werden.Im Übrigen wird der erweiterte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14. August 2008 abgelehnt. (vgl BVerfG, B, 28.10.08, - 1_BvR_2560/08 - Abruf von Verkehrsdaten - = RS-BVerfG-Nr.08.027 = www.BVerfG.de)

§§§



zu § 34   BVerfGG
  1. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. (vgl BVerfG, B, 12.09.05, - 2_BvR_1435/05 - Mißbrauchsgebühr - Originalurteil = RS-BVerfG Nr.05.038 = www.bverfg.de)

  2. Ist die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen, kann diesem eine Mißbrauchsgebühr auferlegt werden. (vgl BVerfG, B, 12.09.05, - 2_BvR_1435/05 - Mißbrauchsgebühr - Originalurteil = RS-BVerfG Nr.05.038 = www.bverfg.de)

§§§



zu § 45   BVerfGG
  1. Insbesondere die spezielle Regelung des § 45 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht im so genannten Vorverfahren dem Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor einer Entscheidung darüber gibt, ob ein Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist, lässt sich nach Wortlaut und Sinn nicht zur Begründung weiter gehender, zeitlich vorgelagerter Beteiligungsrechte heranziehen. Der von einem möglichen Verbotsantrag betroffenen Partei wird es danach von Gesetzes wegen grundsätzlich zugemutet, die Eröffnung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht abzuwarten. (vgl BVerfG, B, 23.01.01, - 2_BvQ_42/00 - Akteneinsicht - = RS-BVerfG Nr.01.003 = www.bverfg.de)

§§§



zu § 64   BVerfGG

    Absatz 1

  1. Eine bloße Meinungsäußerung, die sich nicht zu einem die Zuständigkeit des Antragstellers beeinträchtigenden rechtserheblichen Verhalten verdichten kann, erfüllt nicht den Begriff der "Maßnahme" im Sinne des § 64 Abs.1 BVerfGG. (vgl BVerfG, U, 07.03.53, - 2_BvE_4_52 - EVG-Vertrag - BVerfGE_2,143 = RS-BVerfG Nr.53.003 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Es ist Sache der dem Vorstand einer Partei obliegenden Geschäftsführung, ein Organstreitverfahren nach § 64 BVerfGG einzuleiten. (vgl BVerfG, B, 03.12.68, - 2_BvE_1_67 - Wahlkampfkostenpauschal - BVerfGE_24,300 = RS-BVerfG Nr.68.019 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Zum verfassungsrechtlichen Status einer Partei (Art.21 Abs.1 GG) gehört das Recht, im Rahmen des Möglichen feststellen zu können, ob und in welchem Umfang private Geldgeber auf andere Parteien durch Spenden einzuwirken suchen. (vgl BVerfG, B, 03.12.68, - 2_BvE_1_67 - Wahlkampfkostenpauschal - BVerfGE_24,300 = RS-BVerfG Nr.68.019 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Die Anträge sind im Organstreitverfahren nach Art.93 Abs.1 Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63 ff BVerfGG unzulässig. Zwar ist die Antragstellerin, eine politische Partei (vgl § 2 Abs.1 PartG), im Organstreitverfahren als anderer Beteiligter parteifähig (vgl BVerfGE_4,27 <31>; 73,40 <65>; 103,164 <168> ; stRspr). Der Freien und Hansestadt Hamburg, den einzelnen Senatoren sowie dem Ersten Bürgermeister fehlt es jedoch an der Beteiligtenfähigkeit im (Bundes-)Organstreitverfahren nach Art.93 Abs.1 Nr.1 GG. (vgl BVerfG, B, 26.02.04, - 2_BvH_1/04 - Organstreitigkeit - = BVerfGE_109,275 = RS-BVerfG Nr.04.013 = www.bverfg.de)

  5. Absatz 3

  6. In Fällen fortdauernden Unterlassens wird die Frist des § 64 Abs.3 BVerfGG spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar und eindeutig weigert, in einer Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält. (vgl BVerfG, B, 08.03.07, - 2_BvK_1/97 - Fortdauerndes Unterlassen - = RS-BVerfG-Nr.07.017 = www.BVerfGE.de)

§§§

zu § 65   BVerfGG
  1. Die nach § 65 BVerfGG Beteiligten sind zwar befugt, selbständige Anträge zu stellen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Streigegenstand erweitert wird. Immer aber müssen solche Anträge mit dem Antrag des Antragstellers in einem inneren Zusammenhang stehen. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = RS-BVerfG Nr.57.010 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Das Bundesverfassungsgericht kann zwar über die Gültigkeit eines internationalen Vertrages nicht mit Wirkung zwischen den Vertragschließenden entscheiden; es ist aber nicht gehindert, mit Wirkung für die Beteiligten am Verfassungsrechtsstreit, dh mit innerstaatlicher Wirkung, über die Gültigkeit eines solchen Vertrages zu befinden, wenn dies als Vorfrage für die Entscheidung eines Verfassungsrechtsstreits von Bedeutung ist. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = RS-BVerfG Nr.57.010 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Auch eine Verletzung von ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Pflichten kann im Verfassungsrechtsstreit gerügt werden. In einem solchen Falle tritt an Stelle der Bezeichnung eines Artikels des Grundgesetzes gemäß § 64 Abs.2 BVerfGG die Bezugnahme auf die ungeschriebene verfassungsrechtliche Pflicht, deren Verletzung geltend gemacht wird. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = RS-BVerfG Nr.57.010 = www.DFR/BVerfGE)

§§§

zu § 71   BVerfGG
  1. Der einzelne Bürger des Landes Hessen, der einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unterzeichnet hat, ist kein möglicher Streitteil einer Verfassungsstreitigkeit nach Art.93 Abs.1 Nr.4 GG, § 13 Nr.8, 71 Abs.1 Nr.3 BVerfGG. (vgl BVerfG, B, 24.03.82, - 2_BvH_1/82 - Startbahn West - BVerfGE_60,175 = RS-BVerfG Nr.82.006 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist im Verfahren nach Art.93 Abs.1 Nr.4 GG, § 13 Nr.8, 71 Abs.1 Nr.3 BVerfGG, das eine von ihm getroffene Entscheidung zum Gegenstand hat, kein möglicher Antragsgegner. Dies widerstritte der Funktion unabhängiger Gerichtsbarkeit, wie das Grundgesetz sie versteht. (vgl BVerfG, B, 24.03.82, - 2_BvH_1/82 - Startbahn West - BVerfGE_60,175 = RS-BVerfG Nr.82.006 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die Freie und Hansestadt Hamburg, ist kein möglicher Antragsgegner in einem Verfahren nach Art.93 Abs.1 Nr.4 3.Alt GG. Beteiligtenfähig können insoweit nur Verfassungsorgane der Länder oder mit eigenen Rechten ausgestattete Teile dieser Organe sein (§ 71 Abs.1 Nr.3 BVerfGG). (vgl BVerfG, B, 26.02.04, - 2_BvH_1/04 - Organstreitigkeit - = RS-BVerfG Nr.04.016 = www.bverfg.de)

  4. Die Anträge gegen die Antragsgegner (Senatoren) sind nach Art.93 Abs.1 Nr.4 3.Alt GG ebenfalls unzulässig. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Bundesverfassungsgericht (auch) in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist. Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht als "subsidiäres Landesverfassungsgericht" (vgl BVerfGE_99,1 <17> ) ist im Verfahren gemäß Art.93 Abs.1 Nr.4 3.Alt. GG nur eröffnet, wenn der Antragsteller nicht die Möglichkeit hat, ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht einzuleiten (vgl BVerfGE_102,245 <250>). (vgl BVerfG, B, 26.02.04, - 2_BvH_1/04 - Organstreitigkeit - = RS-BVerfG Nr.04.016 = www.bverfg.de)

  5. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist im Verfahren nach Art.93 Abs.1 Nr.4 GG, § 13 Nr.8, 71 Abs.1 Nr.3 BVerfGG, das eine von ihm getroffene Entscheidung zum Gegenstand hat, kein möglicher Antragsgegner. Dies widerstritte der Funktion unabhängiger Gerichtsbarkeit, wie das Grundgesetz sie versteht. (vgl BVerfG, B, 24.03.82, - 2_BvH_1/82 - Startbahn West - BVerfGE_60,175 = RS-BVerfG Nr.82.006 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 77   BVerfGG
  1. Die Verfassungsorgane, denen nach § 77 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß, werden auch dann nicht zu Beteiligten im Sinne des § 25 Abs.1 BVerfGG, wenn sie zu dem Antrag Stellung genommen haben. (vgl BVerfG, B, 10.06.53, - 1_BvF_1_53 - Gerichtsbezirke - BVerfGE_2,307 = RS-BVerfG Nr.53.010 = www.DFR/BVerfGE)

§§§

zu § 80   BVerfGG
  1. Die Vorschrift des § 80 Abs.4 BVerfGG ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlage eines Gerichtes gemäß Art.100 Abs.1 GG, § 80 Abs.1 BVerfGG vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21.Juli 1956 dem Bundesverfassungsgericht in einer Weise zugegangen ist, die den damaligen Verfahrensbestimmungen genügte. (vgl BVerfG, B, 17.01.57, - 1_BvL_4/54 - Steuersplitting - BVerfGE_6,55 = RS-BVerfG Nr.57.003 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 82   BVerfGG
  1. Die Äußerung eines Verfassungsorgans zu dem Antrag eines Gerichts nach Art.100 Abs.1 GG stellt für sich allein keinen Beitritt im Sinne des § 82 Abs.2 BVerfGG dar. (vgl BVerfG, B, 22.04.53, - 1_BvL_18_52 - Straffreiheitsgesetz - BVerfGE_2,213 = RS-BVerfG Nr.57.007 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag nach Art.100 Abs.1 GG gestellt hat, werden dadurch, daß ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß, und daß sie zur mündlichen Verhandlung zu laden sind (§ 82 Abs.3 BVerfGG), nicht zu "Beteiligten" an dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. (vgl BVerfG, B, 22.04.53, - 1_BvL_18_52 - Straffreiheitsgesetz - BVerfGE_2,213 = RS-BVerfG Nr.57.007 = www.DFR/BVerfGE)

§§§

zu § 90   BVerfGG
  1. Die Verfassungsbeschwerde kann nach § 90 Abs.1 BVerfGG von jedermann erhoben werden, auch von nichtrechtsfähigen Gebilden (vergleiche BVerfGE_3,382 (391 f)) soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechtes oder eines ihm gleichgestellten Rechtes schlüssig zu behaupten vermag. Einen Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vergleiche BVerfGE_5,9 (10)). (vgl BVerfG, B, 16.01.63, - 1_BvR_316/60 - Universitäre Selbstverwaltung - BVerfGE_15,256 = RS-BVerfG Nr.63.001 = www.DFR/BVerfGE

  2. Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = RS-BVerfG Nr.51.006 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Weder Art.1 Abs.1 noch Art.2 Abs.2 Satz 2 GG begründet ein Grundrecht des Einzelnen auf gesetzliche Regelung von Ansprüchen auf angemessene Versorgung durch den Staat. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = RS-BVerfG Nr.51.006 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Die Verfassungsbeschwerde dient der Durchsetzung der Grundrechte und der grundrechtsähnlichen Rechte. Deswegen muß jedem die Befugnis zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde zustehen, der Träger eines der in § 90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte sein kann. (vgl BVerfG, B, 08.11.60, - 2_BvR_177/60 - Société Anonyme - BVerfGE_12,6 = RS-BVerfG Nr.60.024 = www.DFR/BVerfGE

  5. Öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Abs.1 BVerfGG umfaßt nicht rein innerkirchliche Maßnahmen. (vgl BVerfG, B, 17.02.65, - 1_BvR_732/64 - Teilung-Kirchengemeinde - BVerfGE_18,385 = RS-BVerfG Nr.65.004 = www.DFR/BVerfGE

  6. Auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung kann geltend gemacht werden, daß eine die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers beschränkende gesetzliche Bestimmung, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat, nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre, weil sie in formeller und materieller Hinsicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BVerfGE 6,32 <41>). (vgl BVerfG, B, 22.06.60, - 2_BvR_125/60 - Jugendgefährdende Schrift - BVerfGE_11,234 = RS-BVerfG Nr.60.017 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Werden Gesetzesvorschriften mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen, reicht es aber nicht aus, das gesamte Gesetz undifferenziert zu deren Gegenstand zu machen. Vielmehr müssen die einzelnen Bestimmungen, durch die ein Beschwerdeführer seine Grundrechte verletzt sieht, exakt bezeichnet werden. (vgl BVerfG, B, 21.04.98, - 1_BvR_1086/92 - Polizeigestz BW - NVwZ_98,1287 -88 = RS-BVerfG Nr.98.019 = www.bverfg.de)

  8. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein erlassenes Gesetz ist, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, nicht erst mittels eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzt ist. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = RS-BVerfG Nr.51.006 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Der Begriff der unmittelbaren Grundsrechtsbetroffenheit ist ein Begriff des Verfassungsprozeßrechts. Er ist im Lichte der Funktion dieser Verfahrensordnung zu erfassen. Daß ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 = RS-BVerfG Nr.85.014)

  10. Zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde trotz Rücknahme der Beschwerde. (vgl BVerfG, U, 14.07.98, - 1_BvR_1640/97 - Rechtschreibreform - www.bverfg.de = RS-BVerfG Nr.98.026 = www.bverfg.de = www.DFR/BVerfGE.de

  11. Nach § 49 Abs.2 (= jetzt § 55 Abs.3) VGHG kann Verfassungsbeschwerde zum saarländischen Verfassungsgerichtshof dann nicht erhoben werden, wenn wegen der gleichen Verletzung die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig ist. (vgl BVerfG, B, 22.11.60, - 2_BvR_606/60 - Verfassungsbeschwerde - BVerfGE_12,33 -36 = RS-BVerfG Nr.60.025)

§§§

zu § 91   BVerfGG
  1. Der Begriff "Gesetz" in § 91 Satz 1 BVerfGG, Art.93 Abs.1 Nr.4b GG umfaßt nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen. (vgl BVerfG, B, 24.06.69, - 2_BvR_446/64 - Sorsum - BVerfGE_26,228 = RS-BVerfG Nr.69.015 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



zu § 93   BVerfGG
  1. Für die Zulässigkeit eines auf die Prüfung einer Rechtsverordnung gerichteten Normenkontrollverfahrens nach Art.93 Abs.1 Ziff.2 GG genügt es, daß die Vorschrift sich ihrer äußeren Form nach als Rechtsverordnung darstellt. (vgl BVerfG, B, 10.06.53, - 1_BvF_1_53 - Gerichtsbezirke - BVerfGE_2,307 = RS-BVerfG Nr.53.010 = www.DFR/BVerfGE)

  2. In einem auf die Prüfung einer Rechtsverordnung gerichteten Normenkontrollverfahren nach Art.93 Abs.1 Ziff.2 GG muß das Bundesverfassungsgericht als Vorfrage entscheiden, ob der Inhalt der Verordnung von der in Anspruch genommenen Ermächtigung gedeckt wird. (vgl BVerfG, B, 10.06.53, - 1_BvF_1_53 - Gerichtsbezirke - BVerfGE_2,307 = = RS-BVerfG Nr.53.010 = www.DFR/BVerfGE

  3. Durch die Einlegung einer Gegenvorstellung und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung wird die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht erneut in Lauf gesetzt. (vgl BVerfG, B, 25.11.08, - 1_BvR_848/07 - Gegenvorstellung - = RS-BVerfG-Nr.08.030 = www.BVerfG.de)

§§§

zu § 93a   BVerfGG
  1. Zu einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde betreffend die Abfrage von Kreditkartendaten in einem Ermittlungsverfahren. (vgl BVerfG, B, 17.02.09, - 2_BvR_1372/07 - Kreditkartendaten - = RS-BVerfG-Nr.09.005 = www.BVerfG.de)

§§§

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