WpHG (2) | ||
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Insiderüberwachung |
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1Insiderpapiere sind Finanzinstrumente,
die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt (1) oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder
deren Preis unmittelbar oder mittelbar von Finanzinstrumenten nach Nummer 1 oder Nummer 2 abhängt.
2Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den regulierten Markt (1) oder in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
§§§
(1) 1Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.
2Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde.
3Als Umstände im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden.
4Eine Insiderinformation ist insbesondere auch eine Information über nicht öffentlich bekannte Umstände im Sinne des Satzes 1, die sich
auf Aufträge von anderen Personen über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bezieht oder
auf Derivate nach § 2 Abs.2 Nr.2 mit Bezug zu Waren (1) bezieht und bei der Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Praxis an den betreffenden Märkten erhalten würden.
(2) Eine Bewertung, die ausschließlich auf Grund öffentlich bekannter Umstände erstellt wird, ist keine Insiderinformation, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.
§§§
unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,
einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten.
(2) 1Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.2273/2003 der Kommission vom 22.Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl.EU Nr.L 336 S.33) erfolgen.
2Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den regulierten Markt (1) einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.2273/2003 entsprechend.
§§§
(1) 1Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten
muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen;
er hat sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister
im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln (2).
2Als Inlandsemittent gilt im Sinne dieser Vorschrift auch ein solcher, für dessen Finanzinstrumente erst ein Antrag auf Zulassung gestellt ist (3).
3Eine Insiderinformation betrifft den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind.
4Wer als Emittent oder als eine Person, die in dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugänglich macht, hat diese gleichzeitig nach
Satz 1 (4) zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln (4), es sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit verpflichtet.
5Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglichmachung der Insiderinformation nach Satz 4 (5) unwissentlich, so ist die Veröffentlichung und die Übermittlung (5) unverzüglich nachzuholen.
6In einer Veröffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen.
(2) 1Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit veröffentlichungspflichtigen Informationen im Sinne des Absatzes 1, nicht veröffentlicht werden.
2Unwahre Informationen, die nach Absatz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in einer Veröffentlichung nach Absatz 1 zu berichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) 1Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann.
2Die Veröffentlichung ist unverzüglich nachzuholen.
3Absatz 4 gilt entsprechend.
4Der Emittent hat die Gründe für die Befreiung zusammen mit der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 der Bundesanstalt unter Angabe des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung mitzuteilen.
(4) 1Der Emittent hat die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zu veröffentlichende Information vor der Veröffentlichung
der Geschäftsführung der inländischen (6) organisierten Märkte, an denen die Finanzinstrumente zum Handel zugelassen sind,
der Geschäftsführung der inländischen (6) organisierten Märkte, an denen Derivate gehandelt werden, die sich auf die Finanzinstrumente beziehen, und
der Bundesanstalt
mitzuteilen.
2Absatz 1 Satz 6 (7) sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
3Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Information vor der Veröffentlichung nur zum Zweck der Entscheidung verwenden, ob die Ermittlung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist.
4Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der Ermittlung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.
(5) 1Eine Veröffentlichung von Insiderinformationen in anderer Weise als nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr.1 (8) darf nicht vor der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 4 oder 5 oder Absatz 2 Satz 2 (8) vorgenommen werden.
2aDer Inlandsemittent hat gleichzeitig mit den Veröffentlichungen nach Absatz 1 Satz 1, Satz 4 oder Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 diese der Geschäftsführung der in Absatz 4 Satz 1 Nr.1 und 2 erfassten organisierten Märkte und der Bundesanstalt mitzuteilen;
2bdiese Verpflichtung entfällt, soweit die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet
hat, bereits die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung
vorzunehmen (9).
(6) 1Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2Schadenersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, (10) den Umfang und die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 2 (10),
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, (11) den Umfang und die Form einer Mitteilung nach Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 und (11)
berechtigte Interessen des Emittenten und die Gewährleistung der Vertraulichkeit nach Absatz 3.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
(1) 1Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, dem Emittenten und der Bundesanstalt innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen.
2Die Verpflichtung nach Satz 1 obliegt auch Personen, die mit einer solchen Person in einer engen Beziehung stehen.
3Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nur bei Emittenten solcher Aktien, die
(4) zum Handel an einem ausländischen organisierten Markt zugelassen sind, sofern der Emittent seinen Sitz im Inland hat oder es sich um Aktien eines Emittenten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums handelt, für welche die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes ist.
3Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
4Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, solange die Gesamtsumme der Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben und der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Personen insgesamt einen Betrag von 5.000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erreicht.
(2) Personen mit Führungsaufgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder eines Leitungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten sowie sonstige Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind.
(3) 1Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die mit den in Absatz 2 genannten Personen in einer engen Beziehung stehen, sind deren Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, die mit den in Absatz 2 genannten Personen zum Zeitpunkt des Abschlusses des meldepflichtigen Geschäfts seit mindestens einem Jahr im selben Haushalt leben.
2Juristische Personen, bei denen Personen im Sinne des Absatzes 2 oder des Satzes 1 Führungsaufgaben wahrnehmen, gelten ebenfalls als Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.
3Unter Satz 2 fallen auch juristische Personen, Gesellschaften und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von einer Person im Sinne des Absatzes 2 oder des Satzes 1 kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.
(4) (2) 1aEin Inlandsemittent hat Informationen
nach Absatz 1 unverzüglich zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt die Veröffentlichung
mitzuteilen;
1ber übermittelt sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung
dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
2§ 15 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die öffentliche Ankündigung eines Antrags auf Zulassung einem gestellten Antrag auf Zulassung gleichsteht.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, (3) den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 (3) sowie der Veröffentlichung nach Absatz 4.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
(1) 1Emittenten nach § 15 Abs.1 Satz 1 oder Satz 2 (1) und in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen haben Verzeichnisse über solche Personen zu führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben.
2Die nach Satz 1 Verpflichteten müssen diese Verzeichnisse unverzüglich aktualisieren und der Bundesanstalt auf Verlangen übermitteln.
3Die in den Verzeichnissen geführten Personen sind durch die Emittenten über die rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Zugang zu Insiderinformationen ergeben, sowie über die Rechtsfolgen von Verstößen aufzuklären.
4Als im Auftrag oder für Rechnung des Emittenten handelnde Personen gelten nicht die in § 323 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
die Aktualisierung und die Datenpflege bezüglich der Verzeichnisse,
den Zeitraum, über den die Verzeichnisse aufbewahrt werden müssen und
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
1Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, haben vor Durchführung von Aufträgen, die Insiderpapiere im Sinne des § 12 zum Gegenstand haben, bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift, bei Unternehmen die Firma und die Anschrift der Auftraggeber und der berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen festzustellen und diese Angaben aufzuzeichnen.
2Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
3Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs.3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§§§
(1) Die Bundesanstalt muss über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen der bei der Bundesanstalt Beschäftigten gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.
(2) 1Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Person kann von den bei der Bundesanstalt Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Insiderpapieren verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben.
2§ 4 Abs.9 ist anzuwenden.
3Beschäftigte, die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von Insiderinformationen haben oder haben können, sind verpflichtet, Geschäfte in Insiderpapieren, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich dem Dienstvorgesetzten oder der von ihm beauftragten Person schriftlich anzuzeigen.
4Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Person bestimmt die in Satz 3 genannten Beschäftigten.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt kann von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie von einem Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und von einem Emittenten von Insiderpapieren sowie mit diesem verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt (1) oder Freiverkehr einbezogen sind, für einen bestimmten Personenkreis schriftlich die Aufbewahrung von bereits existierenden Verbindungsdaten über den Fernmeldeverkehr verlangen, sofern bezüglich dieser Personen des konkreten Unternehmens Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 14 oder § 20a bestehen.
2Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
3Die Betroffenen sind gemäß § 101 Abs.4 und 5 (2) der Strafprozessordnung zu benachrichtigen.
4Die Bundesanstalt kann auf der Grundlage von Satz 1 nicht die Aufbewahrung von erst zukünftig zu erhebenden Verbindungsdaten verlangen.
(2) 1Die Frist zur Aufbewahrung der bereits existierenden Daten beträgt vom Tage des Zugangs der Aufforderung an höchstens sechs Monate.
2Ist die Aufbewahrung der Verbindungsdaten über den Fernmeldeverkehr zur Prüfung des Verdachts eines Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14 oder § 20a nicht mehr erforderlich, hat die Bundesanstalt den Aufbewahrungspflichtigen hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die dazu vorhandenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
3Die Pflicht zur unverzüglichen Vernichtung der vorhandenen Daten gilt auch für den Aufbewahrungspflichtigen.
§§§
Ratingagenturen (1) |
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(1) 1Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 über Ratingagenturen (ABl.L 302 vom 17.11.2009, S.1).
2Soweit in der Verordnung (EG)
Nr.1060/2009 nichts Abweichendes geregelt ist,
gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses
Gesetzes, mit Ausnahme des § 7 Absatz 4 Satz 5
bis 8, des § 8 Absatz 1 Satz 3 und der §§ 9 und 10, entsprechend.
(2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 übertragenen Befugnisse aus, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 geregelten Pflichten erforderlich ist.
(3) 1Der Bundesanstalt nach der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 vorzulegende Unterlagen sind, vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 3 dieser Verordnung,
in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt
zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen
und vorzulegen.
2Die Bundesanstalt kann eine
Erstellung und Vorlegung ausschließlich in englischer
Sprache gestatten, wenn der Vorlagepflichtige
einer Gruppe von Ratingagenturen im Sinne des Artikels
3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG)
Nr.1060/2009 angehört oder ein Unternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat ist.
(4) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 geregelten Pflichten bei Ratingagenturen, bei mit diesen verbundenen Unternehmen und bei zur Durchführung von Ratingtätigkeiten eingeschalteten Personen oder Unternehmen auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen.
(5) 1Unbeschadet des Absatzes 4 haben die Ratingagenturen die Einhaltung der in der Verordnung
(EG) Nr.1060/2009 geregelten Pflichten einmal jährlich
durch einen von der Bundesanstalt beauftragten
Prüfer prüfen zu lassen.
2Die Bundesanstalt beauftragt
als Prüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes
über ausreichende Kenntnisse
verfügen.
3Die Bundesanstalt legt das Datum des Prüfungsbeginns und den Berichtszeitraum fest.
4Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung ganz oder teilweise absehen, soweit
dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen
der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte,
angezeigt ist.
5Die Bundesanstalt kann an der Prüfung teilnehmen.
6Die Bundesanstalt kann gegenüber
den Ratingagenturen Bestimmungen über den Inhalt
der Prüfung treffen und Schwerpunkte für die Prüfung
festlegen, die vom Prüfer zu berücksichtigen
sind.
7Der Prüfer hat der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einen Prüfungsbericht
einzureichen.
8Über schwerwiegende Verstöße gegen
die in der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 geregelten
Pflichten hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich
zu unterrichten.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.1060/2009, haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen nach
den Absätzen 4 und 5 erlassen.
2Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.
§§§
OTC-Derivate und Transaktionsregister (1) |
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(1) 1Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 6 des Kreditwesengesetzes nach diesem Gesetz zuständig
für die Einhaltung der Vorschriften nach
den Artikeln 4, 5 und 7 bis 13 der Verordnung (EU)
Nr.648/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale
Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201
vom 27.7.2012, S.1), soweit sich nicht aus § 3 Absatz
5 oder § 5 Absatz 6 des Börsengesetzes etwas anderes ergibt.
2Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 62 Absatz 4, des Artikels
63 Absatz 3 bis 7, des Artikels 68 Absatz 3 und
des Artikels 74 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
Nr.648/2012.
3Soweit in der Verordnung (EU)
Nr.648/2012 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten
die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses
Gesetzes, mit Ausnahme der §§ 9 und 10, entsprechend.
(2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr.648/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr.648/2012 geregelten Pflichten erforderlich ist.
(3) 1Sofern die Bundesanstalt als zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 tätig wird oder Befugnisse nach Absatz 2 ausübt, sind die vorzulegenden
Unterlagen in deutscher Sprache und auf Verlangen
der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache
zu erstellen und vorzulegen.
2Die Bundesanstalt kann
gestatten, dass die Unterlagen ausschließlich in
englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
(4) 1Die Bundesanstalt kann von Unternehmen
Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung
von Kopien verlangen, soweit dies für die
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach
Absatz 1 erforderlich ist.
2Gesetzliche Auskunftsoder
Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 2 und 4, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr.648/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) Eine Mitteilung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.648/2012 gegenüber der Bundesanstalt bedarf der Schriftform.
(2) Wird eine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 clearingpflichtig, weil die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.648/2012 erfüllt sind, hat sie dies unverzüglich schriftlich der Bundesanstalt mitzuteilen.
(3) Als Nachweis im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 gilt die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaft.
§§§
(1) Kapitalgesellschaften, die weder kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 sind und die im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder
OTC-Derivate im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 mit einem Gesamtnominalvolumen von mehr als 100 Millionen Euro, oder
1mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte
eingegangen sind, haben durch einen geeigneten
Prüfer innerhalb von neun Monaten nach Ablauf
des Geschäftsjahres prüfen und bescheinigen zu
lassen, dass sie über geeignete Systeme verfügen,
die die Einhaltung der Anforderungen nach
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9
Absatz 1 bis 4, Artikel 10 Absatz 1 bis 3 sowie
Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und
Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 sowie
nach § 19 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes
sicherstellen.
2Für die Zwecke der Berechnung der
Schwelle nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind solche
Geschäfte nicht zu berücksichtigen, die als
gruppeninterne Geschäfte der Ausnahme des
Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr.648/2012 unterliegen oder von den Anforderungen
des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung
(EU) Nr.648/2012 befreit sind.
(2) 1Geeignete Prüfer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes
über ausreichende Kenntnisse verfügen.
2Die Kapitalgesellschaft hat den Prüfer spätestens 15 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, auf
das sich die Prüfung erstreckt, zu bestellen.
(3) 1Der Prüfer hat die Bescheinigung zu unterzeichnen und innerhalb von neun Monaten nach Ablauf
des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung
erstreckt, den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat
vorzulegen, falls die Kapitalgesellschaft
über einen solchen verfügt.
2Vor der Zuleitung der
Bescheinigung an den Aufsichtsrat ist der Geschäftsleitung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3In der Bescheinigung hat der Prüfer über die Ergebnisse der Prüfung schriftlich zu berichten.
4Werden dem Prüfer bei der Prüfung schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen des Absatzes 1
bekannt, hat er die Bundesanstalt unverzüglich zu
unterrichten.
5§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt
entsprechend.
(4) 1Enthält die Bescheinigung des Prüfers die
Feststellung von Mängeln, hat die Kapitalgesellschaft
die Bescheinigung unverzüglich der Bundesanstalt
zu übermitteln.
2Stellt ein Prüfer fest, dass die
Geschäftsleitung eine entsprechende Übermittlung
an die Bundesanstalt in einem Geschäftsjahr, das
vor dem Prüfungszeitraum liegt, unterlassen hat,
hat er dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
3Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung
durch den Prüfer schließen lassen,
übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüferkammer.
4§ 37r Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die Pflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 gelten auch für offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften
im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.
2§ 264a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
gilt entsprechend.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung
nach Absatz 1 sowie über Art und Umfang der Bescheinigungen nach Absatz 3 erlassen, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
ist, insbesondere um auf die Einhaltung der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten und Anforderungen
hinzuwirken und um einheitliche Unterlagen
zu erhalten.
2Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
Überwachung des Verbots der Marktpreismanipulation (1) |
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unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,
Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder
sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
2Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die
an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt (1) oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
3Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den regulierten Markt (1) oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat.
2Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden.
3Eine Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde.
(3) 1Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.2273/2003 der Kommission vom 22.Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl.EU Nr.L 336 S.33) erfolgen.
2Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den regulierten Markt (1) einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.2273/2003 entsprechend.
(4) (3) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Waren im Sinne des § 2 Abs.2c,
Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3 Nummer 3 (4) des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und
ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,
die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Umstände, die für die Bewertung von Finanzinstrumenten erheblich sind,
falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen eines künstlichen Preisniveaus,
Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen, und
Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten, und das Verfahren zur Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
3Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.
(6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 unter Berücksichtigung ihrer berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus den unrichtigen oder irreführenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.
§§§
§§§
Mitteilungs- und Veröffentlichung- und Übermittlungspflichten (1) |
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(1) 1Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig
der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs.1 und 2 mitzuteilen (1).
2Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschließlich den Inhaber der Zertifikate (2).
3Die Frist des Satzes 1 (3) beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
4Es wird vermutet, dass der Meldepflichtige zwei Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten
oder Unterschreiten der genannten Schwellen
Kenntnis hat (7).
(1a) (4) 1Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel an einem organisierten Markt 3 Prozent oder mehr der Stimmrechte
an einem Emittenten zustehen, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, hat diesem Emittenten sowie der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu machen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) (5) Inlandsemittenten und Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind im Sinne dieses Abschnitts nur solche, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(3) (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a.
§§§
(1) 1Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs.1 und 1a stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, (1) gleich,
die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden,
die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben,
an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nießbrauch bestellt ist,
die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung erwerben kann,
die dem Meldepflichtigen anvertraut sind oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann (2), sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen.
2Für die Zurechnung nach Satz 1 Nr.2 bis 6 stehen dem Meldepflichtigen Tochterunternehmen des Meldepflichtigen gleich.
3Stimmrechte des Tochterunternehmens werden dem Meldepflichtigen in voller Höhe zugerechnet.
(2) (8) 1aDem Meldepflichtigen werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, in voller Höhe zugerechnet, mit dem der
Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein
Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten auf Grund
einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt;
1bausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen.
2Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen
und der Dritte sich über die Ausübung von
Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer
dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen
Ausrichtung des Emittenten in sonstiger
Weise zusammenwirken.
3Für die Berechnung
des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt.
(3a) (4) (7) 1 Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.7 verwaltet werden, unter den folgenden Voraussetzungen nicht als Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 3:
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben oder stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung (9) gleichwertig sind, erfolgt,
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte unabhängig vom Meldepflichtigen aus,
der Meldepflichtige teilt der Bundesanstalt den Namen dieses Wertpapierdienstleistungsunternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mit und
der Meldepflichtige erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt sind.
2Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt jedoch dann für die Zurechnung nach dieser Vorschrift als Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 3, wenn der Meldepflichtige oder ein anderes Tochterunternehmen des Meldepflichtigen seinerseits Anteile an der von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verwalteten Beteiligung hält und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben kann, die ihm vom Meldepflichtigen oder von einem anderen Tochterunternehmen des Meldepflichtigen erteilt werden.
(4) (5) Wird eine Vollmacht im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.6 nur zur Ausübung der Stimmrechte
für eine Hauptversammlung erteilt, ist es für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 21 Abs.1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr.6 ausreichend, wenn die Mitteilung lediglich
bei Erteilung der Vollmacht abgegeben wird.
2Die Mitteilung muss die Angabe enthalten, wann die Hauptversammlung stattfindet und wie hoch
nach Erlöschen der Vollmacht oder des Ausübungsermessens der Stimmrechtsanteil sein wird, der dem Bevollmächtigten zugerechnet wird.
(5) (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Umstände, unter welchen im Falle des Absatzes 3a eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist, und über elektronische Hilfsmittel, mit denen Weisungen im Sinne des Absatzes 3a erteilt werden können.
§§§
(1) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, wenn ihr Inhaber
ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, das Wertpapierdienstleistungen erbringt,
die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält oder zu halten beabsichtigt und dieser Anteil nicht mehr als 5 Prozent der Stimmrechte beträgt und
sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt und nicht anderweitig genutzt werden, um auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen.
(2) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, sofern
die betreffenden Aktien ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften für höchstens drei Handelstage gehalten werden, selbst wenn die Aktien auch außerhalb eines organisierten Marktes gehandelt werden, oder
eine mit der Verwahrung von Aktien betraute Stelle die Stimmrechte aus den verwahrten Aktien nur aufgrund von Weisungen, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden, ausüben darf.
(3) 1Stimmrechte aus Aktien, die die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden
zur Verfügung gestellt bekommen oder
die sie bereitstellen, bleiben bei der Berechnung
des Stimmrechtsanteils am Emittenten, für den die
Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,
unberücksichtigt, soweit es sich bei den Transaktionen
um kurzfristige Geschäfte handelt und die
Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht
ausgeübt werden.
2Satz 1 gilt insbesondere für Stimmrechte aus Aktien, die einem oder von einem
Mitglied im Sinne des Satzes 1 zur Sicherheit übertragen werden, und für Stimmrechte aus Aktien, die
dem Mitglied als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt
oder von diesem bereitgestellt werden.
(4) (2) 1Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, die von einer Person erworben oder veräußert werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen (Market Maker), wenn
diese Person dabei in ihrer Eigenschaft als Market Maker handelt,
sie eine Zulassung nach § 32 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.4 des Kreditwesengesetzes hat,
sie nicht in die Geschäftsführung des Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf ihn dahingehend ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Preis der Aktien zu stützen und
asie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens
innerhalb von vier Handelstagen mitteilt, dass
sie hinsichtlich der betreffenden Aktien als Market
Maker tätig ist;
bfür den Beginn der Frist gilt
§ 21 Abs.1 Satz 3 und 4 entsprechend.
2Die Person kann die Mitteilung auch schon zu dem Zeitpunkt abgeben, an dem sie beabsichtigt, hinsichtlich der betreffenden Aktien als Market Maker tätig zu werden.
(5) Stimmrechte aus Aktien, die nach den Absätzen 1 bis 4 bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, können mit Ausnahme von Absatz 2 Nr.2 nicht ausgeübt werden.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
eine geringere Höchstdauer für das Halten der Aktien nach Absatz 2 Nr.1 festlegen,
nähere Bestimmungen erlassen über die Nichtberücksichtigung der Stimmrechte eines Market Maker nach Absatz 4 und
nähere Bestimmungen erlassen über elektronische Hilfsmittel, mit denen Weisungen nach Absatz 2 Nr.2 erteilt werden können.
§§§
Gehört der Meldepflichtige zu einem Konzern, für den nach den §§ 290, 340i des Handelsgesetzbuchs ein Konzernabschluß aufgestellt werden muß, so können die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs.1 und 1a durch das Mutterunternehmen oder, wenn das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfüllt werden.
§§§
(1) 1Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente hält, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung
mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen,
Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs.1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme
der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Abs.1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und
gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen.
2Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend.
3aEine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach den §§ 21 und 22 findet statt;
3bFinanzinstrumente im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.5 werden
bei der Berechnung nur einmal berücksichtigt (3).
4Soweit bereits eine Mitteilung nach § 21, auch in Verbindung mit § 22, erfolgt oder erfolgt ist, ist eine zusätzliche Mitteilung auf Grund der
Zusammenrechnung im Sinne des Satzes 3 nur
erforderlich, wenn hierdurch eine weitere der in
§ 21 Abs.1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht,
überschritten oder unterschritten wird (3).
(2) 1Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrechnen.
2...(4)
(2a) (10) Eine Mitteilungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte aus Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf Grund eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angenommen wurde, gemäß § 23 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes offenzulegen ist.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.
§§§
(1) 1Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente
oder sonstige Instrumente hält, welche nicht
bereits von § 25 erfasst sind und die es ihrem Inhaber
oder einem Dritten auf Grund ihrer Ausgestaltung
ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene
und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten,
für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen,
Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Absatz
1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme
der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Absatz
1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und
gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen.
2Ein Ermöglichen
im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere
dann gegeben, wenn
die Gegenseite des Inhabers ihre Risiken aus diesen Instrumenten durch das Halten von Aktien im Sinne des Satzes 1 ausschließen oder vermindern könnte, oder
die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente ein Recht zum Erwerb von Aktien im Sinne des Satzes 1 einräumen oder eine Erwerbspflicht in Bezug auf solche Aktien begründen.
3Bei Optionsgeschäften oder diesen vergleichbaren
Geschäften ist deren Ausübung zu unterstellen.
4Ein
Ermöglichen im Sinne des Satzes 1 ist nicht gegeben,
wenn an die Aktionäre einer Zielgesellschaft
im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes im Rahmen eines Angebots
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Angebote zum Erwerb von Aktien unterbreitet
werden.
5Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1
besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte aus
Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf Grund
eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz angenommen wurde, gemäß
§ 23 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
offenzulegen ist.
6§ 24 gilt entsprechend.
7Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen
nach den §§ 21, 22 und 25 findet statt.
(2) 1Die Höhe des mitzuteilenden Stimmrechtsanteils
nach Absatz 1 ergibt sich aus der Anzahl von
Aktien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, deren Erwerb
dem Inhaber oder einem Dritten auf Grund
des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments
ermöglicht wird.
2aEnthält das Finanzinstrument oder
sonstige Instrument keine diesbezüglichen Angaben,
so ergibt sich der mitzuteilende Stimmrechtsanteil
aus der erforderlichen Anzahl entsprechender
Aktien, die die Gegenseite zum Zeitpunkt des
Erwerbs der Finanzinstrumente oder sonstigen
Instrumente zu deren vollständiger Absicherung
halten müsste;
2bbei der Berechnung der erforderlichen
Anzahl entsprechender Aktien ist ein Deltafaktor
entsprechend § 308 Absatz 4 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung
mit einem Betrag von 1 anzusetzen.
3Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1
genannten Finanzinstrumente und sonstigen Instrumente
auf Aktien des gleichen Emittenten, muss
der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus diesen
Aktien zusammenrechnen.
(3) 1Bei der Berechnung der Höhe des mitzuteilenden Stimmrechtsanteils bleiben solche Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente unberücksichtigt, welche von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen erbringt, gehalten werden, soweit diese im Rahmen der dauernden und wiederholten Emissionstätigkeit des Unternehmens gegenüber einer Vielzahl von Kunden entstanden sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang, die Form der Mitteilung und die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach Absatz 2,
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in Bezug auf Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich solcher Instrumente, die von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 erbringen, im Handelsbestand gehalten werden oder die diese Unternehmen zum Zweck der Durchführung von Geschäften für Kunden halten oder die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften für höchstens drei Handelstage gehalten werden.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1aEin Inlandsemittent hat Informationen nach § 21 Abs.1 Satz 1, Abs.1a und § 25 Abs.1 Satz 1 sowie § 25a Absatz 1 Satz 1 (2) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich, spätestens
drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung
zu veröffentlichen;
1ber übermittelt sie außerdem
unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung
dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
2aErreicht, überschreitet oder unterschreitet ein Inlandsemittent in Bezug auf eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen, aber für
Rechnung dieses Emittenten handelnde Person die Schwellen von 5 Prozent oder 10 Prozent durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 3 (3) bestimmt, und die Veröffentlichung
spätestens vier Handelstage nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen zu erfolgen hat;
2bwenn für den Emittenten die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
ist, ist außerdem die Schwelle von 3 Prozent maßgeblich.
(2) Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 diese der Bundesanstalt mitzuteilen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und
den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 2.
§§§
1Ein Inlandsemittent hat die Gesamtzahl der Stimmrechte am Ende eines jeden Kalendermonats,
in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, in der in § 26 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr.1, vorgesehenen Weise zu
veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 26 Abs.2, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr.2, die Veröffentlichung mitzuteilen.
2Er übermittelt die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor
ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
§§§
Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs.1, 1a oder § 25 Abs.1 (1) abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, (1) das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.
§§§
(1) 1Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22,
der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte
aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder
überschreitet, muss dem Emittenten, für den die
Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die
mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele
und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten
Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen
oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen.
2Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen.
3Hinsichtlich
der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten
Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und
er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
4Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige
zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte
aufgenommen hat.
5Eine Mitteilungspflicht nach
Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs.1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht
oder überschritten wurde.
6aDie Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für
Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften
sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften
und Investmentgesellschaften im Sinne der
Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1
Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden
Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von
10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist;
6beine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn
eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der
Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme
bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt (3).
(2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 26 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 26 Abs.3 Nr.1 zu veröffentlichen.
(3) 1Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung
findet.
2Absatz 1 findet auch keine Anwendung
auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung
oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung
vorsehen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.
§§§
1Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs.1 oder 1a nicht erfüllt werden.
2Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs.4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.
3Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils betroffen ist, verlängert sich die Frist nach Satz 1 bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflichten
um sechs Monate (1).
4Satz 3 gilt nicht, wenn die Abweichung bei der Höhe der in der vorangegangenen unrichtigen Mitteilung angegebenen
Stimmrechte weniger als 10 Prozent des tatsächlichen
Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mitteilung
über das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten
einer der in § 21 genannten Schwellen unterlassen wird (1).
§§§
1Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs.1 gegeben sind.
2Die Richtlinien sind im (1) Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten
mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach
§ 26 Abs.1 und § 26a freistellen, soweit diese Emittenten
gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen
oder sich solchen Regeln unterwerfen.
2Satz 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten nach § 26 Absatz 1 und § 26a auf Grund von Mitteilungen
nach § 25a (3).
3Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die
erteilte Freistellung (4).
(2) 1Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände, die denen des § 21 Abs.1 Satz 1, Abs.1a, § 25 Abs.1 Satz 1, § 26 Abs.1 Satz 1 und 2 und § 26a entsprechen und die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates
der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, in der in § 26 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, geregelten Weise veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt
mitteilen.
2Die Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln.
(3) Für die Zurechnung der Stimmrechte nach § 22 gilt ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.3 des Kreditwesengesetzes
einer Zulassung für die Finanzportfolioverwaltung bedürfte, wenn es seinen Sitz oder seine
Hauptverwaltung im Inland hätte, hinsichtlich der Aktien, die von ihm im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung
verwaltet werden, nicht als Tochterunternehmen im Sinne von § 22 Abs.3.
2Das setzt voraus, dass
es bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen genügt, die denen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 22 Abs.3a, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs.5, gleichwertig sind,
der Meldepflichtige der Bundesanstalt den Namen dieses Unternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mitteilt und
der Meldepflichtige gegenüber der Bundesanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind (2).
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die Freistellung von Emittenten nach Absatz 1 und Unternehmen nach Absatz 3 zu erlassen.
§§§
(1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Veröffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Land landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind.
(2) Die Bundesanstalt stellt im Internet unter ihrer Adresse einen Kalender der Handelstage zur Verfügung.
§§§
Notwendige Informationen |
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(1) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, müssen sicherstellen, dass
alle Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter gleichen Voraussetzungen gleich behandelt werden;
alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Inland öffentlich zur Verfügung stehen;
Daten zu Inhabern zugelassener Wertpapiere vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind;
für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere mindestens ein Finanzinstitut als Zahlstelle im Inland bestimmt ist, bei der alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;
im Falle zugelassener Aktien jeder stimmberechtigten Person zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung oder nach deren Anberaumung auf Verlangen in Textform ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung übermittelt wird;
im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 mit Ausnahme von Wertpapieren, die zugleich unter § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.2 fallen oder die ein zumindest bedingtes Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder Nr.2 begründen, jeder stimmberechtigten Person zusammen mit der Einladung zur Gläubigerversammlung oder nach deren Anberaumung auf Verlangen rechtzeitig in Textform ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Gläubigerversammlung übermittelt wird.
(2) (2) 1Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,
kann die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in jedem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum abhalten.
2Das setzt voraus,
dass in dem Staat alle für die Ausübung der Rechte
erforderlichen Einrichtungen und Informationen für
die Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläubigerversammlung
ausschließlich Inhaber von folgenden
Schuldtiteln eingeladen werden:
Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder
noch ausstehenden Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, wenn die Schuldtitel bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen worden sind.
(3) Für die Bestimmungen nach Absatz 1 Nr.1 bis 5 sowie nach § 30b Abs.3 Nr.1 stehen die Inhaber Aktien vertretender Zertifikate den Inhabern der vertretenen Aktien gleich.
§§§
(1) 1Der Emittent von zugelassenen Aktien, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss
die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Vereinbarung oder Ausübung von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten
unverzüglich im (3) Bundesanzeiger
veröffentlichen.
2Soweit eine entsprechende Veröffentlichung im (3) Bundesanzeiger auch
durch sonstige Vorschriften vorgeschrieben wird,
ist eine einmalige Veröffentlichung ausreichend.
(2) 1Der Emittent zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 30a Abs.1 Nr.6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss
den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung und Mitteilungen über das Recht der Schuldtitelinhaber zur Teilnahme daran sowie
Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlungen, die Rückzahlungen, die Auslosungen und die bisher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten Stücke
unverzüglich im (3) Bundesanzeigr
veröffentlichen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend (2).
(3) Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere im Wege der Datenfernübertragung übermitteln, wenn die dadurch entstehenden Kosten nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 30a Abs.1 Nr.1 den Wertpapierinhabern auferlegt werden und
a) die Hauptversammlung zugestimmt hat,
b) die Wahl der Art der Datenfernübertragung nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Aktionäre oder der Personen, denen Stimmrechte in den Fällen des § 22 zugerechnet werden, abhängt,
c) Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und Adressierung der Aktionäre oder derjenigen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zu deren Ausübung erteilen dürfen, getroffen worden sind und
d) die Aktionäre oder in Fällen des § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 3, 4 und Abs.2 die zur Ausübung von Stimmrechten Berechtigten in die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform um Zustimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprochen und die dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen haben,
im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 30a Abs.1 Nr.6
a) eine Gläubigerversammlung zugestimmt hat,
b) die Wahl der Art der Datenfernübertragung nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Schuldtitelinhaber oder deren Bevollmächtigten abhängt,
c) Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und Adressierung der Schuldtitelinhaber getroffen worden sind,
d) die Schuldtitelinhaber in die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform um Zustimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprochen und die dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen haben.
§§§
Der Emittent zugelassener Wertpapiere, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss beabsichtigte Änderungen seiner Satzung oder seiner sonstigen Rechtsgrundlagen, die die Rechte der Wertpapierinhaber berühren, der Bundesanstalt und den Zulassungsstellen der inländischen oder ausländischen organisierten Märkte, an denen seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, unverzüglich nach der Entscheidung, den Änderungsentwurf dem Beschlussorgan, das über die Änderung beschließen soll, vorlegen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Einberufung des Beschlussorgans mitteilen.
§§§
Die Vorschriften der §§ 30a bis 30c finden auch Anwendung auf Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind und ihr Herkunftsstaat für sie keine den §§ 30a bis 30c entsprechenden Vorschriften vorsieht.
§§§
jede Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte sowie
a) im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die mit derivativen vom Emittenten selbst begebenen Wertpapieren verbunden sind, sofern sie ein Umtausch- oder Erwerbsrecht auf die zugelassenen Aktien des Emittenten verschaffen,
b) im Falle anderer Wertpapiere als Aktien Änderungen der Ausstattung dieser Wertpapiere, insbesondere von Zinssätzen, oder der damit verbundenen Bedingungen, soweit die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte hiervon indirekt betroffen sind,
c) bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, alle Änderungen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht,
die Aufnahme von Anleihen mit Ausnahme staatlicher Schuldverschreibungen im Sinne des § 37 (2) des Börsengesetzes sowie die für sie übernommenen Gewährleistungen, sofern er nicht eine internationale öffentliche Einrichtung ist, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, oder er nicht ausschließlich Wertpapiere begibt, die durch den Bund garantiert werden, und
Informationen, die er in einem Drittstaat veröffentlicht und die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum Bedeutung haben können,
unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der
Bundesanstalt diese Veröffentlichung mitteilen.
2Er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des
Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung und der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten
mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach
den §§ 30a, 30b und 30e Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2
freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen
Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen
Regeln unterwerfen.
2Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die
erteilte Freistellung (2).
(2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine
Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände im Sinne des § 30e Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2, die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung
zu stellen sind, nach Maßgabe des § 30e Abs.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 30e Abs.2 veröffentlichen und die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen;
sie müssen die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor der Veröffentlichung dem Unternehmensregister
im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung übermitteln.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die Freistellung von Emittenten nach Absatz 1 zu erlassen.
§§§
Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.
§§§
Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten (1) |
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(1) 1Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im
Sinne der Verordnung (EU) Nr.236/2012.
2§ 15 Absatz 5a des Börsengesetzes bleibt unberührt.
3Soweit in der Verordnung (EU) Nr.236/2012 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften
der Abschnitte 1 und 2 dieses Gesetzes, mit Ausnahme
des § 7 Absatz 4 Satz 5 bis 8, des § 8 Absatz
1 Satz 3 und des § 9, entsprechend.
(2) 1Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr.236/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit
dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die
Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung
(EU) Nr.236/2012 geregelten Pflichten erforderlich
ist.
2Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr.236/2012 beaufsichtigt die
Bundesanstalt die entsprechenden Internetseiten
des Bundesanzeigers.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 2, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr.236/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
Art, Umfang und Form von Mitteilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen nach den Artikeln 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr.236/2012,
die Beaufsichtigung der Internetseiten des Bundesanzeigers für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr.236/2012 sowie |
Art, Umfang und Form der Mitteilungen, Übermittlungen und Benachrichtigungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, 6 und 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr.236/2012
erlassen.
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