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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 (ABl.EU Nr.L 177 S.1) und vom 14.Juni 2006 (ABl.EU Nr.L 177 S.201) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten.
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl.EU Nr.L 79 S.11) und der Umsetzung der Artikel 6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl.EU Nr.L 69 S.27). Es dient in den Artikeln 2 und 2a auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (ABl. EU Nr. L 87 S. 9).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung (ABl.EU Nr.L 309 S.15), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl.EU Nr.L 319 S.1) geändert worden ist, und
Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl.EU Nr.L 214 S.29).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl.EU Nr.L 247 S.1).
*) Dieses Gesetz dient in den Artikeln 1 und 2 der Umsetzung
der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S.97),
der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S.37),
der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S.14) und
der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.97).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S.7).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.32),
der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S.42) und
der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S.28, L 179 vom 14.7.2010, S.16).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.120).
*) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S.1).
§§§
Änderungen |
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Zu § 1 KWG |
§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.05, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.20 S.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1373)
§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.2 a) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Absätze 24, 25 und 26 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.2 b) iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 1 Abs.1 Nr.11 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und Nummer 12 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 1 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
2Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG vom 20.März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute - ABl.EG Nr.L 126 S.1 - (Bankenrichtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG vom 18.September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute - ABl. EG Nr.L 275 S.37 erweitert wird.
In § 1 Abs.3c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind.
In § 1 Abs.3e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden.
In § 1 Abs.5b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 e) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(5b) 1Zone A umfaßt die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern sie nicht innerhalb der letzten fünf Jahre ihre Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden haben, sowie die Staaten, die mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben.
2Zone B umfaßt alle anderen Staaten.
§ 1 Abs.7a bis d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 f) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neugefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 1 Abs.11 Satz 1 wurden die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes“ durch die Angabe „im Sinne der Absätze 1 bis 3“ ersetzt und nach dem Wort „sind“ die Angabe „abweichend von § 1a Abs.3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 g) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 1 Abs.12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 h) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(12) 1Dem Handelsbuch im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen zuzurechnen
Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird,
Bestände und Geschäfte zur Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte,
Forderungen im Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind.
2Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Positionen des Handelsbuchs zuzurechnen.
3aDas Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zur Abgrenzung des Handelsbuchs im Rahmen der Vorgaben durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften erlassen und weitere handelbare Positionen dem Handelsbuch zurechnen;
3bes kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
4Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind.
5aDie Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind;
5bÄnderungen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen.
6Die Umwidmung von Positionen in das Handelsbuch oder Anlagebuch ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
7Die Einhaltung der institutsintern festgelegten Kriterien hat der Abschlußprüfer im Rahmen der Jahresabschlußprüfung zu überprüfen und zu bestätigen.
In § 1 Abs.17 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 i) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(17) 1Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs.2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl.EG Nr.L 168 S.43) aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden.
In § 1 Abs.18 wurden die Wörter „das Hypothekenbankgesetz“ durch die Wörter „das Pfandbriefgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 j) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 1 Abs.19 Nr.1 wurden die Angabe „Satz 2 Nr.1 bis 4“ gestrichen und die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 k) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 1 Abs.27 bis 31 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.2 l) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 1 Abs.9 Satz 2 wurden nach der Angabe „§ 22 Abs.1 bis 3“ die Wörter „sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5“ und nach dem Wort „Wertpapierhandelsgesetzes“ das Wort „entsprechend“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.01.07, durch Art.8 iVm Art.15 Satz 2 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – TUG) (aF) vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
In § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „oder deren Nachweis“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.2 a) aa) aaa) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1a bis 1c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.2 a) aa) bbb) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.2 a) aa) ccc) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
In § 1 Abs.1a Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.2 a) bb) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.6 wurde der Klammerzusatz „(Anlageberatung)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 1 Abs.3d Satz 2 wurden die Wörter „Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate im Sinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr.5“ durch die Wörter „Devisen oder Rechnungseinheiten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 1 Abs.5a Satz 1 wurden die Wörter „Staaten der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ und die Wörter „Staaten des Abkommens“ durch die Wörter „anderen Vertragsstaaten des Abkommens“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.2 d) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 1 Abs.11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.2 e) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(11) 1Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 (10) sind abweichend von § 1a Abs.3 (10) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate.
2Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind,
3Geldmarktinstrumente sind Forderungen, die nicht unter Satz 2 fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden.
4Derivate sind als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von
§ 1 Abs.17 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.2 f) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
3Finanzinstrumente im Sinne dieser Vorschrift sind auch Termingeschäfte, deren Preis von anderen als den in Absatz 11 Satz 4 Nr.1 bis 5 genannten Basiswerten abhängt.
In § 1 Abs.18 wurde die Angabe „79/267/EWG,“ gestrichen und die Angabe „93/6/EWG, 93/22/ EWG und 2000/12/EG“ durch die Angabe „2004/39/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.2 g) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.012.07, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
In § 1 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Unternehmen, die keine Institute“ die Wörter „und keine Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.012.07, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 1 Abs.3a Satz 1 wurden nach dem Wort „EGeld- Institut“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesellschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.012.07, durch Art.2 Nr.1 c) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 1 Abs.3b Satz 1 wurden nach dem Wort „EGeld- Institut“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesellschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.012.07, durch Art.2 Nr.1 d) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 1 Abs.19 Nr.1 wurden nach der Angabe „Absatzes 1a,“ die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes,“ und nach den Wörtern „gelten Kapitalanlagegesellschaften“ die Wörter „und Investmentaktiengesellschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.012.07, durch Art.2 Nr.1 e) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 1 Abs.27 Nr.14 wurde nach dem Wort „Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.15 wurde der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 16 und 17 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.012.07, durch Art.2 Nr.1 f) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.7 wurde am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.8 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 9 und 10 angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.27 Nr.2 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 1 Abs.3 Satz 1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.27 Nr.2 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.9 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
2Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt § 22 Abs.1 bis 3 sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 (16) des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend (16).
In § 1 Abs.1a Satz 2 wurde nach Nummer 10 der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 11 angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 1 Abs.24 Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(24) (3) aRefinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die zum Zwecke der Refinanzierung Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler oder Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 Pfandbriefgesetz veräußern;
§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.1a Satz 2 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.1a Satz 2 Nr.8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
Bisheriger Wortlaut:
In § 1 Abs.19 Nr.1 wurden nach dem Wort „Ausland“ die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.1 c) iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 1 Abs.1a Satz 3 wurde die Angabe „Satzes 1 Nr.4“ durch die Angabe „Satzes 2 Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 1 Abs.32 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.4 Abs.8 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 1 Abs.1a Satz 2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
4. (19) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),
§ 1 Abs.1a Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
3Als Finanzdienstleistung gilt auch eine Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 2 Nr.4 (42) darstellt (Eigengeschäft) (20).
§ 1 Abs.7a wurden nach der Angabe „§ 10a Abs.1 Satz 2 oder Abs.4“ die Wörter „ , oder eine Kapitalanlagegesellschaft, ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder ein Finanzunternehmen“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 1 Abs.15 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 9 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 9 Satz 2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 1 Abs.16 Satz 1 wurde die Angabe „(ABl. EG Nr. L 166 S.45)“ durch die Wörter „(ABl. L 166 vom 11.6.1998, S.45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S.37) geändert worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.2 d) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 1 Abs.16 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.1 Nr.2 d) bb) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 1 Abs.16a und 16b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.1 Nr.2 e) iVm Art.13 Abs. des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 1 Abs.17 Satz 1 wurden die Wörter „sonstige Schuldscheindarlehen“ durch die Wörter „Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S.43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S.37) geändert worden ist,“ und die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S.43)“ durch die Wörter „ , die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.1 Nr.2 f) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 1 Abs.20 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.2 g) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr.11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
11. die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft), (4)
§ 1 Abs.3a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.2 b) aa) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.0.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
(3a) 1Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen (29) zum Tochterunternehmen haben.
In § 1 Abs.3a Satz 3 wurde nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute“ das Wort „ , E-Geld-Institute“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.2 b) bb) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.0.11 (BGBl_I_11,288)
In § 1 Abs.3b Satz 1 wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 1 Abs.3d Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.2 d) aa) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.3d Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.2 d) aa) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.14 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.2 e) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
In § 1 Abs.19 Nr.1 wurden nach den Wörtern „Unternehmen mit Sitz im Ausland“ die Wörter „sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.2 f) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 1 Abs.18 wurden die Angaben „73/239/EWG, 85/611/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG“ durch die Angaben „73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.11, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.15 Abs.4 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – OGAW-IV-UmsG (aF) zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 1 Abs.16 Satz 1 wurden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 1 Abs.18 wurde das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 1 Abs.28 Nummer 1 wurde das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 1 Abs.11 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wertpapiere,“ die Wörter „Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
In § 1 Abs.1 Satz 2 Nummer 12 wurden die Wörter „zentraler Kontrahent“ durch die Wörter „zentrale Gegenpartei“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§ 1 Abs.31 wurde neu gefsst, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
Bisheriger Wortlaut:
(31) (15) Ein zentraler Kontrahent ist ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird, um als Vertragspartner für jeden der beiden zu dienen, und dessen Forderungen aus Kontrahentenausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert sind.
§§§
Zu § 1a KWG |
---|
§ 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 22.11.06 hinsichtlich Abs.9 und im übrigen mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.11 Abs.1 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§§§
Zu § 1b KWG |
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§ 1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 2 KWG |
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In § 2 Abs.2 wurde die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „die §§ 14, 22a bis 22o“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.3 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 2 Abs.4 und 5 wurden jeweils die Angabe „§§ 2b,“ durch die Angabe „§§ 2c,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 2 Abs.7 wurde die Angabe „24 Abs.1 Nr.10“ durch die Angabe „24 Abs.1 Nr.9“ und in den Absätzen 7 und 8 wird jeweils die Angabe „§ 2a Abs.2“ durch die Angabe „§ 2b Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 2 Abs.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 2 Abs.1 Nr.3a wurden die Wörter „Gelddarlehen oder Akzeptkredite gewährt“ durch die Wörter „das Kreditgeschäft betreibt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.3 a) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 2 Abs.1 Nr.8 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.3 a) bb) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
§ 2 Abs.1 Nr.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.3 a) cc) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 2 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(6) 1Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;
Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 4 ausschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und
a) einem Institut,
b) einem nach § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 tätigen Unternehmen;
c) einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt ist, oder
d) einer ausländischen Investmentgesellschaft betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes;
2Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr.3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
In § 2 Abs.7 Satz 1 und 2 wurde jeweils nach dem Wort „Finanzdienstleistung“ die Angabe „im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.3 c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 2 Abs.8 wurden die Wörter „Anlagevermittler und Abschlussvermittler“ durch die Wörter „Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben,“ und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt sowie die Wörter „sowie auf Unternehmen, die auf Grund der Rückausnahme für die Erbringung grenzüberschreitender Geschäfte in Absatz 1 Nr.8 oder Absatz 6 Nr.9 als Institute einzustufen sind.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.3 d) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 2 Abs.8a wurde die Angabe „Warenderivaten nach § 1 Abs.11 Satz 4 Nr.5“ durch die Angabe „Derivaten nach § 1 Abs.11 Satz 4 Nr.2, 3 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.3 e) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 2 Abs.9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.3 f) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(9) Auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung gemäß § 33 Abs.1 Satz 2 nachweisen, finden die Vorschriften des § 24a über die Errichtung einer Zweigniederlassung und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr keine Anwendung.
§ 2 Abs.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.3 g) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(10) 1Ein Unternehmen gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es die Anlage- oder Abschlußvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen ausübt, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, wenn dies der Bundesanstalt von einem dieser haftenden Institute oder Unternehmen angezeigt wird und wenn das haftungsübernehmende Institut für jedes unter seiner Haftung tätige Unternehmen eine geeignete Versicherung im Sinne des § 33 Abs.1 Satz 2 dieses Gesetzes nachweist.
2Seine Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es tätig wird.
3Ändern sich die von den haftenden Instituten oder Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.
4Die Bundesanstalt übermittelt die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank.
§ 2 Abs.12 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.3 h) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 2 Abs.1 Nr.3b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 2 Abs.6 Satz 1 Nr.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.2 b) aa) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.8 Buchstabe d wurden die Wörter „ausländischen Investmentgesellschaften“ durch die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländische Investmentgesellschaften“ und in dem nachfolgenden Satzteil die Angabe „111“ durch die Angabe „111a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.2 b) bb) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.6 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
In § 2 Abs.6 Nr.16 wurde der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 17 angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.27 Nr.3 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 2 Abs.7 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.27 Nr.3 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 2 Abs.6 Satz 1 Nr.5b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 2 Abs.6 Satz 1 wurde nach Nummer 17 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 18 angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 2 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „25 bis 38“ durch die Angabe „25, 25a, 26 bis 38“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.9 Abs.1 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 2 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „dem Kreditkartengeschäft,“ und die Wörter „ , dem Finanztransfergeschäft“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
§ 2 Abs.7 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Bundesanstalt kann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinstitut, das als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 (9) das Kreditkartengeschäft oder das Finanztransfergeschäft betreibt, von den Bestimmungen dieses Gesetzes freistellen, solange es wegen der Art und Weise der Abwicklung der betriebenen Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf.
In § 2 Abs.1 Nr.8 wurde die Angabe „§ 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1c“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1b“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 2 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c“ durch die Angabe „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 26a, 32 bis 38, 45 und 46a“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 2 Abs.6 Satz 1 Nr.14 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
14. Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung Eigengeschäfte oder Eigenhandel betreiben, sofern sie nicht
a) an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelsystem kontinuierlich den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen anbieten oder
b) in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems Handel treiben, indem sie ein für Dritte zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen;
§ 2 Abs.7 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
2Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.9 oder Nr.10 erbringen, sind die Vorschriften des § 2b Abs.2, der §§ 10, 11 bis 13d, der §§ 15 bis 18 und 24 Abs.1 Nr.6, 9, 11 und 13, der §§ 25 und 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1, des § 35 Abs.2 Nr.5 und der §§ 45, 46a bis 46c nicht anzuwenden (20).
§ 2 Abs.8 wurden nach der Angabe „14 bis 18 und“ die Angaben „24 Absatz 1 Nummer 14, 16, Absatz 1a Nummer 5, des § 25a Absatz 1 Satz 7, der §§ 26a und“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.4 e) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 2 Abs.8a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.4 f) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Abs.8b und 9 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.4 g) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 2 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „46a“ durch die Angabe „46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 2 Abs.7 Satz 1 wurde die Angabe „46a bis 46c“ durch die Wörter „46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.2 b) aa) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 2 Abs.7 Satz 2 wurde die Angabe „46a bis 46c“ durch die Wörter „46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.2 b) aa) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 2 Abs.1 Nr.9 Buchstabe a wurden nach den Wörtern „Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 2“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt sowie die Wörter „oder 11“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 2 Abs.4 Satz 1 wurden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 2 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.3 c) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen, dass auf ein Unternehmen, das nur das E-Geld-Geschäft betreibt, die
§§ 2c, 10 bis 18, 24, 26a, 32
bis 38, 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer
4 bis 6 (27) (33)
dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art oder des Umfangs der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf.
2Die Entscheidung ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen.
3Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Freistellung nach Satz 1 erlassen.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
In § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.11 Buchstabe a wurden nach den Wörtern „Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt sowie die Angabe „oder 11“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.3 d) aa) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.13 wurden nach den Wörtern „Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Angabe „oder 11“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.3 d) bb) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 2 Abs.6 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c wurde am Ende das Wort „oder“ gestrichen, in Buchstabe d das Wort „oder“ angefügt und nach Buchstabe d Buchstabe e eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.1 Nr.3 b) aa) aaa) bis ccc) iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
In § 2 Abs.6 Satz 1 im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e wurden nach den Wörtern „die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen,“ die Wörter „oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.1 Nr.3 b) aa) ddd) bis ccc) iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
In § 2 Abs.6 Satz 1 Nummer 18 wurde am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern 19 und 20 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.1 Nr.3 b) bb) und cc) iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
§ 2 Abs.6 Satz 1 Nr.20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12, durch Art.9 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1375)
Bisheriger Wortlaut:
20. (43) Unternehmen, die als Finanzdienstleistung ausschließlich die Finanzportfolioverwaltung und die Anlageverwaltung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen.
In § 2 Abs.1 wurde in Nummer 9 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wurden die Nummern 10 und 11 angefügt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
§ 2 Abs.9a und 9b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 2a KWG |
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§ 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 2a Abs.1, im einleitenden Satzteil wurden die Wörter „Errichtung eines internen Kontrollverfahrens“ durch die Wörter „Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 2a Abs.1 Nr.1 und 2 wurde jeweils das Wort „Institut“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 2a Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 a) cc) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2a Abs.1 Nr.4 wurde das Wort „Institut“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 a) dd) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 2a Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Errichtung eines internen Kontrollsystems“ durch die Wörter „Festlegung von Strategien, zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und zur Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 2a Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs.1 bis 3 mit Sitz im Inland kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn
weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das übergeordnete Institut vorhanden oder abzusehen ist und
das übergeordnete Unternehmen in die für eine Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis genutzten Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken einbezogen ist.
2Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.Macht ein übergeordnetes Unternehmen von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber.
§§§
Zu § 2b KWG |
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Der bisherige § 2a wurde § 2b, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§§§
Zu § 2c KWG |
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Der bisherige § 2b wurde § 2c, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 2 Abs.3 Satz 1 wurde hinter dem Wort „Vor“ die Wörter „einer Entscheidung über“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 2 Abs.5 Satz 1 wurde die Wörter „oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen und die Angabe „der nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie oder Artikel 7 Abs.5 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen – ABl.EG Nr.L 141 S.27 – (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zustande gekommen ist“ durch die Angabe „der nach Artikel 151 Abs.2 der Bankenrichtlinie oder Artikel 15 Abs.3 Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl.EU Nr.L 145 S.1, 2005 Nr.L 45 S.18) (Finanzmarktrichtlinie) zustande gekommen ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 2c Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 1a Nr.2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.EG Nr.L 375 S.3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Januar 2002 (ABl.EG Nr.L 41 S.35) - (Investmentrichtlinie).
In § 2c Abs.2 Satz 7 wurden die Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.95 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 2c Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2c Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „hat“ das Wort „er“ durch die Wörter „der interessierte Erwerber“ und die Angabe „Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 2c Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Anzeigepflichtige“ durch die Wörter „interessierte Erwerber“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 2c Abs.1 Satz 4 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 5 wurde Satz 4, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) dd) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2c Abs.1 bisherigem Satz 5 neuer Satz 4 wurde das Wort „Anzeigepflichtige“ durch die Wörter „interessierte Erwerber“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) ee) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 2c Abs.1 bisherigem Satz 6 neuer Satz 5 wurde nach dem Wort „unverzüglich“ das Wort „schriftlich“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) ff) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 2c Abs.1 bisherigem Satz 7 neuer Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) gg) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
7Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Institut unter seine Kontrolle kommt.
§ 2c Abs.1 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 a) hh) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 2c Abs.1a wurde eingefügt und der bisherige Abs.1a wurde Abs.1b und der bisherige Abs.1b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 b) und c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2c Abs.1b Satz 1 wurden die Wörter „von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1“ durch die Wörter „des Beurteilungszeitraums“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 c) aa) aaa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 2c Abs.1b Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 c) aa) bbb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2c Abs.1b Satz 1 Nr.3 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummern 4 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 c) aa) ccc) und ddd) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 2c Abs.1b Satz 2 bis 6 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 c) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 2c Abs.1b bisherigem Satz 2 neuer Satz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 c) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
2Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Bundesanstalt eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 7 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs der Bundesanstalt anzuzeigen hat.
In § 2c Abs.1b bisherigem Satz 3 neuer Satz 8 wurden die Wörter „diese Person oder Personenhandelsgesellschaft“ durch die Wörter „der Anzeigepflichtige“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 c) dd) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 2c bisheriger Abs.1b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2c Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 e) aa) aaa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 2c Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „Absatz 1a Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1b Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 e) aa) bbb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 2c Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 e) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2c Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 e) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 2c Abs.2 bisherigem Satz 3, neuer Satz 4 wurden die Wörter „In den Fällen des Satzes 1“ durch die Wörter „Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus“ ersetzt, die Wörter „über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus“ gestrichen und vor dem Wort „Treuhänder“ das Wort „einen“ durch das Wort „den“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 e) dd) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 2c Abs.2 bisherigem Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 e) ee) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2c Abs.2 bisherigem Satz 8 wurde durch die Sätze 8 und 9 ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 e) ff) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2c Abs.3 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 f) und g) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Vor einer Entscheidung über (2) Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen, um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens oder um eine Person handelt, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, oder Erstversicherungsunternehmen kontrolliert, und wenn das Institut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme.
2aVon Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des anderen Staates zu unterrichten;
2bsie soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten ist, daß durch die Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wird.
3...(4)
In § 2c bisheriger Abs.4 neuer Abs.3 Satz 1 wurde die Zahl „33“ durch die Zahl „30“ ersetzt und nach dem Wort „unverzüglich“ wird das Wort „schriftlich“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 g) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 2c bisheriger Abs.5 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.3 h) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 2c Abs.1b Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten“ durch die Wörter „der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 2c Abs.1a Satz 8 Nummer 2 wurden die Wörter „Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)“ durch die Wörter „Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.32)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.11, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.15 Abs.4 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – OGAW-IV-UmsG (aF) zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 2d KWG |
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Der bisherige § 2c wurde § 2d, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 2d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben.
§§§
§§§
Zu § 6 KWG |
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§ 6 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 6 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (1) Die Bundesanstalt beteiligt sich an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden und wendet die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden beschlossene Maßnahmen bei Anwendung dieses Gesetzes an und begründet gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses, wenn sie davon abweicht.
§ 6 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 6a KWG |
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In § 6a Abs.1 wurden die Wörter „der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches“ durch die Wörter „der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs.1, 2 Nr.4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.09, durch Art.4 Abs.8 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 7a KWG |
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§ 7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 7b KWG |
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§ 7b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 7c KWG |
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§ 7c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 8 KWG |
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§ 8 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a
Abs.2 bis 4 nach Maßgabe der Bankenrichtlinie arbeiten die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen des betreffenden
Staates zusammen.
2Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts,
zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis,
3Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
§ 8 Abs.4 bis 7 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 8 bisheriger Abs.4 wurde Abs.8, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 8 Abs.3 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 8 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 8 Abs.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.5 c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 8 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 8 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 8 Abs.7 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (2) 1Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig und tritt in der Gruppe eine Krisensituation auf, die eine Gefahr für das Finanzsystem eines Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen seinen Sitz hat, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen sowie die Deutsche Bundesbank.
In § 8 Abs.3 Satz 2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 8 Abs.3 Satz 2 Nr.2 wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstituts“ die Wörter „ , eines E-Geld-Instituts“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 8 Abs.3 Satz 2 Nr.3 wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.5 c) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 8 Abs.3 Satz 2 Nummer 1 wurden die Wörter „Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft)“ durch die Wörter „Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.11, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.15 Abs.4 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – OGAW-IV-UmsG (aF) zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 8 Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 8 Abs.3 Satz 8 wurden die Wörter „oder E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 8 Abs.3 Satz 9 und 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 a) cc) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 8 Abs.7 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen“ ein Komma und die Wörter „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 8 Abs.7 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 8a KWG |
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§ 8a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 8a Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
2. 1Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten
im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie
in Krisensituationen.
2Die Bundesanstalt und, soweit
sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird,
die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei soweit
erforderlich mit den jeweils zuständigen
Stellen der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums zusammen.
3Dies gilt insbesondere
bei der laufenden Überwachung des Risikomanagements
der Institute sowie bei grenzüberschreitenden
Prüfungen.
§ 8a Abs.3 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 8a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 8a Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden“ durch die Wörter „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.6 b) aa) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 8a Abs.3 Satz 5 wurde das Wort „Dessen“ durch das Wort „Deren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 8a Abs.4 Satz 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 8b KWG |
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Der bisherige § 8a wurde § 8b, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 8b Abs.1 Satz 1 Teilsatz 2 wurde die Angabe „§ 8 Abs.3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 8b Abs.2 Satz 3 Nr.3 Buchstabe b wurde die Angabe „§ 31 Abs.3“ durch die Angabe „§ 31 Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 8b Abs.3 wurde nach den Wörtern „In den Fällen des“ die Angabe „§ 8d Abs.2,“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 8b Abs.3 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 8b Abs.2 Satz 3 Nr.2 Buchstabe c wurde die Angabe „§ 45 Abs.3“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 8b Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Wort „ , E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 8b Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wirtschaftsraums“ die Wörter „und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 8b Abs.2 Satz 3 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Wirtschaftsraums“ die Wörter „und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 8b Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 8c KWG |
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Der bisherige § 8b wurde § 8c und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs.2 bis 4 absehen und das übergeordnete Unternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich freistellen, wenn
2Die Freistellung setzt eine Übereinkunft der Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen des anderen Staates voraus.
3Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten.
(2) 1aDie Bundesanstalt kann über die Fälle des § 10a Abs.3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 53 Abs.2 bis 4 der Bankenrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen;
1bdie Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
§ 8c Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 8c Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Die Bundesanstalt kann“ die Wörter „nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 8c Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.8 b) bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 8d KWG |
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Der bisherige § 8c wurde § 8d, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§§§
Zu § 8e KWG |
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§ 8e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 8e Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ ein Komma und die Wörter „zu denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gehört,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 8e Abs.5 wurden die Wörter „den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ durch die Wörter „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ und die Wörter „dem Ausschuss“ durch das Wort „ihr“ ersetzt und Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 8e Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „oder E-Geld-Institute“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 9 KWG |
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In § 9 Abs.1 Satz 4 Nr.6 am Ende wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 8 angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.5a iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 9 Abs.1 Satz 4 Nr.7 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 9 Abs.1 Satz 4 Nr.8 wurde das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 9 Abs.1 Satz 4 Nr.9 und 10 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 9 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichtspersonen“ durch die Wörter „die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 9 Abs.1 Satz 4 Nr.2 wurden nach dem Wort „Zahlungsverkehrs“ die Wörter „oder mit der Geldwäscheprävention“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.7 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 9 Abs.1 Satz 4 Nr.9 wurde das Wort „oder“ gestrichen, in Nummer 10 das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 11 eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.7 b) bis d) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 9 Abs.1 Satz 4 Nummer 10 wurden die Wörter „den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ durch die Wörter „die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2429 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 9 Abs.1 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
5Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend.
§ 9 Abs.1 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
6Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
§§§
Zu § 10 KWG |
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In § 10 Abs.4b Satz 1 wurde die Angabe „§ 12 Abs.1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Abs.1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.05, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.20 S.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1373)
Die Überschrift des § 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
§ 10 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.11.06 hinsichtlich Abs.1 S.9 bis 11 und im übrigen vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.11 Abs,1 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben.
2Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die Anforderungen an die Angemessenheit der Eigenmittel der Institute regeln, Solvabilitätsgrundsätze auf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
4Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
5aDie Institute haben der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Solvabilitätsgrundsätzen für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen;
5bnähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln.
§ 10 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) 1Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs.1 und § 10a Abs.1 kann Krediten, deren Erfüllung von
geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von Null vom Hundert beigemessen werden, sofern die Bundesanstalt keinen anderen Gewichtungssatz bekanntgegeben hat und die Kredite von der zuständigen
Behörde des anderen Staates oder Drittstaates mit Null vom Hundert gewichtet werden.
2Vor der Bekanntgabe eines anderen Gewichtungssatzes gewährte Kredite können bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit Null vom Hundert gewichtet werden.
§ 10 Abs.1c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1c) 1Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisiken (in Geld bemessene Gefahr für ein Institut, dass sich auf Grund der Änderung von Börsen- oder Marktpreisen der Wert der Gesamtheit seiner Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten verringert) für die Zwecke der
Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel dürfen die Institute nach Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwenden, deren Eignung die Bundesanstalt auf Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs.1 Satz 2 dieses Gesetzes bestätigt hat.
2Die näheren Voraussetzungen an die Eignung eines Risikomodells sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.
§ 10 Abs.1d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 e) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1d) 1aIst nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Position mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigenmittel in diesem Umfang für die Unterlegung anderer Positionen nicht zur Verfügung;
1binsbesondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei den Solvabilitätsgrundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 und
§ 10a Abs.1 Satz 2 berücksichtigt werden.
2Die von Dritten zur Verfügung gestellten Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind.
3Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung eines Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich
zugeflossen sind.
4Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich.
§ 10 Abs.1e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 f) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 10 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 g) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
In § 10 Abs.2a Satz 1 Nr.3 wurden das Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitgliedern“ und die Wörter „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 h) aa) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 10 Abs.2a Satz 2 wurden am Ende von Nummer 4 das Wort „und“ gestrichen, am Ende von Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie die Nummern 6 und 7 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 h) bb) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 10 Abs.2b Satz 1 Nr.1 wurde vor dem Wort „Vorsorgereserven“ das Wort „ungebundenen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 i) aa) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 10 Abs.2b Satz 1 Nr.7 wurde die Angabe „in Höhe von 35 vom Hundert“ durch die Angabe „in Höhe von 45 vom Hundert“ ersetzt und in Buchstabe c wird am Ende das Wort „und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 i) bb) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 10 Abs.2b Satz 1 Nr.8 wurde das Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Teilsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 i) cc) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 10 Abs.2b Satz 1 Nr.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 i) dd) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 10 Abs.2b Sätze 2 bis 4 wurden durch den neuen Satz 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 i) ee) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden.
3Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 Nr.8 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 10 Abs.2c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 j) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Nettogewinn und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten können nur bis
zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt.
3Soweit das Institut die Grenze von 250 vom Hundert nicht durch kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch Positionen, die allein wegen einer Kappung nach Absatz 2b Satz 2 und 3 nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden können, ersetzen.
4Bei Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete
Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 5, soweit diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr.1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen.
5Schwer realisierbare Aktiva sind
6Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva.
§ 10 Abs.2d und 2e wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 k) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 10 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 l) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Erstellt ein Institut Zwischenabschlüsse, die den für den Jahresabschluß geltenden Anforderungen entsprechen, gilt für die Bemessung der Eigenmittel der Zwischenabschluß als Jahresabschluß, wobei Zwischengewinne dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind.
2Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen.
3Ein Institut, das Zwischengewinne dem Kernkapital zurechnet, muß Zwischenabschlüsse mindestens fünf Jahre hintereinander erstellen.
4Gibt ein Institut das Verfahren auf, Zwischenabschlüsse zu erstellen, dürfen Zwischengewinne dem Kernkapital frühestens wieder nach fünf Jahren zugerechnet werden.
5Das Institut hat den Zwischenabschluß der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen.
6Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Zwischenabschlusses (Zwischenprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
7Ein im Zuge einer Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluß gilt nicht als Zwischenabschluß im Sinne dieses Absatzes.
§ 10 Abs.3a Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 m) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 10 Abs.3b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 n) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(3b) 1Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen, insbesondere um noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste zu berücksichtigen.
2Die Festsetzung wird mit der Feststellung der nächsten für den Schluß eines Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz gegenstandslos.
3Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für
die Festsetzung wegfällt.
In § 10 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „dem haftenden Eigenkapital“ durch die Wörter „dem Kernkapital“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 o) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 10 Abs.4a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 p) aa) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(4a) 1aNicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital mindestens 4,4 vom Hundert der entsprechend den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 der Bundesanstalt nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Instituts beträgt;
1bdie nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden.
§ 10 Abs.4a Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 p) bb) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
§ 10 Abs.4c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 q) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(4c) 1Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr.7 Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag.
2Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vorher vergangenen drei Bilanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs.
3Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs maßgebend.
4Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen.
5Auf die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr.7 Buchstabe b nach § 11 Abs.2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
In § 10 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „ist dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen“ durch die Wörter „ist dem Ergänzungskapital nur dann zuzurechnen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 r) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 10 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 s) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Von der Summe des Kern- und Ergänzungskapitals sind abzuziehen:
a) Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;
b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;
c) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;
2Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Nr.1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen.
3Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1 Nr.1 bis 4, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs.2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen.
4aDie Bundesanstalt kann auf Antrag eines Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts oder Wertpapierhandelsunternehmens, das keinem Finanzkonglomerat angehört, zulassen, dass es Positionen nach Satz 1 Nr.5 und 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen braucht, wenn es eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 10b Abs.1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden 1 bis 3 zusätzlich durchführt;
4beine Berechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Bundesanstalt Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist.
5Die nach Satz 4 gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
6Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das einem Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach Satz 1 Nr.1 bis 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn die betreffenden Unternehmen in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b einbezogen werden.
§ 10 Abs.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 t) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 10 Abs.9 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 u) aa) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(9) 1Ein Wertpapierhandelsunternehmen muß Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel seiner Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind.
§ 10 Abs.9 Satz 5 wurde durch die Sätze 5 bis 7 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 u) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
5aDie Wertpapierhandelsunternehmen haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der Relation nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sowie des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 4, erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen;
5bdas Bundesministerium der Finanzen erlässt im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege;
5c§ 24 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.
In § 10 Abs.10 Satz 5 wurde die Angabe „Absatz 9 Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 9 Satz 5 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 v) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 10 Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.12 w) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 10 Abs.2c Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.5a a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
2Die vorstehend genannten Positionen können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das unter Außerachtlassung der Beträge nach Absatz 2b Satz 1 Nr.9 sowie der höchstens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr.1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter Außerachtlassung der mindestens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmittel).
§ 10 Abs.2e wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.5a b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(2e) (17) 1Abweichend von Absatz 2d können IRBA-Institute Drittrangmittel bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 nur bis zu einem Betrag berücksichtigen, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das unter Einbeziehung des Betrages nach Absatz 2b Satz 1 Nr.9 sowie der höchstens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr.1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (erweitertes freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter Einbeziehung der mindestens hälftigen Beträge nach Absatz
6a Nr.1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (erweitertes
freies Kernkapital), nicht übersteigt (erweiterte anrechenbare Drittrangmittel).
2IRBA-Institute, die Handelsbuchinstitute sind, haben von dem so ermittelten Betrag für die Beurteilung der Verfügbarkeit für Zwecke der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 die Überschreitungsbeträge von Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen
Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Abs.4 und 5 abzuziehen, soweit diese Überschreitungsbeträge
mit Drittrangmitteln unterlegt werden.
3aEin nach Abzug dieser Beträge verbleibender positiver Betrag an erweiterten anrechenbaren Drittrangmitteln
ist bei der Berechnung der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmittel
des IRBA-Instituts, das Handelsbuchinstitut ist);
3bim Falle von IRBA-Instituten, die Nichthandelsbuchinstitute sind, entsprechen die verfügbaren
Drittrangmittel den erweiterten anrechenbaren Drittrangmitteln.
4Absatz 2d Satz 2 gilt entsprechend.
In § 10 Abs.6 Satz 1 Nr.1 bis 4c wurden jeweils nach dem Wort „Instituten“ die Wörter „ , ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften,“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 10 Abs.1b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
§ 1 Abs.1c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 10 Abs.1 Satz 9 Nr.8 wurde das Wort „und“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt, nach Nummer 9 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Nummern 10 bis 12 angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 10 Abs.1d Satz 2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
2Zur Bestimmung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals werden die Beträge, die nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt werden, und die Positionen des Absatzes 6a
vom haftenden Eigenkapital nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen und der zurechenbare Anteil der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr.9 hinzugerechnet.
3Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 für Zwecke der §§ 12, 13, 13a und 15 bleiben die Positionen
des Absatzes 6a sowie der zurechenbare Anteil der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr.9 unberücksichtigt.
In § 10 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Nr.1 bis 8“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 c) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 10 Abs.2 Satz 3 bis 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 c) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 10 Abs.2 Satz 11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 c) cc) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10 Abs.2a Satz 1 Nr.2 wurde in der Klammer dem Wort „Vorzugsaktien“ das Wort „kumulative“ vorangestellt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 d) aa) aaa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 10 Abs.2a Satz 1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 d) aa) bbb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 10 Abs.2a Satz 1 Nr.9 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 10 angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 d) aa) ccc) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 10 Abs.2a Satz 2 Nr.5 bis 7 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 d) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
5. Kredite an stille Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4, deren Vermögenseinlage mehr als 25 vom Hundert des Kernkapitals ohne Berücksichtigung der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter beträgt, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind, (10)
6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Abs.1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Beträge und (10)
7. der negative Ergänzungskapitalsaldo, der sich ergibt, wenn die Summe der jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a sowie der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Positionen das berücksichtigungsfähige Ergänzungskapital nach Absatz 2 Satz 3 übersteigt (10).
§ 10 Abs.2b Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 e) aa) aaa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 10 Abs.2b Satz 1 Nr.4 wurde das Wort „Genußrechtsverbindlichkeiten“ durch die Wörter „dem Kapital“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 e) aa) bbb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 10 Abs.2b Satz 1 Nr.7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 e) aa) ccc) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 10 Abs.2b Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 e) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
2Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Abs.1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Beträge (15).
In § 10 Abs.2c Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Satz 6 und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 f) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10 Abs.2c Satz 4 Nr.2 wurden die Wörter „Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, Genussrechten“ durch die Wörter „Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 sowie nach Absatz 2b Satz 1 Nummer 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 f) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 10 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 g) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem dem Kernkapital (21) zuzurechnen, wenn
2Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist
nicht verkürzt werden.
3Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt.
4Die §§ 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung, wenn Zweck der Gesellschaft die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist.
§ 10 Abs.4a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 h) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(4a) 1aNicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden,
wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr.1 bis 5
mindestens 4,4 vom Hundert des 12,5fachen des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken beträgt;
1bdie nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrags zugerechnet
werden (22).
§ 10 Abs.5 Satz 1 einleitender Satzteil wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 i) aa) aaa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Genußrechtsverbindlichkeiten), ist dem Ergänzungskapital nur dann zuzurechnen (25), wenn
§ 10 Abs.5 Satz 1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 i) aa) bbb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 10 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „Erwerber der Genußrechte“ durch das Wort „Kapitalgeber“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 i) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10 Abs.5 Satz 5 wurde das Wort „Genußrechte“ durch das Wort „Kapitalüberlassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 i) cc) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10 Abs.5 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 i) dd) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 10 Abs.5 Satz 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 i) ee) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10 Abs.6 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „Instituten und Finanzunternehmen“ durch die Wörter „Instituten, Finanzunternehmen und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 j) aa) aaa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10 Abs.6 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „Genussrechten an Instituten und Finanzunternehmen“ durch die Wörter „Kapital im Sinne des Absatzes 5 an Instituten, Finanzunternehmen und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 j) aa) bbb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10 Abs.6 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten und Finanzunternehmen“ durch die Wörter „Forderungen aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 an Institute, Finanzunternehmen und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 j) aa) ccc) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10 Abs.6 Satz 1 Nr.4 wurden in Buchstabe a die Wörter „Instituten und Finanzunternehmen“ durch die Wörter „Instituten, Finanzunternehmen und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt, in Buchstabe b die Wörter „Genussrechten an Instituten und Finanzunternehmen“ durch die Wörter „Kapital im Sinne des Absatzes 5 an Instituten, Finanzunternehmen und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt und in Buchstabe c die Wörter „Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten und Finanzunternehmen“ durch die Wörter „Forderungen aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 an Institute, Finanzunternehmen und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 j) aa) ddd) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10 Abs.6 Satz 3 wurden nach dem Wort „Finanzunternehmens,“ die Wörter „Zahlungsinstituts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 j) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10 Abs.6 Satz 4, 5 und 7 wurden jeweils die Wörter „von seinem haftenden Eigenkapital“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 j) cc) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 10 Abs.6a Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 k) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 10 Abs.6a Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 k) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
4. ader Betrag des übertragenen Wertes zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten bei
Vorleistungen im Rahmen von Wertpapiergeschäften des Handelsbuchs, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren
Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist;
bdurch systemweite Ausfälle eines Abwicklungs- und Verrechnungssystems entstandene
Vorleistungen können mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung
der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.
In § 10 Abs.8 Satz 4 wurde das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.11 l) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10 Abs.6 Satz 1 Nr.1, 2, 3 und 4a, 4b und 4c wurden jeweils nach dem Wort „Finanzunternehmen“ ein Komma sowie die Wörter „E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.8 a) aa) bis d) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 10 Abs.6 Satz 3 wurden nach dem Wort „Finanzunternehmens,“ die Wörter „E-Geld-Instituts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.8 a) aa) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 10 Abs.10 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
(10) 1aDie Eigenmittel eines E-Geld-Instituts müssen vorbehaltlich weitergehender Anforderungen mindestens 2 vom Hundert
seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen.
2Maßgeblich ist der jeweils höhere Wert.
3aHat ein E-Geld-Institut seine Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme noch nicht mindestens sechs Monate lang ausgeübt, so müssen die Eigenmittel mindestens 2 vom Hundert
seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen;
3bSatz 2 gilt entsprechend.
4Das Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten muss aus dem Geschäftsplan des Instituts hervorgehen, der
gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der Bundesanstalt zu ändern ist.
5Absatz 9 Satz 5 bis 7 (30) ist entsprechend anzuwenden.
In § 10 Abs.2b Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c wurde das Wort „Investmentrichtlinie“ durch die Angabe „Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.11, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.15 Abs.4 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – OGAW-IV-UmsG (aF) zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 10 Abs.1a Satz 6 und 7 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 10 Abs.1a neuer Satz 11 wurde die Angabe „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 10 Abs.1b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.6 des Zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – 2. FMStG vom 24.02.12 (BGBl_I_12,206)
Bisheriger Wortlaut:
(1b) (35) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel anordnen, dass ein Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Abs.1 hinausgehen, insbesondere
um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 sind,
wenn die Risikotragfähigkeit eines Instituts nicht gewährleistet ist,
um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen oder
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen.
In § 10 Abs.1b Satz 2 wurden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2012“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3a iVm Art.6 des Dritten Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – 3.FMStG vom 20.12.12 (BGBl_I_12,2777)
§§§
Zu § 10a KWG |
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§ 10a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe insgesamt muß angemessene Eigenmittel haben.
2§ 10 über die Eigenmittelausstattung einzelner Institute gilt entsprechend.
(2) 1Eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht aus dem übergeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland und den nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehörige
Unternehmen).
2Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, die selbst Institute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind.
3Das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe ist das Institut, das keinem anderen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist.
4Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der Institutsgruppe diese Voraussetzung, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe.
5Sind einem Institut ausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe.
(2a) 1Eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wenn ein Institut mit anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet.
2aBei einer solchen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsumme;
2bbei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.
(3) 1Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, es sei denn, die Finanzholding-Gesellschaft ist ihrerseits
2Hat die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht vorbehaltlich des Satzes 1 Nr.1 und 2 eine Finanzholding-Gruppe, wenn
3Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst
keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist.
4Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.
(4) 1Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile beschränkt haftet.
2Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen.
3Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts oder der Finanzholding-Gesellschaft ist.
4Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt
werden.
5Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich.
6§ 16 Abs.2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(6) 1aOb gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs.1 Satz 2 maßgeblichen Positionen zu beurteilen;
1bbei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen.
2Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen.
3Von den gemäß Satz 2
zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen
a) der Kapitalanteile,
b) der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter nach § 10 Abs.4 Satz 1,
c) der Genußrechte nach § 10 Abs.5 Satz 1,
d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs.5a Satz 1 und
e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs.7 Satz 1 sowie
4Abzuziehen sind die Kapitalanteile, jedoch nur vorbehaltlich der Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 6 und 7, und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, die längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals gemäß § 10 Abs.2b Satz 3, die Genußrechtsverbindlichkeiten und die nicht realisierten Reserven vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der
in § 10 Abs.2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung, und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den Drittrangmitteln gemäß § 10 Abs.2c Satz 1 vor der in § 10 Abs.2c Satz 2 und 4 vorgesehenen Kappung.
5Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht.
6Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
abzuziehen.
7Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden.
8Die Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.
9Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener gruppenangehöriger
Unternehmen können nicht miteinander verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet, daß die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern.
10Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen, insbesondere auch um die Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, die Anforderungen an die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens und die Angemessenheit der Verteilung der Eigenmittel in der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zu konkretisieren sowie die Verrechnung marktrisikobehafteter Positionen näher zu regeln.
11Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
12Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
(7) 1Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs.1 Satz 2 maßgeblichen Positionen mit den Eigenmitteln und den weiteren maßgeblichen Positionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen
entspricht.
2Im übrigen gilt Absatz 6.
(8) 1Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich.
2Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
3§ 10 Abs.1 Satz 5 gilt entsprechend.
(9) 1Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten.
2Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln.
3Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.
(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für ein übergeordnetes Unternehmen, das selbst einem Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, für das die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten.
In § 10a Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „die selbst Institute,“ das Wort „Kapitalanlagegesellschaften,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 10a Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Wertpapierdienstleistungsbranche“ die Wörter „oder der Investmentbranche“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 10a Abs.4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „gelten auch Institute,“ das Wort „Kapitalanlagegesellschaften,“, nach den Wörtern „die Institute“ das Wort „ , Kapitalanlagegesellschaften“ und nach den Wörtern „dieser Institute“ das Wort „ , Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.5 c) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 10a Abs.14 Satz 1 und 2 wurden jeweils nach den Wörtern „mindestens ein Institut“ die Wörter „ , eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/ 87/EG“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.5 d) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 10a Abs.3 Satz 5 Halbsatz 2 wurden die Wörter „das übergeordnete Unternehmen“ durch die Wörter „das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das als übergeordnetes Unternehmen gilt“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 10a Abs.3 Sätze 6 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 10a Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Nebendienstleistungen“ wurden die Wörter „oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 10a Abs.4 Satz 1 wurde nach dem Wort „Finanzunternehmen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Nebendienstleistungen“ werden die Wörter „oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 10a Abs.1 Satz 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.12 a) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10a Abs.1 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.12 a) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 10a Abs.6 Satz 3 Nr.1 Buchstabe b und c wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.12 b) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 10a Abs.6 Satz 4 wurden die Wörter „Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter“ durch die Wörter „Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.12 b) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 10a Abs.6 Sätze 5 bis 7 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.12 b) cc) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
5Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Bestandteilen
des Ergänzungskapitals gemäß § 10 Abs.2b Satz 3 abzuziehen.
6Genussrechtsverbindlichkeiten und die nicht realisierten Reserven sind
vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Abs.2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung,
abzuziehen.
7Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß
§ 10 Abs.2c Satz 1 vor der in § 10 Abs.2c Satz 2 und 4 vorgesehenen Kappung abzuziehen.
In § 10a Abs.14 Satz 1 wurde der Punkt am Ende durch einen neuen Halbsatz ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 10a Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Komma und die Wörter „E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 10a Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Komma sowie das Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 10a Abs.3 Satz 1, 2, 3, 4 und 5 wurden jeweils die Wörter „E-Geld-Institut“ und „E-Geld-Institute“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.9 c) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 10a Abs.4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Anbietern von Nebendienstleistungen“ ein Komma und die Wörter „E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.9 d) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 10a Abs.1 Satz 3 wurden nach den Wörtern „mindestens ein Einlagenkreditinstitut“ das Komma und das Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 10a Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Komma gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
In § 10a Abs.3 Satz 2 wurde nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Komma und das Wort „einem“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
In § 10a Abs.3 Satz 3 Nummer 1 wurden nach den Wörtern „mindestens ein Einlagenkreditinstitut“ das Komma und das Wort „ein“ sowie nach den Wörtern „noch ein“ die Wörter „oder ein“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.2 c) aa) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
In § 10a Abs.3 Satz 3 Nummer 2 wurden nach den Wörtern „das Einlagenkreditinstitut“ das Komma und das Wort „das“ sowie nach den Wörtern „nachgeordnete Einlagenkreditinstitut“ das Komma gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.2 c) bb) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
In § 10a Abs.3 Satz 4 wurde nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Komma gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.2 d) bb) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
In § 10a Abs.3 Satz 5 wurde nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute“ das Komma, nach den Wörtern „regelmäßig das Einlagenkreditinstitut“ das Wort „oder“ und nach den Wörtern „die Bundesanstalt das Einlagenkreditinstitut“ das Komma gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.2 e) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§§§
Zu § 10b KWG |
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§ 10b Abs.3 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
5nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen und die gemischte Finanzholding-Gesellschaft, soweit sie nicht übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen sind, sowie die konglomeratsangehörigen Finanzunternehmen, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-Gesellschaften.
In § 10b Abs.3 Satz 5 wurde nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute,“ das Wort „Kapitalanlagegesellschaften,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 10b Abs.3 Satz 5 wurden nach dem Wort „Nebendienstleistungen,“ die Wörter „Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 10b Abs.3 Satz 5 wurden nach den Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen,“ die Wörter „E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 10b Abs.3 Satz 6 Nr.2b wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Komma sowie das Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 10b Abs.5 Satz 1 Nummer 1 wurde die Angabe „§ 25a Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 25a Absatz 1b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 10c KWG |
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§ 10c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 10c Abs.2 Satz 1 Nummer 1 wurden nach den Wörtern „ein Institut,“ die Wörter „eine Kapitalanlagegesellschaft,“ und nach den Wörtern „nach diesem Gesetz“ die Wörter „oder als Kapitalanlagegesellschaft der Aufsicht nach dem Investmentgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.11, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.15 Abs.4 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – OGAW-IV-UmsG (aF) zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 11 KWG |
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§ 11 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist.
2aDas Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung Liquiditätsgrundsätze auf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind;
2bvor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
3In den Liquiditätsgrundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuchs, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
5aDie Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der ausreichenden Zahlungsbereitschaft erforderlichen Angaben einzureichen;
5bnähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln.
§ 11 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
§ 11 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 12 KWG |
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In § 12 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 12 Abs.2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.17 b) des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 12 Abs.1 Satz 1 wurde nach demWort „Institut,“ das Wort „Kapitalanlagegesellschaft,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 12 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe (§ 10a Abs.2 oder 3), zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzustellen, daß die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapitals dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt.
2Es hat außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt.
3Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das Institut zulassen, daß die Gruppe die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen überschreitet.
4Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne von § 10a Abs.14 (2).
In § 12 Abs.1 Satz 4 und Abs.2 Satz 4 wurden jeweils die Wörter „mit haftendem Eigenkapital“ durch die Wörter „jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Die Überschrift des § 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.11 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
§ 12 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.11 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 12a KWG |
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In § 12a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „des § 10a Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „des § 10a Abs.1 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.18 a) aa) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 12a Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „gemäß § 10a Abs.9 Satz 3“ durch die Angabe „gemäß § 10a Abs.13 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.18 a) bb) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 12a Abs.2 Satz 1 wurde nach den Wörtern „das übergeordnete Unternehmen“ die Wörter „oder das Institut im Sinne von § 10a Abs.14“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§§§
Zu § 13 KWG |
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In § 13 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 24 Abs.4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 13 Abs.2 Satz 5 und 8 wurde jeweils vor dem Wort „anzuzeigen“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 13 Abs.3 Satz 9 wurde nach dem Wort „befreien,“ das Wort „insbesondere“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 13 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Bundesbank“ das Wort „unverzüglich“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.14 a) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 13 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.14 a) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Rechtsverordnung nach § 22 (1) kann statt der unverzüglichen Anzeige nach Satz 1 regelmäßige Sammelanzeigen vorsehen.
§ 13 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.14 a) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung der Bundesanstalt an einen Kreditnehmer nicht Kredite gewähren, die insgesamt 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts
(Großkrediteinzelobergrenze) überschreiten.
2Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den der Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
3Die Kredite an ein verbundenes Unternehmen, das weder einer Gruppe im Sinne des § 13b Abs.2 angehört noch durch die zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zu einer Gruppe nach Maßgabe der Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21.Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten - ABl.EG 1993 Nr.L 29 S.1 -
(Großkreditrichtlinie) - zusammengefaßt wird, dürfen ohne Zustimmung der Bundesanstalt 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts nicht überschreiten.
4Satz 2 gilt entsprechend.
5Das Nichthandelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß alle Großkredite zusammen ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht das Achtfache seines haftenden Eigenkapitals
(Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten.
6Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Großkreditgesamtobergrenze unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den die Großkredite zusammen die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
7Ein Nichthandelsbuchinstitut, das sowohl die Großkrediteinzelobergrenze gegenüber einem oder mehreren Kreditnehmern als auch die Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat nur den jeweils höheren Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
8Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt.
9Die Bundesanstalt kann ein Nichthandelsbuchinstitut in besonders gelagerten Fällen vorübergehend von der Unterlegungspflicht nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, befreien, insbesondere (3) wenn die Überschreitung der Grenze durch die Verschmelzung von Kreditnehmern oder vergleichbare Ereignisse eingetreten ist und für das Nichthandelsbuchinstitut nicht vorhersehbar war.
§§§
Zu § 13a KWG |
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In § 13a Abs.1 Satz 1 und Abs.3 Satz 2 und 6 wurde jeweils vor dem Wort „anzuzeigen“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.20 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 13a Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Bundesbank“ das Wort „unverzüglich“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.15 a) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 13a Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 3“ durch „Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.15 a) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 13a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte hat ein Handelsbuchinstitut sicherzustellen, daß die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze) überschreitet.
2Unabhängig davon, ob die
Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich (1) anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
3Gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13 Abs.3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals überschreiten.
4Satz 2 gilt entsprechend.
5Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß alle Anlagebuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt das Achtfache seines haftenden Eigenkapitals
(Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten.
6Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich (1) anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
7§ 13 Abs.3 Satz 7 gilt
entsprechend.
8Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesanstalt.
9§ 13 Abs.3 Satz 9 gilt
entsprechend.
In § 13a Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Gesamtbuch- Großkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort „Gesamtbuch-Großkreditobergrenze“ ersetzt und nach dem Klammerzusatz der Teilsatz „ ; § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.15 c) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 13a Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Gesamtbuch- Großkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort „Gesamtbuch-Großkreditobergrenze“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.15 c) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 13a Abs.4 Satz 3 bis 7 wurden aufgehoben und Satz 8 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.15 c) cc) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
3Gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13 Abs.3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 20 vom Hundert der Eigenmittel nicht überschreiten.
4Satz 2 gilt entsprechend.
5Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die Gesamtbuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt das Achtfache seiner Eigenmittel (Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten.
6Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen.
7§ 13 Abs.3 Satz 7 gilt
entsprechend.
In § 13a Abs.4 neuer Satz 3 wurde die Angabe „den Sätzen 1, 3 und 5“ durch die Angabe „Satz 1“ und die Angabe „nach Satz 1 oder 3“ durch die Angabe „nach Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.15 c) dd) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 13a Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.15 d) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Auch mit der Zustimmung der Bundesanstalt darf im Falle einer Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts höchstens das Fünffache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, betragen.
In § 13a Abs.5 Satz 3 wurden nach dem Wort „Unterlegung“ die Wörter „der Risiken aus dem Anlagebuch, der Adressrisiken des Handelsbuchs sowie des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes“ eingefügt und die Wörter „von Risiken des Anlagebuchs“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.15 d) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 13b KWG |
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In § 13b Abs.2 wurde die Angabe „§ 10a Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs.1 bis 5 und 14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 13b Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.21 b) des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
§ 13b Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.21 c) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
§ 13b Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
§ 13b Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In der Überschrift des § 13b wurden die Wörter „Großkredite und gruppeninterne Transaktionen bei“ durch die Wörter „Großkredite von“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 13c KWG |
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§ 13c Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.22 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
In § 13c Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „EGeld-Institut“ das Komma durch die Wörter „oder ein“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesellschaft“ gestrichen und nach dem Wort „das“ die Wörter „oder die“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 13c Abs.2 wurden nach dem Wort „E-Geld- Institut“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder die Kapitalanlagegesellschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 13c Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „E-Geld- Institut“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder die Kapitalanlagegesellschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.9 c) aa) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 13c Abs.3 Satz 4 Nr.1 wurden nach dem Wort „EGeld- Institut“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.9 c) bb) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 13c Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „EGeld- Institute“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder Kapitalanlagegesellschaften“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.9 d) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 13c wurden jeweils die Wörter „E-Geld-Institut“ und „E-Geld-Institute“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.12 Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 13c Abs.1 Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 Nummer 1 wurde jeweils nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Komma gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
In § 13c Abs.4 Satz 1 wurde nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute“ das Komma gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§§§
Zu § 14 KWG |
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§ 14 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14 Abs.1 Satz 5 wurde angefügt (hier müßte es eingefügt heißen!), mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 14 Abs.2 Satz 2 wurden das Wort „sowie“ und der Punkt am Ende gestrichen und neuer Satzteil angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 14 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Verschuldung“ wurden die Wörter „und Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.8 b) aa) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 14 Abs.3 Satz 2 wurden das Wort „ist“ durch die Wörter „sowie die Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten sind jeweils“ ersetzt und hinter den Wörtern „Kredite gewährt“ die Wörter „oder Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners gemeldet“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.8 b) bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 14 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 1 Abs.1a Satz 2 Nr.4“ die Angabe „ , 9 oder 10“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 14 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „ , 5“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.13 Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 14 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 2 Abs. 4, 7 oder 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4, 7, 8 oder 9a“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 15 KWG |
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§ 15 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.24a0 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 15 Abs.3 Nr.2 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.6 bis 12“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.6 bis 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.1 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 15 Abs.4 Satz 4 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.6 bis 12“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.6 bis 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.24 b) aa) iVm Art.1 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 15 Abs.4 Satz 6 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 5 und Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 5 und 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.24 b) bb) iVm Art.1 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 15 Abs.5 wurde nach dem Wort „Kreditgewährung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.1 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 15 Abs.1 Satz 5 und Abs.2 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „mit haftendem Eigenkapital“ durch die Wörter „jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 18 KWG |
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§ 18 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.05, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.20 S.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1373)
Bisheriger Wortlaut:
in § 18 Satz 3 Nr.2 wurde die Angabe „§ 12 Abs.1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Abs.1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.05, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.20 S.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1373)
In § 18 Satz 4 wurde die Angabe „§ 20 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b bis d“ durch die Angabe „§ 20 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a bis c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.1 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 18 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.7 Nr.1 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
§§§
Zu § 18a KWG |
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§ 18a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 18b KWG |
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§ 18b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 19 KWG |
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In § 19 Überschrift und in Abs.1 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „§§ 13 bis 14“ durch die Angabe „§§ 13 bis 13b und 14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.26 a) des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 19 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Stillhalterpositionen von Optionsgeschäften“ durch die Wörter „Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.26 b) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 19 Abs.1 Satz 3 Nr.13 wurden die Wörter „welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.26 b) bb) aaa) des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 19 Abs.1 Satz 3 Nr.14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.26 b) bb) bbb) des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
§ 19 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.26 c) des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 19 Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurden die Wörter „(einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft)“ durch die Wörter „ , einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.19 a) aa) aaa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 19 Abs.1 Satz 2 Nr.9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.19 a) aa) bbb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 19 Abs.1 Satz 3 Nr.14 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, die neue Nummer 15 eingefügt und die bisherige Nr.15 wurde Nr.16, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 19 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder
Personenhandelsgesellschaften, die insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß auf die andere oder die anderen ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines solchen Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit anzusehen sind, da die zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt.
2Dies ist insbesondere der Fall bei
a) der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,
b) die Europäischen Gemeinschaften,
c) ausländische Zentralregierungen,
d) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, für die gemäß Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,
3Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gilt Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe nach § 13b Abs.2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13b Abs.3 einbezogen sind.
4Satz 3 gilt entsprechend für Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunternehmen von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefaßter Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden.
In § 19 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „gelten“ durch das Wort „können“ ersetzt und nach dem Wort „Interbankkredits“ werden die Wörter „behandelt werden“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 19 Abs.2 Satz 3 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 20 KWG |
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§ 20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.27 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht
(2) 1Bei den Anzeigen nach § 13 Abs.1, § 13a Abs.1 und § 13b Abs.1 sind nicht zu berücksichtigen
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
b) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderem Staat der Zone A,
c) die Europäischen Gemeinschaften,
d) eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, sowie
e) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite durch eine in den Buchstaben a bis d genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden, und
Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind,
b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder
c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind.
2Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs.1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht.
(3) 1Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs.3 und § 13a Abs.3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs.1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen.
2Nicht zu berücksichtigen sind
außerdem
3Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.2 des Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr.2 Kredite, deren Erfüllung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet werden, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs.3 und § 13a Abs.3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen.
4Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten.
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs.3 Satz 5 und § 13a Abs.3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs.4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs.5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs.5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie die Kredite nach § 19 Abs.1 Satz 3 Nr.14 nicht zu berücksichtigen.
(5) § 13 Abs.2 und 4 sowie § 13a Abs.2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr.2 und 3.
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
b) die Europäischen Gemeinschaften,
c) die Europäische Investitionsbank oder
d) (weggefallen)
Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis;
§ 20 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde durch die Nummern 3 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.20 a) aa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 20 Abs.1 Satz 1 bisherige Nr.4 wurde Nr.6, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.20 a) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 20 Abs.2 Satz 1 im einleitenden Satzteil wurden die Wörter „Bei den Anzeigen nach § 13 Abs.1, § 13a Abs.1 und § 13b Abs.1“ durch die Wörter „Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Absatz 3 und § 13a Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Absatz 1,“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.20 b) aa) aaa) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe c wurden die Wörter „im Ausland“ durch die Wörter „in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.20 b) aa) bbb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a wurde aufgehoben und in Buchstabe c am Ende das Wort "und" gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.20 b) aa) ccc) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.20 b) aa) ddd) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
3. Pensions- oder Leihgeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und die Bestandteil der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- Gesamtposition sind, soweit sie durch Finanzinstrumente nach § 1a Abs.3 oder Waren, die nach § 1a Abs.1 dem Handelsbuch zurechenbar sind, gedeckt sind, jedoch vorbehaltlich der Regelungen in § 20b.
§ 20 Abs.2 Nr.4 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.20 b) aa) eee) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 20 Abs.2 Satz 2 bis 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
2Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1
nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze
nach § 13 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 13b Abs.1, nicht mehr erreichen würde,
entfällt die Anzeigepflicht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Bundesanstalt einem Institut
auf Antrag widerruflich gestattet hat, die Besicherungswirkungen
von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b
zu berücksichtigen.
4Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts kann die Rechtsverordnung
nach § 10 Abs.1 Satz 9 treffen.
§ 20 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.20 b) bb) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen
nach § 13 Abs.3 und § 13a Abs.3 bis 5,
auch in Verbindung mit § 13b Abs.1, sind Kredite
im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen.
2Nicht zu berücksichtigen sind außerdem
Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank, die nicht von Absatz 2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind,
aKredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an
a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland,
b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
c) Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
d) Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
e) anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs.29,
sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden;
bForderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von
Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im
Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben,
gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a und Forderungen nach § 4 Abs.3 des Pfandbriefgesetzes,
Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die
a) ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
b) ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
c) ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
d) ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
e) ein anerkanntes Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat im Sinne von § 1 Abs.29,
vorbehaltlich der Regelungen in § 20b selbstschuldnerisch haftet und
Positionen, die nach § 10 Abs.6a Nr.4 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden.
3Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.2 des
Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr.2 Kredite, deren Erfüllung von anderen
Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet wird, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs.3 und § 13a Abs.3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen,
wenn die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden.
4Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt
beizubehalten.
§ 20 Abs.4 wurden die Wörter „der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs.3 Satz 5 und § 13a Abs.3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs.4 Satz 5, bei der Berechnung“ gestrichen und die Angabe „den Absätzen 2 und 3 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.20 d) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 20 Abs.5 wurde die Angabe „den Absätzen 2 und 3 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.20 e) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 20 Abs.6 Nr.1 wurde die Angabe „Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 4 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.20 f) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 20 Abs.3 Satz 2 Nr.2 Buchstabe c (f) wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute“ das Komma sowie das Wort „E-Geld-Institute“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.14 a) aa) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 20 Abs.3 Satz 2 Nr.2 Buchstabe d (f) wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute“ die Wörter „oder E-Geld-Institute“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.14 a) bb) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 20 Abs.3 Satz 2 Nr.4 Buchstabe c (f) wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Komma sowie die Wörter „ein E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.14 b) aa) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 20 Abs.3 Satz 2 Nr.4 Buchstabe d (f) wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „oder ein E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.14 b) bb) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 20 Abs.6 Nummer 2 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 20a KWG |
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§ 20a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 20 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb wurden die Wörter „der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln“ durch die Wörter „der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 20 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe d, Doppelbuchstabe cc wurden die Wörter „Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter „der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 20a Abs.1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe d, Doppelbuchstabe cc wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Komma sowie das Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.15 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 20a Abs.1 Satz 1 Nr.3 Buchstabe d, Doppelbuchstabe dd wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „oder einem E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.15 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 20a Abs.1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wurden In § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie“ durch die Wörter „Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.11, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.15 Abs.4 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – OGAW-IV-UmsG (aF) zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 20a Abs.1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe ff wurden die Wörter „einem zentralen Kontrahenten“ durch die Wörter „einer zentralen Gegenpartei“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 20b KWG |
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§ 20b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In der Überschrift des § 20b wurden die Wörter „anzeige und“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 20b im einzeitenden Satzteil wurden die Wörter anzeige- und“ gestrichen und die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.22 b) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 20b Nr.1 im wurden die Wörter „oder selbstschuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs.3 Satz 2 Nr.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.22 c) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 20b Nr.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.22 d) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 20b Nr.4 wurde das Komma durch einen Punkt ersetzt im die Nummern 5 und 6 aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.22 e) bis g) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 20c KWG |
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§ 20c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 20c Abs.1 Nr.1 Buchst.a wurden die Wörter „in Bezug auf Waren oder Basiswerte nach Absatz 2 Nr.1 Buchstabe e“ durch die Wörter „mit Bezug auf die in § 1 Abs.11 Satz 4 Nr.2 und 5 genannten Basiswerte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.6 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 20c Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.6 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit den folgenden Finanzinstrumenten erbringt:
Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und andere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die durch Barausgleich erfüllt werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien, sofern dies nicht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, durch Barausgleich erfüllt werden können,
Optionen, Terminkontrakte, Swaps und andere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die durch effektive Lieferung erfüllt werden können, wenn diese an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales elektronisches Handelssystem gehandelt werden,
Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und andere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die durch effektive Lieferung erfüllt werden können, die nicht in Buchstabe b genannt sind, nicht kommerziellen Zwecken dienen und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, insbesondere dass Clearing und Abrechnung über zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs.31 erfolgen,
Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und andere Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten und andere Wirtschaftsstatistiken, die durch Barausgleich erfüllt werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien, sofern dies nicht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, durch Barausgleich erfüllt werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes, Messwerte, die in den Buchstaben a bis d nicht genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, insbesondere dass sie auf einem geregelten Markt oder einem multilateralen elektronischen Handelssystem gehandelt werden oder dass Clearing und Abrechnung über zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs.31 erfolgen,
In § 20c Abs.1 wurden dieWörter „Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, auf Antrag widerruflich“ durch die Wörter „Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.23 Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 21 KWG |
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In § 21 Abs.3 Nr.1 wurde die Angabe „der §§ 11 und 12 Abs.1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „des § 14 Abs.1 und des § 16 Abs.1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.05, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.20 S.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1373)
in § 21 Abs.3 Nr.2 wurde die Angabe „des § 10 Abs.1, 2 Satz 1 und Abs.4 Satz 2, des § 11 Abs.1 und 4 sowie des § 12 Abs.1 und 2 des Schiffsbankgesetzes“ durch die Angabe „des § 22 Abs.1, 2 Satz 1 und Abs.5 Satz 3, des § 23 Abs.1 und 4 sowie des § 24 Abs.2 in Verbindung mit Abs.3 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.05, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.20 S.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1373)
In § 21 Abs.3 Nr.1 wurde die Angabe „§ 14 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.9 bb) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 21 Abs.3 Nummer 3 wurden die Wörter „die Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 22 KWG |
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§ 22 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.29 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die Aufnahme und Tätigkeit der Kreditinstitute sowie die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten regeln, zu bestimmen
die Anzeigeinhalte und Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs.1 Satz 1,
Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs.2 Satz 6.
2Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften und über § 19 Abs.3 bis 5 sowie § 20 Abs.2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über
3Die Rechtsverordnung kann ferner nähere Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege der Großkreditanzeigen (§§ 13 bis 13b) und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten.
4Durch die Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, dass weitere Angaben in die Benachrichtigung nach § 14 Abs.2 Satz 1 aufzunehmen sind, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche
Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist.
5Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
6Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
In § 22 Satz 1 Nr.15 wurden nach der Angabe „§ 14 Abs.2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter „insbesondere zu den Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten,“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zur Gliederungsnummer 2a KWG |
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Die Gliederungsnummer 2a mit den Paragraphen 22a bis 22o wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 22a KWG |
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§ 22a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 22a Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Refinanzierungsmittler“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und die Wörter „eine Pfandbriefbank“ werden durch die Wörter „ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine in § 2 Abs.1 Nr.1 oder Nr.3a genannte Einrichtung“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 22b KWG |
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§ 22b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 22b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „eine Pfandbriefbank“ durch die Wörter „ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 22c KWG |
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§ 22c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 22d KWG |
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§ 22d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 22d Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde nach dem Wort „Refinanzierungsmittler“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und das Wort „Pfandbriefbanken“ wird durch die Wörter „Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in § 2 Abs.1 Nr.1 oder Nr. 3a genannten Einrichtungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 22e KWG |
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§ 22e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 22e Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.24 a) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 22e Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.24 b) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 22f KWG |
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§ 22f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 22g KWG |
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§ 22g wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 22h KWG |
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§ 22h wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 22i KWG |
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§ 22i wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 22i Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.25 a) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§ 22i Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.25 b) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Bundesanstalt kann ein registerführendes Unternehmen anweisen, einen von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Verwalter des Refinanzierungsregisters zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Verwalters des Refinanzierungsregisters zu besorgen ist.
In § 22i Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „in Fällen des Absatzes 2“ durch die Wörter „in Fällen des Absatzes 1“ ersetzt sowie nach dem Wort „Refinanzierungsregisters“ die Wörter „und dessen Stellvertreter“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.25 c) aa) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 22i Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.25 c) bb) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 22j KWG |
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§ 22j wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 22j Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt und die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
3Die
Wirksamkeit einer Verfügung, die nach der Eintragung
eines Gegenstands in das Refinanzierungsregister
über den Gegenstand oder den an seine Stelle getretenen
Gegenstand getroffen wird, bleibt hiervon unberührt.
4Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
§§§
Zu § 22k KWG |
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§ 22k wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 22l KWG |
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§ 22l wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 22m KWG |
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§ 22m wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 22n KWG |
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§ 22n wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 22o KWG |
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§ 22o wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 22o Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 46a“ durch die Angabe „§ 46“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 22o Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 46a“ durch die Angabe „§ 46“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 22p KWG |
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Der bisherige § 22a wurde §§ 22p, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.5 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 22p wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass diese dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.
(2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden Stelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.
(3) 1In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden.
2Dieser darf 10 Euro nicht überschreiten.
§§§
§§§
Zu § 23a KWG |
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In § 23a Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie“ durch die Wörter „Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.11, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.15 Abs.4 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes – OGAW-IV-UmsG (aF) zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 24 KWG |
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§ 24 Abs.1 Nr.3 wurde aufgehoben und die Nr.4 bis 8a wurden zu den Nr.3 bis 8, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.30 a) aa) und cc) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
§ 24 Abs.1 Nr.9 wurde aufgehoben und die Nr.10 bis 14 wurden zu den Nr.9 bis 13, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.30 a) bb) und cc) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
In § 24 Abs.1 neue Nr.12 wurde das Wort „Bestehen“ durch das Wort „Entstehen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.30 a) dd) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 24 Abs.1 neue Nr.13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.30 a) ee) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
§ 24 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.30 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) 1Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen
2Das Bestehen einer mittelbaren Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr.1 ist im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmen.
In § 24 Abs.3a Satz 2 wurden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.30 c) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 24 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege“ durch die Wörter „über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.30 d) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 24 Abs.1 Nr.9 wurde nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 24 Abs.1 Nr.13 wurde Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wurde Nr.14 angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.7 b) und c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 24 Abs.1 Nr.10 wurde die Zahl „33“ durch die Zahl „30“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 24 Abs.1 wurde nach Nummer 14 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummern 15 und 16 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 24 Abs.1a Nr.3 wurde nach dem Wort „Beteiligungen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Nummer 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 24 Abs.3a Satz 1 wurde nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 24 Abs.3a Satz 2 wurden die Wörter „der Institute, Finanzunternehmen und Anbieter von Nebendienstleistungen“ durch die Wörter „der Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.26 a) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 24 Abs.3b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.26 b) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 24 Abs.2 wurden nach den Wörtern „einem anderen Institut“ die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 24 Abs.3a Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 24a KWG |
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In § 24a Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Zweigniederlassung“ die Wörter „und eine Absicht zur Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.8 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 24a Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.8 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
In § 24a Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 4“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1, 1a, 1c, 2 bis 4 oder Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.8 c) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 24a Abs.3 Satz 2 wurden das Wort „und“ gestrichen und nach den Wörtern „beabsichtigten Tätigkeiten“ die Wörter „und die Angabe, ob in diesem Staat vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.8 c) bb) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 24a Abs.3a und 3b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.8 d) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 24a Abs.5 wurden nach dem zweiten Komma die Wörter „inwieweit die Absätze 1, 2 und 4 auf den Einsatz eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, entsprechend anzuwenden sind und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.8 e) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 24a Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „mit Ausnahme des Investmentgeschäfts“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.10 d) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 24a Abs.3 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1, 1a, 1c, 2 bis 4“ ein Komma und die Angabe „9 und 10“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.27 Nr.4 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 24a Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „erbringen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „anzubieten“ die Wörter „oder, im Falle von Einlagenkreditinstituten oder E-Geld- Instituten, Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 24a Abs.2 Satz 2 und in Abs.4 Satz 3 wurde jeweils die Angabe „§ 23a Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 23a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.27 Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 24a Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.18 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut und ein Wertpapierhandelsunternehmen haben die Absicht, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung zu errichten, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen.
§ 24a Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „im Falle von Einlagenkreditinstituten“ die Wörter „oder E-Geld-Instituten“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.18 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 24a Abs.1 Satz 2 Nummer 3 wurde das Wort „Aufnahmemitgliedstaat“ durch das Wort „Aufnahmestaat“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 24a Abs.5 wurden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 24b KWG |
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§ 24b Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.9 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 24b bisheriger Abs.3 wurde Abs.4 und das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „Absatz 2“ werden die Wörter „sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.9 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 24b bisheriger Abs.4 wurde Abs.5 und die Angabe „Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.9 c) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Die Überschrift des § 24b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.1 Nr.28 a) Vm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 24b Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „veranstalten“ durch das Wort „betreiben“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.1 Nr.28 b) aa) Vm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 24b Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Teilnehmerkreises“ die Wörter „sowie für Vereinbarungen über den Betrieb interoperabler Systeme“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.1 Nr.28 b) bb) Vm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 24b Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.1 Nr.28 b) cc) Vm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 24b Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „veranstaltet“ durch das Wort „betreibt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.1 Nr.28 c) Vm Art.13 Abs. des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 24b Abs.5 wurde das Wort „Systemveranstalter“ durch das Wort „Systembetreiber“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.1 Nr.28 d) Vm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 24b Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
§ 24b Abs.4 wurden die Wörter „der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 24c KWG |
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§ 24c Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.31 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
§ 24c Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
Bisheriger Wortlaut:
§ 24c Abs.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
Bisheriger Wortlaut:
In § 24c Abs.3 Satz 1 Nummer 3 wurden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 25 KWG |
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§ 25 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
In § 25 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege der Monatsausweise“ durch die Wörter „über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§§§
Zu § 25a KWG |
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§ 25a Abs.1 Satz 3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.33 a) aa) aaa) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
In § 25a Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.33 a) aa) bbb) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
In § 25a Abs.1 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.33 a) bb) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 25a Abs.1 neuer Satz 5 wurde die Angabe „im Sinne des Satzes 3 Nr.1 bis 6“ durch die Angabe „im Sinne des Satzes 3 Nr.1 und 3 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.33 a) cc) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 25a Abs.1a Satz 1 wurden die Wörter „gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomerate“ durch die Wörter „gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Institute im Sinne von § 10a Abs.14 oder Finanzkonglomerate“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.33 b) aa) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 25a Abs.1a Satz 2 wurde die Angabe „§ 10a Abs.8 Satz 1 und 2 sowie Abs.9 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 10a Abs.12 sowie Abs.13 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.33 b) bb) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 25a Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.33 c) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 25a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.10 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von den Instituten zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
2Die in § 1 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich.
3Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere
aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen, die eine klare Abgrenzung der Verantwortungsbereiche umfassen, und
aProzesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie
Überwachung und Kommunikation der Risiken;
bdabei soll den in Anhang V der Bankenrichtlinie niedergelegten Kriterien Rechnung
getragen werden; (1)
angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung;
4Die Angemessenheit der Geschäftsorganisation nach Satz 3 Nr.1 ist von den Instituten
regelmäßig zu überprüfen (3).
5Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne des Satzes 3 Nr.1 und 3 bis 6 (4) zu schaffen.
§ 25a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.10 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen wesentlich sind, darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte oder Dienstleistungen noch die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung, noch die Prüfungsrechte
und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigen.
2Das Institut hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren
einzubeziehen.
3Das Institut hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
In § 25a Abs.3 wurden in Satz 1 die Wörter „Hat ein Institut nach Absatz 2 Bereiche ausgelagert und sind“ durch die Wörter „Sind bei Auslagerungen nach Absatz 2“ und in Satz 2 die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.10 c) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 25a Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.10 d) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 25a Abs.1 Satz 6 Nr.2 wurde der abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.3 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
Bisheriger Wortlaut:
3. aangemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche
und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts;
bbei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft
oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung
und einzelner Transaktionen nachzugehen.
In § 25a Abs.1a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) 1Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Institute im Sinne von § 10a Abs.14 oder Finanzkonglomerate (5) der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens oder des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats verantwortlich sind.
§ 25a Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
3Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement, das
auf der Grundlage von Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit die Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision beinhaltet, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere
eine angemessene personelle und technisch- organisatorische Ausstattung des Instituts voraussetzt und
die Festlegung eines angemessenen Notfallkonzepts, insbesondere für IT-Systeme, einschließt.
§ 25a Abs.1 Satz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
8Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne der Sätze 3, 6 und 7 zu schaffen.
In § 25a Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurde am Ende das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 3 am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
§ 25a Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
In § 25a Abs.1 Satz 3 Nr.1 wurden die Wörter „internen Revision“ durch die Wörter „Internen Revision“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.29 Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 25a Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) 1Absatz 1 gilt für Institutgruppen, Finanzholding-Gruppen, Institute im Sinne des § 10a Abs.14 und Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entsprechend,
dass die in § 1 Abs.2 Satz 1 oder § 2d
Abs.1 bezeichneten Personen des übergeordneten
Unternehmens oder des übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation der Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe oder des
Finanzkonglomerats verantwortlich sind (13).
2§ 10a Abs.12 sowie Abs.13 Satz 1 und 2 (6) gilt für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, § 10b Abs.6 sowie Abs.7 Satz 1 und 2 für Finanzkonglomerate entsprechend.
§ 25a Abs.1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zum Unterabschnitt 5a KWG |
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Dem § 25b wurde die Zwischenüberschrift 5a vorangestellt, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
In der Überschrift des Unterabschnitts 5a wurde das Wort „betrügerischen“ durch die Wörter „sonstigen strafbaren“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.11 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§§§
Zu § 25b KWG |
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In § 25b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „in einen Staat außerhalb der Europäischen Union“ durch die Wörter „in einen Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.34 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 25b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.10a iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Ein Kreditinstitut, welches das Girogeschäft betreibt und einen Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr in einen Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (1) auszuführen hat, hat vor der Ausführung der Überweisung den Namen, die Kontonummer und die Anschrift des Überweisenden aufzuzeichnen und diese Datensätze vollständig an das Kreditinstitut des Begünstigten oder an ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut weiterzuleiten.
2Es hat Maßnahmen zu ergreifen, um
unvollständige Datensätze erkennen zu können.
3Unvollständige Datensätze hat es zu vervollständigen.
(2) 1Bei Durchführung der Überweisung hat das zwischengeschaltete Kreditinstitut den Namen und die Kontonummer des Überweisenden vollständig an ein weiteres im Zahlungsverkehr zwischengeschaltetes Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten.
2Das zwischengeschaltete Kreditinstitut und das Kreditinstitut des Begünstigten haben Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze bezüglich des Namens und der Kontonummer erkennen zu können.
3Unvollständige Datensätze sind unter Einbeziehung des vom Kunden beauftragten Kreditinstituts nach Möglichkeit zu vervollständigen.
(3) Ein Finanzdienstleistungsinstitut, welches das Finanztransfergeschäft betreibt, hat vor der Besorgung eines Zahlungsauftrages den Namen und die Anschrift des Auftraggebers sowie entsprechend den Angaben des Auftraggebers den Namen und die Anschrift des Empfängers des Zahlungsauftrages aufzuzeichnen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 für einzelne Arten des Zahlungsverkehrs und einzelne Zahlungsverkehrssysteme zuzulassen.
2Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Deutsche Bundesbank Anwendung.
In § 25b wurden die Wörter „und die Finanzdienstleistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.6 betreiben“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
§ 25b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr.1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl.EU Nr.L 345 S.1) enthaltenen Pflichten durch die Kreditinstitute (3).
§§§
§§§
Zu § 25c KWG |
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§ 25c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
In § 25c Abs.1 wurden nach der Angabe „Institute“ die Wörter „sowie nach § 10a Abs.3 Satz 6 oder Satz 7 oder nach § 10b Abs.3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding- Gesellschaften und gemischte Finanzholding- Gesellschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.15a iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 25c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.20 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Institute haben unbeschadet der in § 25a Abs.1 dieses Gesetzes und der in § 9 Abs.1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und des angemessenen Risikomanagements zur Verhinderung von betrügerischen Handlungen zu ihren Lasten interne Grundsätze und angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren und Kontrollen durchzuführen.
(2) 1Kreditinstitute haben angemessene Datenverarbeitungssysteme
zu betreiben und zu aktualisieren,
mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen
und einzelne Transaktionen im
Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich
und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens
über die Methoden der Geldwäsche,
der Terrorismusfinanzierung und betrügerischer
Handlungen zum Nachteil von Instituten sowie nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder nach § 10b Abs. 3 Satz 8 als
übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-
Gesellschaften und gemischte Finanzholding-
Gesellschaften (1) als zweifelhaft
oder ungewöhnlich anzusehen sind.
2Liegen
solche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund
der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner
Transaktionen nachzugehen, um das Risiko
der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
überwachen, einschätzen und gegebenenfalls
das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können.
3Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
dieser Pflicht erforderlich ist.
4Die Bundesanstalt
kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen
Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach
Satz 1 absehen können.
§§§
In § 25c Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Verdachtsfalls“ durch das Wort „Sachverhalts“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
In § 25c Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Verdachtsanzeigen“ durch das Wort „Verdachtsmeldungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§§§
Zu § 25d KWG |
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§ 25d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
§ 25d Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.7 Nr.2 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
Bisheriger Wortlaut:
Der einleitende Satzteil des § 25d Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.21 â) aa) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
In § 25d Abs.1 im Satzteil nach Nr.1 wurden die Wörter „im Sinne von § 1 Abs. 14“ durch die Wörter „im Sinne des § 1a Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.21 a) bb) aaa) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 25d Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurde die Angabe „150 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.21 a) bb) bbb) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 25d Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurden die Wörter „von dem Inhaber im Sinne des § 22p Abs. 1“ durch die Wörter „von dem E-Geld-Inhaber im Sinne des § 23b Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.21 a) bb) ccc) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 25d Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.21 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 25d Abs.1 Nummer 1 wurde gestrichen und die bisherigen Nummern 2 bis 4 wurden die Nummern 1 bis 3, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
Bisheriger Wortlaut:
1. bei der Ausgabe oder Verwaltung von elektronischem Geld im Sinne des § 1a Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (4), sofern sichergestellt ist, dass
a) bei einem nicht wiederaufladbaren Datenträger der gespeicherte Betrag nicht mehr als 250 Euro (5) beträgt oder
b) bei einem wiederaufladbaren Datenträger sich der in einem Kalenderjahr insgesamt ausgegebene oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, es sei denn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr wird in demselben Kalenderjahr von dem E-Geld-Inhaber im Sinne des § 23b Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (6) zurückgetauscht;
§§§
Zu § 25e KWG |
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§ 25e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
§ 25e Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.22 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 25f KWG |
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§ 25f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
§ 25f Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Abweichend von § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs.1 Nr.1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs.1 Nr.1 und 2 des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Auftrag des Kunden im Rahmen des Finanztransfergeschäfts im Sinne von § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.6 oder des Sortengeschäfts im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.7 nicht über ein bei dem Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion beim Sortengeschäft einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.
In § 25f Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Drittstaat“ die Wörter „und bei Korrespondenzinstituten mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums vorbehaltlich einer Beurteilung durch das Institut als erhöhtes Risiko“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.23 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 25f Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.23 b) aa) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
In § 25f Abs.2 Nr.4 wurden die Wörter „das Korrespondenzinstitut“ durch das Wort „sie“ und die Wörter „begründet oder fortsetzt“ durch die Wörter „begründen oder fortsetzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.23 b) bb) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 25f Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.23 c) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 25g KWG |
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§ 25g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
§ 25g Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.15b iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
1Institute haben als übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs.1 oder
Abs.2, einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des
§ 10a Abs.3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats
im Sinne des § 1 Abs.20 Satz 1
in Bezug auf ihre Zweigstellen, Zweigniederlassungen
und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen
Unternehmen gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen
nach § 9 des Geldwäschegesetzes und
§ 25c Abs.1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten
nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes
und den §§ 25d und 25f sowie der
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8
des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit
dies nach dem Recht des Staates, in dem die Zweigstelle,
die Zweigniederlassung oder das Unternehmen
ansässig ist, jeweils zulässig ist.
2Verantwortlich
für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten
nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des
§ 1 Abs.2 Satz 1.
3Soweit die nach Satz 1 zu treffenden
Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Unternehmen
ansässig ist, nach dem Recht des betroffenen
Staates nicht zulässig sind, hat das übergeordnete
Unternehmen oder Mutterunternehmen die
Bundesanstalt hiervon unverzüglich zu unterrichten
und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem
erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
wirksam zu begegnen.
4Für den Fall,
dass am ausländischen Sitz einer Zweigstelle, einer
Zweigniederlassung oder eines Unternehmens
strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren
Pflichten zu erfüllen.
§§§
In § 25g Abs.1 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „§ 25c Abs.1“ durch die Wörter „§ 25c Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§§§
Zu § 25h KWG |
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§ 25h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.5 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
§§§
Zu § 25i KWG |
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§ 25i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§§§
Zur Überschrift 5b KWG |
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In der Zwischenüberschrift vor § 26 wurden die Angabe „5a.“ durch die Angabe „5b.“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.6 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
§§§
Zu § 26 KWG |
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§ 26 Abs.3 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.30 Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zur Überschrift 5c KWG |
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Die Zwischenüberschrift wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In der Zwischenüberschrift vor § 26a wurden die Angabe „5b.“ durch die Angabe „5c.“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.6 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
§§§
Zu § 26a KWG |
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§ 26a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.35 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 26a Abs.2 Satz 3 wurde jeweils die Angabe „Satz 1 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.31 Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 28 KWG |
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In § 28 Abs.3 wurden die Wörter „angeschlossen sind“ durch das Wort „angehören“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.36 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 28 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „ ; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.32 a) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 28 Abs.1 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.32 b) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 28 Abs.2 Satz 1 und 4 wurde jeweils das Wort „Registergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.15 Vm Art.21 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.12 (BGBl_I_12,2418)
§§§
Zu § 29 KWG |
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In § 29 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „sowie die Anforderungen nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und Abs.2 sowie nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs.1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22“ durch die Angabe „sowie die Anforderungen nach § 1a Abs.4 bis 8 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1a Abs.9, nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18, 25a Abs.1 Satz 3 Nr.1 und 3, Abs.1a und 2 und § 26a, sowie nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs.1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.37 a) aa) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 29 Abs.1 Satz 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.37 a) bb) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 29 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07 durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz sowie §§ 24c, 25a Abs.1 Satz 1 Nr.4 und § 25b nachgekommen ist.
2aBei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen;
2bdiese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts
zu erstrecken.
In § 29 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „25a Abs.1 Satz 3 Nr.1 und 3“ durch die Angabe „25a Abs.1 Satz 3 Nr.1 und Satz 6 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.11 a) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 29 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.11 b) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Der Prüfer hat zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz sowie den §§ 24c, 25a Abs.1 Satz 3 Nr.6 und § 25b nachgekommen ist (3).
In § 29 Abs.3 Satz 1 wurde vor den Wörtern „den Bestand des Instituts gefährden“ das Wort „die“ und nach den Wörtern „wesentlich beeinträchtigen können“ die Wörter „ , die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.11 c) aa) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 29 Abs.3 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.3 Nr.11 c) bb) iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 29 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „25a Abs.1 Satz 6 Nr.3“ durch die Angabe „25c bis 25h“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.7 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
§ 29 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.15c iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Mißstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige
Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche
Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten
durchgeführten Geschäfte zu erhalten.
2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
In § 29 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „25a Abs.1 Satz 3 Nr.1 und Satz 6 Nr.1“ durch die Angabe „25a Absatz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.33 Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 29 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „25a Absatz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1, Abs. 1a und 2 und § 26a,“ durch die Wörter „25a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 1a bis 2 und § 26a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 29 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.3 Nr.1 iVm Art. des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.13 (BGBl_I_12,2286)
In § 29 Abs.2 bisheriger Satz 3 wurden die Wörter „Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.11.12, durch Art.3 Nr.2 iVm Art. des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes vom 06.11.13 (BGBl_I_12,2286)
In § 29 Abs.1 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 26a“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 22“ die Wörter „sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§ 29 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 30 KWG |
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§ 30 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§§§
Zu § 31 KWG |
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In § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 24 Abs.1 Nr.1 bis 5, 7 und 9 und Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 24 Abs.1 Nr.1 bis 4 und 6 und Abs.1a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 31 Abs.2 wurde durch die Absätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.39 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Bundesanstalt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach § 13 Abs.1 und 2, § 13a Abs.1 und 2, § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.6 bis 11 und Abs.2, § 24 Abs.1 Nr.1, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25, 26 und 29 Abs.2 Satz 2 sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs.1 Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren, freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
2Die Bundesanstalt kann einzelne übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs.2 bis 4 und des § 13b
Abs.2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs.6 bis 8, § 12a Abs.1 Satz 1 und
§ 13b Abs.3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs.2 bis 4 und des § 13b Abs.2 freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmens weniger als zehn Millionen Euro und weniger als 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe übergeordneten Unternehmens oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft beträgt, die Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen.
3Die Bundesanstalt hat von einer Freistellung nach Satz 2 abzusehen, wenn mehrere gruppenangehörige Unternehmen die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefaßter
Basis aber nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
4Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ungeeignet oder irreführend wäre.
5Freistellungen nach Satz 1, 2 oder 4 können auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen erfolgen.
§ 31 bisheriger Abs.3 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.39 c) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 31 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „und § 13b Abs.3 und 4“ durch die Angabe „ , § 13b Abs.3 und 4 und § 25 Abs. 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 31 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
2Das übergeordnete Unternehmen zeigt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unmittelbar nach Erwerb der Beteiligung sowie einmal jährlich in einer Sammelanzeige zum 30.September an, welche Unternehmen es nach Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammenfassung nach § 10a Abs.6 bis 12, § 12a Abs.1 Satz 1 und § 13b Abs.3 und 4 ausgenommen hat.
§ 31 Abs.4 Satz 4 wurde die Angabe „und § 13b Abs.3 und 4“ durch die Angabe „, § 13b Abs.3 und 4 und § 25 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.7 a) cc) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§ 31 Abs.4 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
In § 31 Abs.4 Satz 1 Nr.4 wurde die Angabe „§ 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.34 a) aa) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 31 Abs.4 Satz 3 wurde Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2 Satz 6 und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.34 a) bb) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 31 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.34 b) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 31 Abs.4 Satz 1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute“ die Wörter „und E-Geld-Institute“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.24 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 32 KWG |
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§ 32 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.12 iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 32 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 32 Abs.1 Satz 2 wurde am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 8 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 32 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.35 Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 32 Abs.6 Satz 1 wurden nach den Wörtern „des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ die Wörter „oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ sowie nach den Wörtern „dieses Zahlungsinstitut“ die Wörter „oder E-Geld-Institut“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.25 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 33 KWG |
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In § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs.2a Satz 1 Nr.1 bis 7“ durch die Angabe „Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs.2a Satz 1 Nr.1 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchtabe d wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstituten“ die Wörter „und zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs.31“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Teilsatz 2 wurde die Angabe „§ 2b“ durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.40 c) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.4a wurde die Angabe „§ 2c“ durch die Angabe „§ 2d“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.40 d) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 32 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a wurden vor dem Wort „Anlagevermittlern“ das Wort „Anlageberatern,“ sowie nach dem Wort „Finanzportfolioverwaltern“ ein Komma und die Wörter „Betreibern multilateraler Handelssysteme oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.13 a) aa) aaa) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 32 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.13 a) aa) bbb) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 32 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe e wurden das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt und die Buchstaben f und g angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.13 a) aa) ccc) und ddd) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 32 Abs.1 Satz 2 wurden vor dem Wort „Anlagevermittler“ das Wort „Anlageberater,“ und nach den Wörtern „zum Schutz der Kunden“ die Wörter „die eine Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens 1 500 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vorsieht,“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.13 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 32 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.13 a) cc) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 32 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.13 b) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde der Satzteil „; § 2c Abs.1a Satz 1 Nr.1 Teilsatz 2 gilt entsprechend“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a wurde nach dem Wort „Abschlussvermittlern“ ein Komma und das Wort „Anlageverwaltern“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 33 Abs.1 Nr.1 wurde nach den Wörtern „insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6“ die Angabe „und 8“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.36 Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe e wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.25 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
In § 33 Abs.1 Nummer 1 Buchstabe d wurden die Wörter „und zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs.31“ gestrichen, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 33a KWG |
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In § 33a Satz 1 wurde die Angabe „nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch die Angabe „nach Artikel 151 der Bankenrichtlinie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In der Überschrift des § 33a wurde das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt , mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 33a Satz 1 wurden die Wörter „außerhalb der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „außerhalb der Europäischen Union“ und die Wörter „der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „des Rates oder der Europäischen Kommission“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
In § 33a Satz 4 wurden die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 33b KWG |
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In § 33b Satz 1 wurde die Angabe „nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 2, 4 oder 10“ durch die Angabe „nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 2, 4, 10 oder 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 33b Satz 1 im einleitenden Satzteil wurde nach den Wörtern „Bankgeschäften nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 2, 4“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Angabe „10“ wurden die Wörter „oder 11“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.27 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 33b Satz 1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstituts“ das Komma sowie die Wörter „eines E-Geld-Instituts“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.27 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 33b Satz 1 Nr.2 wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.27 c) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 35 KWG |
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§ 35 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 35 Abs.2 Nr.4 wurden die Wörter „über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sonst“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§ 35 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 35 Abs.2 Nr.6 wurden nach den Wörtern „dieses Gesetzes“ ein Komma sowie die Wörter „des Geldwäschegesetzes,“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.28 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 33 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt (f), mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 36 KWG |
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In § 36 Abs.2 wurde die Angabe „des Bausparkassengesetzes“ durch die Angabe „des Gesetzes über Bausparkassen“, die Angabe „des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ durch die Angabe „des Geldwäschegesetzes“ und die Angabe „des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.05, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.20 S.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22.05.05 (BGBl_I_05,1373)
§ 36 Abs.1a Sätze 6 bis 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.07.05, durch Art.3 iVm Art.7 Abs.1 des Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG vom 17.10.08 (BGBl_I_08,1982)
§ 36 Abs.1a Satz 6 bis 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.6 Abs.1 iVm Art.7 Abs.2 des Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG vom 17.10.08 (BGBl_I_08,1982)
Bisheriger Wortlaut:
6Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht
des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für
eine Tätigkeit bei einem Institut (2).
7Handelt es sich um
eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im
regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die
Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 6 auf 4 Millionen
Euro (2).
8Die Beschränkungen nach den Sätzen 6 und 7
gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse
mehrerer Organe übertragen worden sind oder er
mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen
hat (2).
In § 36 Abs.1a Satz 1 wurde ein neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.16a iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 36 Abs.2 wurden nach dem Wort „Pfandbriefgesetzes“ ein Komma und die Wörter „des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
§ 36 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
In § 36 Abs.1a Satz 1 wurde nach der Angabe „Absatzes 1“ die Angabe „oder des Absatzes 3 Satz 2 oder Satz 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 36 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Die Änderung oben Nr.3 wurde rückgängig gemacht, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.3 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 36 Abs.1a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) 1aDie Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 3
Satz 2 oder Satz 3 (7) auch Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint;
1bdem Sonderbeauftragten können auch die Befugnisse
eines Sachwalters nach den §§ 32 bis 35
des Pfandbriefgesetzes übertragen werden (4).
2Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu währenden Vergütung fallen dem Institut zur Last.
3Die Höhe dieser Vergütung setzt die
Bundesanstalt fest.
4Sofern das Institut zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Bundesanstalt an den Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen.
5Wird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung tätig, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht
des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für
eine Tätigkeit bei einem Institut (2) (3) (9).
7Handelt es sich um
eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im
regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die
Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 6 auf 4 Millionen
Euro (2) (3) (9).
8Die Beschränkungen nach den Sätzen 6 und 7
gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse
mehrerer Organe übertragen worden sind oder er
mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen
hat (2) (3) (9).
§ 36 Abs.1a (neu) wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) 1a...(10)
In § 36 Abs.2 wurden nach den Wörtern „Bestimmungen dieses Gesetzes,“ die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,“ sowie nach den Wörtern „erlassenen Verordnungen“ die Wörter „, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen Rechtsakte“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 37 KWG |
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§ 37 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In der Überschrift des § 37 wurde das Wort „ungesetzliche“ durch die Wörter „unerlaubte oder verbotene“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
In § 37 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „erbracht“ ein Komma und die Wörter „werden ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 38 KWG |
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In § 38 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Registergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.95 Nr.2 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 38 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 4 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.95 Nr.2 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
In § 38 Abs.2 bisheriger Satz 4 wurde das Wort „Registergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.95 Nr.2 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 38 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§§§
Zu § 43 KWG |
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§ 43 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.95 Nr.3 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aFührt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen;
1b§ 142 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
2aDas Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten;
2b§ 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
In § 43 Abs.3 wurden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.95 Nr.3 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 44 KWG |
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In der Überschrift des § 44 wurden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch die Wörter „Anbietern von Nebendienstleistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.44 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 44 Abs.2 Satz 1 wurde wird die Angabe „§ 10a Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs.1 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.44 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 44 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.44 c) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 44 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 10a Abs.6 und 7“ durch die Angabe „nach § 10a Abs.6 bis 11“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.44 d) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 44 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 wurde nach dem Wort „wesentliche“ das Wort „Bereiche“ durch die Wörter „Aktivitäten und Prozesse“ ersetzt und vor dem Punkt der Klammerzusatz „(Auslagerungsunternehmen)“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.14 a) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 44 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Instituts“ die Wörter „oder Auslagerungsunternehmens“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.14 b) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 44 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.17 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ein Institut und die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
2aDie Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen;
2bdas schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut wesentliche Aktivitäten und Prozesse (5) im Sinne des § 25a Abs.2
ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen) (5).
3Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts oder Auslagerungsunternehmens (6) innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
§ 44 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.17 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs.1 bis 5 (2), eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs.3 sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs.3 Satz 1 zu übermitteln sind.
2aDie Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen;
2bAbsatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
3Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen.
In § 44 Abs.4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „bei Instituten“ die Wörter „oder Finanzholding- Gesellschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 44 Abs.5 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Die Institute“ die Wörter „und Finanzholding- Gesellschaften“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 44 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 44a KWG |
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In § 44a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten“ durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.45 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 44 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „aus § 31 Abs.2 Satz 2 oder 4“ durch die Angabe „aus § 31 Abs.3 Satz 1 oder Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.45 b) aa) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 44 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „aus § 31 Abs.3 Satz 1 oder 3“ durch die Angabe „aus § 31 Abs.5 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.44 b) bb) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 44a Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Institut,“ die Wörter „einer Kapitalanlagegesellschaft,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 44a Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Nebendienstleistungen“ die Wörter „ , einem E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, einem Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.29 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 44a Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstituten“ das Komma sowie das Wort „E-Geld-Instituten“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.29 b) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 44b KWG |
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In § 44b wurde in Absatz 1 Satz 1 Nr.1, in Satz 2 sowie in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Angabe „§ 2b“ durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 44b Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 2c Abs.1a Satz 1 Nr.1 bis 3“ durch die Angabe „§ 2c Abs.1b Satz 1 Nr.1 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§§§
Zu § 44c KWG |
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In § 44c Abs.1 Satz 1 wurde vor dem Wort „Geschäftsangelegenheiten“ das Wort „die“ durch das Wort „alle“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.15 a) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 44c Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.15 b) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
2Sie bestehen, sofern die zuständige Behörde eines anderen Staats ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt, auch hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind, wenn sie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat entgegen einem entsprechenden Verbot in diesem Staat unerlaubt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen.
In § 44c Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ die Wörter „oder feststeht“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.30 a) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 44c Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.30 b) aa) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 44c Abs.3 im neuen Satz 4 wurden nach dem Wort „Geschäftsräumen“ die Wörter „und Personen“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.30 b) bb) iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 44c Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Erlaubnis“ die Wörter „oder ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung betreibt oder erbringt“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 45 KWG |
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§ 45 Abs.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Entsprechen bei einem Institut
kann die Bundesanstalt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs.1) untersagen oder beschränken.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs.2 bis 4, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs.1 nicht entsprechen.
In § 45 Abs.1 wurde nach der Angabe „des § 10 Abs.1“ wird die Angabe „oder Abs.1b oder des § 45b Abs.1“ eingefügt und nach der Angabe „des § 11 Abs.1“ die Wörter „oder rechtfertigt die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzentwicklung eines Instituts die Annahme, dass es diese Anforderungen nicht dauerhaft erfüllen können wird“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.14 a) aa) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 45 Abs.1 Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.14 a) bb) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 45 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 3 sowie Satz 2 und 3“ ersetzt und die Angabe „des § 10 Abs. 1“ wird durch die Angabe „des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 45 Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.14 c) aa) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 45 Abs.4 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.14 c) bb) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 45 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt, das Wort „und“ angefügt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
§ 45 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
In § 45 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3 ist“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Satz 2 und 3 und Absatz 1a sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
§ 45 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.37 Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
2Entsprechen die Eigenmittel des Instituts nicht den Anforderungen des § 10 Abs.1 oder Abs.1b oder des § 45b Abs.1 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs.1, kann die Bundesanstalt zusätzlich zu der Befugnis nach Satz 1 Nr.1 die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente untersagen oder beschränken, die nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind (3).
§ 45 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs.1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs.1 (2) oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs.1 oder rechtfertigt die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzentwicklung eines Instituts die Annahme, dass es diese Anforderungen nicht dauerhaft erfüllen können wird (2), kann die Bundesanstalt
Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,
die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Abs.1 untersagen oder beschränken, (7)
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben, und (7)
(7) adie Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen
bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
beschränken;
bdies gilt nicht für variable
Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag
oder in seinem Geltungsbereich
durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien
über die Anwendung der tarifvertraglichen
Regelungen oder aufgrund
eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung vereinbart sind.
2Sie kann des Weiteren bilanzielle
Maßnahmen untersagen oder beschränken,
die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag
auszugleichen oder einen Bilanzgewinn
auszuweisen (3) (10).
4Unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 kann die Bundesanstalt
auch die Auszahlung jeder Art von Erträgen
auf Eigenmittelinstrumente, außer solchen
nach § 10 Absatz 5a, untersagen oder beschränken,
die nicht vollständig durch einen
erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind (3).
(1a) (8) 1Institute müssen der Untersagungs- und
Beschränkungsbefugnis des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 4 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen
mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern
Rechnung tragen.
2Soweit vertragliche Vereinbarungen
über die Gewährung einer variablen
Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entgegenstehen,
können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.
(2) (1) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Satz 2 und 3 und Absatz 1a sind (9)
auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs.1 bis 5 sowie
auf Institute im Sinne von § 10a Abs.14 entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen
den Anforderungen des § 10 Abs.1 oder Abs.1b oder des § 45b
Abs.1 (4) nicht entsprechen.
2Die Bundesanstalt kann in diesen Fällen außerdem die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe des § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs.3 Satz 5 und § 13a Abs.3 Satz 3 und Abs.4 Satz 5 herabsetzen.
(3) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10b Abs.1, kann die Bundesanstalt gegenüber
(4) 1Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat.
2Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Eigenmittelausstattung
oder der Liquidität des Instituts erforderlich ist, sind solche Anordnungen
auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig (5).
3Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen.
4Soweit Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente
einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen, können
aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden (6).
§§§
§ 45 Abs.6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 des Zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – 2. FMStG vom 24.02.12 (BGBl_I_12,206)
§§§
Zu § 45a KWG |
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In § 45a Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 10a Abs.9 Satz 2 oder § 13b Abs.5 in Verbindung mit § 10a Abs.9 Satz 2“ durch die Angabe „§ 10a Abs.13 Satz 2 oder § 13b Abs.5 in Verbindung mit § 10a Abs.13 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.48 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 45a Abs.2 Satz 1 wurde wird die Angabe „§ 10a Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs.1 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.48 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 45a Abs.2 Satz 6 wurden die Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.95 Nr.4 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 45b KWG |
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§ 45b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 45b Abs.1 wurde die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.16 a) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 45b Abs.3 wurde die Angabe „§ 25a Abs.1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs.1 Satz 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.16 b) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 45b Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Abs.1 und hat das Institut die Mängel nicht auf Grund einer Anordnung nach § 25a Abs.1 Satz 8 (2) innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist behoben, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut
über die nach § 10 Abs.1 und der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 erforderliche Eigenkapitalausstattung hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss,
Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben,
weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und
einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs.1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.
§ 45b Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Bundesanstalt kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anordnungen im Einzelfall auch bereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a Abs.1 Satz 8 (3) treffen oder mit einer solchen verbinden, wenn die Risikolage des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfordert, um eine konkrete Gefahr für die ordnungsgemäße Geschäftsführung abzuwenden.
In § 45b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „§ 25a Abs. 1 Satz 8 oder Absatz 3“ durch die Wörter „§ 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, oder nach § 25a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
§§§
Zu § 45c KWG |
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§ 45c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§ 45 Abs.2 Nummer 7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.6 des Zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – 2. FMStG vom 24.02.12 (BGBl_I_12,206)
§§§
Zu § 46 KWG |
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In § 46 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.12 Abs.14 Nr.1 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
§ 46 Abs.1 Satz 3 bis 6 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 46 Abs.3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
§ 46 Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.10 a) aa) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§ 46 Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurde durch die Nummern 4 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.10 a) bb) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
Bisheriger Wortlaut:
§ 46 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Ist Geschäftsleitern nach Absatz 1 Satz 2 Nr.3 die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, hat das Gericht des Sitzes des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt die erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind.
2§ 46a Abs.2 Satz 2 und 3 (1), Abs.3 Satz 1 und Abs.4 bis 7 gilt entsprechend.
§ 46 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.10 c) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (3) 1Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nr.4 bestellte
Aufsichtsperson erhält von der Bundesanstalt
eine angemessene Vergütung und den Ersatz
ihrer Aufwendungen.
2Die gezahlten Beträge sind
der Bundesanstalt von dem betroffenen Institut
gesondert zu erstatten und auf Verlangen der
Bundesanstalt vorzuschießen.
3Die Bundesanstalt
kann das betroffene Institut anweisen, den
von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im
Namen der Bundesanstalt unmittelbar an die
Aufsichtsperson zu leisten, wenn dadurch keine
Beeinflussung der Unabhängigkeit der Aufsichtsperson
zu besorgen ist.
In § 46 Abs.2 Satz 6 wurde nach den Wörtern „interoperabler Systeme“ ein Komma und die Wörter „und im Rahmen des von einem zentralen Kontrahenten betriebenen Systems“ sowie nach dem Wort „finden“ die Wörter „bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.9 iVm Art.10 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2582)
In § 46 Abs.2 Satz 6 wurden die Wörter „einem zentralen Kontrahenten“ durch die Wörter „einer zentralen Gegenpartei“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 46a KWG |
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In § 46a Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.12 Abs.14 Nr.1 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF) vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
Bisheriger Wortlaut:
3aDie vertretungsbefugten Personen haben ihre Namensunterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht
zu zeichnen;
3b§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine für die vertretungsbefugte Person zertifizierte qualifizierte Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zusätzlich zur Namensunterschrift beim Gericht zu hinterlegen ist.
In § 46a Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „weitere Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.95 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 46a Abs.1 Satz 6 wurden nach den Wörtern „Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen“ die Wörter „einschließlich interoperabler Systeme“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.1 Nr.38 Vm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 46a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs.1 Satz 1 vor, so kann die Bundesanstalt zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens vorübergehend
ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
2Die Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung davon abhängig machen, daß eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr.1 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden.
3Das Institut darf nach Erlaß des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr.1 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Instituts, soweit dies zu vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten.
4Die Bundesanstalt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1 Nr.1 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Verwaltung des Instituts notwendig ist.
5Solange Maßnahmen nach Satz 1 andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Instituts nicht zulässig.
6Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einschließlich interoperabler
Systeme (3) sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
(2) 1Sind bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, so hat das Gericht des Sitzes des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt die erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind.
2Die Bestellung oder Abberufung von vertretungsbefugten Personen durch das Gericht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen ihres Amtes werden bei Instituten, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, von Amts wegen eingetragen.
3Solange die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Personen zu bestellen, nicht ausüben (1).
(3) 1Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht bestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungsbefugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist.
2Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist, wenn sie nicht durch die dafür zuständigen Organe des Instituts erweitert wird, auf die Durchführung von Maßnahmen beschränkt, die zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens und zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind.
(4) 1Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit.
2Das Gericht des Sitzes des Instituts setzt auf Antrag der durch das Gericht bestellten geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person die Auslagen und die Vergütung fest.
3Die Rechtsbeschwerde (2) ist ausgeschlossen.
4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet sind, kann eine geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, nur durch das Gericht auf Antrag der Bundesanstalt oder des Organs des Instituts, das für den Ausschluß von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, und nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) 1Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, erlischt in jedem Fall, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und die Verfügung aufgehoben werden, mit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt worden war.
2Sind nur die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, erlischt das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe eine geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person bestellt haben und dieser Person, soweit erforderlich, eine Erlaubnis nach § 32 erteilt worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
§§§
§§§
Zu § 46b KWG |
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In § 46b Abs.2 Satz 2 wurde wird die Angabe „§ 24b Abs.4“ durch die Angabe „§ 24b Abs.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.17 iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 46 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.18 a) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aWird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen;
1bdie im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).
§ 46 Satz 3 wurden nach den Wörtern „über das Vermögen eines Instituts“ die Wörter „oder einer nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding- Gesellschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.18 b) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 46 Satz 4 wurden nach den Wörtern „über das Vermögen des Instituts“ die Wörter „oder der nach § 10a Abs.3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding- Gesellschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.18 c) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§ 46 Satz 5 wurden nach den Wörtern „nur mit Zustimmung des Instituts“ die Wörter „oder der nach § 10a Abs.3 Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding- Gesellschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.18 d) iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
In § 46b Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Systemveranstalter“ durch das Wort „Systembetreiber“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.11, durch Art.1 Nr.39 Vm Art.13 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 46b Abs.1 Satz 5 und 6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.12 a) aa) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
Bisheriger Wortlaut:
5Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts oder
der nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als
übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-
Gesellschaft (5) und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach § 46 oder § 46a nicht erfolgversprechend erscheinen.
6Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt
zu hören.
§ 46b Abs.1 Satz 8 und 9 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.12 a) bb) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§ 46b Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.12 b) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§ 46b Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Abs.1 ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat die Bundesanstalt unverzüglich die Stellen zu informieren, die von den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften benannt wurden.
§§§
Zu § 46c KWG |
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In § 46c wurden die Wörter „und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.24 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§ 46c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 46d KWG |
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§ 46d Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 46d Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „oder § 46a Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.14 a) aa) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 46d Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „oder § 46a Abs. 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.14 a) bb) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 46d Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „oder § 46a Abs.1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.14 b) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 46d wurden jeweils die Wörter „E-Geld-Institut“, „E-Geld-Instituts“ und „E-Geld-Instituten“ (f) gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.31 Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 46d Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
In § 46d Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „Einlagenkreditinstituts“ das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
In § 46d Abs.4 Satz 1 und 2 sowie Abs.5 Satz 1 wurde jeweils das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.9 c) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§§§
Zu § 46e KWG |
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In § 46e Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 46e wurden jeweils die Wörter „E-Geld-Instituts“ und „E-Geld-Institute“ (f) gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.32 Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 46e Abs.1 Satz 1 und 2 wurde jeweils nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
In § 46e Abs.2 wurde das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§§§
Zu Abschnitt 4a KWG |
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Die Überschrift wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48a KWG |
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§ 48a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48b KWG |
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§ 48b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48c KWG |
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§ 48c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48d KWG |
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§ 48d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48e KWG |
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§ 48e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48f KWG |
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§ 48f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48g KWG |
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§ 48g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48h KWG |
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§ 48h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48i KWG |
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§ 48i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48j KWG |
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§ 48j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48k KWG |
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§ 48k wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48l KWG |
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§ 48l wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48m KWG |
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§ 48m wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48n KWG |
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§ 48n wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48o KWG |
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§ 48o wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48p KWG |
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§ 48p wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48q KWG |
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§ 48q wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48r KWG |
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§ 48r wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 48s KWG |
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§ 48s wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.15 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 49 KWG |
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§ 49 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage des § 2b Abs.1a Satz 1 und Abs.2 Satz 1, des § 6a, des § 10b Abs.5, des § 12a Abs.2, des § 13 Abs.3, des § 13a Abs.3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs.4 Satz 2, des § 13c Abs.3 Satz 4, des § 13d Abs.4 Satz 5, des § 28 Abs.1, des § 35 Abs.2 Nr.2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs.1, auch in Verbindung mit § 44b, Abs.2 und Abs.3a Satz 1, des § 44a Abs.2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Abs.1, der §§ 46 und 46a Abs.1 und des § 46b haben keine aufschiebende Wirkung.
In § 49 wurde die Angabe „§ 2c Abs.1a und 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2c Abs.1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 49 wurde nach der Angabe „des § 6a,“ die Angabe „des § 8a Absatz 3 bis 5,“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.40 Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 49 wurde die Angabe „45 Abs.1“ durch die Angabe „45“ und wurden die Wörter „der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b“ durch die Wörter „der §§ 45c, 46, 46b und 48a bis 48q“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.16 iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 49 wurden nach denWörtern „Maßnahmen der Bundesanstalt“ die Wörter „einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.33 Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 49 wurde der Angabe „des § 8a Absatz 3 bis 5,“ die Angabe „des § 10 Absatz 1b,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.12, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 des Zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – 2. FMStG vom 24.02.12 (BGBl_I_12,206)
In § 49 wurde die Angabe „46b und 48a bis 48q“ durch die Angabe „46b, 48a bis 48q, 53l und 53n Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 51 KWG |
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In § 51 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „oder 5“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.34 Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 51c KWG |
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In § 51c wurde im einleitenden Satzteil die Angabe „25a Abs.1a“ durch die Angabe „25a Absatz 1b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 52a KWG |
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§ 52a wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.2 Nr.16a iVm Art.17 Satz 2 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§§§
Zu § 53 KWG |
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In § 53 Abs.2 Nr.4 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1, 2b Satz 2 und 3, Abs.2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9 gilt entsprechend“ wird durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, 2 Satz 3 und 4, Abs.2c Satz 2 bis 5, Abs.3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.53 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 53 Abs.2 Nr.4 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.53 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
3Maßgebend für die Bemessung der Eigenmittel ist der jeweils letzte Monatsausweis.
§ 53 Abs.2 Nr.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.40a Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
2aAußerdem ist dem Institut Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten oder auf Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Abs.2c Satz 1 Nr.1) als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Abs.5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen;
2b§ 10 Abs.1, 2 Satz 3 und 4, Abs.2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend (1) mit der Maßgabe, daß die Eigenmittel nach Satz 1 als Kernkapital gelten.
§§§
Zu § 53b KWG |
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In § 53b Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „der § 24 Abs.1 Nr.6, 8 und 9“ durch die Angabe „der § 24 Abs.1 Nr.5 und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 53b Abs.2 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.18 a) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 53b Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 25a Abs.1 Satz 3 Nr.5 und 6“ durch die Angabe „§ 25a Abs.1 Satz 6 Nr.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.18 b) aa) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 53b Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.18 b) bb) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 53b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „mit Ausnahme des Investmentgeschäftes“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 53b Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.8 iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die §§ 3 und 6 Abs.2, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut handelt, § 11, die §§ 14, 22 und 23, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, der § 24 Abs.1 Nr.5 und 7 (1) die §§ 24b, 24c, 25 und 25a Abs.1 Satz 6 Nr.2 und 3 (3), die §§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs.2 und 3, § 44 Abs.1 und 6, § 44a Abs.1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten.
In § 53b Abs.7 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7“ ein Komma und die Angabe „9 und 10“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.27 Nr.5 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 53b Abs.3 Satz 1 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 53b Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „EGeld- Institute“ ein Komma und die Wörter „sowie für Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.11 a) iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
In § 53b Abs.7 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7, 9 und 10“ die Wörter „ , oder Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.10.09, durch Art.2 Nr.11 b) iVm Art.9 Abs.2 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1506)
§ 53b Abs.8 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.41 Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 53b Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.35 a) Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 gilt entsprechend für E-Geld-Institute, sowie für Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen (9).
§ 53b Abs.3 Satz 1 im einleitenden Satzteil wurde das Wort „ , E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.35 b) aa) Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 53b Abs.3 Satz 1 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.35 b) bb) Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
In § 53b Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „nach Maßgabe der Richtlinien der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 53b Abs.2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 53b Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.26 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
§ 53b Abs.9 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.26 d) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 53b Abs.10 Satz 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.26 e) aa) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 53b Abs.10 Satz 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.26 e) bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 53c KWG |
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In § 53c Nummer 1 wurden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu § 53d KWG |
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In § 53d Abs.1 wurden nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute“ das Komma sowie das Wort „E-Geld-Institute“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.36 Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 53d Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 53d Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§ 53d Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
§§§
Zu Abschnitt 6 KWG |
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Abschnitt 6 wurde neu eingefügt und die bisherigen Abschnitte 6 und 7 wurden die Abschnitt 7 und 8, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.16, 17, 21 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 53e KWG |
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In § 53e Abs.1 Satz 1 Nr.8 wurde die Angabe „§ 2b“ durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.55 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 53e Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „der Beratende Bankenausschuss“ durch die Wörter „der Europäische Bankenausschuss“ und die Angabe „Artikel 56a Abs.2 der Bankenrichtlinie“ durch die Angabe „Artikel 143 Abs.2 der Bankenrichtlinie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.55 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 53e Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden das Komma durch die Wörter „oder ein“ ersetzt und die Wörter „oder ein Wertpapierhandelsunternehmen“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.19 a) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 53e Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.19 b) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
In § 53e Abs.1 Satz 1 Nr.6 wurden die Wörter „Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.19 c) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 53e Abs.1 Satz 1 Nr.8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
8. die nach § 2c (1) gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3.
§ 53e Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
Bisheriger Wortlaut:
In § 53e Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „oder ein E-Geld-Institut“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.37 Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 53e wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (aF) vom 04.12.11 (BGBl_I_11,2427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut (3) (8);
allgemeine Schwierigkeiten, (5) Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.2 bis 8 in einem Drittstaat haben;
den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat;
2Die Meldung nach Satz 1 Nr.7 ist nur auf Verlangen der Kommission abzugeben (7).
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs.1;
(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an
1in den Fällen des § 53d Abs.1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre.
2Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der der Europäische Bankenausschuss (2) im Einklang mit Artikel 143 Abs.2 (2) der Bankenrichtlinie erstellt hat;
§§§
§ 53e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 53f KWG |
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§ 53f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 53g KWG |
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§ 53g wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 53h KWG |
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§ 53h wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 53i KWG |
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§ 53i wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 53j KWG |
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§ 53j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 53k KWG |
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§ 53k wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 53l KWG |
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§ 53l wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 53m KWG |
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§ 53m wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 53n KWG |
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§ 53n wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu Abschnitt 7 KWG |
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Abschnitt 6 wurde Abschnitt 7, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 54 KWG |
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In § 54 Abs.1 letzter Halbsatz wurde das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.38 a) Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
In § 54 Abs.2 wurden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.38 b) Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 54 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 55 KWG |
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§ 55 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts entgegen § 46b Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs.3 Satz 1, unterläßt, der Bundesanstalt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
Zu § 55a KWG |
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In § 55a Abs.1 wurde die Angabe „§ 14 Abs.2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs.2 Satz 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.56 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§§§
Zu § 55b KWG |
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In § 55b Abs.1 wurde die Angabe „§ 14 Abs.2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs.2 Satz 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.57 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§§§
Zu § 56 KWG |
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§ 56 Abs.3 Nr.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.09.05, durch Art.4a Nr.6 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 56 Abs.2 Nr.1 bis 3 wurde die Angabe „§ 2b“ jeweils durch die Angabe „§ 2c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.58 a) aa) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 56 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.58 a) bb) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
In § 56 Abs.2 Nr.5 wurde nach der Angabe „§ 10 Abs.3 Satz 5 oder 6,“ die Angabe „§ 10a Abs.10 Satz 5 oder 6,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.58 a) cc) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 56 Abs.3 Nr.5 wurde die Angabe „oder § 45 Abs.1 Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 25a Abs.1 Satz 5 oder Abs.3 Satz 1, § 26a Abs.3, § 45 Abs.1 oder 3 oder § 45a Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.58 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 56 Abs.2 Nr.4 wurde die Angabe „§ 25a Abs.2 Satz 3,“ gestrichen , mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.20 a) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 56 Abs.3 Nr.5 wurde die Angabe „§ 25a Abs.1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs.1 Satz 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.20 b) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 56 Abs.3 Nr.7c und 7d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.9 a) iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
§ 56 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherheige Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 21.08.08 durch Art.3 Nr.9 b) und c) iVm Art.11 Satz 1 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG (aF) vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
In § 56 Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „§ 2c Abs.1 Satz 1, 6 oder 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs.1 Satz 1, 5 oder 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 56 Abs.2 Nr.3 Buchstabe a wurde die Angabe „§ 2c Abs.1a Satz 1 oder Abs.2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2c Abs.1b Satz 1 oder Abs.2 Satz 1“ ersetzt und das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.13 b) aa) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 56 Abs.2 Nr.3 Buchstabe b wurde die Angabe „§ 2c Abs. 1 Satz 4 oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.13 b) bb) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 56 Abs.2 Nr.4 wurde die Angabe „§ 2c Abs.4 Satz 1 oder 4“ durch die Angabe „§ 2c Abs.3 Satz 1 oder 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 56 Abs.2 Nr.4 wurde nach der Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und die Angabe „13“ durch die Angabe „13, 14, 15 oder 16“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.9 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2305)
In § 56 Abs.3 Nr.4 wurde die Angabe „§ 18 Satz 1“ durch die Angabe „§ 18 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.06.10 durch Art.7 Nr.3 iVm Art.11 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
In § 56 Abs.3 Nr.5 wurden die Wörter „§ 25a Abs.1 Satz 8 oder Abs.3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 25a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.07.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.10 (BGBl_I_10,950)
In § 56 Abs.2 Nr.5 wurde die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4“ und die Angabe „§ 10a Abs. 10 Satz 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 10a Absatz 10 Satz 4 oder Satz 5“ ersetzt und die Wörter „einen Zwischenprüfungsbericht“ werden durch die Wörter „eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.42 a) aa) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 56 Abs.2 Nr.6 wurden die Wörter „daß Kredite die dort genannte Obergrenze nicht überschreiten,“ durch die Wörter „dass die Anlagebuch-Gesamtposition die dort genannte Obergrenze nicht überschreitet, oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.42 a) bb) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§ 56 Abs.2 Nr.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.42 a) cc) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
Bisheriger Wortlaut:
In § 56 Abs.5 wurde die Angabe „und 7“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.42 b) Vm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
In § 56 Abs.3 Nr.5 wurde die Angabe „§ 45 Abs.1 oder 3“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.17 a) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
In § 56 Abs.3 Nr.12 wurden die Angabe „oder § 46a Abs. 1 Satz 1“ und das Wort „jeweils“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.17 b) iVm Art.17 Satz 3 des Restrukturierungsgesetzes vom 09.12.10 (BGBl_I_10,1900)
§ 56 Abs.3 Nummer 7e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
§ 56 Abs.4c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§ 56 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr.3 Buchstabe a, Nr.6 (20) sowie des Absatzes 3 Nr.12 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1, 2 und 3 Buchstabe b sowie des Absatzes 3 Nr.4 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
Zu § 60a KWG |
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Die Überschrift des § 60a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.39 a) Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
Bisheriger Wortlaut:
In § 60a im bisherigen Wortlaut wurden das Wort „Strafverfolgungsbehörde“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“ und das Wort „Eröffnung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt und nach dem Wort „unterrichten“ ein Komma und die Wörter „soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.39 b) aa) Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§ 60a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.04.11, durch Art.2 Nr.39 b) bb) Vm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (aF) vom 01.03.11 (BGBl_I_11,288)
§§§
Zu § 60b KWG |
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§ 60b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu Abschnitt 8 KWG |
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Der bisherige Abschnitt 7 wurde Abschnitt 8, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 64a KWG |
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§ 64a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.59 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1.Januar 1993 die nach § 12 Abs.1 vorgesehenen Grenzen nicht ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
§§§
Zu § 64c KWG |
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§ 64c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.60 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum 31.Dezember 1993 erworben worden ist, höher als der nach § 10a Abs.6 Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, so braucht das Institut abweichend von § 10a den Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung in die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a Abs.6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandeln.
§§§
Zu § 64e KWG |
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In § 64e Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 24 Abs.1 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 24 Abs.1 Nr.9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.61 a) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
§ 64e Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.61 b) iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Kreditinstitute, die am 1.Januar 1998 über eine Erlaubnis nach § 32 verfügen, brauchen die §§ 10, 10a und 13 bis 13b erst ab 1.Oktober 1998 anzuwenden.
2Bis zu diesem Zeitpunkt haben Kreditinstitute, welche die §§ 10, 10a und 13 bis 13b nicht anwenden, die Vorschriften der §§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Januar 1996 (BGBl.I S.64) anzuwenden.
3Soweit die in Satz 1 genannten Kreditinstitute die §§ 10, 10a und 13 bis 13b anwenden, haben sie dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
§§§
Zu § 64f KWG |
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§ 64f Abs.3 bis 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.62 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung durch Rechtsverordnung gemäß § 22 ist die Regelung der Meldeinhalte, Meldefristen und des Beobachtungszeitraumes nach § 14 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.April 2002 (BGBl.I S.1310) geändert worden ist, anzuwenden.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29.Dezember 1997 (BGBl.I S.3418), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.13 des Gesetzes vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1857), ist die Regelung des § 20 Abs.3 Satz 1 Nr.4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.April 2002 (BGBl.I S.1310) geändert worden ist, anzuwenden.
(5) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 1 Abs.12 Satz 3 ist die Regelung des § 1 Abs.12 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.April 2002 (BGBl.I S.1310) geändert worden ist, anzuwenden.
§§§
Zu § 64h KWG |
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§ 64h wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.63 iVm Art.11 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 17.11.06 (BGBl_I_06,2606)
In § 64h Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „dass“ die Angabe „bis zum 31. Dezember 2015“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.20a a) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§ 64h Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.20a b) iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 64h Abs.6 und 7 wurde jeweils die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 64i KWG |
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§ 64i wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.07 durch Art.3 Nr.21 iVm Art.14 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (aF) vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
§§§
Zu § 64j KWG |
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§ 64j wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.27 Nr.6 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
Zu § 64k KWG |
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§ 64k wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
§§§
Zu § 64l KWG |
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§ 64l wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.03.09, durch Art.2 Nr.20 iVm Art.11 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.09 (BGBl_I_09,607)
§§§
Zu § 64m KWG |
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§ 64m wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.10, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (aF) vom 19.11.10 (BGBl_I_10,1592)
§§§
Zu § 64n KWG |
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§ 64n wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.26 Abs.3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
§§§
Zu Abschnitt 8 KWG |
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Der bisherige Abschnitt 7 wurde Abschnitt 8, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
Zu § 64o KWG |
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§ 64o wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.02.13, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.11 des EMIR-Ausführungsgesetzes vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
§§§
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