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BGBl.III/FNA 7612-2
vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2676)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.11des
EMIR-Ausführungsgesetzes
vom 13.02.13 (BGBl_I_13,174)
= Art.1 des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmungen | ||
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Allgemeine Vorschriften |
1Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Absatz 2 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 gebildet werden,
die Aufsicht über inländische Investmentgesellschaften, die Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 oder an EU-Investmentvermögen ausgeben,
den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Absatz 9sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Absatz 1 vergleichbar sind, sowie
die Verwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft im Inland.
2Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs.4 angelegt sind.
§§§
(1) 1Inländische Investmentgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften.
2EU-Investmentgesellschaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften und EU-Investmentvermögen in
Satzungsform, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und den Anforderungen an eine
Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom
17.11.2009, S.32) entsprechen.
(2) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.
(3) 1Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der
Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden.
2Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen.
(4) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien),
Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen (Immobilien-Gesellschaften),
Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90a sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90g sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90l als weitere Vermögensgegenstände unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an diesen Investmentvermögen gewähren, und Beteiligungen einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, wenn der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann, |
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112, für vergleichbare ausländische Investmentvermögen und für Investmentaktiengesellschaften stille Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann,
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112 sowie für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs.1 vergleichbar sind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle und Unternehmensbeteiligungen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann.
(5) 1Investmentaktiengesellschaften sind
inländische Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand
nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach Absatz 4 Nr.1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 beschränkt ist und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben.
2Spezial-Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen im Sinne des Satzes 1, deren Aktien nach der Satzung ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden dürfen.
(6) Kapitalanlagegesellschaften sind inländische Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen sowie der individuellen Vermögensverwaltung besteht.
(6a) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen an eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen.
(7) Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen ausführen.
(8) 1Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2, die dem Recht eines
anderen Staates unterstehen.
2Der Grundsatz der Risikomischung gilt für ausländische Investmentvermögen
auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem
oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem
Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
(8a) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehen und die unabhängig von ihrer Rechtsform den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen.
(9) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist.
(10) EU-Investmentanteile sind Anteile an einem EU-Investmentvermögen, die von einer EUInvestmentgesellschaft oder einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden.
(11) 1Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise erfolgt.
2Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn
die Investmentanteile ausschließlich an Institute im Sinne des § 1 Abs.1b des Kreditwesengesetzes, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften sowie an Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften vertrieben werden;
nur die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Investmentanteilen veröffentlicht werden;
Verkaufsunterlagen einer Umbrella-Konstruktion mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, verwendet werden, und diese Verkaufsunterlagen auch Informationen über weitere Teilfonds enthalten, für die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen wird, dass die Anteile der weiteren Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen;
die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Investmentsteuergesetzes bekannt gemacht werden;
in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder in einen Prospekt für Vermögensanlagen Mindestangaben nach § 7 des Vermögensanlagengesetzes aufgenommen werden;
für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einbezogen sind, ausschließlich die von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen getätigt werden und darüber hinaus kein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 stattfindet;
ein ausländischer Masterfonds ausschließlich Anteile an einen oder mehrere inländische Feederfonds ausgibt.
2Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, wann ein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 vorliegt.
(12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
(13) Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(14) ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
(15) Prime Broker im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Vermögensgegenstände von Sondervermögen nach § 112 Abs.1 oder von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem § 112 Abs.1 vergleichbare Anlageform vorsieht, verwahren und sich diese ganz oder teilweise zur Nutzung auf eigene Rechnung übertragen lassen und gegebenenfalls sonstige mit derartigen Investmentvermögen verbundene Dienstleistungen erbringen.
(16) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalanlagegesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft tatsächlich leiten.
(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat oder in dem ein Investmentvermögen zugelassen wurde.
(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft
eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder
die Absicht anzeigt, Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen oder Aktien einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft zu vertreiben.
(19) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verbindung im Sinne des § 1 Abs.10 des Kreditwesengesetzes zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Investmentaktiengesellschaft und einer anderen natürlichen oder juristischen Person.
(20) 1Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne des § 1 Abs.9 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
2Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Abs.1 bis 3a in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
3Die
mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang
zuzurechnen.
(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.
(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.
(23) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes sind das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen im Sinne des § 10 Abs.3a des Kreditwesengesetzes.
(24) Die Eigenmittel im Sinne dieses Gesetzes bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln im Sinne des § 10 Abs.2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
(25) 1Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines inländischen Investmentvermögens
durch Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer übertragender Investmentvermögen auf ein anderes bestehendes übernehmendes inländisches Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen (Verschmelzung durch Aufnahme) oder
durch Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zweier oder mehrerer übertragender Investmentvermögen auf ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes inländisches Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen (Verschmelzung durch Neugründung)
jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger
oder Aktionäre des übertragenden Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von
nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen.
2Verschmelzungen eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen
Investmentaktiengesellschaft können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p
Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.
(26) Feederfonds im Sinne dieses Gesetzes sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften, Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft oder EU-Investmentvermögen, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen.
(27) Masterfonds im Sinne dieses Gesetzes sind richtlinienkonforme Sondervermögen, richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaften oder Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft, EU-Investmentvermögen, Sonstige Sondervermögen oder Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.
(28) Dauerhafter Datenträger im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, Informationen für eine ihrem Zweck angemessene Dauer zu speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben.
§§§
(1) 1Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende
Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2a§ 2c Absatz 1 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend;
2b§
2c Absatz 1 Satz 5 und 6 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anzeigen jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.
(2) 1aDie Bundesanstalt hat eine Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen
(Beurteilungszeitraum);
1bim Übrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend.
2Die Bundesanstalt
kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre
Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die Kapitalanlagegesellschaft nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach der Richtlinie 2009/65/EG zu genügen, oder
die Kapitalanlagegesellschaft durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen oder die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt, oder
einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 des Kreditwesengesetzes genannten Fälle, die entsprechend gelten, vorliegt.
3§ 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
4Widerspruch und
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1aIn den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Fällen kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen
die Ausübung des Stimmrechts untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung
verfügt werden darf;
1bWiderspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
2Im Fall einer
Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der
Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung
des Stimmrechts überträgt.
3§ 2c Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(5) 1Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen ist.
2§ 8 Absatz 3 Satz 3 und 4
des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
3Die Bundesanstalt hat in ihrer Entscheidung alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stelle anzugeben.
(6) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und
Übertragungsweg der nach den Absätzen 1 und 6 zu erstattenden Anzeigen sowie über die Unterlagen, die
mit der Anzeige vorzulegen sind.
2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1Die Bezeichnung "Kapitalanlagegesellschaft", Investmentvermögen, "Investmentfonds" oder "Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit
anderen Worten vorkommen, darf in der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäfts- und Werbezwecken nur
von Kapitalanlagegesellschaften, von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und
Vertriebsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes geführt werden.
2Die Bezeichnung "Investmentfonds" darf
auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile an Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs.2, Aktien einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs.5 oder ausländische Investmentanteile
vertreiben, die nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen.
(2) Die Bezeichnung "Investmentaktiengesellschaft" darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden.
(3) 1EU-Investmentgesellschaften dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes
dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem Sitzstaat führen.
2Die Bundesanstalt kann
einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht.
(4) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Die Bezeichnung des Sondervermögens oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.
(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht.
§§§
1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften,
Investmentaktiengesellschaften und
Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und
und über die Depotbanken auch nach den Vorschriften
des Kreditwesengesetzes aus.
2Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft oder
Investmentaktiengesellschaft, die Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens durch eine
EU-Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten von ausländischen Investmentgesellschaften, die keine EUInvestmentgesellschaften
sind, und die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen oder der Satzung im Einklang zu erhalten.
Dabei kann die Bundesanstalt insbesondere
von jedermann Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie
bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern,
soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung eines Verbots oder Gebots dieses
Gesetzes erforderlich ist.
3Die Bundesanstalt hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen
entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Verwaltung von Investmentvermögen, die ordnungsgemäße
Erbringung von Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 oder die Tätigkeit einer
Depotbank nach diesem Gesetz beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können.
4Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen
oder zu verhindern.
(1a) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen, die sie nach Absatz 1 wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntmachen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden, sich nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirken oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.
(2) 1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein inländisches Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 vorliegt.
2Ihre Entscheidungen binden
die Verwaltungsbehörden.
(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Abs.2 Nr.1, 3 und 4 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33 bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
§§§
1§ 6a des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf
schließen lassen, dass die der Kapitalanlagegesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft anvertrauten
Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch
in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden.
2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
aDie bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie Informationen aufgrund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der
Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft oder
eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist;
b§ 9 des Kreditwesengesetzes findet
entsprechend Anwendung.
§§§
Kapitalanlagegesellschaften |
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(1) 1Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist,
inländische Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs.2 zu erbringen.
2Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden.
3Sie müssen ihren
satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
(2) 1Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird.
2Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten
bestimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2, nach § 90 Abs.3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116, 118
Abs.3, § 125 Abs.3 sowie den §§ 171 und 268 Abs.2 des Aktiengesetzes.
(2a) 1§ 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktiengesetzes ist auf eine Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform
der Aktiengesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hauptversammlung mindestens ein Mitglied
des Aufsichtsrats zu wählen hat, das von den Aktionären, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und den
Geschäftspartnern der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist.
2Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der
Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entsprechend.
3Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Kapitalanlagegesellschaften, die ausschließlich Spezial-Sondervermögen oder Spezial-
Investmentaktiengesellschaften verwalten.
(3) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der
Interessen der Anleger gewährleisten.
2Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist
der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden.
(5) § 24c und die §§ 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes und § 93 Abs.7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die Kapitalanlagegesellschaften entsprechend.
§§§
(1) 1Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
2Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung) folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (individuelle Vermögensverwaltung),
die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,
soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung,
soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind, für andere,
den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs.1 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,
die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger und Kunden, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von Vermögen im Sinne der Nummer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 4 mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger und Kunden gezahlt wird (Mindestzahlungszusage), |
sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten.
(3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaften aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
(4) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.
§§§
(1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11,
Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,
die Namen der an der Kapitalanlagegesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen, und
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Kapitalanlagegesellschaft hervorgehen.
(2) 1Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob
eine Erlaubnis erteilt wird.
2Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
(3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs.2 Nr.1 erteilt wurde, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§§§
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmittel nach § 11 nicht zur Verfügung stehen;
die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat;
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 33 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht haben;
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügt;
enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat;
die Kapitalanlagegesellschaft nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.
§§§
(1) Soll eine Erlaubnis für die in § 7 genannten Geschäfte einer Kapitalanlagegesellschaft erteilt werden, die
Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer entsprechenden ausländischen Gesellschaft, eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens ist, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, oder
durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kapitalanlagegesellschaft oder eine entsprechende ausländische Gesellschaft, ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrollieren,
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören.
(2) § 33a des Kreditwesengesetzes ist auf die Aussetzung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat oder die Beschränkung dieser Erlaubnis entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger oder Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft
zu verwalten.
2Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und
ausschließlich im Interesse der Anleger beziehungsweise der Aktionäre einer von ihr verwalteten
Investmentaktiengesellschaft.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet,
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen Interesse ihrer Anleger, der Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft und der Integrität des Marktes zu handeln,
ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen und der Integrität des Marktes auszuüben,
sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger und der Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft gelöst werden,
über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einsetzen.
(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen
der Gesellschaft und den Anlegern, Aktionären einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder Kunden,
verschiedenen Anlegern, Aktionären einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder Kunden,
einem Anleger, Aktionär einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder Kunden und einem Investmentvermögen oder
möglichst gering ist.
2Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen,
um bei Publikums-Sondervermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Investmentvermögens und der
Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unangemessene Kosten, Gebühren und
Praktiken zu vermeiden.
(3a) 1Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft Masterfonds und Feederfonds, muss sie so organisiert sein, dass
das Risiko von Interessenkonflikten zwischen Feederfonds und Masterfonds oder zwischen Feederfonds und
anderen Anlegern des Masterfonds möglichst gering ist.
2Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere
geeignete Regelungen zu den Kosten und Gebühren festlegen, die der Feederfonds zu tragen hat.
3Sie muss
gegebenenfalls geeignete Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des Masterfonds an den Feederfonds sowie
zu den Anteil- oder Aktienklassen des Masterfonds, die von Feederfonds erworben werden können.
(3b) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren anzuwenden, um
eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und Marktintegrität zu verhindern.
2Dabei sind insbesondere
angemessene Maßnahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung
des Wertes von Investmentvermögen, insbesondere von Masterfonds und Feederfonds, zu treffen.
3Missbräuchliche Marktpraktiken sind zu verhindern, insbesondere die kurzfristige, systematische Spekulation mit
Investmentanteilen durch Ausnutzung von Kursdifferenzen an Börsen und anderen organisierten Märkten und
damit verbundene Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen.
(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Erlaubnis auch die in § 7 Abs.2 Nr.1 genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermögen des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechen,
über die Mittel und Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft erforderlich sind,
über die Maßnahmen, die die Kapitalanlagegesellschaft zu ergreifen hat, um Interessenkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie um geeignete Kriterien zur Abgrenzung der Arten von Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen des Investmentvermögens schaden könnten, und
über die Strukturen und organisatorischen Anforderungen, die zur Verringerung von Interessenkonflikten nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich sind.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die
Einhaltung der von der Kapitalanlagegesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
2Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere
ein angemessenes Risikomanagement, das insbesondere gewährleistet, dass das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens jederzeit überwacht und gemessen werden kann,
geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter,
geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft in Finanzinstrumenten,
angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,
eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass jedes das Investmentvermögen betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann,
angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere das Bestehen einer internen Revision voraussetzen und gewährleisten, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen sowie den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird,
ageeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die Kapitalanlagegesellschaft
ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgeht und dass Anleger und Aktionäre der von ihr verwalteten
Investmentvermögen ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, insbesondere falls die
Kapitalanlagegesellschaft EU-Investmentvermögen verwaltet;
bAnleger und Aktionäre eines von ihr
verwalteten Investmentvermögens müssen die Möglichkeit erhalten, Beschwerden in der Amtssprache oder
einer der Amtssprachen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens einzureichen, und
geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die Kapitalanlagegesellschaft ihren Informationspflichten gegenüber den Anlegern, Aktionären der von ihr verwalteten Investmentvermögen und Kunden, ihren Vertriebsgesellschaften sowie der Bundesanstalt oder den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens nachkommt.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Verfahren und Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation nach Absatz 1 sowie für den Fall, dass eine Kapitalanlagegesellschaft Feederfonds
oder Masterfonds verwaltet, zu erlassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
§§§
(1) 1Eine Kapitalanlagegesellschaft muss
mit einem Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro ausgestattet sein,
awenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen 1,125 Milliarden
Euro überschreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den
der Wert der verwalteten Investmentvermögen 1,125 Milliarden Euro übersteigt, verfügen;
bdie geforderte
Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht
überschreiten.
2Eine Kapitalanlagegesellschaft braucht die Anforderung der Aufbringung zusätzlicher Eigenmittel nach Satz
1 Nr.2 in Höhe von bis zu 50 Prozent nicht zu erfüllen, wenn sie über eine von einem Kreditinstitut oder
einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt.
3Das Kreditinstitut oder das
Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder, sofern es seinen
Sitz in einem Drittstaat hat, Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.
(2) aFür die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten
Investmentvermögen, einschließlich der Investmentvermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als
Investmentvermögen der Kapitalanlagegesellschaft;
bInvestmentvermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft im
Auftrag Dritter verwaltet, werden nicht berücksichtigt.
(3) 1Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder
Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und
Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind.
2§ 10
Abs.9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 7 Abs.2 Nr.6 abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 7 Abs.2 Nr.6a abgegeben, ist insoweit § 10 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu errichten, um die kollektive Vermögensverwaltung und Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer
1, 3 und 4 auszuüben, unverzüglich mit den Angaben nach Satz 2 anzuzeigen.
2Die Anzeige muss neben der
Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthalten,
die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Aufnahmestaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und
die Namen der Personen, die die Zweigniederlassung leiten werden.
3Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur
und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben
nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit.
4Sie
unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung,
der die Kapitalanlagegesellschaft angehört.
5Lehnt die Bundesanstalt es ab, die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiterzuleiten, teilt sie dies der Kapitalanlagegesellschaft
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach
Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf erst die Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates über die Meldepflichten und die anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern diese sich nicht äußert, seit der Übermittlung der Angaben durch die Bundesanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahmestaates nach Absatz 1 Satz 3 zwei Monate vergangen sind.
(3) 1Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die
Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
2Die Bundesanstalt
entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang der Änderungsanzeige, ob hinsichtlich der Änderungen
nach Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der
Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln.
3Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
Änderungen ihrer Einschätzung an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der
Kapitalanlagegesellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrichtung unverzüglich mit.
(4) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwaltung oder
Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben.
2Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht
nach Satz 1 Folgendes enthalten:
die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll, und
einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG hervorgehen und der eine Beschreibung des Risikomanagement- Verfahrens umfasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthalten.
3Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der
vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden
Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit.
4Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des
Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört.
5Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Tätigkeit im Aufnahmestaat, unmittelbar nachdem die Bundesanstalt die
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet hat, aufnehmen.
6Ändern sich die Verhältnisse, die nach
Satz 1 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
(5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 4 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben, müssen mindestens ein richtlinienkonformes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder ein EU-Investmentvermögen verwalten.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.
§§§
(1) 1Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die Verwaltung von EU-Investmentvermögen auszuüben, fügt
die Bundesanstalt der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine Bescheinigung darüber
bei, dass die Kapitalanlagegesellschaft eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer Zulassung
gemäß der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis.
2a name="Pa12aA1S2">In diesem
Fall hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates ferner folgende Unterlagen
zu übermitteln:
die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank im Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie 2009/65/EG und
Angaben über die Auslagerung von Aufgaben nach § 16 bezüglich der Aufgaben der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG.
3a name="Pa12aA1S3">Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft bereits EU-Investmentvermögen der gleichen Art in diesem Aufnahmestaat, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.
(2) 1a name="Pa12aA2">Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates über jede Änderung
des Umfangs der Zulassung der Kapitalanlagegesellschaft.
2a name="Pa12aA2S2">Sie aktualisiert die Informationen, die in der
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthalten sind.
3a name="Pa12aA2S3">Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den
Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
unmittelbar mitzuteilen.
(3) a name="Pa12aA3">Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmestaates von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-Investmentvermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft erfasst ist, oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen, gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.
(4) 1a name="Pa12aA4">Auf die Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19
Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwenden.
2a name="Pa12aA4S2">Soweit diese Tätigkeit über eine
Zweigniederlassung ausgeübt wird, ist § 9 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5
nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Eine EU-Verwaltungsgesellschaft darf ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kollektive Vermögensverwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen, wenn die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt haben und
der Bundesanstalt eine Anzeige über die Absicht übermittelt haben, eine inländische Zweigniederlassung im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu errichten oder Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu erbringen.
2Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten EU-Investmentvermögens
im Inland öffentlich zu vertreiben, ohne eine inländische Zweigniederlassung zu errichten oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121
bis 127 sowie den §§ 130 bis 133.
3§ 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden.
(2) 1Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen
an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorgeschrieben sind, und auf die nach Absatz 4 Satz
1 anzuwendenden Bestimmungen hinzuweisen.
2Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit
aufnehmen.
3Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe b bis d der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat, hat
die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Änderungen schriftlich anzuzeigen.
4§ 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.
(3) 1Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb eines Monats nach Eingang der
Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten
vorgeschriebenen sind, und auf die nach Absatz 4 Satz 3 anzuwendenden Bestimmungen hinzuweisen.
2Die EU-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Tätigkeit unmittelbar nach Unterrichtung der Bundesanstalt
durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates aufnehmen.
3Ändern sich die Verhältnisse, die die EUEin
Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen
Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt vor dem
Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
4§ 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.
(4) 1Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 9 Absatz 2
und 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 19a, § 19c Absatz 1 Nummer 7 sowie die §§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129
dieses Gesetzes anzuwenden.
2Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im
Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie
die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen
derselben EU-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten.
3Auf die Tätigkeiten im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129
dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) 1Kommt eine EU-Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 und § 13a Absatz 4 nicht nach,
fordert die Bundesanstalt diese auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
2Kommt die EUVerwaltungsgesellschaft
der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates.
3Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als
unzureichend, kann die Bundesanstalt
nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen und erforderlichenfalls die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen sowie
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichten, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsstaates nach Ansicht der Bundesanstalt nicht in angemessener Weise tätig geworden ist.
(6) 1In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
2Sie hat die Europäische Kommission und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates hiervon unverzüglich zu unterrichten.
3Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder
aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und der
Bundesanstalt beschließt.
(7) 1Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst
oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen
Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
2aAuf Ersuchen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
einer EU-Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die
von der EU-Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen
Zwecken übermittelt wurden, oder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein
Sachverständiger diese Daten überprüft;
2bdie Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
3§ 5 Abs.2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend.
4Die Verwaltungsgesellschaften
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden.
§§§
(1) 1Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens,
ist von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der Anzeige nach § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung
darüber beizufügen, dass die EU-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsstaat eine Zulassung gemäß der
Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser Zulassung sowie Einzelheiten darüber,
auf welche Arten von EU-Investmentvermögen diese Zulassung beschränkt ist.
2Die EU-Verwaltungsgesellschaft
hat der Bundesanstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank im Sinne des Artikels 23 oder des Artikels 33 der Richtlinie 2009/65/EG und
Angaben über die Auslagerung von Aufgaben bezüglich der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG.
3Verwaltet die EU-Verwaltungsgesellschaft bereits richtlinienkonforme Sondervermögen der gleichen Art, ist ein
Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.
4§ 43 bleibt unberührt.
(2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die EU-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens erfordert, kann die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art des richtlinienkonformen Sondervermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Zulassung der EUVerwaltungsgesellschaft erfasst ist.
(3) 1Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft haben die in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Informationen zu aktualisieren und die Bundesanstalt über jede Änderung
des Umfangs der Zulassung der EU-Verwaltungsgesellschaft zu unterrichten.
2Alle nachfolgenden inhaltlichen
Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die EU-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt
unmittelbar mitzuteilen.
(4) 1Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens untersagen, wenn
die EU-Verwaltungsgesellschaft den Anforderungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG nicht entspricht,
die EU-Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsstaates keine Zulassung zur Verwaltung der Art von richtlinienkonformen Sondervermögen erhalten hat, deren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder
die EU-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.
2Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft anzuhören.
(5) Auf die Tätigkeit einer EU-Verwaltungsgesellschaft, die richtlinienkonforme Sondervermögen verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft“ das Wort „EU-Verwaltungsgesellschaft“ tritt.
§§§
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist;
die vollständige oder teilweise Anwendung des § 13 unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 des Kreditwesengesetzes auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und
a) die Verwaltungsgesellschaften in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,
b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden und
c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission unverzüglich
die Anzahl und die Art der Fälle, in denen eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht errichtet worden ist, weil die Bundesanstalt die Weiterleitung der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 5 abgelehnt hat;
die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 13 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 ergriffen wurden;
allgemeine Schwierigkeiten, auf die Kapitalanlagegesellschaften bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder beim Betreiben von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 in einem Drittstaat gestoßen sind;
jede nach § 2a angezeigte Absicht von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben;
jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 durch ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat.
2Die Meldungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sind nur auf Verlangen der Europäischen Kommission abzugeben.
3Ferner meldet die Bundesanstalt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen
Kommission allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb von Anteilen in einem
Drittstaat haben.
(2) Die gegenüber der Europäischen Kommission bestehenden Meldepflichten nach § 60 Absatz 2 Satz 4 und § 133 Absatz 3 Satz 3 bleiben unberührt.
(3) 1Die Bundesanstalt hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
2Ferner hat die Bundesanstalt die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 zu unterrichten.
§§§
(1) 1Die Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft wesentlich sind, können
zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen)
ausgelagert werden.
2Das Auslagerungsunternehmen muss unter Berücksichtigung der ihm übertragenden
Aufgaben über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die übernommenen
Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
3aDie Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung
der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen;
3binsbesondere darf sie weder die
Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger und Kunden zu handeln, noch darf sie
verhindern, dass das Sondervermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird.
(1a) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat Maßnahmen zu ergreifen, die sie in die Lage versetzen, die Tätigkeiten
des Auslagerungsunternehmens jederzeit wirksam zu überwachen.
2Die Kapitalanlagegesellschaft hat sich
insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu sichern.
(2) 1aSofern die Übertragung die Portfolioverwaltung betrifft, dürfen damit nur Unternehmen betraut werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen sind und einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegen;
1b§ 2 Abs.6 Satz 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwendung.
2Die Übertragung
muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der
Anlagen in Einklang stehen.
3Eine Depotbank oder andere Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anleger kollidieren können, dürfen nicht mit der Portfolioverwaltung betraut
werden.
4Wird die Portfolioverwaltung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert, muss
die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates
sichergestellt sein.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Verschulden des Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
(4) Die Aufgaben, die die Kapitalanlagegesellschaft übertragen hat, sind in dem Verkaufsprospekt nach § 42 Absatz 1 aufzulisten.
(5) Nach Beendigung des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft sind der Bundesanstalt sämtliche in dem jeweiligen Geschäftsjahr bestehenden Auslagerungen unverzüglich und gesammelt anzuzeigen.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft
von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,
den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt.
2Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs.2 Nr.1 verfügt, erlischt diese, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.
(2) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft unter die in § 11 Abs.1 vorgesehenen Schwellen absinken und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat;
der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden;
die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes verstößt.
2Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) aIn den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der
verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen;
bWiderspruch und
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1aDie Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten
Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalanlagegesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in
§ 7b Nr.3 genannten Anforderungen genügen;
1bWiderspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
Wirkung.
2§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
§§§
1a§ 38 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der
Kapitalanlagegesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.
§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
Wird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis tätig, kann die Bundesanstalt die
sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber
der Kapitalanlagegesellschaft und den Mitgliedern ihrer Organe anordnen;
1b§ 37 des Kreditwesengesetzes findet
entsprechend Anwendung.
2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben
keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen
mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.
2Die Bundesanstalt hat insoweit
der Deutschen Bundesbank die Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Abs. 6, §
12 Abs.1 und 4 Satz 1, soweit es sich um eine Änderung der nach § 12 Abs.1 Satz 2 angezeigten Verhältnisse
handelt, § 13 Abs.4 Satz 2, § 19c Abs.1 Nr.3 bis 10 und Abs.2, § 19d Satz 2, § 19f Abs.2 Satz 3, § 20 Abs.3
Satz 4, § 37 Abs.2 Satz 3, § 44 Abs.3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs.3, § 54 Abs.4, § 94 Satz 4, § 96 Abs.6 Satz 1 und 2, § 99 Abs.2 Satz 1 sowie § 111a Abs.4 zur Verfügung zu stellen.
3Die Deutsche Bundesbank
hat der Bundesanstalt die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene aufgrund statistischer Erhebungen nach
§ 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt.
4Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung
die Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
5Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung dieser
Beobachtungen, Feststellungen, Informationen, Unterlagen und Angaben.
(2) 1Der Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 5 schließt die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben
der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein.
2Zur Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils
gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen.
3Im Übrigen gilt § 7 Abs.4 und 5 des
Kreditwesengesetzes entsprechend.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt arbeitet eng mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den
zuständigen Stellen der Europäischen Union, der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen.
2Sie übermittelt
ihnen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung der in der
Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben und Befugnisse oder der durch nationale Rechtsvorschriften
übertragenen Befugnisse erforderlich ist.
3Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur
für folgende Zwecke verwendet werden:
zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Aufsichtstätigkeit,
für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder
im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.
(2) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen
die Kapitalanlagegesellschaft Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist, über eine Aufhebung der Erlaubnis.
2Ferner hat die Bundesanstalt in
Bezug auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen getroffene Maßnahmen, insbesondere eine Anordnung der
Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen, unverzüglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in denen Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen gemäß den Vorschriften
der Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, mitzuteilen.
3Betrifft die Maßnahme ein richtlinienkonformes
Sondervermögen, das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die Bundesanstalt die Mitteilung
nach Satz 2 auch gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft
abzugeben.
(3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße einer Kapitalanlagegesellschaft gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet worden ist.
(4) 1Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen mit den zuständigen Stellen
in Drittländern schließen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2§ 9 Abs.1 Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(5) 1Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote nach den
Vorschriften dieses Gesetzes oder nach entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten,
teilt sie diese den zuständigen Stellen des Staates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung
stattfindet oder stattgefunden hat oder der nach dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des
Verstoßes zuständig ist.
2Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen ausländischen
Stellen, unterrichtet sie diese über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.
(6) 1Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz
übertragen werden, die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um Informationsaustausch,
Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, eine Überprüfung vor Ort oder um eine Ermittlung im
Hoheitsgebiet dieses anderen Staates ersuchen.
2Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung durch
die zuständigen ausländischen Stellen, kann die Bundesanstalt beantragen, dass ihre Bediensteten an den
Untersuchungen teilnehmen.
3aMit Einverständnis der zuständigen ausländischen Stellen kann sie die Überprüfung
vor Ort oder die Ermittlung selbst vornehmen und hierfür Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige beauftragen;
3bdie zuständigen ausländischen Stellen, auf deren Hoheitsgebiet die Ermittlung oder Überprüfung vor Ort erfolgen
soll, können verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen.
4Bei Untersuchungen
einer Zweigniederlassung einer Kapitalanlagegesellschaft in einem Aufnahmestaat durch die Bundesanstalt
genügt eine vorherige Unterrichtung der zuständigen Stellen dieses Staates.
(7) 1Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um eine Überprüfung vor Ort oder Ermittlung ersucht,
führt sie die Überprüfung vor Ort oder Ermittlung selbst durch,
gestattet sie den ersuchenden Stellen, die Überprüfung oder Ermittlung durchzuführen oder
gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen, die Überprüfung oder Ermittlung durchzuführen.
2Im Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersuchende Stelle
beantragen, dass ihre eigenen Bediensteten an den von der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen
teilnehmen.
3Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung nach Satz 1 Nummer 2, kann die Bundesanstalt
verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen.
(8) 1Die Bundesanstalt kann ein Ersuchen um Informationsaustausch nach Absatz 1, um Überprüfung oder Ermittlung nach Absatz 7 Satz 1 oder um eine Teilnahme nach Absatz 7 Satz 2 nur verweigern, wenn
hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder
auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist.
2aKommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt
sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar;
2bbei einer Verweigerung nach Satz 1
Nummer 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu
übermitteln.
(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichenden Grund abgelehnt, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr.1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.84) die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.
(10) Das nähere Verfahren für den Informationsaustausch sowie die Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort richtet sich nach den Artikeln 6 bis 13 der Verordnung (EU) Nr.584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S.16).
§§§
Auf die Werbung von Kapitalanlagegesellschaften findet § 23 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.
§§§
aSofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der individuellen Vermögensverwaltung im
Sinne des § 7 Abs.2 Nr.1 hat, hat sie die betroffenen Kunden, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit
zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Kunden (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu
informieren;
b§ 23a Abs.1 Satz 2 und 5 sowie Abs.2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
§§§
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen
die Absicht der Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug dieser Absicht;
adie Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen
Unternehmen;
bals Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent der
Anteile am Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens;
die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 11 vorgesehenen Schwellen;
die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;
die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der Kapitalanlagegesellschaft herbeizuführen;
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die Kapitalanlagegesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;
die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapitalanlagegesellschaft.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen
den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,
die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und
die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung.
(3) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die in § 24 Abs.3 Satz 1 Nr.1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Tatsachen anzuzeigen.
§§§
1Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer Kapitalanlagegesellschaft gelten die
§§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
2§ 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht
gelten.
§§§
Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers findet § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
§§§
(1) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen.
2Er hat insbesondere festzustellen, ob die Kapitalanlagegesellschaft die
Anzeigepflichten nach den §§ 12 und 19c sowie die Anforderungen nach den §§ 9, 9a, 11 und 16 sowie die Anforderungen nach Artikel
4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9
Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11
Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale
Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.1) (1) (f) erfüllt hat.
(2) 1Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die Kapitalanlagegesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist.
2Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Nebendienstleistungen nach
§ 7 Abs.2 erbringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen.
3Werden
Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbracht, umfasst die Prüfung
auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes.
4Die
Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 3 genannten Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere
wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
5§ 29 Abs.3 des Kreditwesengesetzes
findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen
Bundesbank nicht gelten.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der
Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft zu erhalten.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
1Die Kapitalanlagegesellschaften und die an ihr bedeutend beteiligten Inhaber haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Abs.1 und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen.
2Der Bundesanstalt stehen die
in § 44 Abs.1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.
3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
1Auf die Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte im Sinne des § 17c findet § 44c des Kreditwesengesetzes
mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen
Bundesbank nicht gelten.
2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben
keine aufschiebende Wirkung.
§§§
1Entsprechen bei einer Kapitalanlagegesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11, kann die
Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 11 zu unterbinden.
2Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen
oder beschränken.
3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine
aufschiebende Wirkung.
4Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung
nach Satz 1 widersprechen.
5§ 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
§§§
aBesteht die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Kapitalanlagegesellschaft gegenüber
ihren Gläubigern oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über die
Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur
Abwendung dieser Gefahr geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen;
bWiderspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft findet § 46b Abs.1 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.
§§§
Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
§§§
Depotbank |
---|
(1) 1Mit der Verwahrung von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§
24 bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen.
2Verwaltet die
Kapitalanlagegesellschaft inländische Investmentvermögen, muss die Depotbank ihren Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben und zum Betreiben des Einlagen- und Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen sein.
(2) 1Als Depotbank für inländische Investmentvermögen kann auch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts
im Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt
werden.
2Eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder des § 53c des Kreditwesengesetzes
im Geltungsbereich dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteile des
Investmentvermögens nicht nach den §§ 128 und 129 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
dürfen.
(2a) 1Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das als Depotbank beauftragt werden soll, muss über die
hierfür erforderliche Erfahrung verfügen.
2Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung
der Depotbankaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.
(2b) aDie Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro haben;
bdies gilt nicht,
wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes ist.
(2c) 1Die Depotbank und die Kapitalanlagegesellschaft haben eine Vereinbarung abzuschließen, um
sicherzustellen, dass die Depotbank ihre Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann.
2Die Vereinbarung muss
die Inhalte über den Informationsaustausch, die in den Artikeln 30 bis 33 und 35 der Richtlinie 2010/43/EU der
Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement
und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010,
S.42) genannt sind, berücksichtigen.
3Die Vereinbarung unterliegt dem Recht des Herkunftsstaates des
Investmentvermögens.
4aDie Vereinbarung kann auch verschiedene Investmentvermögen betreffen;
4bin diesem
Fall hat sie eine Liste aller Investmentvermögen zu enthalten, auf die sich die Vereinbarung bezieht.
5Über die
in Artikel 30 Buchstabe c und d der Richtlinie 2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren kann auch eine
gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.
(3) 1Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank durch das
Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen.
2Die Depotbank hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das
sich die Prüfung erstreckt.
3Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes
über ausreichende Erfahrung verfügen.
4Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der
Prüfung der Bundesanstalt einzureichen.
5Die Depotbank hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags
der Bundesanstalt anzuzeigen.
6aDie Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist;
6bWiderspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
Tätigkeit als Depotbank zu erhalten.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§§§
(1) 1Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die
Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. Erlässt die Bundesanstalt eine
Übertragungsanordnung nach § 48a Absatz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gegenüber einer
Depotbank mit der Folge, dass deren Depotbankaufgaben auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen,
gilt der durch die Anordnung herbeigeführte Depotbankwechsel als genehmigt, sobald die Anordnung gemäß
§ 48g Absatz 1 des Kreditwesengesetzes der Depotbank bekannt gegeben wird.
2Die Bundesanstalt hat die
Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die die Depotbank beauftragt haben,
unverzüglich nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung über den Wechsel der Depotbank zu unterrichten.
(2) 1Die Bundesanstalt kann der Kapitalanlagegesellschaft jederzeit einen Wechsel der Depotbank auferlegen.
2Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht
ordnungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die nach § 20 Absatz 2b vorgeschriebene Mindesthöhe
unterschreitet.
(3) Die Depotbank hat der Bundesanstalt auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die Bundesanstalt benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überwachen zu können.
(4) 1aErlässt die Bundesanstalt gegenüber der Depotbank Maßnahmen auf der Grundlage des § 46 Absatz 1 Satz
2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes oder wird ein Moratorium nach § 47 des Kreditwesengesetzes
erlassen, hat die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich eine neue Depotbank zu beauftragen;
1bAbsatz 1 bleibt
unberührt.
2Bis zur Beauftragung der neuen Depotbank kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Genehmigung der
Bundesanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im Sinne des § 20 Absatz 1 und 2 ein Sperrkonto errichten, über
das die Kapitalanlagegesellschaft Zahlungen für Rechnung des Sondervermögens tätigen oder entgegennehmen
kann.
§§§
Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl der Depotbank für die von der Vorausgenehmigung umfassten Sondervermögen oder Teilfonds ebenfalls im Voraus genehmigt werden.
§§§
(1) 1Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und
ausschließlich im Interesse der Anleger.
2Sie hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft auszuführen,
sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die Vertragsbedingungen verstoßen.
3Die Depotbank
hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben
Interessenkonflikte zwischen der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft vermieden werden.
4Die Einhaltung
dieser Vorschriften ist von einer bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu überwachen.
(2) 1Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten
Handlungsbevollmächtigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft
sein.
2Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten
Handlungsbevollmächtigten der Kapitalanlagegesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Depotbank
sein.
§§§
(1) 1Die Depotbank hat die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen.
Anteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
2Sacheinlagen sind
vorbehaltlich § 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4 unzulässig.
(2) 1Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (Ausgabepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen
zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß § 41 Abs.1 Satz 2 entsprechen.
2Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich auf
einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen.
3Der Preis für die Rücknahme
von Anteilen (Rücknahmepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen abzüglich eines in den
Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß § 41 Abs.1 Satz 2 entsprechen.
4Der Rücknahmepreis
ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen.
5Der Ausgabeaufschlag und
Rücknahmeabschlag nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 können an die Gesellschaft ausgezahlt werden.
§§§
(1) 1Die Depotbank hat die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate in ein
gesperrtes Depot zu legen.
2Sie darf die Wertpapiere nur folgenden Instituten oder Einrichtungen zur Verwahrung
anvertrauen:
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes,
einem anderen inländischen Kreditinstitut, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 32 des Kreditwesengesetzes verfügt,
einer ausländischen Wertpapierfirma, die zum Verwahrgeschäft gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, oder
einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes entsprechend erfüllt.
(2) 1Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren.
2Die Depotbank
ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei
Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die
Depotbank anweist.
3Die Guthaben können auch auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten,
deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen
Union gleichwertig sind, übertragen werden.
(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwachen.
§§§
1Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens, die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und der Optionspreis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht
zahlt, sowie sonstige dem Investmentvermögen zustehende Geldbeträge, sind von der Depotbank auf einem für das Investmentvermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen.
2Aus den gesperrten Konten oder
Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Unternehmen, das die
Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 wahrnimmt,
die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren, Immobilien, Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte, Zahlungen von Transaktionskosten und sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Investmentvermögens bedingter Verpflichtungen,
die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegenständen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer Lieferpflichten,
§§§
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank durchführen:
die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der §§ 53, 80a und 90h Abs.6, soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt,
die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über solche Bankguthaben,
die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilien,
die Belastung von Immobilien, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie Abtretung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Immobilien beziehen,
Verfügungen über Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder, wenn es sich nicht um eine Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfügung über zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs.1 und 2 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.
(2) 1Die Depotbank hat den Geschäften nach Absatz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten
Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und mit den Vertragsbedingungen übereinstimmen.
2Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung.
3Eine Verfügung ohne Zustimmung der Depotbank
ist gegenüber den Anlegern unwirksam.
4Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, dass
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Ermittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen,
bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,
die Erträge des Investmentvermögens gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden,
die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarlehen nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind und
die für das jeweilige Sondervermögen geltenden gesetzlichen und in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen eingehalten werden.
(2) Wenn das Sondervermögen Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft hält, hat die Depotbank
zu überwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung unter Beachtung des § 68 erfolgt,
die Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft monatlich zu überprüfen,
zu überwachen, dass eine Vereinbarung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und der Immobilien- Gesellschaft getroffen wird, wonach für Rechnung des Sondervermögens zustehende Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige zustehende Beträge unverzüglich auf ein Sperrkonto bei der Depotbank einzuzahlen sind.
(3) Die Depotbank hat die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch oder bei ausländischen Immobilien die Sicherstellung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung zu überwachen.
§§§
(1) 1Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vertragsbedingungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen,
im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26 Abs.2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Sondervermögens im eigenen Namen geltend zu machen und
aim Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein
Investmentvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Investmentvermögen nicht haftet;
bdie Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.
2Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen
die Depotbank geltend zu machen.
2Der Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die
Depotbank geltend machen.
(3) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat unter Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer fehlerhaften Berechnung
von Anteilwerten und ohne Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer Verletzung von Anlagegrenzen
geeignete Entschädigungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzusehen.
2Die Verfahren müssen insbesondere
die Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen und die Prüfung des Entschädigungsplans sowie der
Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen.
3Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den
Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu
Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Beteiligung der depotführenden Stellen des Anlegers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfahren durchzuführen ist, sowie gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines vereinfachten Entschädigungsverfahrens bei Unterschreitung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,
den gegenüber einem betroffenen Anleger oder Sondervermögen vorzunehmenden Entschädigungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Bagatellgrenzen, bei denen solche Entschädigungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden,
Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und gegebenenfalls den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der ein richtlinienkonformes Sondervermögen verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft,
Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädigungsplans und Einzelheiten der Entschädigungsmaßnahmen sowie
Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.
(2) Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung des Sondervermögens und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehende Vergütung nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft entnehmen.
§§§
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