KWG (2) | ||
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2. Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht |
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§§§
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
(1a) (3) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien zusätzlich auch nach der Verordnung (EU) Nr.648/2012 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus.
(2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.
(3) 1Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.
2Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen.
(4) (1) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu berücksichtigen.
§§§
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs.1, 2 Nr.4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs (1) dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die Bundesanstalt
dem Institut Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot untersagen,
dem Institut die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen.
(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt, deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl.EG Nr.L 344 S.93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde.
(3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen.
(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt.
(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben.
(6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach § 2 Abs.2 in Verbindung mit § 7 Abs.1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
2Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank.
3Die laufende Überwachung beinhaltet insbesondere die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach § 26 und der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen.
4Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.
(2) 1Die Deutsche Bundesbank hat dabei die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten.
2Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank.
3Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank.
4Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Abs.1 Satz 2 und § 44b Abs.2 Satz 1 trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten.
5Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.
(3) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2Die Deutsche Bundesbank hat insoweit der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die deutsche Bundesbank erlangt.
3aSie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören;
3b§ 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
(4) 1Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein.
2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen.
3Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren.
4Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
5Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.
6Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt.
7Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.
(5) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateien einrichten.
2Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern, sperren oder löschen und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
3Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten
unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit.
4Die andere Stelle hat die Richtigkeit der Daten unverzüglich zu prüfen und die Daten erforderlichenfalls unverzüglich zu berichtigen, zu sperren und zu löschen.
5Bei der Errichtung einer gemeinsamen Datei ist festzulegen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen hat.
6Die nach Satz 5 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
7Abrufe personenbezogener Daten, die nicht durch die eingebende Stelle erfolgen, sind in entsprechender Anwendung von Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu protokollieren.
§§§
(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission
die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2 oder nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur Aufhebung führten,
die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weitergeleitet hat,
die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden,
allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, und
den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge verlangt hat.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über
die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Absatz 1 Satz 2,
die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet,
die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3,
die Freistellung einzelner Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis und
das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe
der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.12),
der Verordnung (EU) Nr.1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.84) sowie
an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
und der Europäischen Wertpapierund
Marktaufsichtsbehörde.
2Hierbei beteiligt sie
die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung
(EU) Nr.1093/2010 sowie nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
3Die Bundesanstalt stellt der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe
des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010
und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
nach Maßgabe des Artikels 35 der
Verordnung (EU) Nr.1095/2010 auf Verlangen unverzüglich
alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen zur Verfügung.
4Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
bei Anwendung dieses Gesetzes an.
5Weicht die
Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfehlungen
ab, begründet sie dies gegenüber der betreffenden
Europäischen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an ein Einlagenkreditinstitut und
die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachverhalte.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
die Freistellung einzelner Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis,
die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und
das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.
(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, und
den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt.
§§§
Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
§§§
(2) aWerden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen;
bdas Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben.
(3) (1) 1Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche
Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen,
sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des
§ 10a Abs.1 bis 5 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde und der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (14) zusammen.
2Bei der Beurteilung nach § 2c Abs.1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen
im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen,
wenn der Anzeigepflichtige
ein Einlagenkreditinstitut (10) oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) (13) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
ein Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, (11) oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder
eine natürliche oder juristische Person ist, die ein Einlagenkreditinstitut (12) oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist (7).
3Vorbehaltlich des § 4b Abs.1 in Verbindung mit § 15 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes
tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für
die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.
4Grundlegende Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle
weitergegeben werden.
5Als grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts
in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben können.
6Hierzu gehören insbesondere:
Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbeziehung aller wesentlichen Institute der Gruppe sowie der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen,
Verfahren für die Sammlung und Überprüfung von Informationen von gruppenangehörigen Instituten,
nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die die Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten, und
schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die die Bundesanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen hat.
7Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen Stelle im Aufnahmestaat alle Informationen für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs.2 Satz 1 genannten
Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe
mit Sitz im Inland, die bei der Erteilung einer Erlaubnis und der laufenden Aufsicht über ein Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, welches
im Aufnahmestaat Bankgeschäfte entsprechend § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen entsprechend § 1
Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 4 zu erbringen beabsichtigt, erforderlich sind (4).
8Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem Aufnahmestaat zu übermitteln, in dem ein Einlagenkreditinstitut
(15) über Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind .
9Übermittelt eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
erforderliche Informationen nicht, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe
des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen (16).
10Sie kann ferner die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Wertpapierund
Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr.1093/2010 und der Verordnung (EU)
Nr.1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein
Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere
um Informationsaustausch, von einer
zuständigen Stelle zurückgewiesen oder
einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nachgekommen
wurde (16).
(3a) (5) 1Die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 kann die Bundesanstalt um Zusammenarbeit
bei einer Überwachung, einer Prüfung oder Ermittlung ersuchen.
2Die Bundesanstalt macht bei Ersuchen im Sinne des Satzes 1 zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung
dieses Gesetzes und entsprechender Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen
Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen nachzukommen.
3Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme
von Bediensteten dieser ausländischen Stellen an solchen Prüfungen verweigern, wenn
hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder
auf Grund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist.
4aKommt die Bundesanstalt einem entsprechenden Ersuchen nicht nach oder macht sie von
ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar;
4bim Falle einer Verweigerung nach Satz 3 Nr.2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.
(4) (2) 1In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
die für die Aufsicht über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen.
2Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Informationen, die die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich beeinflussen können.
3Der Umfang der Informationspflicht richtet sich insbesondere nach der
Bedeutung des Tochterunternehmens für das Finanzsystem des betreffenden Staates.
(5) (2) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts,
zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefasster Basis,
für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder
im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.
(6) (2) 1Vor der Entscheidung über folgende Sachverhalte hört die Bundesanstalt regelmäßig die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum an, sofern die Entscheidung von Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist:
Änderungen in der Struktur der Inhaber, der Organisation oder der Geschäftsleitung gruppenangehöriger Institute, die der Zustimmung der Bundesanstalt bedürfen,
1schwerwiegende oder außergewöhnliche
bankaufsichtliche Maßnahmen.
2In diesen Fällen ist stets zumindest die für die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis zuständige Stelle
anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht
bei der Bundesanstalt liegt.
2Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug
von einer vorherigen Anhörung der zuständigen
Stellen absehen.
3aDas Gleiche gilt, wenn die vorherige
Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme
gefährden könnte;
3bin diesen Fällen informiert die
Bundesanstalt die zuständigen Stellen unverzüglich
nach Erlass oder Durchführung der Maßnahme.
(7) (2) 1Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf
zusammengefasster Basis zuständig und tritt
eine Krisensituation auf, insbesondere bei widrigen
Entwicklungen an den Finanzmärkten, die
eine Gefahr für die Marktliquidität und die Stabilität
des Finanzsystems eines Staates innerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums darstellt,
in dem eines der gruppenangehörigen
Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung
als bedeutend angesehen wurde,
hat die Bundesanstalt unverzüglich das
Bundesministerium der Finanzen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
den Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken (17) sowie die
Deutsche Bundesbank zu unterrichten und ihnen
alle für die Durchführung ihrer Aufgaben
wesentlichen Informationen zu übermitteln (9).
2Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen
Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne
des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für
die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
über die betroffenen Institutsgruppen oder
Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen
und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
zu unterrichten (18).
3§ 9 bleibt unberührt.
(8) (3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unterrichtet worden ist.
(9) (6) 1Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder entsprechende Vorschriften
der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, teilt sie diese der für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Institute zuständigen
Stelle mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattgefunden hat.
2Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen Stellen anderer Staaten, unterrichtet sie diese über die Ergebnisse
daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.
§§§
(1) 1Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs.1 bis 5 zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding- Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben:
Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen nach § 8 Abs.3 im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie in Krisensituationen und
(2) 1Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten
im Rahmen der laufenden Aufsicht
sowie in Krisensituationen, insbesondere
bei widrigen Entwicklungen bei Instituten
oder an den Finanzmärkten.
2Die Bundesanstalt
und, soweit sie im Rahmen dieses
Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank
arbeiten hierbei soweit erforderlich
mit den jeweils zuständigen Stellen
der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums zusammen.
3Im Rahmen
der laufenden Aufsicht umfasst die Zusammenarbeit
insbesondere die laufende Überwachung
des Risikomanagements der Institute,
grenzüberschreitende Prüfungen,
Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
nach § 45b, die Offenlegung durch
die Institute und die in Anhang V der Bankenrichtlinie
genannten technischen Vorgaben
für die Organisation und Behandlung
von Risiken.
4In Krisensituationen, insbesondere
bei widrigen Entwicklungen in Instituten
oder an den Finanzmärkten,
schließt die Zusammenarbeit die Anordnung
von Maßnahmen nach den §§ 45 bis
46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen,
die Durchführung von Notfallkonzepten
und die Kommunikation mit der
Öffentlichkeit ein.
2Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zusammen, der zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen (4).
(2) 1Die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen
im Europäischen Wirtschaftsraum können in
Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestimmungen
für die Beaufsichtigung von Institutsgruppen
oder Finanzholding-Gruppen im Sinne von
§ 10a Abs.1 bis 5 regeln.
2In diesen Vereinbarungen
können der jeweils für die Aufsicht auf zusammengefasster
Basis zuständigen Stelle weitere Aufgaben
übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung
und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen
Behörden festgelegt werden.
(3) (3) 1Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis
zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut
oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
steht, soll sie mit den für die Beaufsichtigung
der gruppenangehörigen Unternehmen
zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
eine gemeinsame Entscheidung
treffen, ob die Eigenmittelausstattung der
Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage
und ihrem Risikoprofil angemessen
ist und welche zusätzliche Eigenmittelanforderungen
für jedes gruppenangehörige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich
sind.
2Die Entscheidung ist schriftlich
umfassend zu begründen und hat angemessen
die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführte
Risikobewertung der Tochterunternehmen
zu berücksichtigen.
3Die Bundesanstalt
stellt die Entscheidung dem übergeordneten
Unternehmen der Gruppe zu.
4Stimmen nicht
alle für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen
Unternehmen zuständigen Stellen im
Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung
der Bundesanstalt zu, beteiligt die Bundesanstalt
von sich aus oder auf Antrag einer
der anderen zuständigen Stellen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (5).
5aDeren (6) Stellungnahme ist im weiteren
Verfahren zu berücksichtigen;
5berhebliche Abweichungen
hiervon sind in der Entscheidung
zu begründen.
(4) (3) 1Kommt innerhalb von vier Monaten nach
Übermittlung einer Risikobewertung der
Gruppe an die zuständigen Stellen keine gemeinsame
Entscheidung zustande, entscheidet
die Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung
der Institutsgruppe oder Finanzholding-
Gruppe auf zusammengefasster Basis sowie
die Eigenmittelausstattung der gruppenangehörigen
Unternehmen, die sie auf Einzelbasis
oder unterkonsolidierter Basis beaufsichtigt,
der Finanzlage und dem Risikoprofil angemessen
sind oder ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen
erforderlich sind und gibt die Entscheidung
dem übergeordneten Unternehmen
der Gruppe bekannt.
2Dabei berücksichtigt die
Bundesanstalt in angemessener Weise die von
den jeweils zuständigen Stellen durchgeführten
Risikobewertungen der Tochterunternehmen.
3Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist
nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels
19 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe
ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung
nach Satz 1 bis zu einem Beschluss
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß
Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr.1093/2010 zurück und entscheidet dann in
Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss (7).
4Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem
eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde,
kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
nicht mehr um Hilfe ersucht werden (7).
5Hinsichtlich der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
und der Notwendigkeit von zusätzlichen
Eigenmittelanforderungen der
gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht
von der Bundesanstalt auf Einzelbasis oder unterkonsolidierte
Basis beaufsichtigt werden,
übermittelt die Bundesanstalt ihre Auffassung
an die jeweils zuständige Stelle.
6Erhält die Bundesanstalt
von einer anderen zuständigen
Stelle eine begründete Entscheidung, die der
Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung
trägt, die die anderen zuständigen Stellen
innerhalb des Zeitraums von vier Monaten
durchgeführt und geäußert haben, übermittelt
sie dieses Dokument allen betroffenen zuständigen
Stellen sowie dem übergeordneten Unternehmen
der Gruppe.
(5) (3) 1Entscheidungen nach den Absätzen 3
und 4 sind in der Regel jährlich und ausnahmsweise
dann unterjährig zu aktualisieren, wenn
eine für die Beaufsichtigung eines gruppenangehörigen
Unternehmens zuständige Stelle
dies bei der Bundesanstalt schriftlich und umfassend
begründet beantragt.
2In diesem Fall
kann die Aktualisierung allein zwischen der
Bundesanstalt und der zuständigen Stelle, die
den Antrag gestellt hat, abgestimmt werden.
§§§
(1) 1aDie Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung und Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.EU 2003 Nr.L 35 S.1) mit den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und dem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (8) zusammen;
1b§ 8 Abs.5 (2) gilt entsprechend.
2Gehört ein Einlagenkreditinstitut (7), Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft einer grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als solches eingestuft wurde, teilt die Bundesanstalt dies den zuständigen Stellen der anderen
betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit.
(2) 1Die Bundesanstalt bestimmt mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator.
2Ist die Bundesanstalt Koordinator, obliegen ihr nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG insbesondere folgende Aufgaben:
Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen;
generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;
Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;
Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG;
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.
3Die Bundesanstalt als Koordinator
unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (9) über die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs.1;
hört die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums vorab an
a) bei Entscheidungen nach § 10b Abs.3 Satz 8, auch in Verbindung mit § 13d Abs.1, und § 53d;
b) abei Befreiungen nach § 31 Abs.5 (3) Satz 3;
bin dringenden Fällen kann
die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen;
c) 1avor Maßnahmen nach § 10b Abs.5, § 13d Abs.4 Satz 5, § 45 Absatz 4 (6)
und § 45a Abs.1 Satz 2, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit
von Bedeutung ist;
1bin dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug
kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen.
2Sie hat die zuständigen Stellen der betroffenen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums hiervon unverzüglich zu
unterrichten;
unterbreitet den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Vorschläge für Entscheidungen zur
a) Nichtberücksichtigung von konglomeratsangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte nach § 51a Abs.4;
b) Aufhebung der Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und eines Unternehmens als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 51b Abs.3;
c) Befreiungen nach § 51c Nr.2.
(3) 1In den Fällen des § 8d Abs.2, (4) § 10b Abs.4, § 51a Abs.4 und 6 Satz 4, § 51b Abs.3 und § 51c entscheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
2Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie
des Absatzes 2 Satz 3 Nr.2 Buchstabe a, b und Nr.3 sind nur die relevanten zuständigen Behörden (5).
3Relevante zuständige Behörden sind der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr.17 der Richtlinie 2002/87/EG
als relevante zuständige Behörden definierten
oder im dort beschriebenen Verfahren bestimmten
Stellen (5).
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten regelt die Bundesanstalt in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
(5) (10) Die Bundesanstalt stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 vorgesehenen Verfahren unverzüglich alle zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs.1 bis 5 absehen und die Aufsicht auf zusammengefasster Basis widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn die Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem anderen Staat unangemessen wäre und wenn bei
2Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das übergeordnete Unternehmen widerruflich von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis frei.
3Vor der Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das übergeordnete Unternehmen anzuhören.
4Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten (2).
(2) 1Übernimmt die Bundesanstalt auf Grund einer Übereinkunft mit einer zuständigen Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, kann sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unternehmen bestimmen.
2§ 10a gilt entsprechend.
(3) 1Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 (3) die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Zulassung sie zuständig ist, widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn das Institut Tochterunternehmen eines Instituts ist, für dessen Zulassung und Beaufsichtigung diese zuständige Stelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zuständig ist.
2Vor der Übertragung der Zuständigkeit ist dieses Institut anzuhören.
3Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (4) ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten.
§§§
(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn
das Finanzkonglomerat einem anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, dessen übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dort in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist, oder
adies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums angemessen ist;
bdem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) 1Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 1 Abs.20 und des § 10b Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr.14 sowie der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und ein Institut als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen.
2Die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster
Basis über eine Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie
Aufsichtskollegien ein mit dem Ziel, die Aufgabenwahrnehmung
nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a
und 10 Absatz 1a zu erleichtern sowie eine angemessene
Zusammenarbeit mit den zuständigen
Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum, zu
denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
gehört, (2) sowie
in Drittstaaten zu gewährleisten.
2Die Aufsichtskollegien
dienen
gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,
der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungsprogramme auf der Grundlage der Risikobewertung einer Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe,
der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen,
der gleichmäßigen Anwendung der bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe unter Berücksichtigung bestehender Ermessensspielräume und Wahlrechte und
der Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten in Vorbereitung auf und in Krisensituationen unter Berücksichtigung der Arbeit anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden.
(2) 1aDie Bundesanstalt legt die Einrichtung und
Funktionsweise des jeweiligen Aufsichtskollegiums
im Benehmen mit den zuständigen Stellen
schriftlich fest;
1b§ 8a Absatz 2 gilt entsprechend.
2Die Bundesanstalt leitet die Sitzungen des Aufsichtskollegiums
und entscheidet, welche zuständigen
Stellen neben der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank an einer Sitzung oder Tätigkeiten
des Aufsichtskollegiums teilnehmen.
3Neben den für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen Stellen und den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates einer
bedeutenden Zweigniederlassung kann die Bundesanstalt
auch über die Teilnahme von zuständigen
Stellen aus Drittstaaten an dem Aufsichtskollegium
entscheiden, sofern diese über Geheimhaltungsvorschriften
verfügen, die nach Auffassung
aller am Kollegium beteiligten Stellen den Vorschriften
des Kapitels 1 Abschnitt 2 der Bankenrichtlinie
gleichwertig sind.
(3) Die Bundesanstalt informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht kommenden Tätigkeiten sowie rechtzeitig über das in den Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
(4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihren nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen die Bedeutung der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeiten für die zuständigen Stellen, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Staaten.
(5) 1Die Bundesanstalt unterrichtet
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (3)
über die Tätigkeit des Aufsichtskollegiums, insbesondere
in Krisensituationen, und übermittelt dem
ihr (3) alle Informationen, die für die Zwecke
der Vereinheitlichung der Aufsicht auf europäischer
Ebene von besonderem Belang sind.
2Die Bediensteten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde können sich nach Maßgabe des
Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010
an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien beteiligen,
einschließlich der Teilnahme an Prüfungen
gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der
Bundesanstalt gemeinsam mit mindestens einer
anderen zuständigen Stelle im Europäischen
Wirtschaftsraum vorgenommen werden (3).
(6) 1In den Fällen, in denen die Bundesanstalt
nicht für die Aufsicht über eine Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster
Basis zuständig ist, aber Einlagenkreditinstitute
(4) mit bedeutenden
Zweigniederlassungen in anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums beaufsichtigt, richtet
sie ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit
mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
nach § 8 Absatz 3 sowie in Krisensituationen
zu erleichtern.
2Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(7) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen.
§§§
(1) 1Die bei der
Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs.3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten
Sonderbeauftragten (5), die nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs.2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
2Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
3Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
4Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäscheprävention (6) betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen oder
mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte Stellen,
eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung,
(1) Betreiber (3) von Systemen nach § 1 Abs.16,
(4) die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, (7)
(4) die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission (8) oder (7)
(7) Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
5Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 9 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie
von diesen Stellen beauftragten Personen gilt
die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend (9).
6Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 9 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen
die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und
die von dieser Stelle beauftragten Personen
einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht
unterliegen (10).
7Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden.
8Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen
zugestimmt haben.
(2) 1Die §§ 93, 97 und 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden.
2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen
handelt.
3Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
§§§
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