BewG (3) |
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1 17 63 95 157 A1 A3 A5 [ « ] [ I ] [ » ] A7 A15 A19 A21 A23 A25 A26 | [ ] |
III.Bewertungsbeirat |
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(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.
(2) 1Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung.
2Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.
(3) ...(1)
§§§
(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an
in Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender,
ein Beamter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1);
in der landwirtschaftlichen Abteilung und in der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mitglieder;
in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzutreten.
(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen werden.
(3) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr.2 bis 4 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1) berufen.
2Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden
der Länder zurückgenommen werden.
3Scheidet eines der nach Absatz 1 Nr.2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen.
4Die Mitglieder müssen sachkundig sein.
(4) 1Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rücksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren.
2Sie dürfen den Inhalt der Verhandlungen des Bewertungsbeirats sowie die
Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und
Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt
verwerten.
3Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit von dem Vorsitzenden des
Bewertungsbeirats durch Handschlag verpflichtet, diese Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen.
4Über diese Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem
Verpflichteten mit unterzeichnet wird.
5Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung entsprechend anzuwenden.
§§§
Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen
für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs.1),
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs.1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs.8) der Hauptbewertungsstützpunkte,
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs.3).
§§§
(1) 1Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.
(2) 1Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
2Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(3) 1Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen.
2Er hat bei Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.
(4) 1Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind nicht öffentlich.
2aDer Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören;
2b§ 64 Abs.4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von
Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein
Gutachterausschuß gebildet.
2Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche
Abteilung zu bilden.
3Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der
Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.
(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.
(3) 1Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilungen gehören an
der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,
ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter,
1fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die Finanzverwaltung
zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Land- und
Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde berufen werden.
2Die Berufung kann zurückgenommen werden.
3§ 64 Abs.2 und 4 gilt entsprechend.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen.
3Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) 1Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachterausschusses und
leitet die Verhandlungen.
2Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
3Für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs.2 entsprechend.
§§§
C. Grundvermögen | 68-94 | |
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I. Allgemeines |
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) 1In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
2Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
§§§
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) 1Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist.
2Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in
unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von
insgesamt einem Hektar.
(4) Absatz 2 findet in den Fällen des § 55 Abs.5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.
§§§
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zB an
gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen.
2Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs.1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
§§§
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebensund verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden.
§§§
II. Unbebaute Grundstücke |
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(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.
2Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.
3aGebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen;
3bdie Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist
nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut.
(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
§§§
(1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die baureifen Grundstücke eine besondere Grundstücksart.
(2) 1Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist.
2Zu den baureifen Grundstücken gehören nicht Grundstücke, die für
den Gemeinbedarf vorgesehen sind.
§§§
III. Bebaute Grundstücke | ||
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a) Begriff + Berwertung |
1Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs.2 und 3 bezeichneten Grundstücke.
2Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
§§§
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
(2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent (1), berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (Absätze 5 und 6).
(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent (1), berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
(4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser sind.
(5) 1Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur eine Wohnung enthalten.
2Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw) sind nicht mitzurechnen.
3Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff
"Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist.
4Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) 1Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur zwei Wohnungen enthalten.
2Die Sätze 2 bis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 fallen.
§§§
(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für
(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden
bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden;
bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in § 75 Abs.1 Nr.1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs.2 geschätzt werden kann;
bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.
§§§
1Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre.
2Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die Abbruchkosten zu berücksichtigen.
§§§
b) Verfahren | ||
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1. Ertragswertverfahren |
1Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen.
2Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die
Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.
§§§
(1) 1Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben.
2Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen.
3Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (zB Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden.
4Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des
Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für
außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen
(zB Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und
dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute
kommen.
(2) 1Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent (1) von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
2Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.
§§§
(1) 1Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen.
2Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der
Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt.
3Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen ist.
4Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend waren.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder Gemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Vervielfältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden müssen (zB in Kurorten und Randgemeinden).
(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber der nach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht behebbarer Baumängel und Bauschäden wesentlich verkürzt, so ist der Vervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr des Gebäudes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr zu ermitteln.
(4) 1Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die eine
verschiedene Bauart oder Bauausführung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren
bezugsfertig geworden sind, so sind für die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die
nach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem Baujahr maßgebenden Vervielfältiger
anzuwenden.
2Können die Werte der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer
ermittelt werden, so kann für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger nach einem
durchschnittlichen Baujahr angewendet werden.
§§§
1Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde
erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab,
so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent (1) zu ermäßigen
oder zu erhöhen.
2Die Prozentsätze (2) werden durch Rechtsverordnung bestimmt.
§§§
(1) Liegen wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. Als solche Umstände kommen zB in Betracht
(2) 1Liegen werterhöhende Umstände vor, die in der Höhe der Jahresrohmiete nicht
berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert
zu erhöhen.
2Als solche Umstände kommen nur in Betracht
adie Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich auf dem Grundstück keine Hochhäuser befinden;
bein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Fläche bei
Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern nicht mehr als 1.500 qm, bei
den übrigen Grundstücksarten nicht mehr als das Fünffache der bebauten
Fläche beträgt,
die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke gegen Entgelt.
(3) 1Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr.1 und 2 oder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig Prozent (1) des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81) nicht übersteigen.
2Treffen die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr.1 und 2 und für die Erhöhung nach Absatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.
§§§
2. Sachwertverfahren |
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1Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Ausgangswert).
2Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 90).
§§§
Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.
§§§
1Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen.
2Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im
Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert).
3Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im
Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und
Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert).
4Der Gebäudesachwert kann in besonderen
Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).
§§§
(1) 1Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung.
2Sie ist in einem Prozentsatz (2) des Gebäudenormalherstellungswertes
auszudrücken.
3Dabei ist von einer gleichbleibenden jährlichen Wertminderung auszugehen.
(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.
(3) 1Als Wertminderung darf insgesamt kein höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von siebzig Prozent (1) der Lebensdauer ergibt.
2Dieser Betrag kann nur überschritten werden, wenn eine außergewöhnliche Wertminderung vorliegt.
(4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der nach dem tatsächlichen Alter errechnete Prozentsatz (2) entsprechend zu mindern.
§§§
1Für bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der Ermittlung des
Gebäudenormalherstellungswertes noch bei der Wertminderung wegen Alters
berücksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen.
2Die Höhe des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden.
§§§
(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.
(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.
(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke genutzt wird.
§§§
1Der Wert der Außenanlagen (zB Umzäunungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt
umzurechnen.
2aDieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im
Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu
mindern;
2bdie Vorschriften der §§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.
§§§
(1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.
(2) 1Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Umstände, insbesondere der Zweckbestimmung und Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeindegrößen, im Rahmen von 85 bis 50 Prozent (1) des Ausgangswertes festgesetzt.
2Dabei können für einzelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Gemeinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.
§§§
IV. Sondervorschriften |
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(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (zB Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht.
§§§
(1) 1Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen.
2Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde.
3Wird der Gesamtwert nach den Vorschriften über die Bewertung der
bebauten Grundstücke ermittelt, so gilt jede wirtschaftliche Einheit als bebautes
Grundstück der Grundstücksart, von der bei der Ermittlung des Gesamtwerts ausgegangen wird.
(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so entfällt der Gesamtwert (Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.
(3) 1Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen.
2Dabei entfallen auf
1. | die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts: der Gebäudewert und ein Anteil am Bodenwert; dieser beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechts | |
unter 50 bis zu 40 Jahren | 95 Prozent (1), | |
unter 35 bis zu 30 Jahren | 85 Prozent (1), | |
unter 30 bis zu 25 Jahren | 80 Prozent (1), | |
unter 25 bis zu 20 Jahren | 70 Prozent (1), | |
unter 20 bis zu 15 Jahren | 60 Prozent (1), | |
unter 15 bis zu 10 Jahren | 45 Prozent (1), | |
unter 10 bis zu 5 Jahren | 25 Prozent (1), | |
unter 5 Jahren | 0 Prozent (1), |
die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks: der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des in Nummer 1 genannten Anteils verbleibt.
3Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ein Anteil am Gebäudewert einzubeziehen, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen.
4Das gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts durch
Zeitablauf der Eigentümer des belasteten Grundstücks keine dem Gebäudewert
entsprechende Entschädigung zu leisten hat.
5Geht das Eigentum an dem Gebäude bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks über, so ist der Gebäudewert entsprechend der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwertes zu verteilen.
6Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des Gebäudewertes, so ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen.
7Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende
Entschädigung für den Gebäudewert bleibt außer Betracht.
8Der Wert der Außenanlagen
wird wie der Gebäudewert behandelt.
(4) aHat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zum Abbruch des Gebäudes bei Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen;
bder Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstücks und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen.
(6) 1Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten ist der Gesamtwert (Absatz 1) in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handeln würde.
2Die Verteilung des Gesamtwertes erfolgt entsprechend Absatz 3.
(7) 1Wertfortschreibungen für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks sind abweichend von § 22 Abs.1 nur vorzunehmen, wenn der Gesamtwert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Gesamtwert des letzten Feststellungszeitpunkts um das in § 22 Abs.1 bezeichnete Ausmaß abweicht.
2§ 30 ist entsprechend anzuwenden.
3Bei einer Änderung der Verteilung des Gesamtwerts nach Absatz 3 sind die Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks ohne Beachtung von Wertfortschreibungsgrenzen fortzuschreiben.
§§§
(1) 1Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit.
2Für die Bestimmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend.
3Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) 1Das zu mehr als achtzig Prozent (1) Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind.
2Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig
Prozent (1), aber zu nicht weniger als zwanzig Prozent (1) Wohnzwecken dient, ist im
Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für
gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) 1Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden.
2Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
§§§
(1) 1Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.
2Außenanlagen (zB Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs.2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen.
3aFür die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend;
3bder Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.
(2) aFür den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln;
bbeeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem
Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.
(3) 1Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76.
2Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen.
3aIst vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen;
3bder Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
§§§
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