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BGBl.III/FNA: 4110-4
Gesetz
über den Wertpapierhandel
vom 26.07.94 (BGBl_I_94,1749)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.98 (BGBl_I_98,2708)
zuletzt geändert durch Art.2 und 10 Abs.1 iVm Art.11 des
EMIR-Ausführungsgesetzes
bearbeitet und verlinkt (2537)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Anwendungsbereich |
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(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten, den Abschluss von Finanztermingeschäften, auf Finanzanalysen sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften.
(2) Die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts sowie die §§ 34b und 34c (1) (2) sind auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie Finanzinstrumente betreffen, die an einer inländischen Börse gehandelt werden.
(3) Die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts sowie die §§ 34b und 34c sind nicht anzuwenden auf Geschäfte, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung von der Europäischen Zentralbank, dem Bund, einem seiner Sondervermögen, einem Land, der Deutschen Bundesbank, einem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftragten Organisation oder mit für deren Rechnung handelnden Personen getätigt werden.
§§§
(1) 1Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere
andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,
a) insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Zertifikate, die Schuldtitel vertreten,
b) sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird (5).
2Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
(1a) (6) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gattungen von Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.
(2) (7) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b) Devisen oder Rechnungseinheiten,
c) Zinssätze oder andere Erträge,
d) Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b oder c, andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen oder
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen werden oder
c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl.EU Nr.L 241 S.1) Merkmale anderer Derivate aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen des Artikels 38 Abs.4 dieser Verordnung gegeben sind, und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 38 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 sind;
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
(2a) ...(8)
(2b) 1Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1a, Derivate im Sinne des Absatzes 2 und Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren.
2...(9)
(2c) (10) aWaren im Sinne dieses Gesetzes sind
fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden
können;
bdazu zählen auch Metalle, Erze und
Legierungen, landwirtschaftliche Produkte
und Energien wie Strom.
(3) (11) 1Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
(16) das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel),
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
2Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten
für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung
für andere im Sinne des Satzes 1 Nr.2 darstellt (Eigengeschäft).
3Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b dieses
Gesetzes sowie der Artikel 7 und 8 der Verordnung
(EG) Nr.1287/2006 die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung
nach § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.11 des Kreditwesengesetzes (15).
(3a) (12) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere und damit verbundene Dienstleistungen (Depotgeschäft),
die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist,
die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen,
Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen,
die Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Finanzanalysen oder anderen Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlungen für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten,
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen,
Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 2 Nr.2 oder Nr.5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
(5) (13) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
(6) (4) 1Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind
Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien,
a) die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder
b) adie ihren Sitz in einem Staat haben, der
weder Mitgliedstaat der Europäischen
Union noch Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist (Drittstaat), und deren Wertpapiere
zum Handel an einem organisierten Markt
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen sind, wenn sie
die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat
nach § 2b Absatz 1a gewählt haben;
bwurde kein Herkunftsstaat gewählt, müssen sich diejenigen
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel
an einem organisierten Markt im Inland zugelassen
sind, so behandeln lassen, als hätten sie die
Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat
gewählt, bis sie eine Wahl getroffen haben, (17)
Emittenten, die keine Finanzinstrumente im Sinne der Nummer 1 begeben, wenn sie im Inland oder in einem Drittstaat ihren Sitz haben und ihre Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland, nicht aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind,
Emittenten, die keine Finanzinstrumente im Sinne der Nummer 1 begeben und nicht unter Nummer 2 fallen,
a) wenn sie im Inland ihren Sitz haben und ihre Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt auch oder ausschließlich in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder
b) wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und ihre Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt auch oder ausschließlich im Inland zugelassen sind oder
c) wenn sie ihren Sitz in einem Drittstaat haben und ihre Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind,
und sie die Bundesrepublik Deutschland nach
Maßgabe des § 2b Absatz 1 (18) als Herkunftsstaat gewählt
haben.
2aFür Emittenten, die unter Buchstabe a
fallen, aber keine Wahl eines Herkunftsstaates (19) getroffen haben, ist
die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat;
2bEmittenten, die unter Buchstabe c fallen, aber keine Wahl getroffen haben
und deren Wertpapiere zum Handel an
einem organisierten Markt im Inland zugelassen
sind, müssen sich bis sie eine
Wahl getroffen haben, so behandeln lassen,
als ob sie die Bundesrepublik
Deutschland als Herkunftsstaat gewählt
hätten (20).
(7) (4) Inlandsemittenten sind
Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl.EU Nr.L 390 S.38) unterliegen, und
Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(8) (14) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist
für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet;
für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, in dem der organisierte Markt registriert oder zugelassen ist, oder, sofern er nach dem Recht dieses Mitgliedstaates keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des organisierten Marktes befindet.
(9) (14) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist
für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Mitgliedstaat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird;
für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, in dem er geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Marktteilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern.
(10) (14) Systematischer Internalisierer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 häufig regelmäßig und auf organisierte und systematische Weise Eigenhandel außerhalb organisierter Märkte und multilateraler Handelssysteme betreibt.
§§§
(1) (1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten nicht
Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs.3 Satz 1 ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne des § 1 Abs.6 und 7 des Kreditwesengesetzes erbringen,
Unternehmen, deren Wertpaperdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht,
Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienstleistungen sowohl nach Nummer 1 als auch nach Nummer 2 erbringen,
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank und andere Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie die Zentralbanken der anderen Vertragsstaaten,
Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht ausschließt,
aUnternehmen, die als Wertpapierdienstleistung für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und
a) Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes,
b) Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 des Kreditwesengesetzes erfüllen,
c) Unternehmen, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes gleichgestellt oder freigestellt sind, oder
d) Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften (4)
betreiben, sofern sich diese Wertpapierdienstleistungen
auf Anteile an Investmentvermögen,
die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft
oder Investmentaktiengesellschaft
im Sinne der §§ 96 bis 111a (4)
des Investmentgesetzes ausgegeben werden,
oder auf ausländische Investmentanteile,
die nach dem Investmentgesetz öffentlich
vertrieben werden dürfen, beschränken
und die Unternehmen nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Anteilen von Kunden zu
verschaffen, es sei denn, das Unternehmen
beantragt und erhält eine entsprechende
Erlaubnis nach § 32 Abs.1 des Kreditwesengesetzes;
bAnteile an Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes
gelten nicht als Anteile
an Investmentvermögen im Sinne dieser
Vorschrift,
Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung ausschließlich in der Erbringung einer oder mehrerer der folgenden Dienstleistungen besteht:
a) Eigengeschäfte an inländischen Börsen oder in multilateralen Handelssystemen im Inland, an oder in denen Derivate gehandelt werden (Derivatemärkte), und an Kassamärkten nur zur Absicherung dieser Positionen,
b) Eigenhandel, Finanzkommissionsgeschäft oder Abschlussvermittlung an Derivatemärkten nur für andere Mitglieder dieser Märkte,
c) Preisstellung als Market Maker im Sinne des § 23 Abs.4 im Rahmen des Eigenhandels für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte, sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handelssysteme haften,
Unternehmen, die Eigengeschäfte in Finanzinstrumenten betreiben oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Derivate im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2 und 5 erbringen, sofern
a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 2, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes besteht,
b) diese Wertpapierdienstleistungen auf Ebene der Unternehmensgruppe von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeit sind und
c) die Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Derivate im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2 und 5 nur für Kunden ihrer Haupttätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit Geschäften der Haupttätigkeit erbracht werden,
Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienstleistung Eigengeschäfte (7) betreiben, sofern sie nicht
a) an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem kontinuierlich den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen anbieten oder
b) in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems Handel treiben, indem sie ein für Dritte zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen,
Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistung ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung gesondert vergüten zu lassen,
Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit Eigengeschäfte und Eigenhandel mit Waren oder Derivaten im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.2 in Bezug auf Waren betreiben, sofern sie nicht einer Unternehmensgruppe angehören, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder dem Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 2, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes besteht, und (5)
Börsenträger oder Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen Handelssystems keine anderen Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs.3 Satz 1 erbringen (5).
...(5)
(2) (2) 1Ein Unternehmen, das als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne des § 2 Abs.10
Satz 1 des Kreditwesengesetzes als Wertpapierdienstleistung
nur die Abschlussvermittlung,
Anlagevermittlung, das Platzieren von Finanzinstrumenten
ohne feste Übernahmeverpflichtung
oder Anlageberatung erbringt, gilt
nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
2Seine Tätigkeit wird dem Institut oder Unternehmen zugerechnet, für dessen Rechnung
und unter dessen Haftung es seine Tätigkeit erbringt.
(3) ...(6)
§§§
(1) 1Ein Emittent im Sinne des § 2 Abs.6 Nr.3 Buchstabe a bis c kann die Bundesrepublik
Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn er nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen anderen
Staat als Herkunftsstaat gewählt hat.
2Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, es sei denn, die Finanzinstrumente
des Emittenten sind an keinem organisierten
Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
mehr zum Handel zugelassen.
3aDer Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung
zu übermitteln;
3ber muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen (2).
(1a) (3) 1Für einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik
Deutschland entsprechend § 2 Nummer
13 Buchstabe c des Wertpapierprospektgesetzes
als Herkunftsstaat gewählt werden, wenn
nicht bereits aufgrund einer früheren Entscheidung
des Emittenten ein anderer Staat als Herkunftsstaat
bestimmt worden ist.
2aDer Emittent
hat die Wahl zu veröffentlichen und unverzüglich
dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs
zur Speicherung zu übermitteln;
2ber muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung
diese der Bundesanstalt mitteilen.
3Mit der Veröffentlichung wird die Wahl wirksam.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung der Wahl des Herkunftsstaates nach Absatz 1 oder Absatz 1a (4) treffen.
§§§
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
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§§§
(1) 1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
2Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können.
3Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) 1Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind.
2Sie kann den Handel mit einzelnen oder mehreren
Finanzinstrumenten vorübergehend untersagen
oder die Aussetzung des Handels in
einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten
an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt
werden, anordnen, soweit dies zur
Durchsetzung der Verbote und Gebote dieses
Gesetzes oder zur Beseitigung oder Verhinderung
von Missständen nach Absatz 1 geboten
ist (1).
(3) 1Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist.
2Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Finanzinstrumenten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen.
3Gesetzliche Auskunfts- oder Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(4) 1Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen Personen zu gestatten.
2Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot dieses Gesetzes vorliegen.
3Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) 1Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen.
2Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
3Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.
4Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Absätzen 2 bis 4 bleiben hiervon unberührt, soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach
§ 7 Abs.2, Abs.2b Satz 1 oder (2) Abs.7 erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.
(6) Die Bundesanstalt kann eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes gebotene Veröffentlichung oder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Veröffentlichungs- oder Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Adressaten von Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14 oder nach § 20a vorgenommen werden, dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.
(9) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren und darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
(10) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 speichern, verändern und nutzen.
(11) (3) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige bei Ermittlungen oder Überprüfungen einsetzen.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, Missstände, die
Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken
oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der
Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen
oder zu verhindern.
2Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend:
den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere
b) ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dienen, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann, oder
die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen.
(2) 1Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen,
die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen,
ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen
und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen
müssen.
2Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
(3) § 4 Absatz 3, 4, 6, 9 und 10 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen.
2Eine Verlängerung
über diesen Zeitraum hinaus um bis
zu zwölf weitere Monate ist zulässig.
3In diesem Falle
legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen
Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter
Verlängerung einen Bericht vor.
4Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den
Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet.
2Er besteht aus Vertretern der Länder.
3Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden.
4Jedes Land entsendet einen Vertreter.
5An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft und Technologie (1) sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen.
6Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören.
7Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit.
2Er berät die Bundesanstalt, insbesondere
bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt,
hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumenten,
bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.
3Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.
4Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit.
(3) 1Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen.
2Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen.
3Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.
§§§
(1) 1Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 und des Verbots der Marktmanipulation nach § 20a an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig.
2Das Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern.
(2) (2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden, die Handelsüberwachungsstellen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes die Bundesnetzagentur und die Landeskartellbehörden (3) (4) sowie die für die Aufsicht über Versicherungsvermittler und die Vermittler von Anteilen an Investmentvermögen zuständigen Stellen haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) 1Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nach nach § 2 Abs.10, §§ 2c, 24 Abs.1 Nr.1, 2, 5, 7 und 10 und Abs.3, § 25a Abs.2, § 32 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes (1)
bei der Deutschen Bundesbank gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen.
2Die Deutsche Bundesbank hat für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren.
3Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
4Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(4) 1Öffentliche Stellen haben bei der Veröffentlichung von Statistiken, die zu einer erheblichen Einwirkung auf die Finanzmärkte geeignet sind, sachgerecht und transparent vorzugehen.
2Insbesondere muss dabei gewährleistet sein, dass hierbei keine Informationsvorsprünge Dritter erzeugt werden können.
§§§
(1) (2) 1Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von
Verhaltens- und Organisationspflichten von Unternehmen,
die Wertpapierdienstleistungen erbringen,
von Finanzinstrumenten oder Waren (9) und von
Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt
werden, zuständigen Stellen der Europäischen
Union, (10) der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum.
2Die Bundesanstalt kann im Rahmen ihrer Zusammenarbeit
zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes
sowie der Verbote und Gebote der in Satz 1 genannten Staaten, die denen dieses
Gesetzes oder des Börsengesetzes entsprechen, von allen ihr nach diesem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch machen, soweit
dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen nachzukommen.
3Sie kann auf ein Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen die Untersagung oder Aussetzung des Handels nach § 4 Abs.2 Satz 2
an einem inländischen Markt nur anordnen, sofern
die Interessen der Anleger oder der ordnungsgemäße
Handel an dem betreffenden Markt nicht erheblich gefährdet werden.
4Die Vorschriften des Börsengesetzes über die Zusammenarbeit der Handelsüberwachungsstellen mit entsprechenden Stellen oder Börsengeschäftsführungen anderer Staaten bleiben hiervon
unberührt.
(2) 1Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten zuständigen Stellen führt die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 (3) Untersuchungen durch und übermittelt unverzüglich alle Informationen, soweit dies für die Überwachung von organisierten Märkten oder anderen Märkten für Finanzinstrumente, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen oder damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich ist.
2Bei der Übermittlung von Informationen hat die Bundesanstalt den Empfänger darauf hinzuweisen, dass er unbeschadet seiner Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren die übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden darf.
3...(3)
(2a) (4) Die Bundesanstalt trifft angemessene Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere gegenüber solchen Mitgliedstaaten, in denen die Geschäfte einer inländischen Börse eine wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Finanzmärkte und den Anlegerschutz nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 haben oder deren organisierte Märkte eine solche Bedeutung im Inland haben.
(2b) (4) 1Die Bundesanstalt kann Bediensteten
der zuständigen Stellen anderer Staaten auf Ersuchen
die Teilnahme an den von der Bundesanstalt
durchgeführten Untersuchungen gestatten.
2Nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt
sind die zuständigen Stellen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 befugt, selbst oder
durch ihre Beauftragten die Informationen, die
für eine Überwachung der Einhaltung der Meldepflichten
nach § 9, der Verhaltens-, Organisations-
und Transparenzpflichten nach den §§ 31
bis 34 oder entsprechender ausländischer Vorschriften
durch eine Zweigniederlassung im
Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
erforderlich sind, bei dieser Zweigniederlassung
zu prüfen.
3Bedienstete der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde können an Untersuchungen
nach Satz 1 teilnehmen (11).
(3) 1Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten zuständiger ausländischer Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 verweigern, wenn
hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder
auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist.
2aKommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so teilt sie dies der ersuchenden Stelle und der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (12) unverzüglich mit und legt die Gründe dar;
2bim Falle einer Verweigerung nach Satz 1 Nr.2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.
(4) (5) 1Die Bundesanstalt ersucht die in Absatz
1 genannten zuständigen Stellen nach
Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG)
Nr.1287/2006 um die Durchführung von Untersuchungen
und die Übermittlung von Informationen,
die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
den Vorschriften dieses Gesetzes geeignet und
erforderlich sind.
2Sie kann die zuständigen Stellen
ersuchen, Bediensteten der Bundesanstalt
die Teilnahme an den Untersuchungen zu gestatten.
3aMit Einverständnis der zuständigen
Stellen kann die Bundesanstalt Untersuchungen
im Ausland durchführen und hierfür Wirtschaftsprüfer
oder Sachverständige beauftragen;
3bbei Untersuchung eine Zweigniederlassung
eines inländischen Wertpapierdienstleistungsunternehmens
in einem Aufnahmemitgliedstaat
durch die Bundesanstalt genügt eine
vorherige Unterrichtung der zuständigen Stelle
im Ausland.
4Trifft die Bundesanstalt Anordnungen
gegenüber Unternehmen mit Sitz im Ausland,
die Mitglieder inländischer organisierter
Märkte sind, unterrichtet sie die für die Überwachung
dieser Unternehmen zuständigen Stellen.
5Werden der Bundesanstalt von einer Stelle
eines anderen Staates Informationen mitgeteilt,
so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtungen
in strafrechtlichen Angelegenheiten, die
Verstöße gegen Verbote nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, nur
zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach
Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden.
6Die Bundesanstalt darf diese Informationen
unter Beachtung der Zweckbestimmung
der übermittelnden Stelle den in § 6 Abs.2 genannten Stellen mitteilen, sofern dies für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist.
7Eine anderweitige
Verwendung der Informationen ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig.
8Außer bei Informationen im Zusammenhang mit Insiderhandel oder Marktmanipulation
kann in begründeten Ausnahmefällen auf
diese Zustimmung verzichtet werden, sofern
dieses der übermittelnden Stelle unverzüglich
unter Angabe der Gründe mitgeteilt wird.
9Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 nicht innerhalb angemessener
Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende
Gründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt
die Europäische Wertpapierund
Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des
Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1095/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. November 2010 zur Errichtung einer
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung
des Beschlusses Nr.716/2009/EG und
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG
der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010,
S.84) um Hilfe ersuchen (13).
(5) (14) 1Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte
für einen Verstoß gegen Verbote
oder Gebote nach den Vorschriften dieses
Gesetzes oder nach entsprechenden ausländischen
Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Staaten, teilt sie diese Anhaltspunkte
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
und den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen
Stellen des Staates mit, auf dessen
Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet
oder stattgefunden hat oder auf dessen Gebiet
die betroffenen Finanzinstrumente an einem
organisierten Markt gehandelt werden oder der
nach dem Recht der Europäischen Union für die
Verfolgung des Verstoßes zuständig ist.
2Sind die
daraufhin getroffenen Maßnahmen der zuständigen
ausländischen Stellen unzureichend oder
wird weiterhin gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder gegen die entsprechenden ausländischen
Vorschriften verstoßen, ergreift die
Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung
der zuständigen Stellen alle für den Schutz der
Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet
davon die Europäische Kommission und
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
3Erhält die Bundesanstalt eine
entsprechende Mitteilung von zuständigen ausländischen
Stellen, unterrichtet sie diese sowie
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter
Untersuchungen.
4Die Bundesanstalt unterrichtet ferner
die zuständigen Stellen nach Satz 1 und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über Anordnungen zur Aussetzung, Untersagung oder Einstellung des Handels nach § 4 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 und § 25 Absatz 1 des Börsengesetzes sowie
die zuständigen Stellen nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Mitteilung nach § 19 Absatz 10 des Börsengesetzes von der Absicht der Geschäftsführung einer Börse, Handelsteilnehmern aus den betreffenden Staaten einen unmittelbaren Zugang zu ihrem Handelssystem zu gewähren.
(6) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(7) (7) 1Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen
Stellen anderer als der in Absatz 1 genannten
Staaten entsprechend den Absätzen 1 bis 6 zusammenarbeiten und Vereinbarungen
über den Informationsaustausch abschließen.
2Absatz 4 Satz 5 und 6 findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass Informationen, die von diesen
Stellen übermittelt werden, nur unter Beachtung
einer Zweckbestimmung der übermittelnden
Stelle verwendet und nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der übermittelnden Stelle
der Deutschen Bundesbank oder dem Bundeskartellamt
mitgeteilt werden dürfen, sofern dies
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3Absatz 4 Satz 8 findet keine Anwendung.
4Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes.
5Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über
den Abschluss von Vereinbarungen nach
Satz 1 (15).
(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu den in den Absätzen 2, 2a und 4 (8) genannten Zwecken nähere Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen an ausländische Stellen, die Durchführung von Untersuchungen auf Ersuchen ausländischer Stellen sowie Ersuchen der Bundesanstalt an ausländische Stellen erlassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
(1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen im Zusammenhang mit der Überwachung nach den Abschnitten 3, 4 und 6 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
§§§
Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission auf Verlangen diejenigen Angaben zu Geschäften in Finanzinstrumenten einschließlich personenbezogenen Daten, die ihr nach § 9 mitgeteilt worden sind, soweit die Europäische Kommission deren Überlassung gemäß § 5a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch unmittelbar von den mitteilungspflichtigen Unternehmen verlangen könnte und die Europäische Kommission diese Informationen zur Erfüllung ihrer im Energiewirtschaftsgesetz näher beschriebenen Aufgaben benötigt.
§§§
(1) 1Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs.3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden (1), auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
2Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden (2) im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Anlageberatern oder Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne von § 2a Abs.1 Nr.7 (3) betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
(4) Zentralbanken (5) in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
(4)mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen,
(6) die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
4Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie
von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend (7).
5Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4
genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen
die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und
die von dieser Stelle beauftragten Personen einer
dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht
unterliegen (8).
(2) 1Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden.
2Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr.2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
§§§
(1) (1) 1 Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b
des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, der
Bundesanstalt jedes Geschäft in Finanzinstrumenten,
die zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr (9)
einer inländischen Börse einbezogen sind, spätestens
an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses
folgenden Werktag, der kein Samstag
ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 mitzuteilen.
2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch
für den Erwerb und die Veräußerung von Rechten
auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern
diese Wertpapiere an einem organisierten Markt oder im Freiverkehr (10)
gehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte
in Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein
Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten
Markt oder auf Einbeziehung in den
regulierten Markt gestellt oder öffentlich angekündigt
ist.
3Die Verpflichtung nach den Sätzen 1
und 2 gilt auch für inländische zentrale Gegenparteien (12) im Sinne des § 1 Abs.31 des Kreditwesengesetzes
hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen
Geschäfte.
4Die Verpflichtung nach
den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen,
die ihren Sitz in einem Staat haben, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, und an einer inländischen
Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen
sind, hinsichtlich der von ihnen an dieser
inländischen Börse geschlossenen Geschäfte
in Finanzinstrumenten.
5Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt
auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben
und an einer inländischen Börse zur Teilnahme
am Handel zugelassen sind, jedoch nur hinsichtlich
der von ihnen an dieser inländischen Börse
geschlossenen Geschäfte in solchen Finanzinstrumenten,
die weder zum Handel an einem
organisierten Markt zugelassen noch in den regulierten
Markt einer inländischen Börse einbezogen
sind (11).
(1a) 1Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs.1 des Gesetzes über Bausparkassen und Unternehmen im Sinne des § 2 Abs.4 und 5 (2) des Kreditwesengesetzes, sofern sie nicht an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung.
2Die Verpflichtung nach Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Geschäfte in Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, bei denen eine Rücknahmeverpflichtung der Gesellschaft besteht (2).
(2) (3) 1Die Mitteilung ist der Bundesanstalt im
Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln,
es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des
Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006
vor, unter denen eine Speicherung auf einem
Datenträger erfolgen kann.
2Die Mitteilung muss
für jedes Geschäft mindestens die Angaben
nach Artikel 13 Abs.1 Satz 1 in Verbindung
mit Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung
(EG) Nr.1287/2006 enthalten, soweit die Bundesanstalt
im Hinblick auf diese Angaben eine
Erklärung nach Artikel 13 Abs.1 Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr.1287/2006 abgegeben hat.
3Die Mitteilung muss darüber hinaus enthalten:
Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabers oder des Depots, sofern der Depotinhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Meldung verpflichtet ist,
Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser nicht mit dem Depotinhaber identisch ist.
(3) (4) 1Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
für die Zwecke der Artikel 9 bis 15 der
Verordnung (EG) Nr.1287/2006.
2Sie übermittelt Mitteilungen nach Absatz 1 innerhalb der in Artikel
14 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.1287/
2006 genannten Frist an die zuständige Behörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem
Staat der unter Liquiditätsaspekten wichtigste
Markt für das gemeldete Finanzinstrument im
Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG)
Nr.1287/2006 befindet oder eine Anforderung
einer zuständigen Behörde nach Artikel 14
Abs.1 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr.1287/2006 vorliegt.
3Satz 2 gilt entsprechend für Mitteilungen einer Zweigniederlassung im
Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
an die Bundesanstalt, falls die zuständige
Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
nicht auf eine Übermittlung verzichtet hat.
4Eine Übermittlung nach Satz 2, auch in Verbindung
mit Satz 3, gilt auch dann als an die zuständige
Behörde im Herkunftsmitgliedstaat übermittelt,
wenn sie im Einvernehmen mit dieser Behörde
an eine andere Einrichtung übermittelt wird.
5Für Inhalt, Form und Frist der Übermittlungen nach den Sätzen 2 bis 4 gilt Artikel 14 Abs.2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006.
6Für die nicht automatisierte Zusammenarbeit der Bundesanstalt
mit der zuständigen Behörde eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
auf dem Gebiet des Meldewesens
nach dieser Vorschrift oder vergleichbaren ausländischen
Vorschriften gilt Artikel 15 der Verordnung
(EG) Nr.1287/2006.
7Zur Erfüllung der
Pflichten nach Satz 2 erstellt die Bundesanstalt
eine Liste der Finanzinstrumente nach Maßgabe
des Artikels 11 der Verordnung (EG)
Nr.1287/2006 und kann unter den dort geregelten
Voraussetzungen Referenzdaten von inländischen
Börsen anfordern.
8§ 7 bleibt unberührt.
(4) (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Mitteilung und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen,
(5) neben den Angaben nach Absatz 2 zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit dies aufgrund der besonderen Eigenschaften des Finanzinstruments, das Gegenstand der Mitteilung ist, oder der besonderen Bedingungen an dem Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, gerechtfertigt ist und die zusätzlichen Angaben zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind,
zulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten auf deren Kosten durch die Börse oder einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festlegen,
(6) für Geschäfte, die Schuldverschreibungen zum Gegenstand haben, zulassen, dass Angaben nach Absatz 2 in einer zusammengefassten Form mitgeteilt werden,
(7) bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die sich zur Ausführung des Geschäfts einer Girozentrale oder einer genossenschaftlichen Zentralbank oder des Zentralkreditinstituts bedienen, zulassen, dass die in Absatz 1 vorgeschriebenen Mitteilungen durch die Girozentrale oder die genossenschaftliche Zentralbank oder das Zentralkreditinstitut erfolgen, wenn und soweit der mit den Mitteilungspflichten verfolgte Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) (8) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 4 (8) durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
(1) 1Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften (1)und Betreiber von außerbörslichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, haben bei der Feststellung von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass mit einem Geschäft über Finanzinstrumente gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14, § 20a dieses
Gesetzes oder die Artikel 12, 13 oder 14 der Verordnung
(EU) Nr.236/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. März 2012 über
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit
Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S.1),
(2) (3) verstoßen wird, diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
2Sie dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von der Anzeige oder von einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung nicht in Kenntnis setzen.
(2) 1Die Bundesanstalt hat Anzeigen nach Absatz 1 unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden derjenigen organisierten Märkte innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums weiterzuleiten, an denen die Finanzinstrumente nach Absatz 1 gehandelt werden.
2Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf von der Bundesanstalt nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden.
3Im Übrigen darf er nur zum Zweck der Verfolgung von Straftaten nach § 38 sowie für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, verwendet werden.
4Die Bundesanstalt darf die Identität einer anzeigenden Person nach Absatz 1 anderen als staatlichen Stellen nicht zugänglich machen.
5Das Recht der Bundesanstalt nach § 40b bleibt unberührt.
(3) Wer eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet, darf wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Form und den Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.
§§§
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§§§