WpHG (3) | ||
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Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten (2) |
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(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet,
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen,
(1) sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und vor Durchführung von Geschäften für Kunden, diesen die allgemeine Art und Herkunft der Interessenkonflikte eindeutig darzulegen, soweit die organisatorischen Vorkehrungen nach § 33 Abs.1 Satz 2 Nr.3 nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen zu vermeiden.
(2) (2) 1Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Kunden zugänglich machen, müssen
redlich, eindeutig und nicht irreführend
sein. Werbemitteilungen müssen eindeutig als
solche erkennbar sein.
2§ 124 des Investmentgesetzes
und § 15 des Wertpapierprospektgesetzes
bleiben unberührt.
3Sofern Informationen
über Finanzinstrumente oder deren Emittenten
gegeben werden, die direkt oder indirekt eine
allgemeine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung
enthalten, müssen
die Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Anforderungen des § 33b Abs.5 und 6 sowie des § 34b Abs.5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34b Abs.8, oder vergleichbaren ausländischen Vorschriften entsprechen oder
die Informationen, sofern sie ohne Einhaltung der Nummer 1 als Finanzanalyse oder Ähnliches beschrieben oder als objektive oder unabhängige Erläuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt werden, eindeutig als Werbemitteilung gekennzeichnet und mit einem Hinweis versehen sein, dass sie nicht allen gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit von Finanzanalysen genügen und dass sie einem Verbot des Handels vor der Veröffentlichung von Finanzanalysen nicht unterliegen.
(3) (3) 1Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher
Form Informationen zur Verfügung
zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden
nach vernünftigem Ermessen die Art und
die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen
nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten
oder Wertpapierdienstleistungen verstehen
und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen
treffen können.
2Die Informationen können
auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
3Die Informationen müssen
sich beziehen auf
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen,
die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken,
4...(8)
(3a) (9) 1Im Falle einer Anlageberatung ist dem Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts
über Finanzinstrumente ein kurzes und
leicht verständliches Informationsblatt über jedes
Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen,
auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht.
2Die Angaben in den Informationsblättern nach Satz 1
dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und
müssen mit den Angaben des Prospekts vereinbar
sein.
3An die Stelle des Informationsblattes
treten bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen
die wesentlichen Anlegerinformationen
nach § 42 Absatz 2 bis 2c (15) des Investmentgesetzes,
bei ausländischen Investmentvermögen die
wesentlichen Anlegerinformationen nach § 137
Absatz 2 des Investmentgesetzes sowie bei
EU-Investmentanteilen die wesentlichen Anlegerinformationen,
die nach § 122 Absatz 1 Satz 2
des Investmentgesetzes in deutscher Sprache
veröffentlicht worden sind.
(4) (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung
erbringt, muss von den Kunden alle
Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen
der Kunden in Bezug auf Geschäfte
mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten
oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele
der Kunden und über ihre finanziellen
Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden
ein für sie geeignetes Finanzinstrument
oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung
empfehlen zu können.
2Die Geeignetheit
beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft,
das dem Kunden empfohlen wird, oder
die konkrete Wertpapierdienstleistung im Rahmen
der Finanzportfolioverwaltung den Anlagezielen
des betreffenden Kunden entspricht, die
hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den
Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell
tragbar sind und der Kunde mit seinen
Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden
Anlagerisiken verstehen kann.
3Erlangt
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
die erforderlichen Informationen nicht, darf
es im Zusammenhang mit einer Anlageberatung
kein Finanzinstrument empfehlen oder im Zusammenhang
mit einer Finanzportfolioverwaltung
keine Empfehlung abgeben.
(4a) (10) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das die in Absatz 4 Satz 1 genannten Wertpapierdienstleistungen
erbringt, darf seinen Kunden nur Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen empfehlen, die nach den eingeholten
Informationen für den Kunden geeignet sind.
2Die Geeignetheit beurteilt sich nach Absatz 4 Satz 2.
(5) (3) 1Vor der Erbringung anderer als der in Absatz 4 genannten Wertpapierdienstleistungen
zur Ausführung von Kundenaufträgen hat ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen von
den Kunden Informationen über Kenntnisse
und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen einzuholen,
soweit diese Informationen erforderlich
sind, um die Angemessenheit der Finanzinstrumente
oder Wertpapierdienstleistungen für die
Kunden beurteilen zu können.
2Die Angemessenheit
beurteilt sich danach, ob der Kunde
über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
verfügt, um die Risiken in Zusammenhang
mit der Art der Finanzinstrumente, Wertpapierdienstleistungen
angemessen beurteilen
zu können.
3Gelangt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
aufgrund der nach Satz 1
erhaltenen Informationen zu der Auffassung,
dass das vom Kunden gewünschte Finanzinstrument
oder die Wertpapierdienstleistung für
den Kunden nicht angemessen ist, hat es den
Kunden darauf hinzuweisen.
4Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nicht die erforderlichen
Informationen, hat es den Kunden
darüber zu informieren, dass eine Beurteilung
der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1
nicht möglich ist.
5Der Hinweis nach Satz 3 und
die Information nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.
(6) (3) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen auf Angaben des Kunden beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben seiner Kunden nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kundenangaben ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.
(7) (3) Die Pflichten nach Absatz 5 gelten nicht, soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
auf Veranlassung des Kunden Finanzkommissionsgeschäft, Eigenhandel, Abschlussvermittlung oder Anlagevermittlung in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel, in die kein Derivat eingebettet ist, den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG (14) entsprechende Anteile an Investmentvermögen (1) oder in Bezug auf andere nicht komplexe Finanzinstrumente erbringt und
1den Kunden darüber informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes
5 vorgenommen wird.
2Die Information
kann in standardisierter Form erfolgen.
(8) (3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihren Kunden in geeigneter Form über die ausgeführten Geschäfte oder die erbrachte Finanzportfolioverwaltung berichten.
(9) (3) 1Bei professionellen Kunden im Sinne des
§ 31a Abs.2 ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
im Rahmen seiner Pflichten nach
Absatz 4 berechtigt, davon auszugehen, dass
sie für die Produkte, Geschäfte oder Dienstleistungen,
für die sie als professionelle Kunden
eingestuft sind, über die erforderlichen Kenntnisse
und Erfahrungen verfügen, um die mit
den Geschäften oder der Finanzportfolioverwaltung
einhergehenden Risiken zu verstehen, und
dass für sie etwaige mit dem Geschäft oder der
Finanzportfolioverwaltung einhergehende Anlagerisiken
entsprechend ihren Anlagezielen finanziell
tragbar sind.
2Ein Informationsblatt nach Absatz 3a Satz 1 oder Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3 muss
professionellen Kunden im Sinne des § 31a Absatz
2 nicht zur Verfügung gestellt werden (11).
(10) (4) Die Absatz 1 Nr.1 und die Absätze 2 bis 9 sowie die §§ 31a, 31b, 31d und 31e (4) gelten entsprechend (4) auch für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (4), die Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich in einem Drittstaat (4) erbracht wird.
(11) (5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
zu Art, Umfang und Form der Offenlegung nach Absatz 1 Nr.2,
zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und Datenträger der nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 bis 3 (12) notwendigen Informationen für die Kunden,
(13) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zu Inhalt und Aufbau der Informationsblätter im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 und der Art und Weise ihrer Zurverfügungstellung, |
zur Art der nach den Absätzen 4 und 5 von den Kunden einzuholenden Informationen,
zur Zuordnung anderer Finanzinstrumente zu den nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des Absatzes 7 Nr.1,
zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und Datenträger der Berichtspflichten nach Absatz 8.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen oder anbahnen.
(2) 1Professionelle Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind Kunden, bei denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
davon ausgehen kann, dass sie über ausreichende Erfahrungen,
Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre
Anlageentscheidungen zu treffen und die damit
verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu
können.
2Professionelle Kunden im Sinne des Satzes 1 sind
a) Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
b) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,
d) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften,
e) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,
f) Unternehmen im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.8,
g) Börsenhändler und Warenderivatehändler,
h) sonstige institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit nicht von den Buchstaben a bis g erfasst wird,
im Inland oder Ausland zulassungs- oder aufsichtspflichtig sind, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können;
nicht im Sinne der Nummer 1 zulassungs- oder aufsichtspflichtige Unternehmen, die mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale überschreiten:
a) 20 000 000 Euro Bilanzsumme,
nationale und regionale Regierungen sowie Stellen der öffentlichen Schuldenverwaltung;
Zentralbanken, internationale und überstaatliche Einrichtungen wie die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investmentbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;
andere nicht im Sinne der Nummer 1 zulassungs- oder aufsichtspflichtige institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Investition in Finanzinstrumente besteht, und Einrichtungen, die die Verbriefung von Vermögenswerten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
3Sie werden in Bezug auf alle Finanzinstrumente, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen als professionelle Kunden angesehen.
(3) Privatkunden im Sinne dieses Gesetzes sind Kunden, die keine professionellen Kunden sind.
(4) 1Geeignete Gegenparteien sind Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe a bis f, Einrichtungen nach Absatz 2 Nr.3 und 4 sowie
Unternehmen im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.12.
2Den geeigneten Gegenparteien stehen gleich
Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Nr.2 mit Sitz im In- oder Ausland,
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates als geeignete Gegenparteien im Sinne des Artikels 24 Abs.3 Satz 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 145 S.1, 2005 Nr.L 45 S.18) in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind,
wenn diese zugestimmt haben, für alle oder einzelne Geschäfte als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden.
(5) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
kann ungeachtet der Absätze 2 und 4 geeignete
Gegenparteien als professionelle Kunden oder Privatkunden
und professionelle Kunden als Privatkunden
einstufen.
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss seine Kunden über eine Änderung
der Einstufung informieren.
(6) 1Ein professioneller Kunde kann mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Einstufung
als Privatkunde vereinbaren.
2Die Vereinbarung
über die Änderung der Einstufung bedarf der
Schriftform.
3Soll die Änderung nicht alle Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen
und Finanzinstrumente betreffen, ist dies
ausdrücklich festzulegen.
4Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss professionelle Kunden im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr.2 und
des Absatzes 7 am Anfang einer Geschäftsbeziehung
darauf hinweisen, dass sie als professionelle
Kunden eingestuft sind und die Möglichkeit einer
Änderung der Einstufung nach Satz 1 besteht.
5Hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden
vor dem 1. November 2007 auf der Grundlage
eines Bewertungsverfahrens, das auf den Sachverstand,
die Erfahrungen und Kenntnisse der
Kunden abstellt, im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 eingestuft, hat die Einstufung nach dem 1. November
2007 Bestand.
6Diese Kunden sind über die Voraussetzungen der Einstufung nach den Absätzen 2, 5 und 6 und die Möglichkeit der Änderung der Einstufung nach Absatz 6 Satz 4 zu informieren.
(7) 1Ein Privatkunde kann auf Antrag oder durch Festlegung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
als professioneller Kunde eingestuft werden.
2Der Änderung der Einstufung hat eine Bewertung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vorauszugehen, ob der Kunde aufgrund
seiner Erfahrungen, Kenntnisse und seines Sachverstandes
in der Lage ist, generell oder für eine
bestimmte Art von Geschäften eine Anlageentscheidung
zu treffen und die damit verbundenen
Risiken angemessen zu beurteilen.
3Eine Änderung
der Einstufung kommt nur in Betracht, wenn der
Privatkunde mindestens zwei der drei folgenden
Kriterien erfüllt:
der Kunde hat an dem Markt, an dem die Finanzinstrumente gehandelt werden, für die er als professioneller Kunde eingestuft werden soll, während des letzten Jahres durchschnittlich zehn Geschäfte von erheblichem Umfang im Quartal getätigt;
der Kunde verfügt über Bankguthaben und Finanzinstrumente im Wert von mehr als 500 000 Euro;
der Kunde hat mindestens für ein Jahr einen Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt, der Kenntnisse über die in Betracht kommenden Geschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen voraussetzt.
4Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Privatkunden schriftlich darauf hinweisen,
dass mit der Änderung der Einstufung die Schutzvorschriften
dieses Gesetzes für Privatkunden
nicht mehr gelten.
5Der Kunde muss schriftlich bestätigen, dass er diesen Hinweis zur Kenntnis genommen
hat.
6Informiert ein professioneller Kunde im Sinne des Satzes 1 oder des Absatzes 2 Satz 2 Nr.2 das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nicht über alle Änderungen, die seine Einstufung
als professioneller Kunde beeinflussen können,
begründet eine darauf beruhende fehlerhafte Einstufung
keinen Pflichtverstoß des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.
(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
erlassen zu den Vorgaben an eine Einstufung
gemäß Absatz 2 Nr.2, dem Verfahren und
den organisatorischen Vorkehrungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
bei einer Änderung der Einstufung nach Absatz 5 und den Kriterien,
dem Verfahren und den organisatorischen
Vorkehrungen bei einer Änderung oder Beibehaltung
der Einstufung nach den Absätzen 6 und 7.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die
das Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und
Abschlussvermittlung und den Eigenhandel sowie
damit in direktem Zusammenhang stehende Wertpapiernebendienstleistungen
gegenüber geeigneten Gegenparteien erbringen, sind nicht an die
Vorgaben des § 31 Abs.2, 3 und 5 bis 7 sowie die §§ 31c, 31d und 33a gebunden.
2Satz 1 ist nicht anwendbar, sofern die geeignete Gegenpartei mit
dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für
alle oder für einzelne Geschäfte vereinbart hat,
als professioneller Kunde oder als Privatkunde behandelt
zu werden.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
erlassen über die Form und den Inhalt einer
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und die Art und Weise der Zustimmung nach § 31a Abs.4 Satz 2.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss geeignete Vorkehrungen treffen, um
Kundenaufträge unverzüglich und redlich im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auszuführen oder an Dritte weiterzuleiten,
vergleichbare Kundenaufträge der Reihenfolge ihres Eingangs nach auszuführen oder an Dritte zum Zwecke der Ausführung weiterzuleiten, vorbehaltlich vorherrschender Marktbedingungen oder eines anderweitigen Interesses des Kunden,
sicherzustellen, dass Kundengelder und Kundenfinanzinstrumente korrekt verbucht werden,
bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen mit anderen Kundenaufträgen oder mit Aufträgen für eigene Rechnung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Interessen aller beteiligten Kunden zu wahren,
sicherzustellen, dass Informationen im Zusammenhang mit noch nicht ausgeführten Kundenaufträgen nicht missbraucht werden,
jeden betroffenen Kunden über die Zusammenlegung der Aufträge und damit verbundene Risiken und jeden betroffenen Privatkunden unverzüglich über alle ihm bekannten wesentlichen Probleme bei der Auftragsausführung zu informieren.
(2) 1Können limitierte Kundenaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, aufgrund der Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden,
muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
diese Aufträge unverzüglich so bekannt machen, dass sie anderen Marktteilnehmern leicht zugänglich sind, soweit der Kunde keine andere Weisung erteilt.
2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die Aufträge an einen organisierten Markt
oder ein multilaterales Handelssystem weitergeleitet
worden sind oder werden, die den Vorgaben
des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1287/
2006 entsprechen.
3Die Bundesanstalt kann die
Pflicht nach Satz 1 in Bezug auf solche Aufträge, die den marktüblichen Geschäftsumfang erheblich
überschreiten, aufheben.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
zu den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 sowie zu den Voraussetzungen,
unter denen die Bundesanstalt die Verpflichtung
nach Absatz 2 Satz 3 aufheben kann, erlassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,
die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleis-tung zu verbessern und steht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden im Sinne des § 31 Abs.1 Nr.1 nicht entgegen und
Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offen gelegt.
2Eine Zuwendung im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese von einem Dritten, der dazu von dem Kunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie einem solchen Dritten gewährt.
(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.
(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nr.2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt.
(4) ...(2)
(5) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erst ermöglichen oder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 zu gefährden, sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
§§§
Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für einen Kunden zu erbringen, ist das entgegennehmende Unternehmen mit folgenden Maßgaben verantwortlich für die Durchführung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts:
das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist nicht verpflichtet, Kundenangaben und Kundenanweisungen, die ihm von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen übermittelt werden, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen,
das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf sich darauf verlassen, dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung dem Kunden von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben wurden.
§§§
(1) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems ist verpflichtet,
aRegelungen für den Zugang von Handelsteilnehmern zu dem multilateralen Handelssystem
festzulegen, die mindestens die Anforderungen
für eine Teilnahme am Börsenhandel nach § 19
Abs.2 und 4 Satz 1 des Börsengesetzes vorsehen;
b§ 19 Abs.4 Satz 2 des Börsengesetzes gilt entsprechend,
Regelungen für die Einbeziehung von Finanzinstrumenten, die ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Preisermittlung, die Verwendung von einbezogenen Referenzpreisen und die vertragsgemäße Abwicklung der abgeschlossenen Geschäfte festzulegen, wobei die Regelungen zum Handel und der Preisermittlung dem Betreiber keinen Ermessensspielraum einräumen dürfen,
über angemessene Kontrollverfahren zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen nach Nummer 2 und zur Überwachung der Einhaltung der §§ 14 und 20a zu verfügen,
sicherzustellen, dass die Preise im multilateralen Handelssystem entsprechend den Regelungen des § 24 Abs.2 des Börsengesetzes zustande kommen,
dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen über die erteilten Aufträge und abgeschlossenen Geschäfte im multilateralen Handelssystem eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt gewährleisten, und
unter Berücksichtigung der Art der Nutzer und der gehandelten Finanzinstrumente alle für die Nutzung des multilateralen Handelssystems erforderlichen und zweckdienlichen Informationen öffentlich bekannt zu geben.
(2) Emittenten, deren Finanzinstrumente ohne ihre Zustimmung in den Handel in einem multilateralen Handelssystem einbezogen worden sind, können nicht dazu verpflichtet werden, Informationen in Bezug auf diese Finanzinstrumente für dieses multilaterale Handelssystem zu veröffentlichen.
(3) aDer Betreiber eines multilateralen Handelssystems
hat der Bundesanstalt schwerwiegende
Verstöße gegen die Handelsregeln und Störungen
der Marktintegrität mitzuteilen;
bbei Anhaltspunkten
für einen Verstoß gegen § 14 oder § 20a ist die
Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten und
bei ihren Untersuchungen umfassend zu unterstützen.
(4) (2) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, wenn bei einem an seinem multilateralen Handelssystem gehandelten Finanzinstrument ein signifikanter Kursverfall im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr.236/2012 eintritt.
(5) (3) 1Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems
hat die Bundesanstalt über den Eingang
von Anträgen auf Zugang nach den Artikeln 7 und 8
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich
schriftlich zu unterrichten.
2Die Bundesanstalt kann
unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 genannten Voraussetzungen dem Betreiber eines multilateralen Handelssystems den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei im Sinne der genannten Verordnung untersagen sowie
unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 genannten Voraussetzungen dem Betreiber eines multilateralen Handelssystems untersagen, einer zentralen Gegenpartei im Sinne der genannten Verordnung Zugang zu gewähren.
§§§
(1) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat für in das System einbezogene Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, den Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten Verkaufauftrags und das zu diesen Preisen handelbare Volumen kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des Kapitels IV Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 Betreibern von multilateralen Handelssystemen Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gestatten.
(3) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat den Marktpreis, das Volumen und den Zeitpunkt für nach Absatz 1 abgeschlossene Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und so weit wie möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen.
(4) 1Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe von Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG)
Nr.1287/2006 je nach Art und Umfang der abgeschlossenen
Geschäfte eine verzögerte Veröffentlichung
von Informationen nach Absatz 3 gestatten.
2Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat eine Verzögerung nach Satz 1 zu veröffentlichen.
(5) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1, 3 und 4 regelt Kapitel IV Abschnitt 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr.1287/ 2006.
§§§
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Geschäfte im Rahmen von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 bis 4 mit zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems abschließen, sind verpflichtet, das Volumen, den Marktpreis und den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und so weit wie möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen.
(2) 1Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe von Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG)
Nr.1287/2006 je nach Umfang der abgeschlossenen
Geschäfte eine verzögerte Veröffentlichung
von Informationen nach Absatz 1 gestatten.
2Das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat eine
Verzögerung nach Satz 1 zu veröffentlichen.
(3) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 regelt Kapitel IV Abschnitt 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 der Kommission.
§§§
1Die §§ 32a bis 32d gelten für systematische Internalisierer,
soweit sie Aufträge in Aktien und Aktien
vertretenden Zertifikaten, die zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen sind, bis zur
standardmäßigen Marktgröße ausführen.
2Einzelheiten sind in den Kapiteln III und IV Abschnitt 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006 geregelt.
3Ein Markt im Sinne dieser Vorschriften besteht für eine Aktiengattung aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktiengattung
ausgeführt werden, ausgenommen jene,
die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese
Aktien ein großes Volumen aufweisen.
§§§
(1) 1Ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 32 Satz 1 ist verpflichtet, regelmäßig und
kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten
für die von ihm angebotenen Aktiengattungen zu
angemessenen kaufmännischen Bedingungen verbindliche
Kauf- und Verkaufsangebote (Quotes) zu
veröffentlichen, sofern es hierfür einen liquiden
Markt gibt.
2Besteht kein liquider Markt, ist er verpflichtet, auf Anfrage seiner Kunden Quotes nach
Maßgabe des Satzes 1 zu veröffentlichen.
3Die Preise der veröffentlichten Quotes müssen die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln.
(2) 1Der systematische Internalisierer kann die Stückzahl der Aktien oder den auf einen Geldbetrag
gerechneten Wert (Größe) für seine Kauf- oder
Verkaufsangebote in den Aktiengattungen festlegen,
zu denen er Quotes veröffentlicht.
2Die Kauf- und
Verkaufspreise pro Aktie in einem Quote müssen
die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln.
(3) Der systematische Internalisierer kann die von ihm veröffentlichten Quotes jederzeit aktualisieren und im Falle außergewöhnlicher Marktumstände zurückziehen.
(4) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 regelt Kapital IV Abschnitt 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006.
§§§
(1) Die Bundesanstalt legt zur Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße im Sinne des § 32 Satz 1 auf Basis des rechnerischen Durchschnittswerts der auf dem Markt ausgeführten Geschäfte mindestens einmal jährlich die Klassen für die Aktiengattungen fest, welche ihren unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Inland haben.
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nach Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite und übermittelt sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (2).
§§§
(1) 1Ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 32 Satz 1 ist verpflichtet, Aufträge zu dem zum Zeitpunkt des Auftragseingangs veröffentlichten Preis auszuführen.
2Die Ausführung von Aufträgen
für Privatkunden muss den Anforderungen des § 33a genügen.
(2) Der systematische Internalisierer kann die Aufträge professioneller Kunden zu einem anderen als dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Preis ausführen, wenn die Auftragsausführung
zu einem besseren Preis erfolgt, der innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegt und das Volumen des Auftrags einen Betrag von 7 500 Euro übersteigt,
eines Portfoliogeschäftes in mindestens zehn verschiedenen Wertpapieren erfolgt, die Teil eines einzigen Auftrags sind, oder
zu anderen Bedingungen erfolgt, als denjenigen, die für den jeweils geltenden Marktpreis anwendbar sind.
(3) 1Hat der systematische Internalisierer nur einen Quote veröffentlicht oder liegt sein größter Quote unter der standardmäßigen Marktgröße, so
kann er einen Kundenauftrag, der über der Größe
seines Quotes und unter der standardmäßigen
Marktgröße liegt, auch insoweit ausführen, als dieser
die Größe seines Quotes übersteigt, wenn die
Ausführung zum quotierten Preis erfolgt.
2Absatz 2
bleibt unberührt.
(4) Hat der systematische Internalisierer Quotes für verschiedene Größen veröffentlicht, so kann er einen Kundenauftrag, der zwischen diesen Größen liegt, nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu einem der quotierten Preise ausführen.
§§§
(1) 1Ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 32 Satz 1 hat den Zugang zu den von ihm veröffentlichten Quotes in objektiver und nicht diskriminierender Weise zu gewähren.
2Er hat die Zugangsgewährung
in eindeutiger Weise in seinen Geschäftsbedingungen zu regeln.
(2) Die Geschäftsbedingungen können ferner vorsehen, dass
die Aufnahme und Fortführung einer Geschäftsbeziehung mit Kunden abgelehnt werden kann, sofern dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen, insbesondere der Bonität des Kunden, dem Gegenparteienrisiko oder der Abwicklung der Geschäfte geboten ist,
die Ausführung von Aufträgen eines Kunden in nicht diskriminierender Weise beschränkt werden kann, sofern dies zur Verminderung des Ausfallrisikos notwendig ist, und
unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 31c die Gesamtzahl der gleichzeitig von mehreren Kunden auszuführenden Aufträge in nicht diskriminierender Weise beschränkt werden kann, sofern die Anzahl oder das Volumen der Aufträge erheblich über der Norm liegt.
§§§
(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Abs.1 und 4 des Kreditwesengesetzes einhalten.
2Darüber hinaus muss es
angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vorhalten und Verfahren einrichten, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen dieses Gesetzes nachkommen, wobei insbesondere eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten ist, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann;
angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu gewährleisten;
auf Dauer wirksame Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zwischen ihm selbst einschließlich seiner Mitarbeiter und der mit ihm direkt oder indirekt durch Kontrolle im Sinne des § 1 Abs.8 des Kreditwesengesetzes verbundenen Personen und Unternehmen und seinen Kunden oder zwischen seinen Kunden zu erkennen und eine Beeinträchtigung der Kundeninteressen zu vermeiden;
(2) im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 3 Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden; |
wirksame und transparente Verfahren für eine angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden durch Privatkunden vorhalten und jede Beschwerde sowie die zu ihrer Abhilfe getroffenen Maßnahmen dokumentieren;
sicherstellen, dass die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan in angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich, Berichte der mit der Compliance-Funktion betrauten Mitarbeiter über die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze, Mittel und Verfahren nach Nummer 1 erhalten, die insbesondere angeben, ob zur Behebung von Verstößen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder seiner Mitarbeiter gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes oder zur Beseitigung des Risikos eines solchen Verstoßes geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach diesem Abschnitt getroffenen organisatorischen Maßnahmen überwachen und regelmäßig bewerten sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten ergreifen.
3Im Rahmen der nach Satz 2 Nr.1 zu treffenden Vorkehrungen muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt seines Geschäfts sowie Art und Spektrum der von ihm angebotenen Wertpapierdienstleistungen berücksichtigen.
(2) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die
Anforderungen nach § 25a Abs.2 des Kreditwesengesetzes einhalten.
Die Auslagerung darf nicht
die Rechtsverhältnisse des Unternehmens zu seinen
Kunden und seine Pflichten, die nach diesem
Abschnitt gegenüber den Kunden bestehen, verändern.
3Die Auslagerung darf die Voraussetzungen,
unter denen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, nicht verändern.
(3) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Finanzportfolioverwaltung für Privatkunden im Sinne des § 31a Abs.3 nur dann an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat auslagern, wenn
das Auslagerungsunternehmen für diese Dienstleistung im Drittstaat zugelassen oder registriert ist und von einer Behörde beaufsichtigt wird, die mit der Bundesanstalt eine hinreichende Kooperationsvereinbarung unterhält, oder
die Auslagerungsvereinbarung bei der Bundesanstalt angezeigt und von ihr nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beanstandet worden ist.
2Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite eine Liste der ausländischen Aufsichtsbehörden, mit denen sie eine angemessene Kooperationsvereinbarung im Sinne des Satzes 1 Nr.1 unterhält und die Bedingungen, unter denen sie Auslagerungsvereinbarungen nach Satz 1 Nr.2 in der Regel nicht beanstandet, einschließlich einer Begründung, weshalb damit die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 gewährleistet werden kann.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
zu den organisatorischen Anforderungen
nach Absatz 1 Satz 2 erlassen.
2Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 bis 3 ausführt, muss
alle angemessenen Vorkehrungen treffen, insbesondere Grundsätze zur Auftragsausführung festlegen und mindestens jährlich überprüfen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen und
sicherstellen, dass die Ausführung jedes einzelnen Kundenauftrags nach Maßgabe dieser Grundsätze vorgenommen wird.
(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze alle relevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses, insbesondere die Preise der Finanzinstrumente, die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, die Geschwindigkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und die Abwicklung des Auftrags sowie den Umfang und die Art des Auftrags berücksichtigen und die Kriterien unter Berücksichtigung der Merkmale des Kunden, des Kundenauftrags, des Finanzinstrumentes und des Ausführungsplatzes gewichten.
(3) 1Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Aufträge von Privatkunden aus, müssen
die Ausführungsgrundsätze Vorkehrungen dafür
enthalten, dass sich das bestmögliche Ergebnis
am Gesamtentgelt orientiert.
2Das Gesamtentgelt
ergibt sich aus dem Preis für das Finanzinstrument
und sämtlichen mit der Auftragsausführung verbundenen
Kosten.
3Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument nach Maßgabe der Ausführungsgrundsätze
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
an mehreren konkurrierenden Plätzen
ausgeführt werden, zählen zu den Kosten auch
die eigenen Provisionen oder Gebühren, die das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden
für eine Wertpapierdienstleistung in Rechnung
stellt.
4Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen
dürfen ihre Provisionen nicht in einer Weise strukturieren
oder in Rechnung stellen, die eine sachlich
nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der
Ausführungsplätze bewirkt.
(4) Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag gemäß einer ausdrücklichen Kundenweisung aus, gilt die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend dem Umfang der Weisung als erfüllt.
(5) 1Die Grundsätze zur Auftragsausführung müssen
Angaben zu den verschiedenen Ausführungsplätzen in Bezug auf jede Gattung von Finanzinstrumenten und die ausschlaggebenden Faktoren für die Auswahl eines Ausführungsplatzes,
mindestens die Ausführungsplätze, an denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann,
enthalten.
2Lassen die Ausführungsgrundsätze im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 auch eine Auftragsausführung
außerhalb organisierter Märkte und multilateraler
Handelssysteme zu, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
seine Kunden auf diesen Umstand gesondert hinweisen und deren
ausdrückliche Einwilligung generell oder in Bezug
auf jedes Geschäft einholen, bevor die Kundenaufträge
an diesen Ausführungsplätzen ausgeführt
werden.
(6) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
seine Kunden vor der erstmaligen Erbringung von Wertpapierdienstleistungen über seine Ausführungsgrundsätze informieren und seine Zustimmung zu diesen Grundsätzen einholen,
seine Privatkunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass im Falle einer Kundenweisung das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Auftrag entsprechend der Kundenweisung ausführt und insoweit nicht verpflichtet ist, den Auftrag entsprechend seinen Grundsätzen zur Auftragsausführung zum bestmöglichen Ergebnis auszuführen,
seinen Kunden wesentliche Änderungen der Vorkehrungen nach Absatz 1 Nr.1 unverzüglich mitteilen.
(7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss in der Lage sein, einem Kunden auf Anfrage darzulegen, dass sein Auftrag entsprechend den Ausführungsgrundsätzen ausgeführt wurde.
(8) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Aufträge ihrer Kunden an Dritte zur Ausführung weiterleiten oder Finanzportfolioverwaltung betreiben, ohne die Aufträge oder Entscheidungen selbst auszuführen, gelten die Absätze 1 bis 7 mit folgender Maßgabe entsprechend:
im Rahmen der angemessenen Vorkehrungen ist den Vorgaben Rechnung zu tragen, die bei der Auftragsausführung nach den Absätzen 2 und 3 zu beachten sind,
adie nach Absatz 1 Nr.1 festzulegenden Grundsätze müssen in Bezug auf jede Gruppe von
Finanzinstrumenten die Einrichtungen nennen,
die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
mit der Ausführung seiner Entscheidungen beauftragt
oder an die es die Aufträge seiner Kunden
zur Ausführung weiterleitet;
bdas Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss sicherstellen,
dass die von ihm ausgewählten Unternehmen
Vorkehrungen treffen, die es ihm ermöglichen,
seinen Pflichten nach diesem Absatz
nachzukommen,
im Rahmen seiner Pflichten nach Absatz 1 Nr.2 muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mindestens einmal jährlich seine Grundsätze überprüfen und regelmäßig überwachen, ob die beauftragten Einrichtungen die Aufträge im Einklang mit den getroffenen Vorkehrungen ausführen und bei Bedarf etwaige Mängel beheben.
(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
erlassen über Mindestanforderungen zur
Aufstellung der Ausführungsgrundsätze nach den
Absätzen 1 bis 5, über die Grundsätze im Sinne
des Absatzes 8 Nr.2 und die Überprüfung der Vorkehrungen nach den Absätzen 1 und 8 sowie Art, Umfang und Datenträger der Information über die
Ausführungsgrundsätze nach Absatz 6.
2Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens sind
die Mitglieder der Leitungsorgane, die persönlich haftenden Gesellschafter und vergleichbare Personen, die Geschäftsführer sowie die vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Abs.10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
die Mitglieder der Leitungsorgane, die persönlich haftenden Gesellschafter und vergleichbare Personen sowie die Geschäftsführer der vertraglich gebundenen Vermittler,
alle natürlichen Personen, deren sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dessen vertraglich gebundene Vermittler bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, insbesondere aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses, bedienen, und
alle natürlichen Personen, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an Dienstleistungen für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dessen vertraglich gebundene Vermittler zum Zweck der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind.
(2) Mitarbeitergeschäfte im Sinne der Absätze 3 bis 6 sind Geschäfte mit einem Finanzinstrument durch Mitarbeiter
für Rechnung von Personen, mit denen sie im Sinne des § 15a Abs.3 Satz 1 in enger Beziehung stehen, von minderjährigen Stiefkindern oder Personen, an deren Geschäftserfolg der Mitarbeiter ein zumindest mittelbares wesentliches Interesse hat, welches nicht in einer Gebühr oder Provision für die Ausführung des Geschäfts besteht, oder
außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs für eigene oder fremde Rechnung.
(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen angemessene Mittel und Verfahren einsetzen, die bezwecken, Mitarbeiter, deren Tätigkeit Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang haben zu Insiderinformationen nach § 13 oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder solche Geschäfte, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,
ein Mitarbeitergeschäft zu tätigen, welches
a) gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts oder § 14 verstoßen könnte oder
b) mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen verbunden ist,
außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als Mitarbeiter einem anderen ein Geschäft über Finanzinstrumente zu empfehlen, welches als Mitarbeitergeschäft
a) die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des Absatzes 5 Nr.1 oder Nr.2 erfüllte oder
b) gegen § 31c Abs.1 Nr.5 verstieße oder einen anderen zu einem solchen Geschäft zu verleiten,
unbeschadet des Verbots nach § 14 Abs.1 Nr.2, außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als Mitarbeiter einem anderen Meinungen oder Informationen in dem Bewusstsein zugänglich zu machen, dass der andere hierdurch verleitet werden dürfte,
a) ein Geschäft zu tätigen, welches als Mitarbeitergeschäft die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des Absatzes 5 Nr.1 oder Nr.2 erfüllte oder gegen § 31c Abs.1 Nr.5 verstieße, oder
b) einem Dritten ein Geschäft nach Buchstabe a zu empfehlen oder ihn zu einem solchen zu verleiten.
(4) Die organisatorischen Vorkehrungen nach Absatz 3 müssen zumindest darauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten, dass
alle von Absatz 3 erfassten Mitarbeiter die Beschränkungen für Mitarbeitergeschäfte und die Vorkehrungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach Absatz 3 kennen,
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von jedem Mitarbeitergeschäft eines Mitarbeiters im Sinne des Absatzes 3 entweder durch Anzeige des Mitarbeiters oder ein anderes Feststellungsverfahren unverzüglich Kenntnis erhalten kann,
im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen im Sinne des § 25a Abs.2 des Kreditwesengesetzes die Mitarbeitergeschäfte von Personen nach Absatz 1 Nr.4, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, durch das Auslagerungsunternehmen dokumentiert und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Verlangen vorgelegt werden und
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Mitarbeitergeschäfte, von denen es nach Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis erhält, und alle Erlaubnisse und Verbote, die hierzu erteilt werden, dokumentiert.
(5) Die organisatorischen Vorkehrungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf eigene Verantwortung oder auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe Finanzanalysen über Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs.2b oder deren Emittenten erstellen oder erstellen lassen, die unter ihren Kunden oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren Verbreitung wahrscheinlich ist, müssen zudem darauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten, dass
Mitarbeiter, die den Inhalt und wahrscheinlichen Zeitplan von Finanzanalysen über Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs.2b oder deren Emittenten kennen, die weder veröffentlicht noch für Kunden zugänglich sind und deren Empfehlung Dritte nicht bereits aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen erwarten würden, für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, einschließlich des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, keine Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, auf die sich die Finanzanalysen beziehen, oder damit verbundenen Finanzinstrumenten, bevor die Empfänger der Finanzanalysen oder Anlageempfehlungen ausreichend Gelegenheit für eine Reaktion hatten, es sei denn, die Mitarbeiter handeln in ihrer Eigenschaft als Market Maker nach Treu und Glauben und im üblichen Rahmen oder in Ausführung eines nicht selbst initiierten Kundenauftrags,
in nicht unter Nummer 1 erfassten Fällen Mitarbeiter, die an der Erstellung von Finanzanalysen über Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs.2b oder deren Emittenten beteiligt sind, nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der Rechtsabteilung oder der Compliance- Funktion ein Mitarbeitergeschäft über Finanzinstrumente, auf die sich die Finanzanalysen beziehen, oder damit verbundene Finanzinstrumente, entgegen den aktuellen Empfehlungen tätigen.
(6) Die Pflichten des Absatzes 5 gelten auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die von einem Dritten erstellte Finanzanalysen öffentlich verbreiten oder an ihre Kunden weitergeben, es sei denn,
der Dritte, der die Finanzanalyse erstellt, gehört nicht zur selben Unternehmensgruppe und
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
a) ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab,
b) stellt die Finanzanalyse nicht als von ihm erstellt dar und
c) vergewissert sich, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den Anforderungen des Absatzes 5 gleichwertig sind, oder dieser Grundsätze im Sinne dieser Anforderungen festgelegt hat.
(7) Von den Absätzen 3 und 4 ausgenommen ist ein Mitarbeitergeschäft
im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung, sofern vor dem jeweiligen Geschäftsabschluss kein Kontakt zwischen dem Portfolioverwalter und dem Mitarbeiter oder demjenigen besteht, für dessen Rechnung dieser handelt,
mit Anteilen an Investmentvermögen, die
a) den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG in der jeweils geltenden Fassung (2) entsprechen oder
b) im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigt werden und ein gleich hohes Maß an Risikostreuung aufweisen müssen, wenn der Mitarbeiter oder eine andere Person, für deren Rechnung gehandelt wird, an der Verwaltung des Investmentvermögens nicht beteiligt sind.
§§§
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006, über die von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen sowie die von ihm getätigten Geschäfte Aufzeichnungen erstellen, die es der Bundesanstalt ermöglichen, die Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten zu prüfen.
(2) 1Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat Aufzeichnungen zu erstellen über Vereinbarungen
mit Kunden, die die Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien sowie die sonstigen Bedingungen
festlegen, zu denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Wertpapierdienstleistungen
oder Wertpapiernebendienstleistungen für den
Kunden erbringt.
2Bei der erstmaligen Erbringung
einer Wertpapierdienstleistung für einen Privatkunden,
die nicht Anlageberatung ist, muss die Aufzeichnung
nach Satz 1 den Abschluss einer
schriftlichen Rahmenvereinbarung, die mindestens
die wesentlichen Rechte und Pflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
und des Privatkunden
enthält, dokumentieren.
3In anderen Dokumenten
oder Rechtstexten normierte oder vereinbarte
Rechte und Pflichten können durch Verweis
in die Rahmenvereinbarung einbezogen werden.
4Die Rahmenvereinbarung muss dem Privatkunden in Papierform oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt
werden.
5Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das dem Kunden die Speicherung der für ihn
bestimmten Informationen in der Weise gestattet,
dass er die Informationen für eine ihrem Zweck angemessene
Dauer einsehen und unverändert wiedergeben
kann.
(2a) (2) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss über jede Anlageberatung bei einem
Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen.
2aDas Protokoll ist von demjenigen zu unterzeichnen, der die Anlageberatung durchgeführt
hat;
2beine Ausfertigung ist dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung, jedenfalls
vor einem auf der Beratung beruhenden Geschäftsabschluss,
in Papierform oder auf einem
anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung
zu stellen.
3Wählt der Kunde für Anlageberatung und Geschäftsabschluss Kommunikationsmittel,
die die Übermittlung des Protokolls vor dem Geschäftsabschluss
nicht gestatten, muss das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Ausfertigung
des Protokolls dem Kunden unverzüglich
nach Abschluss der Anlageberatung zusenden.
4In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Erhalt
des Protokolls erfolgen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden für
den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder
nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb
von einer Woche nach dem Zugang des Protokolls
auszuübendes Recht zum Rücktritt von
dem auf der Beratung beruhenden Geschäft einräumt.
5Der Kunde muss auf das Rücktrittsrecht und die Frist hingewiesen werden.
6Bestreitet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das
Recht zum Rücktritt nach Satz 4, hat es die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Protokolls zu
beweisen.
(2b) (2) Der Kunde kann von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Herausgabe einer Ausfertigung des Protokolls nach Absatz 2a verlangen.
(3) 1Alle nach diesem Abschnitt erforderlichen Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre ab
dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren.
2Aufzeichnungen über Rechte und Pflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und seiner
Kunden sowie sonstige Bedingungen, zu denen
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
erbracht werden, sind mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden aufzubewahren.
3In Ausnahmefällen
kann die Bundesanstalt für einzelne oder alle Aufzeichnungen
längere Aufbewahrungsfristen festsetzen,
wenn dies aufgrund außergewöhnlicher
Umstände unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments
oder des Geschäfts für die Überwachungstätigkeit
der Bundesanstalt erforderlich ist.
4Die Bundesanstalt kann die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 auch für den Fall verlangen, dass die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist endet.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
zu den Aufzeichnungspflichten und zu
der Geeignetheit von Datenträgern nach den Absätzen
1 bis 2a (3) erlassen.
2Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(5) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis der Mindestaufzeichnungen, die die Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach diesem Gesetz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorzunehmen haben.
§§§
(1) (1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das über keine Erlaubnis für das Einlagengeschäft
im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Kreditwesengesetzes verfügt, hat Kundengelder,
die es im Zusammenhang mit einer
Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung
entgegennimmt, unverzüglich
getrennt von den Geldern des Unternehmens
und von anderen Kundengeldern auf
Treuhandkonten bei solchen Kreditinstituten,
Unternehmen im Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder vergleichbaren
Instituten mit Sitz in einem Drittstaat, welche
zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt
sind, einer Zentralbank oder einem qualifizierten
Geldmarktfonds zu verwahren, bis die Gelder
zum vereinbarten Zweck verwendet werden.
2Der Kunde kann im Wege individueller Vertragsabrede hinsichtlich der Trennung der Kundengelder voneinander anderweitige Weisung
erteilen, wenn er über den mit der Trennung
der Kundengelder verfolgten Schutzweck informiert
wurde.
3Zur Verwahrung bei einem qualifizierten Geldmarktfonds hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die vorherige Zustimmung
des Kunden einzuholen.
4Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat dem verwahrenden Institut vor der Verwahrung offen
zu legen, dass die Gelder treuhänderisch eingelegt
werden.
5Es hat den Kunden unverzüglich
darüber zu unterrichten, bei welchem Institut
und auf welchem Konto die Kundengelder verwahrt
werden und ob das Institut, bei dem die
Kundengelder verwahrt werden, einer Einrichtung
zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern
und Anlegern angehört und in welchem
Umfang die Kundengelder durch diese Einrichtung
gesichert sind.
(2) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.5 des Gesetzes über das Kreditwesen hat Wertpapiere, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt, unverzüglich einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist, oder einem Institut (2)
mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist und bei welchem dem Kunden eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach dem Depotgesetz gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten.
2Absatz 1 Satz 5 (2) gilt entsprechend.
(3) (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Kunden mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der Gelder und Finanzinstrumente zu übermitteln, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 für ihn verwahrt werden.
(4) (3) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf Finanzinstrumente, die es nach Absatz 2 oder den Vorschriften des Depotgesetzes
für Kunden hält, nur unter genau festgelegten
Bedingungen, denen der Kunde im Voraus
ausdrücklich zugestimmt hat, für eigene Rechnung
oder für Rechnung eines anderen Kunden,
insbesondere durch Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
nach Artikel 2 Abs.10 der Verordnung (EG) Nr.1287/2006,
nutzen.
2Werden die Finanzinstrumente auf
Sammeldepots bei einem Dritten verwahrt, sind
für eine Nutzung nach Satz 1 zusätzlich die
ausdrückliche Zustimmung aller anderen Kunden
des Sammeldepots oder Systeme und
Kontrolleinrichtungen erforderlich, mit denen
die Beschränkung der Nutzung auf Finanzinstrumente
gewährleistet ist, für die eine Zustimmung
nach Satz 1 vorliegt.
3Soweit es sich um
Privatkunden handelt, muss die Zustimmung
nach den Sätzen 1 und 2 durch Unterschrift
des Kunden oder auf gleichwertige Weise dokumentiert
werden.
4In den Fällen des Satzes 2
muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
über Kunden, auf deren Weisung hin eine
Nutzung der Finanzinstrumente erfolgt, und
über die Zahl der von jedem einzelnen Kunden
mit dessen Zustimmung genutzten Finanzinstrumenten
Aufzeichnungen führen, die eine eindeutige
und zutreffende Zuordnung der im Rahmen
der Nutzung eingetretenen Verluste ermöglichen.
(5) (4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Schutz der einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen anvertrauten Gelder oder Wertpapiere der Kunden nähere Bestimmungen über den Umfang der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 sowie zu den Anforderungen an qualifizierte
Geldmarktfonds im Sinne des Absatzes 1 (4) erlassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1Personen, die im Rahmen ihrer Berufs- oder Geschäftstätigkeit eine Information über Finanzinstrumente oder deren Emittenten erstellen, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthält und einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll (Finanzanalyse), sind zu der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.
2Die Finanzanalyse darf nur weitergegeben oder öffentlich verbreitet werden, wenn sie sachgerecht erstellt und dargeboten wird und
die Identität der Person, die für die Weitergabe oder die Verbreitung der Finanzanalyse verantwortlich ist, und
Umstände oder Beziehungen, die bei den Erstellern, den für die Erstellung verantwortlichen juristischen Personen oder mit diesen verbundenen Unternehmen Interessenkonflikte begründen können,
(2) Eine Zusammenfassung einer von einem Dritten erstellten Finanzanalyse darf nur weitergegeben werden, wenn der Inhalt der Finanzanalyse klar und nicht irreführend wiedergegeben wird und in der Zusammenfassung auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundene Offenlegung nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar und leicht zugänglich ist, sofern diese Angaben öffentlich verbreitet wurden.
(3) 1Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die
(1) zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einbezogen sind oder
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
2Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 gelten nicht für Journalisten, sofern diese einer mit den Regelungen der Absätze 1, 2 und 5 sowie des § 34c vergleichbaren Selbstregulierung einschließlich wirksamer Kontrollmechanismen unterliegen.
(5) 1Unternehmen, die Finanzanalysen nach Absatz 1 Satz 1 erstellen oder weitergeben, müssen so organisiert sein, dass Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 möglichst gering sind.
2Sie müssen insbesondere über angemessene Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflichtungen nach Absatz 1 entgegenzuwirken.
3Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die auf eigene Verantwortung oder auf Verantwortung
eines Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe
Finanzanalysen erstellen oder erstellen
lassen, die unter ihren Kunden oder in der Öffentlichkeit
verbreitet werden sollen oder deren
Verbreitung wahrscheinlich ist, gilt Satz 1 auch in Bezug auf Finanzanalysen über Finanzinstrumente
im Sinne des § 2 Abs.2b, die nicht unter Absatz 3 fallen, oder deren Emittenten (2).
4Satz 3 ist nicht auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen
im Sinne des § 33b Abs.6 anwendbar (2).
(6) 1...(3)
(7) 1Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 35 gelten hinsichtlich der Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 5 genannten Pflichten entsprechend.
2§ 36 gilt entsprechend, wenn die Finanzanalyse von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erstellt, anderen zugänglich gemacht oder öffentlich verbreitet wird.
(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen, über Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, über deren Offenlegung sowie über die angemessene Organisation nach Absatz 5 erlassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
1Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies gemäß Satz 3 der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
2Die Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist ebenfalls anzuzeigen.
3Die Anzeige muss Name oder Firma und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthalten.
4Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, ob bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begründen können.
5Veränderungen der angezeigten Daten und Sachverhalte sind innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt anzuzeigen.
6Die Ausnahmevorschrift des § 34b Abs.4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung
betrauen, wenn dieser sachkundig ist und
über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
verfügt.
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss der Bundesanstalt
sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 2 verfügt, den auf Grund der Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den Mitarbeiter unmittelbar zuständigen Vertriebsbeauftragten
anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach
Satz 1 aufnimmt.
3Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nach Satz 2 angezeigten
Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse
unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.
4Ferner sind der Bundesanstalt, wenn auf Grund der Tätigkeit
des Mitarbeiters eine oder mehrere Beschwerden
im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
erhoben werden,
der Name des Mitarbeiters, auf Grund dessen Tätigkeit die Beschwerde erhoben wird, sowie,
sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder sonstige Organisationseinheiten hat, die Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Organisationseinheit, welcher der Mitarbeiter zugeordnet ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel die nach Satz 1 anzuzeigende Tätigkeit ausübt,
anzuzeigen.
(2) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf einen Mitarbeiter mit der Ausgestaltung, Umsetzung
oder Überwachung von Vertriebsvorgaben
im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a nur
dann betrauen (Vertriebsbeauftragter), wenn dieser
sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit verfügt.
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
muss der Bundesanstalt
den Mitarbeiter anzeigen, bevor dieser die
Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt.
3Ändern sich die
von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die
neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt
anzuzeigen.
(3) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Verantwortlichkeit
für die Compliance-Funktion im Sinne des
§ 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und für die Berichte an die Geschäftsleitung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 betrauen (Compliance-Beauftragter),
wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der
Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor der
Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt.
3Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse,
sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der
Bundesanstalt anzuzeigen.
(4) 1Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitarbeiter
nicht oder nicht mehr die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfüllt, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 4 dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersagen, den Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzusetzen, solange dieser die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder
gegen Bestimmungen dieses Abschnittes verstoßen hat, deren Einhaltung bei der Durchführung seiner Tätigkeit zu beachten sind, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 4
a) das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Mitarbeiter verwarnen oder
b) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eine Dauer von bis zu zwei Jahren untersagen, den Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzusetzen.
2Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene
Anordnungen im Sinne des Satzes 1 auf ihrer Internetseite
öffentlich bekannt machen, es sei denn,
diese Veröffentlichung wäre geeignet, den berechtigten
Interessen des Unternehmens zu schaden.
3Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 hat
ohne Nennung des Namens des betroffenen Mitarbeiters
zu erfolgen.
4Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(5) Die Bundesanstalt führt über die nach den Absätzen 1 bis 3 anzuzeigenden Mitarbeiter sowie die ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen nach Absatz 1 und die Anordnungen nach Absatz 4 eine interne Datenbank.
(5a) (2) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf diejenigen Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die ausschließlich in einer Zweigniederlassung im Sinne des § 24a des Kreditwesengesetzes oder in mehreren solcher Zweigniederlassungen tätig sind.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an
den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2 oder 3,
die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie
den Inhalt der Datenbank nach Absatz 5 und die Dauer der Speicherung der Einträge
einschließlich des jeweiligen Verfahrens regeln.
2In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere
bestimmt werden, dass dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen
ein schreibender
Zugriff auf die für das Unternehmen einzurichtenden
Einträge in die Datenbank nach Absatz 5
eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die
Richtigkeit und Aktualität dieser Einträge übertragen
wird.
3Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt
übertragen.
§§§
(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen verbundenen Unternehmen, den Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, den Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25a Abs.2 des Kreditwesengesetzes besteht oder bestand, (1) und sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen.
(2) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen auch von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (2) verlangen, die Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Wertpapiernebendienstleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission
vom 10. August 2006 zur Durchführung
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen
Anforderungen an Wertpapierfirmen
und die Bedingungen für die Ausübung
ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition
bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten
Richtlinie (ABl.EU Nr.L 241 S.26) (3)
für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen dieses Abschnitts (3) erfüllt sind.
2Die Deutsche Bundesbank sowie die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor dem Erlass der Richtlinien anzuhören.
3Die Richtlinien sind im (4) Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§§§
(1) 1Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9, (3) der Anzeigepflichten nach
§ 10, der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten sowie (6)
der sich aus der Verordnung
(EG) Nr.1287/2006 ergebenden Pflichten (3) einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen.
2Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung absehen, soweit eine jährliche Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht erforderlich erscheint.
3Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung, mit Ausnahme der Prüfung
der Einhaltung der Anforderungen nach
§ 34a, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs.5, (4) erstreckt.
4Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen.
5Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen.
6Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Prüfungsbericht einzureichen.
7Soweit Prüfungen nach Satz 4 von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) 1Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen.
2aDie Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist;
2bWiderspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
(3) 1Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind.
2Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
3Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten, deren Einhaltung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt
unverzüglich zu unterrichten (7).
4Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teilnehmen.
5Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
(4) 1Die Bundesanstalt kann (5) die Prüfung nach Absatz 1 auch ohne besonderen Anlass (5) anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen.
2Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig zu informieren.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Missständen im Handel mit Finanzinstrumenten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der der
Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegenden
Pflichten (8)
hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
(1) 1Die in diesem Abschnitt geregelten Rechte und Pflichten sind mit Ausnahme des § 31 Abs.1 Nr.2, der §§ 31f, 31g, 33, 33b, 34a und 34b Abs.5
sowie der §§ 34c und 34d (2) auf Zweigniederlassungen im
Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die
Wertpapierdienstleistungen erbringen, entsprechend
anzuwenden.
2Ein Unternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
das Wertpapierdienstleistungen allein oder
zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen
erbringt und das beabsichtigt, im Inland eine
Zweigniederlassung im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes
zu errichten, ist von der Bundesanstalt innerhalb der in § 53b Abs.2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes bestimmten Frist auf die
Meldepflichten nach § 9 und die nach Satz 1 für die Zweigniederlassung geltenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.
(2) 1Die Bundesanstalt kann von der Zweigniederlassung Änderungen der getroffenen Vorkehrungen
zur Einhaltung der für sie geltenden Pflichten
verlangen, soweit die Änderungen notwendig
und verhältnismäßig sind, um der Bundesanstalt
die Prüfung der Einhaltung der Pflichten zu ermöglichen.
2Stellt die Bundesanstalt fest, dass das Unternehmen die nach Absatz 1 Satz 1 für seine Zweigniederlassung geltenden Pflichten nicht beachtet,
fordert es das Unternehmen auf, seine Verpflichtungen
innerhalb einer von der Bundesanstalt
zu bestimmenden Frist zu erfüllen.
3Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach,
trifft die Bundesanstalt alle geeigneten Maßnahmen,
um die Erfüllung der Verpflichtungen sicherzustellen
und unterrichtet die zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaates über die Art der
getroffenen Maßnahmen.
4Falls das betroffene Unternehmen
den Mangel nicht behebt, kann die
Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle
Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern
oder zu ahnden.
5Soweit erforderlich, kann
die Bundesanstalt dem betroffenen Unternehmen
die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.
6Die Bundesanstalt unterrichtet die
Europäische Kommission und die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (3)
unverzüglich
von Maßnahmen nach den Sätzen 4 und 5.
(3) 1Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, das im
Inland eine Zweigniederlassung errichtet hat, gegen
andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Bestimmungen dieses Gesetzes oder entsprechende
ausländische Vorschriften verstößt, so teilt
sie dies der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates
nach Maßgabe des § 7 Abs.5 Satz 1 mit.
2Sind die daraufhin getroffenen Maßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
unzureichend oder verstößt das Unternehmen
aus anderen Gründen weiter gegen die sonstigen
Bestimmungen dieses Abschnitts und sind
dadurch Anlegerinteressen oder die ordnungsgemäße
Funktion des Marktes gefährdet, ergreift
die Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates
alle erforderlichen Maßnahmen, um den
Anlegerschutz und die ordnungsgemäße Funktion
der Märkte zu gewährleisten.
3Absatz 2 Satz 4 bis 6 (4) gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gegenüber Kunden erbringt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, wenn das Unternehmen gegen Bestimmungen dieses Abschnitts oder entsprechende ausländische Vorschriften verstößt.
(5) Absatz 3 gilt für Betreiber organisierter Märkte und multilateraler Handelssysteme entsprechend mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen der Bundesanstalt gegenüber einem solchen Betreiber Verstöße gegen Bestimmungen dieses Abschnitts, des Börsengesetzes oder entsprechende ausländische Vorschriften vorliegen müssen und dass zu den Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 insbesondere auch gehören kann, dem Betreiber des organisierten Marktes oder des multilateralen Handelssystem zu untersagen, sein System Mitgliedern im Inland zugänglich zu machen.
(6) Die Bundesanstalt unterrichtet die betroffenen Unternehmen oder Märkte von den jeweils nach den Absätzen 2 bis 5 getroffenen Maßnahmen unter Nennung der Gründe.
(7) (5) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1095/2010 um Hilfe ersuchen.
§§§
(1) Um Mißständen bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu begegnen, kann die Bundesanstalt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmte Arten der Werbung untersagen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes anzuhören.
§§§
§§§
1§ 31 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 bis 8 sowie die
§§ 31c, 31d und 33a gelten nicht für Geschäfte,
die an organisierten Märkten oder in multilateralen
Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen
oder zwischen diesen und sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser Märkte oder Systeme geschlossen werden.
2Wird ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch
den Verpflichtungen des § 31 Abs.1 Nr.1 und
Abs.2 bis 8 sowie der §§ 31c, 31d und 33a gegenüber
dem Kunden nachkommen.
§§§
§§§
Kapitalmarktinformation |
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(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte
die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr.1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr.2 bei der Veräußerung kannte.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der Unterlassung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Unterlassung.
(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
§§§
(1) Veröffentlicht der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, in einer Mitteilung nach § 15 eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte
die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation veräußert.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Insiderinformation nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr.1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr.2 bei der Veräußerung kannte.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der Unrichtigkeit der Insiderinformation Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung.
(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
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