GWG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 7613-2
Gesetz
über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten
vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1680)
zuletzt geändert durch Art.7 iVm Art.15 Abs.1 und 2 des
Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF)
vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
= Art.2 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes
bearbeitet und verlinkt (324)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Begriffsbestimmungen + Verpflichtete |
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(1) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes besteht aus
(2) (1) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist
die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S.3) umschriebenen Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie
die Begehung einer Tat nach § 89a Abs.1 in den Fällen des Abs.2 Nr.4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.
(3) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird, und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.
(4) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.
(5) Dem Bargeld im Sinne von § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (2) .
(6) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Hierzu zählen insbesondere:
bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert,
bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleichbaren Rechtsformen,
a) jede natürliche Person, die 25 Prozent oder mehr des Vermögens kontrolliert,
b) jede natürliche Person, die als Begünstigte von 25 Prozent oder mehr des verwalteten Vermögens bestimmt worden ist,
c) die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist.
(7) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der von der Kommission der Europäischen Union auf Grundlage des Artikels 40 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl.EU Nr.L 309 S.15) getroffenen Durchführungsmaßnahmen Konkretisierungen zu den vorstehenden Begriffsbestimmungen festlegen.
§§§
(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln,
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs.1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs.1 Nr.3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs.1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.3 bis 12 und Abs.10 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,
(1) (2) Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im
Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne des
§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
mit Sitz im Ausland,
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(3) Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, |
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs.3 des Kreditwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Abs.3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs.3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom November 2002 über Lebensversicherungen (ABl.EG Nr.L 345 S.1) fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten, und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
(4) die Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH, |
Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Abs.3 oder Abs.4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland,
Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs.5 des Investmentgesetzes und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland,
Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Patentanwälte sowie Notare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Sparoder Wertpapierkonten,
d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion,
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs.6 Satz 2 Nr.2,
d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs.6 Satz 2 Nr.2,
e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,
(2) 1Die Bundesministerien des Innern, der Finanzen
und für Wirtschaft und Technologie können unter Beachtung
der von der Kommission der Europäischen
Union gemäß Artikel 40 Abs.1 Buchstabe d der Richtlinie
2005/60/EG getroffenen Durchführungsmaßnahmen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
für Verpflichtete im Sinne von Absatz 1 Nr.1 bis 6, die
eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem
Umfang ausüben und bei denen ein geringes
Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
besteht, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten
zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
vorsehen.
2Das Bundesministerium
der Finanzen kann die ihm erteilte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.
§§§
Sorgfaltspflichten + Sicherungsmaßnahmen |
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(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs.3 und 4,
die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
adie Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich
Berechtigten handelt, und, soweit dies der
Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des
§ 4 Abs.5;
bdies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner
keine natürliche Person ist, die Pflicht
mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners
mit angemessenen Mitteln in Erfahrung
zu bringen,
adie kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung,
einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten
Transaktionen, um sicherzustellen, dass
diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen
über den Vertragspartner und gegebenenfalls
über den wirtschaftlich Berechtigten, deren
Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit erforderlich
mit den vorhandenen Informationen über
die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen;
bdie Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen
Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem
zeitlichen Abstand aktualisiert werden.
(2) 1Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfüllen:
im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
aim Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden
Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion
im Wert von 15 000 Euro oder mehr;
bdies gilt
auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt
werden, die zusammen einen Betrag im Wert von
15 000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine
Verbindung besteht,
im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,
im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.
2Satz 1 Nr.1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2 Abs.1 Nr.12.
3aUnbeschadet des Satzes 1 Nr.3 und 4
haben Verpflichtete nach § 2 Abs.1 Nr.12 bei der Annahme
von Bargeld im Wert von 15 000 Euro oder mehr
die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen;
3bSatz 1 Nr.2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 besteht für Verpflichtete
im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.11 die Pflicht
zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im
Wert von 2 000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen.
2Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen
werden, dass die Kunden bereits beim Betreten
der Spielbank identifiziert werden.
(4) 1Bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1
haben die Verpflichteten den konkreten Umfang ihrer
Maßnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen
Vertragspartners, der jeweiligen Geschäftsbeziehung
oder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen.
2Verpflichtete müssen gegenüber den nach § 16 Abs.2 zuständigen
Behörden auf Verlangen darlegen können,
dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen
im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen
ist.
(5) Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.5, die für ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.4 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.
(6) 1Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nach
Absatz 1 Nr.1 bis 3 nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine
Transaktion durchgeführt werden.
2Soweit eine Geschäftsbeziehung
bereits besteht, ist diese vom Verpflichteten
ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher
Bestimmungen durch Kündigung oder auf
andere Weise zu beenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.7 und 8, wenn der Vertragspartner eine Rechtsberatung
oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflichtete
weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung
bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.
§§§
(1) 1Verpflichtete haben Vertragspartner und soweit
vorhanden wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Begründung
der Geschäftsbeziehung oder Durchführung
der Transaktion zu identifizieren.
2Die Identifizierung
kann noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung
abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich
ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen,
und ein geringes Risiko der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung besteht.
(2) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.
(3) Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:
bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
abei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft:
Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform,
Registernummer soweit vorhanden, Anschrift
des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen
der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der
gesetzlichen Vertreter;
bist ein Mitglied des Vertretungsorgans
oder der gesetzliche Vertreter eine juristische
Person, so sind deren Firma, Name oder
Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit
vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
zu erheben.
(4) 1Zur Überprüfung der Identität des Vertragspartners hat sich der Verpflichtete anhand der nachfolgenden Dokumente zu vergewissern, dass die nach Absatz 3 erhobenen Angaben zutreffend sind, soweit sie in den Dokumenten enthalten sind:
bei natürlichen Personen vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs.2 Nr.2 anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.
2Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung der Identität geeignet sind.
(5) 1Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete
zur Feststellung der Identität zumindest dessen
Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall
bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale
zu erheben.
2Zur Überprüfung der
Identität des wirtschaftlich Berechtigten hat sich der
Verpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen zu
vergewissern, dass die nach Satz 1 erhobenen Angaben
zutreffend sind.
(6) Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die zur Erfüllung der Pflichten gemäß den vorstehenden Absätzen notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
§§§
(1) 1Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht vorliegen,
können Verpflichtete in den Fällen des § 3 Abs.2
Satz 1 Nr.1, 2 und 4 von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des § 3 Abs.1 absehen, wenn das Risiko der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach
Maßgabe von Absatz 2 gering ist.
2§ 3 Abs.4 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Ein geringes Risiko besteht vorbehaltlich von § 25d des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 6 Abs.5 des Investmentgesetzes, und § 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich in folgenden Fällen:
abei Transaktionen von oder zugunsten von und bei
Begründung von Geschäftsbeziehungen mit Verpflichteten
im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.1 bis 6;
bdies
gilt auch, soweit es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut
im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
mit Sitz in einem Drittstaat handelt, das dort gleichwertigen
Anforderungen und einer gleichwertigen
Aufsicht unterliegt;
bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei Begründung von Geschäftsbeziehungen mit börsennotierten Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind, und mit börsennotierten Gesellschaften aus Drittstaaten, die Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile unterliegen, die denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
abei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich
Berechtigten bei Anderkonten von Verpflichteten im
Sinne von § 2 Abs.1 Nr.7, sofern das kontoführende
Institut vom Inhaber des Anderkontos die Angaben
über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf
Anfrage erhalten kann;
bdies gilt auch für Anderkonten
von Notaren oder anderen selbständigen Angehörigen
von Rechtsberufen, die in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union ansässig sind, und für Anderkonten
von Notaren oder anderen selbständigen
Angehörigen von Rechtsberufen mit Sitz in Drittstaaten,
sofern diese internationalen Standards entsprechenden
Anforderungen bezüglich der Bekämpfung
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
und insoweit einer Aufsicht unterliegen;
abei Transaktionen von oder zugunsten von inländischen
Behörden im Sinne des § 1 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden
Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze
der Länder und bei Begründung von Geschäftsbeziehungen
mit diesen;
bEntsprechendes gilt in Bezug
auf ausländische Behörden oder ausländische öffentliche
Einrichtungen, die auf der Grundlage des
Vertrags über die Europäische Union, der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
oder des Sekundärrechts der Gemeinschaften mit
öffentlichen Aufgaben betraut sind, sofern deren
Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist
und zweifelsfrei feststeht, ihre Tätigkeiten und
Rechnungslegung transparent sind und eine Rechenschaftspflicht
gegenüber einem Organ der
Gemeinschaft oder gegenüber den Behörden eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder anderweitige
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur
Überprüfung der Tätigkeit bestehen.
2Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.3 gilt § 25d des Kreditwesengesetzes entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn dem Verpflichteten im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zur Umsetzung der von der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchführungsmaßnahmen weitere Kriterien bestimmen, bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht,
eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs.4 der Richtlinie 2005/60/EG in Bezug auf die in Artikel 12 dieser Richtlinie genannten Fälle umsetzen.
§§§
(1) 1Soweit erhöhte Risiken bezüglich der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung bestehen
können, haben Verpflichtete zusätzliche, dem erhöhten
Risiko angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten zu
erfüllen.
2§ 3 Abs.4 Satz 2 und Abs.6 findet entsprechende
Anwendung.
(2) Insbesondere in folgenden Fällen ist von einem erhöhten Risiko auszugehen und sind die nachstehend jeweils aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
1Ein Verpflichteter hat angemessene, risikoorientierte
Verfahren anzuwenden, mit denen bestimmt werden
kann, ob es sich bei dem Vertragspartner um
eine nicht im Inland ansässige natürliche Person,
die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt
hat, ein unmittelbares Familienmitglied dieser
Person oder eine ihr bekanntermaßen nahe stehende
Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie
2006/70/EG der Kommission vom 1. August
2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie
2005/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von
politisch exponierte Personen und der Festlegung
der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten
sowie für die Befreiung in Fällen, in denen
nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang
Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl.EU
Nr.L 214 S.29), handelt.
2Hierbei gelten öffentliche
Ämter unterhalb der nationalen Ebene in der Regel
nur dann als wichtig, wenn deren politische Bedeutung
mit der ähnlicher Positionen auf nationaler
Ebene vergleichbar ist.
3Eine Person, die seit mindestens
einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt
mehr ausübt, ist nicht mehr als politisch exponiert
zu betrachten.
4aSoweit ein Verpflichteter abklären
muss, ob der Vertragspartner einer Person, die wichtige
öffentliche Ämter ausübt, nahe steht, ist er
hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung
öffentlich bekannt ist oder der Verpflichtete Grund
zur Annahme hat, dass eine derartige Beziehung
besteht;
4ber ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu Nachforschungen
anzustellen.
5Handelt es sich bei dem
Vertragspartner um eine nicht im Inland ansässige
politisch exponierte Person in diesem Sinne, so gilt
Folgendes:
a) die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden ist von der Zustimmung des diesem unmittelbar Vorgesetzten oder der ihm unmittelbar übergeordneten Führungsebene abhängig zu machen,
b) es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und
c) die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
6Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die für die Abklärung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
1Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend,
hat der Verpflichtete die Identität des Vertragspartners
anhand eines Dokuments im Sinne des § 4 Abs.4 Satz 1 Nr.1, einer beglaubigten Kopie, eines
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes (1) eines solchen Dokuments oder einer qualifizierten elektronischen
Signatur im Sinne von § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes
zu überprüfen und sicherzustellen, dass
die erste Transaktion unmittelbar von einem Konto
erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners
bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden
Kreditinstitut oder bei einem in einem Drittstaat ansässigen
Kreditinstitut, für das Anforderungen gelten,
die denen dieses Gesetzes gleichwertig sind,
eröffnet worden ist.
2Im Falle der Überprüfung der
Identität des Vertragspartners anhand einer qualifizierten
elektronischen Signatur hat der Verpflichtete
die Gültigkeit des Zertifikats, die Anzeige des Zertifizierungsdiensteanbieters
gemäß § 4 Abs.3 des Signaturgesetzes, die Unversehrtheit des Zertifikats
und den Bezug des Zertifikats zu den signierten Daten
zu prüfen.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
in den in Absatz 2 genannten Fällen zusätzliche Maßnahmen bestimmen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begegnen,
unter Beachtung der von der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs.1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchführungsbestimmungen und des Artikels 13 Abs.6 dieser Richtlinie weitere Fälle benennen, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, und Maßnahmen festlegen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem erhöhten Risiko zu begegnen.
§§§
(1) 1Ein Verpflichteter kann zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 auf Dritte zurückgreifen.
2Die Verantwortung für die Erfüllung der
Sorgfaltspflichten verbleibt bei dem Verpflichteten.
3Als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union ansässige Verpflichtete
im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1, 4, 5, 7 und 8 sowie
des § 2 Abs.1 Nr.2, soweit es sich um Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1, 2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes handelt.
4Soweit sie einer gesetzlichen Registrierungs- oder Zulassungspflicht
hinsichtlich ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit
unterliegen, der Richtlinie 2005/60/EG entsprechende
Regelungen über Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung
von Dokumenten anwenden und einer entsprechenden
Aufsicht unterliegen, gelten als Dritte auch in einem
Drittstaat ansässige Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Versicherungsunternehmen,
soweit sie Geschäfte betreiben,
die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder soweit
sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr
anbieten.
5Wenn Sorgfaltspflichten, die denen des
§ 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 entsprechen, von einem Dritten in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
erfüllt werden, genügt es, die Vorschriften dieses Staates zu den Anforderungen an die erhobenen Angaben
und Informationen und überprüften Dokumente zu erfüllen.
6Dritte übermitteln dem Verpflichteten in den Fällen dieses Absatzes unverzüglich und unmittelbar die
bei Durchführung von Maßnahmen, die denen nach
§ 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 entsprechen, erlangten Angaben
und Informationen sowie auf Anfrage von ihnen aufbewahrte
Kopien und Unterlagen zur Identifizierung eines
Vertragspartners und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten.
(2) 1Ein Verpflichteter kann die Durchführung der zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs.1 Nr.1
bis 3 erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage einer
vertraglichen Vereinbarung auf eine andere Person
übertragen.
2Dies darf weder die ordnungsgemäße
Erfüllung der dem Verpflichteten nach diesem Gesetz
auferlegten Pflichten noch die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten
seiner Geschäftsleitung oder die Prüfungsrechte
und Kontrollmöglichkeiten der nach § 16
Abs.2 zuständigen Behörde gegenüber dem Verpflichteten
beeinträchtigen.
3Der Verpflichtete hat sich vor Beginn
der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit der
anderen Person und während der Zusammenarbeit
durch Stichproben über die Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit
der von der anderen Person getroffenen
Maßnahmen zu überzeugen.
4Die Maßnahmen der
anderen Person werden dem Verpflichteten als eigene
zugerechnet.
5§ 25a Abs.2 des Kreditwesengesetzes
bleibt unberührt.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs.4 der Richtlinie 2005/60/EG Ausnahmen von den Fällen, in denen Verpflichtete gemäß Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf außerhalb der Europäischen Union ansässige Dritte zurückgreifen dürfen, bestimmen.
§§§
(1) 1Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten
bestehen, sind die erhobenen Angaben und eingeholten
Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich
Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
aufzuzeichnen.
2In den Fällen des § 4 Abs.4 Satz 1 Nr.1
sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende
Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten
Dokuments aufzuzeichnen.
3aDie Anfertigung einer Kopie
des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments
nach § 4 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und die Anfertigung
einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten
oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs.4
Satz 1 Nr.2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen
Angaben;
3bim Falle einer Einsichtnahme auf elektronisch
geführte Register- oder Verzeichnisdaten gilt die
Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin
enthaltenen Angaben.
4Wird nach § 4 Abs.2 von einer
erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der
Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass
er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen.
5Sofern im Falle des § 6 Abs.2 Nr.2 die
Identifizierung einer natürlichen Person anhand einer
qualifizierten elektronischen Signatur und die entsprechende
Prüfung der Signatur durchgeführt wurden, ist
auch der Umstand dieser Prüfung aufzuzeichnen.
6Sofern im Falle des § 6 Abs.2 Nr.2 die Identifizierung einer natürlichen Person anhand eines
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes erfolgt, ist anstelle der
Art, der Nummer und der ausstellenden Behörde
des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments
das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen
und die Tatsache, dass die Prüfung anhand
eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt
ist, aufzuzeichnen (1).
(2) 1Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern
gespeichert werden.
2Es muss sichergestellt sein,
dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten
Angaben übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
verfügbar sind und jederzeit innerhalb
angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
(3) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige
Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen
mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
2Die Aufbewahrungsfrist
im Falle des § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 beginnt
mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung
endet.
3In den übrigen Fällen beginnt
sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
jeweilige Angabe festgestellt worden ist.
(4) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt § 147 Abs.5 der Abgabenordnung entsprechend.
§§§
(1) 1Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 müssen angemessene
interne Sicherungsmaßnahmen dagegen
treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung
missbraucht werden können.
2Für Verpflichtete
im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.7 gilt dies nur,
soweit sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig
ausführen.
(2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind
(2) die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und
(2) die Sicherstellung, dass die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten unterrichtet werden.
(3) 1Falls ein Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.7 bis 10 oder Nr.12 seine berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegt die
Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen.
2Die nach Absatz 1 Verpflichteten dürfen interne Sicherungsmaßnahmen
nach Absatz 2, Aufzeichnungen und
Aufbewahrungen nach § 8 sowie, soweit sie Anwendung
finden, interne Sicherungsmaßnahmen nach
§ 25c Abs.2 des Kreditwesengesetzes und nach § 80d Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit
vorheriger Zustimmung der nach § 16 Abs.2 zuständigen
Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen
durch einen Dritten durchführen lassen.
3Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Dritte die
Gewähr dafür bietet, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß
durchgeführt und die Steuerungsmöglichkeiten
der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der
nach § 16 Abs.2 zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt
werden.
(4) 1Die nach § 16 Abs.2 zuständige Behörde kann
im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
sind, um interne Sicherungsmaßnahmen im
Sinne des Absatzes 2 Nr.2 zu schaffen.
2Sie kann bestimmen,
dass auf einzelne oder auf Gruppen der Verpflichteten
im Sinne von § 2 Abs.1 wegen der Art der
von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des
Geschäftsbetriebs die Vorschriften der Absätze 1 und 2
risikoangemessen anzuwenden sind.
3Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnungen die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände,
die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater
und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer
für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind,
und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11
Abs.4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer
sind.
§§§
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen |
---|
(1) 1Das Bundeskriminalamt Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
unterstützt als Zentralstelle im Sinne
des § 2 Abs.1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Polizeien
des Bundes und der Länder bei der Verhütung
und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
2Das Bundeskriminalamt Zentralstelle für
Verdachtsanzeigen hat
die nach den §§ 11 und 14 übermittelten Verdachtsanzeigen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen,
die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,
Statistiken zu den in Artikel 33 Abs.2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Zahlen und Angaben zu führen,
die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren.
(2) 1Das Bundeskriminalamt Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
arbeitet mit den für die Verhütung
und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
zuständigen Zentralstellen anderer Staaten
zusammen.
2Es ist zentrale Meldestelle im Sinne
des Artikels 2 Abs.3 des Beschlusses des Rates der
Europäischen Union (2000/642/JI) über Vereinbarungen
für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen
der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen
vom 17. Oktober 2000 (ABl.EG Nr.L 271
S.4).
(3) 1Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Bundeskriminalamt
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 7
bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes
erheben, verarbeiten und nutzen.
2In § 7 Abs.2 des
Bundeskriminalamtgesetzes treten an die Stelle der
Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs.2 Nr.1 des
Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den
Absätzen 1 und 2.
3§ 14 Abs.1 des Bundeskriminalamtgesetzes
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
auch eine Übermittlung an Zentralstellen anderer Staaten
zulässig ist.
4Das Bundeskriminalamt Zentralstelle
für Verdachtsanzeigen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
um Auskünfte nach § 24c
Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Kreditwesengesetzes ersuchen,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen
1 und 2 erforderlich ist.
(4) 1Das Bundeskriminalamt Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
darf die von einer Zentralstelle eines
anderen Staates übermittelten Daten nur zu den durch
die übermittelnde Zentralstelle vorgegebenen Bedingungen
verwenden.
2Es kann seinerseits bei der Übermittlung
von Daten an eine Zentralstelle eines anderen
Staates Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung
der übermittelten Daten festlegen.
§§§
(1) Ein Verpflichteter hat unabhängig von der Höhe
der Transaktion bei Feststellung von Tatsachen, die darauf
schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung
begangen oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich
mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch
elektronische Datenübermittlung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
und in Kopie dem Bundeskriminalamt
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen anzuzeigen.
2aEine angetragene Transaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung
der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn
der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige
verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion
strafprozessual untersagt worden ist;
2bhierbei gilt
der Sonnabend nicht als Werktag.
3aIst ein Aufschub der
Transaktion nicht möglich oder könnte dadurch die Verfolgung
der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche
oder einer Terrorismusfinanzierung behindert werden,
so darf die Transaktion durchgeführt werden;
3bdie
Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Eine mündlich oder telefonisch gestellte Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung zu wiederholen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.7 und 8 nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Verdacht Informationen
von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen,
die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung
dieses Mandanten erhalten haben.
2Die
Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in Satz 1 genannten
Verpflichteten wissen, dass der Mandant ihre
Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch
nimmt.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben Verpflichtete
im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.7 und 8, die Mitglied
einer Berufskammer sind, die Anzeige an die für
sie zuständige Bundesberufskammer zu übermitteln.
2Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen.
3Sie
hat die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend
Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an die dort genannten
Stellen weiterzuleiten.
4Dies gilt entsprechend für Notare,
die nicht Mitglied einer Notarkammer sind, mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Berufskammer die für
die Berufsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde
tritt.
(5) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne des § 261 Abs.9 des Strafgesetzbuches nicht aus.
(6) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur für die in § 15 Abs.1 und 2 Satz 3 bezeichneten Strafverfahren, für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, für Besteuerungsverfahren und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Abs.2 sowie zum Zweck der Gefahrenabwehr verwendet werden.
(7) 1Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einzelne typisierte Transaktionen bestimmen, die
als verdächtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und
die die Verpflichteten anzuzeigen haben.
2Die Rechtsverordnung
soll befristet werden.
(8) 1In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach Absatz 1 oder § 14 erstattet wurde, und in sonstigen Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches
oder in denen wegen des Verdachts von
Handlungen im Sinne des § 1 Abs.2 ermittelt wurde,
teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen die Erhebung
der öffentlichen Klage und den Ausgang des
Verfahrens mit.
2Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung
einer Abschrift der Anklageschrift, der begründeten
Einstellungsentscheidung oder des Urteils.
3aEinem
Verpflichteten, der eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet
hat, können auf Antrag nach § 475 der Strafprozessordnung
Auskünfte aus den Akten erteilt werden,
soweit dies zur Überprüfung seines Anzeigeverhaltens
erforderlich ist;
3b§ 477 Abs.3 der Strafprozessordnung
findet insoweit keine Anwendung.
4Der Verpflichtete darf
durch Auskünfte nach Satz 3 erlangte personenbezogene
Daten nur zur Überprüfung seines Anzeigeverhaltens
nutzen und hat diese zu löschen, wenn sie für diesen
Zweck nicht mehr erforderlich sind.
§§§
(1) 1Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer Anzeige
nach § 11 Abs.1 oder von einem daraufhin eingeleiteten
Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
2Dies gilt
nicht für eine Informationsweitergabe
an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs.2 zuständigen Behörden,
zwischen den derselben Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs.1 oder Abs.2 des Kreditwesengesetzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs.3 des Kreditwesengesetzes, demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Abs.20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder zwischen den derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs.2 Nr.5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr.3 (1) des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehörenden Instituten und Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten und eine gleichwertige Aufsicht in Bezug auf ihre Einhaltung besteht,
zwischen Verpflichteten imSinne von § 2 Abs.1 Nr.7 und 8 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit selbständig oder angestellt in derselben juristischen Person oder in einer Struktur, die einen gemeinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt, ausüben,
zwischen den in § 2 Abs.1 Nr.1 bis 8 genannten Verpflichteten in Fällen, die sich auf denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat haben, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sie derselben Berufskategorie angehören und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten.
3Nach Satz 2 weitergegebene Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
(2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.7 und 8 bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe.
(3) 1Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.1 bis 6 dürfen im Einzelfall einander andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6,
den §§ 25d und 25f des Kreditwesengesetzes und
§ 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln,
wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen
Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Empfänger die Informationen
für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der
Sachverhalt gemäß § 11 anzuzeigen oder eine Strafanzeige
gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten
ist.
2Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter
den durch den übermittelnden Verpflichteten vorgegebenen
Bedingungen verwenden.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 40 Abs.4 der Richtlinie 2005/60/EG weitere Regelungen treffen, nach denen eine Informationsweitergabe untersagt ist, und bestimmen, in Bezug auf welche Verpflichteten aus Drittstaaten keine Informationen weitergegeben werden dürfen.
§§§
(1) Wer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen anzeigt, die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung schließen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmensintern für die Erstattung einer Anzeige zuständigen Stelle mitteilt.
§§§
(1) Die nach § 16 Abs.2 zuständigen Behörden haben bei Festellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt Zentralstelle für Verdachtsanzeigen anzuzeigen.
(2) Die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zuständigen Behörden haben bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem Bundeskriminalamt Zentralstelle für Verdachtsanzeigen anzuzeigen.
§§§
(1) Die nach § 8 Abs.1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der in § 129a Abs.2 oder § 261 Abs.1 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten herangezogen oder verwendet werden.
(2) 1Soweit ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1
bezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist dieser Umstand
zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen
der Finanzbehörde mitzuteilen, sobald eine Transaktion
festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für
die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungsoder
Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte.
2Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 8 Abs.1 heran, dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden.
3Die Mitteilungen
und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungsverfahren
und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten
verwendet werden.
§§§
Aufsicht + Bußgeldvorschriften |
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(1) 1Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben
die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 aus.
2Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten
und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen,
um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten
Anforderungen sicherzustellen.
3Sie können hierzu
auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten
Befugnisse ausüben.
(2) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist
(2) für die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH das Bundesministerium der Finanzen,
für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank, Finanzdienstleistungsinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (1), im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (1) (3) mit Sitz im Ausland, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs.5 des Investmentgesetzes und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs.6 des Investmentgesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
für Versicherungsunternehmen und die im Inland gelegenen Niederlassungen solcher Unternehmen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,
(4) für die Agenten und E-Geld-Agenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,. |
für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung),
für Patentanwälte die Patentsanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsordnung),
für Notare der jeweilige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nr.1 der Bundesnotarordnung),
für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Abs.2 Nr.17 der Wirtschaftsprüferordnung),
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerberatungsgesetzes),
im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 3 Abs.1 Nr.1 eine Identifizierung des Vertragspartners nicht vornimmt,
entgegen § 8 Abs.1 erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
entgegen § 8 Abs.3 Aufzeichnungen und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nicht aufbewahrt oder
entgegen § 11 Abs.1 der Pflicht zur Anzeige eines Verdachtsfalls nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 3 Abs.1 Nr.3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt,
entgegen § 4 Abs.5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,
entgegen § 6 Abs.2 Nr.2 die Identität des Vertragspartners nicht überprüft oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt, oder
entgegen § 12 Abs.1 den Auftraggeber oder eine andere als die in § 12 Abs.1 Satz 2 genannten Stellen oder Personen in Kenntnis setzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) 1Die jeweils in § 16 Abs.2 Nr.2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt.
3Soweit nach § 16 Abs.2 Nr.9 die jeweils nach Bundes- oder
Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist sie
auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1
Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Abs.2, § 410 Abs.1 Nr.1, 2, 6 bis 11, Abs.2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß.
§§§
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