InvG (3) | ||
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Sondervermögen | ||
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Immobilien |
Für die Verwaltung von Sondervermögen, die nach den Vertragsbedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen (Immobilien-Sondervermögen), gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 67 bis 82 nichts anderes ergibt.
§§§
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 für ein Immobilien-Sondervermögen nur folgende und die in den §§ 68 und 80 genannten Vermögensgegenstände erwerben:
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke;
Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen entspricht und nach den Umständen mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten;
unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1 bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen unbebauten Grundstücke 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;
Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3.
(2) 1Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und
die Vermögensgegenstände einen dauernden Ertrag
erwarten lassen, darf die Kapitalanlagegesellschaft für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens vorbehaltlich
der Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke
und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des
Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts
und Teilerbbaurechts erwerben.
2Die Grundstücke
und Rechte nach Satz 1 dürfen nur erworben werden,
wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem
Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen
Grundstücke und Rechte gleicher Art 15 Prozent des
Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreitet.
3Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft
für Rechnung eines Immobilien-
Sondervermögens auch Nießbrauchrechte an Grundstücken
im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 erwerben, die der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der
Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht
zusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen
befindlichen Nießbrauchrechte 10 Prozent des Wertes
des Sondervermögens nicht übersteigen.
(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Vermögensgegenstände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn
eine angemessene regionale Streuung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist;
in den Vertragsbedingungen diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, angegeben wird;
in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2 gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist;
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Depotbank gewährleistet ist.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
(5) 1Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn er zuvor von einem
Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs.2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77
Abs.1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurde und die aus dem Sondervermögen zu
erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
2Entsprechendes gilt für
Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine etwaige spätere Änderung.
(6) 1Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind.
(7) 1Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 bis 3
oder des Absatzes 2 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft
nur unter den in den Vertragsbedingungen näher
festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belasten.
2Die Angemessenheit des Erbbauzinses ist vor der Bestellung des Erbbaurechts von einem
Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs.2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach
§ 77 Abs.1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, zu bestätigen.
3Der nach § 77 Abs.1 gebildete
Sachverständigenausschuss hat innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des Erbbaurechts den Wert
des Grundstücks neu festzustellen.
4Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des Grundstücks,
an dem das Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits
Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens übersteigt.
5Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung.
(8) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
(9) 1Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für
eine begrenzte Dauer gebildet werden.
2§ 43 Abs.4 Nr.7 ist nicht anzuwenden.
(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nr.2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sowie bei der Angabe des Anteils des Sondervermögens gemäß Absatz 3 Nr.3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
des Immobilien-Sondervermögens nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 7 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbedingungen
dies vorsehen, die Beteiligung einen dauernden
Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung zwischen
Kapitalanlagegesellschaft und Immobilien-Gesellschaft
die Befugnisse der Depotbank nach § 26 Abs.1
Nr.5 sichergestellt sind.
2Als Immobilien-Gesellschaften
im Sinne dieser Vorschrift gelten nur Immobilien-Gesellschaften,
deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen ausüben darf, und
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs.1 und 2 Satz 1 sowie Abs.6 oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben dürfen, die nach den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Immobilien- Sondervermögen erworben werden dürfen.
(2) 1Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Immobilien-
Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer
im Sinne des § 319 Abs.1 Satz 1 und 2 (1) des Handelsgesetzbuchs zu
ermitteln.
2Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk
eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss
der Immobilien-Gesellschaft oder, wenn
dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag
liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die in einer
vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung
nachgewiesen sind.
3Für die Bewertung gilt § 70 Abs.2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die
im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien
mit dem Wert anzusetzen sind, der von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs.2 Satz 2, der nicht einem
von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs.1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, festgestellt
wurde.
(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn
sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und
aim Falle der Beteiligung der Immobilien-Gesellschaft an einer anderen Immobilien-Gesellschaft die
Beteiligung unmittelbar oder mittelbar 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beträgt;
beine
mittelbare Beteiligung ist nur bei einer Immobilien-Gesellschaft mit Sitz im Ausland zulässig.
2Abweichend von Satz 1 Nr.1 darf die Kapitalanlagegesellschaft unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 3 für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung).
(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Immobilien- Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein.
(5) 1Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass
die von der Immobilien-Gesellschaft neu zu erwerbenden Vermögensgegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr.2 vor ihrem Erwerb von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs.2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs.1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet werden und
die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie oder eine Beteiligung an einer anderen Immobilien- Gesellschaft nur erwerben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Gesellschaft 15 Prozent des Wertes des Immobilien- Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.
2§ 73 Abs.2 gilt entsprechend.
3Sofern der Gesellschaftsvertrag
oder die Satzung der Immobilien-Gesellschaft
nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1
Satz 2 entspricht, darf die Kapitalanlagegesellschaft die
Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft nur erwerben,
wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags
oder der Satzung unverzüglich nach dem
Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.
(6) 1Der Wert aller Vermögensgegenstände, die zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent
des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen.
2Der Wert von Vermögensgegenständen, die
zum Vermögen einer Immobilien-Gesellschaft gehören, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
des Immobilien-Sondervermögens zu 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist, wird
auf die Grenze nach Satz 1 nicht angerechnet.
3Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert
der Vermögensgegenstände, die zum Vermögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die
Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit
beteiligt ist, 30 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreiten.
4Bei der Berechnung
des Wertes des Sondervermögens nach den Sätzen 1 und 3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.
5Nicht anzurechnen auf die Grenzen der Sätze 3 und 4 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
eines einzelnen Immobilien-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 Prozent des
Wertes der Immobilien-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infolge zusätzlicher
Kapitalbeteiligungen die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr.1 erfüllt.
6Beteiligungen an derselben
Immobilien-Gesellschaft dürfen nicht sowohl für Rechnung eines oder mehrerer Publikumsfonds als auch für
Rechnung eines oder mehrerer Spezialfonds gehalten werden.
(7) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in § 67 Abs.1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berücksichtigen.
(8) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlagegesellschaft deren Veräußerung unter Wahrung der Interessen der Anleger anzustreben.
(9) Für Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an anderen Immobilien-Gesellschaften gelten die Absätze 2 und 4 bis 7 entsprechend.
§§§
(1) 1Ein Vermögensgegenstand nach § 67 Abs.1 oder Abs.2 oder nach § 68 Abs.1 darf für Rechnung
eines Immobilien-Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der
Kapitalanlagegesellschaft steht.
2Er darf ferner nicht von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft erworben werden, an der die
Kapitalanlagegesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält.
(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für eigene Rechnung erwerben oder an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Immobilien-
Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens
ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der
Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-
Sondervermögens beteiligt ist, die Darlehensbedingungen
marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert
ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung
des Darlehens innerhalb von sechs Monaten
nach der Veräußerung vereinbart ist.
2Die Kapitalanlagegesellschaft
hat sicherzustellen, dass die Summe der für
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens einer
Immobilien-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen
50 Prozent des Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft
gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt.
3aDie Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die
Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens
den Immobilien-Gesellschaften insgesamt gewährten
Darlehen 25 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens
nicht übersteigt;
3bbei der Berechnung der
Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.
(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gewährt.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft muss die Immobilien-Gesellschaft, an der
sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der Kapitalanlagegesellschaft
und der Depotbank einzureichen und diese einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer mit einem
Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft prüfen zu lassen.
2Der aufgrund
der Vermögensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist bei den
Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.
(2) 1Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist durch einen Abschlussprüfer im
Sinne des § 319 Abs.1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs nach den für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen allgemein anerkannten Grundsätzen zu ermitteln, wobei die im Jahresabschluss oder
in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der von einem nach § 77 Abs.1 von der Kapitalanlagegesellschaft gebildeten Sachverständigenausschuss festgestellt wurde.
2Der Sachverständigenausschuss bewertet die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§
67 und 68 nach Erwerb der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft mindestens einmal jährlich.
§§§
1Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Immobilien-
Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der Kapitalanlagegesellschaft
für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens
zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös
und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge
unverzüglich auf ein Konto nach § 24 Abs.2 einzuzahlen
sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für
Immobilien-Gesellschaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben oder halten.
§§§
Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 68 bis 71 nicht berührt.
§§§
(1) 1Eine Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Prozent
des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
2Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner
Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens
beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens
nicht überschreiten.
3Bei der Berechnung des
Wertes des Sondervermögens gemäß den Sätzen 1 und 2
werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.
(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.
§§§
1Die Anlagebegrenzungen in § 67 Abs.1 Nr.3, § 68 Abs.6
sowie den §§ 73 und 80 Abs.1 Satz 1 sind für das Immobilien-
Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft
erst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung
dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen
ist.
2Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann
die Bundesanstalt von den weiteren Begrenzungen in
den §§ 67 und 68 eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
§§§
Abweichend von § 30 Abs.1 können zum Immobilien- Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafür zu sorgen,
dass die Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs.1 Nr.3
in das Grundbuch eingetragen wird.
2Ist bei ausländischen
Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschränkung
in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register
nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung
in anderer geeigneter Form sicherzustellen.
(2) Die Bestellung der Depotbank kann gegenüber dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Bundesanstalt nachgewiesen werden, aus der sich ergibt, dass die Bundesanstalt die Auswahl dieses Kreditinstitutes als Depotbank genehmigt hat und von ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht hat, der Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen oder mehrere Sachverständigenausschüsse zu bilden.
2Der
Sachverständigenausschuss ist in den durch dieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen
für die Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig.
3Der Sachverständigenausschuss übt seine Tätigkeit
unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft aus, insbesondere dürfen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft
nicht an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses teilnehmen.
(1a) 1Ein Sachverständigenausschuss besteht aus drei Sachverständigen, die als Hauptgutachter oder
Nebengutachter an der Bewertung von Vermögensgegenständen mitwirken.
2Die Zusammensetzung eines
Sachverständigenausschusses und dessen Tätigkeit sind von der Kapitalanlagegesellschaft durch eine
Geschäftsordnung festzulegen, deren Muster mit der Bundesanstalt abzustimmen ist.
3Die Geschäftsordnung hat
mindestens zu regeln:
die Anzahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Beauftragung der Ausschüsse,
dass der Wertermittlung ein geeignetes, am jeweiligen Immobilienanlagemarkt anerkanntes Wertermittlungsverfahren oder mehrere dieser Verfahren zugrunde zu legen sind und die Wahl des Verfahrens zu begründen ist,
dass dem Sachverständigenausschuss von der Kapitalanlagegesellschaft alle zur Bewertung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden,
die Teilnahme der Sachverständigen an einer Objektbesichtigung,
3Nach der Geschäftsordnung muss gewährleistet sein, dass kein Ausschussmitglied mehr als zwei Jahre als Hauptgutachter an der Bewertung desselben Vermögensgegenstandes mitwirkt.
(2) 1Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden von der Kapitalanlagegesellschaft bestellt.
2Die Bestellung setzt voraus, dass der Sachverständige unabhängig, unparteilich und zuverlässig ist sowie
angemessene Fachkenntnisse und ausreichende praktische Erfahrungen hinsichtlich der von ihm zu bewertenden
Immobilienart und des jeweiligen regionalen Immobilienmarktes nachweist.
3Ein Sachverständiger darf für
die Kapitalanlagegesellschaft zu derselben Zeit nur in einem ihrer Sachverständigenausschüsse und nur bis
zum Ablauf des zweiten auf seine erstmalige Bestellung folgenden Kalenderjahres tätig sein.
4Dieser Zeitraum
verlängert sich anschließend bis zu drei Mal um jeweils ein weiteres Jahr, wenn
die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner Tätigkeit als Mitglied eines Sachverständigenausschusses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesellschaft in dem Jahr, das dem letzten Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums vorausgeht, 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen nicht überschritten haben;
der Sachverständige gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft im letzten Jahr des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums eine entsprechende Erklärung im Sinne der Nummer 1 abgibt.
5Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen Sachverständigen erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende
des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums erneut als Mitglied eines ihrer Sachverständigenausschüsse
bestellen.
6aAls Sachverständiger kann auch ein Angehöriger eines Zusammenschlusses von Sachverständigen
unabhängig von der Rechtsform des Zusammenschlusses bestellt werden, wenn in Bezug auf diesen
Angehörigen die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind;
6bdie Sätze 3 bis 5 gelten für diesen Angehörigen
entsprechend.
7Die Bestellung eines Angehörigen eines Zusammenschlusses von Sachverständigen ist
nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des Zusammenschlusses sowie durch
geeignete Organisationsmaßnahmen die Weisungsfreiheit, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der
Sachverständigen sichergestellt und Interessenkonflikte aufgrund sonstiger Tätigkeiten des Zusammenschlusses
ausgeschlossen sind.
(3) 1aDie Bestellung ist der Bundesanstalt anzuzeigen;
1bdas Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist hierbei
darzulegen.
2Wenn diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, kann die Bundesanstalt verlangen, dass ein
anderer Sachverständiger bestellt wird.
§§§
(1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausgeschüttet
werden dürfen, als sie für künftige Instandsetzungen
von Vermögensgegenständen des Sondervermögens
erforderlich sind.
2aMindestens 50 Prozent der Erträge des Sondervermögens müssen ausgeschüttet werden,
sofern sie nicht für künftige Instandsetzungen nach Satz 1 einzubehalten sind;
2brealisierte Gewinne aus
Veräußerungsgeschäften sind keine Erträge im Sinne dieses Absatzes.
(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des Sondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertminderungen der Vermögensgegenstände des Sondervermögens und für künftige erforderliche Instandsetzungen nach Absatz 1 einbehalten werden.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs.1 Satz 3 Nr.1 den
Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote,
Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote, Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, des Verkehrswertes oder im Falle des Satzes 4 des Kaufpreises, der Nebenkosten bei Anschaffung von
Vermögensgegenständen im Sinne des § 67 Abs.1 und 2 und des § 68 Abs.1 sowie der wesentlichen
Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnitts erstellten Wertgutachten, etwaiger Bestands- oder
Projektentwicklungsmaßnahmen und sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen.
2Für Vermögensgegenstände
im Sinne des § 67 Abs.1 und 2 und des § 68 Abs.1 ist als Verkehrswert der vom Sachverständigenausschuss
oder Abschlussprüfer ermittelte Wert anzusetzen.
3Der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des Satzes 2
ist nach Ablauf von zwölf Monaten erneut zu ermitteln.
4Abweichend von Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft
im Zeitpunkt des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes und danach nicht länger als zwölf Monate den
Kaufpreis dieses Vermögensgegenstandes anzusetzen.
5aAbweichend von den Sätzen 3 und 4 ist der Wert erneut
zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der Kapitalanlagegesellschaft der Ansatz des zuletzt
ermittelten Wertes oder des Kaufpreises aufgrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht
mehr sachgerecht ist;
5bdie Kapitalanlagegesellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe
nachvollziehbar zu dokumentieren.
6Die Anschaffungsnebenkosten sind gesondert anzusetzen und über die
voraussichtliche Dauer der Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zum Immobilien-Sondervermögen,
längstens jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben.
7Wird ein Vermögensgegenstand
veräußert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben.
8Die Abschreibungen sind nicht
in der Ertrags- und Aufwandsrechnung zu berücksichtigen.
9In einer Anlage zur Vermögensaufstellung sind
die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften anzugeben.
10Kann der Anleger börsentäglich verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils
sein Anteil am Sondervermögen ausgezahlt wird, oder sehen die Vertragsbedingungen eines Immobilien-Sondervermögens gemäß § 80c Absatz 2 Satz 1 Rücknahmetermine häufiger als alle zwölf Monate vor, so tritt
in den Sätzen 3 und 4 an die Stelle des Zeitraums von zwölf Monaten der Zeitraum, der dem Abstand zwischen
zwei Rücknahmeterminen entspricht, mindestens aber drei Monate.
11aDie Kapitalanlagegesellschaft hat bei
Bewertungen nach den Sätzen 2 und 3 sicherzustellen, dass zu jedem Bewertungszeitpunkt die Bewertung
von höchstens 30 Prozent der Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 und § 68 Absatz 1,
gemessen an den Wertverhältnissen nach der letzten Bewertung, länger als ein Zeitraum zurückliegt, der
einem Drittel des Zeitraums gemäß Satz 10 entspricht;
11baußerordentlich bewertete Immobilien gemäß Satz 5
bleiben für die Berechnung der 30 Prozent sowohl als kürzlich bewertete Immobilien als auch als Bestandteil des
Gesamtportfolios unberücksichtigt.
(2) 1Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs.1 haben die Kapitalanlagegesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in den Vermögensaufstellungen anzugeben:
die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft und
Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Dritte nach § 69 gewährten Darlehen.
2Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs.2 ermittelte Wert anzusetzen.
3Die Angaben nach Absatz 1
Satz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich
aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
(3) 1Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Absatz 1 sowie § 70 sind der Wert des Anteils am
Sondervermögen sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Anteils in Abweichung von § 36 Abs.1 mindestens zu jedem Rücknahmetermin und zu jedem Ausgabetermin zu ermitteln.
2An gesetzlichen Feiertagen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres kann von
der Ermittlung abgesehen werden.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Immobilien- Sondervermögen einen Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur halten in
Investmentanteilen nach Maßgabe des § 50 oder Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 50 Abs.1 Satz 2, die nach den Vertragsbedingungen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen dürfen; § 61 und § 64 Abs.3 sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden,
a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl.1992 II S.1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
b) an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen oder festverzinsliche Wertpapiere sind, soweit diese einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten, und
Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder vergleichbare Anteile ausländischer juristischer Personen, die an einem der in § 47 Abs.1 Nr.1 und 2 bezeichneten Märkte zugelassen oder in diesen einbezogen sind, soweit der Wert dieser Aktien oder Anteile einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreitet, und die in Artikel 2 Abs.1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllt sind.
2Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass hiervon ein Betrag, der mindestens 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, täglich für die Rücknahme von Anteilen verfügbar ist.
(2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Immobilien- Sondervermögens abzuziehen:
die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel;
die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten Immobilien und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bauverträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens Wertpapier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.
§§§
1Die Kapitalanlagegesellschaft darf unbeschadet des § 53 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien
und nur aufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, die Kreditaufnahme mit einer
ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist, die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind
und die Grenze nach § 82 Abs.3 Satz 2 nicht überschritten wird.
2Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der
Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 53 zulässig.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft muss bei der Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens ein geeignetes
Risikomanagementsystem anwenden.
2Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und
Überwachung sämtlicher damit verbundener Risiken, wie insbesondere Adressenausfall-, Zinsänderungs-
, Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzustellen.
3Darüber hinaus muss
die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems begrenzt werden,
ein Verfahren zur Früherkennung von Risiken vorgehalten werden, das der Kapitalanlagegesellschaft die frühzeitige Einleitung von erforderlichen Gegenmaßnahmen ermöglicht,
das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich ändernde Bedingungen angepasst sowie zumindest jährlich einer Überprüfung unterzogen werden,
ein nach dieser Vorschrift erstellter Risikoreport der Geschäftsleitung in angemessenen Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, vorgelegt werden,
mindestens vierteljährlich ein geeigneter Stresstest durchgeführt werden.
(2) 1Das Risikomanagement ist einer von der Portfolioverwaltung organisatorisch und bis auf Ebene
der Geschäftsleitung unabhängigen Stelle innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu übertragen.
2Das Risikomanagement ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
§§§
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Vertragsbedingungen droht.
(2) 1In Abweichung von § 37 Absatz 1 können die Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen
vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle
zwölf Monate erfolgt.
2Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur zu den in den Vertragsbedingungen
festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben werden.
(3) 1Anteilrückgaben sind, soweit sie 30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, bei
Immobilien-Sondervermögen erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich.
2Der Anleger hat
mindestens den seiner Rückgabeerklärung entsprechenden Anteilbestand durchgehend für die gesamten 24
Monate nachzuweisen, die dem verlangten Rücknahmetermin unmittelbar vorausgehen.
3Der Nachweis kann
durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis der Anteilinhaberschaft durch die depotführende Stelle
oder auf andere in den Vertragsbedingungen vorgesehene Weise geführt werden.
(4) 1Soweit Anteilrückgaben 30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, sind sie unter
Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der
Kapitalanlagegesellschaft zu erklären.
2a§ 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend;
2bdie Vertragsbedingungen können eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.
§§§
(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs.1 Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthalten:
einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs.1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den in den Vertragsbedingungen bestimmten Rücknahmeterminen verlangen kann sowie
2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr.2 sind in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.
§§§
(1) 1Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen
ausgezahlt wird, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen,
wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs.1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises
und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich
zur Verfügung stehen.
2Reichen auch nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Rücknahmeverlangen die
nach § 80 Abs.1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu
veräußern.
3Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen hat die
Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern, solange die Voraussetzungen des
Satzes 1 fortbestehen, längstens jedoch zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Satz 1.
(2) 1Reichen zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die liquiden Mittel gemäß
§ 80 Absatz 1 nicht aus, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme weiterhin zu verweigern und durch
Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen.
2Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.
(3) 1Reichen auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die liquiden Mittel
gemäß § 80 Absatz 1 weiterhin nicht aus, hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin
zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel
zu beschaffen.
2Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um
bis zu 20 Prozent unterschreiten.
330 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen aus diesem
ausgezahlt wird.
(4) 1Reichen auch 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die Bankguthaben
und die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, oder setzt eine Kapitalanlagegesellschaft zum dritten
Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft,
dieses Immobilien-Sondervermögen zu verwalten.
2Ein erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei Monaten erneut aussetzt
oder wenn sie, falls die Vertragsbedingungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im Jahr vorsehen, nur
zu einem Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin die
Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert.
§§§
(1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 liegen auch solange vor, wie die Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der Verwaltung des Immobilien-Sondervermögens erklärt hat, die Kündigung aber noch nicht wirksam ist.
(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft, welche die Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens gekündigt hat, ist bis zum Erlöschen des Verwaltungsrechts berechtigt und verpflichtet, in Abstimmung mit der Depotbank sämtliche Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens zu angemessen Bedingungen oder mit Einwilligung gemäß § 81b zu veräußern.
(3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 sind § 68a sowie die in § 74 genannten Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden, soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens die Außerachtlassung dieser Anlagegrenzen im Interesse der Anleger erfordert.
(4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach Absatz 2 ist den Anlegern in Abstimmung mit der Depotbank ungeachtet des § 78 ein halbjährlicher Abschlag auszuzahlen, soweit diese Erlöse nicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden und soweit nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräußerungsgeschäften oder zu erwartende Auseinandersetzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen verlangen.
§§§
(1) 1Die Vertragsbedingungen eines Immobilien-Sondervermögens haben für den Fall der Aussetzung der
Anteilrücknahme gemäß § 81 vorzusehen, dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die Veräußerung
bestimmter Vermögensgegenstände einwilligen können, auch wenn diese Veräußerung nicht zu angemessenen
Bedingungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Satz 3 erfolgt.
2Ein Widerruf der Einwilligung kommt nicht in Betracht.
3Die Einwilligung verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaft nicht zur Veräußerung.
(2) 1Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der
Beschlussfassung vertreten waren.
2§ 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen
diese eine Einwilligung erteilen oder versagen, jeweils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der
ausstehenden Schuldverschreibungen die ausgegebenen Investmentanteile treten, an die Stelle des Schuldners
die Kapitalanlagegesellschaft und an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung.
3Eine
einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt.
(3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine Versammlung zum Zweck der Information der Anleger erforderlich machen.
§§§
(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs.1 und 2 und § 68 Abs.1, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 81 nur zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuss ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet.
(2) Von der Bewertung durch den Sachverständigenausschuss kann abgesehen werden, wenn Teile des Immobilienvermögens auf behördliches Verlangen zu öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren oder um es abzuwenden gegen andere Immobilien getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eigenen Grundbesitzes Immobilien hinzu erworben werden und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine gleich große Fläche einer eigenen Immobilie erbrachte Gegenleistung um nicht mehr als 5 Prozent überschreitet.
(3) 1Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs.1 und 2, die zu einem Sondervermögen
gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf
Vermögensgegenstände nach § 67 Abs.1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich des § 68a Abs.1 Satz 1 und des § 81
zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung
vereinbar ist und wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen,
unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet.
2Die Kapitalanlagegesellschaft muss
sicherstellen, dass die Belastung nach Satz 1 insgesamt 30 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen
befindlichen Immobilien nicht überschreitet.
(4) Verfügungen über zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände gelten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als solche im Sinne der Absätze 1 und 3.
(5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.
§§§
Gemischte Sondervermögen |
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(1) Auf die Verwaltung von Gemischten Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 84 bis 86 finden die Vorschriften der §§ 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) § 80c Absatz 3 und 4 gilt für ein Gemischtes Sondervermögen, dessen Vertragsbedingungen erlauben, dass es seine Mittel zu mehr als 50 Prozent des Wertes seines Vermögens in Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen anlegt, entsprechend.
§§§
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Gemischtes Sondervermögen nur erwerben:
a) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,
b) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90g bis 90k sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,
c) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,
Aktien von Investmentaktiengesellschaften,
a) deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,
b) deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,
c) deren Satzung eine dem § 112 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen.
(2) 1Anteile nach Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a sowie Aktien nach Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a dürfen nur erworben
werden, soweit das Publikums-Sondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den
Vertragsbedingungen oder der Satzung insgesamt zu höchstens 10 Prozent des Wertes seines Vermögens
in Anteile an anderen Investmentvermögen anlegen darf.
2Anteile nach Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b und c
sowie Aktien nach Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b und c dürfen nur erworben werden, soweit das Publikums-
Sondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbedingungen oder der
Satzung nicht in Anteile an anderen Investmentvermögen anlegen darf.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anteile an anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 80 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Halbsatz 1.
(3) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Anteile nach Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr.3 Buchstabe b und c zu erwerben, gelten § 113 Abs.3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs.1 Satz 2 und § 118 Satz 2 entsprechend.
§§§
1Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen nach § 84 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b und c sowie in Aktien nach § 84
Abs.1 Nr.3 Buchstabe b und c insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
2Nach
Maßgabe des § 61 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen
nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt nur in Höhe von bis zu 20
Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; § 61 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
§§§
1Die Kapitalanlagegesellschaft kann die in § 63 bestimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-Sondervermögen
überschreiten, wenn nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen zu
erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen
bestimmten, allgemein und von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden.
2§ 63 Abs.1 Satz
2 gilt entsprechend.
§§§
Altersvorsorge |
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(1) Für Sondervermögen, die das bei ihnen eingelegte Geld in Vermögensgegenständen nach diesem Abschnitt mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens anlegen (Altersvorsorge-Sondervermögen), gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nicht ausgeschüttet werden.
§§§
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvorsorge- Sondervermögen nur erwerben:
(2) aBis zu 30 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-
Sondervermögens dürfen nach Maßgabe der Vertragsbedingungen
in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen
angelegt werden;
b§ 41 Abs.5 und § 50 Abs.2 gelten entsprechend.
(3) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge- Sondervermögens gehaltenen Aktien darf 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
(4) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge- Sondervermögens gehaltenen Aktien und Anteile an Immobilien-Sondervermögen muss mindestens 51 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen.
(5) 1Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben,
Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine
restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, und Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 48 Abs.1
Satz 1 Nr.3 darf höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens betragen.
2Abweichend von § 50 Abs.1 Satz 2 dürfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach den Vertragsbedingungen anstelle
der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände gehalten werden
Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt,
wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in Vermögensgegenstände nach Satz 1 angelegt werden
darf.
3§ 64 Abs.3 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezial-Sondervermögen ist.
(6) 1Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Altersvorsorge-
Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
2Der Abschluss
von Gegengeschäften ist zulässig.
(7) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
§§§
1Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für
eine begrenzte Dauer angelegt werden.
2§ 43 Abs.3 Nr.7 ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft
dem Erwerber eines Anteils (Altersvorsorge-
Sparer) den Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit
von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis
mindestens zur Vollendung des 60.Lebensjahres des
Altersvorsorge-Sparers anzubieten, durch den sich der
Erwerber eines Anteils verpflichtet, während der Vertragslaufzeit
in regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft
zum Bezug weiterer Anteile einzulegen
(Altersvorsorge-Sparplan).
2Im Vordruck des Antrags auf Vertragsabschluss und im Verkaufsprospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Kapitalanlagegesellschaft
im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten kann und dass dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit,
der völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des Altersvorsorge-Sparers gilt.
3Satz 2 gilt nicht im Falle des Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags gemäß § 1 Abs.1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Altersvorsorge-
Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das Recht
einzuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteile an
dem Altersvorsorge-Sondervermögen gegen Anteile
eines anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten
Sondervermögens nach Wahl des Altersvorsorge-
Sparers ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlags
oder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen.
2Die Kapitalanlagegesellschaft
kann den kostenlosen Umtausch
verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens
noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslaufzeit
abgelaufen sind.
(3) 1Der Altersvorsorge-Sparer kann den Altersvorsorge-
Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen.
2Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum
Ende eines Kalendermonats, wenn der Altersvorsorge-
Sparer nach Vertragsabschluss arbeitslos oder völlig
erwerbsunfähig geworden ist.
(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvorsorge-
Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen.
2Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht, wenn der
Altersvorsorge-Sparer auf Grund einer nach Vertragsabschluss
eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder
nur unvollständig erfüllt.
(5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Altersvorsorge-Sparer den Abschluss eines Vertrags anzubieten, in dem sich die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens verpflichtet, nach Beendigung des Altersvorsorge-Sparplans dem Altersvorsorge-Sparer gegen Rückgabe von Anteilen nach § 37 Abs.1 regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.
§§§
Spezial-Sondervermögen |
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Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90b bis 90f finden die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so weit entsprechende Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§§§
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:
Investmentanteile nach Maßgabe des § 50, wenn die Investmentvermögen, an denen Anteile gehalten werden, ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sind, und
(2) aBeteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften dürfen erst nach Abschluss der Errichtung oder Sanierung der
Anlagen in der Betreiberphase und nur dann erworben werden, wenn zuvor ihr Wert durch einen Abschlussprüfer
im Sinne des § 319 Abs.1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches ermittelt wurde;
b§ 70 Abs.2 gilt entsprechend.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur- Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt und nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Infrastruktur- Sondervermögens in einer einzigen ÖPP-Projektgesellschaft angelegt sind.
(4) 1Immobilien dürfen für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn diese der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben dienen; Entsprechendes gilt auch für den Erwerb von Nießbrauchrechten an Grundstücken.
2Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass in diesen Immobilien und Rechten nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens angelegt werden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur- Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Immobilien und Nießbrauchrechten an Grundstücken mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Wertpapieren im Sinne des § 47 Abs.1 Nr.1, 5 und 6 angelegt werden.
(7) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur- Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Nr.4 bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.
(8) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infrastruktur- Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
§§§
1Die in § 90b Abs. 3 bis 7 genannten Anlagegrenzen sind für das Infrastruktur-Sondervermögen einer
Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf von vier Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung anzuwenden.
2Die Frist nach Satz 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt um ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches der Kapitalanlagegesellschaft eine Verlängerung rechtfertigen.
§§§
(1) 1Die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen können abweichend von § 36 vorsehen, dass
die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten
Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt.
2Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht,
ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.
(2) 1§ 37 Abs.1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-
Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen,
jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.
2aDie Rückgabe von Anteilen ist nur
durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem
und 24 Monaten betragen muss;
2b§ 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Anleger die Auszahlung seines Anteils an dem Infrastruktur- Sondervermögen an einem Rücknahmetermin nur verlangen, wenn der Wert der zurückgegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs der Rückgabeerklärung den Betrag von 1 Million Euro nicht überschreitet.
§§§
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90a verwalten, haben dem Publikum einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.
(2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs.1 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von ÖPP-Projektgesellschaften;
die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;
einen Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;
einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs.1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;
einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 und von Nummer 4 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur verlangen kann, wenn der Wert der zurückgegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs der Rückgabeerklärung den Betrag von 1 Million Euro nicht überschreitet;
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile;
einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt.
(3) Die Vertragsbedingungen müssen neben den Angaben nach den §§ 41 und 43 Abs. 4 zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 enthalten.
§§§
Personen, die für die Anlageentscheidungen von Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90a verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen auf dem Gebiet von Projekten Öffentlich Privater Partnerschaften haben.
§§§
Sonstige Sondervermögen |
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Auf die Verwaltung von Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90h bis 90k finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§§§
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonstiges Sondervermögen nur erwerben:
Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach § 51 Abs.1 unterworfen ist,
Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,
Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,
(2) Ist es der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Investmentvermögen nach Maßgabe des § 112 Abs.1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen zu erwerben, gelten § 113 Abs.3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs.1 Satz 2 und § 118 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 Abs.1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52 und in Beteiligungen an
Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen
sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
2In Beteiligungen desselben Unternehmens
darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen einschließlich solcher, die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 52 erwerbbar sind, 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Derivate im Sinne des § 51 Abs.1 werden auf diese Grenze nicht angerechnet.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis
zur Höhe von 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der
Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
(7) 1Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 95 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von regulierten Mikrofinanz-Instituten anlegen.
2Regulierte Mikrofinanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,
die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde zugelassen sind und nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,
deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer für deren unternehmerische Zwecke darstellt und
bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben an einen einzelnen Darlehensnehmer den Betrag von insgesamt 10 000 Euro nicht überschreitet.
3Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft auch bis zu 75 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von unregulierten Mikrofinanz-Instituten anlegen,
deren Geschäftstätigkeit die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Kriterien erfüllt und die seit mindestens
drei Jahren neben der allgemeinen fachlichen Eignung über ein ausreichendes Erfahrungswissen für die
Tätigkeit im Mikrofinanzsektor verfügen, ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen können und deren
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sowie deren Risikomanagement von einem im Staat des Mikrofinanz-
Instituts niedergelassenen Wirtschaftsprüfer geprüft sowie von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig
kontrolliert werden.
4Die Kapitalanlagegesellschaft darf Vermögensgegenstände desselben Mikrofinanz-Instituts
jedoch nur in Höhe von bis zu 10 Prozent und von mehreren Mikrofinanz-Instituten desselben Landes nur in Höhe
von bis zu 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben.
(8) 1Macht eine Kapitalanlagegesellschaft von den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 7 Gebrauch, darf sie für
Rechnung des Sondervermögens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanz-Instituten im Sinne des
Absatzes 7 Satz 2 begeben werden, ohne dass die Erwerbsbeschränkungen nach § 47 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 4
gelten.
2Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes
des Sondervermögens anlegen.
(9) In den Fällen des Absatzes 7 müssen die Personen, die für die Anlageentscheidungen bei dem Sondervermögen verantwortlich sind, neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in Absatz 7 genannten Anlagemöglichkeiten haben.
§§§
(1) 2Die Vertragsbedingungen von Sonstigen Sondervermögen können abweichend von § 37 Abs.1 vorsehen,
dass die Rücknahme von Anteilen höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich zu einem in
den Vertragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe
der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet.
2aIn den Fällen des Satzes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine
unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung einer
Rückgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen
darf;
2b§ 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) 1In den Fällen des § 90h Abs. 7 können die Vertragsbedingungen abweichend von § 36 vorsehen, dass die
Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten
Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt.
2Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht,
ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.
(3) 1In den Fällen des § 90h Abs. 7 ist § 37 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen
vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens
einmal vierteljährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.
2aDie Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine
unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24
Monaten betragen muss;
2b§ 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
§§§
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige Sondervermögen nach Maßgabe des § 90g verwalten, haben dem Publikum einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.
(2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs.1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
ob und in welchem Umfang in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52, in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, in Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen angelegt werden darf;
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sondervermögen erwerbbaren Beteiligungen an Unternehmen und unverbrieften Darlehensforderungen;
Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenommen werden dürfen, verbunden mit einer Erläuterung der Risiken, die damit verbunden sein können;
im Falle des § 90h Abs.7 und 8, ob und in welchem Umfang von den dort genannten Anlagemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und eine Erläuterung der damit verbundenen Risiken sowie eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Mikrofinanz-Institute und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;
im Falle des § 90i Abs. 1 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs.1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile den in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet;
in den Fällen des § 90i Abs.2 einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt;
in den Fällen des § 90i Abs.3 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
(3) Die Vertragsbedingungen eines Sonstigen Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
die Arten der Unternehmensbeteiligungen, Edelmetalle, Derivate und Darlehensforderungen, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen;
in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen;
den Anteil des Sondervermögens, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
§§§
§ 80b ist entsprechend anzuwenden.
§§§
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen |
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(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren.
(2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben:
Beteiligungen an Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, sofern die Beteiligungen nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,
unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen im Sinne der Nummer 1,
2Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehören, gelten als Unternehmen nach Satz 1 Nr.1.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sondervermögens
gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1, der unverbrieften Darlehensforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 sowie der Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3, soweit es sich um Wertpapiere
nach § 47 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr.1 handelt, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 ausgegeben wurden, mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.
2Innerhalb dieser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft auch in Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und § 52 Nr.1 anlegen, die Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbriefen,
die den Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 von einem Kreditinstitut gewährt wurden.
3Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Beteiligungen und unverbriefte Darlehensforderungen, die an oder gegenüber demselben Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bestehen sowie in Wertpapiere im Sinne von Satz 1,
die von demselben Unternehmen ausgegeben wurden, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
4Für die in Satz 2 genannten Wertpapiere desselben Ausstellers gilt die in Satz 3 genannte Anlagegrenze entsprechend.
5In den Fällen des Satzes 3 und des Satzes 4 ist § 60 Abs.7 entsprechend anzuwenden.
6Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 3 und Satz 4 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.
(3) Der Anteil der für Rechnung des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 sowie der Wertpapiere nach § 52 Nr.1, die von Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ausgegeben wurden, darf 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3, ausgenommen Wertpapiere nach § 52 Nr.1 und die sonstigen in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Wertpapiere, bis zu 40
Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
2In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne des
Satzes 1 desselben Ausstellers sowie in Investmentanteile an einem einzigen Investmentvermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
3§ 60 Abs.3 und 7 sowie § 64 sind entsprechend anzuwenden.
4Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 2
genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.
(5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Grenze unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft unterschritten oder werden die in Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie in Absatz 4 Satz 2 und 3 bestimmten Grenzen unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, ist eine Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.
§§§
Die in § 90m Abs. 2 und 4 genannten Anlagegrenzen sind für das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens anzuwenden.
§§§
(1) Die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen können abweichend von § 36
vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt.
2Wird von der Möglichkeit nach Satz 1
Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.
(2) 1§ 37 Abs.1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungs-
Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen,
jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.
2Die Rückgabe von Anteilen ist nur
durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens 24 Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) 1Für den Fall, dass eine Veräußerung der Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger
zum Rücknahmetermin nach Absatz 2 nicht gewährleistet ist, darf sich die Kapitalanlagegesellschaft das Recht
vorbehalten, die Anteile erst dann zum Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn sie die Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger veräußert hat, spätestens jedoch nach einem Zeitraum von vier Jahren
nach dem Rücknahmetermin.
2Die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen zu regeln.
§§§
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90l verwalten, haben dem Publikum für das Sondervermögen nur einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.
(2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1. nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen;
2. einen Hinweis, dass auch in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;
3. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis darauf, dass es aufgrund der Anlagepolitik des Sondervermögens zu einer Risikokonzentration kommen und sich dadurch das Verlustrisiko erhöhen kann;
4. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt;
5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;
6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
(3) Die Vertragsbedingungen eines Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43 Abs.4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1. den Anteil des Sondervermögens, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;
2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
§§§
Das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt werden.
§§§
1Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu
erklären, dass sie einen Vorteil zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass ihre
Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu erwerben.
2Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der
Anteile nach Satz 1 können zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden.
§§§
Spezial-Sondervermögen |
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(2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn
afür das entsprechende Spezial-Sondervermögen nur die gesetzlich zulässigen Vermögensgegenstände
erworben werden;
babweichend von § 90b Abs.2 Satz 1 dürfen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften
jedoch auch vor Beginn der Betreiberphase erworben werden,
§ 51 Absatz 2, die §§ 59, 69 und § 82 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach § 82 Absatz 3 Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreiten darf, unberührt bleiben, und
die Anlagegrenzen nach § 90h Absatz 4 Satz 1 hinsichtlich der in § 52 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt, und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, unberührt bleiben.
(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von den §§ 53 und 90h Abs.6 für Rechnung eines Spezial-
Sondervermögens kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens aufnehmen.
2§ 80a bleibt unberührt, soweit Kredite zu Lasten der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen
werden, gilt jedoch mit der Maßgabe, dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von
50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen.
§§§
Die Kapitalanlagegesellschaft hat in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Anlegern sicherzustellen, dass die Anteile nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von den Anlegern übertragen werden dürfen.
§§§
(1) aDie Vertragsbedingungen von Spezial-Sondervermögen sowie deren Änderungen bedürfen nicht der
Genehmigung der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 43 Abs.2;
bdies gilt nicht für Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken nach § 112 und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen
Spezial-Sondervermögen gemäß Satz 2 anzuzeigen.
2In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der
Sondervermögen nebst Internationaler Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger, die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung des anderen Sondervermögens Anteile des Spezial-Sondervermögens hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr
anzugeben.
(3) § 42 ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.
§§§
1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Spezial-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen, der mindestens die in § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4a geforderten
Angaben enthält.
2Die Erstellung von Halbjahresberichten nach § 44 Absatz 2 und § 111 Absatz 1 Satz 4 ist nicht erforderlich.
3Zwischen- und Auflösungsberichte müssen den Anforderungen an einen Jahresbericht nach Satz 1 entsprechen.
4Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt nur auf Anforderung einzureichen.
5Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs.5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.
§§§
(1) 1Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach
Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden.
2Die Auswahl sowie jeder Wechsel der
Depotbank für Spezial-Sondervermögen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt, wenn eine Depotbank ausgewählt wird, die von der Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft als Depotbank
für Spezial-Sondervermögen allgemein anerkannt worden ist.
3Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-
Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank, so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.
4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auswahl einer Depotbank für Spezial-
Sondervermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen, in Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und in Form von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.
(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 37 Abs.2 aussetzt, findet § 37 Abs.2 Satz 3 und 4 keine Anwendung.
(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial-Sondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt.
(4) 1Abweichend von § 36 Abs.1 kann für ein Spezial-Sondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-Sondervermögens gehalten werden.
2§ 36 Abs.6 findet keine Anwendung.
3Abweichend von § 37 Abs.1 kann für ein Spezial-Sondervermögen vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgt.
(5) § 38 Abs.1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Bekanntmachung der Kündigung im Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich sind.
(6) Abweichend von § 80 Absatz 1 Satz 2 muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden.
(7) 1Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf Publikums-Sondervermögen verschmolzen werden, Publikums-
Sondervermögen dürfen nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden.
2Die §§ 40, 40b, 40c und 40g
sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
eine Genehmigung der Verschmelzung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 40 durch die Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmelzung nach Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zustimmen;
hinsichtlich § 40b können die Angaben nach dem dortigen Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 im Verschmelzungsplan unterbleiben;
hinsichtlich § 40c Absatz 1 kann eine Prüfung durch die Depotbanken mit Zustimmung der Anleger unterbleiben, der gesamte Verschmelzungsvorgang ist jedoch vom Abschlussprüfer zu prüfen;
(8) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikums-Sondervermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.
(9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf Spezial- Sondervermögen nicht anzuwenden.
§§§
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