InvG (2) | ||
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Sondervermögen | ||
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Allgemeine Vorschriften |
(1) 1Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände
können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen
im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft
oder im Miteigentum der Anleger stehen.
2Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten.
(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.
(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sondervermögen
bilden.
2Diese haben sich durch ihre Bezeichnung
zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.
(4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft ist das Depotgesetz nicht anzuwenden.
(5) Vermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 7 Abs.2 Nr.1 und 2 verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen.
§§§
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben.
(2) 1aDas Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten
der Kapitalanlagegesellschaft;
1bdies gilt auch für
Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus
Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger schließt.
2Die Kapitalanlagegesellschaft
ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten
einzugehen.
3Von den Vorschriften dieses Absatzes
abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(3) aDie Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen
ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen
aus den für gemeinschaftliche Rechnung der
Anleger getätigten Geschäften nur aus dem Sondervermögen
befriedigen;
bdie Anleger haften ihr nicht persönlich.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
(5) 1aGegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden;
1beine unter Verstoß gegen diese Vorschrift
vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anlegern unwirksam.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für
Rechnung eines Sondervermögens nach § 53, § 80a, § 90h Abs.6 oder § 112 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Kredite
aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte nach § 57 oder
Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe des § 51 abgeschlossen oder wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 112 Abs.1 Satz 2 Nr.2 Leerverkäufe
getätigt oder einem Sondervermögen im Sinne des § 112 Abs.1 Wertpapierdarlehen gewährt werden.
(6) 1Forderungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören,
können nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
2Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach
§ 51 Abs.3 Nr.3, nach den §§ 54 und 57 oder mit Prime Brokern, für die vereinbart ist, dass die auf Grund
dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche
und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Falle der Beendigung des
Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt
werden.
(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalanlagegesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen.
§§§
(1) 1Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der
Anleger.
2§ 129 Abs.3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
3Die Kapitalanlagegesellschaft soll
das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regelfall
selbst ausüben.
4aDas Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden;
4bdabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden.
5Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt werden.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs.3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs.6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs.3 Satz 4 des Aktiengesetzes:
die Kapitalanlagegesellschaft übt ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen aus,
das Sondervermögen wird nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet,
das Mutterunternehmen teilt der Bundesanstalt den Namen dieser Kapitalanlagegesellschaft und die für deren Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mit und
das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.
2Die Kapitalanlagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterunternehmen, wenn das Mutterunternehmen
oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs.3 des
Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwalteten
Sondervermögen hält und die Kapitalanlagegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen
verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen
ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen im Sinne des § 22 Abs.3 des
Wertpapierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.
3aStimmrechte
aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein
Spezial-Sondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten
für die Anwendung des § 21 Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs.2 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft;
3bstehen die Vermögensgegenstände
dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs.1 des
Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs.1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.
4Für die Mitteilungspflichten nach § 25 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3 entsprechend.
(3) 1Für EU-Verwaltungsgesellschaften gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 5 Satz 1 Nr.1 entsprechend.
2Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Anleger regelmäßig keine Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilen kann.
(4) 1Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich des von ihm verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs.3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs.6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs.3 Satz 4 des Aktiengesetzes:
das Unternehmen genügt bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen, die denen für Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr.1 gleichwertig sind,
das Mutterunternehmen des Unternehmens gibt eine Mitteilung entsprechend Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ab und
2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Umstände, unter denen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 eine Unabhängigkeit der Kapitalanlagegesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist und
die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates zur Unabhängigkeit von Kapitalanlagegesellschaften vom Mutterunternehmen.
§§§
(1) 1Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteilscheinen
verbrieft.
2Die Anteilscheine können auf den
Inhaber oder auf Namen lauten.
3Lauten sie auf den
Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktiengesetzes
entsprechend.
4Die Anteilscheine können über
einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens
ausgestellt werden.
5Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft
und von der Depotbank zu unterzeichnen.
6Die Unterzeichnung kann durch mechanische
Vervielfältigung geschehen.
(2) 1Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände
den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit
der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften
Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum
Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den
Erwerber über.
2Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche
Verfügungen sowie für Verfügungen, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen.
3In anderer Weise kann über den Anteil an den
zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen nicht
verfügt werden.
§§§
(1) 1Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der
Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale haben (Anteilklassen).
2Anteile einer Anteilklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale.
3Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen
für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt
werden.
4Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.
(2) 1Unter Berücksichtigung der Festlegung in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 können mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals
unterscheiden (Teilfonds), zusammengefasst werden (Umbrella-Konstruktion).
2Die Kosten für die Auflegung
neuer Teilfonds dürfen nur zulasten der Anteilpreise der neuen Teilfonds in Rechnung gestellt werden.
3Die Vertragsbedingungen eines Teilfonds und deren Änderung sind durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zu genehmigen.
(2a) 1Die jeweiligen Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion sind von den übrigen Teilfonds der Umbrella-
Konstruktion vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt.
2Im Verhältnis der Anleger untereinander
wird jeder Teilfonds als eigenständiges Zweckvermögen behandelt.
3Die Rechte von Anlegern und Gläubigern
im Hinblick auf einen Teilfonds, insbesondere dessen Auflegung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung,
beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfonds.
4Für die auf den einzelnen Teilfonds
entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur der betreffende Teilfonds.
5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jeder Anteilklasse oder
jedes Teilfonds zu erlassen.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§§§
(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind.
(2) 1Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet,
so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil
darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos
erklärt werden.
2§ 799 Abs.2 und § 800 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten sinngemäß.
3Sind Gewinnanteilscheine
auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der
Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch
aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
(3) 1Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder
einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so
kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und
die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit
Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung
einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten
verlangen.
2Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
(4) 1Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber
des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn
der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht.
2In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins
auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
§§§
(1) 1Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des
Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den
Verkehr gelangten Anteile.
2Der Wert eines Sondervermögens
ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm
gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen
Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten
von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft
oder von der Kapitalanlagegesellschaft
selbst börsentäglich zu ermitteln.
3An gesetzlichen Feiertagen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage
sind, sowie am 24.und 31.Dezember jedes Jahres
können die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank
von einer Ermittlung des Wertes absehen.
4Im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte ist anstelle des
von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermögensgegenstandes
die von ihr zu fordernde Gegenleistung
unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu berücksichtigen.
5Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapierdarlehen ist der jeweilige Kurswert der als
Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und
Veräußerung von Vermögensgegenständen das bestmögliche Ergebnis für das Investmentvermögen zu erzielen.
2Dabei hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung
und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung
relevanten Aspekte zu berücksichtigen.
3Die Gewichtung dieser Faktoren bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des Investmentvermögens, wie sie im Verkaufsprospekt oder gegebenenfalls in den Vertragsbedingungen dargelegt sind,
Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
4Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermögen zu nicht marktgerechten Bedingungen sind unzulässig, wenn sie für das Investmentvermögen nachteilig sind.
(3) 1Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch an einem anderen
organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar
ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter
Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde zu legen.
2Für die Bewertung von
Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen sind die für
vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die
Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls
mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen.
(4) 1Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und der
Verbindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in
einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend,
zu denen mindestens ein Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist.
2Auf Derivate geleistete
Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste
sind dem Sondervermögen zuzurechnen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen
über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteilwertermittlung, insbesondere die Bewertung
der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs.4 Nr.10 und 11, die Bewertung von Finanzinstrumenten und in
Wertpapieren verbriefter Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflichtungen bei
der Anteilwertermittlung zu erlassen.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
(6) 1aGibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet,
auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben;
1bwird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der
Ausgabepreis bekannt zu geben.
2Ausgabe- und Rücknahmepreis sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
oder im Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen
Informationsmedien zu veröffentlichen.
(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der Anteilwert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.
§§§
(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen.
(2) 1In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der
Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.
2Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine
Anteile ausgegeben werden.
3Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung
zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen.
4Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch
eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschaftsoder
Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über
die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten.
5Die Anleger sind über
die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im
Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
(2a) Wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen.
(3) 1aDie Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen
hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist;
1bdie Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme
anordnen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz
1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt.
2Absatz
2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im
Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen.
2Die Vertragsbedingungen können eine längere Kündigungsfrist
vorsehen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften
Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt.
(3) 1Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des
Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach
§ 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird.
2Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der
Kapitalanlagegesellschaft.
(4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in den Absätzen 2 bis 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anleger deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
(5) aKein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der
Anleger verlangen;
bein solches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder dem
Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anlegers zu.
§§§
(1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht, das Sondervermögen, wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.
(3) 1Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen
Vertragsbedingungen übertragen.
2Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen
verbinden.
3§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§§§
(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen (inländische Verschmelzung) oder eines richtlinienkonformen Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes EU-Investmentvermögen (grenzüberschreitende Verschmelzung) bedarf der vorherigen Genehmigung der Bundesanstalt.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft des übertragenden Sondervermögens hat dem Genehmigungsantrag im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts gemäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden EU-Investmentvermögens,
eine Erklärung der Depotbanken des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu ihrer Prüfung nach § 40c Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/65/EG und
die Verschmelzungsinformationen nach § 40d Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG, die den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu der geplanten Verschmelzung übermittelt werden sollen.
2Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens ist dem Genehmigungsantrag
nach Satz 1 ein Antrag auf Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden Sondervermögens
nach § 43 beizufügen.
3Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-Investmentvermögens ist
dem Genehmigungsantrag nach Satz 1 ein Nachweis des Antrags auf Genehmigung der Vertragsbedingungen
des neu zu gründenden EU-Investmentvermögens bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates
beizufügen.
4Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in deutscher Sprache und bei einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung auch in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens oder einer von diesen gebilligten
Sprache einzureichen.
(3) 1Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach
Eingang des Genehmigungsantrags an.
2Liegt der vollständige Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EUInvestmentvermögens
unverzüglich Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Absatz 2.
(4) 1Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt
werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger
des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens.
2Sie kann von der Kapitalanlagegesellschaft
des übertragenden Sondervermögens schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsinformationen für die
Anleger des übertragenden Sondervermögens klarer gestaltet werden.
3Soweit sie eine Nachbesserung der
Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für erforderlich hält, kann
sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2 schriftlich eine
Änderung verlangen.
(5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Verschmelzung, wenn
die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 40a bis 40d entspricht,
bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für das übernehmende EU-Investmentvermögen sowohl gemäß § 132 im Inland als auch gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in den gleichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Vertrieb der Anteile angezeigt wurde, in denen für das übertragende richtlinienkonforme Sondervermögen der Vertrieb der Anteile gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG angezeigt wurde,
3. die Bundesanstalt keine oder keine weitere Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4 verlangt hat oder im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung keinen Hinweis der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens erhalten hat, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sind oder die Bundesanstalt eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist, und
bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-Investmentvermögens ein Nachweis der Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu gegründeten EU-Investmentvermögens durch die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der EU-Investmentgesellschaft des neu gegründeten EUInvestmentvermögens der Bundesanstalt eingereicht wurde.
(6) 1Die Bundesanstalt teilt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung genehmigt wird.
2Der Lauf der Frist nach Satz
1 ist gehemmt, solange die Bundesanstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz
4 verlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine Mitteilung der zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens vorliegt, dass die Verschmelzungsinformationen
nicht zufriedenstellend sind.
3Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und Fristhemmung gilt Satz 1
mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die
Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist und damit die
Hemmung der Frist beendet ist.
4Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt
die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens darüber, ob sie die
Genehmigung erteilt hat.
(7) 1Im Falle der Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens gilt § 43 Absatz 2 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine Frist von 20 Arbeitstagen tritt.
2Werden fehlende oder geänderte
Angaben oder Unterlagen angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist mit dem Eingang
der angeforderten Angaben oder Unterlagen erneut.
§§§
(1) 1aWerden der Bundesanstalt bei einer geplanten Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein
richtlinienkonformes Sondervermögen Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Artikel 39 Absatz
2 der Richtlinie 2009/65/EG von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EUInvestmentvermögens
übermittelt, prüft sie, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen
zur Verfügung gestellt werden;
1bdabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens.
2Soweit die
Bundesanstalt eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem
Erhalt der vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von
der EU-Investmentgesellschaft schriftlich eine Änderung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des
übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens verlangen.
(2) 1Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens über ihre Unzufriedenheit
in Kenntnis.
2Sobald sie von der Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden richtlinienkonformen
Sondervermögens eine zufriedenstellende Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen erhalten hat,
teilt sie dies den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens mit,
spätestens jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen.
§§§
1Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens
oder übernehmenden EU-Investmentvermögens einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen.
2Soweit
unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf
den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet.
3Der Verschmelzungsplan muss
mindestens die folgenden Angaben enthalten:
die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen,
den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,
die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens,
die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses,
den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird,
die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 2 Absatz 25 Satz 1 Nummer 2 die Vertragsbedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens.
4Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.
§§§
(1) Die Depotbanken des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EUInvestmentvermögens haben die Übereinstimmung der Angaben nach § 40b Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen des jeweiligen Sondervermögens zu überprüfen.
(2) 1Die Verschmelzung ist entweder durch eine Depotbank, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch den Abschlussprüfer des übertragenden Sondervermögens oder des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu prüfen. Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob bei der Verschmelzung,
die Kriterien, die für die Bewertung der Vermögensgegenstände und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses beschlossen worden sind, beachtet wurden,
sofern eine Barzahlung erfolgt, die Barzahlung je Anteil entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechnet wurde und
die Methode, die zur Berechnung des Umtauschverhältnisses beschlossen worden ist, beachtet wurde und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses erfolgte, nach dieser Methode berechnet wurde.
2§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt
der Prüfung, weitere Inhalte sowie Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EUInvestmentvermögens
sind von der Kapitalanlagegesellschaft geeignete und präzise Informationen über die
geplante Verschmelzung zu übermitteln, damit sie sich ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des
Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 40e ausüben können (Verschmelzungsinformationen).
2Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach Artikel 3 der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli
2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176
vom 10.7.2010, S.28, L 179 vom 14.7.2010, S.16) zu beachten.
(2) 1Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des
übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens erst zu übermitteln, nachdem die
Bundesanstalt oder, bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes
Sondervermögen, die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die geplante Verschmelzung genehmigt
haben.
2Zwischen der Übermittlung der Verschmelzungsinformationen und dem Fristablauf für einen Antrag auf
Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne weitere Kosten gemäß § 40e Absatz 1 muss ein Zeitraum von
mindestens 30 Tagen liegen.
(3) 1Die Verschmelzungsinformationen haben die folgenden Angaben zu umfassen:
potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere hinsichtlich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, Jahres- und Halbjahresberichte, etwaige Beeinträchtigung der Wertentwicklung und gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger, dass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann,
spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die geplante Verschmelzung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere auf zusätzliche Informationen, auf Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 auf Anfrage, auf kostenlose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der Anteile gemäß § 40e Absatz 1 sowie die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts,
maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird, nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 5 bis 8 der Richtlinie 2010/44/EU und
eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU.
2Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen die wesentlichen Punkte der Verschmelzung
zusammengefasst, ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im Dokument zu verweisen, der die weiteren
Informationen enthält.
3Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern auf einem dauerhaften
Datenträger zu übermitteln und auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft zugänglich zu machen.
4aDie Kapitalanlagegesellschaft hat die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger im
Bundesanzeiger bekannt zu machen;
4bdabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen
hierzu erlangt werden können.
5Die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der
Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt.
6Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.
(4) 1Wurde die Absicht, EU-Investmentanteile am übertragenden oder übernehmenden EUInvestmentvermögen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß § 132 angezeigt, müssen die
Verschmelzungsinformationen der Bundesanstalt in deutscher Sprache unverzüglich eingereicht werden.
2Die
EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die diese Informationen zu übermitteln hat,
ist verantwortlich für die Übersetzung.
3Die Übersetzung hat den Inhalt des Originals richtig und vollständig
wiederzugeben.
§§§
(1) 1Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EUInvestmentvermögens haben das Recht, von der Kapitalanlagegesellschaft
entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden,
soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet wird, oder
im Fall einer Verschmelzung von Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Immobilien- Sondervermögens oder Infrastruktur-Sondervermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist.
2aDieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des übertragenden Sondervermögens als
auch des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens nach § 40d Absatz 2 über die
geplante Verschmelzung unterrichtet werden;
2bes erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach § 40g Absatz 1 Nummer 3 oder Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2009/65/EG.
3§ 80c Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 83 Absatz 2 oder mit § 90d Absatz 3, bleiben
unberührt.
4Rückgabeerklärungen, die ein Anleger vor Verschmelzung bezüglich der von ihm gehaltenen
Anteile abgibt, gelten nach der Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile des Anlegers an dem
übernehmenden Investmentvermögen mit entsprechendem Wert.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens sowie der Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
§§§
Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.
§§§
(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens wirksam, sofern
die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr genehmigt worden ist,
soweit erforderlich die Hauptversammlungen der beteiligten Investmentvermögen zugestimmt haben,
die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zum Ende des Geschäftjahres des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) berechnet worden sind, und
das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gegebenenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts dieser Anteile zum Übertragungsstichtag festgelegt worden ist.
(2) 1Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden
soll.
2Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der stimmberechtigten
Aktionäre der übernehmenden oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft oder des übernehmenden oder
übertragenden EU-Investmentvermögens liegen.
3Im Übrigen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berechnen und das
Umtauschverhältnis zu diesem Stichtag festzulegen ist.
(3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapitalanlagegesellschaften und die Depotbanken haben die hierfür erforderlichen technischen Umbuchungen und rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen und sich gegenseitig hierüber zu unterrichten.
(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden Sondervermögens hat das Wirksamwerden der
Verschmelzung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu
machen.
2Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie das Wirksamwerden der Verschmelzung nach
den entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens
zu veröffentlichen.
3aDie Bundesanstalt ist hierüber zu unterrichten;
3bbei der Verschmelzung eines EUInvestmentvermögens
auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen sind auch die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden EU-Investmentvermögens zu unterrichten.
(5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.
§§§
(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens gelten als auf das übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen,
adie Anleger des übertragenden Sondervermögens werden Anleger des übernehmenden Sondervermögens
oder EU-Investmentvermögens;
bsie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf
eine Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile am übertragenden Sondervermögen,
wobei dies nicht gilt, soweit das übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen
Anteilsinhaber des übertragenden Sondervermögens ist;
cRechte Dritter an den Anteilen bestehen an den an
ihre Stelle tretenden Anteilen weiter, und
das übertragende Sondervermögen erlischt mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der übertragenden Sondervermögen werden auf das neu gegründete übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen,
adie Anleger der übertragenden Sondervermögen werden Anleger des neu gegründeten Sondervermögens
oder EU-Investmentvermögens; sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch
auf eine Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile an dem übertragenden
Sondervermögen;
bRechte Dritter an den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen weiter
und
die übertragenden Sondervermögen erlöschen mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EUInvestmentvermögens ausgegeben.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in
welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem
Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind. Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in
den Vertragsbedingungen anzugeben, wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag
bei der Rücknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten einschließlich deren Berechnung.
2Die
Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder des Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist
im Verkaufsprospekt darzustellen.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbericht und in den wesentlichen Anlegerinformationen eine
Gesamtkostenquote aus.
2Im Verkaufsprospekt ist anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen
ist und unter Einbeziehung welcher Kosten.
3Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres basiert.
4aSie umfasst sämtliche vom Sondervermögen im
Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des
Sondervermögens und wird in den wesentlichen Anlegerinformationen unter der Bezeichnung „laufende Kosten“
nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010
zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen
Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder
auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S.1) zusammengefasst;
4bsie ist als
Prozentsatz auszuweisen.
5Sofern in den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung
oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von
Vermögensgegenständen nach § 67 Abs.1 und 2, § 68 Abs.1 sowie § 90b Abs.1 Nr.1 und 2 vereinbart
wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des
Sondervermögens anzugeben.
(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Verkaufsprospekt zu erläutern, dass Transaktionskosten aus dem Fondsvermögen gezahlt werden und dass die Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu
Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen.
2Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(4) 1Falls in den Vertragsbedingungen für die Vergütungen und Kosten gemäß Absatz 1 eine Pauschalgebühr
vereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder an Dritte
geleisteten Vergütungen anzugeben.
2In den Vertragsbedingungen und im Verkaufsprospekt ist anzugeben, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr gemäß Satz 1 zusammensetzt.
3In den Vertragsbedingungen, im Verkaufsprospekt sowie im Jahresbericht ist der Anleger darauf hinzuweisen, ob und
welche Kosten dem Sondervermögen gesondert in Rechnung gestellt werden.
4Die Absätze 2 und 2a bleiben
hiervon unberührt.
(5) Im Verkaufsprospekt und im Jahresbericht ist zu beschreiben, ob der Kapitalanlagegesellschaft Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft geleisteten Vergütungen für Vergütungen an Vermittler von Anteilen des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet werden.
(6) 1Die Vertragsbedingungen und der Verkaufsprospekt müssen die Regelung enthalten, dass im Jahresbericht
und im Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen ist, die
dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§
50, 66 und des § 112 berechnet worden sind, sowie die Vergütung offen zu legen ist, die dem Sondervermögen
von der Kapitalanlagegesellschaft selbst, einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft,
mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
2Im Verkaufsprospekt
ist die Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, die mittelbar
oder unmittelbar von den Anlegern des Sondervermögens zu tragen sind, anzugeben.
3Im Verkaufsprospekt ist
darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird.
(7) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 44 Absatz 1 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen die wesentlichen
Anlegerinformationen und einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu
machen.
2Der Verkaufsprospekt muss die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über
die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil
bilden können.
3Der Verkaufsprospekt muss neben einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung des
Risikoprofils des Sondervermögens mindestens folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens sowie Angabe der Laufzeit;
Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte und Halbjahresberichte über das Sondervermögen erhältlich sind;
Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Sondervermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen;
Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;
Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des Sondervermögens einschließlich des Jahresberichtes beauftragt ist oder beauftragt werden soll;
Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteile verbrieften Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteile durch Globalurkunden verbrieft oder ob Anteilscheine ausgegeben werden; Angaben, ob die Anteile auf den Inhaber oder auf den Namen lauten und Angabe der Stückelung;
Angaben darüber, ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds umfasst und unter welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, einschließlich einer Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik der Teilfonds nebst etwaiger Konkretisierungen und Beschränkungen derselben;
Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Ausgestaltungsmerkmale gemäß § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen oder den Teilfonds zugeordnet werden, eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2a Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;
Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung des Sondervermögens unter Angabe von Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger;
gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden; Angabe, dass der Anteilwert vom Börsenpreis abweichen kann;
abei einem einen anerkannten Wertpapierindex nachbildenden Sondervermögen Darstellung an hervorgehobener Stelle, dass der Grundsatz der Risikomischung für dieses Sondervermögen nur
eingeschränkt gilt;
bwelche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapierindexes sind und wie hoch der
Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die Angaben über die Zusammensetzung
des Wertpapierindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluss oder für die Mitte des jeweiligen
Geschäftsjahres im letzten bekannt gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten sind;
aBedingungen für die Ausgabe und Rücknahme sowie gegebenenfalls den Umtausch von Anteilen;
bVoraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen
ausgesetzt werden kann;
Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge;
aBeschreibung der Anlageziele des Sondervermögens einschließlich der finanziellen Ziele und
Beschreibung der Anlagepolitik an hervorgehobener Stelle, einschließlich etwaiger Konkretisierungen und
Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente,
von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden kann;
bZulässigkeit von
Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für
das Sondervermögen erwerbbaren Investmentanteile einschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze
und -grenzen;
aBerechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile unter Berücksichtigung der Methode und
Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile
verbundenen Kosten; Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und
Rücknahmepreise der Anteile;
betwaige sonstige Kosten oder Gebühren, aufgeschlüsselt nach denjenigen,
die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind;
c§ 41
bleibt unberührt;
aFirma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der
Hauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft;
bZeitpunkt ihrer Gründung;
Angabe der weiteren Sondervermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden;
Namen der Mitglieder des Vorstands oder gegebenenfalls der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats unter Angabe der außerhalb der Kapitalanlagegesellschaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind;
Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Depotbank;
adie Namen von Beratungsfirmen oder Anlageberatern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch
genommen werden;
bEinzelheiten dieser Verträge, die für die Anleger von Interesse sind;
candere Tätigkeiten
der Beratungsfirma oder des Anlageberaters von Bedeutung;
adie getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Rücknahme der Anteile sowie die
Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen über das Sondervermögen vorzunehmen;
bfalls
Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, sind Angaben über die in diesem
Staat getroffenen Maßnahmen zu machen und in den dort bekannt zu machenden Prospekt aufzunehmen;
gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Sondervermögens und gegebenenfalls der Teilfonds und der Anteilklassen zusammen mit einem Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist;
Profil des typischen Anlegers, für den das Sondervermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert ist;
2Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.
(1a) Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat über die Angaben nach Absatz 1 hinaus mindestens folgende weitere Angaben zu enthalten:
eine Erläuterung, dass es sich um den Feederfonds eines bestimmten Masterfonds handelt und er als solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses Masterfonds anlegt,
die Angabe des Risikoprofils, sowie ob die Wertentwicklung von Feederfonds und Masterfonds identisch sind oder in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden, und eine Beschreibung der gemäß § 63a getätigten Anlagen,
eine kurze Beschreibung des Masterfonds, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie einschließlich des Risikoprofils und Angaben dazu, wo und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds erhältlich ist,
eine Zusammenfassung der Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 Satz 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § 45b Absatz 1 Satz 3,
die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen über den Masterfonds und die Master-Feeder- Vereinbarung einzuholen,
eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die auf Grund der Anlage in Anteilen des Masterfonds durch den Feederfonds zu zahlen sind, sowie der gesamten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds, und
eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den Masterfonds für den Feederfonds.
(2) 1Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, und müssen folgende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden Sondervermögens enthalten:
2Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente
herangezogen werden müssen.
3Die wesentlichen Anlegerinformationen sind kurz zu halten und in allgemein
verständlicher Sprache abzufassen.
4Sie sind in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise zu präsentieren, die für den Anleger aller Voraussicht nach verständlich ist.
5Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein.
6Sie müssen mit den einschlägigen Teilen
des Verkaufsprospekts übereinstimmen.
7Für die richtlinienkonformen Sondervermögen bestimmen sich die näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU) Nr.583/2010.
8Für Sondervermögen, die keine richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 sind,
ist die Verordnung (EU) Nr.583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen
Anlegerinformationen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt.
(2a) 1Für die Immobilien-Sondervermögen nach § 66 und die Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90a sind Artikel
4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr.583/2010 nicht anzuwenden.
2Die Darstellung des
Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen und für Infrastruktur-
Sondervermögen hat eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in den
Immobilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten.
3aDabei ist auf die
wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben, hinzuweisen;
2binsbesondere
sind die Risiken der Immobilieninvestitionen und der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften oder den ÖPPProjektgesellschaften
zu bezeichnen.
3Daneben ist ein Hinweis auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken im
Verkaufsprospekt aufzunehmen.
4Die Darstellung muss den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die
Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen.
5Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf
keine grafischen Elemente aufweisen.
6Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in das Sondervermögen neben den Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken verbunden sein können, und
anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.583/2010 ein Hinweis auf die Einschränkung der Rückgabemöglichkeiten für den Anleger nach § 80d Absatz 1 Nummer 1 oder § 90e Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen und deren Folgen nach § 81.
(2b) 1Für die Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und die Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken nach den §§ 112 bis 120 sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr.
583/2010 nicht anzuwenden.
2Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken eine
Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen Sondervermögen verbunden
sind, zu enthalten.
3aDabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das Risikoprofil des
Sondervermögens haben;
3bim Fall von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind auch die Risiken der
Zielfonds einzubeziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens
haben.
4Absatz 2a Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
5Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der Rücknahme nach § 116;
für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“ zusätzlich der Warnhinweis nach § 117 Absatz 2 Satz 1;
für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Abschnitt „Praktische Informationen“ zusätzlich zu den in Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten Angaben auch der Name des Prime Brokers;
für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zum Erwerb ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds nach § 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2;
für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zu Krediten und Leerverkäufen nach § 117 Absatz 1 Nummer 4.
(2c) 1Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im Rahmen des Risiko- und Ertragsprofils nach den Absätzen
2a und 2b müssen mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken
übereinstimmen, das die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU
angewendet hat.
2Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft mehr als ein Investmentvermögen, sind die hiermit
verbundenen Risiken einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern.
(3) Sofern die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, muss der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil des Sondervermögens auswirkt.
(4) Wenn ein Sondervermögen durch seine Zusammensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität aufweist, muss der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen.
(5) In dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung auf dem neuesten Stand zu halten.
(6) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen Sondervermögen
den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen sowie deren Änderungen unverzüglich nach
erstmaliger Verwendung einzureichen.
2Auf Anfrage hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt auch den
Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 12 und 12a verwalteten EU-Investmentvermögen zur Verfügung
zu stellen.
3Die einen Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt vorbehaltlich
der Einreichungspflicht nach § 45a Absatz 2 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen
Anlegerinformationen des Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
§§§
(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat.
(2) 1Eine Übermittlung von Informationen im Wege elektronischer Kommunikation gilt im Hinblick auf die
Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Anleger
ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen, wenn der Anleger nachweislich über einen regelmäßigen
Zugang zum Internet verfügt.
2Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte
eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
(3) 1Soweit Anteile nicht von der Kapitalanlagegesellschaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen selbst nicht vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger die
Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen.
2Die depotführenden
Stellen haben die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anlegern zu übermitteln.
3Die
Kapitalanlagegesellschaft hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen für die Vervielfältigung von
Mitteilungen und für die Übermittlung des dauerhaften Datenträgers an die Anleger zu erstatten.
4Für die Höhe
des Aufwendungsersatzanspruchs gilt die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom
17. Juni 2003 (BGBl.I S.885) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§§§
(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen.
(2) 1Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt.
2Die
Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen,
wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
3Liegen die Voraussetzungen für
die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter
Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern.
4Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut.
5Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 2
entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 4 nicht erfolgt ist.
6Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft
hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen.
7Der Genehmigungsantrag ist von
den Geschäftsleitern zu unterschreiben.
8Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen
versehen.
9Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn
die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.
(3) 1Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet,
entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, oder
soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet wird.
2Dieses Recht besteht spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger über die geplante Änderung der
Vertragsbedingungen nach Absatz 5 unterrichtet werden.
3Sind die in Satz 1 genannten Änderungen nach
Maßgabe des Absatzes 2 genehmigt oder gelten diese als genehmigt, dürfen diese frühestens drei Monate nach
der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung in Kraft treten.
4Die Änderung der Vertragsbedingungen
von Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen ist nur zulässig, wenn diese entweder nach
Änderung der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger ein
Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten wird.
(4) Die Vertragsbedingungen müssen neben der Bezeichnung des Sondervermögens sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Kapitalanlagegesellschaft mindestens folgende Angaben enthalten:
anach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden Vermögensgegenstände erfolgt,
insbesondere welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang erworben werden dürfen, die Arten
der Sondervermögen und der von ausländischen Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen,
deren Anteile für das Sondervermögen erworben werden dürfen, sowie der Anteil des Sondervermögens,
der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf;
bob, in welchem Umfang und mit
welchem Zweck Geschäfte mit Derivaten getätigt werden dürfen und welcher Anteil in Bankguthaben und
Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des
Sondervermögens Gebrauch gemacht werden kann;
cZulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des
Sondervermögens;
wenn die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, einen Wertpapierindex im Sinne von § 63 nachzubilden, welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll, und dass die in § 60 genannten Grenzen überschritten werden dürfen;
ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen;
aunter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anleger die
Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen
können;
bVoraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile
ausgesetzt werden kann;
in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahresbericht und der Halbjahresbericht über die Entwicklung des Sondervermögens und seine Zusammensetzung erstattet und dem Publikum zugänglich gemacht werden;
ob Erträge des Sondervermögens auszuschütten oder wieder anzulegen sind, und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen vorgesehen ist;
in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird;
ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds umfasst, unter welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, und nach welchen Grundsätzen die Teilfonds gebildet werden;
ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten oder an Teilfonds ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 34 Abs.2 Satz 1 den Teilfonds zugeordnet werden, sowie das Verfahren gemäß § 34 Abs.1 Satz 4 in Verbindung mit § 34 Abs.3 Satz 1 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;
ob und unter welchen Voraussetzungen das Sondervermögen in ein anderes Sondervermögen aufgenommen werden darf, und ob und unter welchen Voraussetzungen ein anderes Sondervermögen aufgenommen werden darf;
wenn es sich bei dem Sondervermögen um einen Feederfonds handelt, die Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds angelegt werden.
(5) 1Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind, sind im
Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in
den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen.
2Im Fall von Änderungen der Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 1, Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder
Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach
Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen und ihre Hintergründe
sowie eine Information über ihre Rechte nach Absatz 3 in einer verständlichen Art und Weise mittels eines
dauerhaften Datenträgers zu übermitteln.
3Dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen
über die Änderung der Vertragsbedingungen erlangt werden können.
4Die Übermittlung gilt drei Tage nach der
Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt.
5Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.
6Die Änderungen dürfen frühestens am
Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten, im Falle von Änderungen der Angaben nach
§ 41 Abs.1 Satz 1 jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.
7Mit
Zustimmung der Bundesanstalt kann ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden, soweit es sich um eine Änderung
handelt, die den Anleger begünstigt.
(6) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112 und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen umgewandelt werden.
§§§
(1) 1aDie Bundesanstalt kann Genehmigungen im Voraus (Vorausgenehmigung) für richtlinienkonforme
Sondervermögen erteilen, indem sie vorformulierte alternative Musterklauseln genehmigt, aus denen die
Kapitalanlagegesellschaft die Vertragbedingungen ausschließlich auswählen kann;
1b§ 43 Abs.2 Satz 7 und
8, Abs.4 und 6 gilt entsprechend.
2Unverzüglich nach der Auflegung eines neuen Sondervermögens hat die
Kapitalanlagegesellschaft dieses bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die Vertragsbedingungen sowie den
Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen einzureichen.
3Die Vertragsbedingungen sind vor
Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen und dürfen dem Verkaufsprospekt nur beigefügt werden, wenn die
Vorausgenehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.
(2) 1Mit der Vorausgenehmigung nach Absatz 1 gilt die nach § 43 erforderliche Genehmigung für die
Vertragsbedingungen als erteilt, wenn die Vorausgenehmigung im Zeitpunkt der Auflegung des jeweiligen
Sondervermögens wirksam ist.
2Änderungen der genehmigten Musterklauseln lassen die nach Satz 1 als erteilt
geltende Genehmigung unberührt, es sei denn, die Änderungen erfolgen, um die Musterklauseln an eine
Änderung der Rechtslage anzupassen.
3In diesem Fall sind sowohl die Musterklauseln als auch die auf deren Grundlage erstellten Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen und nach Maßgabe des Absatzes
3 genehmigen zu lassen.
(3) 1Änderungen der genehmigten Musterklauseln bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt.
2Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Musterklauseln den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
3Änderungen der Vertragsbedingungen, die nicht von der Vorausgenehmigung abgedeckt sind, bedürfen
ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesanstalt.
4§ 43 Abs.2 Satz 7 bis 9, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 und
6 gilt entsprechend.
5aVon der Vorausgenehmigung abgedeckte Änderungen der Vertragsbedingungen sind der
Bundesanstalt lediglich anzuzeigen;
4bdie Anzeige hat unverzüglich nach der Änderung zu erfolgen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für richtlinienkonforme Sondervermögen in der Form der Umbrella- Konstruktion, die von einer Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt werden.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres
einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstatten.
2Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätigkeit
der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die
es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu
bilden.
3Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:
1eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände sowie der
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsgeschäften, Wertpapier-Darlehens-Geschäften und der
sonstigen Verbindlichkeiten.
2Die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen.
3Der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel an einer Börse, an einem organisierten Markt zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere,
Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem organisierten
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß § 52 Abs.1 Nr.1
und 3 und verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung
nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert
des Sondervermögens vorzunehmen ist.
4Für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben.
5Für jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und
Investmentanteile sind auch die während des Berichtszeitraums getätigten Käufe und Verkäufe nach
Nennbetrag oder Zahl aufzuführen.
6Der Wert des Sondervermögens ist anzugeben.
7Es ist anzugeben,
inwieweit zum Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände Gegenstand von Rechten Dritter sind;
1die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand
haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung
erscheinen.
2Die während des Berichtszeitraums von Sondervermögen nach § 112 getätigten Leerverkäufe
in Wertpapieren sind unter Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl, Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung
der erzielten Erlöse anzugeben;
die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und der Wert eines Anteils gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2;
1eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so
zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung
des Sondervermögens und für die Depotbank, sonstige Aufwendungen und Gebühren und der
Nettoertrag sowie Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte
ersichtlich sind.
2Außerdem ist eine Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens während des
Berichtszeitraums, die auch Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Mehr- oder
Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus
Anteil-Verkäufen und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen enthalten muss, zu erstellen;
die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene Verwendung der Erträge des Sondervermögens; |
1eine vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jedes Geschäftsjahres der
Wert des Sondervermögens und der Wert eines Anteils anzugeben sind.
2Der Jahresbericht eines Feederfonds muss ferner Informationen darüber enthalten, wo der Jahresbericht des
Masterfonds zugänglich ist.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstatten,
der die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr.1 bis 3 enthalten muss.
2Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1
Satz 3 Nr.4 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind.
3Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss ferner Informationen darüber enthalten, wo der Halbjahresbericht des
Masterfonds zugänglich ist.
(3) 1Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während des Geschäftsjahres von der
Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen oder ein inländisches
Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen
verschmolzen, so hat die übertragende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht
zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
2Der Zwischenbericht
ist der übernehmenden Kapitalanlagegesellschaft oder der Investmentgesellschaft des übernehmenden
Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens unverzüglich auszuhändigen.
(4) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die Kapitalanlagegesellschaft auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 38 erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
(4a) Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die Depotbank jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
(5) 1Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
2Der Abschlussprüfer muss
von den Gesellschaftern der Kapitalanlagegesellschaft gewählt und im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung von den Geschäftsführern, im Falle einer Aktiengesellschaft vom Vorstand beauftragt werden.
3§ 318 Abs.3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
4Das Ergebnis der Prüfung
hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im
Jahresbericht wiederzugeben.
5Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung
des Sondervermögens die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der Vertragsbedingungen
beachtet worden sind.
6Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Sondervermögens unverzüglich
nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen.
(5a) 1Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere
Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU des Abschlussprüfers des
Masterfonds zu berücksichtigen.
2Haben der Feederfonds und der Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre,
hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Investmentgesellschaft
des Masterfonds zu erstellenden Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den
Masterfonds zum Geschäftsjahresende des Feederfonds zu erstellen.
3Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat
in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche in den vom Abschlussprüfer des Masterfonds übermittelten
Unterlagen festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen.
4Weder
der Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Abschlussprüfer des Feederfonds verletzen durch Befolgung
dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen,
die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen.
5Eine Haftung des
Abschlussprüfers oder einer für sie handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
(6) 1Zwischenberichte nach Absatz 3 sowie Auflösungs- und Abwicklungsberichte nach Absatz 4 und 4a sind
ebenfalls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
2Auf die Prüfung nach Satz 1 ist Absatz 5 entsprechend
anzuwenden.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen der Berichte nach den Absätzen 1 bis 4 sowie über den
Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der
Kapitalanlagegesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten.
2Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) 1Für die inländischen Sondervermögen sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, der Halbjahresbericht, der
Zwischenbericht, der Auflösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung
einzureichen.
2Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-Investmentvermögen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft nach den §§ 12 und 12a verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu
stellen.
3Kapitalanlagegesellschaften, die einen Feederfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den
Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein. Abschnitt 1a Master-Feeder-Strukturen
§§§
Master-Feeder-Strukturen |
---|
(1) 1Die Anlage eines Feederfonds in einem Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
Bundesanstalt.
2Die Anlage eines richtlinienkonformen Sondervermögens als Feederfonds in einem Masterfonds
ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen
oder ein EU-Investmentvermögen handelt.
3Die Anlage eines Sonstigen Sondervermögens oder eines
Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig,
soweit es sich auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Sondervermögen oder ein Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken handelt.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
die Vertragsbedingungen oder die Satzung von Feederfonds und Masterfonds,
den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG von Feederfonds und Masterfonds,
die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 45b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG,
wenn für Masterfonds und Feederfonds verschiedene Depotbanken beauftragt wurden, die Depotbankenvereinbarung im Sinne des § 45b Absatz 2,
wenn für Masterfonds und Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden, die Abschlussprüfervereinbarung, und
sofern zutreffend, die Informationen für die Anleger nach § 45g Absatz 1.
2Bei einem ausländischen Masterfonds hat die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet,
außerdem eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds beizufügen, dass dieser
ein EU-Investmentvermögen ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile an einem anderen Feederfonds
hält.
3Die Unterlagen sind in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache beizufügen.
4Fremdsprachige
Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3) 1Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen anderen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung
durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1.
2Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen gemäß § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 angelegt wird,
die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen, und
(4) 1Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2
innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Unterlagen
vollständig vorliegen und der Feederfonds, seine Depotbank und sein Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die
Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen.
2Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen
und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern.
3Mit dem Eingang der angeforderten
Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut.
4Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und
eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist.
5Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die
Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
(5) 1Wird beabsichtigt, einen ausländischen Feederfonds in einem richtlinienkonformen Sondervermögen
als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundesanstalt auf Antrag der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der
Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass
es sich bei diesem um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt, das Sondervermögen selbst nicht
ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält.
2Die Bescheinigung dient zur Vorlage
bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds und als Nachweis, dass es
sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt, dieses selbst nicht ebenfalls
Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält.
3Zum Nachweis, dass keine Anteile an einem
Feederfonds gehalten werden, hat die Depotbank eine Bestätigung auszustellen, die bei Antragstellung nicht
älter als zwei Wochen ist.
§§§
(1) Die Investmentgesellschaft des inländischen Masterfonds hat der Investmentgesellschaft des Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Anforderungen an einen
Feederfonds nach diesem Gesetz oder der zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des
Herkunftsstaates des Feederfonds zu erfüllen.
2Beide Investmentgesellschaften haben hierüber eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (Master-Feeder-Vereinbarung).
3Werden Masterfonds und Feederfonds von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch
interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie
2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.
(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Depotbanken beauftragt wurden, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 24 bis 26 der Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaustausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Depotbankenvereinbarung).
(3) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt wurden, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 27 bis 28 der Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaustausch und der Pflichten nach § 44 Absatz 5a Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des Masterfonds
wirksam zu überwachen.
2Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Unterlagen der
Investmentgesellschaft des Masterfonds, seiner Depotbank oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es
liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Masterfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des Feederfonds
in den Anteilen des Masterfonds einen Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag
erheben.
2Erhält die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet, oder eine in ihrem Namen
handelnde Person im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des Masterfonds eine Vertriebsgebühr,
eine Vertriebsprovision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermögen des Feederfonds
einzuzahlen.
(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Masterfonds die Bundesanstalt unverzüglich
über jeden Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile des Masterfonds anlegt.
2Haben auch ausländische
Feederfonds in Anteile des Masterfonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Stellen im
Herkunftsstaat des Feederfonds über solche Anlagen zu unterrichten.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die infolge der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung erforderlich sind,
der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Feederfonds,
dem Abschlussprüfer des Feederfonds rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
(5) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss Anteile an einem Masterfonds, in den mindestens zwei Feederfonds angelegt sind, nicht beim Publikum anbieten.
(6) 1Die Kapitalanlagegesellschaft eines Feederfonds hat der Depotbank des Feederfonds alle Informationen über
den Masterfonds mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Depotbank erforderlich sind.
2Die Depotbank
eines inländischen Masterfonds hat die Bundesanstalt, die Investmentgesellschaft des Feederfonds und die
Depotbank des Feederfonds unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf
den Masterfonds feststellt und die eine negative Auswirkung auf den Feederfonds haben könnten.
3Weder die
Depotbank des Masterfonds noch die Depotbank des Feederfonds verletzen durch Befolgung dieser Vorschrift
vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von
Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen.
4Eine Haftung der Depotbank oder einer für sie
handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
§§§
(1) Sind die Vertragsbedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über jede
Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie
alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen Abschlussprüfer betreffen.
(2) Sind nur die Vertragsbedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des ausländischen Feederfonds unverzüglich über jede
Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie
alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen Abschlussprüfer betreffen.
(3) Sind nur die Vertragsbedingungen des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt Informationen entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des ausländischen Masterfonds, unterrichtet sie die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber.
§§§
(1) Die Abwicklung eines inländischen Masterfonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des Masterfonds, im Falle eines inländischen Feederfonds die Bundesanstalt und im Falle eines ausländischen Feederfonds die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über die verbindliche Entscheidung der Abwicklung informiert worden sind.
(2) 1Bei der Abwicklung eines Masterfonds ist auch der inländische Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die
Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen als Feederfonds durch Anlage in einem anderen Masterfonds oder
eine Umwandlung des Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist.
2Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf Weiterbestehen des Feederfonds sind folgende Angaben
und Unterlagen beizufügen und spätestens zwei Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die
Abwicklung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:
bei Anlage in einem anderen Masterfonds:
a) der Antrag auf Genehmigung des Weiterbestehens,
b) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 mit Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile mindestens 85 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden sollen,
c) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen und
bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist:
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen,
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.
3Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung des Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den Genehmigungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 spätestens drei Monate vor der Abwicklung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen.
(3) 1Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle
in Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem
Abschnitt erfüllen.
2Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der
Kapitalanlagegesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende
oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern.
3Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder
Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut.
4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über
den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach
Satz 2 nicht erfolgt ist.
5Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach
Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat die Investmentgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 45g zu erfüllen.
(5) 1aDie Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds der
Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Masterfonds
mitzuteilen;
1bdie Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im
Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) 1Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds an den Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der Feederfonds in einen neuen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbestimmung, dass der Feederfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder
ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung oder die internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und die verbindliche Entscheidung zur Abwicklung des Masterfonds dies vorsehen.
2Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmigung nach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten hat, dürfen
vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich zum Zwecke eines effizienten
Liquiditätsmanagements angelegt werden.
3Die Kapitalanlagegesellschaft darf erhaltene Vermögensgegenstände
nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.
§§§
(1) 1Eine Verschmelzung eines inländischen Masterfonds kann nur dann wirksam werden, wenn die
Kapitalanlagegesellschaft die Verschmelzungsinformationen nach § 40d mindestens 60 Tage vor dem geplanten
Übertragungsstichtag allen Anlegern des Masterfonds auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
2Im Fall
eines inländischen Feederfonds sind die Verschmelzungsinformationen darüber hinaus auch der Bundesanstalt
und im Fall eines ausländischen Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu übermitteln.
(2) 1Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds
ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen des
Investmentvermögens.
2Eine solche Genehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds
Feederfonds desselben Masterfonds bleibt, soweit der Masterfonds übernehmendes Investmentvermögen einer Verschmelzung ist oder ohne wesentliche Veränderungen aus einer Spaltung hervorgeht,
Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird, soweit der Masterfonds übertragendes Investmentvermögen einer Verschmelzung ist und der Feederfonds Anteile am übernehmenden Masterfonds erhält oder der Feederfonds nach einer Spaltung eines Masterfonds Anteile am Investmentvermögen erhält und dieses sich nicht wesentlich vom Masterfonds unterscheidet,
3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangen Masterfonds wird, oder
in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist.
(3) 1Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf Weiterbestehen des Feederfonds gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen und spätestens einen Monat nach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:
bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1:
a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen, und
b) gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen;
bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3:
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 angelegt wird,
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen, und
bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4:
a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen und
b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.
2Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds der Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds die Verschmelzungsinformationen nach § 40d mehr als vier Monate vor der geplanten Verschmelzung oder Spaltung übermittelt hat, hat die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen.
(4) 1Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle
in Absatz 3 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem
Abschnitt erfüllen.
2Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der
Kapitalanlagegesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende
oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern.
3Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder
Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut.
4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über
den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach
Satz 2 nicht erfolgt ist.
5Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach
Satz 4 schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat die Investmentgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 45g zu ergreifen.
(6) 1aDie Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung
des Feederfonds spätestens einen Monat nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spaltung des
Masterfonds mitzuteilen;
1bdie Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im
Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Die Kapitalanlagegesellschaft des Masterfonds muss der Investmentgesellschaft des Feederfonds vor dem
Wirksamwerden einer Verschmelzung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher Anteile einräumen, es sei denn,
die Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Feederfonds haben ein Weiterbestehen
des Feederfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 genehmigt.
2Die Kapitalanlagegesellschaft
des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht entsprechend den Vorgaben des § 40e Absatz 1 auch ausüben, wenn die
Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens einen
Arbeitstag vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder Spaltung erteilt hat.
3Die Kapitalanlagegesellschaft
des Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des Feederfonds
nach § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu wahren.
4Bevor die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds das
Rückgaberecht ausübt, hat sie andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, durch
die Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger des Feederfonds vermieden oder
verringert werden können.
(8) 1Übt die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Masterfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag entweder
ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn sie damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung dies vorsieht.
2Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer
2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.
3Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 lediglich für eine effiziente
Liquiditätssteuerung anlegen.
§§§
(1) 1Werden die Vertragsbedingungen eines Sondervermögens im Rahmen der Umwandlung in einen Feederfonds erstmals als Vertragsbedingungen dieses Feederfonds genehmigt oder wird die Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 45a Absatz 1 erneut genehmigt, hat die Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern folgende Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen:
den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Feederfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt hat,
die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,
das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Masterfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden, und
den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, gegebenenfalls unter Anrechnung der Gebühren, die zur Abdeckung der Rücknahmekosten entstanden sind.
2Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum zur Verfügung
gestellt werden.
3Die in Satz 1 Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen.
(2) 1Wurde ein EU-Investmentvermögen in einen ausländischen Feederfonds umgewandelt oder ändert
ein ausländisches EU-Investmentvermögen als Feederfonds seinen Masterfonds und wurde das EUInvestmentvermögen
oder der ausländische Feederfonds bereits gemäß § 132 zum öffentlichen Vertrieb
angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen den Anlegern in
deutscher Sprache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
2Die EU-Verwaltungsgesellschaft
oder Kapitalanlagegesellschaft, die den ausländischen Feederfonds verwaltet, ist für die Erstellung der
Übersetzung verantwortlich.
3Die Übersetzung muss den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiedergeben.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds unter Berücksichtigung der bisher geltenden Anlagegrenzen erwerben.
(4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feederfonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller Vermögensgegenstände des in den Feederfonds umgewandelten Sondervermögens an den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen am Masterfonds zulässig.
§§§
Richtlinienkonforme Sondervermögen |
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1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sondervermögen nur die in den §§ 47 bis 52 genannten
Vermögensgegenstände erwerben.
2Edelmetalle und Zertifikate über Edelmetalle dürfen von der Kapitalanlagegesellschaft für ein Sondervermögen nicht erworben werden.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermögens nur Wertpapiere erwerben,
die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,
deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
in Form von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,
die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören, erworben werden,
in Form von Anteilen an geschlossenen Fonds, die die in Artikel 2 Abs.2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. EU Nr. L 79 S.11) genannten Kriterien erfüllen,
in Form von Finanzinstrumenten, die die in Artikel 2 Abs.2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen.
2Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Nr.1 bis 4 darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Artikels 2 Abs.1 Unterabs.1 Buchstabe a bis c Nr.i, Buchstabe d Nr.i und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.
(2) Wertpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch Bezugsrechte, sofern sich die Wertpapiere aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Sondervermögen befinden können.
§§§
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie
an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,
von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,
von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,
von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder
von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt
a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222 S.11), die zuletzt durch Artikel 49 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 157 S.87) geändert worden ist, erstellt und veröffentlicht,
b) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder
c) um einen Rechtsträger, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. Für die wertpapiermäßige Unterlegung und die von einer Bank eingeräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.
(2) 1Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen
des Artikels 4 Abs.1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen.
2Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1
Nr.1 und 2 gilt Artikel 4 Abs.3 der Richtlinie 2007/16/EG.
(3) 1Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr.3 bis 6 dürfen nur erworben werden, wenn die Emission
oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt
und zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 Abs.1 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.
2aFür den Erwerb von
Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1 Nr.3 von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung
im Sinne des Absatzes 1 Nr.3 begeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn dieser
ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert werden, und für den Erwerb von
Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr.4 und 6 gilt Artikel 5 Abs.2 der Richtlinie 2007/16/EG;
2bfür den
Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz 1 Nr.3 außer Geldmarktinstrumenten, die von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union begeben oder
garantiert wurden, gilt Artikel 5 Abs.4 dieser Richtlinie.
3Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz
1 Nr.5 gelten Artikel 5 Abs. 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Kreditinstitut,
das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen
Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der Richtlinie
2007/16/EG.
§§§
1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben.
2aDie auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden;
2bdie Guthaben können auch bei einem
Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt
denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, gehalten werden.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft kann für Rechnung eines Sondervermögens Anteile an inländischen
Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65, Anteile an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des §
96 Abs.3 und EU-Investmentanteile erwerben.
2Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und
Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind,
können erworben werden, sofern
diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.
3Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften, EU-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile dürfen nur erworben werden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentvermögen angelegt werden dürfen.
(2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1, die direkt oder indirekt von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Masterfonds keine Anteile an einem Feederfonds halten.
§§§
(1) 1Das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen
gemäß § 50, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs.1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen
oder Währungen, in die das Sondervermögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf, abgeleitet sind,
zu Investmentzwecken investieren.
2Satz 1 gilt für Finanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des
Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sich das Marktrisikopotential eines Sondervermögens durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß Absatz 1 höchstens verdoppelt.
(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 2 das Marktrisikopotenzial eines Feederfonds berechnen aus der Kombination seines Marktrisikopotenzials durch den Einsatz von Derivaten nach § 63a Satz 3 Nummer 2 mit
dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds oder
dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial des Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten gemäß seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Beschaffenheit von zulässigen Risiko-Messsystemen für Derivate einschließlich der Bemessungsmethode des Marktrisikopotentials festzulegen,
vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen gemäß den §§ 60, 61 und 90m Abs. 4 Satz 2 anzurechnen sind,
vorzuschreiben, wie Geschäfte nach den §§ 54 und 57 in die Berechnung des Marktrisikopotenzials einzubeziehen sind, |
nähere Bestimmungen über Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, zu erlassen,
Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko nach § 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, |
weitere Voraussetzungen für den Abschluss von Geschäften, die Derivate zum Gegenstand haben, festzulegen, insbesondere für Derivate, deren Wertentwicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen Basiswertes entgegengesetzt verläuft.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens insgesamt anlegen in
Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2 Abs.1 Buchstabe a bis c Nr.ii, Buchstabe d Nr.ii und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,
Geldmarktinstrumente von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 genügen, sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,
Aktien, welche die Anforderungen des § 47 Abs.1 Nr.3 und 4 erfüllen,
Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 48 fallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde
a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, der Europäischen Union oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S.1) die Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist,
c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen sind oder die an einem anderen organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder
e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in den Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen.
§§§
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 10 Prozent des Sondervermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
§§§
(1) 1aDie Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere an einen Dritten
(Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit nur mit
der Maßgabe übertragen, dass der Wertpapier-Darlehensnehmer der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
des Sondervermögens Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-
Darlehen), wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-
Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen
mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als
Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;
1bWertpapier-Darlehen an konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten
als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Unternehmen.
2aIst für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens
eine Zeit nicht bestimmt, muss die Kapitalanlagegesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt sein;
2bdie
Rückerstattungsfrist für den Wertpapier-Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsentage betragen.
3Ist für
die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens nach 30
Tagen fällig sein.
4Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit
dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit
übertragenen Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor oder Zug
um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens ausreichende Sicherheiten
durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung oder
Verpfändung von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und des Absatzes
3 hat gewähren lassen.
2aDie durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro oder die
Währung lauten, in der die Anteile des Sondervermögens begeben wurden, und bei der Depotbank oder mit
ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des § 49 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden
oder können in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 in der Währung des Guthabens angelegt werden;
2bdie Anlage in Geldmarktinstrumenten in der Währung des Guthabens kann auch im Wege des Pensionsgeschäftes
nach § 57 erfolgen.
3Die zur Sicherheit nach Satz 1 übereigneten Wertpapiere dürfen mit Zustimmung der
Depotbank bei einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden.
4Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten
stehen dem Sondervermögen zu.
5Zu verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden.
6Schuldverschreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel
18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl.1992 II S.1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen
Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind; Aktien sind geeignet, wenn sie an einem
organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs.5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen sind.
7Als
Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben
Konzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfandbriefe oder
Kommunalschuldverschreibungen.
(3) 1Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den
zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungswert).
2Der Umfang der Sicherheitsleistung ist
insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers
zu bestimmen.
3Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags
nicht unterschreiten.
4Die Kapitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicherheiten zu
verlangen, wenn sich auf Grund der börsentäglichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhaltenen
Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers
ergibt, dass die Sicherheiten nicht mehr ausreichen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich die Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.
§§§
In dem Darlehensvertrag zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind neben den auf Grund des § 54 erforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen:
die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen;
adie Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der
Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften Rechte ausüben kann;
bdies gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die Verpflichtung zur Rückerstattung ist entbehrlich,
wenn die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt worden ist
und die Stimmrechte ausüben kann;
die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wertpapier- Darlehensnehmers.
§§§
Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist und das in den Vertragsbedingungen genannt ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach den §§ 54 und 55 abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist.
§§§
1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs.2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage
standardisierter Rahmenverträge nur abschließen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
2Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das
Sondervermögen erworben werden dürfen.
3Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben.
4Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs.1 und 2 anzurechnen.
§§§
(1) Für die weiteren in den §§ 46 bis 65 genannten Vermögensgegenstände gelten die §§ 54 bis 57 sinngemäß.
(2) Die in den §§ 54 und 57 genannten Geschäfte müssen die in Artikel 11 Abs.1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen.
§§§
1aDie Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände
nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt
des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören;
1b§ 51 bleibt unberührt.
2Die Wirksamkeit des
Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
§§§
(1) aDie Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Ausstellers
(Schuldners) nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen;
bin diesen Werten dürfen jedoch
bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen
vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner) 40
Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und
Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens
ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35
Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
2In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25
Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist
und die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen
einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen
aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während
der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die
Zahlung der Zinsen bestimmt sind.
3Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat sie sicherzustellen, dass
der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
4aDie Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen
Kommission ein Verzeichnis der in Satz 2 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und Emittenten;
4bdiesem Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art der Deckung erläutert wird.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 49 bei je einem Kreditinstitut einlegen.
(5) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus
von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,
Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte
20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt.
2Satz 1 gilt für die in Absatz 2 genannten
Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Kapitalanlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass
eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des
Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt.
3Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden
Fällen unberührt.
(6) 1Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden
bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Grenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt.
2Die in den Absätzen 1
bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden.
(7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehören, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners).
§§§
1Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50 Abs.1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
2In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50 Abs.1 Satz 2 darf die Kapitalanlagegesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes
des Sondervermögens anlegen.
§§§
Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 60 Abs. 1 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers (Schuldners) nach Maßgabe des § 60 Abs.2 Satz 1 mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen des Sondervermögens unter Angabe der betreffenden Aussteller vorgesehen ist und die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.
§§§
(1) 1Abweichend zu der in § 60 bestimmten Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-Sondervermögens in Wertpapieren eines Ausstellers (Schuldner) anlegen, wenn nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden. Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn
die Zusammensetzung des Wertpapierindexes hinreichend diversifiziert ist,
der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht,
2Ein Index stellt eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, wenn er die Anforderungen des Artikels 12
Abs.3 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt.
3Ein Index wird in angemessener Weise veröffentlicht, wenn die Kriterien
des Artikels 12 Abs.4 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.
(2) 1Die in § 60 Abs.1 bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines Ausstellers (Schuldners) auf bis zu 35 Prozent
des Wertes des Sondervermögens angehoben werden, wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absatzes 1
erfüllt sind.
2Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen Aussteller (Schuldner) zulässig.
§§§
1Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und
§ 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anzulegen.
2Der Feederfonds darf erst dann über die Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 hinaus in einem
Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung
nach § 45b Absatz 1 und, falls erforderlich, die Depotbankenvereinbarung nach § 45b Absatz 2 und die
Abschlussprüfervereinbarung nach § 45b Absatz 3 wirksam geworden sind.
3Die Kapitalanlagegesellschaft darf bis
zu 15 Prozent des Wertes des Feederfonds anlegen in
Bankguthaben nach § 49, sofern diese täglich verfügbar sind, und
Derivate nach § 51 Absatz 1, sofern diese ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden.
4§ 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Schuldverschreibungen desselben Ausstellers oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers
darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens nur insoweit erwerben,
als der Gesamtnennbetrag jeweils 10 Prozent des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen
Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers nicht übersteigt.
2Dies gilt nicht für
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Satz 1.
3Die in Satz 1 bestimmte Grenze
braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen
Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers von der Kapitalanlagegesellschaft
nicht ermittelt werden kann.
4Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen
nur insoweit erworben werden, als ihr Anteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben
Ausstellers entfallenden Kapital 10 Prozent nicht übersteigt.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für alle von ihr verwalteten Sondervermögen Aktien desselben Ausstellers
nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte, die der Kapitalanlagegesellschaft aus Aktien desselben Ausstellers
zustehen, 10 Prozent der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht übersteigen.
2Hat ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben
Ausstellers festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft für die von ihr
verwalteten Sondervermögen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz in diesem Staat erwirbt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögens erwerben.
§§§
1Die in den §§ 52, 60 und 64 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von
Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den
Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen
gehören.
2Werden die in den §§ 60 bis 64 bestimmten Grenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt
von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für
Rechnung des Sondervermögens als vorrangiges Ziel die Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben, soweit
dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.
3Die in den §§ 60 bis 63 bestimmten Grenzen dürfen in den
ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Sondervermögens sowie nach vollzogener Verschmelzung durch das
übernehmende Sondervermögen unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten werden.
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