1987 | ||
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[ 1986 ] [ ] [ ] [ 1988 ] | [ ] |
87.001 | Erziehungsmaßregeln | |
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Die im Jugendgerichtsgesetz als Erziehungsmaßregel vorgesehene Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 10 Abs.1 Satz 3 Nr.4 JGG), berührt nicht den Schutzbereich des Art.12 Abs.2 und 3 GG. | ||
§§§ |
87.002 | Altersruhegeld | |
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Es ist mit GG Art.3 Abs 2 vereinbar, daß Frauen Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Unterschied zu Männern bereits mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres beziehen können (§ 25 Abs.3 Angestelltenversicherungsgesetz - AnVG = § 1248 Abs.3 Reichsversicherungsordnung). | ||
§§§ |
87.003 | Einheitswert | |
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1) Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bewertung von Einfamilienhäusern im Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren ( § 76 Abs.1 und Abs.3 Nr.1 BewG) hängt nicht von der vorhergehenden Prüfung ab, ob eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes von Verfassungs wegen geboten ist. | ||
2) Die Regelung in § 76 Abs.1 und Abs.3 Nr.1 BewG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit die Bewertung von Einfamilienhäusern im Sachwertverfahren zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung im Ertragswertverfahren. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
87.004 | 5.Rundfunkentscheidung | |
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1) Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks verwehrt es dem Gesetzgeber prinzipiell, die Veranstaltung bestimmter Rundfunkprogramme und rundfunkähnlicher Kommunikationsdienste zu untersagen oder andere Maßnahmen zu treffen, welche die Möglichkeit verkürzen, durch Rundfunk verbreitete Beiträge zur Meinungsbildung zu leisten. Auch jenseits der Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten (BVerfGE_73,118 <157 f>) ist es dem Gesetzgeber daher versagt, die Veranstaltung dieser Programme und Dienste ausschließlich privaten Anbietern vorzubehalten. | ||
2) Soweit das Landesmediengesetz Baden-Württemberg die Landesrundfunkanstalten von der Veranstaltung regionaler und lokaler Rundfunkprogramme ausschließt (§ 13 Abs.2 Satz 1 und 2) und die Veranstaltung von Tonbilddiensten und Bewegtbilddiensten auf Abruf durch die Landesrundfunkanstalten unter den Vorbehalt einer besonderen Zulassung durch Gesetz oder Staatsvertrag stellt (§ 45 Abs.2), ist dies mit Art.5 Abs.1 Satz 2 GG nicht vereinbar. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind hingegen: | ||
§§§ |
87.005 | Boxberg | |
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1) Das Bundesbaugesetz läßt eine Enteignung mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen und dadurch die regionale Wirtschaftsstruktur zu verbessern, nicht zu. | ||
2) Eine Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens ist nicht schon deswegen unzulässig, weil sich der Nutzen für das allgemeine Wohl nicht aus dem Unternehmensgegenstand selbst ergibt, sondern nur mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit ist. Erforderlich ist jedoch nach Art.14 Abs.3 Satz 2 GG ein Gesetz, das den nur mittelbar verwirklichten Enteignungszweck deutlich umschreibt, die grundlegenden Enteignungsvoraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung festlegt sowie Vorkehrungen zur Sicherung des verfolgten Gemeinwohlziels regelt. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
87.006 | Unschuldsvermutung | |
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Mit der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes wurzelnden Unschuldsvermutung ist es nicht vereinbar, wenn das Gericht das Privatklageverfahren nach § 383 Abs.2 StPO einstellt und in den Gründen des Einstellungsbeschlusses von der Schuld des Beschuldigten oder Angeklagten ausgeht, ohne zuvor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt zu haben. Gleiches gilt, wenn es die Entscheidung über Kosten und Auslagen auf die Annahme gründet, der Beschuldigte sei einer strafbaren Handlung schuldig. | ||
§§§ |
87.007 | Völkerrecht | |
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Zur Frage einer Geltung des Grundsatzes ne bis in idem im allgemeinen Völkerrecht. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
87.008 | Privatschulfinanzierung | |
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1) Art.7 Abs.4 Satz 1 GG legt dem Staat die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen zu schützen. | ||
2) Eine aus der Schutzpflicht folgende Handlungspflicht wird erst ausgelöst, wenn das Ersatzschulwesen in seinem Bestand bedroht ist. | ||
3) In welcher Weise diese Schutzpflicht erfüllt wird, obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers. Entschließt er sich, im Rahmen seiner Schutzpflicht Ersatzschulen finanziell zu fördern, so unterliegt er hierbei den Beschränkungen aus Art.3 Abs.1 GG. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
87.009 | Kloppenburg-Beschluß | |
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Zur Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG). | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
87.010 | KünstlersozialversicherungsG | |
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1) a) Der Begriff "Sozialversicherung" in Art.74 Nr.12 GG ist als weitgefaßter verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff zu verstehen (BVerfGE_11,105 <112>). Neue Lebenssachverhalte können in das Gesamtsystem "Sozialversicherung" einbezogen werden, wenn die neuen Sozialleistungen in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken dem Bild entsprechen, das durch die "klassische" Sozialversicherung geprägt ist. | ||
2) a) Ein Gesetz regelt das Verfahren der Landesbehörden im Sinne von Art.84 Abs.1 GG, wenn es verbindlich die Art und Weise sowie die Formen ihrer Tätigkeit zur Ausführung seiner Bestimmungen vorschreibt. Das ist nicht der Fall, wenn eine Norm einen materiell-rechtlichen Anspruch gewährt und damit zwar ein Handeln der Behörde erzwingt, aber das Verfahren hierfür - auch indirekt - nicht mit festlegt. | ||
3) Im Sachbereich der Sozialversicherung verlangt der Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG einen - bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise - sachlich einleuchtenden Grund dafür, daß ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute kommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt. | ||
4) Während jeder Bürger ohne weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere, auf Ausgleich und Umverteilung angelegte Abgabenbelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung fremdnütziger Sozialversicherungsbeiträge kann sich aus spezifischen Solidaritätsbeziehungen und Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind. Solche Beziehungen, die von einer besonderen Verantwortlichkeit geprägt sind, können zB aus auf Dauer ausgerichteten integrierten Arbeitszusammenhängen oder aus einem kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen Verhältnis gleichsam symbiotischer Art entstehen. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
87.011 | Verspätetes Vorbringen | |
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1) Beruht die Verspätung eines Vorbringens oder das Unterlassen ihrer Entschuldigun auch auf einer Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht, schließt die rechtsstaatlich gebotene faire Verhandlungsführung eine Präklusion gemäß § 296 Abs.1 ZPO aus. | ||
2) § 528 Abs.3 ZPO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine in erster Instanz unterlassene Entschuldigung für das verspätete Vorbringen mit der Berufung nachgeholt werden kann. | ||
§§§ |
87.012 | Sparkassen | |
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LB 2) Auf öffentlich-rechtliche Sparkassen sind die als verletzt bezeichneten Grundrechte Artikel 2 Abs.1, 3 Abs.1 und 20 Abs.3 GG nach ihrem Wesen nicht anwendbar. | ||
LB 3) Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannt, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (BVerfGE_15,256 <262> - Universitäten und Fakultäten -; BVerfGE_31,314 <322>; BVerfGE_59,231 <254> - Rundfunkanstalten -) oder kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehören (vgl BVerfGE_18,385 <386 f> - Kirchen -). | ||
LB 4) Auch nach ihrer heutigen Ausgestaltung und Aufgabenstellung weisen die öffentlich-rechtlichen Sparkassen Merkmale auf, die es rechtfertigen, an ihrer Einordnung als Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge festzuhalten. | ||
LB 5) Das Bundesverfassungsgericht hat es als zulässig angesehen, daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sich jedenfalls auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Art.101 Abs.1 Satz 2 und 103 Abs.1 GG berufen können (BVerfGE_61,82 <104> mwN). | ||
§§§ |
87.013 | Arzneimittel-Selbstbedienung | |
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Es ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, die Zulässigkeit der Selbstbedienung bei frei verkäuflichen Arzneimitteln für Apotheken und für den übrigen Einzelhandel unterschiedlich zu regeln. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
87.014 | Rechtsbeistand | |
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1) Art.12 Abs.1 GG bindet den Gesetzgeber nicht starr an traditionell vorgeprägte Berufsbilder und zwingt ihn insbesondere nicht, Berufe mit (teil)identischen Tätigkeitsbereichen aber unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen auf Dauer nebeneinander bestehen zu lassen. | ||
2) Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Erteilung einer Vollerlaubnis zur Rechtsberatung sowie die Erteilung von Teilerlaubnissen für Bürgerliches Recht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Wirtschaftsrecht abgeschafft hat und daß daher diese Tätigkeiten künftig Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. | ||
3) Zur Beurteilung von Übergangsvorschriften für Berufsanwärter anläßlich der Neuordnung des Rechtsbeistands-Berufes. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
87.015 | Präklusion | |
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1) Nicht jede fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften verletzt Art.103 Abs.1 GG. | ||
2) Die Anwendung des absoluten Verzögerungsbegriffs ist grundsätzlich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar. Verspätetes Vorbringen darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn offenkundig ist, daß dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre. | ||
3) Eine Belehrung über die Folgen der Versäumung richterlicher Fristen ist verfassungsrechtlich nicht geboten, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist. | ||
LB 4) Verfassungsrecht ist also nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist. Der Fehler muß gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (BVerfGE_18,85 <92 f>; stRspr). | ||
LB 5) Das muß grundsätzlich auch für die Überprüfung der Anwendung und Auslegung von Präklusionsvorschriften gelten; denn auch sie sind zunächst einfachrechtlicher Natur, und das Bundesverfassungsgericht ist -- unabhängig vom Prüfungsgegenstand -- auf den Prüfungsmaßstab des Verfassungsrechts beschränkt. | ||
§§§ |
87.016 | Sachverständiger | |
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Das Betreten einer Wohnung durch einen Sachverständigen, der vom Gericht im Rahmen eines zwischen dritten Personen schwebenden Zivilprozesses bestellt worden ist, darf grundsätzlich nur nach vorheriger Anhörung der Wohnungsinhaber angeordnet werden. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
87.017 | Umweltstrafrecht | |
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Zur hinreichenden Bestimmtheit von Straftatbeständen auf dem Gebiet des Umweltschutzes (hier: § 327 Abs.2 Nr.1 StGB). | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
87.018 | Familiennachzug | |
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1) Weder Art.6 Abs.1 noch Art.6 Abs.2 Satz 1 GG begründen einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen. | ||
2) Der Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art.6 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 GG darauf, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs.1 Satz 2 Ausländergesetz die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimißt. | ||
3) Die Beeinträchtigung der Belange von Ehe und Familie durch das Erfordernis einer dreijährigen Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung übersteigt auch im Blick auf entgegenstehende öffentliche Interessen das von den Betroffenen hinzunehmende Maß. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
87.019 | Strauß-Karikatur | |
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Karikaturen, die in den durch Art.1 Abs.1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre eingreifen, sind durch die Freiheit künstlerischer Betätigung (Art.5 Abs.3 GG) nicht gedeckt. | ||
§§§ |
87.020 | Zwangsvollstreckung | |
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Die Durchsuchung von Räumen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher zur Erledigung mehrerer Pfändungsaufträge (§ 827 Abs.3 ZPO) verstößt gegen Art.13 Abs.1 GG, wenn für einen Teil der Gläubiger keine Durchsuchungsanordnung vorliegt, der Gerichtsvollzieher sich aber wegen der Vollstreckung für die übrigen Gläubiger länger in den Räumen des Schuldners aufhalten muß. | ||
§§§ |
87.021 | Landes-Raumordnungsprgramm | |
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1) Angriffsgegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde können alle Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen sein, die Außenwirkung gegenüber Gemeinden entfalten. | ||
2) Vor der Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm ist, soweit statthaft, ein Normenkontrollverfahren durchzuführen. Dieses muß, soll die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offengehalten werden, binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsnorm eingeleitet werden; mit dessen Abschluß beginnt die Jahresfrist des § 93 Abs.2 BVerfGG zu laufen. | ||
3) Ein allgemeiner Eingriff in die kommunale Planungshoheit liegt nicht vor, wenn ein Gesetz den Verordnungsgeber nur zu Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten ermächtigt. Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt eine derartige Sonderbelastung einzelner Gemeinden nur, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird (Anschluß BVerfGE_56,298 <314>). | ||
4) Soweit bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung über Wertungen und Prognosen des Normgebers zu befinden ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen. | ||
§§§ |
87.022 | Raumordnungsprogramm | |
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Angriffsgegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde können alle Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen sein, die Außenwirkungen gegenüber Gemeinden entfalten. | ||
§§§ |
87.023 | Ahmadiyya | |
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Zur Asylgewährung bei Einschränkungen der Freiheit des religiösen Bekenntnisses. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
87.024 | Standesrichtlinien | |
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1) Es wird nicht daran festgehalten, daß die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 BRAO) herangezogen werden können. Eine rechtserhebliche Bedeutung kommt den Richtlinien im ehrengerichtlichen Verfahren nur noch für eine Übergangszeit bis zur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts zu, soweit ihre Heranziehung unerläßlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten. | ||
2. Ehrengerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des in den Standesrichtlinien niedergelegten Sachlichkeitsgebots sind nur unerläßlich, soweit es sich um strafbare Beleidigungen, die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
87.025 | General Bastian | |
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Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Sitzblockaden als Nötigung. | ||
§§§ |
87.026 | Beamtenversorgung | |
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1) Im Rahmen des Art.33 Abs.5 GG verbleibt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. | ||
2) Der Dienstherr kann sich von der ihm nach Art.33 Abs.5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, daß er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. | ||
3) Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten im Sinne des § 55 Abs.1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz um auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse. | ||
4) Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamtenverhältnis und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Der Gesetzgeber darf Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Jedoch ist verfassungsrechtlich zwingend gefordert, daß der Beamte innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und Treueverhältnisses rechtlich und wirtschaftlich abgesichert und die personale Bindung des Beamten zum Dienstherrn für die Unterhaltsgewährung ungeschmälert bestehen bleibt. | ||
5) a) Zwischen Abgeordneten und Beamten bestehen grundlegende statusrechtliche Unterschiede. | ||
6) Die durch Art.2 § 1 Nr.7 2.Haushaltsstrukturgesetz bewirkte tatbestandliche Rückanknüpfung verstößt nicht gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. | ||
§§§ |
87.027 | Lappas | |
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Die den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen verfassungsrechtlich eingeräumte Befugnis, die erforderlichen Beweise in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über den Strafprozeß zu erheben, berechtigt sie auch, gegen den Zeugen, der grundlos das Zeugnis verweigert, Ordnungsgeld festzusetzen und zur Erzwingung des Zeugnisses die Anordnung der Haft beim zuständigen Gericht zu beantragen. Hierbei sind die Grundrechte des Betroffenen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. | ||
§§§ |
87.028 | Neue Heimat | |
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1) Der Bundestag kann innerhalb seines Aufgabenbereichs Untersuchungsaufträge zur Aufklärung von Mißständen jedenfalls auch im Bereich solcher privater Unternehmen - einschließlich der mit ihnen eng, insbesondere konzernmäßig verbundenen - erteilen, die aufgrund "gemeinwirtschaftlicher" Zielsetzung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang aus staatlichen Mitteln gefördert oder steuerlich begünstigt werden und besonderen rechtlichen Bindungen unterliegen; dies gilt jedenfalls insoweit, als hieran ein öffentliches Untersuchungsinteresse von hinreichendem Gewicht besteht. | ||
2) Untersuchungsausschüsse des Bundestages, deren Mitglieder von den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke benannt werden, besitzen die erforderliche demokratische Legitimation für eine hoheitliche Tätigkeit nach außen. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
87.029 | Filmaterial-Beschlagnahme | |
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Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme von Gegenständen, die sich im Gewahrsam von Angehörigen des Rundfunks befinden, sind auch insoweit mit Art.5 Abs.1 Satz 2 GG vereinbar, als sie grundsätzlich den Zugriff auf selbstrecherchiertes Material ermöglichen. | ||
§§§ |
87.030 | Arbeitnehmerüberlassung | |
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1) Die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG und die Rechtskraft normverwerfender verfassungsgerichtlicher Entscheidungen hindern den Gesetzgeber nicht, eine inhaltsgleiche oder inhaltsähnliche Neuregelung zu beschließen. | ||
2) Das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (§ 12a AFG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | ||
* * * | ||
Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
87.031 | Teso | |
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1) Aus dem Gebot der Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit (Art.116 Abs.1, Art.16 Abs.1 GG), das eine normative Konkretisierung des im Grundgesetz enthaltenen Wiedervereinigungsgebots ist, folgt, daß dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen ist. | ||
2) Erst wenn eine Trennung der Deutschen Demokratischen Republik von Deutschland durch eine freie Ausübung des Selbstbestimmungsrechts besiegelt wäre, ließe sich die in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübte Hoheitsgewalt aus der Sicht des Grundgesetzes als eine von Deutschland abgelöste fremdstaatliche Gewalt qualifizieren. | ||
3) Dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zufolge eines Erwerbs der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik stehen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland weder aus allgemeinem Völkerrecht noch aus ihren vertraglichen Bindungen zur Deutschen Demokratischen Republik entgegen. | ||
4) Der völkerrechtlichen Beurteilung der Rechtslage Deutschlands durch die zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland könnte das Bundesverfassungsgericht nur entgegentreten, wenn sie offensichtlich völkerrechtswidrig wäre (vergleiche BVerfGE_55,349 <368 f>). | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
87.032 | Lagerung chemischer Waffen | |
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1) a) Die Mitwirkung der Bundesregierung beim Abschluß von Ausfertigung und der Verkündung der Zustimmungsgesetze (etwa über Art.58 GG) zuzurechnen sind, haben sie - im vorliegenden Zusammenhang - gegenüber dem Gesetzesbeschluß des Bundestages keine selbständige Bedeutung. | ||
2) a) Dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt kommt bei der Erfüllung von Schutzpflichten aus Art.2 Abs.2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungsspielraum, Wertungsspielraum und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. | ||
3) a) Zwar können staatliche Maßnahmen zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs von außen mit Gefahren für die eigene Zivilbevölkerung verbunden sein. Solche Gefahren und daraus gegebenenfalls entstehende Schäden zu vermeiden, überschreitet indes die staatlichen Möglichkeiten, wenn eine wirkungsvolle Landesverteidigung, die gerade dem Schutz der freiheitlichen- auch die Grundrechte verbürgenden - Ordnung dient, gewährleistet bleiben soll. b) Mit der Entscheidung für die militärische Landesverteidigung ( Art.24 Abs.2, 87a, 115a ff GG) hat das Grundgesetz zu erkennen gegeben, daß der Schutzbereich des Art.2 Abs.2 Satz 1 GG Rückwirkungen auf die Bevölkerung bei einem völkerrechtsgemäßen Einsatz von Waffen gegen den militärischen Gegner im Verteidigungsfall nicht umfaßt. | ||
4) Die Stationierung chemischer Waffen in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, einen möglichen Gegner von einem C-Waffen-Einsatz abzuhalten, und ein etwaiger völkerrechtsgemäßer Zweiteinsatz dieser Waffen halten sich im Rahmen des dem NATO-Vertrag zugrundeliegenden Bündnisprogramms. | ||
LB 5) Zur abweichenden Meinung des Vizepräsidenten Dr Mahrenholz, siehe BVerfGE_77,234 = www.dfr/BVerfGE, Abs.155 ff. | ||
§§§ |
87.033 | Herrnburger Bericht | |
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1) Die Freiheitsgarantie des Art.5 Abs.3 Satz 1 GG schützt auch die Werbung für ein Kunstwerk. | ||
2) Eine Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit läßt sich nicht formelhaft mit dem "Schutz der Verfassung" oder mit der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege rechtfertigen. | ||
* * * | ||
Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
87.034 | Flächennutzungsplanung | |
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Art.84 Abs.1 Grundgesetz erlaubt dem Bundesgesetzgeber die Zuweisung von Aufgaben an die Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgaben, wenn es sich um eine punktuelle Annexkompetenz zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelt und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig ist (im Anschluß an BVerfG_22,180 (209 f)). | ||
2) Der Bund hat in den §§ 2 Abs.1, 4 und 147 Bundesbaugesetz von seiner Kompetenz zur Regelung der Trägerschaft der Bauleitplanung umfassend Gebrauch gemacht; die Zuständigkeiten für die Bauleitplanung ist in diesen Vorschriften erschöpfend geregelt. | ||
3) Ein Zusammenschluß von Gemeinden im Sinne von § 4 Abs.8 Bundesbaugesetz liegt nur vor, wenn die Gemeinden entweder selbst die Mitglieder sind oder jedenfalls diejenigen Mitwirkungsrechte haben, die sie in einem mitgliedschaftlich organisierten Verband hätten. | ||
§§§ |
87.035 | Arbeitnehmerweiterbildung |
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1) Die Länder sind kraft konkurrierender Gesetzgebungskompetenz befugt, arbeitsrechtliche Regelungen zur Arbeitnehmerweiterbildung zu treffen ( Art.70, Art.72 Abs.1, Art.74 Nr.12 GG). Das Recht der Arbeitnehmerweiterbildung ist vom Bundesgesetzgeber nicht abschließend geregelt. | |
2) Die Bestimmungen im Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub und im nordrhein-westfälischen Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz), die den Arbeitnehmern bezahlten Bildungsurlaub einräumen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
3) § 3 Abs.1 Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 16.Oktober 1984 (Gesetz- und Verordnungsbl.I S.261) ist mit Art.12 Abs.1 Satz 2 GG insoweit unvereinbar, als er Entgeltfortzahlungspflichten den Arbeitgebern für den Zusatzurlaub pädagogischer Mitarbeiter auferlegt, ohne Ausgleichsmöglichkeiten vorzusehen. | |
* * * | |
Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
[ 1986 ] | RS-BVerfG - 1987 | [ 1988 ] [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2011
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§§§