KWG (9) | ||
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Übergangs- und Schlußvorschriften (1) |
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1Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs.1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt.
2Die in § 35 Abs.1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
§§§
(1) 1Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
2Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben
unberührt.
(2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind, gehen auf die Bundesanstalt über.
(3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsfonds bleiben unberührt.
§§§
§§§
(1) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1.Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs.1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt.
(2) Die Bundesanstalt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist.
§§§
(1) 1Ab 1.Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt.
2Bei der Zusammenfassung gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 werden bis zum 31. Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nicht berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden.
§§§
§§§
(1) 1Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d an Anfangskapital ein niedrigerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen Euro zur Verfügung stehen.
2In diesem Falle darf das Anfangskapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag absinken.
3Bei nach dem 31. Dezember 1990 zugelassenen Einlagenkreditinstituten darf das Anfangskapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist § 35 Abs.2 Nr.3 in Verbindung mit § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d über die Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden.
(3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut, das die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut anzuwenden.
(4) 1Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben, darf das Anfangskapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit Einwilligung der Bundesanstalt unter dem Gegenwert von fünf Millionen Euro liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern nicht besteht.
2Das Anfangskapital des zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß in diesem Falle jedoch mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag des Anfangskapitals der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen.
(5) 1Die Bundesanstalt
kann dem Kreditinstitut eine Frist einräumen, innerhalb der es die Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat.
2Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht, so gilt § 35 Abs.2 Nr.3 über die Aufhebung der Erlaubnis entsprechend.
§§§
§§§
1Bis zum 31. Dezember 1998 gelten für die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs.1 Satz 1 und für die Gesamtbuch-Großkreditgrenze nach § 13a Abs.1 Satz 3 ein Vomhundertsatz von 15 statt 10, für die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs.3 Satz 1 oder 3, die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs.3 Satz 1 oder 3 und die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs.4
Satz 1 oder 3 und 4 ein Vomhundertsatz von 40 statt 25 oder ein Vomhundertsatz von 30 statt 20.
2Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001 auf die Großkrediteinzelobergrenzen nach § 13 Abs.3 Satz 1 oder 3 und § 13a Abs.4 Satz 1 oder 3 zurückzuführen.
3Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor dem 1.Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden.
4aFür Institute, deren haftendes Eigenkapital am 5. Februar 1993 sieben Millionen Euro nicht überstiegen
hat, verlängern sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf Jahre;
4bSatz 3 gilt entsprechend.
5Satz 4 gilt nicht, falls ein solches Institut nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Institut verschmolzen worden ist oder wird und das haftende Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute sieben Millionen Euro übersteigt.
§§§
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1.Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2) 1Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
2Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang als erteilt.
3Die Bundesanstalt bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige.
4Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung der Bundesanstalt hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 entspricht.
5aWird die Ergänzungsanzeige nicht
fristgerecht eingereicht, kann die Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben;
5b§ 35 bleibt unberührt.
(3) 1Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs.2 Nr.3 in Verbindung mit § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a bis c sowie § 24 Abs.1 Nr.9 (1) über das Anfangskapital erst ab 1.Januar 2003 anzuwenden.
2aSolange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der
jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten;
2bder Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und der Bundesanstalt mitzuteilen.
3Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann die Bundesanstalt die Erlaubnis aufheben.
4Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs.1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1.Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 24a.
5Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs.1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können.
6Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs.1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.
(4) 1(weggefallen) (2)
(5) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem von der Bundesanstalt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden.
§§§
(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkartengeschäfts für diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2) 1Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt gemäß § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.8 zu verfügen, haben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnispflichtige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
2§ 64e Abs.2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) bis (6) (weggefallen) (1)
§§§
(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13d Abs.2
1sind sämtliche während eines Kalenderjahres auftretende bedeutende Risikokonzentrationen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen.
2Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das entsprechend der §§ 13 bis 13b, 19 und 20 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 dieses Gesetzes sowie des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnde Adressenausfallrisiko,
Kreditrisiko oder Anlagerisiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 Abs.2 dieses Gesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom
Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet;
1hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank die aus Versicherungsrisiken resultierenden,
auf Basis des internen Risikomanagementsystems als bedeutend identifizierten, Risikokonzentrationen, die sich aus Großrisiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit solche Risiken sich auch auf einzelne Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben.
2Das Versicherungsrisiko besteht in der möglichen Inanspruchnahme, die unter
Berücksichtigung der vertraglichen Versicherungssumme unter Einbeziehung der Rückversicherung, der Schadenerfahrungen der Vergangenheit und mathematischer Modelle zu bestimmen ist;
hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über Risiken, die sich durch eine Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten ergeben, unverzüglich zu unterrichten;
sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführte bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16.Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere
b) Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte,
c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10 und 10a dieses Gesetzes sowie der §§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtgesetzes betreffen,
e) Rückversicherungsgeschäfte,
f) Kostenteilungsvereinbarungen.
2Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne
Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf
Konglomeratsebene erreicht oder übersteigt.
3Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres
sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne
Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf
Konglomeratsebene nicht erreicht.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Abs.1 Satz 2 gilt Absatz 1 Nr.4 für gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren Tochterunternehmen entsprechend.
(3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverordnung nach § 24 Abs.4
sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs.3a Satz 1 Nr.1
a) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr.2 der Anzeigenverordnung vom 29.Dezember 1997 (BGBl.I S.3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15.August 2003 (BGBl.I S.1657) geändert worden ist, vorgesehenen Erklärungen abzugeben;
b) zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr.1 der Anzeigenverordnung vom 29.Dezember 1997 (BGBl.I S.3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15.August 2003 (BGBl.I S.1657) geändert worden ist, genannten Unterlagen beizufügen;
gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl.I S.3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15.August 2003 (BGBl.I S.1657) geändert worden ist, in Bezug auf Anzeigen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach § 12a Abs.1 Satz 3 und § 24 Abs.3a Satz 5 entsprechend.
(4) 1aDie Ermittlung und Feststellung einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat nach den §§ 51a bis 51c in Verbindung mit § 1 Abs.20 erfolgt erstmals auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003 beendete Geschäftsjahr;
1bwesentliche Änderungen während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundesanstalt zu berücksichtigen.
2Die Bestimmungen des § 10b über die angemessene Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der Grundlage der Rechnungslegung für das am 1.Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr anzuwenden.
3Anzeigen nach Absatz 1 Nr.1 und 4 sind erstmals zum 16.Januar 2006 einzureichen.
§§§
(1) Kredite, die vor dem 1.Januar 2007 gewährt wurden und denen in Anwendung des § 10 Abs.1a Satz 1 in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von null vom Hundert beigemessen werden darf, dürfen bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit null vom Hundert gewichtet werden.
(2) 1Institute, die nach den Übergangsvorschriften in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1
Satz 9 bis zum 1.Januar 2008 statt des KSA die Anforderungen des Grundsatzes I der Grundsätze
über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom
29.Oktober 1997 (BAnz.S.13 555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom
20.Juli 2000 (BAnz.S.17 077) für ihre KSA-Positionen anwenden, können bis zum 31.Dezember
2007 einheitlich für alle Kredite die §§ 13 bis 13b, 14, 19, 20, 22 und 64f Abs.3 und 4 in der bis zum
31.Dezember 2006 geltenden Fassung und die Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der
bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung anwenden.
2Institute, die Satz 1 anwenden, haben dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Besteht zum Zeitpunkt der Umstellung der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung
von dem Verfahren nach § 10a Abs.6 auf das Verfahren nach § 10a Abs.7 bei Beteiligungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden, ein
aktivischer Unterschiedsbetrag im Sinne von § 10a Abs.6 Satz 9, darf ein insoweit nach § 10a Abs.6 Satz 10 begonnener Abzug mit der Maßgabe fortgesetzt werden, dass bis zum 31.Dezember 2015 (2) an die Stelle des aktivischen Unterschiedsbetrags der Geschäfts- oder Firmenwert tritt und der Abzug ausschließlich vom Kernkapital erfolgt.
2Für Beteiligungen, die bis zum 31.Dezember 2006 eingegangen worden sind, darf weiterhin der aktivische Unterschiedsbetrag nach § 10a Abs.6 Satz 10 abgezogen werden (3).
(4) 1Ist ein übergeordnetes Institut einer Institutsgruppe im Sinne von § 10a Abs.1 oder 2 nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, darf es bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe bis zum 31.Dezember 2015 abweichend von der Regelung des § 10a Abs.7 das Verfahren nach § 10a Abs.6 anwenden.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl.EG Nr.L 243 S.1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs.3 des Handelsgesetzbuchs anwendet.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Abs.3, wenn die Finanzholding-Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.Juli 2002 betreffend
die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl.EG Nr.L 243 S.1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs.2
des Handelsgesetzbuchs, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden hat oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs.3 des Handelsgesetzbuchs anwendet.
4Wendet ein übergeordnetes Unternehmen das Verfahren nach § 10a Abs.7 vor dem 31.Dezember 2015 an, hat es dieses Verfahren beizubehalten.
(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1.Januar 2007 erhoben haben, nach Maßgabe des § 10 Abs.1 verwenden.
(6) § 20c ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 (4) anzuwenden.
(7) § 2 Abs.8a ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 (4) anzuwenden.
§§§
(1) 1Für ein Unternehmen, das am 1.November 2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte
oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung als zu diesem Zeitpunkt
erteilt.
2Für ein Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht unter Satz 1 fällt, gilt die Erlaubnis für die
Anlageberatung ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen vollständigen
Erlaubnisantrag nach § 32 Abs.1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4, stellt.
(2) Für ein Unternehmen, das am 1.November 2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 4 hat und bisher auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt hat, gilt die Erlaubnis für das Eigengeschäft als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Abs. 11 am 1.November 2007 zum Finanzdienstleistungsinstitut oder zur Wertpapierhandelsbank wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) 1Für ein Unternehmen, das am 1.November 2007 eine Erlaubnis für die Anlagevermittlung hat,
gilt die Erlaubnis für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems als zu diesem Zeitpunkt erteilt,
wenn es bis zum 31.Januar 2008 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs.1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24 Abs.4, stellt und die Bundesanstalt dem nicht binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Erlaubnisantrags widerspricht.
2Die Bundesanstalt kann widersprechen, wenn sie im Falle eines ordentlichen Erlaubnisantrags nach
§ 32 das Recht hätte, die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 zu versagen.
(5) Für ein Unternehmen, das am 1.November 2007 eine Erlaubnis für die Abschlussvermittlung hat, gilt für die Erlaubnis zur Erbringung des Platzierungsgeschäfts Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§§§
(1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
(2) 1Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt die Erlaubnis für das Factoring
und das Finanzierungsleasing ab dem 25. Dezember
2008 als erteilt, wenn sie bis zum 31. Januar
2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten ausüben.
2Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens
zwei der drei in § 267 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs
genannten Größenkriterien nicht überschreiten,
gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember
2009.
3Die Anzeige muss die Angaben nach § 32
Abs.1 Satz 2 Nr.2 und 6 Buchstabe a und b, den
Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr,
oder – soweit dieser nach den hierfür
geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war – für
das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr, oder –
soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war –
die Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinnund
Verlustrechnung, sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug
und die Gewerbeanzeige nach
§ 14 Abs.1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten.
§§§
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
1Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den
Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung
hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung
als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
2Eine Erlaubnispflicht
für die Anlageverwaltung besteht nicht für
solche Produkte, für die bis zum 24. September
2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.
§§§
(1) 1Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember
2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als
Kernkapital anrechenbar ist, jedoch den Anforderungen
für Kernkapital in der ab dem 31. Dezember
2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht
entspricht, gilt unter Berücksichtigung der Grenzen
des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2040 als
sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1
Nummer 10.
2Kapital, das nach Satz 1 als sonstiges
Kapital gilt, darf in den Jahren 2021 bis 2030
höchstens 20 vom Hundert und in den Jahren
2031 bis 2040 höchstens 10 vom Hundert
des Kernkapitals ausmachen.
3Für Kapital, das
nach der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden
Fassung dieses Gesetzes als Kernkapital anrechenbar
ist und den Anforderungen der ab dem
31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses
Gesetzes an Kernkapital bereits entspricht, kann
die Übergangsregelung der Sätze 1 und 2 ebenfalls
in Anspruch genommen werden.
4Im Übrigen
gelten für Kapital, das vor dem 31. Dezember
2010 aufgenommen worden ist und die Anforderungen
des § 10 Absatz 4 oder 5 dieses Gesetzes
in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung
erfüllt, die dort getroffenen Regelungen fort.
(2) 1Kreditinstitute, die die in § 10 Absatz 2 Satz 3 bis 5 enthaltenen Anrechnungsgrenzen
zum 31. Dezember 2010 nicht einhalten, sind verpflichtet,
rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung
dieser Lage vor Beginn der in Absatz 1 Satz 2 genannten
Zeiträume durchzuführen.
2Diese Maßnahmen
unterliegen der Prüfung nach § 44 Absatz 1.
(3) Kapitalbestandteile, die unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen, sind jeweils gesondert in den Veröffentlichungen nach § 26a Absatz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung auszuweisen.
(4) 1Die §§ 18a und 18b sind nur anzuwenden
auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem 1. Januar 2011 erstmals durchgeführt werden und
auf vor dem 1. Januar 2011 begonnene Verbriefungstransaktionen, bei denen nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
2Für Verbriefungstransaktionen nach Ziffer 1, die bis zum 31. Dezember 2014 durchgeführt werden, gilt als materieller Nettoanteil im Sinne des § 18a Absatz 1 Satz 1 ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 5 vom Hundert des Nominalwertes der in § 18a Absatz 1 Satz 2 genannten Bezugsgrößen.
(5) Kredite, die vor dem 31. Dezember 2009 gewährt worden sind und den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung oder den Anforderungen der §§ 26 und 27 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung genügen, sind bis zum 31. Dezember 2012 nach Maßgabe dieser Bestimmungen auf die Großkreditobergrenze anzurechnen, sofern es sich um Kredite an andere Institute handelt.
§§§
Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
§§§
(1) 1Für Kreditinstitute, die am 16. Februar 2013 über eine Erlaubnis nach § 32 zur Ausübung der Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 verfügen, findet bis zu
der Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 14 in
Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU)
Nr.648/2012 § 2 Absatz 9a und 9b keine Anwendung.
2§ 37 Absatz 1 Satz 1 sowie § 54 Absatz 1a
finden auf in Satz 1 genannte Kreditinstitute hinsichtlich der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 bis zur
Erteilung oder der rechtskräftigen Versagung der
Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel
17 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 keine Anwendung.
3Soweit eine Erlaubnis nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 10 oder das Erbringen von
Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a umfasst,
bleibt sie insoweit von der Erteilung oder
der rechtskräftigen Versagung der Erlaubnis nach
Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr.648/2012 unberührt.
(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt.
(3) § 29 Absatz 1a in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem Zeitpunkt beginnt, in dem das Kreditinstitut eine Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 erhalten hat.
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