KWG   (2)  
  1     5     10     13     22a     [ « ]     [  I  ]     [ » ]     32     44     51a     61 [ ‹ ]
 2.  Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht 

§_5   KWG
(weggefallen)

§§§




§_6   KWG (F)
Aufgaben

(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.

(1a) (3) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien zusätzlich auch nach der Verordnung (EU) Nr.648/2012 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus.

(2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.

(3) 1Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.
2Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen.

(4) (1) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu berücksichtigen.

(5) ...(1) (2)

§§§




§_6a   KWG (F)
Besondere Aufgaben

(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs.1, 2 Nr.4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs (1) dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die Bundesanstalt

  1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen erteilen,

  2. dem Institut Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot untersagen,

  3. dem Institut die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen.

(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt, deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl.EG Nr.L 344 S.93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde.

(3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen.

(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt.

(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben.

(6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach § 2 Abs.2 in Verbindung mit § 7 Abs.1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

§§§




§_7   KWG
Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank

(1) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
2Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank.
3Die laufende Überwachung beinhaltet insbesondere die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach § 26 und der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen.
4Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.

(2) 1Die Deutsche Bundesbank hat dabei die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten.
2Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank.
3Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.
4Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Abs.1 Satz 2 und § 44b Abs.2 Satz 1 trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten.
5Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.

(3) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2Die Deutsche Bundesbank hat insoweit der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die deutsche Bundesbank erlangt.
3aSie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören;
3b§ 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.

(4) 1Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein.
2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen.
3Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren.
4Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
5Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.
6Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt.
7Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.

(5) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateien einrichten.
2Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern, sperren oder löschen und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
3Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit.
4Die andere Stelle hat die Richtigkeit der Daten unverzüglich zu prüfen und die Daten erforderlichenfalls unverzüglich zu berichtigen, zu sperren und zu löschen.
5Bei der Errichtung einer gemeinsamen Datei ist festzulegen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen hat.
6Die nach Satz 5 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
7Abrufe personenbezogener Daten, die nicht durch die eingebende Stelle erfolgen, sind in entsprechender Anwendung von Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu protokollieren.

§§§




§_7a   KWG (F)
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission (1)

(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission

  1. die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2 oder nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur Aufhebung führten,

  2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,

  3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weitergeleitet hat,

  4. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden,

  5. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, und

  6. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge verlangt hat.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über

  1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Absatz 1 Satz 2,

  2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet,

  3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3,

  4. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis und

  5. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.

§§§



§_7b   KWG (F)
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (1)
und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (1)

(1) 1Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe

  1. der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.12),

  2. der Verordnung (EU) Nr.1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.84) sowie

  3. dieses Gesetzes

an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde.
2Hierbei beteiligt sie die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes.
3Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr.1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
4Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde bei Anwendung dieses Gesetzes an.
5Weicht die Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfehlungen ab, begründet sie dies gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

  1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an ein Einlagenkreditinstitut und

  2. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachverhalte.

(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über

  1. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis,

  2. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und

  3. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.

(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

  1. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, und

  2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt.

§§§



§_7c   KWG (F)
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss (1)

Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

§§§



§_8   KWG (F)
Zusammenarbeit mit anderen Stellen

(1) (weggefallen)

(2) aWerden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen;
bdas Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben.

(3) (1) 1Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs.1 bis 5 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (14) zusammen.
2Bei der Beurteilung nach § 2c Abs.1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige

  1. ein Einlagenkreditinstitut (10) oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) (13) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

  2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, (11) oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder

  3. eine natürliche oder juristische Person ist, die ein Einlagenkreditinstitut (12) oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist (7).

3Vorbehaltlich des § 4b Abs.1 in Verbindung mit § 15 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.
4Grundlegende Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden.
5Als grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben können.
6Hierzu gehören insbesondere:

  1. Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbeziehung aller wesentlichen Institute der Gruppe sowie der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen,

  2. Verfahren für die Sammlung und Überprüfung von Informationen von gruppenangehörigen Instituten,

  3. nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die die Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten, und

  4. schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die die Bundesanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen hat.

7Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen Stelle im Aufnahmestaat alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs.2 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz im Inland, die bei der Erteilung einer Erlaubnis und der laufenden Aufsicht über ein Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, welches im Aufnahmestaat Bankgeschäfte entsprechend § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen entsprechend § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 4 zu erbringen beabsichtigt, erforderlich sind (4).
8Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem Aufnahmestaat zu übermitteln, in dem ein Einlagenkreditinstitut (15) über Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind .
9Übermittelt eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderliche Informationen nicht, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen (16).
10Sie kann ferner die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr.1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, von einer zuständigen Stelle zurückgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen wurde (16).

(3a) (5) 1Die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 kann die Bundesanstalt um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Prüfung oder Ermittlung ersuchen.
2Die Bundesanstalt macht bei Ersuchen im Sinne des Satzes 1 zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und entsprechender Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen nachzukommen.
3Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten dieser ausländischen Stellen an solchen Prüfungen verweigern, wenn

  1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder

  2. auf Grund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist.

4aKommt die Bundesanstalt einem entsprechenden Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar;
4bim Falle einer Verweigerung nach Satz 3 Nr.2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.

(4) (2) 1In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen.
2Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Informationen, die die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich beeinflussen können.
3Der Umfang der Informationspflicht richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Tochterunternehmens für das Finanzsystem des betreffenden Staates.

(5) (2) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts,

  2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefasster Basis,

  3. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,

  4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder

  5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.

(6) (2) 1Vor der Entscheidung über folgende Sachverhalte hört die Bundesanstalt regelmäßig die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum an, sofern die Entscheidung von Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist:

  1. Änderungen in der Struktur der Inhaber, der Organisation oder der Geschäftsleitung gruppenangehöriger Institute, die der Zustimmung der Bundesanstalt bedürfen,

  2. 1schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen.
    2In diesen Fällen ist stets zumindest die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht bei der Bundesanstalt liegt.

2Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug von einer vorherigen Anhörung der zuständigen Stellen absehen.
3aDas Gleiche gilt, wenn die vorherige Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme gefährden könnte;
3bin diesen Fällen informiert die Bundesanstalt die zuständigen Stellen unverzüglich nach Erlass oder Durchführung der Maßnahme.

(7) (2) 1Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig und tritt eine Krisensituation auf, insbesondere bei widrigen Entwicklungen an den Finanzmärkten, die eine Gefahr für die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems eines Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung als bedeutend angesehen wurde, hat die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (17) sowie die Deutsche Bundesbank zu unterrichten und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln (9).
2Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die betroffenen Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu unterrichten (18).
3§ 9 bleibt unberührt.

(8) (3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unterrichtet worden ist.

(9) (6) 1Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder entsprechende Vorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, teilt sie diese der für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Institute zuständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattgefunden hat.
2Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen Stellen anderer Staaten, unterrichtet sie diese über die Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.

§§§




§_8a   KWG (F)
Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis (1)

(1) 1Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs.1 bis 5 zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding- Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben:

  1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen nach § 8 Abs.3 im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie in Krisensituationen und

  2. (2) 1Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen bei Instituten oder an den Finanzmärkten.
    2Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei soweit erforderlich mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen.
    3Im Rahmen der laufenden Aufsicht umfasst die Zusammenarbeit insbesondere die laufende Überwachung des Risikomanagements der Institute, grenzüberschreitende Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln nach § 45b, die Offenlegung durch die Institute und die in Anhang V der Bankenrichtlinie genannten technischen Vorgaben für die Organisation und Behandlung von Risiken.
    4In Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen in Instituten oder an den Finanzmärkten, schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein.

2Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zusammen, der zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen (4).

(2) 1Die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum können in Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestimmungen für die Beaufsichtigung von Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs.1 bis 5 regeln.
2In diesen Vereinbarungen können der jeweils für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle weitere Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

(3) (3) 1Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, soll sie mit den für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche zusätzliche Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich sind.
2Die Entscheidung ist schriftlich umfassend zu begründen und hat angemessen die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen.
3Die Bundesanstalt stellt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe zu.
4Stimmen nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der Bundesanstalt zu, beteiligt die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag einer der anderen zuständigen Stellen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (5).
5aDeren (6) Stellungnahme ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen;
5berhebliche Abweichungen hiervon sind in der Entscheidung zu begründen.

(4) (3) 1Kommt innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe an die zuständigen Stellen keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe auf zusammengefasster Basis sowie die Eigenmittelausstattung der gruppenangehörigen Unternehmen, die sie auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis beaufsichtigt, der Finanzlage und dem Risikoprofil angemessen sind oder ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen erforderlich sind und gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt.
2Dabei berücksichtigt die Bundesanstalt in angemessener Weise die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführten Risikobewertungen der Tochterunternehmen.
3Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss (7).
4Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden (7).
5Hinsichtlich der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und der Notwendigkeit von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen der gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht von der Bundesanstalt auf Einzelbasis oder unterkonsolidierte Basis beaufsichtigt werden, übermittelt die Bundesanstalt ihre Auffassung an die jeweils zuständige Stelle.
6Erhält die Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung, die der Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen innerhalb des Zeitraums von vier Monaten durchgeführt und geäußert haben, übermittelt sie dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stellen sowie dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe.

(5) (3) 1Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Regel jährlich und ausnahmsweise dann unterjährig zu aktualisieren, wenn eine für die Beaufsichtigung eines gruppenangehörigen Unternehmens zuständige Stelle dies bei der Bundesanstalt schriftlich und umfassend begründet beantragt.
2In diesem Fall kann die Aktualisierung allein zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Stelle, die den Antrag gestellt hat, abgestimmt werden.

§§§



§_8b   KWG (F)
Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung
von Finanzkonglomeraten (1)

(1) 1aDie Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung und Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.EU 2003 Nr.L 35 S.1) mit den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (8) zusammen;
1b§ 8 Abs.5 (2) gilt entsprechend.
2Gehört ein Einlagenkreditinstitut (7), Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft einer grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als solches eingestuft wurde, teilt die Bundesanstalt dies den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit.

(2) 1Die Bundesanstalt bestimmt mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator.
2Ist die Bundesanstalt Koordinator, obliegen ihr nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen;

  2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;

  3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;

  4. Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG;

  5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und

  6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.

3Die Bundesanstalt als Koordinator

  1. unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (9) über die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs.1;

  2. hört die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums vorab an

    a) bei Entscheidungen nach § 10b Abs.3 Satz 8, auch in Verbindung mit § 13d Abs.1, und § 53d;

    b) abei Befreiungen nach § 31 Abs.5 (3) Satz 3;
    bin dringenden Fällen kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen;

    c) 1avor Maßnahmen nach § 10b Abs.5, § 13d Abs.4 Satz 5, § 45 Absatz 4 (6) und § 45a Abs.1 Satz 2, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung ist;
    1bin dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen.
    2Sie hat die zuständigen Stellen der betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums hiervon unverzüglich zu unterrichten;

  3. unterbreitet den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Vorschläge für Entscheidungen zur

    a) Nichtberücksichtigung von konglomeratsangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte nach § 51a Abs.4;

    b) Aufhebung der Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und eines Unternehmens als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 51b Abs.3;

    c) Befreiungen nach § 51c Nr.2.

(3) 1In den Fällen des § 8d Abs.2, (4) § 10b Abs.4, § 51a Abs.4 und 6 Satz 4, § 51b Abs.3 und § 51c entscheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
2Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr.2 Buchstabe a, b und Nr.3 sind nur die relevanten zuständigen Behörden (5).
3Relevante zuständige Behörden sind der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr.17 der Richtlinie 2002/87/EG als relevante zuständige Behörden definierten oder im dort beschriebenen Verfahren bestimmten Stellen (5).

(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten regelt die Bundesanstalt in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

(5) (10) Die Bundesanstalt stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 vorgesehenen Verfahren unverzüglich alle zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung.

§§§




§_8c   KWG (F)
Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf
zusammengefaßter Basis (1)

(1) 1Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs.1 bis 5 absehen und die Aufsicht auf zusammengefasster Basis widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn die Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem anderen Staat unangemessen wäre und wenn bei

  1. Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis gemäß der Bankenrichtlinie einbezogen ist oder

  2. Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefasster Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden.

2Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das übergeordnete Unternehmen widerruflich von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis frei.
3Vor der Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das übergeordnete Unternehmen anzuhören.
4Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten (2).

(2) 1Übernimmt die Bundesanstalt auf Grund einer Übereinkunft mit einer zuständigen Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, kann sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unternehmen bestimmen.
2§ 10a gilt entsprechend.

(3) 1Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 (3) die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Zulassung sie zuständig ist, widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn das Institut Tochterunternehmen eines Instituts ist, für dessen Zulassung und Beaufsichtigung diese zuständige Stelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zuständig ist.
2Vor der Übertragung der Zuständigkeit ist dieses Institut anzuhören.
3Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (4) ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten.

§§§




§_8d   KWG (F)
Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung
auf Konglomeratsebene (1)

(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn

  1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, dessen übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dort in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist, oder

  2. adies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums angemessen ist;
    bdem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) 1Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 1 Abs.20 und des § 10b Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr.14 sowie der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und ein Institut als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen.
2Die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

§§§




§_8e   KWG (F)
Aufsichtskollegien (1)

(1) 1Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie Aufsichtskollegien ein mit dem Ziel, die Aufgabenwahrnehmung nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a und 10 Absatz 1a zu erleichtern sowie eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum, zu denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gehört, (2) sowie in Drittstaaten zu gewährleisten.
2Die Aufsichtskollegien dienen

  1. dem Austausch von Informationen,

  2. gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,

  3. der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungsprogramme auf der Grundlage der Risikobewertung einer Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe,

  4. der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen,

  5. der gleichmäßigen Anwendung der bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe unter Berücksichtigung bestehender Ermessensspielräume und Wahlrechte und

  6. der Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten in Vorbereitung auf und in Krisensituationen unter Berücksichtigung der Arbeit anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden.

(2) 1aDie Bundesanstalt legt die Einrichtung und Funktionsweise des jeweiligen Aufsichtskollegiums im Benehmen mit den zuständigen Stellen schriftlich fest;
1b§ 8a Absatz 2 gilt entsprechend.
2Die Bundesanstalt leitet die Sitzungen des Aufsichtskollegiums und entscheidet, welche zuständigen Stellen neben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an einer Sitzung oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen.
3Neben den für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates einer bedeutenden Zweigniederlassung kann die Bundesanstalt auch über die Teilnahme von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem Aufsichtskollegium entscheiden, sofern diese über Geheimhaltungsvorschriften verfügen, die nach Auffassung aller am Kollegium beteiligten Stellen den Vorschriften des Kapitels 1 Abschnitt 2 der Bankenrichtlinie gleichwertig sind.

(3) Die Bundesanstalt informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht kommenden Tätigkeiten sowie rechtzeitig über das in den Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.

(4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihren nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen die Bedeutung der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeiten für die zuständigen Stellen, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Staaten.

(5) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (3) über die Tätigkeit des Aufsichtskollegiums, insbesondere in Krisensituationen, und übermittelt dem ihr (3) alle Informationen, die für die Zwecke der Vereinheitlichung der Aufsicht auf europäischer Ebene von besonderem Belang sind.
2Die Bediensteten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde können sich nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien beteiligen, einschließlich der Teilnahme an Prüfungen gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der Bundesanstalt gemeinsam mit mindestens einer anderen zuständigen Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen werden (3).

(6) 1In den Fällen, in denen die Bundesanstalt nicht für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist, aber Einlagenkreditinstitute (4) mit bedeutenden Zweigniederlassungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt, richtet sie ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates nach § 8 Absatz 3 sowie in Krisensituationen zu erleichtern.
2Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(7) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen.

§§§



§_9   KWG (F)
Verschwiegenheitspflicht

(1) 1Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Abs.3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten (5), die nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs.2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
2Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
3Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
4Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

  1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

  2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäscheprävention (6) betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen oder

  3. mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte Stellen,

  4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,

  5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung,

  6. Wertpapier- oder Terminbörsen,

  7. Zentralnotenbanken, (2)

  8. (1) Betreiber (3) von Systemen nach § 1 Abs.16,

  9. (4) die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, (7)

  10. (4) die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission (8) oder (7)

  11. (7) Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
5Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 9 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend (9).
6Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 9 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen (10).
7Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden.
8Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.

(2) 1Die §§ 93, 97 und 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden.
2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
3Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.

§§§





[ « ] KWG §§ 5-9 [ › ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§