GG   (3)  
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 III. Bundestag 

Art.38   GG (F)
(Wahl)

(1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
2Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) (1) aWahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
bwählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

[ RsprS ]

§§§

Art.39   GG (F)
(Zusammentritt und Wahlperiode)

(1) (1) 1Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen (2) auf vier Jahre gewählt (R).
2Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.
3Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig (2) Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
4Im Falle einer Auflösung (R) des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) 1Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.
2Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen.
3Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

[ RsprS ]

§§§

Art.40   GG
(Präsident / Geschäftsordnung)

(1) 1Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.
2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Der Präsident (R) übt das Hausrecht (R) und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus (R).
2Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

[ RsprS ]

§§§

Art.41   GG
(Wahlprüfung)

(1) 1Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages (R).
2Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

[ RsprS ]

§§§

Art.42   GG
(Öffentlichkeit der Sitzung / Mehrheitsprinzip)

(1) 1Der Bundestag verhandelt öffentlich.
2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
3Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) 1Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit (R) der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
2Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

[ RsprS ]

§§§

Art.43   GG
(Anwesenheit der Bundesregierung)

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) 1Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt.
2Sie müssen jederzeit gehört werden.

 

§§§

Art.44   GG
(Untersuchungsausschüsse)

(1) 1Der Bundestag hat das Recht (R) und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder (R) die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise (R) erhebt (R).
2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) 1Auf Beweiserhebungen (R) finden die Vorschriften über den Strafprozeß (R) sinngemäß Anwendung (R).
2Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) 1Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen.
2In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

[ RsprS ]

§§§

Art.45   GG (F)
(Ausschuß für EU-Angelegenheiten) (1)

1Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union.
2Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
3Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind (2).

 

§§§

Art.45a   GG (F)
(Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten und für Verteidigung) (1)

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. (2)

(2) 1Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
2Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs.1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

 

§§§

Art.45b   GG (F)
(Wehrbeauftragter des Bundestages) (1)

1Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen.
2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

§§§

Art.45c   GG (F)
(Petitionsausschuß) (1)

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

 

§§§



Art.45d   GG (F)
Parlamentarisches Kontrollgremium (1)

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

§§§



Art.46   GG
(Indemnität und Immunität der Abgeordneten)

(1) 1Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.
2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter (R) nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (R).

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

[ RsprS ]

§§§

Art.47   GG
(Zeugnisverweigungerungsrecht der Abgeordneten)

1Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
2Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

 

§§§

Art.48   GG
(Abgeordnetenschutz)

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben (R).
2Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) 1Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde (R) Entschädigung (R).
2Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.
3Das nähere regelt ein Bundesgesetz.

[ RsprS ]

§§§

Art.49   GG (F)
(aufgehoben) (1)

 

§§§

 IV. Der Bundesrat  

Art.50   GG (F)
(Aufgabe) (1)

Durch den Bundesrat (R) wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit (R).

[ RsprS ]

§§§

Art.51   GG (F)
(Zusammensetzung)

(1) 1Der Bundesrat (R) besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.
2Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) (1) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) 1Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat.
2Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich (R) und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

[ RsprS ]

§§§

Art.52   GG (F)
(Präsident / Beschlußfassung)

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) 1Der Präsident beruft den Bundesrat ein.
2Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) 1Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.
2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
3Er verhandelt öffentlich.
4Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) (M) (1) aFür Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten;
bdie Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs.2 (2).

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

[ Motive ]

§§§

Art.53   GG
(Teilnahme der Bundesregieung)

1Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen.
2Sie müssen jederzeit gehört werden.
3Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

 

§§§

 IVa. Gemeinsamer Ausschuß (F) 

Art.53a   GG (F)
(Gemeinsamer Ausschuß) (1)

(1) 1Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates.
2aDie Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt;
2bsie dürfen nicht der Bundesregierung angehören.
3aJedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten;
3bdiese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.
4Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) 1Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten.
2Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs.1 bleiben unberührt.

 

§§§


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