AO (10) | ||
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1 16 33 78 134 155 [ « ] [ I ] [ » ] 193 218 249 328 369 Anl | [ ] |
Vollstreckung wegen anderer Leistungen | ||
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Vollstreckung wegen Handlungen |
(1) 1Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung
oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist,
kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme,
unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden.
2Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336.
3Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen
hat.
(2) 1Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch
das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten
beeinträchtigt werden.
2Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.
§§§
Das einzelne Zwangsgeld darf 25 000 Euro nicht übersteigen.
§§§
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
§§§
Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
§§§
(1) 1Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden.
2Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des
durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt
es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der
Lage gebotene Weise anzudrohen.
3Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.
(2) 1Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden
werden, durch den die Handlung, Duldung oder
Unterlassung aufgegeben wird.
2Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne
Verpflichtung getrennt ergehen.
3Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(3) 1Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung
ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte
Zwangsmittel erfolglos ist.
2Wird vom Pflichtigen ein
Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht
werden.
(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.
§§§
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
§§§
(1) 1Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes
Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf
Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen
Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des
Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist.
2Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl
auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.
(2) 1Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen durch Beschluss. Örtlich zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
(3) 1Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag,
höchstens zwei Wochen.
2Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den
§§ 904 bis 906, 909 und 910
§ 802g Abs.2 und § 802h (1)
der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes.
(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.
§§§
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
§§§
Erzwingung von Sicherheiten |
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(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.
(2) 1Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche
Androhung vorausgehen.
2Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Kosten |
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(1) (1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben.
2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) 1Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
2Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten
zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.
§§§
Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben.
§§§
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,
mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
(3) Die Gebühr beträgt 20 Euro.
(4) 1Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,
auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,
ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder
die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs.3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs.1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.
2Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
§§§
(1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme
beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs.2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336
erhoben.
2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner
an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 339 Abs.2 Nr.1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) (1) 1Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro.
2Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die
in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.
(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro.
(4) (aufgehoben) (2)
§§§
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
(3) (1) Die Gebühr beträgt 40 Euro.
(4) (1) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs.1 Satz 4 (2)), ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben.
§§§
(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.
(2) 1Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld
bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur
einmal erhoben.
2Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
3...(1)
§§§
§§§
(1) Als Auslagen werden erhoben:
1aSchreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte
Abschriften;
1bdie Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung
0,50 Euro.
2Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen,
betragen die Auslagen 2,50 Euro je Datei,
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 Euro erhoben,
an die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge,
Kosten für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten für die Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten für die Verwahrung, Fütterung, Pflege und Beförderung gepfändeter Tiere,
Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 107) sowie Beträge, die an Treuhänder (§ 318 Abs.5) zu zahlen sind,
andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.
(2) Steuern, die die Finanzbehörde auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, sind als Auslagen zu erheben.
(3) 1Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren
Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet,
so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner
verteilt.
2Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.
§§§
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
§§§
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
(2) 1Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung
und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr.
2Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Kosten entstanden sind.
3Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.
§§§
Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren | ||
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Zulässigkeit |
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
1in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.
2Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass
in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen
vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines
Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden
Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden
worden ist.
(2) aAbgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung
der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen
oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen
Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden
Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen
der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote
und Beschränkungen für den Warenverkehr über die
Grenze;
bden Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten
der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
§§§
Der Einspruch ist nicht statthaft
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
(2) gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.
...(3)
in den Fällen des § 172 Abs.3 (1).
§§§
§§§
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
§§§
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs.10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.
§§§
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.
(2) 1Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 ist
der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs.1 Satz 1 oder des § 6 Abs.1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs.2 der Abgabenordnung vom
19.Dezember 1986 (BGBl.I S.2663).
2aHaben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 der nach § 183 Abs.1 Satz 2 fingierte oder der nach § 183 Abs.1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs.1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs.2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte;
2bdies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen.
3Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar,
wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten
über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
§§§
Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Abs.2, § 184 Abs.1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.
§§§
(1) 1Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass
des Verwaltungsakts verzichtet werden.
2Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend
von der Steueranmeldung festgesetzt wird.
3Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig.
(1a) 1Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs-
oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die
Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden.
2Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht
beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
(2) 1aDer Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde
schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären;
1ber darf keine weiteren Erklärungen enthalten.
2Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so
gilt § 110 Abs.3 sinngemäß.
§§§
Verfahrensvorschriften |
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(1) 1Der Einspruch nach § 347 Abs.1 Satz 1 ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
2Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung
ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der
Zustimmung, einzulegen.
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs.1 Satz 2 ist unbefristet.
§§§
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) 1Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt,
so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei
denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch
darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei.
2§ 110 Abs.2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
§§§
(1) 1Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur
Niederschrift zu erklären.
2Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
3Einlegung durch Telegramm ist zulässig.
4Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.
(2) 1Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen,
deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden
ist.
2Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur
Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden.
3Ein Einspruch, der sich gegen einen
Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde
erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden.
4Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch
vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
(3) 1Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet
werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist.
2Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten
und seine Aufhebung beantragt wird.
3Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die
Beweismittel angeführt werden.
§§§
1Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene
Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt
ist.
2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
§§§
§§§
(1) 1Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene
Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den
Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben
dem Steuerpflichtigen haften.
2Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.
(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.
(3) 1Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen.
2Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht
befugt sind, Einspruch einzulegen.
(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.
(5) 1Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die
dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen.
2Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen
werden, wenn die Anordnung im (2) Bundesanzeiger (1) bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht
wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird.
3Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im (2)
Bundesanzeiger (1) betragen.
4In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft.
5Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend.
6Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch
ohne Antrag hinzuziehen.
§§§
(1) 1Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung
des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung
einer Abgabe nicht aufgehalten.
2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf
beruhenden Folgebescheide.
(2) 1aDie Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen;
1b§ 367 Abs.1 Satz 2 gilt sinngemäß.
2Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
3Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der
Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.
4aBei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die
festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt;
4bdies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
5Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) 1Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen.
2Der Erlass eines Folgebescheids
bleibt zulässig.
3Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich
ausgeschlossen worden ist.
(4) 1Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung
des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts
gehemmt.
2aDie Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie
es im öffentlichen Interesse für geboten hält;
2bsie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen.
3§ 367 Abs.1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs.3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
§§§
(1) 1Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung
über den Einspruch zurückgenommen werden.
2§ 357 Abs.1 und 2 gilt sinngemäß.
(1a) 1Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs-
oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden.
2§ 354 Abs.1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs
zur Folge.
2Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs.3
sinngemäß.
§§§
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.
(2) 1Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung
des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint.
2aIst wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen
einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem
obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit;
2bdies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs.1 Satz 2 Nr.3 oder Nr.4 (1) die Steuer vorläufig festgesetzt wurde.
3Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren
insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen.
4Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies
beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer
mitteilt.
(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
§§§
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
§§§
(1) 1Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde
vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können
hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.
2Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte
zu einer Erörterung laden.
(2) 1Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten
kann die Finanzbehörde absehen.
2Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten
angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.
(3) 1Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen.
2Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies
für sachdienlich hält.
(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
§§§
(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.
(2) 1Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf
der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen.
2§ 367 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.
3Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.
(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
§§§
(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.
(2) In den Fällen des § 93 Abs.5, des § 96 Abs.7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) 1Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
2Satz 1 gilt entsprechend,
wenn
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
§§§
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.
§§§
(1) 1Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde,
die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung.
2aIst für den Steuerfall nachträglich eine
andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet
diese Finanzbehörde;
2b§ 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet,
hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen.
2Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers
geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von
Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern.
3Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.
(2a) (1) 1Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
2Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.
(2b) (1) 1Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom
Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und
denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können
durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden.
2Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde.
3Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen.
4Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben.
5Abweichend von § 47 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe.
6§ 63 Abs.1 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.
(3) 1Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt,
den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet
die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch.
2Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde
Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.
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