VermAnlG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 4110-11
Gesetz
über Vermögensanlagen
vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2481)
= Art.1 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmungen |
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(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden.
(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte
Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
(3) Emittent der Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Anteile im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 oder deren Genussrechte oder von ihr ausgegebene Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen im Inland öffentlich angeboten werden.
§§§
Die §§ 6 bis 26 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
Vermögensanlagen, die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden,
a) von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden,
b) der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigt oder
c) der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt,
Angebote, die sich nur an Personen richten, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere oder Vermögensanlagen erwerben oder veräußern,
Vermögensanlagen, die Teil eines Angebots sind, für das bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist,
Vermögensanlagen, die einem begrenzten Personenkreis oder nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von einem mit dessen Unternehmen verbundenen Unternehmen angeboten werden,
Vermögensanlagen, die ausgegeben werden
a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern dieser nicht innerhalb der letzten fünf Jahre seine Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden hat, oder einem Staat, der mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen hat,
b) von einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a genannten Staaten,
c) von einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört,
d) avon einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1
des Kreditwesengesetzes, von einem Finanzdienstleistungsinstitut,
das Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1
bis 4 des Kreditwesengesetzes erbringt, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau oder von einem
nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, das
regelmäßig seinen Jahresabschluss offenlegt, sofern
die Ausgabe außer im Falle der Ausgabe von
Namensschuldverschreibungen dauerhaft oder
wiederholt erfolgt;
beine wiederholte Ausgabe liegt
vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor dem
öffentlichen Angebot mindestens eine Emission
innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben
worden ist, oder
e) von einer Gesellschaft oder juristischen Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol ausübt und die durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder für deren Vermögensanlagen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines seiner Bundesländer oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer die unbedingte und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat,
Vermögensanlagen, die bei einer Umwandlung von Unternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes angeboten werden oder die als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angeboten werden, und
Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erstmals veräußert worden sind und nach dem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden, der regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist und unter der Verantwortung seines Betreibers steht.
§§§
1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) übt die Aufsicht über das Angebot von
Vermögensanlagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes
aus.
2Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen
der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich
und geeignet sind, um das Angebot von Vermögensanlagen
mit diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen im Einklang
zu erhalten.
§§§
(1) 1Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die
nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
beauftragten Personen dürfen die ihnen bei
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz
Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene
Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder
ihre Tätigkeit beendet ist.
2Dies gilt auch für andere Personen,
die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis
von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des
Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen
weitergegeben werden an
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Finanzanlagenvermittlern oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen.
4Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht
nach Satz 1 entsprechend.
5An eine Stelle eines anderen
Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten
Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht
unterliegen.
(2) 1Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in
Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
Satz 1 und 2 genannten Personen, soweit sie zur
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden.
2Die in
Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch anzuwenden,
soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung
ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und
nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1
Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle
eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte
Personen mitgeteilt worden sind.
§§§
(1) 1Verfügungen, die gegenüber einer Person mit
Wohnsitz im Ausland oder einem Unternehmen mit Sitz
im Ausland ergehen, hat die Bundesanstalt derjenigen
Person bekannt zu geben, die als Bevollmächtigte
benannt wurde.
2Ist keine bevollmächtigte Person mit
Sitz im Inland benannt, erfolgt die Bekanntgabe durch
öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
(2) 1Ist die Verfügung zuzustellen, erfolgt die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz im Ausland oder Unternehmen
mit Sitz im Ausland an diejenige Person, die
als Bevollmächtigte benannt wurde.
2Ist keine bevollmächtigte
Person mit Sitz im Inland benannt, erfolgt
die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im
Bundesanzeiger.
(3) 1Ein Emittent von Vermögensanlagen mit Sitz im
Ausland hat der Bundesanstalt eine bevollmächtigte
Person mit Sitz im Inland zu benennen, an die Bekanntgaben
nach Absatz 1 und Zustellungen nach Absatz 2
erfolgen können.
2Die Benennung hat gleichzeitig mit
der Einreichung des Verkaufsprospekts zur Billigung
nach § 8 zu erfolgen.
§§§
Verkaufsprospekt / Vermögensanlagen-Informationsblatt | ||
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Pflichten des Anbieters |
Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.
§§§
(1) 1Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen
und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig
sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung
des Emittenten der Vermögensanlagen und der
Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen.
2Bestehen die Vermögensanlagen aus Anteilen an einem Treuhandvermögen und besteht dieses ganz oder teilweise
aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der
Verkaufsprospekt auch die entsprechenden Angaben
zu dieser Gesellschaft enthalten.
(2) 1Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu
beginnen, das einen deutlichen Hinweis darauf enthalten
muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben
im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des
Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt ist.
2Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei
fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur
dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage
während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens
jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten
öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland,
erworben wird.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die zum Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über die Sprache, den Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über
die erforderlichen Angaben zu den Personen oder Gesellschaften, die die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts insgesamt oder für bestimmte Angaben übernehmen,
die Beschreibung der angebotenen Vermögensanlagen und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolgten Anlageziele der Vermögensanlage einschließlich der finanziellen Ziele und der Anlagepolitik,
die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2,
die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der Vermögensanlagen, zu seinem Kapital und seiner Geschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, einschließlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie deren Offenlegung,
die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaussichten des Emittenten der Vermögensanlagen und über seine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Ausnahmen bestimmt werden, in denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen werden kann,
wenn beim Emittenten der Vermögensanlagen, bei den angebotenen Vermögensanlagen oder bei dem Kreis der mit dem Angebot angesprochenen Anleger besondere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist oder
wenn diese Angaben von geringer Bedeutung sind oder durch ihre Aufnahme in den Verkaufsprospekt ein erheblicher Schaden beim Emittenten der Vermögensanlagen zu befürchten wäre.
§§§
(1) 1Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung
nicht veröffentlicht werden.
2Die Bundesanstalt entscheidet
über die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung
des Verkaufsprospekts einschließlich
einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit
seines Inhalts.
(2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Verkaufsprospekts ihre Entscheidung mit.
(3) 1Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass
der Verkaufsprospekt unvollständig ist oder es ergänzender
Informationen bedarf, gilt die in Absatz 2
genannte Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem diese
Informationen eingehen.
2Die Bundesanstalt soll den
Anbieter über die nach ihrer Auffassung vorliegende
Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder über die
Notwendigkeit ergänzender Informationen innerhalb
von zehn Werktagen ab Eingang des Verkaufsprospekts
informieren.
§§§
(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
(2) 1Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er
bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2aWerden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem
angeboten, ist der Verkaufsprospekt
auch in diesem zu veröffentlichen;
2bin
dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen
Informationsverbreitungssystem hinzuweisen.
3Der Anbieter
hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§§§
1Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor
dem öffentlichen Angebot festgesetzt, darf der Verkaufsprospekt
ohne diese Angaben nur veröffentlicht
werden, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese
Angaben nachgetragen werden.
2Die nachzutragenden
Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots
entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen.
3Die nachzutragenden Angaben sind der Bundesanstalt spätestens am Tag ihrer Veröffentlichung
zu übermitteln.
§§§
(1) 1Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche
Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt
enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen
oder des Emittenten beeinflussen könnten
und die nach der Billigung des Prospekts und während
der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder
festgestellt werden, ist in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt
zu veröffentlichen.
2Der Anbieter hat den
Nachtrag vor seiner Veröffentlichung bei der Bundesanstalt zur Billigung einzureichen.
3Die Bundesanstalt
hat den Nachtrag nach Eingang binnen einer Frist von
zehn Werktagen entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 3 zu billigen.
4Die Veröffentlichung muss nach
der Billigung unverzüglich in entsprechender Anwendung
des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgenommen
werden.
(2) 1Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen
gerichtete Willenserklärung abgegeben
haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei
Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen,
sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist.
2aDer Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in
Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger
des Widerrufs bezeichneten Person zu erklären;
2bzur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
3Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
4Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten.
§§§
Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufzunehmen.
§§§
(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt auch ein Vermögensanlagen- Informationsblatt erstellen.
(2) 1Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf
nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.
2Es muss
die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen
in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise
so enthalten, dass das Publikum insbesondere
die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und
die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen
einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.
(3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss zudem enthalten:
einen Hinweis darauf, dass das Vermögensanlagen- Informationsblatt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt,
einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und darauf, wo und wie dieser erhältlich ist und dass er kostenlos angefordert werden kann,
einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine etwaige Anlageentscheidung bezüglich der betroffenen Vermögensanlagen auf die Prüfung des gesamten Verkaufsprospekts stützen sollte, und
einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der Grundlage einer in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen können, wenn die Angabe irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar ist und wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird.
(4) 1Der Anleger muss die in Absatz 2 bezeichneten
Informationen verstehen können, ohne hierfür zusätzliche
Dokumente heranziehen zu müssen.
2Die Angaben
in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt sind kurz
zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.
3Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen
nicht irreführend sein und müssen mit den einschlägigen
Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen.
4Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf sich jeweils
nur auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen
und keine werbenden oder sonstigen Informationen
enthalten, die nicht dem genannten Zweck dienen.
(5) 1Die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt
enthaltenen Angaben sind während der Dauer des
öffentlichen Angebots zu aktualisieren, wenn sie unrichtig
oder unvereinbar mit den Angaben im Verkaufsprospekt
sind oder wenn ergänzende Angaben in einem
Nachtrag zum Verkaufsprospekt nach § 11 veröffentlicht
werden.
2Eine aktualisierte Fassung des
Vermögensanlagen-Informationsblatts muss in diesem
Zeitraum stets auf der Internetseite des Anbieters zugänglich
sein und bei den im Verkaufsprospekt angegebenen
Stellen bereitgehalten werden.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau
der Informationsblätter erlassen.
2Das Bundesministerium
der Finanzen kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§§§
(1) 1Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen
zu erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veröffentlichung
der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle übermitteln.
2Zeitgleich mit der Hinterlegung nach Satz 1 hat der Anbieter zudem das nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu
hinterlegen.
(2) 1Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den
Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-
Informationsblatts.
2Der hinterlegte Verkaufsprospekt
und das hinterlegte Vermögensanlagen-
Informationsblatt werden von der Bundesanstalt zehn
Jahre aufbewahrt.
3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt und das Vermögensanlagen-Informationsblatt
hinterlegt worden sind.
(3) 1Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer
Veröffentlichung ergänzender Angaben nach § 11 den
Nachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der Hinterlegung
zu übermitteln.
2Im Falle einer Aktualisierung des
Vermögensanlagen-Informationsblatts nach § 13 Absatz
5 hat der Anbieter der Bundesanstalt eine aktualisierte
Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts
zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln.
§§§
(1) 1Der Anbieter hat einem Anleger oder einem am
Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf dessen
Verlangen während der Dauer des öffentlichen Angebots
nach § 11 Satz 1 jederzeit den Verkaufsprospekt
und eine aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-
Informationsblatts in Textform, auf Verlangen in
Papierform zu übermitteln.
2Der Emittent hat einem Anleger
oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage
Interessierten auf dessen Verlangen jederzeit den letzten
veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht
in Textform, auf Verlangen in Papierform, zu übermitteln.
3Auf Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermögensanlagen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung
erbringt oder Vermögensanlagen verkauft,
hat der Anbieter dieser Person das Vermögensanlagen-
Informationsblatt in Textform zu übermitteln.
(2) 1Im Falle des Eigenvertriebs hat der Anbieter
rechtzeitig vor Vertragsschluss dem am Erwerb einer
Vermögensanlage Interessierten das Vermögensanlagen-
Informationsblatt in der jeweils aktuellen Fassung
und auf Verlangen den Verkaufsprospekt zur Verfügung
zu stellen.
2Der am Erwerb einer Vermögensanlage Interessierte
ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich
des Gesetzes und auf welche Weise er die Unterlagen
nach Satz 1 erhalten kann.
§§§
Befugnisse der Bundesanstalt |
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(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Absatz 1 irrezuführen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung
des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben enthält,
die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung
mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung,
erforderlich sind, oder wenn diese Angaben
nicht kohärent oder nicht verständlich sind.
2§ 10 bleibt unberührt.
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt hinterlegt hat.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat, der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt vor dessen Billigung veröffentlicht.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt, um
die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 6 und 8 Absatz 1 Satz 1, den §§ 9 bis 13 und 14 Absatz 1 zu überwachen oder
zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder ob diese Angaben kohärent und verständlich sind.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.
(3) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
2Der Verpflichtete ist über sein Recht zu belehren, die Auskunft zu verweigern.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
Haftung |
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(1) 1Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen
wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig
oder unvollständig, kann der Erwerber der Vermögensanlagen
von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt
die Verantwortung übernommen haben, und
denjenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts
ausgeht, als Gesamtschuldnern die Übernahme
der Vermögensanlagen gegen Erstattung des
Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis
der Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit
dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen,
sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen
Angebots nach § 11, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot
der Vermögensanlagen im Inland, abgeschlossen
wurde.
2Auf den Erwerb von Vermögensanlagen desselben
Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Vermögensanlagen
nicht nach Ausstattungsmerkmalen
oder in sonstiger Weise unterschieden werden können,
ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen,
so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den
ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis
der Vermögensanlagen sowie der mit
dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen
Kosten verlangen.
2Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht nicht, sofern
die Vermögensanlagen nicht auf Grund des Verkaufsprospekts erworben wurden,
der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen hat oder
der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Verkaufsprospekts beim Erwerb kannte.
(5) Werden Vermögensanlangen eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(6) 1Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach
Absatz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlassen
wird, ist unwirksam.
2Weiter gehende Ansprüche,
die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf
Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben
werden können, bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn
ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht
wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und
dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme
der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises,
soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht
überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen
üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft
vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen
Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen
wurde.
2Auf den Erwerb von Vermögensanlagen
desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten
Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerkmalen
oder in sonstiger Weise unterschieden werden
können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen,
kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis
der Vermögensanlagen sowie der mit dem
Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen
Kosten verlangen.
2Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
(5) 1Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach
den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlassen
wird, ist unwirksam.
2Weiter gehende Ansprüche, die
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf
Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben
werden können, bleiben unberührt.
§§§
(1) Wer Vermögensanlagen auf Grund von Angaben in einem Vermögensanlagen-Informationsblatt erworben hat, kann von dem Anbieter die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, wenn
die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar sind und
das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermögensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.
(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht nicht, sofern
der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des Vermögensanlagen-Informationsblatts beim Erwerb kannte oder
der Sachverhalt, über den unrichtige Angaben im Vermögensanlagen-Informationsblatt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen hat.
(5) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
§§§
Rechnungslegung und Prüfung |
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(1) 1Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht
verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
einen Jahresabschluss offenzulegen, hat
für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht
zu erstellen und spätestens sechs Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen
sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung
zu stellen.
2aIst die Feststellung des Jahresabschlusses
oder dessen Prüfung oder die Prüfung des
Lageberichts binnen dieser Frist nicht möglich, ist
§ 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden;
2bdie
fehlenden Angaben zur Feststellung oder der Bestätigungsvermerk
oder der Vermerk über dessen Versagung
sind spätestens neun Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres nachzureichen und nach Absatz 3 bekannt
machen zu lassen.
(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus
dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,
dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,
einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen sowie
(3) 1Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jahresbericht
unverzüglich nach der elektronischen Einreichung
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
machen zu lassen.
2§ 325 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2
bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2
und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(4) aDie Bekanntmachung ist über die Internetseite
des Unternehmensregisters zugänglich zu machen;
bdie Unterlagen sind in entsprechender Anwendung
des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs
vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
zu übermitteln.
§§§
(1) 1Alle Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz
im Inland haben für den Jahresabschluss die Bestimmungen
des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs
und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289
des Handelsgesetzbuchs einzuhalten.
2§ 264 Absatz 1
Satz 4 Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs
sind nicht anzuwenden.
3Der Lagebericht
hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt in feste und variable vom Emittenten von Vermögensanlagen gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom Emittenten der Vermögensanlagen gezahlten besonderen Gewinnbeteiligungen sowie
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Führungskräften und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Emittenten von Vermögensanlagen auswirkt.
4Für den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des
Emittenten von Vermögensanlagen vor dem öffentlichen
Angebot von Vermögensanlagen sind die Sätze 1
bis 3 und § 23 entsprechend anzuwenden.
5Wurde der
Emittent weniger als 18 Monate vor der Einreichung eines
Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 gegründet
und hat er noch keinen Jahresabschluss und keinen
Lagebericht erstellt, sind in den Verkaufsprospekt aktuelle
und zukünftige Finanzinformationen nach Maßgabe
der nach § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung
aufzunehmen.
(2) Handelt es sich bei dem Emittenten der Vermögensanlagen um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(3) 1Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben für den
Jahresabschluss die gleichwertigen, dort jeweils für
Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften
anzuwenden.
2Hat der Emittent nach den
dortigen Vorschriften einen Lagebericht zu erstellen,
sind auch insoweit die dort jeweils für Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften anzuwenden.
3Der Lagebericht
muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 genannten
Angaben enthalten.
4Sieht das dortige Recht
keine Erstellung eines Lageberichts vor, können die Angaben
nach Absatz 1 Satz 3 auch in den Jahresabschluss
aufgenommen oder in einer gesonderten Erklärung
beigefügt werden.
5Absatz 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend
anzuwenden.
6Ist der Jahresabschluss oder
der Lagebericht, den ein Emittent gemäß den nach
Satz 1 bis 4 anwendbaren Vorschriften zu erstellen hat,
nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine Übersetzung
in die deutsche Sprache beizufügen.
(4) 1Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Jahresabschluss
und einen Lagebericht nach den in
Deutschland geltenden, auf Kapitalgesellschaften anzuwendenden
Rechungslegungsvorschriften in deutscher
Sprache zu erstellen.
2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht des inländischen Emittenten von Vermögensanlagen und des
Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind durch einen Abschlussprüfer
nach Maßgabe der Bestimmungen des
Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
2Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit
dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die
Versagung der Bestätigung versehen sein.
3Der Jahresabschluss
und der Lagebericht von Emittenten von Vermögensanlagen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind durch einen Abschlussprüfer
nach den gleichwertigen dort jeweils für Kapitalgesellschaften
geltenden Prüfungsvorschriften zu prüfen.
(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob der Emittent der Vermögensanlagen die Bestimmungen eines den Vermögensanlagen zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags oder eines Treuhandverhältnisses beachtet hat.
(3) 1Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 ist die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten,
Einnahmen und Entnahmen zu den einzelnen
Kapitalkonten vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren
Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
2Dies gilt auch für
den Fall, dass die Vermögensanlage für den Anleger
durch einen Treuhänder gehalten wird.
(4) Hat der Emittent der Vermögensanlagen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat dieser dem Jahresbericht eine zusätzliche Bestätigung des Abschlussprüfers in deutscher Sprache beizufügen (§ 23 Absatz 2 Nummer 4), wonach
es sich bei den Unterlagen nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 um einen für Kapitalgesellschaften geltenden, nach dem nationalen Recht des Sitzstaates aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss und Lagebericht handelt,
die Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 oder die Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 4 erfüllt sind und
die Unterlagen gemäß § 23 Absatz 2 insgesamt vollständig sind.
§§§
(1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des neunten Monats.
(2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden.
§§§
Gebühren / Straf- + Bußgeld- + Übergangsvorschriften |
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(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann die Bundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs oder
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
eine Versicherung nicht richtig abgibt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Verkaufsprospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht,
entgegen § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 und 4 einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende Angabe, einen neuen Umstand oder eine Unrichtigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufnimmt,
entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 6 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
7. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 eine dort gemachte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 einen Verkaufsprospekt, einen Nachtrag oder eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ein Vermögensanlagen- Informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt oder
entgegen § 19 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 264 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 265 Absatz 2 bis 4 oder Absatz 6, § 266, § 268 Absatz 2 bis 6 oder Absatz 7, § 272, § 274, § 275, § 277, § 284 oder § 285 des Handelsgesetzbuchs über den Jahresabschluss oder
§ 289 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 über den Lagebericht zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
§§§
(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 des
Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von
Pflichten des vertretungsberechtigten Organs des Emittenten
von Vermögensanlagen sowie auch auf den
Emittenten von Vermögensanlagen selbst entsprechend
anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich
bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine
Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs
handelt.
2An die Stelle der Pflichten nach § 335
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs
treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts
die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses
Gesetzes.
3Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung
und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß § 23
Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers mindestens einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Emittenten von Vermögensanlagen sowie den Bevollmächtigten im Sinne des § 5 Absatz 3.
(3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt diejenigen Emittenten von Vermögensanlagen mit einem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit, die entgegen § 23 ihrer Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts nicht nachgekommen sind und gegen die aus diesem Grund unanfechtbare Ordnungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 verhängt worden sind.
(4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung eines unanfechtbaren Ordnungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 zugrunde liegenden Tatsachen im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist.
§§§
(1) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl.I S.2701), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl.I S.1330) geändert worden ist, eingereicht wurden, ist das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) 1Für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte,
die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht
worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz
und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in
der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
2Wurden Verkaufsprospekte entgegen § 8f
Absatz 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der
bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung nicht veröffentlicht,
ist für die daraus resultierenden Ansprüche,
die bis zum 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Die §§ 23 bis 26 gelten für sämtliche Emittenten von Vermögensanlagen, deren Vermögensanlagen nach dem 1. Juni 2012 im Inland öffentlich angeboten werden, und sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(4) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2014 zusätzlich zu der Veröffentlichung oder Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt vorzunehmen.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
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§§§