zu Art.44 GG  
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Einsetzung eines Untersuchungsausschusses   (Absatz 1 Satz 1)

  1. Der Bundestag kann innerhalb seines Aufgabenbereichs Untersuchungsaufträge zur Aufklärung von Mißständen jedenfalls auch im Bereich solcher privater Unternehmen - einschließlich der mit ihnen eng, insbesondere konzernmäßig verbundenen - erteilen, die aufgrund "gemeinwirtschaftlicher" Zielsetzung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang aus staatlichen Mitteln gefördert oder steuerlich begünstigt werden und besonderen rechtlichen Bindungen unterliegen; dies gilt jedenfalls insoweit, als hieran ein öffentliches Untersuchungsinteresse von hinreichendem Gewicht besteht. (vgl BVerfG, B, 01.10.87, - 2_BvR_1178/86 - Neue Heimat - BVerfGE_77,1 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Untersuchungsausschüsse des Bundestages, deren Mitglieder von den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke benannt werden, besitzen die erforderliche demokratische Legitimation für eine hoheitliche Tätigkeit nach außen. (vgl BVerfG, B, 01.10.87, - 2_BvR_1178/86 - Neue Heimat - BVerfGE_77,1 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die nach Art.44 Abs.1 Satz 1 GG einsetzungsberechtigte Minderheit bestimmt über die Beweiserhebung im Rahmen des Untersuchungsauftrags und innerhalb des Mehrheitsprinzips mit. Der Umfang des Mitgestaltungsanspruchs reicht nicht weiter als derjenige der Mehrheit, ist diesem aber grundsätzlich vom Gewicht her gleich zu erachten. (vgl BVerfG, U, 08.04.02, - 2_BvE_2/01 - Minderheiten - BVerfGE_105,197 = www.bverfg.de)

  4. Das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Berücksichtigung ihrer Beweisanträge besteht auch in einer Mehrheitsenquête. (vgl BVerfG, U, 08.04.02, - 2_BvE_2/01 - Minderheiten - BVerfGE_105,197 = www.bverfg.de)

  5. Den Beweisanträgen der potentiell einsetzungsberechtigten Minderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten, soweit das Antragsrecht nicht sachwidrig oder missbräuchlich ausgeübt wird. (vgl BVerfG, U, 08.04.02, - 2_BvE_2/01 - Minderheiten - BVerfGE_105,197 = www.bverfg.de)

  6. Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf der Begründung. Das von der Minderheit angerufene Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Begründung der Mehrheit nachvollziehbar und der Wertungsrahmen insbesondere bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags in vertretbarer Weise ausgefüllt worden ist. (vgl BVerfG, U, 08.04.02, - 2_BvE_2/01 - Minderheiten - BVerfGE_105,197 = www.bverfg.de)

  7. Können nach Auffassung der Mehrheit nicht mehr alle Beweisanträge bearbeitet werden, hat sie durch geeignete Verfahrensregeln sicherzustellen, dass die Minderheit angemessen berücksichtigt wird und zu Gehör kommt. (vgl BVerfG, U, 08.04.02, - 2_BvE_2/01 - Minderheiten - BVerfGE_105,197 = www.bverfg.de)

  8. Wird ein Untersuchungsausschuß des Bundestages zur Kontrolle der Bundesregierung eingesetzt, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses nach Art.44 Abs.1 GG auch auf das Recht auf Vorlage der Akten. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Ausschluss der Öffentlichkeit   (Absatz 1 Satz 2)

    (Bisher kein Eintrag)

§§§



Beweiserhebung   (Absatz 2 Satz 1)

  1. Zur Zulässigkeit eines Antrages auf einstweilige Anordnung. (vgl BVerfG, B, 15.06.05, - 2_BvQ_18/05 - Visa-Untersuchungsausschuss - Originalurteil = RS-BVerfG Nr.05.024 = www.bverfg.de)

  2. Zu den Minderheitenrechte in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. (vgl BVerfG, B, 15.06.05, - 2_BvQ_18/05 - Visa-Untersuchungsausschuss - Originalurteil = RS-BVerfG Nr.05.024 = www.bverfg.de)

  3. Zur Begründetheit eines Antrages auf einstweilige Anordnung. (vgl BVerfG, B, 15.06.05, - 2_BvQ_18/05 - Visa-Untersuchungsausschuss - Originalurteil = RS-BVerfG Nr.05.024 = www.bverfg.de)

  4. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.74 Abs.1 Nr.24, GG_Art.72, GG_Art.105, GG_Art.110;

  5. Wird ein Untersuchungsausschuß des Bundestages zur Kontrolle der Bundesregierung eingesetzt, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses nach Art.44 Abs.1 GG auch auf das Recht auf Vorlage der Akten. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Auf ein solches Aktenherausgabeverlangen findet gemäß Art.44 Abs.2 Satz 1 GG die Vorschrift der § 96 StPO sinngemäß, dh unter Beachtung des Sinnes parlamentarischer Kontrolle, Anwendung. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Das Wohl des Bundes oder eines Landes (§ 96 StPO) ist im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut. Die Berufung auf das Wohl des Bundes gegenüber dem Bundestag kann mithin in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen werden. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Nur unter ganz besonderen Umständen können sich Gründe finden lassen, dem Untersuchungsausschuß Akten unter Berufung auf das Wohl des Bundes oder eines Landes vorzuenthalten. Solche Gründe können sich insbesondere aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Zu den von § 96 StPO erfaßten öffentlichen Belangen kann auch das Steuergeheimnis im Sinne der § 30 AO gehören. Der Ausnahmetatbestand der § 30 Abs.4 Nr.5 Buchst.c AO ist verfassungskonform so auszulegen, daß er auch den Fall des Aktenvorlageverlangens des Untersuchungsausschusses erfaßt, mit dem der Bundestag in der Öffentlichkeit verbreiteten Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit der Exekutive nachgeht, die auch die Steuermoral der Bürger nachhaltig erschüttern könnten. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage gemäß Art.44 Abs.1 GG können durch die Grundrechte eingeschränkt sein. Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und grundrechtlicher Datenschutz müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse kann indessen durch grundrechtliche Verbürgungen geboten sein. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat, gestattet in der Regel dann keine Verkürzung des Aktenherausgabeanspruchs zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Eigentumsschutzes, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane auf diesem Gebiete gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis   (Absatz 2 Satz 2)

    (Bisher kein Eintrag)

§§§



Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe   (Absatz 3)

  1. Untersuchungsausschüsse haben zur Erfüllung des ihnen vom Bundestag erteilten Auftrags die Befugnis, unter Beachtung der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Beschlagnahmen gegenüber Privaten bei dem zuständigen Gericht zu beantragen. Über die Aufgabe und Funktion von Untersuchungsverfahren. (vgl BVerfG, B, 01.10.87, - 2_BvR_1178/86 - Neue Heimat - BVerfGE_77,1 = RS-BVerfG Nr.87.028 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Das Gericht hat sicherzustellen, daß beschlagnahmte Unterlagen, die ersichtlich grundrechtlich bedeutsame Daten enthalten, erst dann im Untersuchungsausschuß erörtert werden, wenn ihre Beweiserheblichkeit im einzelnen und die Frage der Zulässigkeit der Beweiserhebung im Blick auf ausreichende Geheimschutzmaßnahmen geprüft wurden. Die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände unmittelbar an den Untersuchungsausschuß darf nur angeordnet werden, wenn aus grundrechtlicher Sicht hiergegen keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn ihre potentielle Beweisbedeutung im Gesamten von vornherein feststeht und nach dem mutmaßlichen Inhalt Geheimschutzmaßnahmen voraussichtlich nicht erforderlich werden oder solche bereits in hinreichendem Umfang getroffen sind. (vgl BVerfG, B, 01.10.87, - 2_BvR_1178/86 - Neue Heimat - BVerfGE_77,1 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Zur Parteifähigkeit und Prozeßführungsbefugnis in einem Organstreit gemäß Art.93 Abs.1 Nr.1 GG um das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses. (vgl BVerfG, U, 17.07.84, - 2_BvE_11/83 - Flick-Untersuchungsausschuß - BVerfGE_67,100 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Begrenzung richterlicher Kompetenzen   (Absatz 4)

    (Bisher kein Eintrag)

§§§



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