AO (2) | ||
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1 16 33 78 134 155 [ « ] [ I ] [ » ] 193 218 249 328 369 Anl | [ ] |
Zuständigkeit der Finanzbehörden |
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Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
§§§
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
§§§
(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:
bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),
bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstätte – bei mehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),
(1) bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
(1) 1bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen
Einkünften als Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
selbständiger Arbeit, die nach § 180 Abs.1 Nr.2
Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das
Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung
dieser Einkünfte ausgeht, oder, wenn diese im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar
sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich
der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die
gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet.
2Dies gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr.3 oder nach § 180 Abs.2.
(2) 1Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen
gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach
Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist
jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19
oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen
eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an
dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist.
2Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung
nach § 17 Abs.2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
sachlich nicht für die gesonderte Feststellung
zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige
Finanzamt.
§§§
(1) 1Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem
Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt).
2aBei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes
ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige
vorwiegend aufhält;
2bbei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz
maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
3aFür die nach § 1 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs.2 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt
steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt
örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende
öffentliche Kasse befindet;
3bdas Gleiche gilt in den Fällen des § 1 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den
Fällen des § 1a Abs.2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und,
wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen
Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
2Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich
des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig,
in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des
Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder
worden ist.
(3) 1Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere
Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der
Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts
als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend
von Absatz 1 jenes Finanzamt zuständig, wenn es
nach § 18 Abs.1 Nr.1, 2 oder 3 für eine gesonderte Feststellung
dieser Einkünfte zuständig wäre.
2Einkünfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur
dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte
des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.
(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.
(5) 1Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann
bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne
des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden
umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschaftsoder
Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden
oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig
erscheint.
2Die Landesregierung kann die Ermächtigung
auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde übertragen.
(6) (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann
zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen,
die nach § 1 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes
beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im
Sinne von § 49 Abs.1 Nr.7 und 10 (2) des Einkommensteuergesetzes
beziehen, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde
die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich
des Gesetzes übertragen.
2Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes
gestellt wird (3).
§§§
(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.
(3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
(4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
§§§
(1) 1Abweichend von §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung
von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von
§ 48 Abs.1 Satz 3 (1) des Einkommensteuergesetzes erbringen,
das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung
der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs.1 zuständig
ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das
Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.
2Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.
(2) 1Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der
Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung
der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs.1 zuständig
ist.
2Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe
eingesetzt ist.
(3) Für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
§§§
(1) 1Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer
ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich
des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die
Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche
Zuständigkeit einer Finanzbehörde (1) für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
(2) aFür die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer
sind, ist das Finanzamt zuständig, das auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist (§§ 19 und 20);
bin den Fällen des § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist
(§ 18).
§§§
(1) 1Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge
ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt
(§ 18 Abs.1 Nr.1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt
(§ 18 Abs.1 Nr.2) örtlich zuständig.
2Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerlegung
der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen,
die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs.1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden
Umsätze nach § 21 Abs.1 zuständig ist, wenn der Unternehmer
seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches
des Gesetzes hat.
(2) 1Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung
von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist dafür das
Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte
Gemeinde gehört.
2Gehört eine hebeberechtigte
Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist
von diesen Finanzämtern das Finanzamt örtlich zuständig,
das nach Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre,
wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der
hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs,
des Grundstücks oder des Betriebsgrundstücks vorhanden
wären.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs.6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.
§§§
(1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft.
(2) 1Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von
dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen
betreibt.
2Wird das Unternehmen von einem nicht zum
Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus
betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen
Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich
des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.
(3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist.
§§§
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
§§§
1Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet
die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst
worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden
einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde
oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde
bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige
Finanzbehörde zu entscheiden hat.
2Fehlt eine gemeinsame
Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen
Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
§§§
1Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung
der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde
auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der
Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem
eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt.
2Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren
fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen
der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung
des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige
Finanzbehörde zustimmt.
3Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie
ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet (1).
§§§
1Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den
Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann
eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen,
wenn der Betroffene zustimmt.
2Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den
Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen
Frist die Zustimmung zu erklären. (1)
3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb
dieser Frist widerspricht. (1)
4Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen. (1)
§§§
(1) 1Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde
entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn
sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig
halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen
Gründen zweifelhaft ist.
2§ 25 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 5 Abs.1 Nr.7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.
§§§
1Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen
jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk
der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
2Die sonst örtlich
zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
§§§
Steuergeheimnis |
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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis (R) zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekannt geworden sind, oder
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet oder
nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs.1 Nr.4 des Strafgesetzbuchs),
1a. | die in § 193 Abs.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, |
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 Buchstaben a und b dient,
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden (R).
(5) Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) 1Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der
in Absatz 2 Nr.1 genannten Verfahren in einer Datei
gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung
eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 Buchstaben a und b oder der zulässigen Weitergabe von
Daten dient.
2Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann
das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
welche technischen und organisatorischen Maßnahmen
gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind.
3Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die
Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den
Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten
berechtigt sind.
4Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme
der Biersteuer, betreffen.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.
(3) 1Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung
eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs.2 vorgenommen
worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung
bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der
ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben
werden.
2Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen
soll insoweit unterbleiben.
(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.
(5) 1Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93.
2Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen
ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer
Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren
nach § 208 Abs.1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um
Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden,
wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen
nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.
§§§
(1) 1Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen,
Steuermessbeträge und Steuerbeträge an
Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben
mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen,
Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.
2Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
3Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des
öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und
Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach
zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1
verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde
für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln,
soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung
von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden
öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen
nicht entgegenstehen (2).
(2) 1Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30
geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern
der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur (1)
für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit
die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der
Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen
einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist
oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt.
2Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
§§§
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel
der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder
aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder
bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln
oder
für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist.
(2) 1Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1
verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten
Tatsachen mitzuteilen.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe b und Nr.2 erfolgt die Mitteilung auch auf
Antrag des Betroffenen.
3Die Mitteilungspflicht nach den
Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
§§§
1Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer
Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der
Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder
der Durchführung eines Bußgeldverfahrens im
Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes gegen
Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9
bis 12 des Geldwäschegesetzes dient.
2Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt –
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich,
telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung
Transaktionen unabhängig von deren
Höhe oder Geschäftsbeziehung zu melden, wenn Tatsachen
vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich
bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder
Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um
den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs
handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang
mit Terrorismusfinanzierung stehen (3).
3Tatsachen,
die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit
im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne
des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes begangen wurde oder wird, sind unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde
mitzuteilen.
§§§
Haftungsbeschränkung |
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Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
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§§§