BewG (4) |
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1 17 63 95 157 A1 A3 A5 [ « ] [ I ] [ » ] A7 A15 A19 A21 A23 A25 A26 | [ ] |
D. Betriebsvermögen |
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(1) (1) 1aDas Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
§§§
aDem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes gleich;
bdies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
§§§
(1) 1Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften (1));
1Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 oder § 18 Abs.4
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
2aZum Gewerbebetrieb einer solchen
Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines
Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden
eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die
Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum
Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95);
2bdiese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor.
2§ 34 Abs.6a und § 51a bleiben unberührt.
(1a) (2) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs.1 Satz 1 Nr.5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:
Der nach § 109 Abs.2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen:
1Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des
Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln.
2Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.
Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2.
(1b) (3) 1Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs.1 Satz 1 Nr.1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder
Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft
im Bewertungsstichtag.
2Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist.
3Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf
Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital.
(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.
(3) ...(4)
§§§
§§§
§§§
(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,
(2) ...(1)
(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
§§§
§§§
(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs.1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.
(3) Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
§§§
§§§
§§§
(1) 1Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs.2 entsprechend.
2) 1Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs.2 entsprechend.
§§§
§§§
A-2 | Sondervorschriften |
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§§§
1das inländische Betriebsvermögen.
2Als solches gilt das Vermögen, das einem
im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine
Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs.2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
1Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder
Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische
grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches
Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert
sind.
2Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.
§§§
Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1.Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs.1 Nr.1 für die Gewerbesteuer mit 140 Prozent (1) des Einheitswerts anzusetzen.
§§§
Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Abs.4, § 21 Abs.1, § 39 Abs.1, § 51 Abs.4, § 55 Abs.3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs.2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
§§§
§§§
Einigungsvertrag | ||
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A. Land-+ Forstwirtschaft |
(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1.Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1.Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) 1Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs.1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1.Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt.
2Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs.1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs.2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist.
3§ 26 ist sinngemäß anzuwenden.
4Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.
(3) 1Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs.2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens.
2Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) 1Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs.2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt.
2Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs.2 Nr.1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse
zugrunde zu legen.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1.Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) 1Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt.
2Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
1. | Forstwirtschaftliche Nutzung Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar. | ||
2. | Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung Der Ersatzvergleichswert beträgt bei | ||
a) |
Binnenfischerei
| 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs, | |
b) | Teichwirtschaft
aa) Forellenteichwirtschaft bb) übrige Teichwirtschaft |
20.000 Deutsche Mark je Hektar, 1.000 Deutsche Mark je Hektar, | |
b) | Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
aa) für Forellenteichwirtschaft bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft |
30.000 Deutsche Mark je Hektar, 1.500 Deutsche Mark je Hektar, | |
d) |
Imkerei
| 10 Deutsche Mark je Bienenkasten, | |
e) |
Wanderschäferei
| 20 Deutsche Mark je Mutterschaf, | |
f) |
Saatzucht
| 15 Prozent (1) der nachhaltigen Jahreseinnahmen, | |
g) |
Weihnachtsbaukultur
| 3000 Deutsche Mark je Hektar, | |
h) |
Pilzanbau
| 25 Deutsche Mark je Quadratmeter, | |
i) |
Besamungsstationen
| 20 (1) der nachhaltigen Jahreseinnahmen. |
§§§
(1) 1aDer sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer;
1ber wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt.
2Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs.1 sinngemäß.
(2) 1Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen.
2Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.
§§§
(1) 1Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs.2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben.
2Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(2) 1Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1.Januar 1991 abzugeben.
2§ 28 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
§ 29 und § 30 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.
§§§
B. Grundvermögen |
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(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1.Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
§§ 10, 11 Abs.1 und 2 und Abs.3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18.September 1970 (Sonderdruck Nr.674 des Gesetzblattes),
§ 3a Abs.1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2.Februar 1935 (RGBl.I S.81), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl.I S.338), und
die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17.Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S.785 ff), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen, weiter angewandt.
§§§
(1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustandes des Gebäudes (§ 37 Abs.1, 3 und 4 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz 50 Prozent (1) anstelle des Höchstsatzes von 30 Prozent (1).
(2) 1Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 30 Prozent (1) (§ 37 Abs.3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendigkeit baldigen Abbruchs besteht.
2Gleiches gilt, wenn derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat, vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.
§§§
(1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden, die nach dem 20.Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
(2) 1Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete vom 1.Januar 1935 anzusetzen.
2Sind Nachkriegsbauten nach dem 30.Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unverändertem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig gewesen wäre.
3Enthält die preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile, die nicht zur
Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gehören, sind sie auszuscheiden.
(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke, der gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäftsgrundstücke gilt einheitlich der Vervielfältiger neun.
§§§
(1) 1Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit.
2Für die Bestimmung der Grundstückshauptgruppe ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend.
3Die Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) 1Das zu mehr als 80 Prozent (1) Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind.
2Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als 80 vom
Hundert, aber zu nicht weniger als 20 Prozent (1) Wohnzwecken dient, ist mit dem
Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für
gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) 1Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden.
2Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(4) 1Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt § 46 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemäß.
2Der Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handelte.
3Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und den Bodeneigentümer entsprechend zu verteilen.
§§§
(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1.Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.
(2) 1Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1.Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre.
2Der Einheitswert für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser wird nachträglich auf einen späteren Feststellungszeitpunkt festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
(3) Wird für Grundstücke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt, gilt er für die Grundsteuer von dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt.
(4) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, werden erst durch Fortschreibung auf den 1.Januar 1994 berücksichtigt, es sei denn, daß eine Feststellung des Einheitswerts zu einem früheren Zeitpunkt für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
§§§
1Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent (1) des Einheitswerts 1935,
Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent (1) des Einheitswerts 1935,
gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent (1) des Einheitswerts 1935,
unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent (1) des Einheitswerts 1935.
2Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs.3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.
§§§
C. Betriebsvermögen |
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§§§
Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:
§§§
Bewertung von Grundbesitz (F) | ||
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A. Allgemeines |
(1) 1Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt.
2§ 29 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs.1 Nr.2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) 1Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens
und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs.1 Nr.1 sind die Grundbesitzwerte
unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs.2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln.
2§ 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird.
3§ 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
§§§
Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.
§§§
B. Land-+ Forstwirtschaft |
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(1) 1Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach § 33.
2Dazu gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs.3 Nr.2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.
§§§
(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
(2) 1Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs.2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3).
2§ 34 Abs.4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.
(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs.3 und den dazugehörigen Grund und Boden.
§§§
(1) 1Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs.1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs.1 und der §§ 45, 48a, 51, 53, 51a, 54, 56, 59 und 62 Abs.1 ermittelt.
2Abweichend von § 36 Abs.2 Satz 3 ist der
Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren 0,26 Euro je Ar;
b) Baumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald 7,50 Euro je Ar;
c) Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren 15 Euro je Ar;
d) Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre 20 Euro je Ar;
e) Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre 5 Euro je Ar;
a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
aa) Gemüsebau:
- Freilandflächen 56 Euro je Ar;
- Flächen unter Glas und Kunststoffen 511 Euro je Ar;
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau:
- Freilandflächen 184 Euro je Ar;
- beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 1.841 Euro je Ar;
- nichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 920 Euro je Ar;
b) Nutzungsteil Obstbau 20 Euro je Ar;
c) Nutzungsteil Baumschulen:
- Freilandflächen 164 Euro je Ar;
- Flächen unter Glas und Kunststoffen 1.329 Euro je Ar;
11Geringstland:
2Der Ertragswert für Geringstland beträgt 0,26 Euro je Ar.
(3) 1Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den
Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr.1 bis 6 insgesamt als
Einzelertragswert zu ermitteln.
2Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen.
3Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
(4) 1In den Fällen des § 34 Abs.4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs.3 Nr.2 zu verteilen.
2Bei der Verteilung wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro beträgt.
3Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen.
4In den Fällen des § 34 Abs.6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
5Soweit der Betriebswert des Eigentümers des Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs.4 eine Verteilung nicht statt.
§§§
(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs.3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs.4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150).
(2) In den Fällen des § 146 Abs.6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 Prozent (1) zu ermäßigen.
§§§
Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.
§§§
Grundvermögen | ||
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I. Unbebaute Grundstücke |
(1) (1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke,
auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.
2Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.
3aGebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen
Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen;
3bdie Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) aBefinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut;
bals unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs.2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs.3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt (2).
(3) 1Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt
sich regelmäßig nach seiner Fläche und
dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert
(§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden
Fassung) (4).
2Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen.
3Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss
zuletzt zu ermitteln war.
4Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus
den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten
und um 20 Prozent zu ermäßigen (5).
§§§
II. Bebaute Grundstücke |
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(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs.1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.
(2) (1) 1Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4).
2Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten
Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten
zu zahlen haben.
3Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(3) (2) 1An die Stelle der Jahresmiete tritt die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
2aDie übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird;
2bBetriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen.
3Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
(4) 1Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 Prozent (4), höchstens jedoch 25 Prozent (4) des Werts nach den Absätzen 2 und 3.
2Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.
(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 Prozent (4) zu erhöhen.
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs.3 zu bewerten wäre.
(7) (3) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.
§§§
(1) 1Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs.3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude.
2Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.
(2) 1Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in § 145 Abs.3 vorgesehenen Abschlags von 20 Prozent (1) ein solcher von 30 Prozent (1) tritt.
2aDer Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften;
2bmaßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.
§§§
(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde.
(2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.
(3) 1Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die
Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer
des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Gebäudes
entsprechende Entschädigung zu leisten hat.
2Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist
eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert zu verteilen.
3Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts von
unter 40 bis zu 35 Jahren unter 35 bis zu 30 Jahren unter 30 bis zu 25 Jahren unter 25 bis zu 20 Jahren unter 20 bis zu 15 Jahren unter 15 bis zu 10 Jahren unter 10 bis zu 8 Jahren unter 8 bis zu 7 Jahren unter 7 bis zu 6 Jahren unter 6 bis zu 5 Jahren unter 5 bis zu 4 Jahren unter 4 bis zu 3 Jahren unter 3 bis zu 2 Jahren unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr unter 1 Jahr |
90 Prozent 85 Prozent 80 Prozent 70 Prozent 60 Prozent 50 Prozent 40 Prozent 35 Prozent 30 Prozent 25 Prozent 20 Prozent 15 Prozent 10 Prozent 5 Prozent 0 Prozent. |
4Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten
Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Gebäudewerts.
5Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen
Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil
entsprechend zu verteilen.
6Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung
für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt außer Betracht.
(4) 1aBei den nach § 146 zu bewertenden Grundstücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des nach § 146 Abs.2 bis 5 ermittelten Werts;
1bder verbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens.
2Bei bebauten Grundstücken im Sinne des § 147 Abs.1 ist der Wert des Grund und Bodens nach § 147 Abs.2 Satz 1 und der Gebäudewert nach § 147 Abs.2 Satz 2 zu ermitteln.
(5) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbaurechte gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) aDas Recht auf den Erbbauzins wird weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht angesetzt;
bdie Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erbbaurechts
noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.
§§§
(1) 1Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
ist § 148 Abs.1 entsprechend anzuwenden.
2Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des
Gebäudes zuzurechnen.
(2) § 148 Abs.4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen
wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind.
2Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung
von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) 1Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre.
2Von diesem Wert sind 80 Prozent als Gebäudewert
anzusetzen.
3Dem Grundstückswert ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Gebäude
oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs.3 und bei bereits
bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit
dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt
entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten entspricht.
4Dieser Wert darf den Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit
des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
(3) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.
§§§
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.
§§§
Gesonderte Feststellungen (F) |
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(1) 1Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind
(2) der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs.2,
(5) der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von
Bedeutung sind.
2Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung
der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr.2 bis 4 zuständige Finanzamt.
(2) (3) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
1aüber die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung
oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist;
1bbeim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung
der Miterben auf die Erbengemeinschaft.
2Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nr.2 bis 4.
(3) (4) 1Gesondert festgestellte Werte im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 (6) sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste
Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
2Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende
Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer
Feststellungserklärung beantragen.
(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.
(5) 1Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr.1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
§§§
Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:
in den Fällen des § 151 Abs.1 Satz 1 Nr.1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;
in den Fällen des § 151 Abs.1 Satz 1 Nr.2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;
in den Fällen des § 151 Abs.1 Satz 1 Nr.3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;
in den Fällen des § 151 Abs.1 Satz 1 Nr.4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
§§§
(1) 1Das Finanzamt kann von jedem, für dessen
Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung
ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung
verlangen.
2Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung
muss mindestens einen Monat betragen.
(2) 1Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren
Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft
oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer,
kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft
oder Gesellschaft die Abgabe einer
Feststellungserklärung verlangen.
2Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am
Betriebsvermögen (2) ist.
3Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe
einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten
und vom Erbbauverpflichteten verlangen (3).
4Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden (3).
(3) In den Fällen des § 151 Abs.1 Satz 1 Nr.3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
(4) 1Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung eigenhändig
zu unterschreiben.
2Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung
abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(5) § 181 Abs.1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
(3) 1diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
2Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Lebenden
im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist
der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schenker
hat die Steuer selbst übernommen (§ 10 Absatz
2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)
oder soll als Schuldner der Steuer in
Anspruch genommen werden.
3Der Schenker ist
Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er
die Steuer übernommen hat oder als Schuldner
für die Steuer in Anspruch genommen werden
soll.
(2) In den Fällen des § 151 Abs.1 Satz 1 Nr.3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
(3) (2) 1Soweit der Gegenstand der Feststellung einer
Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden.
2Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen,
dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
§§§
1Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den
Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne
des § 154 Abs.1 sowie diejenigen befugt, für deren
Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist.
2Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen
ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden (2).
§§§
Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs.1) zulässig.
§§§
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§§§