InvG (5) | ||
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Vertriebsvorschriften | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) 1Rechtzeitig vor Vertragsschluss sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten die wesentlichen
Anlegerinformationen in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2Darüber hinaus sind dem
am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3Dem Verkaufsprospekt sind die
Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der Anleger diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erhalten kann.
4aDie in den Sätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Internetseite gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr.583/2010 zur Verfügung zu stellen;
4bder am Erwerb eines Anteils Interessierte
und der Anleger können jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen kostenlos in Papierform zu erhalten.
5Zusätzlich ist eine jeweils geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen auf der Internetseite der
Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder der EU-Investmentgesellschaft zugänglich zu machen.
6Der am Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann.
7Dem Erwerber ist eine
Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen.
(2) 1Dem am Erwerb eines Anteils an einem Feederfonds Interessierten und dem Anleger eines Feederfonds
sind auch der Verkaufsprospekt sowie Jahres- und Halbjahresbericht des Masterfonds auf Verlangen kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen.
2Soweit eine Master-Feeder-Vereinbarung gemäß § 45b Absatz 1 abgeschlossen wurde, ist diese den Anlegern des Feederfonds und des Masterfonds auf Verlangen kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
(3) 1Sofern es sich bei dem am Erwerb eines Anteils Interessierten um eine natürliche Person handelt, sind ihm
abweichend von Absatz 1 vor dem Erwerb eines Anteils an einem Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
oder eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem
ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs.1 oder § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen.
2Der
Erwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf der schriftlichen Form. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte muss vor dem Erwerb der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs.2 und 3 ausdrücklich hingewiesen werden.
3Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung durchgeführt hat,
trifft die Beweislast den Verkäufer.
(3a) 1Absatz 3 findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung
im Sinne des § 1 Abs.1a Nr.3 des Kreditwesengesetzes.
2Erfolgt im Rahmen eines Investment-Sparplans der
Erwerb von Anteilen in regelmäßigem Abstand, findet Absatz 3 nur auf den erstmaligen Erwerb Anwendung.
(4) 1Auf Wunsch des am Erwerb eines Anteils Interessierten muss die Kapitalanlagegesellschaft
zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des inländischen Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten
Kategorien von Vermögensgegenständen des Sondervermögens informieren.
2Im Verkaufsprospekt ist hierauf
hinzuweisen sowie anzugeben, an welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen erhältlich sind.
§§§
(1) 1Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte EU-Investmentanteile hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:
1. den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres,
6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen sind.
2Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber der im Herkunftsstaat verwendeten Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
2Die in den
Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen
und Unterlagen.
3Für die Häufigkeit der Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten die
Vorschriften des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens entsprechend. Die Anleger sind entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über
die Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Investmentvermögens,
die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens oder dessen Abwicklung,
aÄnderungen der Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die
wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus
dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen
sowie der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise;
bdabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können,
die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, und
die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind.
(1a) Übersetzungen von wesentlichen Anlegerinformationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwortung der ausländischen Investmentgesellschaft, der EU-Investmentgesellschaft oder bei Verwaltung eines EU-Investmentvermögens in Vertragsform durch die Kapitalanlagegesellschaft erstellt werden und den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben.
(2) 1Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht für Anteile, die nicht EU-Investmentanteile sind,
für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der
a) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 44 Abs.1 Satz 3 Nr.1 bis 3, ausgenommen Nr.1 Satz 3 und 7, sowie § 79 Abs.1 Satz 1 vergleichbaren Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien benennt,
b) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung,
c) eine Übersicht über die Entwicklung des Investmentvermögens in einer dem § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 vergleichbaren Weise, die mit dem ausdrücklichen Hinweis zu verbinden ist, dass die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rückschlüsse für die Zukunft gewähren,
d) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und den Wert eines Anteils zu enthalten hat;
afür die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach dem
Stichtag einen Halbjahresbericht, der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten muss;
baußerdem sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr
Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind;
die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen;
sämtliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen und der Satzung sowie weitere wichtige Informationen, die die Ausgabe und Rücknahme der Anteile betreffen, im Bundesanzeiger und darüber hinaus entweder in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedium.
2aDie Anleger sind zudem entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers über Änderungen der
Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche
Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem
Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen und der
Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise zu unterrichten;
2bdabei ist mitzuteilen, wo und auf
welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können.
(3) aAusgabe- und Rücknahmepreise der ausländischen Investmentanteile, die nicht EU-Investmentanteile sind,
dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden;
bder letzte Halbsatz des
Absatzes 2 Nr.3 findet Anwendung.
(4) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs.3 müssen die gemäß Absatz 2 Nr.1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.
(5) 1Absatz 2 Nr.3 und Absatz 3 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs.3.
2Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen stattdessen täglich den
an dem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder den an einem
organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie
2004/39/ EG erfüllt, ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den
Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
3In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs.3 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert
des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.
§§§
(1) 1Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften, die sich auf Anteile an einem inländischen
Investmentvermögen oder auf ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, beziehen,
sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen.
2Dabei ist der
deutsche Wortlaut der in § 121 Absatz 1 genannten Unterlagen und der in Satz 1 genannten Unterlagen und
Veröffentlichungen maßgeblich.
(2) 1aBei EU-Investmentanteilen ist der deutsche Wortlaut der wesentlichen Anlegerinformationen für die
Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich;
1bfür die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen ist die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes veröffentlichte Sprachfassung zugrunde zu legen.
2Erfolgt die Veröffentlichung
auch in deutscher Sprache, so ist der deutsche Wortlaut maßgeblich.
§§§
(1) 1Werbung muss eindeutig als solche erkennbar sein. Sie muss redlich und eindeutig sein und darf
nicht irreführend sein.
2Insbesondere darf Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines
inländischen Investmentvermögens, EU-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen und spezifische Informationen darüber enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den in § 42 Absatz 2, Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG oder § 137 Absatz 2 genannten wesentlichen Anlegerinformationen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen.
3Bei
schriftlicher Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkaufsprospekt existiert, und dass die in § 42 Absatz 2
oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen verfügbar sind.
4Dabei ist
anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen oder Unterlagen für den Anleger oder den am Erwerb
eines Anteils Interessierten erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.
(1a) 1Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens muss auf die
Verkaufsprospekte und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo und auf welche Weise diese erhältlich
sind, hinweisen.
2Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens,
nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 60 Abs.2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig
ist, muss diese Aussteller benennen.
3Jede Werbung für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens,
nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder
hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 51 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen.
4Weist
ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss in jeder Werbung in Textform darauf hingewiesen werden.
5Die Sätze 3
und 4 gelten nicht für die Werbung für ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind.
(2) Jede Werbung für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder für Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, muss auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs.2 ausdrücklich hinweisen.
(2a) Jede Werbung für einen Feederfonds in Textform muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt.
(3) 1Um Missständen bei der Werbung für Investmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte
Arten der Werbung untersagen.
2Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit
dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz.
(4) 1Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt, so untersagt die
Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb.
2Sie macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt.
3Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen
den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit.
4Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu
erstatten.
5Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Satz
1 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile
im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der
Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
§§§
Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.
§§§
(1) 1aIst der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume
desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den
Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht
der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder einem Repräsentanten nach
Maßgabe des § 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft;
1bdies gilt auch dann,
wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.
2Bei
Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Abs.4 Nr.6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) 1Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.
2Die Widerrufsfrist beginnt
erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine
Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den
Anforderungen des § 360 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt.
3Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig,
trifft die Beweislast den Verkäufer.
(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass
der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder
er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs.1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.
(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft oder die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.
(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.
(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar.
§§§
(1) 1Sind in dem Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind,
unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von
der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile
im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung
des von ihm gezahlten Betrages verlangen.
2Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er
die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im
Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
(2) 1Sind in den wesentlichen Anlegerinformationen enthaltene Angaben irreführend, unrichtig oder nicht
mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts vereinbar, so kann derjenige, der auf Grund der
wesentlichen Anlegerinformationen Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen
Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat,
als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen.
2Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis
erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm
gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
(3) 1Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft
hat, kann nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, dass
sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen
Anlegerinformationen nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
2Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 besteht nicht, wenn der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf
gekannt hat.
(4) 1Zur Übernahme nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den
Verkauf der Anteile vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen
gekannt hat.
2Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen
Anlegerinformationen beim Kauf gekannt hat.
(5) (weggefallen)
§§§
Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten der EU |
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(1) 1Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem von ihr verwalteten richtlinienkonformen
Sondervermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, hat sie dies der
Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr.584/2010 in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen, soweit nicht die Verwendung einer
Amtssprache beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde.
2Der Anzeige sind in jeweils geltender Fassung beizufügen:
die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie der letzte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht,
3Die nach Satz 2 Nummer 1 beizufügenden Unterlagen sind entweder zu übersetzen
in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierte Sprache oder
in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache.
3Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des
Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache
vorzulegen.
4Übersetzungen sind in der Verantwortung der Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen und müssen den
Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben.
(2) 1Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Unterlagen vollständig sind.
2Fehlende Angaben
und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an.
3aDie
Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder
der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen;
3banderenfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 3
ausgeschlossen.
4Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.
(3) 1Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr.584/2010, dass es sich um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt.
2Das Anzeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates in einer
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln, soweit nicht die Verwendung einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde.
3Die Bundesanstalt benachrichtigt die
Kapitalanlagegesellschaft oder die EU-Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die Übermittlung.
4Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Anteile ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmestaat auf den
Markt bringen.
5Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den
Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr.584/2010.
(4) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach
Absatz 5 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen.
2Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat sämtliche in § 128 Absatz 1 genannten Unterlagen sowie deren Änderungen
auf ihrer Internetseite oder einer Internetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU)
Nr.584/2010 genannt hat, zu veröffentlichen.
2Sie hat den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu
dieser Internetseite zu gewähren.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat die veröffentlichten Unterlagen und Übersetzungen auf dem neuesten
Stand zu halten.
2Die Kapitalanlagegesellschaft hat die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates auf elektronischem Wege über jede Änderung an den in § 128 Absatz 1 genannten Unterlagen sowie darüber, wo
diese Unterlagen im Internet verfügbar sind, zu unterrichten.
3Die Kapitalanlagegesellschaft hat hierbei entweder
die Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments
als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen.
(3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die Vermarktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr.584/2010 oder die vertriebenen Anteilklassen ändern, hat die Kapitalanlagegesellschaft dies den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vor Umsetzung der Änderung in Textform mitzuteilen.
§§§
Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen |
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(1) Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften dieses Abschnitts und die Vorschriften des Abschnitts 1, soweit sie auf EU-Investmentanteile Anwendung finden, anzuwenden.
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderungen, die bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten sind.
§§§
(1) 1Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft muss für den öffentlichen Vertrieb von EUInvestmentanteilen unter Einhaltung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Zahlungen an die Anteilinhaber im Inland geleistet werden und Rückkauf und Rücknahme der Anteile im Inland erfolgen.
2Sie hat mindestens ein inländisches Kreditinstitut
oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland zu benennen, über welche die Zahlungen, die für die Anleger bestimmt sind, geleitet werden und über welche die Rücknahme von Anteilen
durch die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt werden kann, soweit die EUInvestmentanteile
zumindest teilweise als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben werden.
(2) Die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im Inland vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Informationen und Unterlagen sowie Änderungen dieser Informationen und Unterlagen erhalten, die sie gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/ EG den Anlegern im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens liefern muss.
(3) 1Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den Verkaufsprospekt
aufzunehmen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet ist.
2aBei Umbrella-Konstruktionen mit
mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden
dürfen, und mindestens einem weiteren Teilfonds, für den keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist
drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds
keine Anzeige erstattet wurde und Anteile dieser Teilfonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich
vertrieben werden dürfen;
2bdiese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen.
§§§
(1) 1Beabsichtigt eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes EU-Investmentanteile öffentlich zu vertreiben, prüft die Bundesanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens folgende Unterlagen übermittelt haben:
das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr.584/2010,
die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr.584/2010, dass es sich um ein EUInvestmentvermögen handelt,
die Vertragsbedingungen oder die Satzung des EU-Investmentvermögens, den Verkaufsprospekt sowie den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG,
die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen.
2Der öffentliche Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-Investmentgesellschaft oder die
Kapitalanlagegesellschaft von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens
über diese Übermittlung unterrichtet wurde.
3Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung des Anzeigeverfahrens
bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Unterlagen sind entweder in einer deutschen Übersetzung
oder in einer Übersetzung in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache vorzulegen.
2Die in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen.
3Übersetzungen sind in der Verantwortung der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft
zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben.
4Soweit die Bundesanstalt und die zuständige Stelle des Herkunftsstaates nicht vereinbart haben, dass das
Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
in einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten übermittelt werden können, sind diese in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen.
(3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.
(4) 1Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen
der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts
und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten sowie darüber, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind.
2Für diese
Zwecke hat die Bundesanstalt eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die die Aktualisierungen und Änderungen
sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen übermittelt werden müssen.
3Die EU-Investmentgesellschaft oder
die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Übersendung entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu
beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen
elektronischen Format beizufügen.
(5) Im Fall einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilklassen teilt die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung diese Änderung in Textform mit.
§§§
(1) Die Bundesanstalt ist befugt, zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des öffentlichen Vertriebs, wenn
Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen,
die Verpflichtungen nach § 131 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, und hat die Bundesanstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens mit und fordert diese auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(3) 1Wenn Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens nicht beendet werden oder wenn sich diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzulänglich erweisen, ist die Bundesanstalt befugt,
nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens im Rahmen ihrer Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs;
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1095/2010 um Hilfe zu ersuchen.
2Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch zu ergreifen, wenn der Herkunftsstaat des EUInvestmentvermögens
nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen ergreift und die EUInvestmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die Anteile dieses EU-Investmentvermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen
der Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes eindeutig zuwiderläuft.
3Die Europäische Kommission und
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1
ergriffene Maßnahme zu unterrichten.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens die
Untersagung des öffentlichen Vertriebs mit.
2Soweit der Herkunftsstaat dieses EU-Investmentvermögens ein
anderer ist als der Herkunftsstaat der verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft, teilt die Bundesanstalt die
Untersagung auch den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft mit.
3Sie
macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat.
4Entstehen
der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EUInvestmentgesellschaft
oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten.
(6) 1Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die
Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die
Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen.
2Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der
EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch
nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird.
3Absatz 7 bleibt unberührt.
(7) 1Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat
die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Angaben
und Unterlagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten.
2Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer
4 zu berücksichtigen.
3Die geänderten Unterlagen dürfen erst danach im Geltungsbereich dieses Gesetzes
eingesetzt werden.
4Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Einstellung
des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt
nachzuweisen.
5Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der
Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.
§§§
§§§
Öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen |
---|
1Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EU-Investmentanteile sind, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses
Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, Anwendung
finden.
2Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der
Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.
§§§
(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EU-Investmentanteile sind, ist zulässig, wenn
die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen und wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach den Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden Zusammenarbeit entsprechend § 19 mit der Bundesanstalt bereit sind,
die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt,
adie Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden, oder, soweit es sich um
Immobilien handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anleger in einer den
Vorschriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren Weise sichert;
bdie Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere
Depotbanken diese Aufgabe wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländischen
Investmentgesellschaft erforderlich ist und dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,
aein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten
mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anlegern geleistete oder für sie
bestimmte Zahlungen geleitet werden können;
bwerden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle
geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anleger
weitergeleitet werden,
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen, dass
a) dem Erwerber unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,
b) die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können,
c) eine Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des § 125 eingeschränkt ist,
d) Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer den §§ 50, 61, 64 Abs. 3, § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 85 entsprechenden Art und Weise erworben werden,
e) die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Buchstabe f oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3,
f) Kredite zu Lasten des Investmentvermögens nur entsprechend der Regelung des § 53, zu Lasten eines Investmentvermögens, das nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung in Immobilien anlegen darf, nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen und dass die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen,
g) keine Geschäfte zu Lasten des Investmentvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Investmentvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Inhalt haben und das Recht, die Lieferung von Vermögensgegenständen zu verlangen (Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Investmentvermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Kaufoption bildenden Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Investmentvermögen gehören,
6. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen zur Unterrichtung der am Erwerb eines Anteils Interessierten ordnungsgemäß erfüllt werden.
(2) 1Absatz 1 Nr.5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a
vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen
vorsehen müssen, die denen des § 90d Abs.2 oder Abs.3 entsprechen.
2Absatz 1 Nr.5 Buchstabe d gilt
für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass
die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, dass Anteile an
risikogemischten Investmentvermögen nur in einer dem § 90b Abs.1 Nr.6 entsprechenden Weise erworben werden können.
(2a) 1Absatz 1 Nr.5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft eine Regelung vorsehen können, die der nach § 90i Abs.1 entspricht.
2Sehen die Vertragsbedingungen oder die
Satzung der ausländischen Investmentgesellschaft dem § 90h Abs. 7 vergleichbare Anlagemöglichkeiten vor,
müssen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen enthalten, die denen
des § 90i Abs.2 und 3 entsprechen.
3Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die
denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der
Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen
in einer dem § 90h Abs.1 Nr.2 sowie Abs.2 und 3 entsprechenden Weise erworben werden.
4Absatz 1 Nr.5
Buchstabe f gilt mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft
Regelungen vorsehen können, die denen nach § 90h Abs.6 entsprechen.
(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer der Investmentaktiengesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 96 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.1a bis 1c, Abs.4, 5 und 6, des § 104 und des § 105 vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, zugelassen sind.
(4) Absatz 1 Nr.5 Buchstabe b und d gilt nicht für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen, die § 113 Abs.3 und 4 sowie § 116 entsprechen.
(5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130 bis 133 und § 32 Abs.3 auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden, entsprechend Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1 sowie der Richtlinie 2009/65/EG entsprechend erfüllt sind.
§§§
(1) 1Der Verkaufsprospekt der ausländischen Investmentgesellschaft muss alle Angaben enthalten, die im
Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Investmentanteile von wesentlicher
Bedeutung sind.
2Er muss insbesondere Angaben enthalten
über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;
über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;
über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, die dem Anleger in Rechnung gestellt werden, sowie sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;
in den Vorgaben des § 42 Abs.1 Satz 3 Nr.14 entsprechender Weise;
in den Vorgaben des § 42 Abs.1 Satz 3 Nr.15, 16 Halbsatz 1 und 2 und Nr.28 entsprechender Weise;
über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hierfür zuständigen Stellen.
3Außerdem ist dem Verkaufsprospekt ein Jahresbericht gemäß § 122 Abs.2 Nr.1, dessen Stichtag nicht länger
als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt,
auch ein Halbjahresbericht gemäß § 122 Abs.2 Nr.2 als Anlage beizufügen.
4Der Verkaufsprospekt muss ferner
ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, dass die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen
Aufsicht durch die Bundesanstalt nicht untersteht.
5aBei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds,
dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds
desselben Schirms, für die keine Anzeige nach § 139 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an
hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist
und Anteile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen;
5bdiese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen.
6Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in
den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die
Angaben für den Erwerber erforderlich sind.
(2) 1Für die ausländischen Investmentanteile sind wesentliche Anlegerinformationen zu erstellen. § 42 Absatz
2 gilt entsprechend.
2Für die wesentlichen Anlegerinformationen über ausländische Investmentanteile, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§ 66 bis 82 oder nach den §§
90a bis 90f entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 Absatz 2a und 2c zu beachten.
3Für die wesentlichen
Anlegerinformationen von ausländischen Investmentanteilen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen
unterliegen, die denen nach den §§ 112 und 113 entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 Absatz 2b und
2c zu beachten.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 haben ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs.3 einen Prospekt
im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu veröffentlichen.
2Die in diesen Prospekt aufzunehmenden Angaben
bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr.809/2004.
(4) 1Der Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik
Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs.1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 117 Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 6 und Abs.2 in entsprechender Weise enthalten.
2Der Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, muss darüber hinaus
Angaben nach § 90e Abs.2 in entsprechender Weise enthalten.
3Der Verkaufsprospekt von ausländischen
Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90j Abs.2 in
entsprechender Weise enthalten.
§§§
(1) 1Der Repräsentant vertritt die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
2Er gilt
als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke
ermächtigt.
3Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.
(2) 1Für Klagen gegen eine ausländische Investmentgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine
Vertriebsgesellschaft, die auf den öffentlichen Vertrieb von Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz
hat.
2Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
(3) 1Der Name des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese Kosten der Bundesanstalt zu erstatten.
§§§
(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen.
(2) 1Der Anzeige sind beizufügen:
alle wesentlichen Angaben über die ausländische Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,
Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funktionen,
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt und die im Zeitpunkt der Anzeige gültigen wesentlichen Anlegerinformationen,
der letzte Jahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs.2 Nr.1 entsprechen muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch der anschließende Halbjahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs.2 Nr.2 entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschäftsjahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen ist,
die Erklärung der ausländischen Investmentgesellschaft, dass sie sich verpflichtet,
a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft und den nach § 122 Abs.2 Nr.1 zu veröffentlichenden Jahresbericht spätestens vier Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres sowie den nach § 122 Abs.2 Nr.2 zu veröffentlichenden Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jedes Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluss und der Jahresbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,
b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des öffentlichen Vertriebs angegeben worden sind, zu unterrichten und die Änderungsangaben nachzuweisen,
c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen.
2Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
3Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen Verlangen der Bundesanstalt gemäß Satz 1 Nr.6 Buchstabe c haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) 1Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
2Fehlende Angaben und Unterlagen
fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an.
3aDie Ergänzungsanzeige ist
der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten
Ergänzungsanzeige einzureichen;
3banderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer
Anzeigenerstattung als untersagt.
4Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.
§§§
(1) 1Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige nach § 139 drei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat.
2Ist die Prüfung
der Anzeige abgeschlossen und bestehen keine Gründe, die der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkürzen.
3Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
Umstände vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 führen,
und teilt die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz
1 gehemmt.
4Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der
ausländischen Investmentgesellschaft mitteilt.
5Die Mitteilung nach Satz 4 hat unverzüglich zu erfolgen.
6Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn diese gegen das Verbot des § 135 Abs.1 Satz 2 verstoßen würde oder die Voraussetzungen nach § 136 nicht erfüllt sind oder die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 nicht ordnungsgemäß erstattet.
(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile, wenn
die Anzeige nach § 139 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb entgegen des Verbots des § 135 Abs.1 Satz 2 oder vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,
eine Voraussetzung nach § 136 Abs.1 Nr.1 bis 5, Abs.2, 2a, 3, 4 oder 5 weggefallen ist,
die der Bundesanstalt gegenüber nach § 139 Abs.2 Nr.6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist oder
aein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen
Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch
eines Anlegers nicht erfüllt worden ist;
bsie kann von der Untersagung absehen, wenn ihr dies wegen der
besonderen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile untersagen, wenn
die in § 121 Abs.1 oder 3, § 122 Abs.2 oder 3, § 123 Satz 1 oder 2 oder § 137 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
eine für die Prüfung der nach § 139 Abs.2 Satz 1 Nr.6 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird oder der Bundesanstalt im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 138 Abs.3 entstandene Kosten trotz Mahnung nicht erstattet werden, oder
bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.
(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere ausländische Investmentanteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 139 nicht erfolgreich durchlaufen haben.
(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr.1, 3 oder 4 oder nach den Absätzen 4 oder 4a untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) 1Die Bundesanstalt macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb
stattgefunden hat.
2Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind diese der
Bundesanstalt zu erstatten.
(8) 1Teilt die ausländische Investmentgesellschaft die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von ausländischen
Investmentanteilen der Bundesanstalt mit, hat sie dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und
dies der Bundesanstalt nachzuweisen.
2Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die
Bundesanstalt nicht erfüllt wird.
3Absatz 9 bleibt unberührt.
(9) 1Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von
einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs.11 Satz 2 Nr.4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 139 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bis 4 einzureichen.
2Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der Einreichung bei der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingesetzt werden.
3Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen.
4Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn
die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.
§§§
Vertriebsüberwachung |
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(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachtenden Vorschriften des deutschen Rechts.
(2) Die Bundesanstalt kann Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der Verkaufsunterlagen von Personen und Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ausländische Investmentanteile vertreiben, ohne dass die nach § 132 Abs.1 oder § 139 Abs.1 erforderliche Anzeige erstattet worden ist.
§§§
(1) In Erfüllung der Aufgabe nach § 141 Abs. 1 arbeitet die Bundesanstalt zur Überwachung des Vertriebs von EUInvestmentanteilen mit den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte.
(2) Vertrauliche Informationen, welche die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb der Investmentanteile erfüllt sind,
zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Investmentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb befasster Personen,
§§§
Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a Abs.1 zuwiderhandelt,
entgegen § 31 Abs.4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,
entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
a) § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5,
b) § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5, oder
c) § 12 Absatz 4 Satz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 40d Absatz 2 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation übermittelt, | |
, entgegen § 40d Absatz 4 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation der Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreicht, |
entgegen § 42 Abs.1 Satz 1 die wesentlichen Anlegerinformationen oder einen dort genannten Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
entgegen § 43 Abs.2 Satz 9 die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt beifügt,
entgegen § 44 Abs.1 Satz 1, Abs.2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs.7 Satz 1, oder entgegen § 44 Absatz 4a einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht, einen Auflösungsbericht oder einen Abwicklungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
entgegen § 45 Abs.1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht, den Auflösungsbericht oder den Abwicklungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
entgegen § 45e Absatz 1 eine Abwicklung beginnt, | |
entgegen § 45e Absatz 5 Satz 1 oder § 45f Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
| |
entgegen § 45g Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
entgegen § 93 Abs.2 Satz 1 oder § 95 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 96 Abs.6 Satz 1 oder 2 der Bundesanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
entgegen § 111a Abs.4 den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den Halbjahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Abs.5 in Verbindung mit § 24c Abs.1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,
entgegen § 19g Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 19g Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs.1 Satz 4 oder § 44b Abs.2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Satz 1 oder 2 oder § 19j zuwiderhandelt,
entgegen § 19k in Verbindung mit § 46b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
a) § 46, § 47 Abs.1, § 48 Abs.1, § 64 Abs.1 Satz 1 oder 4, Abs.2 oder 3, § 84 Abs.1, § 90b Abs.1, § 90h Abs.1 oder § 113 Abs.2 Satz 2 oder
b) § 67 Abs.1 oder 3, § 68 Abs.1 Satz 1, § 68a, § 88 Abs.1 oder § 90b Abs.2 Satz 1 oder Abs.4 Satz 1 einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt,
entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs.1 Satz 1 oder § 80 Abs.1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag hält,
entgegen § 51 Abs.2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.3 Satz 1 Nr.1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt,
entgegen § 52, § 60 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs.2 Satz 1 oder 2, Abs.3, § 61, § 85, § 90h Abs.3 oder 4, Abs.7 Satz 1 oder 3, Abs.8 oder § 113 Abs.2 Satz 1 oder Abs.4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in die dort genannten Vermögensgegenstände anlegt,
entgegen § 54 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 Wertpapiere überträgt,
entgegen § 54 Abs.4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 60 Abs.2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt,
einer Vorschrift des § 60 Abs.5 Satz 1 oder 2, § 90b Abs.3 oder 4 Satz 2, Abs.5 oder 6 oder § 90h Abs.5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,
entgegen § 63a Satz 1 weniger als 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds
anlegt, | |
entgegen § 63a Satz 2 in einen Masterfonds anlegt,
|
entgegen § 67 Abs.4, auch in Verbindung mit § 90a, nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,
entgegen § 69 Abs.1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,
entgegen § 90h Absatz 7 Satz 4 einen dort genannten Vermögensgegenstand erwirbt, |
entgegen § 101 Satz 1 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens öffentlich vertreibt,
entgegen § 112 Abs.2 Satz 1 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt,
entgegen § 113 Abs.1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt,
entgegen § 113 Abs.2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,
entgegen § 113 Abs.4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung § 90h Abs.2, in dort genannte Zielfonds anlegt,
entgegen § 113 Abs.5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen,
einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs.4 Satz 1, § 133 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 140 Abs.2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs.2 Satz 3 zuwiderhandelt,
entgegen § 135 Abs.1 Satz 2 ausländische Investmentanteile öffentlich vertreibt oder
entgegen § 140 Abs.1 Satz 1 den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen aufnimmt.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr.4 und 5 und des Absatzes 3 Nr.4, 5, 6 Buchstabe a, Nr.7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften nach § 99 Abs.3 Satz 1.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr.1, 5 bis 19 sowie Nr.22 und 23 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§§§
Wer ohne die Erlaubnis nach § 7 Abs.1 Satz 1 das Geschäft einer Kapitalanlagegesellschaft betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§§§
Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der Strafverfolgungs- oder der Strafvollstreckungsbehörden gegenüber der Bundesanstalt findet § 60a des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.
§§§
(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.
(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben.
(3) 1Verbraucher können bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften nach diesem Gesetz die
Schlichtungsstelle anrufen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten bei der
Bundesanstalt einzurichten ist.
2Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten.
(4) aSoweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 oder Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen;
bdie §§ 5b und 19 gelten entsprechend.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle
nach Absatz 3 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu regeln.
2Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und muss insbesondere gewährleisten, dass
die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und
die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten.
3Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, und Einzelheiten zur Ermittlung des
Verteilungsschlüssels enthalten.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 3 auf eine
oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt
werden können.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1aAktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs.1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb;
1bihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung.
2Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs.2 Nr.1 und 3 als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits
vorgesehen waren.
3Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt.
4Die Gültigkeit von nach § 24b Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs.2 Nr.1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) 1aAusländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs.1
oder § 15c Abs.1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl.I S.2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21.August 2002 (BGBl.I S.3322), erstattet
haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs.1 oder § 139
Abs.1 erstatten;
1bein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort.
2Die wesentlichen Anlegerinformationen über
EU-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden sollen oder dürfen, sind der
Bundesanstalt erstmals vorzulegen, sobald diese nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erstellen
sind, spätestens zum 1. Juli 2012.
(3) Auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften findet § 6 Abs.2a erstmals zum 30. Juni 2008 Anwendung.
(4) aWird ein richtlinienkonformes Sondervermögen auf ein EU-Investmentvermögen verschmolzen und ist im
Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts während der
Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt an die Stelle der wesentlichen
Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über das übernehmende Sondervermögen, die
den Anlegern nach § 40d Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 zu übermitteln sind, der vereinfachte Verkaufsprospekt des
übernehmenden Sondervermögens;
bdies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni 2012.
(5) aLegt ein Feederfonds in einem ausländischen Masterfonds an und ist im Herkunftsstaat des ausländischen
Masterfonds die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts während der Übergangsfrist des Artikels 118
Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt hinsichtlich des Masterfonds an die Stelle der in § 45a Absatz
2 Satz 1 Nummer 2, § 45f Absatz 3 Satz 1 und § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen wesentlichen
Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG der vereinfachte Verkaufsprospekt des
ausländischen Masterfonds;
bdies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni 2012.
(6) 1Für Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen
oder einer bestehenden Satzung und bestehenden Anlagebedingungen gilt § 43 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese erst ab dem 1. Juli 2013 genehmigt sein müssen.
2Die Kapitalanlagegesellschaft oder
Investmentaktiengesellschaft hat den Antrag auf Genehmigung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 spätestens am 31. Dezember 2012 bei der Bundesanstalt einzureichen.
3aAbweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Frist für
die Genehmigung nach Satz 1 acht Wochen;
3b§ 43 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden;
3c§ 43 Absatz 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
4Soweit mit der Genehmigung nach Satz 1 eine Änderung
der Vertragsbedingungen verbunden ist, ist die Bekanntmachung gemäß § 43 Absatz 5 Satz 6 und 7 so zu veranlassen, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2013 in Kraft treten.
(7) (1) § 19f Absatz 1 Satz 2 und § 110a Absatz 3 Satz 1 in der jeweils ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses oder des Jahresberichts für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt.
§§§
(1) 1Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten richtlinienkonformen
Sondervermögen zum 1. Juli 2011 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I S.1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen.
2Der Antrag
auf Genehmigung darf nur solche Änderungen der Vertragsbedingungen beinhalten, die zwingend für eine
Anpassung an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß §
4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind.
3a§ 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2011 bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011
in Kraft treten;
3b§ 43 Absatz 3 findet keine Anwendung.
(2) 1Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2011 bestehenden, nicht von Absatz 1 erfassten
Sondervermögen dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember
2012 weiter anwenden;
die §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127 sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
2Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Vertragsbedingungen der von ihr verwalteten, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen spätestens zum 1. Januar 2013 an die gemäß
Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I S.1126) ab dem 1. Juli 2011
geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen.
3a§ 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 31. Dezember 2012 bekannt zu machen sind und diese am 1. Januar 2013 in Kraft treten;
3b§ 43 Absatz 3 findet keine Anwendung.
4Von der in § 43 Absatz 5 vorgesehenen
Pflicht zur Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers kann abgesehen werden, wenn die
Änderungen der Vertragsbedingungen lediglich zwingend erforderliche Anpassungen an die Anforderungen der
ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes beinhalten.
(4) 1Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen die §§ 37, 78, 79, 80, 80c, 80d und 81 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 und müssen
die §§ 81a und 81b erst ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden.
2Soweit Anleger Anteile vor Änderung
der Vertragsbedingungen zum Zwecke der Anpassung an das Gesetz in der ab dem 8. April 2011 geltenden
Fassung erworben haben, gilt die Frist des § 80c Absatz 3 als erfüllt.
3Aussetzungen, nach denen die
Kapitalanlagegesellschaft am ersten Börsentag nach dem 1. Januar 2013 oder früher die Anteilrücknahme
wieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des § 81 Absatz 4 Satz 1 nicht als Aussetzungen.
4Auf Immobilien-
Sondervermögen, bei denen am 31. Dezember 2012 die Rücknahme von Anteilen gemäß § 37 Absatz 2 oder § 81
ausgesetzt ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 2012 der Tag sechs
Monate nach der Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile tritt und an die Stelle des 1. Januar 2013 der auf
den Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme der Anteile folgende Tag.
(5) 1Auf die am 8. April 2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen § 80a und § 91 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden.
2Auf die am 1. Juli
2011 bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen § 82 Absatz 3 Satz 2 und § 91 Absatz 3 Nummer 3 in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden.
(6) Auf die am 8. April 2011 bestehenden Gemischten Sondervermögen darf § 83 in der bis zum 7. April 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet werden.
§§§
(1) 1Eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft hat ihre Satzung und ihre Anlagebedingungen zum 1. Juli 2011 auf die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I S.1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen.
2Der Antrag auf Genehmigung darf nur solche Änderungen der Satzung und Anlagebedingungen beinhalten, die zwingend für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes und der gemäß § 4 Absatz 2 erlassenen Richtlinie erforderlich sind.
3§ 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte Satzung und die geänderten Anlagebedingungen spätestens am 30. Juni 2011
bekannt zu machen sind und diese am 1. Juli 2011 in Kraft treten; § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung.
4Die Pflicht zur Eintragung der Satzungsänderung ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt.
(2) 1aAuf die am 1. Juli 2011 bestehenden Investmentaktiengesellschaften, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, kann dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter
angewendet werden;
1bdie §§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127, jeweils in Verbindung mit § 99 Absatz 3,
sind jedoch bereits in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
2Investmentaktiengesellschaften,
die nicht von Absatz 1 erfasst sind, haben ihre Satzung und ihre Anlagebedingungen spätestens zum 1. Januar 2013 an die gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I
S.1126) ab dem 1. Juli 2011 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen.
3a§ 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderte Satzung und die geänderten
Anlagebedingungen spätestens am 31. Dezember 2012 bekannt zu machen sind und diese am 1. Januar 2013
in Kraft treten;
3b§ 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 findet keine Anwendung.
4Die Pflicht zur Eintragung
der Satzungsänderung ins Handelsregister bleibt hiervon unberührt.
5Von der in § 99 Absatz 3 in Verbindung
mit § 43 Absatz 5 vorgesehenen Pflicht zur Unterrichtung des Anlegers mittels eines dauerhaften Datenträgers
kann abgesehen werden, wenn die Änderungen der Satzung und der Anlagebedingungen lediglich zwingend
erforderliche Anpassungen an die Anforderungen der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes
beinhalten.
(3) Die Anpassung der Satzung an die Vorschriften über die Teilnahme- und Stimmrechte der Anlageaktionäre in der Hauptversammlung nach § 96 Abs. 1b und 1c ist nur dann zulässig, wenn die Gründer der Investmentaktiengesellschaft oder andere Personen Aktien der Investmentaktiengesellschaft in einem Wert, der mindestens dem gesetzlich festgelegten Anfangskapital entspricht, halten und ausdrücklich sämtliche Rechte und Pflichten der Unternehmensaktionäre übernehmen.
§§§
Für Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen nach § 7 Abs.1 haben und Anteile gemäß § 7 Abs.2 Nr.4 verwahren und verwalten, gilt die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs.2 Nr.1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juli 2009 der Bundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Nebendienstleistungen nach § 7 Abs.2 Nr.4 erbringen wollen.
§§§
Auf Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§§§
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§§§