KWG (6) | ||
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Beaufsichtigung der Institute | ||
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1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb |
(1) 1aWer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der
schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt;
1b§ 37 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
2Der Erlaubnisantrag muß enthalten
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen;
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b) die Höhe dieser Beteiligungen,
c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
(3) die Angabe der Mitglieder des Verwaltungsoder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen.
3Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs.4 näher zu bestimmen.
4Die Pflichten nach Satz 2 Nr.6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute.
(1a) (4) 1Wer neben dem Betreiben von Bankgeschäften
oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern
will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel
zu erfüllen (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür
der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
2Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.
2Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach § 8 Abs.1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) (1) 1Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle
inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs.1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung
und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum
Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.
(6) (2) 1Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis
nach § 8 Abs.1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach
§ 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (5)
erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut (5)
keiner Erlaubnis nach Absatz 1.
2Die Anzeigepflicht
nach § 14 Abs.1 ist zu erfüllen und § 14 Abs.2 bis 4 anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
adie zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes
Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs.2a Satz 1 Nr.1 bis 6 (1) und 8 (13)
im Inland nicht zur Verfügung stehen;
bals Anfangskapital muß zur Verfügung stehen
a) bei Anlageberatern, (5) Anlagevermittlern, Anlageverwaltern (12), Abschlußvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler Handelssysteme oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben (5), die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 50.000 Euro,
b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 125.000 Euro,
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro,
d) bei Einlagenkreditinstituten (2) (15) ein Betrag im Gegenwert von mindestens fünf Millionen Euro, (6)
e) ... (14)
f) (7) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern und Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von 25 000 Euro, wenn sie zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.Dezember 2002 über Versicherungsvermittler (ABl.EU Nr.L 9 S.3) in ein Register eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4 Abs.3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, und
g) (7) bei Unternehmen, die Eigengeschäfte auch an ausländischen Derivatemärkten und an Kassamärkten nur zur Absicherung dieser Positionen betreiben, das Finanzkommissionsgeschäft oder die Anlagevermittlung nur für andere Mitglieder dieser Märkte erbringen oder im Wege des Eigenhandels als Market Maker im Sinne des § 23 Abs.4 des Wertpapierhandelsgesetzes Preise für andere Mitglieder dieser Märkte stellen, ein Betrag von 25 000 Euro, sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handelssysteme haften;
aTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; (11)
4a. | das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs.3a Satz 1 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs.3a Satz 2 wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 2d (4) nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat; |
2Einem Anlageberater, (8) Anlagevermittler oder Abschlußvermittler, der nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a nicht zu versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden die eine Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens 1 500 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, (8) nachweist.
3Satz 2 gilt für Anlageberater und Anlagevermittler, die zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der Richtlinie
2002/92/EG in ein Register eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4 Abs.3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen,
mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Versicherungssumme von mindestens 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens
750 000 Euro vorgesehen ist (9).
(2) 1Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr.4 genannten Personen für die Leitung eines Instituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben.
2Die fachliche Eignung für die Leitung eines Instituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.
(3) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
3Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Abs.1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
(5) (10) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs.1 Satz 2 mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird.
§§§
1Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz
außerhalb der Europäischen Union (3)
oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß
des Rates oder der Europäischen Kommission (3)
vorliegt, der nach Artikel 151 (1) der Bankenrichtlinie zustande gekommen ist.
2Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis.
4Beschließt der Rat (4) die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Bundesanstalt diese Fristverlängerung zu beachten und die Aussetzung
oder Beschränkung entsprechend zu verlängern.
§§§
1Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 2, 4 oder 10 (1) (2) oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das
Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts (3), eines Wertpapierhandelsunternehmens oder eines Erstversicherungsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder
durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut (4), ein Wertpapierhandelsunternehmen oder ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren,
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats anzuhören.
2Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs.2 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind.
§§§
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.
(2) 1Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden.
2aDie Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen;
2bsie gelten als Geschäftsleiter.
3Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann die Bundesanstalt die Fortführung der Geschäfte untersagen.
4Sie kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern.
5Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
2Die Erlaubnis erlischt auch,
wenn das Institut nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist.
3Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer 12 (f) erlischt
auch dann, wenn die Zulassung der zentralen Gegenpartei
nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
Nr.648/2012 zur Erbringung von Clearingdienstleistungen
durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde
und die Ablehnung bestandskräftig ist (5).
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist;
ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird;
ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 8 oder Abs.3 Nr.1 bis 3 rechtfertigen würden;
(2) Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch
a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder
b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als 10 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren;
die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunternehmens nicht mindestens einem Viertel seiner Kosten im Sinne des § 10 Abs.9 entsprechen;
das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes (4), des Wertpapierhandelsgesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.
(2a) (3) 1Die Erlaubnis soll durch die Bundesanstalt
aufgehoben werden, wenn über das Institut
ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Auflösung des Instituts beschlossen worden
ist.
2Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für die Liquidation zuständigen Personen nicht
daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter
zu betreiben, soweit dies für Zwecke des
Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erforderlich
oder angezeigt ist.
(3) § 48 Abs.4 Satz 1 und § 49 Abs.2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
(4) (1) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 35 Abs.2 Nr.3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen.
2Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs.2 Nr.4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht berücksichtigt werden.
(1a) (11) 1In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1
Buchstabe b bis d der Verordnung (EU)
Nr.648/2012 kann die Bundesanstalt, statt die
Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen
Geschäftsleiter verlangen und
diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer
juristischen Person untersagen.
2Die Bundesanstalt
kann eine Abberufung auch verlangen,
wenn die Voraussetzungen des Artikels 27
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 nicht
gegeben sind oder die Voraussetzungen des
Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr.648/2012 vorliegen.“
(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr.648/2012, (12) des Gesetzes über Bausparkassen (1), des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes (1) über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, des Investmentgesetzes, des Pfandbriefgesetzes (1), des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (5) oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.648/2012 erlassenen Rechtsakte (12) oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt.
(3) (8) 1Die Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans eines Instituts oder einer Finanzholding-
Gesellschaft müssen zuverlässig
sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion
sowie zur Beurteilung und Überwachung der
Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche
Sachkunde besitzen.
2Bei der Prüfung,
ob eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche
Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt
den Umfang und die Komplexität der
vom Institut betriebenen Geschäfte.
3Liegen Tatsachen
vor, aus denen sich ergibt, dass eine der
in Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig
ist oder nicht die erforderliche Sachkunde
besitzt, kann die Bundesanstalt von den Organen
des betroffenen Unternehmens verlangen,
diese abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer
Tätigkeit zu untersagen.
4Die Bundesanstalt kann
dies von dem betroffenen Unternehmen auch
dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichneten
Person wesentliche Verstöße des Unternehmens
gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger
Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion
verborgen geblieben sind oder sie
nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter
Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten
trotz Verwarnung der Organe des Unternehmens
durch die Bundesanstalt fortsetzt.
5Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm
geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn
bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens
Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
sind.
6Es kann auch nicht bestellt
werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter
der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden
Unternehmen ausübt, es sei denn, diese Unternehmen
gehören demselben institutsbezogenen
Sicherungssystem an.
7Soweit das Gericht auf
Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied
abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 oder Satz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt werden,
wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen
der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen
ist.
§§§
(1) 1Werden ohne die nach
§ 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht, werden
ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
Nr.648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale
Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht (3) oder werden nach § 3 verbotene
Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt die sofortige
Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche
Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen
und den Mitgliedern seiner Organe anordnen.
2Sie kann für die Abwicklung
Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler
bestellen.
3Sie kann ihre Maßnahmen nach den
Sätzen 1 und 2 bekanntmachen.
4Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist.
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
(3) (1) 1Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen.
2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
3Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
§§§
(1) 1Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann sie bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut abzuwickeln ist.
2Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.
3Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister
einzutragen.
(2) 1Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts allgemeine Weisungen erlassen.
2Das Gericht (1) hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige
Abwicklung bieten.
3Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts (3) nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler (2).
(2a) (4) 1Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner
Aufwendungen.
2Die gezahlten Beträge sind der
Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person
oder Personenhandelsgesellschaft gesondert
zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt
vorzuschießen.
3Die Bundesanstalt kann die betroffene
juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft
anweisen, den von der Bundesanstalt
festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt
unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch
keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des
Abwicklers zu besorgen ist.
(3) 1Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
§§§
Bezeichnungsschutz |
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(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
(2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören.
(3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen.
§§§
(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.
§§§
1Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben.
2Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs.2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.
§§§
1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist.
2Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
§§§
(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
(2) (1) 1aFührt ein Unternehmen eine Firma oder
einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach
den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht
das Unternehmen zur Unterlassung des
Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur
Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten;
1b§ 392 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
2§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bleibt unberührt .
2aDas Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten;
2b§ 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kreditinstituten oder Unternehmen beziehen, die nach den §§ 39 bis 41 unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
§§§
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