GWG  
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BGBl.III/FNA: 7613-2

Gesetz
über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

(Geldwäschegesetz)

(GWG)


vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1680)
zuletzt geändert durch Art.7 iVm Art.15 Abs.1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF)
vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)

= Art.2 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes

bearbeitet und verlinkt (324)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2011 ]     [ 2010 ]     [ 2009 ]     [ 2008 ]

§§§




 Begriffsbestimmungen + Verpflichtete 

§_1   GWG
Begriffsbestimmungen

(1) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes besteht aus

  1. der Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben und

  2. der Überprüfung der Identität.

(2) (1) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

    a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

    b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S.3) umschriebenen Straftaten

    zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

  2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs.1 in den Fällen des Abs.2 Nr.4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.

(3) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird, und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.

(4) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.

(5) Dem Bargeld im Sinne von § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (2) .

(6) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Hierzu zählen insbesondere:

  1. bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert,

  2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleichbaren Rechtsformen,

    a) jede natürliche Person, die 25 Prozent oder mehr des Vermögens kontrolliert,

    b) jede natürliche Person, die als Begünstigte von 25 Prozent oder mehr des verwalteten Vermögens bestimmt worden ist,

    c) die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist.

(7) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der von der Kommission der Europäischen Union auf Grundlage des Artikels 40 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl.EU Nr.L 309 S.15) getroffenen Durchführungsmaßnahmen Konkretisierungen zu den vorstehenden Begriffsbestimmungen festlegen.

§§§



§_2   GWG (F)
Verpflichtete

(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln,

  1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs.1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs.1 Nr.3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,

  2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs.1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.3 bis 12 und Abs.10 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,

  2a

(1) (2) Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mit Sitz im Ausland,

  2b

(3) Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

  1. Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs.3 des Kreditwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Abs.3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs.3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,

  2. Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom November 2002 über Lebensversicherungen (ABl.EG Nr.L 345 S.1) fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten, und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,

  4a

(4) die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH,

  1. Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Abs.3 oder Abs.4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland,

  2. Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs.5 des Investmentgesetzes und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland,

  3. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Patentanwälte sowie Notare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

    a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

    b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

    c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Sparoder Wertpapierkonten,

    d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

    e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,

  4. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

  5. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:

    a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

    b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion,

    c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs.6 Satz 2 Nr.2,

    d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs.6 Satz 2 Nr.2,

    e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

    f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,

  6. Immobilienmakler,

  7. Spielbanken,

  8. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.

(2) 1Die Bundesministerien des Innern, der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie können unter Beachtung der von der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs.1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchführungsmaßnahmen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit für Verpflichtete im Sinne von Absatz 1 Nr.1 bis 6, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorsehen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die ihm erteilte Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

§§§



 Sorgfaltspflichten + Sicherungsmaßnahmen 

§_3   GWG
Allgemeine Sorgfaltspflichten

(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

  1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs.3 und 4,

  2. die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,

  3. adie Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs.5;
    bdies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

  4. adie kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen;
    bdie Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.

(2) 1Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfüllen:

  1. im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,

  2. aim Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr;
    bdies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15 000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht,

  3. im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,

  4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.

2Satz 1 Nr.1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2 Abs.1 Nr.12.
3aUnbeschadet des Satzes 1 Nr.3 und 4 haben Verpflichtete nach § 2 Abs.1 Nr.12 bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen;
3bSatz 1 Nr.2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 besteht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.11 die Pflicht zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im Wert von 2 000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen.
2Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Kunden bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden.

(4) 1Bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 haben die Verpflichteten den konkreten Umfang ihrer Maßnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen Vertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen.
2Verpflichtete müssen gegenüber den nach § 16 Abs.2 zuständigen Behörden auf Verlangen darlegen können, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

(5) Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.4 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.

(6) 1Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nr.1 bis 3 nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden.
2Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist diese vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.7 und 8, wenn der Vertragspartner eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

§§§



§_4   GWG
Durchführung der Identifizierung

(1) 1Verpflichtete haben Vertragspartner und soweit vorhanden wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion zu identifizieren.
2Die Identifizierung kann noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.

(2) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.

(3) Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:

  1. bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,

  2. abei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter;
    bist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben.

(4) 1Zur Überprüfung der Identität des Vertragspartners hat sich der Verpflichtete anhand der nachfolgenden Dokumente zu vergewissern, dass die nach Absatz 3 erhobenen Angaben zutreffend sind, soweit sie in den Dokumenten enthalten sind:

  1. bei natürlichen Personen vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs.2 Nr.2 anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,

  2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.

2Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung der Identität geeignet sind.

(5) 1Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete zur Feststellung der Identität zumindest dessen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben.
2Zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die nach Satz 1 erhobenen Angaben zutreffend sind.

(6) Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die zur Erfüllung der Pflichten gemäß den vorstehenden Absätzen notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

§§§



§_5   GWG
Vereinfachte Sorgfaltspflichte

(1) 1Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht vorliegen, können Verpflichtete in den Fällen des § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1, 2 und 4 von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des § 3 Abs.1 absehen, wenn das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe von Absatz 2 gering ist.
2§ 3 Abs.4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Ein geringes Risiko besteht vorbehaltlich von § 25d des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 6 Abs.5 des Investmentgesetzes, und § 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich in folgenden Fällen:

  1. abei Transaktionen von oder zugunsten von und bei Begründung von Geschäftsbeziehungen mit Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.1 bis 6;
    bdies gilt auch, soweit es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einem Drittstaat handelt, das dort gleichwertigen Anforderungen und einer gleichwertigen Aufsicht unterliegt;

  2. bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei Begründung von Geschäftsbeziehungen mit börsennotierten Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind, und mit börsennotierten Gesellschaften aus Drittstaaten, die Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile unterliegen, die denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;

  3. abei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten bei Anderkonten von Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.7, sofern das kontoführende Institut vom Inhaber des Anderkontos die Angaben über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf Anfrage erhalten kann;
    bdies gilt auch für Anderkonten von Notaren oder anderen selbständigen Angehörigen von Rechtsberufen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind, und für Anderkonten von Notaren oder anderen selbständigen Angehörigen von Rechtsberufen mit Sitz in Drittstaaten, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und insoweit einer Aufsicht unterliegen;

  4. abei Transaktionen von oder zugunsten von inländischen Behörden im Sinne des § 1 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder und bei Begründung von Geschäftsbeziehungen mit diesen;
    bEntsprechendes gilt in Bezug auf ausländische Behörden oder ausländische öffentliche Einrichtungen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaften mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, sofern deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht, ihre Tätigkeiten und Rechnungslegung transparent sind und eine Rechenschaftspflicht gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder gegenüber den Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder anderweitige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur Überprüfung der Tätigkeit bestehen.

2Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.3 gilt § 25d des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn dem Verpflichteten im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.

(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Umsetzung der von der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchführungsmaßnahmen weitere Kriterien bestimmen, bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht,

  2. eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs.4 der Richtlinie 2005/60/EG in Bezug auf die in Artikel 12 dieser Richtlinie genannten Fälle umsetzen.

§§§



§_6   GWG (F)
Verstärkte Sorgfaltspflichten

(1) 1Soweit erhöhte Risiken bezüglich der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen können, haben Verpflichtete zusätzliche, dem erhöhten Risiko angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
2§ 3 Abs.4 Satz 2 und Abs.6 findet entsprechende Anwendung.

(2) Insbesondere in folgenden Fällen ist von einem erhöhten Risiko auszugehen und sind die nachstehend jeweils aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

  1. 1Ein Verpflichteter hat angemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Vertragspartner um eine nicht im Inland ansässige natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahe stehende Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl.EU Nr.L 214 S.29), handelt.
    2Hierbei gelten öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Ebene in der Regel nur dann als wichtig, wenn deren politische Bedeutung mit der ähnlicher Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist.
    3Eine Person, die seit mindestens einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt mehr ausübt, ist nicht mehr als politisch exponiert zu betrachten.
    4aSoweit ein Verpflichteter abklären muss, ob der Vertragspartner einer Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt, nahe steht, ist er hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung öffentlich bekannt ist oder der Verpflichtete Grund zur Annahme hat, dass eine derartige Beziehung besteht;
    4ber ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu Nachforschungen anzustellen.
    5Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine nicht im Inland ansässige politisch exponierte Person in diesem Sinne, so gilt Folgendes:

    a) die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden ist von der Zustimmung des diesem unmittelbar Vorgesetzten oder der ihm unmittelbar übergeordneten Führungsebene abhängig zu machen,

    b) es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und

    c) die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

    6Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die für die Abklärung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

  2. 1Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, hat der Verpflichtete die Identität des Vertragspartners anhand eines Dokuments im Sinne des § 4 Abs.4 Satz 1 Nr.1, einer beglaubigten Kopie, eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes (1) eines solchen Dokuments oder einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes zu überprüfen und sicherzustellen, dass die erste Transaktion unmittelbar von einem Konto erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut oder bei einem in einem Drittstaat ansässigen Kreditinstitut, für das Anforderungen gelten, die denen dieses Gesetzes gleichwertig sind, eröffnet worden ist.
    2Im Falle der Überprüfung der Identität des Vertragspartners anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur hat der Verpflichtete die Gültigkeit des Zertifikats, die Anzeige des Zertifizierungsdiensteanbieters gemäß § 4 Abs.3 des Signaturgesetzes, die Unversehrtheit des Zertifikats und den Bezug des Zertifikats zu den signierten Daten zu prüfen.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

  1. in den in Absatz 2 genannten Fällen zusätzliche Maßnahmen bestimmen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begegnen,

  2. unter Beachtung der von der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs.1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchführungsbestimmungen und des Artikels 13 Abs.6 dieser Richtlinie weitere Fälle benennen, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, und Maßnahmen festlegen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begegnen.

§§§



§_7   GWG
Ausführung durch Dritte

(1) 1Ein Verpflichteter kann zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 auf Dritte zurückgreifen.
2Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt bei dem Verpflichteten.
3Als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1, 4, 5, 7 und 8 sowie des § 2 Abs.1 Nr.2, soweit es sich um Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1, 2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes handelt.
4Soweit sie einer gesetzlichen Registrierungs- oder Zulassungspflicht hinsichtlich ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit unterliegen, der Richtlinie 2005/60/EG entsprechende Regelungen über Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung von Dokumenten anwenden und einer entsprechenden Aufsicht unterliegen, gelten als Dritte auch in einem Drittstaat ansässige Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.
5Wenn Sorgfaltspflichten, die denen des § 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 entsprechen, von einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt werden, genügt es, die Vorschriften dieses Staates zu den Anforderungen an die erhobenen Angaben und Informationen und überprüften Dokumente zu erfüllen.
6Dritte übermitteln dem Verpflichteten in den Fällen dieses Absatzes unverzüglich und unmittelbar die bei Durchführung von Maßnahmen, die denen nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 entsprechen, erlangten Angaben und Informationen sowie auf Anfrage von ihnen aufbewahrte Kopien und Unterlagen zur Identifizierung eines Vertragspartners und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten.

(2) 1Ein Verpflichteter kann die Durchführung der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung auf eine andere Person übertragen.
2Dies darf weder die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Verpflichteten nach diesem Gesetz auferlegten Pflichten noch die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten seiner Geschäftsleitung oder die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 Abs.2 zuständigen Behörde gegenüber dem Verpflichteten beeinträchtigen.
3Der Verpflichtete hat sich vor Beginn der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit der anderen Person und während der Zusammenarbeit durch Stichproben über die Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der von der anderen Person getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.
4Die Maßnahmen der anderen Person werden dem Verpflichteten als eigene zugerechnet.
5§ 25a Abs.2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs.4 der Richtlinie 2005/60/EG Ausnahmen von den Fällen, in denen Verpflichtete gemäß Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf außerhalb der Europäischen Union ansässige Dritte zurückgreifen dürfen, bestimmen.

§§§



§_8   GWG (F)
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

(1) 1Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten bestehen, sind die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen aufzuzeichnen.
2In den Fällen des § 4 Abs.4 Satz 1 Nr.1 sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments aufzuzeichnen.
3aDie Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach § 4 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs.4 Satz 1 Nr.2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben;
3bim Falle einer Einsichtnahme auf elektronisch geführte Register- oder Verzeichnisdaten gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben.
4Wird nach § 4 Abs.2 von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen.
5Sofern im Falle des § 6 Abs.2 Nr.2 die Identifizierung einer natürlichen Person anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur und die entsprechende Prüfung der Signatur durchgeführt wurden, ist auch der Umstand dieser Prüfung aufzuzeichnen.
6Sofern im Falle des § 6 Abs.2 Nr.2 die Identifizierung einer natürlichen Person anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgt, ist anstelle der Art, der Nummer und der ausstellenden Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen (1).

(2) 1Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden.
2Es muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

(3) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
2
Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet.
3In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.

(4) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt § 147 Abs.5 der Abgabenordnung entsprechend.

§§§



§_9   GWG (F)
Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) 1Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können.
2Für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.7 gilt dies nur, soweit sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig ausführen.

(2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. (2) die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und

  2. (2) die Sicherstellung, dass die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

(3) 1Falls ein Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.7 bis 10 oder Nr.12 seine berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen.
2Die nach Absatz 1 Verpflichteten dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2, Aufzeichnungen und Aufbewahrungen nach § 8 sowie, soweit sie Anwendung finden, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 25c Abs.2 des Kreditwesengesetzes und nach § 80d Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 Abs.2 zuständigen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen.
3Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 Abs.2 zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden.

(4) 1Die nach § 16 Abs.2 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Nr.2 zu schaffen.
2Sie kann bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs.1 wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs die Vorschriften der Absätze 1 und 2 risikoangemessen anzuwenden sind.
3Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnungen die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Abs.4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind.

§§§



 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen 

§_10   GWG
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen

(1) 1Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – unterstützt als Zentralstelle im Sinne des § 2 Abs.1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
2Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – hat

  1. die nach den §§ 11 und 14 übermittelten Verdachtsanzeigen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen,

  2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,

  3. Statistiken zu den in Artikel 33 Abs.2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Zahlen und Angaben zu führen,

  4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen und

  5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren.

(2) 1Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – arbeitet mit den für die Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Zentralstellen anderer Staaten zusammen.
2Es ist zentrale Meldestelle im Sinne des Artikels 2 Abs.3 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union (2000/642/JI) über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen vom 17. Oktober 2000 (ABl.EG Nr.L 271 S.4).

(3) 1Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen.
2In § 7 Abs.2 des Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs.2 Nr.1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.
3§ 14 Abs.1 des Bundeskriminalamtgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch eine Übermittlung an Zentralstellen anderer Staaten zulässig ist.
4Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Auskünfte nach § 24c Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Kreditwesengesetzes ersuchen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.

(4) 1Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – darf die von einer Zentralstelle eines anderen Staates übermittelten Daten nur zu den durch die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen Bedingungen verwenden.
2Es kann seinerseits bei der Übermittlung von Daten an eine Zentralstelle eines anderen Staates Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der übermittelten Daten festlegen.

§§§



§_11   GWG
Anzeige von Verdachtsfällen

(1) Ein Verpflichteter hat unabhängig von der Höhe der Transaktion bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.
2aEine angetragene Transaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion strafprozessual untersagt worden ist;
2bhierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
3aIst ein Aufschub der Transaktion nicht möglich oder könnte dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden;
3bdie Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Eine mündlich oder telefonisch gestellte Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung zu wiederholen.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.7 und 8 nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Verdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten haben.
2Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Verpflichteten wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.7 und 8, die Mitglied einer Berufskammer sind, die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer zu übermitteln.
2Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen.
3Sie hat die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an die dort genannten Stellen weiterzuleiten.
4Dies gilt entsprechend für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Berufskammer die für die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde tritt.

(5) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne des § 261 Abs.9 des Strafgesetzbuches nicht aus.

(6) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur für die in § 15 Abs.1 und 2 Satz 3 bezeichneten Strafverfahren, für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Abs.2 sowie zum Zweck der Gefahrenabwehr verwendet werden.

(7) 1Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte Transaktionen bestimmen, die als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und die die Verpflichteten anzuzeigen haben.
2Die Rechtsverordnung soll befristet werden.

(8) 1In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach Absatz 1 oder § 14 erstattet wurde, und in sonstigen Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder in denen wegen des Verdachts von Handlungen im Sinne des § 1 Abs.2 ermittelt wurde, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens mit.
2Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer Abschrift der Anklageschrift, der begründeten Einstellungsentscheidung oder des Urteils.
3aEinem Verpflichteten, der eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet hat, können auf Antrag nach § 475 der Strafprozessordnung Auskünfte aus den Akten erteilt werden, soweit dies zur Überprüfung seines Anzeigeverhaltens erforderlich ist;
3b§ 477 Abs.3 der Strafprozessordnung findet insoweit keine Anwendung.
4Der Verpflichtete darf durch Auskünfte nach Satz 3 erlangte personenbezogene Daten nur zur Überprüfung seines Anzeigeverhaltens nutzen und hat diese zu löschen, wenn sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.

§§§



§_12   GWG (F)
Verbot der Informationsweitergabe

(1) 1Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer Anzeige nach § 11 Abs.1 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
2Dies gilt nicht für eine Informationsweitergabe

  1. an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs.2 zuständigen Behörden,

  2. zwischen den derselben Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs.1 oder Abs.2 des Kreditwesengesetzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs.3 des Kreditwesengesetzes, demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Abs.20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder zwischen den derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr.3 (1) des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehörenden Instituten und Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten und eine gleichwertige Aufsicht in Bezug auf ihre Einhaltung besteht,

  3. zwischen Verpflichteten imSinne von § 2 Abs.1 Nr.7 und 8 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit selbständig oder angestellt in derselben juristischen Person oder in einer Struktur, die einen gemeinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt, ausüben,

  4. zwischen den in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 8 genannten Verpflichteten in Fällen, die sich auf denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat haben, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sie derselben Berufskategorie angehören und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten.

3Nach Satz 2 weitergegebene Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

(2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.7 und 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe.

(3) 1Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.1 bis 6 dürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6, den §§ 25d und 25f des Kreditwesengesetzes und § 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Informationen für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist.
2Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den übermittelnden Verpflichteten vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs.4 der Richtlinie 2005/60/EG weitere Regelungen treffen, nach denen eine Informationsweitergabe untersagt ist, und bestimmen, in Bezug auf welche Verpflichteten aus Drittstaaten keine Informationen weitergegeben werden dürfen.

§§§



§_13   GWG
Freistellung von der Verantwortlichkeit

(1) Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen anzeigt, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung schließen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmensintern für die Erstattung einer Anzeige zuständigen Stelle mitteilt.

§§§



§_14   GWG
Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden

(1) Die nach § 16 Abs.2 zuständigen Behörden haben bei Festellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.

(2) Die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zuständigen Behörden haben bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.

§§§



§_15   GWG
Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen

(1) Die nach § 8 Abs.1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der in § 129a Abs.2 oder § 261 Abs.1 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten herangezogen oder verwendet werden.

(2) 1Soweit ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 bezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist dieser Umstand zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen der Finanzbehörde mitzuteilen, sobald eine Transaktion festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungsoder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte.
2Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 8 Abs.1 heran, dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden.
3Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden.

§§§



 Aufsicht + Bußgeldvorschriften 

§_16   GWG (F)
Aufsicht

(1) 1Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 aus.
2Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen sicherzustellen.
3Sie können hierzu auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben.

(2) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist

  1. (2) für die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH das Bundesministerium der Finanzen,

  2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, Finanzdienstleistungsinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (1), im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (1) (3) mit Sitz im Ausland, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs.5 des Investmentgesetzes und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

  3. für Versicherungsunternehmen und die im Inland gelegenen Niederlassungen solcher Unternehmen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,

  3a

(4) für die Agenten und E-Geld-Agenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,“.

  1. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung),

  2. für Patentanwälte die Patentsanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsordnung),

  3. für Notare der jeweilige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nr.1 der Bundesnotarordnung),

  4. für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Abs.2 Nr.17 der Wirtschaftsprüferordnung),

  5. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerberatungsgesetzes),

  6. im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.

§§§



§_17   GWG
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 3 Abs.1 Nr.1 eine Identifizierung des Vertragspartners nicht vornimmt,

  2. entgegen § 8 Abs.1 erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,

  3. entgegen § 8 Abs.3 Aufzeichnungen und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nicht aufbewahrt oder

  4. entgegen § 11 Abs.1 der Pflicht zur Anzeige eines Verdachtsfalls nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 3 Abs.1 Nr.3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt,

  2. entgegen § 4 Abs.5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,

  3. entgegen § 6 Abs.2 Nr.2 die Identität des Vertragspartners nicht überprüft oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt, oder

  4. entgegen § 12 Abs.1 den Auftraggeber oder eine andere als die in § 12 Abs.1 Satz 2 genannten Stellen oder Personen in Kenntnis setzt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) 1Die jeweils in § 16 Abs.2 Nr.2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt.
3Soweit nach § 16 Abs.2 Nr.9 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs.2, § 410 Abs.1 Nr.1, 2, 6 bis 11, Abs.2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß.

§§§




  GWG [ › ]

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