BVerfG 1953 1-30
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53.001 Sicherungsverwahrung
 
  1. BVerfG,     B, 30.01.53,     – 1_BvR_337/51 –

  2. BVerfGE_2,118 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.101 Abs.1 S.1, GG_Art.101 Abs.1 S.2, GG_Art.3

 

1) Art.101 Abs.1 Satz 1 GG gibt lediglich die Voraussetzungen für die Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsbeschränkung an. Auf die Form des Vollzugs der Freiheitsbeschränkung bezieht sich diese Bestimmung nicht; die Form des Vollzugs ist nur durch das in Abs.1 Satz 2 ausgesprochene Verbot seelischer und körperlicher Mißhandlung beschränkt.

 

2) Art.3 GG ist nicht dadurch verletzt, daß der Vollzug der Sicherungsverwahrung dem Vollzug der Zuchthausstrafe weitgehend angeglichen ist.

§§§

53.002 Normenkontrolle II
 
  1. BVerfG,     U, 24.02.53,     – 1_BvL_21/51 –

  2. BVerfGE_2,124 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.100 Abs.1 S.1

 

Der Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 Abs.1 Satz 1 GG unterliegen nicht solche Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24.Mai 1949, verkündet worden sind.

§§§

53.003 EVG-Vertrag
 
  1. BVerfG,     U, 07.03.53,     – 2_BvE_4/52 –

  2. BVerfGE_2,143 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.42 Abs.2 S.1, GG_Art.64 Abs.1, GG_Art.93 Abs.1 Nr.1; GO-BT_§_49 Abs.2

 

1) Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art.93 Abs.1 Nr.1 GG kann nur ergehen, wenn ein Organstreit vorliegt. Die Parteien des Organstreites müssen sich in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis befinden, und es muß Streit zwischen ihnen über bestimmte Folgerungen aus diesem Rechtsverhältnis bestehen.

 

2) Der Grundgedanke des § 64 BVerfGG schließt eine Fassung des Antrages, die auf die Feststellung des verfassungsmäßigen Verhaltens des Antragstellers zielt, nicht aus, wenn der Antragsteller geltend macht, daß der Antragsgegner ihn in der Ausübung verfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten in rechtserheblicher Weise verletzt oder gefährdet.

 

3) Es ist rechtlich unmöglich, eine verfassungsrechtliche Zweifelsfrage, die sich bei dem Prozeß der Willensbildung im Bundestag erhoben hat, im Gewand eines Organstreites zwischen Mehrheit und Minderheit oder zwischen Fraktionen vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.

 

4) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzentwurfs kann nur als Vorfrage eines Organstreites vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden.

 

5) Im Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattete Teile des Bundestages sind nur aktiv legitimiert, eigene Rechte, nicht aber Rechte des Bundestages geltend zu machen.

 

6) Als in der Geschäftsordnung des Bundestages mit eigenen Rechten ausgestattete Teile des Bundestages sind zur Geltendmachung von Rechten des Bundestages nur ständig vorhandene Gliederungen des Bundestages -- insbesondere die Fraktionen -- befugt, nicht aber solche Gruppierungen, die sich nur von Fall zu F all zusammenfinden, um gestaltend auf den Geschäftsgang einzuwirken.

 

7) Passiv legitimiert ist ein Organteil nur, wenn er als solcher die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten eines Organs oder eines anderen Organteils verletzt oder gefährdet hat.

 

8) Der einzelne Abgeordnete ist vor dem Bundesverfassungsgericht parteifähig. Aktiv legitimiert ist er nur zur Verteidigung eigener Rechte. Eine Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten des Bundestages läßt die Aktivlegitimation nur entstehen, wenn der Status der Abgeordneten mitbetroffen wird. Passiv legitimiert ist ein Abgeordneter nur, wenn er als solcher in die verfassungsrechtliche Sphäre eines anderen Organs oder Organteils eingegriffen hat.

 

9) Art.42 Abs.2 Satz 1 GG verleiht der Mehrheit des Bundestages nicht ein eigenes Recht im Sinne des Art.93 Abs.1 Nr.1 GG, den Willen des Bundestages zu bilden.

 

10) Die Mehrheit und die Minderheit des Bundestages sind vor dem Bundesverfassungsgericht nicht parteifähig.

 

11) Eine bloße Meinungsäußerung, die sich nicht zu einem die Zuständigkeit des Antragstellers beeinträchtigenden rechtserheblichen Verhalten verdichten kann, erfüllt nicht den Begriff der "Maßnahme" im Sinne des § 64 Abs.1 BVerfGG.

 

12) Beratung und Abstimmung über einen Gesetzentwurf sind nicht deshalb verfassungswidrig, weil sein Inhalt eine vorausgehende Änderung des Grundgesetzes erfordern würde.

 

13) Die Feststellung des Bundestagspräsidenten gemäß § 49 Abs.2 der Geschäftsordnung des Bundestages enthält keine Entscheidung über das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes.

§§§

53.004 Besatzungsanordnung
 
  1. BVerfG,     U, 18.03.53,     – 1_BvL_11/51 –

  2. BVerfGE_2,181 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.42 Abs.2 S.1, GG_Art.64 Abs.1, GG_Art.93 Abs.1 Nr.1; GO-BT_§_49 Abs.2

 

1) Für die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG genügt es in der Regel, daß vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichtes aus die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von der Gültigkeit des von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt.

 

2) Ist der Inhalt für die Rechtsvorschrift einer deutschen Stelle vollständig von der Besatzungsmacht vorgeschrieben oder entspricht die Rechtsvorschrift einer Ermächtigung, die ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck von der Beachtung deutschen übergeordneten Rechts entbindet, so werden die der Form nach deutschen Rechtsvorschriften vom Wesen des Besatzungsrechts in gewissem Umfang mitergriffen.

 

3) Deutsche Rechtsvorschriften, die im Vollzuge einer internen Anordnung der Militärregierung ergangen sind, bleiben trotz Widerspruchs mit dem Grundgesetz zunächst rechtswirksam fortbestehen, bis die Anordnung aufgehoben wird; sie können aber von dem zuständigen deutschen Gesetzgeber gemäß Ziff.5 des Besatzungsstatuts geändert werden.

 

4) Die Prüfungszuständigkeit deutscher Gerichte gegenüber den nicht in den Amtsblättern der Besatzungsmächte veröffentlichten Besatzungsanordnungen richtet sich nach Art.3 Abs.2 des Gesetzes Nr.13 der AHK. Die Zurückweisung offenkundig unberechtigter Zweifel eines Beteiligten zu einer Inzidentfrage ist keine "Entscheidung" im Sinne dieser Bestimmung.

 

5) Soweit eine zur Ausführung solcher Besatzungsanordnungen erlassene deutsche Maßnahme sich mit der Weisung deckt oder soweit die deutsche Stelle von der Besatzungsmacht ausdrücklich oder sinngemäß ermächtigt ist, höhere deutsche Normen außer acht zu lassen, ist die deutsche Maßnahme ebenso wie die Anordnung der Nachprüfung durch deutsche Gerichte entzogen.

 

6) Die Justizfreiheit von Maßnahmen deutscher Instanzen ist nicht davon abhängig, ob auf die besatzungsrechtliche Grundlage Bezug genommen worden ist.

§§§

53.005 Petitionsrecht
 
  1. BVerfG,     B, 22.04.53,     – 1_BvR_162/51 –

  2. BVerfGE_2,225 = www.dfr/BVerfGE = NJW_53,817

  3. GG_Art.17

T-53-01

1) Das Grundrecht des Art.17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.

 

2) Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung.

* * *

T-53-01Zulässigkeit

22

"Über den Umfang des in Art.17 GG normierten Grundrechts gehen die Meinungen in der Literatur auseinander.

23

Unzweifelhaft ist, daß das Grundrecht des Art.17 GG einen Anspruch auf irgendein Tätigwerden der mit der Petition befassten Stelle nur dann verleihen kann, wenn es sich um eine zulässige Petition handelt. Als Voraussetzung der Zulässigkeit schreibt Art.17 ausdrücklich vor, daß die Stelle, bei der die Petition eingereicht wird - sofern es sich nicht um die Volksvertretung handelt -, zuständig sein muß. Da die Einhaltung eines Instanzenzuges nirgend vorgeschrieben ist, muß im vorliegenden Fall, in dem der Ministerpräsident angegangen ist, die Zuständigkeitsvoraussetzungen als erfüllt angesehen werden. Denn der Ministerpräsident hat kraft seiner Stellung als Vorsitzender der Landesregierung jedenfalls die Befugnis, allgemein darüber zu wachen, daß in allen Zweigen der staatlichen Verwaltung nach Verfassung und Gesetz verfahren wird, und Gesetzwidrigkeiten, die zu seiner Kenntnis gelangen, den Ressortministern zum Zwecke des Eingreifens mitzuteilen.

24

Allgemein anerkannt wird, daß eine zulässige Petition dann nicht vorliegt, wenn etwas gesetzlich Verbotenes gefordert wird oder die Form der Petition den Anforderungen nicht entspricht, die an jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind, also etwa beleidigenden, heraufordernden oder erpresserischen Inhalt hat. In dieser Beziehung geben die Petitionen des Beschwerdeführers nicht zu Bedenken Anlaß. Die Androhung der Verfassungsbeschwerde, eines Rechtsbehelfs, der jedem offensteht, kann nicht als unerlaubter Druck auf die angegangene Stelle angesehen werden.

25

Daß Art.17 GG die Stelle, bei der die Bitte oder Beschwerde einzureichen ist, nicht nur zur Entgegennahme, sondern auch zur sachlichen Prüfung der Petition verpflichtet, erscheint zweifelsfrei (v Mangold. Komm zum GG, Erl 2 zu Art.17; Bonner Komm zum GG, ErlII 3b zu Art.17).

26

Dagegen gehen die Meinungen darüber auseinander, ob der Petent einen Anspruch auf Bescheidung hat und gegenbenfalls welche Anforderungen an den zu erteilenden Bescheid gestellt werden müssen.

27

Mit der in der Literatur herrschenden Meinung (Bonner Komm zum GG aaO und die dort zitierte Literatur) ist das Bundesverfassungsgericht der Auffassung, daß jede ordnungsgemäße Petition beantwortet werden muß, und daß sich diese Antwort nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken darf, vielmehr zum mindesten die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben muß. Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wie sie etwa Mangoldt aaO vertritt, so würde man dem Petitonsrecht seinen praktischen Wert nehmen. Die Aufnahme eines solchen "Scheinrechts" in den Grundrechtskatalog wäre dann kaum verständlich.

28

Daß ein auf eine zulässige Petition ergehender Bescheid eine besondere Begründung enthalten muß, wird allgemein verneint. In der Tat würde eine solche Forderung eine Überspannung des Grundrechts des Art.17 GG bedeuten. Soweit daher nicht ein besonderes Gesetz eine Begründungspflicht statuiert, liegt den mit einer Petition angegangenen Verwaltungsbehörden und Verfassungsorganen eine Pflicht, ihre Bescheide mit einer Begründung zu versehen, nicht ob; es genügt im Rahmen des Art.17 GG ein sachlicher Bescheid, aus dem ersichtlich ist, wie die angegangene Stelle die Petition zu behandeln gedenkt (Bonner Komm zum GG aaO).

29

Diesen Mindestanforderungen genügt der auf die erste Petition des Antragstellers erteilte Bescheid vom 21.Juli 1951.

30

Daß in diesem Bescheid nicht der Ministerpräsident eine Antwort erteilt hat, wie der Beschwerdeführer rügt, sondern das Justizministerium, ist deshalb unerheblich, weil in dem Bescheid des Justizministeriums ausdrücklich mitgeteilt wird, daß "der Herr Ministerpräsident" von der "Eingabe vom 1. Juli ds. Js. Kenntnis genommen" habe und den Petenten durch das Justizministerium bescheiden lasse. Es versteht sich von selbst, daß ein von einer Petition in Anspruch genommener Ministerpräsident sich für die Übermittlung des Bescheides des zuständigen Ministeriums zu bedienen berechtigt ist.

31

Der Bescheid vom 21.Juli 1951 ergibt auch die Art der Erledigung der Petition. Der Ministerpräsident läßt mitteilen, daß er "sich nicht veranlaßt sehe", auf die erhobenen "Vorstellungen eine Verfügung zu treffen". In diesen Worten kommt klar zum Ausdruck, daß der Ministerpräsident in den ihm unterbreiteten Tatbeständen eine Pflichtverletzung der in Betracht kommenden Staatsorgane nicht erblickt und daher ein Einschreiten ablehnt. Damit ist dem Grundrechte des Beschwerdeführers Genüge getan. Eine Verletzung des Art.17 GG ist in der Verfügung vom 21. Juli 1951 nicht enthalten.

32

In dem Bescheid vom 7. September 1951, der auf die zweite Petition des Beschwerdeführers vom ll.August 1951 erteilt ist, lehnt der Ministerpräsident jede Stellungnahme zu dem Vorbringen des Petenten ab. Er hat danach zwar von dem Inhalt auch der zweiten Petition Kenntnis genommen, verweigert aber ein Eingehen auf das ihm Vorgetragene. Auch hierin liegt keine Verletzung des Art. 17 GG. Soweit der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Ministerpräsidenten als solchen erstrebte, ist seiner Bitte sogar entsprochen; der Ministerpräsident hat als solcher geantwortet. Sachlich stellt die Petition nichts anderes dar als eine Wiederholung der ersten Petition. Es handelt sich um die gleiche Angelegenheit, die bereits in der ersten Eingabe des Beschwerdeführers dem Ministerpräsidenten unterbreitet war.

33

Ist eine zulässige Petition durch einen ordnungsmäßigen Bescheid der angegangenen Stelle erledigt, so kann eine zweite Petition, die den gleichen Inhalt hat und an die gleiche Stelle gerichtet ist, nicht mehr Anspruch auf sachliche Verbescheidung haben. Es würde zu einer sinnlosen Ausweitung des Petitionsrechtes führen, wenn man einem Petenten, der nach ordnungsmäßiger Verbescheidung einer Petition die gleiche Stelle von neuem mit der gleichen Petition angeht, immer wieder einen Anspruch auf sachlichen Bescheid einräumen wollte.

34

Der Ministerpräsident hat im übrigen klar zum Ausdruck gebracht, daß er dem Wunsch des Beschwerdeführers auf eigene kritische Stellungnahme zu den Verfahren der angegriffenen Behörden nicht entsprechen wolle. Dieser Bescheid genügt - im Zusammenhang mit dem früheren Bescheid - den Anforderungen des Art. 17 GG, gleichgültig, ob es dem Beschwerdeführer nur auf eine Äußerung des Ministerpräsidenten ihm gegenüber oder auch - soweit möglich - auf einen Eingriff in der Sache ankam.

35

Weder der Bescheid vom 21.Juli 1951 noch der vom 7.September 1951 enthalten daher Grundrechtsverletzungen. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen sie richtet, ist sie gemäß § 24 BVerfGG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

 

Auszug aus BVerfG B, 22.04.53, - 1_BvR_162/51 -, BVerfGE_2,225,  Abs.22 ff

§§§

§§§

53.006 Lohnzahlung-Feiertag
 
  1. BVerfG,     B, 22.04.53,     – 1_BvL_54/52 –

  2. BVerfGE_2,232 = www.dfr/BVerfGE

  3. (By) SuFG_§_16; GG_Art.100 Abs.1; GG_Art.72, GG_Art.74 Nr.12

 

Die Lohnzahlung am Feiertag war bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2.August 1951 (BGBl.I S.479) in Bayern bundesrechtlich nicht erschöpfend geregelt. Das Land Bayern konnte daher gesetzliche Vorschriften über die Gewährung von Lohnzuschlägen für Feiertagsarbeit erlassen.

§§§

53.007 Straffreiheitsgesetz
 
  1. BVerfG,     B, 22.04.53,     – 1_BvL_18/52 –

  2. BVerfGE_2,213 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_25 Abs.1, BVerfGG_§_82 Abs.2, BVerfGG_§_82 Abs.3; GG_Art.74 Nr.1, GG_Art.72 Abs.2, GG_Art.100 Abs.1

 

1) In einem Normenkontrollverfahren auf Antrag eines Gerichts sind "Beteiligte" im Sinne des § 25 Abs.1 BVerfGG nur die Verfassungsorgane, die durch Ausübung des ihnen in § 82 Abs.2 BVerfGG gewährten Beitrittsrechts eine besondere Rechtsstellung im Verfahren gewonnen haben.

 

2) Die Äußerung eines Verfassungsorgans zu dem Antrag eines Gerichts nach Art.100 Abs.1 GG stellt für sich allein keinen Beitritt im Sinne des § 82 Abs.2 BVerfGG dar.

 

3) Die Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag nach Art.100 Abs.1 GG gestellt hat, werden dadurch, daß ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß, und daß sie zur mündlichen Verhandlung zu laden sind (§ 82 Abs.3 BVerfGG), nicht zu "Beteiligten" an dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

4) Ist in einem Normenkontrollverfahren auf Antrag eines Gerichts kein Verfassungsorgan beigetreten, so steht es im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts, ob es auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden will.

 

5) Die Befugnis des Bundes zum Erlaß eines Straffreiheitsgesetzes ergibt sich aus seiner Zuständigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafverfahrens und des Strafvollzugs (Art.74 Ziff.1 GG).

 

6) Die Frage, ob ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht (Art.72 Abs.2 GG), ist eine Frage pflichtmäßigen Ermessens des Bundesgesetzgebers und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen.

§§§

53.008 Hypothekensicherungsgesetz
 
  1. BVerfG,     B, 24.04.53,     – 1_BvR_102/51 –

  2. BVerfGE_2,237 = www.dfr/BVerfGE

  3. RV_Art.153 Abs.2

 

1) Bis zum 1.April 1952 konnte Verfassungsbeschwerde auch gegen die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze erhoben werden.

 

2) Art.153 Abs.2 der Reichsverfassung vom 11.August 1919 (Enteignung) galt nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes als einfaches Reichsgesetz ohne Verfassungsrang fort. Gesetze des Wirtschaftsrates und der Länder innerhalb des Vereinigten Wirtschaftsgebietes konnten von Art.153 Abs.2 RV abweichen.

 

3) Eine übergesetzliche Norm, die es dem Gesetzgeber schlechthin verböte, eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Enteignung ohne Entschädigung anzuordnen oder zuzulassen, kann nicht festgestellt werden.

 

4) Die vom Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit Zustimmung des Wirtschaftsrats und des Länderrats erlassene Erste Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz hatte nicht den Rang eines Gesetzes.

 

5) Der Gesetzgeber der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes war in der Zeit zwischen Inkrafttreten des Grundgesetzes und Zusammentritt des Bundestags an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. 5) Der Gesetzgeber der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes war in der Zeit zwischen Inkrafttreten

 

6) Die gesetzliche Belastung von Grundstücken mit Umstellungsgrundschulden ist keine Enteignung und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

 

7) Die Anordnung der rückwirkenden Kraft des Hypothekensicherungsgesetzes und seines Änderungsgesetzes war zulässig.

§§§

53.009 Notaufnahme
 
  1. BVerfG,     B, 07.05.53,     – 1_BvL_104/52 –

  2. BVerfGE_2,266 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.3, GG_Art.11 Abs.2;

 

1) Freizügigkeit bedeutet das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen.

 

2) Dieses Grundrecht haben auch die Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetischen Sektor Berlins.

 

3) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, das Verfahren zur Einschränkung der Freizügigkeit auf Grund des Art.11 Abs.2 GG nach seinem Ermessen zu regeln, dabei auch aus zwingenden Verfahrensgründen die Ausübung der Freizügigkeit bis zur endgültigen Entscheidung im Einzelfalle zu suspendieren.

 

4) Ein Gesetz ist nicht verfassungswidrig, wenn eine Auslegung möglich ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, und das Gesetz bei dieser Auslegung sinnvoll bleibt.

 

5) § 1 Abs.2 des Notaufnahmegesetzes vom 22.August 1950 enthält keine erschöpfende Regelung der anerkannten Aufnahmegründe. Im Notaufnahmeverfahren ist vielmehr dann, wenn keiner dieser Gründe vorliegt, weiter zu prüfen, ob dieV ersagung der Aufnahme gemäß Art.11 Abs.2 GG im Einzelfalle gerechtfertigt ist. 5) § 1 Abs.2 des Notaufnahmegesetzes vom 22.August 1950 enthält keine erschöpfende Regelung der anerkannten Aufnahmegründe. Im Notaufnahmeverfahren ist vielmehr dann, wenn keiner dieser Gründe vorliegt, weiter zu prüfen, ob dieV ersagung der Aufnahme gemäß Art.11 Abs.2 GG

 

6) Ein Verstoß gegen Art.3 Abs.3 GG liegt nur dann vor, wenn die Sonderbehandlung gerade wegen eines der dort aufgeführten Gründe eintritt.

§§§

53.010 Gerichtsbezirke
 
  1. BVerfG,     B, 10.06.53,     – 1_BvF_1/53 –

  2. BVerfGE_2,307 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_77; GG_Art.93 Abs.1 Nr.2, GG_Art.129 Abs.3

 

1) Die Verfassungsorgane, denen nach § 77 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß, werden auch dann nicht zu Beteiligten im Sinne des § 25 Abs.1 BVerfGG, wenn sie zu dem Antrag Stellung genommen haben.

 

2) Für die Zulässigkeit eines auf die Prüfung einer Rechtsverordnung gerichteten Normenkontrollverfahrens nach Art.93 Abs.1 Ziff. 2 GG genügt es, daß die Vorschrift sich ihrer äußeren Form nach als Rechtsverordnung darstellt.

 

3) In einem auf die Prüfung einer Rechtsverordnung gerichteten Normenkontrollverfahren nach Art.93 Abs.1 Ziff.2 GG muß das Bundesverfassungsgericht als Vorfrage entscheiden, ob der Inhalt der Verordnung von der in Anspruch genommenen Ermächtigung gedeckt wird.

 

4) Für die Änderung von Gerichtsbezirken besteht ein Vorbehalt des Gesetzes.

 

5) Der Fortbestand der Ermächtigung in einer Rechtsvorschrift aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages (7.September 1949) hängt nicht davon ab, daß die Ermächtigung sich im Rahmen des Art.80 Abs.1 Satz 2 GG hält. Ob eine frühere Ermächtigung erloschen ist, beurteilt sich ausschließlich nach Art.129 Abs.3 GG.

 

6) Unter "Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen" im Sinne des Art.129 Abs.3 GG sind gesetzvertretende Rechtsverordnungen zu verstehen.

 

7) Die in § 1 Abs.2 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20.März 1935 (RGBl.I Satz 403) enthaltene Ermächtigung ist am Tage des Zusammentritts des Bundestages (7.September 1949) außer Kraft getreten.

§§§

53.011 Klageerzwingungsverfahren
 
  1. BVerfG,     B, 17.06.53,     – 1_BvR_668/52 –

  2. BVerfGE_2,336 = www.dfr/BVerfGE

  3. StPO_§_172; ZPO_§_114 ff

 

Im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO ist die Beiordnung eines Armenanwalts unter entsprechender Anwendung der §§ 114 ff ZPO zulässig.

§§§

53.012 Zuständigkeit - Binnenhäfen
 
  1. BVerfG,     U, 30.06.53,     – 2_BvE_1/52 –

  2. BVerfGE_2,347 = www.dfr/BVerfGE = HDW_R561

  3. GG_Art.74 Nr.21, GG_Art.89; Wasserstraßenstaatsvertrag von 1921 § 1 Abs.1

 

Die Binnenhäfen (= Stichhäfen) am Rhein gehörden nicht zu den Wasserstraßen des allgemeinen Verkehrs, die durch Staatsvertrag vom 29.07.21 vom Reich übernommen wurden. Sie unterstehen daher weder der Bundesverwaltung nach Art.89 GG, noch der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art.74 Nr.21 GG.

§§§

53.013 Haftentschädigung
 
  1. BVerfG,     U, 01.07.53,     – 1_BvL_23_51 –

  2. BVerfGE_2,380 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.100 Abs.1, GG_Art.14, GG_Art.20 Abs.3

 

1) Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art.100 Abs.1 GG ist unabhängig davon, ob auch das Verfassungsgericht eines Landes die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Normen der Landesverfassung zu prüfen hat, die mit Normen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind.

 

2) Für die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses genügt es, daß nach Ansicht des vorlegenden Gerichts der beschrittene Rechtsweg zulässig und daß diese Ansicht des Gerichts nicht offensichtlich unhaltbar ist.

 

3) "Eigentum" im Sinne des Art.14 GG umfaßt grundsätzlich nicht vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts, jedenfalls nicht Ansprüche, die der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht den Bürgern durch Gesetz einräumt.

 

4) Das Verfassungsrecht besteht nicht nur aus den einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung, sondern auch aus gewissen sie verbindenden, innerlich zusammenhaltenden allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassungsgesetzgeber, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht in einem besonderen Rechtssatz konkretisiert hat.

 

5) Zu den Leitideen des Grundgesetzes, die auch den Landesgesetzgeber unmittelbar binden, gehört das Rechtsstaatsprinzip.

 

6) Das Rechtsstaatsprinzip enthält als wesentlichen Bestandteil die Gewährleistung der Rechtssicherheit; diese verlangt nicht nur einen geregelten Verlauf des Rechtsfindungsverfahrens, sondern auch einen Abschluß, dessen Rechtsbeständigkeit gesichert ist.

 

7) Mit der Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es unverträglich, daß Akte der Staatsgewalt, die wie die Haftentschädigungsbeschlüsse in Nordrhein-Westfalen auf Grund eines gültigen Gesetzes in einem gerichtsähnlichen Verfahren zustandegekommen sind, an dem der Staat und der Einzelne als Parteien beteiligt waren, und die dem Einzelnen auf Grund eines abgeschlossenen Tatbestandes vorbehaltlos eine bestimmte Rechtsposition verliehen haben, nur wegen eines Wandels der Rechtsauffassung wieder beseitigt werden.

§§§

53.014 Bundesbankgesetz
 
  1. BVerfG,     U, 29.07.53,     – 2_BvE_1/53 –

  2. BVerfGE_3,12 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.76 Abs.2 S.2, GG_Art.78, GG_Art.88; BVerfGG_§_64

 

Der Äußerung des Bundesrates beim ersten Durchgang gemäß Art.76 Abs.2 Satz 2 GG, daß ein ihm von der Bundesregierung zugeleiteter Gesetzentwurf seiner Zustimmung bedürfe, kommt -- jedenfalls dem Bundestag gegenüber -- keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Sie ist keine Maßnahme im Sinne von § 64 BVerfGG, die Rechte des Bundestages im Gesetzgebungsverfahren verletzen oder unmittelbar gefährden könnte.

§§§

53.015 Vollzugsaussetzung
 
  1. BVerfG,     U, 01.08.53,     – 1_BvR_459/52 –

  2. BVerfGE_3,34 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_32

 

Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz.

§§§

53.016 Unterschriftenquorum
 
  1. BVerfG,     U, 01.08.53,     – 1_BvR_281/53 –

  2. BVerfGE_3,19 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.21, GG_Art.38

 

1) Politische Parteien haben die Möglichkeit, das Recht auf gleiche Chancen bei Zulassung zur Wahl im Wege der Verfassungsbeschwerde zu verfolgen.

 

2) Der Bundesgesetzgeber hat bei der Konkretisierung der verfassungskräftigen Wahlgrundsätze einen weiten Ermessensspielraum; das Bundesverfassungsgericht kann nur nachprüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen dieses Ermessens überschritten hat.

 

3) Aus Art.21 und 38 GG folgt, daß die Parteien bei der Zulassung zur Wahl gleiche Wettbewerbschancen haben müssen.

 

4) Bestimmungen, die darauf abzielen, nur echte politische Parteien und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer zur Wahl zuzulassen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

5) Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich zulässig; sie können aber den Gleichheitsgrundsatz verletzen, wenn sie ein gewisses Maß überschreiten.

§§§

53.017 Reseveliste
 
  1. BVerfG,     B, 11.11.53,     – 1_BvL_67/52 –

  2. BVerfGE_3,45 = www.dfr/BVerfGE

  3. (SH) KWG_§_38 Abs.3; GG_Art.21 Abs.1, GG_Art.28 Abs.1 S.2, GG_Art.38 Abs.1

T-53-02

Mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist ein Landesgesetz nicht vereinbar, nach dem die Partei oder Parteiengruppe, die eine Reserveliste eingereicht hat, nach der Wahl bei Erschöpfung dieser Reserveliste die nachrückenden Ersatzleute bestimmt.

* * *

T-53-02Zur "Unmittelbarkeit" der Wahl

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"... Durch die Unmittelbarkeit soll zumindest gewährleistet sein, daß die gewählten Vertreter maßgeblich von den Wählern, also durch die Stimmabgabe und bei der Stimmabgabe bestimmt werden.

21

Wenn auch die Parteien im Staatsleben und insbesondere bei der Willensbildung des Volkes eine gewichtige Stellung einnehmen (vgl Art.21 Abs.1 GG), muß ihr rechtlicher Einfluß bei der Wahl doch mit Beginn der Stimmabgabe grundsätzlich abgeschlossen sein; denn nur wenn die Wähler das letzte Wort haben, haben sie das entscheidende Wort. Nur dann kann noch davon die Rede sein, daß die Auswahl unter den Bewerbern auf dem Willen der Wähler beruht. Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet in der heutigen konkreten Lage nach herrschender -- und keineswegs nur von den Anhängern eines "Persönlichkeitswahlrechts" vertretener -- Auffassung Unmittelbarkeit der Wahl der Vertreter und nicht nur ihrer Parteien. Das ergibt sich für den Bundestag aus Art.38 Abs.1 Satz 2 GG. Die Vertretung des Volkes in den Ländern, Kreisen und Gemeinden beruht aber auf dem gleichen Prinzip Art.28 Abs.1 GG. (

22

Findet nach dem Wahlrecht eine Koppelung statt, indem mit der Wahl einer einzelnen Person die Mitwahl weiterer Persönlichkeiten zwangsläufig verbunden wird, so muß der Wähler diese wenigstens bei seiner Stimmabgabe kennen können. Nur dann wählt er sie noch unmittelbar selbst. Liegt die Bestimmung eines Teils der Vertreter nicht bei den Wählern, sondern bei den vorschlagenden Parteien nach Abschluß der Stimmabgabe, so hat der Wählerwille auf die Auswahl dieser Vertreter nicht mehr unmittelbar Einfluß.

23

Um den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl bei solchem Wahlrecht zu gewährleisten, ist es also zumindest erforderlich, daß von Beginn der Stimmabgabe an das Wahlergebnis nur noch von einer einzigen Willensentscheidung, nämlich derjenigen der Wähler selbst abhängt, abgesehen allein von Nichtannahme, späterem Rücktritt oder ähnlichen Handlungen der Gewählten selbst (Entscheidung BayerStGH vom 11.und 12.Februar 1930, StGH 4 -- 5/1929 = GVBl.1930 S.77 ff, insbes.87 f; aM v Jan in der Stellungnahme zu dieser Entscheidung, BayerVerwBl.Bd.78 <1930> S.76).

24

Daß sich die einzelnen Wähler bei der Abgabe ihrer Stimmen tatsächlich oft nur für die ihnen genehme Partei oder für den unmittelbar zu wählenden Kandidaten entscheiden, ohne die eingereichte Liste wirklich zu kennen, der ihre Stimme zugute kommen kann, vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern. Hält es der einzelne Wähler nicht für nötig, den bekanntgemachten gesamten Wahlvorschlag vor der Wahl einzusehen und zu prüfen, so vertraut er insoweit der vorschlagenden Gruppe und ist mit den so benannten Kandidaten grundsätzlich einverstanden. Es handelt sich dann immer noch um seinen eigenen unmittelbaren Willen, der bestimmt, wem seine Stimme zugute kommen soll. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß allgemein die Person der Bewerber und Vertreter ohne Bedeutung für die Wähler sei; dies aber zu unterstellen und in einem Wahlgesetz zu bestimmen, daß eine Partei oder Parteiengruppe nachträglich Ersatzleute benennen darf, die den Wählern bei ihrer Stimmabgabe als Kandidaten nicht bekannt waren und für die sie deshalb ihre Stimme auch nicht abgegeben haben, ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht vereinbar. Art.28 Abs.1 Satz 2 GG würde das selbst dann nicht zulassen, wenn feststünde, daß sämtliche Wähler bei der Stimmabgabe hiermit einverstanden waren. Bei der unmittelbaren Wahl, wie sie von der heute herrschenden Auffassung verstanden wird, kann der Wähler nur eine bestimmte Einzelperson oder eine bestimmte Liste mit im voraus festgelegten Kandidaten wählen.

25

Wie bei der Bestimmung der gewählten Kandidaten unmittelbar nach der Wahl so muß auch bei der späteren Nachfolge für ausgeschiedene Kandidaten der Grundsatz der Unmittelbarkeit gewahrt bleiben. Zutreffend geht daher das Landesverwaltungsgericht davon aus, daß die durch § 38 Abs.3 GKWG getroffene Regelung der Nachfolge mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl unvereinbar ist."

 

Auszug aus BVerfG B, 11.11.53, - 1_BvL_67/52 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.20 ff

§§§

53.017a Amtszeitverkürzung
 
  1. BVerfG,     B, 11.11.53,     – 1_BvR_444/53 –

  2. BVerfGE_3,41 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.20, GG_Art.28; BVerfGG_§_32; (BW) GAK_§_29

 

LB 1) Auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung ergehen (BVerfGE_1,74 [75

 

LB 2) Die meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, machen es notwendig, daß bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Insbesondere gilt dies, wenn -- wie hier -- die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes begehrt wird.

 

LB 3) Bei der Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen in Betracht gezogen, die eintreten würden, wenn der Erlaß der einstweiligen Anordnung unterbliebe und Art.29 GAK dennoch im späteren Verfahren für nichtig erklärt werden würde. Würden diese Folgen dem gemeinen Wohl schwere Nachteile zufügen, so wäre der Erlaß der einstweiligen Anordnung geboten. LB 3) Bei der Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht die

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Der Antrag, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wird abgelehnt.

§§§

53.018 Einstweilige Anordnung
 
  1. BVerfG,     U, 10.12.53,     – 2_BvQ_1/53 –

  2. BVerfGE_3,52 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_32

 

1) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsrechtsstreit bedeutet einen Eingriff des Gerichts in die Regierungsfunktionen (Legislative und Exekutive), bevor die mit dem Antrag zur Hauptsache anhängig gemachte Rechtsfrage entschieden ist. Aus diesem Grund darf das Gericht von seiner Befugnis nach § 32 BVerfGG nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen.

 

2) Die einstweilige Anordnung ist nicht als Mittel gedacht, die Verantwortung für politische Entscheidungen, die der Bundesregierung im Verhältnis zu den Ländern und den Landesregierungen im Verhältnis zu den Landtagen obliegen, dem Bundesverfassungsgericht zuzuschieben.

§§§

53.019 Beamtenverhältnis-Nazi
 
  1. BVerfG,     U, 17.12.53,     – 1_BvR_147/52 –

  2. BVerfGE_3,58 = www.dfr/BVerfGE

  3. WRV_Art.129; GG_Ar.14, GG_Art.33 Abs.5, GG_Art.131 GG_Art.5 Abs.3 S.1; GG_Art.101 Abs.1 S.2, GG_Art.103 Abs.2 +3; G-131_§_7

 

1) Wer an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, für dessen Entscheidung es auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ankommt, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, gegen die Norm selbst Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ist jedoch die Norm bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht das Verfahren aussetzt, um dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, auch seinerseits Verfassungsbeschwerde einzulegen.

 

2) Alle Beamtenverhältnisse sind am 8.Mai 1945 erloschen.

 

3) Art.129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie auch später nicht wiedererlangt.

 

4) Die Geltung des Satzes, daß der Wechsel der Staatsform die Beamtenverhältnisse unberührt lasse, setzt voraus, daß es sich um echte Beamtenverhältnisse in traditionell-rechtsstaatlichem Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19.und 20.Jahrhunderts in Deutschland entwickelt haben.

 

5) Die durch das nationalsozialistische Beamtenrecht geschaffenen rechtserheblichen Tatsachen und Rechtszerstörungen lassen sich nicht als nur tatsächliche Behinderungen der Geltung des "wirklichen Rechts" beiseite schieben und nachträglich ungeschehen machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden.

 

6) Die nach dem 8.Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge.

 

7) Art.33 Abs.5 GG stellt nicht - wie Art.129 WRV - wohlerworbene Rechte der Beamten unter Verfassungsschutz; er gewährleistet das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt.

 

8) Art.131 GG ist nicht lediglich eine Zuständigkeitsnorm; er bezweckt auch inhaltlich eine besondere rechtliche Gestaltung bei der Regelung jenes Komplexes beamtenrechtlicher Verhältnisse, auf die wegen ihrer Eigenart die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG) nicht im gleichen Maße angewandt werden können wie beim aktiven Dienst.

 

9) Die Einführung der zehnjährigen Wartefrist und des Rechtsstandes des Beamten zur Wiederverwendung, die Nichterneuerung der erloschenen Beamtenverhältnisse auf Widerruf und die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen im Rahmen des § 7 G 131 verstoßen nicht gegen Art.33 Abs.5 GG.

 

10) Das G 131 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit es

a) die Rechtsverhältnisse der betroffenen Beamten abweichend vom allgemeinen Beamtenrecht regelt;

b) die Rechtsstellung und Tätigkeit der früheren Beamten nicht bis ins einzelne berücksichtigt;

c) günstigere Landesregelungen zuläßt;

d) gewisse Ernennungen und Beförderungen nicht berücksichtigt;

e) die "Nichtbetroffenen" günstiger behandelt;

f) in § 4 alter und neuer Fassung Stichtage festsetzt.

 

11) Die Einbeziehung der Hochschullehrer in das G 131 verstößt nicht gegen Art.33 Abs.5 GG.

 

12) Die die Beamten betreffenden Regelungen des G 131 verletzen nicht die Art.5 Abs.3 Satz 1, Art.101 Abs.1 Satz 2, Art.103 Abs.2 und 3 und Art.139 GG.

 

13) Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger haben ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, das in Art.33 Abs.5 GG eine verfassungsmäßige Sonderregelung gefunden hat; eine Kürzung ihrer öffentlich-rechtlichen Ansprüche für die Zukunft kann daher nicht gegen Art.14 GG verstoßen.

 

14) Versorgungsempfänger, die ihre Bezüge aus Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erhalten hatten, können ihre Ansprüche für die Übergangszeit, in der der Gesamtstaat handlungsunfähig war, nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos nicht geltend machen; wenn das G 131 sie allein auf die von den Ländern in der Übergangszeit gewährten Zahlungen verweist, verstößt es nicht gegen Art.14 GG.

 

15) Wenn das G 131 die verdrängten Versorgungsempfänger abweichend von den einheimischen behandelt, so berücksichtigt diese Unterscheidung den föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik; sie ist daher legitim, wenn sie nicht so dauerhaft und schwerwiegend ist, daß sie zu einer endgültigen Diskriminierung der verdrängten Versorgungsempfänger führt.

 

16) Die Kürzung des Witwengeldes bei besonders großem Altersunterschied verstößt nicht gegen Art.3 und Art.33 Abs.5 GG.

 

17) Art.33 Abs.5 GG garantiert nicht den einmal erworbenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch in seiner vollen Höhe als wohlerworbenes Recht; er läßt Kürzungen zu, sofern der standesgemäße Unterhalt nicht beeinträchtigt wird, wie er für die einzelnen Beamtengruppen - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist.

§§§

53.020 Unterbringungsanspruch
 
  1. BVerfG,     U, 17.12.53,     – 1_BvL_59/52 –

  2. BVerfGE_3,187 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.80 Abs.1, GG_Art.100; GG_Art.131; G_131_§_52, G_131_§_77 Abs.1

 

1) Es besteht kein Rechtsanspruch des einzelnen Gemeindeangestellten gegen den früheren Dienstherrn auf Unterbringung nach dem G 131.

 

2) Bei der Normenkontrolle nach Art.100 Abs.1 GG erstreckt sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auf die Vereinbarkeit der Norm mit allen in Betracht kommenden Bestimmungen des Grundgesetzes; das vorlegende Gericht kann die Prüfung nicht auf die Frage der Vereinbarkeit mit einem bestimmten Artikel des Grundgesetzes beschränken.

 

3) Der Auftrag des Art.131 GG, die Rechtsverhältnisse des betroffenen Personenkreises durch Bundesgesetz zu regeln, hindert den Bundesgesetzgeber nicht daran, seine Befugnis zur Rechtsetzung im Rahmen des Art.80 Abs.1 GG zu übertragen.

 

4) § 52 G 131 stellt durch die Bezugnahme auf die Abschnitte II und IV des Gesetzes die Rechtsverhältnisse der versorgungsberechtigten Angestellten so weit klar, daß mit den üblichen Mitteln richterlicher Auslegung Einzelfälle entschieden werden können. Daß sich dabei Zweifel ergeben können, berechtigt den Richter nicht dazu, die Auslegung überhaupt abzulehnen.

 

5) Der Auftrag des Art.131 GG ging nicht dahin, allen Betroffenen auch dann neue subjektive Rechte zu verleihen, wenn sie nach dem 8.Mai 1945 keine Rechtsansprüche hatten.

 

6) Gehaltsforderungen für die Zeit zwischen dem 8.Mai 1945 und dem Termin, an dem ein Angestellter zum Zwecke der politischen Überprüfung von seinem Arbeitsplatz entfernt wurde, werden durch § 77 Abs.1 G 131 nicht berührt.

 

7) Die von der britischen Militärregierung durchgeführten oder veranlaßten Amtsentfernungen haben das Angestelltenverhältnis nicht nur suspendiert, sondern rechtswirksam beendet.

§§§

53.021 Nationasozialisten
 
  1. BVerfG,     U, 17.12.53,     – 1_BvR_335/51 –

  2. BVerfGE_3,213 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.131;

 

1) Der in Art.131 GG umschriebene Personenkreis wird nicht dadurch unzulässig erweitert, daß das G 131 an Stelle der Worte "aus anderen ... Gründen ausgeschieden sind", die Worte gebraucht: "aus anderen ... Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben".

 

2) Die Nachprüfung der Auslegung einfacher Gesetze durch die Gerichte ist dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen Urteile im allgemeinen entzogen. Es ist kein Revisionsgericht. Sein Prüfungsrecht setzt erst dann ein, wenn ein Beschwerdeführer behauptet, die Unrichtigkeit der Auslegung einer Norm liege gerade darin, daß ihr ein verfassungswidriger Sinn gegeben werde.

 

3) Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, daß zur persönlichen Unabhängigkeit eines Richters seine Anstellung auf Lebenszeit erforderlich sei, besteht nicht.

§§§

53.022 Angestellter
 
  1. BVerfG,     U, 17.12.53,     – 1_BvR_323/51 –

  2. BVerfGE_3,162 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.33 Abs.5, GG_Art.3 Abs.1

 

1) Mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes verbunden werden, wenn diese Verordnung das Ausmaß und den Umfang der angeblichen Grundrechtsverletzung im einzelnen klarstellt und den Beschwerdeführer unmittelbar betrifft.

 

2) Dem Deutschen Reich konnte es nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos nicht zugemutet werden, Dienstverhältnisse mit Angestellten über den 8.Mai 1945 hinaus fortzusetzen, wenn die bisherigen Dienststellen und Arbeitsplätze endgültig weggefallen waren; einer besonderen Kündigungserklärung bedurfte es zur Beendigung dieser Angestelltenverhältnisse nicht.

 

3) Die Bundesrepublik ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus einem Angestelltenvertrag verpflichtet, der vor dem 8.Mai 1945 mit einer Gemeinde in den von Polen verwalteten Gebieten bestand.

 

4) Der Gleichheitsgrundsatz bietet dem Bundesverfassungsgericht nicht die Möglichkeit, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt "allgemeiner Gerechtigkeit" zu prüfen und damit seine Auslegung von Gerechtigkeit derjenigen des Gesetzgebers zu substituieren. Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seines Ermessensbereichs überschritten, nicht aber, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Ist die vom Gesetzgeber gewählte Lösung mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar, so kommt es nicht darauf an, ob eine andere gerechter oder vernünftiger gewesen wäre oder dem Gleichheitssatz noch besser entsprochen hätte.

 

5) Art.33 Abs.5 GG bezieht sich nicht auf Angestellte des öffentlichen Dienstes.

§§§

53.023 Gleichberechtigung
 
  1. BVerfG,     U, 18.12.53,     – 1_BvL_106/53 –

  2. BVerfGE_3,225 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.2, GG_Art.3 Abs.3, GG_Art.100 Abs.1, GG_Art.117 Abs.1

 

1) In dem Verfahren nach Art.100 Abs.1 GG ist es nicht zulässig, das vorlegende Gericht als "Beteiligten" anzuhören oder einem seiner Mitglieder persönlich das Wort zu erteilen.

 

2) Die Norm einer Verfassung kann dann nichtig sein, wenn sie grundlegende Gerechtigkeitspostulate, die zu den Grundentscheidungen dieser Verfassung selbst gehören, in schlechthin unerträglichem Maße mißachtet.

 

3) Will ein Gericht eine Norm der Verfassung um einer vermeintlich übergeordneten Norm willen ganz oder teilweise unangewendet lassen, dann hat es nach Art.100 Abs.1 GG zu verfahren.

 

4) Art.3 Abs.2 GG ist eine echte Rechtsnorm. Er enthält wie Art.3 Abs.3 GG eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes.

 

5) Seit dem Ablauf der in Art.117 Abs.1 zweiter Halbsatz GG gesetzten Frist sind Mann und Frau auch im Bereich von Ehe und Familie gleichberechtigt.

§§§

53.024 Mehrfachbestraftung
 
  1. BVerfG,     U, 18.12.53,     – 1_BvR_230/51 –

  2. BVerfGE_3,248 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.103 Abs.3

 

Art.103 III GG hindert nicht eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl zum Teil erfaßten Tat, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet.

T-53-03

LB 2) Zum Unterschied zwischen einem Strafbefehl und einem ordentlichen Strafverfahren.

* * *

T-53-03Strafbefehl und ordentliches Strafverfahren

14

"Das Strafbefehlsverfahren ist, wie auch andere summarische Verfahren, mit dem Gedanken des Rechtsstaats nicht schon an sich unvereinbar. Es ist für die rasche Erledigung einer Vielzahl tatsächlich und rechtlich einfach gelagerter Fälle bestimmt und im Rahmen des deutschen Strafprozeßsystems praktisch nicht zu entbehren. Als summarisches Verfahren bleibt das Strafbefehlsverfahren seiner Natur nach mit Unzulänglichkeiten behaftet. So können unzureichende Ermittlungen zu einem der wahren Sachlage nicht gerecht werdenden Strafbefehl führen. Denn in diesem Verfahren trifft der Richter grundsätzlich keine eigenen Tatsachen- und Schuldfeststellungen. Eine gewisse Garantie für die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze auch im Strafbefehlsverfahren bieten allerdings die §§ 408 Abs.2 und 411 StPO. Die erstgenannte Vorschrift befriedigt das öffentliche Interesse an einer gerechten Ahndung der Straftat. Sie gibt dem Amtsrichter die Möglichkeit, bei Bedenken gegen den Strafbefehlsantrag in einer Hauptverhandlung zu entscheiden. § 411 StPO verbürgt das rechtliche Gehör des Angeklagten durch die Zulassung des Einspruches mit anschließender Hauptverhandlung. Im normalen Ablauf des Strafbefehlsverfahrens fehlt aber die Möglichkeit, die dem Richter zur Aburteilung unterbreitete Tat in ihrem wahren Unrechts- und Schuldgehalt gemäß §§ 264, 265 StPO frei zu ermitteln und so das öffentliche Interesse an einer gerechten Entscheidung uneingeschränkt zu wahren. Deshalb muß bei der Entscheidung der Frage, welche Wirkungen dem rechtskräftigen Strafbefehl zukommen, der vor allem zugunsten des Beschuldigten wirkende Grundsatz der Rechtssicherheit zurückstehen vor dem allgemeinen öffentlichen Interesse an einer gerechten Bestrafung des Täters.

15

Aus diesem Grunde kann auch die Rechtskraft eines Strafbefehls nicht weiter reichen als sein Inhalt (vgl Mayer, "Der amtsrichterliche Strafbefehl", in: Gerichtssaal Bd.99 S.36 <125>). Rechtskräftig kann also nur die Feststellung werden, die im Strafbefehl getroffen wird. Insoweit trifft auch der Strafbefehl eine endgültige Entscheidung. Der Strafbefehl besagt daher lediglich, daß durch den im Strafbefehlsantrag behaupteten und vom Richter mangels eigener Feststellungen als wahr unterstellten Tatbestand das angegebene Strafgesetz verletzt und daher die festgesetzte Strafe gerechtfertigt ist. Gerade dieser Umstand macht es zu einem Gebot der Gerechtigkeit, daß alle vom Strafbefehl nicht getroffenen Seiten der konkreten Tat ungeschmälert der Prüfung im ordentlichen Verfahren zugänglich bleiben. Ein rechtskräftiger Strafbefehl hindert daher nicht, daß die vom Strafbefehl zum Teil erfaßte Tat später noch einmal zum Gegenstand eines ordentlichen Strafverfahrens gemacht wird, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet.

16

Daher kann der Strafbefehl nicht einem im ordentlichen Strafverfahren ergangenen Urteil gleichgestellt werden. § 410 StPO, der dem Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils beilegt, muß in diesem Sinne einschränkend ausgelegt werden. Auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich, daß hier unter Rechtskraft formelle Rechtskraft, im wesentlichen Vollstreckbarkeit verstanden wird (vgl Mayer, aaO S.36 <123 f>). Selbst die Strafprozeßordnung geht nicht davon aus, daß ein Strafbefehl in vollem Umfange einem Urteil gleichgestellt ist. Sonst wäre die Einfügung des § 373 a StPO, der die Wiederaufnahme eines Strafbefehlsverfahrens ermöglicht, unnötig gewesen; weil § 359 ff StPO bereits die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zulassen (vgl auch BGHSt 3 S.13 <16 f>).

17

5) Angesichts dieser einschränkenden Bedeutung, die dem in Art.103 Abs.3 GG enthaltenen Rechtssatz "ne bis in idem" bei einer Verurteilung im Strafbefehlsverfahren zukommt, bedarf die Frage, ob dieser Rechtssatz generell ein zweites Strafverfahren verhindern will, keiner Entscheidung. Jedenfalls liegt in dem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verfahren noch kein zweites, nach Art.103 Abs.3 GG unzulässiges Strafverfahren.

18

Aus diesen Gründen wird der Beschwerdeführer dadurch, daß er möglicherweise nach der Bestrafung durch einen Strafbefehl wegen derselben Tat nochmals in einem ordentlichen Verfahren, jedoch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt werden sollte, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet, in seinem Recht aus Art.103 Abs.3 GG nicht verletzt. Vorausgesetzt wird dabei, daß mit der neuen Verurteilung die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe grundsätzlich hinfällig ist (vgl BGH in NJW 1951 S.894), und die etwa bereits erfolgte Vollstreckung der im Strafbefehl verhängten Strafe rückgängig gemacht wird. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob eine Anrechnung der im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe in der Form erfolgen kann, daß sie bei der Straffindung in dem ordentlichen Strafverfahren lediglich berücksichtigt wird, wie es offenbar das angefochtene Urteil meint, oder ob nicht die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe als nicht existent betrachtet und deshalb formell aufgehoben werden muß."

 

Auszug aus BVerfG U, 18.12.53, - 1_BvR_230/51 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.14 ff

§§§

[ 1952 ] RS-BVerfG - 1953 [ 1954 ]     [  ›  ]

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