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Investment-AG | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) 1Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden.
2aDie Aktien einer Investmentaktiengesellschaft bestehen aus Unternehmensaktien und Anlageaktien;
2beine Investmentaktiengesellschaft, die als Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs.5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten.
3Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft lauten auf keinen Nennbetrag.
4Sie müssen als Stückaktien begeben werden und
am Vermögen der Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei
denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu.
(1a) 1Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des
Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht.
2Der Wert des Gesellschaftsvermögens
entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.
(1b) 1Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft unter Leistung der erforderlichen Einlagen gründen,
müssen die Unternehmensaktien übernehmen.
2Nach der Gründung können weitere Personen gegen
Leistung von Einlagen und Übernahme von Unternehmensaktien beteiligt werden.
3Die Unternehmensaktien
müssen auf Namen lauten.
4Die Unternehmensaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung der
Investmentaktiengesellschaft berechtigt und haben ein Stimmrecht.
5Eine Übertragung der Unternehmensaktien
ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt.
6Die Unternehmensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die
Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs.5 Satz 2.
(1c) 1Anlageaktien können erst nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft in das Handelsregister begeben
werden.
2Sie berechtigen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und
gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor.
3Auf Anlageaktien findet § 139 Abs.2 des Aktiengesetzes keine Anwendung.
(1d) 1Zusätzlich zur Satzung kann die Investmentaktiengesellschaft Anlagebedingungen erstellen, die mindestens
die Angaben nach § 43 Abs. 4 enthalten müssen.
2Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung;
eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
3aDie Anlagebedingungen bedürfen einer Genehmigung durch
die Bundesanstalt;
3b§ 43 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
4§ 97 Abs.5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft muss die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs.4 Nr.1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 sein mit dem einzigen Ziel, ihre Aktionäre an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen.
(3) Sofern die Investmentaktiengesellschaft als richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft ausgestaltet werden soll, muss deren Satzung abweichend von Absatz 2 zusätzlich festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel ausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen darf.
(4) 1Die Investmentaktiengesellschaft kann eine Kapitalanlagegesellschaft oder im Fall einer richtlinienkonformen
Investmentaktiengesellschaft eine EU-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft).
2Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen
Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft.
3Die Benennung einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 16 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen.
4§ 38 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist
gemäß § 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktiengesellschaft gilt.
5§ 39 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Depotbank
zur Abwicklung übergeht, wenn die Investmentaktiengesellschaft sich nicht in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft umwandelt oder keine weitere Kapitalanlagegesellschaft oder EUVerwaltungsgesellschaft
benennt und dies jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird.
6Die §§ 13 und 13a gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „richtlinienkonformes Sondervermögen“ das
Wort „richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft“ tritt.
(5) 1Das Anfangskapital der Investmentaktiengesellschaft beträgt mindestens 300 000 Euro.
2Innerhalb von sechs
Monaten nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister muss das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft den Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht haben.
(6) 1Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und den Aktionären das Absinken unverzüglich
anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro oder den Betrag von 300 000 Euro unterschreitet.
2Das Gleiche gilt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Investmentaktiengesellschaft.
3Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine
Hauptversammlung einzuberufen.
§§§
(1) 1Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die
Bundesanstalt.
2Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden.
3Die Erlaubnis darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn
sie mit einem Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro ausgestattet ist,
die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes der Investmentaktiengesellschaft,
die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 20 Abs.1 beauftragt hat, und
im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft diese eine Kapitalanlagegesellschaft benannt hat.
4Dem Antragsteller ist binnen zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine
Erlaubnis erteilt wird.
5Im Fall einer Antragstellung für eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft nach
Absatz 1a erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf sechs Monate.
6Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
(1a) Bei einer Investmentaktiengesellschaft, die keine Kapitalanlagegesellschaft benannt hat (selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft) ist die Erlaubnis zu versagen, wenn
dem Antrag auf Zulassung kein tragfähiger Geschäftsplan beigefügt ist, aus dem sich unter anderem der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Investmentaktiengesellschaft ergeben,
enge Verbindungen, die zwischen der Investmentaktiengesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern,
die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Investmentaktiengesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.
(2) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn die Investmentaktiengesellschaft von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer
Erteilung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt.
2Der Verzicht muss gegenüber der Bundesanstalt durch
Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden, aus dem sich die entsprechende Änderung des Unternehmensgegenstandes nebst Änderung der Firma ergibt.
(3) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis vorbehaltlich des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere dann aufheben, wenn
die Investmentaktiengesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1a rechtfertigen würden;
die Investmentaktiengesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt;
wenn das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister nicht mindestens 1,25 Millionen Euro beträgt, oder zu einem späteren Zeitpunkt unter diesen Betrag absinkt.
2Die §§ 17a bis 17c gelten entsprechend.
3Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Für eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion gilt § 34 Abs.2 Satz 3 entsprechend.
2Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen und
einzureichen, die den Vertragsbedingungen von Teilfonds eines Sondervermögens entsprechen.
3Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Depotbank zu benennen.
4§ 43a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine
Vorausgenehmigung nur für die jeweiligen Anlagebedingungen zulässig ist.
(5) 1Die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion, hat in ihre Satzung einen Hinweis
aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Anlagebedingungen gelten.
2In allen Fällen, in denen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss,
ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.
§§§
(1) 1aDie Firma einer Investmentaktiengesellschaft muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung Investmentaktiengesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung
enthalten;
1bauf allen Geschäftsbriefen im Sinne des § 80 des Aktiengesetzes muss zudem ein Hinweis auf die
Veränderlichkeit des Gesellschaftskapitals gegeben werden.
2Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit
Teilgesellschaftsvermögen muss darüber hinaus den Zusatz mit Teilgesellschaftsvermögen oder eine allgemein
verständliche Abkürzung dieser Bezeichnungen enthalten.
(2) Wird die Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offenzulegen und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.
§§§
(1) 1Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23
Abs.5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften
dieses Kapitels nichts anderes ergibt.
2§ 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs sind
auf Anlageaktien einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft nicht anzuwenden.
(2) Auf Investmentaktiengesellschaften ist § 2a dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und
die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 6 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.
(3) 1Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs.2 Satz 2, § 19a, § 19c Abs.1 Nr.1 bis 3, 6 bis 10 und Abs.2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.5 Nr.1, die §§ 34, 36 und 37 Abs.2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs.2 sowie die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:
die Wörter für "Rechnung des Sondervermögens" bleiben außer Betracht;
an die Stelle des Wortes "Kapitalanlagegesellschaft" tritt das Wort "Investmentaktiengesellschaft";
an die Stelle des Wortes "Anleger" tritt das Wort "Aktionär";
an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen” treten die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen” ;
an die Stelle des Wortes "Sondervermögen" tritt das Wort "Gesellschaftsvermögen";
an die Stelle des Wortes "Teilfonds" tritt das Wort "Teilgesellschaftsvermögen";
an die Stelle der Wörter "Wert des Sondervermögens" treten die Wörter "Wert des Gesellschaftsvermögens" oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter "Wert des Teilgesellschaftsvermögens".
2Eine Investmentaktiengesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen auch dann erwerben, wenn es für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen).
3Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten.
4aSie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen
ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist;
4bdie Kreditaufnahme darf jedoch zusammen
mit der Kreditaufnahme gemäß § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.
(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.
(6) 1Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft, ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts
anderes ergibt.
2Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben finden Anwendung.
3Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als
75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.
§§§
(1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe, dass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3a, 3b und die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung sowie § 9a Absatz 1 und die nach § 9a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden sind.
(2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen entsprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden.
§§§
(1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermögen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.
(2) Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung nach Maßgabe des § 34 Abs.2a gilt bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion auch für den Fall der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.
(3) § 96 Abs.1 Satz 4 gilt bei der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion mit der Maßgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder Bruchteile davon verkörpern.
(4) 1Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann vorsehen, dass
ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und Zustimmung des Aufsichtsrates oder der
Depotbank aufgelöst werden kann.
2Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate nach seiner
Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.
3Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder
Halbjahresbericht aufzunehmen.
4Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39 Abs. 1 und 2
entsprechend.
(5) 1Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung
eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft,
eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft,
eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft,
eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder ein EUInvestmentvermögen oder
eines EU-Investmentvermögens auf eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft.
2Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung
nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden
oder vertretenen Aktionäre verlangen.
3Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.
§§§
Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot |
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1Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens, deren Satzung oder
Anlagebedingungen eine dem § 112 Abs.1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben
werden.
2§ 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
§§§
Kapitalvorschriften |
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1Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital wiederholt durch
Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Einlagen zu erhöhen.
2aUnternehmensaktionäre und Anlageaktionäre haben
ein Bezugsrecht entsprechend § 186 des Aktiengesetzes;
2bAnlageaktionäre jedoch nur dann, wenn ihnen nach
Maßgabe des § 96 Abs.1c Satz 2 ein Stimmrecht zusteht.
3Mit der Ausgabe der Aktien ist das Gesellschaftskapital erhöht.
§§§
(1) Die Investmentaktiengesellschaft kann in den Grenzen eines in der Satzung festzulegenden Mindestkapitals und Höchstkapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben und zurücknehmen.
(2) 1Aktionäre können von der Investmentaktiengesellschaft verlangen, dass ihnen gegen Rückgabe von
Aktien ihr Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt wird.
2Die Verpflichtung zur Rücknahme besteht
nur, wenn durch die Rücknahme das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro nicht unterschreitet.
3aUnternehmensaktionäre können die Rücknahme ihrer Aktien jedoch nur verlangen, wenn alle Unternehmensaktionäre zustimmen und bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag des Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1 nicht unterschritten wird;
3bim Fall einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft darf bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein Betrag von
50 000 Euro nicht unterschritten werden.
4Die Einzelheiten der Rücknahme regelt die Satzung.
5Die Zahlung des
Erwerbspreises bei der Rücknahme von Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen.
6Für die Beschränkung des
Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend.
(3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das Gesellschaftskapital herabgesetzt.
§§§
Verfassung der Investmentaktiengesellschaft |
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1Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen.
2Er ist verpflichtet,
bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Aktionäre und der Integrität des Marktes zu handeln,
seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes auszuüben, und
sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Aktionäre gelöst werden.
3Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig von der Depotbank zu handeln.
§§§
1Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen
der Aktionäre gewährleisten.
2Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gilt § 6 Abs.2a entsprechend.
3Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
§§§
1Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände
weder an die Investmentaktiengesellschaft veräußern noch von dieser erwerben.
2Erwerb und Veräußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sind davon
nicht erfasst.
§§§
§§§
Rechnungslegung |
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(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) 1Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem Sondervermögen
vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden (Investmentanlagevermögen) bestimmen sich nach § 44 Abs.1 Satz 3 Nr.1.
2Die §§ 150 bis 158 des Aktiengesetzes finden keine Anwendung.
(3) Die Gliederung und der Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmt sich nach § 44 Abs.1 Satz 3 Nr.4.
(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 44 Abs.1 zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu machen sind.
(5) 1Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 44 Abs.1 Satz 2 zu ergänzen.
2Die Tätigkeiten einer
Kapitalanlagegesellschaft, die diese als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96 Abs.4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzuführen.
(6) § 264 Abs.1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter der Investmentaktiengesellschaft den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen haben.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte,
Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner
Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
2Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten.
3Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.
(2) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen.
2Der Abschlussprüfer wird
auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt.
3§ 28 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat.
4§ 44 Abs.5 Satz 3 gilt entsprechend.
5aDas Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen;
5bder Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.
(3) 1Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des
Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften dieses Gesetzes und die Anforderungen nach
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9
Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11
Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 sowie (1)
die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind.
2Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen,
ob die Investmentaktiengesellschaft die Anzeigepflichten nach § 19c Abs.1 Nr.1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs.2 und 3 und die Anforderungen nach § 16 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist.
3Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.
(4) Bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion darf der besondere Vermerk für die Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt worden ist.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte,
Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1Soweit die Investmentaktiengesellschaft zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwendung.
2Dabei gelten die Verweise in
§ 110 Absatz 2 bis 5 auf § 44 Absatz 1 nur in dem für den Halbjahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 erforderlichen Umfang.
3Soweit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 110a Absatz
2 bis 4 entsprechend.
4Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen.
(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft ist sind die §§ 110 und 110a entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.
(2) 1Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes.
2Der
Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und den in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein.
(4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.
§§§
Hedgefonds |
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(1) 1Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die den Grundsatz der Risikomischung
beachten und im Übrigen im Rahmen ihrer Anlagestrategien keinen Beschränkungen bei der Auswahl der Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 10 und 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen unterworfen sind.
2Die Vertragsbedingungen des Sondervermögens müssen zudem mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:
eine Steigerung des Investitionsgrades des Sondervermögens über grundsätzlich unbeschränkte Aufnahme von Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger oder über den Einsatz von Derivaten (Leverage),
den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören (Leerverkauf).
3Ferner müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 30 Prozent des Wertes des
Sondervermögens beschränkt ist.
4Das Recht der Anleger auf Rückgabe der Anteile am Sondervermögen kann
nach Maßgabe des § 116 eingeschränkt sein.
(2) 1Sondervermögen nach Absatz 1 dürfen nicht öffentlich vertrieben werden.
2§ 36 Abs.6 Satz 2 und § 45 Abs.1
finden auf diese Sondervermögen keine Anwendung.
(3) 1Abweichend von den Vorschriften der §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände auch von einem Prime Broker wahrgenommen werden, wenn der Prime Broker seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
ist, hat, in seinem Sitzstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht untersteht und über eine angemessene Bonität verfügt.
2Der Prime Broker kann entweder unmittelbar durch die Kapitalanlagegesellschaft oder durch die Depotbank bestellt werden.
3Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände von einem Prime Broker
wahrgenommen, finden die §§ 20 bis 29 insoweit keine Anwendung.
4Ein Wechsel des Prime Brokers ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Voraussetzungen und
Kriterien für eine Beschränkung von Leverage und von Leerverkäufen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit dies zur Abwendung von Missbrauch und zur Wahrung der Integrität des Marktes erforderlich ist.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die vorbehaltlich der Regelung
in Absatz 2 in Anteilen von Zielfonds anlegen.
2Zielfonds sind Sondervermögen nach Maßgabe des § 112,
Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs.1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs.1 vergleichbar sind.
3Leverage mit Ausnahme von Kreditaufnahmen nach Maßgabe des § 53 und Leerverkäufe dürfen für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nicht
durchgeführt werden.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Sondervermögens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumente
und in Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 50, die ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen, sowie in Anteilen an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen anlegen.
2Nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte
erworben werden, die auf dieselbe Währung lauten.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken ausländische Zielfonds nur erwerben, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.
(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht mehr als zu 20 Prozent des Wertes eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken in einem einzelnen Zielfonds anlegen.
2Sie darf nicht in mehr als zwei Zielfonds vom gleichen
Emittenten oder Fondsmanager und nicht in Zielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in anderen Zielfonds anlegen.
3Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.
4Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken dürfen auch sämtliche ausgegebene Anteile eines Zielfonds erwerben.
(5) 1Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken verwalten, müssen sicherstellen, dass ihnen sämtliche für die Anlageentscheidung notwendigen Informationen über die Zielfonds, in die sie anlegen wollen, vorliegen, mindestens jedoch:
die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte oder gleichwertige Dokumente,
Informationen zur Organisation, zum Management, zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur Depotbank oder vergleichbaren Einrichtungen,
Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität, zum Umfang des Leverage und zur Durchführung von Leerverkäufen.
2Die Kapitalanlagegesellschaften haben die Zielfonds, in die sie anlegen, in Bezug auf die Einhaltung der Anlagestrategien und Risiken laufend zu überwachen und haben sich regelmäßig allgemein anerkannte
Risikokennziffern vorlegen zu lassen.
3Die Methode, nach der die Risikokennziffer errechnet wird, muss der
Kapitalanlagegesellschaft von dem jeweiligen Zielfonds angegeben und erläutert werden.
4Die Depotbank der
Zielfonds oder eine vergleichbare Einrichtung hat eine Bestätigung des Wertes des Zielfonds vorzulegen.
§§§
Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.
§§§
Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben der Bundesanstalt auf Anforderung alle ihnen nach Maßgabe des § 113 Abs. 5 vorliegenden Unterlagen vorzulegen.
§§§
1Bei Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 können die Vertragsbedingungen abweichend von den
§§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreisermittlung und die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr, erfolgt.
2Anteilrückgaben sind bei
Sondervermögen nach § 112 bis zu 40 Kalendertagen und bei Dach-Sondervermögen nach § 113 bis zu 100 Kalendertagen vor dem jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch die Ermittlung des Anteilwertes erfolgt, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären.
3Die Zahlung des Rücknahmepreises muss unverzüglich nach dem Rücknahmetermin erfolgen, spätestens aber 50
Kalendertage nach diesem Tag.
4Im Fall von im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen hat die Erklärung durch die depotführende Stelle zu erfolgen.
5Die Anteile, auf die sich die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren.
6Im Falle von nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Erklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn von der Depotbank die zurückzugebenden Anteile in ein Sperrdepot übertragen worden sind.
§§§
(1) 1Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben dem
Publikum einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen und die wesentlichen Anlegerinformationen zugänglich zu machen.
2Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach Maßgabe des § 42 Abs.1 sowie zusätzlich
folgende Angaben enthalten:
Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Zielfonds ausgewählt werden;
Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben werden dürfen mit dem Hinweis, dass es sich bei diesen Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für inländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 vergleichbar sind, die aber möglicherweise keiner mit diesem Gesetz vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;
Angaben zu den Anforderungen, die an die Geschäftsleitung der Zielfonds gestellt werden;
Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewählten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien Kredite aufgenommen und Leerverkäufe durchgeführt werden dürfen mit einem Hinweis zu den Risiken, die damit verbunden sein können;
Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit einem Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe der Gebühren sowie Angaben zu den Berechnungsmethoden der Gesamtkosten, die der Anleger zu tragen hat;
Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen, gegebenenfalls verbunden mit einem ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs.1 nicht jederzeit von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensanteils verlangen kann.
(2) 1Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken an auffälliger
Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: "Der Bundesminister der Finanzen warnt:
Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis
hin zum Totalverlust hinzunehmen."
2Satz 1 gilt nicht im Fall der Abgabe einer Mindestzahlungszusage nach § 7
Abs.2 Nr.6a für die Rücknahme von Anteilen.
(3) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr.6 sowie Absatz 2 finden auf Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken entsprechend Anwendung.
2Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände dieser Sondervermögen auf einen Prime Broker übertragen, muss der Warnhinweis nach Absatz 2 wie folgt ergänzt werden: Die Vermögensgegenstände dieses Investmentfonds werden ganz oder teilweise nicht von einer Depotbank verwahrt.
3Hat der Prime Broker seinen
Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, muss im Verkaufsprospekt drucktechnisch hervorgehoben auf diese Tatsache hingewiesen werden, verbunden mit dem Hinweis, dass der Prime Broker nicht der staatlichen
Aufsicht durch die Bundesanstalt untersteht.
§§§
(1) 1Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§
112 und 113 verwalten, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, müssen die Angaben nach Maßgabe des § 43 enthalten.
2Ergänzend zu § 43 Abs.4 Nr.1 ist von
Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, anzugeben, nach welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie anlegen, ausgewählt werden, dass es sich bei diesen Zielfonds um Sondervermögen im Sinne des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren
Satzung eine dem § 112 Abs.1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 vergleichbar sind,
welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen und in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anlagestrategien zur Steigerung des Investitionsgrades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen und Leerverkäufe durchführen dürfen und bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und in Anteilen an
Investmentvermögen und ausländischen Investmentanteilen nach § 113 Abs.2 Satz 1 angelegt werden dürfen und ob die Vermögensgegenstände eines Zielfonds bei einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden.
3Ergänzend zu § 43 Abs.4 Nr.4 haben Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von
Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben.
(2) Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach § 112 verwalten sowie von Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs.1 vergleichbare Anlageform vorsieht, müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden.
§§§
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beschaffenheit und
Verwendung von Risiko-Messsystemen festzulegen, mit denen Informationen zur Risikoüberwachung erlangt werden können.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
Personen, die für die Anlageentscheidungen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113 verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen und praktische Kenntnisse in Bezug auf die Anlage in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen haben.
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