InvStG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 610-6-15
vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2676)
zuletzt geändert durch Art.2 Abs.56 iVm Art.6 Abs.1 des
Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und
Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)
bearbeitet und verlinkt (807)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Gemeinsames |
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(1) (8) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
inländische Investmentvermögen, soweit diese gebildet werden,
a) in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes verwaltet wird,
b) in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes verwaltet wird,
c) in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes im Wege der grenzüberschreitenden Dienstleistung verwaltet wird, und
d) in Form einer inländischen Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes,
inländische Investmentanteile in Form der Anteile an Sondervermögen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c (inländische Anteile) oder in Form von Aktien an der inländischen Investmentaktiengesellschaft nach Nummer 1 Buchstabe d und
ausländische Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Absatz 8 bis 10 des Investmentgesetzes.
(1a) (8) 1Für die Anwendung dieses Gesetzes zählt
ein von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne
des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes oder
einer inländischen Zweigniederlassung einer EUVerwaltungsgesellschaft
im Sinne des § 2 Absatz 6a
des Investmentgesetzes verwaltetes EU-Investmentvermögen
der Vertragsform zu den ausländischen
Investmentvermögen.
2Ist nach dem Recht
des Herkunftsstaates eines Investmentvermögens
nach Satz 1 auf Grund des Sitzes der Kapitalanlagegesellschaft
im Inland oder der inländischen
Zweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesellschaft
die Bundesrepublik Deutschland zur Regelung
der umfassenden Besteuerung des Investmentvermögens
berufen, so gilt dieses für die Anwendung
dieses Gesetzes abweichend von Satz 1
als inländisches Investmentvermögen.
3Anteile an
einem Investmentvermögen nach Satz 2 gelten als
Anteile an einem inländischen Investmentvermögen.
4Anteile an einem Investmentvermögen nach
Satz 1 zählen zu den ausländischen Investmentanteilen.
(2) (8) 1Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des § 2
Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes gelten
entsprechend.
2Anleger im Sinne dieses Gesetzes
sind die Inhaber von Anteilen an Investmentvermögen,
unabhängig von deren rechtlicher Ausgestaltung.
3Inländische Investmentvermögen sind
zugleich inländische Investmentgesellschaften im
Sinne dieses Gesetzes.
4Sie werden bei der Geltendmachung
von Rechten und der Erfüllung von
Pflichten nach diesem Gesetz im Falle des
a) Buchstabe a durch die Kapitalanlagegesellschaft,
b) Buchstabe b durch die inländische Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft und
c) Buchstabe c durch die inländische Depotbank und
Absatzes 1a durch die Kapitalanlagegesellschaft vertreten.
(3) (5) 1Ausschüttungen sind die dem Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge
einschließlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
2Ausgeschüttete Erträge sind die von
einem Investmentvermögen zur Ausschüttung
verwendeten Kapitalerträge, Erträge aus der Vermietung
und Verpachtung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge
und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften.
3Ausschüttungsgleiche
Erträge sind die von einem Investmentvermögen
nach Abzug der abziehbaren
Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten
Kapitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.11 des Einkommensteuergesetzes, der Gewinne im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes, der Gewinne im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes und der Gewinne im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht auf vereinnahmte Stückzinsen entfallen und wenn es sich um sonstige Kapitalforderungen handelt,
a) die eine Emissionsrendite haben,
b) 1bei denen das Entgelt für die Kapitalüberlassung
ausschließlich nach einem festen
oder variablen Bruchteil des Kapitals bemessen
und die Rückzahlung des Kapitals
in derselben Höhe zugesagt oder gewährt
wird, in der es überlassen wurde.
2Ein Emissionsdisagio
oder Emissionsdiskont zur
Feinabstimmung des Zinses bleibt dabei
unberücksichtigt,
c) bei denen weder eine auch nur teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens noch ein gesondertes Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt wird und die Rückzahlung des Kapitals sich nach der Wertentwicklung einer einzelnen Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien richtet und diese Wertentwicklung in gleichem Umfang nachgebildet wird,
d) die solche im Sinne des Buchstaben b sind, bei denen der Inhaber neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile hat, oder bei denen der Inhaber zusätzlich bei Endfälligkeit das Wahlrecht besitzt, vom Emittenten entweder die Kapitalrückzahlung oder die Lieferung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien eines Unternehmens zu verlangen, oder bei denen der Emittent zusätzlich das Recht besitzt, bei Fälligkeit dem Inhaber an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen,
e) die Gewinnobligationen oder Genussrechte im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes sind,
f) bei denen die Anschaffungskosten teilweise auf abtrennbare Optionsscheine und eine separat handelbare Anleihe entfallen,
Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Abs.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes.
4Zu den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne der Sätze 2 und 3
gehören auch nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 abgegrenzte
Erträge.
5Fasst die Investmentgesellschaft
nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres einen Beschluss über die Verwendung
der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres,
gelten diese als nicht zur Ausschüttung
verwendet.
(4) (1) Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden
aEinnahmen des Investmentvermögens
im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 und des Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes,
soweit sie zu den ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne
des Absatzes 3 Satz 3 gehören, (6)
sowie für die angewachsenen Ansprüche des Investmentvermögens auf derartige Einnahmen;
bdie Ansprüche sind auf der Grundlage
des § 20 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes
zu bewerten;
Einnahmen aus Anteilen an anderen Investmentvermögen, soweit darin Erträge des anderen Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 und des Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie zu den ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 gehören, (7) enthalten sind;
zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils veröffentlichte Zwischengewinne oder stattdessen anzusetzende Werte für Anteile an anderen Investmentvermögen, die das Investmentvermögen hält.
§§§
(1) 1aDie auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie
die ausschüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn (1) gehören zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.1
Nr.1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht
Betriebseinnahmen des Anlegers oder Leistungen im
Sinne des § 22 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes sind;
1b§ 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs.1
des Körperschaftsteuergesetzes sind außer in den Fällen
des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
2Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten außer in den Fällen des § 22 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als
zugeflossen.
3Bei Teilausschüttung der in § 1 Abs.3 genannten
Erträge sind die ausschüttungsgleichen Erträge
dem Anleger (10) im Zeitpunkt der Teilausschüttung
zuzurechnen.
4Reicht im Falle der Teilausschüttung die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer
gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer (Steuerabzugsbeträge) einzubehalten, gilt auch die Teilausschüttung dem Anleger mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erträge gemäß § 3 Absatz 1 vom Investmentvermögen erzielt worden sind,
als zugeflossen und für den Steuerabzug
als ausschüttungsgleicher Ertrag (11).
5Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen
aus der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils
enthalten (2).
(1a) (12) 1Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem
ausschüttenden Investmentvermögen unter
Einschluss des Rechts zum Bezug der Ausschüttung,
erhält er ihn aber ohne dieses Recht,
so gelten die Einnahmen anstelle der Ausschüttung
als vom Investmentvermögen an den
Anleger ausgeschüttet.
2Hat das Investmentvermögen
auf den erworbenen Anteil eine
Teilausschüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
geleistet, sind dem Anleger neben den Einnahmen
anstelle der Ausschüttung auch Beträge in
Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge zuzurechnen.
3Die Bekanntmachungen nach § 5
gelten auch für diese Einnahmen und Beträge.
4Für die Anwendung dieses Gesetzes stehen die
Einnahmen anstelle der Ausschüttung auf den
Investmentanteil und die Beträge nach Satz 2
den ausschüttungsgleichen Erträgen gleich.
5Die auszahlende Stelle nach § 7 Absatz 1 oder der
Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3a und 3c
hat die Einnahmen nach Satz 1 vom Veräußerer
des Anteils einzuziehen.
(1b) (12) 1Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem
inländischen thesaurierenden Investmentvermögen
im Laufe des Geschäftsjahres, erhält er
ihn aber nach Ablauf des Geschäftsjahres, so
gilt dem Anleger ein Betrag zum Ende des Geschäftsjahres
als zugeflossen, der in Höhe und
Zusammensetzung den ausschüttungsgleichen
Erträgen entspricht.
2Leistet das Investmentvermögen
auf den erworbenen Anteil eine Teilausschüttung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, ist
der Betrag nach Satz 1 um diese Teilausschüttung
zu erhöhen.
3Die Bekanntmachungen nach
§ 5 gelten auch für den Betrag nach Satz 1 und Teilausschüttungen.
4Für die Anwendung dieses
Gesetzes stehen die Beträge nach Satz 1 den
ausschüttungsgleichen Erträgen und etwaige
Einnahmen anstelle der Teilausschüttung nach
Satz 2 der Ausschüttung auf den Investmentanteil
gleich.
5Der Entrichtungspflichtige nach § 7
Absatz 3b, 3d und 4 hat die Steuerabzugsbeträge
und eine etwaige Erhöhung nach Satz 2
vom Veräußerer des Anteils einzuziehen.
(1c) (12) Die Investmentgesellschaft hat in Abstimmung mit der Depotbank dafür Sorge zu tragen, dass durch Anteilsrückgaben, die vor dem Tag verlangt oder vereinbart werden, an dem der Nettoinventarwert des Investmentvermögens um die von der auszahlenden Stelle oder dem Entrichtungspflichtigen zu erhebenden Steuerabzugsbeträge vermindert wird, und die nach diesem Tag erfüllt werden, nicht von einem zu niedrigen Umfang des Investmentvermögens ausgegangen wird und Ausschüttungen an die Anleger oder als Steuerabzugsbeträge zur Verfügung zu stellende Beträge nur in dem Umfang das Investmentvermögen belasten, der den Berechnungen der Investmentgesellschaft entspricht.
(2) 1Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche
inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a (13) sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
enthalten, sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes,
§ 8b (5) (f) des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.914) (3) anzuwenden.
2Soweit ausgeschüttete inländische Erträge und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden (6).
(2a) (8) Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge des Investmentvermögens, die aus Zinserträgen im Sinne des § 4h Abs.3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, sind beim Anleger im Rahmen des § 4h Abs.1 des Einkommensteuergesetzes als Zinserträge zu berücksichtigen.
(3) (7) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Abs.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes handelt oder dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind.
(4) § 3 Nr.41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(5) (9) Negative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen auf Grund des Erwerbs von während des laufenden Geschäftsjahres des Investmentvermögens ausgegebenen Anteilen werden nur berücksichtigt, wenn das Investmentvermögen einen Ertragsausgleich nach § 9 durchführt.
§§§
(1) Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens ist § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2 (7) des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) 1§ 11 des Einkommensteuergesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen;
(8) 1aZinsen, angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio mit Ausnahme
des Feinabstimmungsabschlags nach § 1 Abs.3
Satz 3 Nr.1 Buchstabe b Satz 2 einer sonstigen
Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes, die eine Emissionsrendite
hat, und Mieten sind periodengerecht abzugrenzen;
1bdie angewachsenen
Ansprüche sind mit der Emissionsrendite anzusetzen,
sofern diese leicht und eindeutig ermittelbar ist;
1canderenfalls ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Geschäftsjahres oder im Falle des Erwerbs
innerhalb des Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den Anschaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen;
1ddie abgegrenzten Zinsen und Mieten gelten als zugeflossen.
2Bei sonstigen Kapitalforderungen
im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f (9)
ist Satz 1 nur auf die Zinsen und nicht auch auf
angewachsene Ansprüche anzuwenden;
periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.
2Soweit die Einnahmen schon vor dem Zufluss erfasst werden, ist ein Abzug der ausländischen Steuern gemäß § 4 Abs.4 bereits in dem Geschäftsjahr zulässig, in dem die Einnahmen zugerechnet werden.
(3) 1Zu den Werbungskosten gehören auch Absetzungen
für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit
diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen
Beträge nicht übersteigen.
2Für Werbungskosten des Investmentvermögens, die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen,
gilt Folgendes:
1Soweit Werbungskosten eines (1) Investmentvermögens
mit ausländischen Einnahmen in
einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und
der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht
für diese ausländischen Einkünfte zusteht, sind
die Werbungskosten im Verhältnis des durchschnittlichen
Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres,
das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem
durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen
Geschäftsjahres den ausländischen Einnahmen
zuzuordnen.
2Zur Berechnung des durchschnittlichen
Vermögens sind die monatlichen Endwerte
des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde
zu legen.
1Von den nach der Anwendung der Nummer 1 verbleibenden
abzugsfähigen Werbungskosten gelten 10 Prozent
als nichtabzugsfähige Werbungskosten.
2...(2)
(3) 1Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger,
für die § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes
anwendbar ist, sind die nach Anwendung der Nummern 1 und 2
verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten den zugrunde liegenden
Einnahmen im Sinne des § 3 Nr.40 des
Einkommensteuergesetzes nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens
des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist,
zu dem um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderte durchschnittliche
Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen.“
2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar ist, ist abweichend von Nummer 3 § 3c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes
auf die nach nach Anwendung der Nummern 1 und 2 (4) verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung von Werbungskosten zu den dem § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes zugrunde liegenden Einnahmen nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens
des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem um das Vermögen im
Sinne der Nummer 1 verminderten (6) durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt.
2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Negative Erträge des Investmentvermögens sind
bis zur Höhe der positiven Erträge gleicher Art mit
diesen zu verrechnen (5).
2Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den
folgenden Geschäftsjahren auszugleichen.
(5) Erträge aus Gewinnanteilen des Investmentvermögens an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet.
§§§
(1) 1Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie
die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung
der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen
Staat stammende Einkünfte enthalten, für die
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.
2§ 32b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend (5).
3§ 32b Abs.1a des Einkommensteuergesetzes
ist anzuwenden.
(2) 1Sind in den auf Investmentanteile ausgeschütteten
sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen aus einem
ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die
in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes
oder § 26 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes
oder (1) nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
anrechenbaren Steuer herangezogen
werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern
die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
unterliegende ausländische Steuer auf
den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
anzurechnen, der auf diese ausländischen um die anteilige
ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt.
2Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der
Veranlagung des zu versteuernden Einkommens – einschließlich
der ausländischen Einkünfte – nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körperschaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im
Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der
Einkünfte aufgeteilt wird.
3Der Höchstbetrag der anrechenbaren
ausländischen Steuern ist für die ausgeschütteten
sowie ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem
einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu
berechnen.
4§ 34c Abs.1 Satz 3 und 4, Abs.2, 3, 6 und 7
des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
5Wird von auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten
Erträgen in dem Staat, in dem das ausschüttende
ausländische Investmentvermögen ansässig ist,
eine Abzugsteuer erhoben, gelten die Sätze 1 bis 4 mit
der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Höchstbetrags
der anrechenbaren ausländischen Steuern Satz 3 entsprechend
gilt.
6Der Anrechnung der ausländischen Steuer
nach § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes steht
bei ausländischen Investmentanteilen § 34c Abs.6 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen.
7Sind in den auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten
sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen Einkünfte enthalten, die mit deutscher Ertragsteuer belastet sind,
so gelten diese Einkünfte und die darauf entfallende deutsche Steuer für Zwecke der Anrechnung und bei
der Anwendung des § 7 Abs.1 (3) als ausländische
Einkünfte und ausländische Steuer im Sinne des
Satzes 1.
8Abweichend von den Sätzen 1 bis 6 sind bei Erträgen, die Einkünfte im Sinne des § 20 Abs.1 Satz 1
Nr.1 des Einkommensteuergesetzes sind, § 32d
Abs.5 und § 43a Abs.3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
sinngemäß anzuwenden (4).
(3) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach Absatz 1 oder § 2 Abs.2 und 3 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 2 oder beim Abzug nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigen.
(4) 1Das Investmentvermögen kann die nach Absatz 2
beim Anleger anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen
Steuern bei der Ermittlung der Erträge (§ 3) als
Werbungskosten abziehen.
2In diesem Fall hat der Anleger
keinen Anspruch auf Anrechnung oder Abzug dieser
Steuern nach Absatz 2.
§§§
(1) 1Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn
(27) die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil unter Angabe der Wertpapieridentifikationsnummer ISIN des Investmentvermögens und des Zeitraums, auf den sich die Angaben beziehen, folgende Besteuerungsgrundlagen in deutscher Sprache bekannt macht:
a) den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen) sowie
aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre,
bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge,
b) den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen) ,
aa) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes,
bb) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes,
cc) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a,
dd) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung,
ee) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,
ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung,
gg) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1,
hh) in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde,
jj) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,
kk) in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen,
ll) in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,
d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung
aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2,
bb) im Sinne des § 7 Absatz 3,
cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten,
f) den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2 entfällt und
aa) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wurde,
bb) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,
cc) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 dieses Gesetzes vorgenommen wurde,
dd) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,
ee) der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist,
ff) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,
g) den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre,
i) den Betrag der nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nichtabziehbaren Werbungskosten;
die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, die Angaben entsprechend der Nummer 1 mit Ausnahme des Buchstaben a (22) bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht;
1adie Investmentgesellschaft die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben in Verbindung mit dem
Jahresbericht im Sinne von § 45 Abs.1,
§ 122 Abs.1 oder Abs.2 des Investmentgesetzes spätestens
vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (23)
im (33) Bundesanzeiger bekannt macht;
1bdie Angaben sind mit
der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des
Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten
Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren
Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den
Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
1cdie Bescheinigung
muss eine Aussage enthalten, ob in die
Ermittlung der Angaben Werte aus einem
Ertragsausgleich eingegangen
sind; (28)
1d§ 323 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.
2Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Ausschüttungsbeschluss
für dieses abgelaufene Geschäftsjahr
gefasst, sind abweichend von Satz 1 die in
den Nummern 1 und 2 genannten Angaben
spätestens vier Monate nach dem Tag des
Beschlusses bekannt zu machen (24).
3Wird der Jahresberichtbericht (1) nach den
Bestimmungen des Investmentgesetzes nicht im
(33) Bundesanzeiger veröffentlicht, ist
auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der der
Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt
gemacht ist;
die ausländische Investmentgesellschaft oder die ein EU-Investmentvermögen der Vertragsform verwaltende Kapitalanlagegesellschaft (32) die Summe der nach dem 31.Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis bekannt macht;
1die ausländische Investmentgesellschaft oder die ein EU-Investmentvermögen
der Vertragsform verwaltende Kapitalanlagegesellschaft (32) auf Anforderung
gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (5) innerhalb
von drei Monaten die Richtigkeit der in den Nummern
1, 2 und 4 genannten Angaben vollständig nachweist.
2Sind die Urkunden in einer fremden Sprache
abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in
die deutsche Sprache verlangt werden.
3Hat die ausländische
Investmentgesellschaft oder die ein EU-Investmentvermögen
der Vertragsform verwaltende Kapitalanlagegesellschaft (32) Angaben in unzutreffender
Höhe bekannt gemacht, so hat sie die
Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf
Verlangen des Bundeszentralamtes für Steuern (6) in der
Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu
berücksichtigen.
2Liegen die in Satz 1 (16) Nummer 1 Buchstabe c oder f genannten Angaben nicht vor, werden die Erträge insoweit nach § 2 Abs.1 Satz 1 besteuert und § 4 findet insoweit keine Anwendung.
(2) 1§ 8 Absatz 1 bis 4 ist nur anzuwenden (26), wenn die Investmentgesellschaft
bewertungstäglich den positiven oder negativen Prozentsatz (7) des Wertes des Investmentanteils
ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräußerung
enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 entfällt
(Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht.
2Der Aktiengewinn pro Investmentanteil darf sich
durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht
ändern.
3Die Investmentgesellschaft ist an ihre bei der
erstmaligen Ausgabe der Anteile getroffene Entscheidung, ob sie den Aktiengewinn
ermittelt oder davon absieht, gebunden (2).
4§ 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 sind jeweils nur
anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft
die entsprechenden Teile des Aktiengewinns bewertungstäglich
veröffentlicht (29).
5Absatz 1 Satz 1 Nr.5 gilt entsprechend (3).
(3) (4) 1aDie Investmentgesellschaft hat bewertungstäglich
den Zwischengewinn zu ermitteln
und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen;
1bdabei ist anzugeben, ob bei der Ermittlung des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 verfahren wurde (30).
2aSind die Voraussetzungen des Satzes 1
nicht erfüllt, sind 6 Prozent des Entgelts für
die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils
anzusetzen;
2bnegative Kapitalerträge
aus Zwischengewinnen auf Grund des
Erwerbs von während des laufenden Geschäftsjahres
des Investmentvermögens
ausgegebenen Anteilen werden nicht berücksichtigt (31).
3Absatz 1 Satz 1 Nr.5 gilt entsprechend.
4Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen Investmentvermögen im Sinne der §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes und bei ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegen, keine Anwendung (9).
§§§
1aSind die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn (1)
sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der
sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt;
1bmindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr
festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen.
2Wird
ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine
Stelle der Börsen- oder Marktpreis.
3Der nach Satz 1
anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen.
§§§
(1) 1Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von
ausgeschütteten Erträgen im Sinne des § 2 Abs.1, soweit sie nicht enthalten:
a) (14) ainländische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a (20) sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
und von inländischen Investmentgesellschaften
ausgeschüttete Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im
Inland belegenen Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie
ausgeschüttete Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften mit im Inland
belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten;
bAbsatz 3 bleibt
unberührt;
b) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, aus Termingeschäften im Sinne des § 18 Abs.1 Satz 2 (4) sowie aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des § 2 Abs.3 sowie Erträge im Sinne des § 4 Abs.1,
Ausschüttungen im Sinne des § 6,
den nach dem 31.Dezember 1993 einem Anleger in
ausländische Investmentanteile als zugeflossen geltenden,
noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen
Erträgen einschließlich der ausländischen Erträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (5).
2Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
den Investmentanteil (2) erworben oder
(2) veräußert und seitdem verwahrt oder
sind der auszahlenden Stelle im Rahmen eines
Depotübertrags die Anschaffungsdaten
gemäß § 43a Abs.2 Satz 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
nachgewiesen worden (10), hat sie den
Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung
als zugeflossen geltenden, noch nicht dem
Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen,
(1) dem Zwischengewinn.
2Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 (6) sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
3Die Anrechnung ausländischer Steuern richtet sich nach § 4 Abs.2 Satz 8 (11).
4Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes
enthalten, hat die inländische auszahlende
Stelle § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes
anzuwenden (15) (21).
(2) (22) 1aIm Falle einer Teilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 sind auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge die Absätze
1, 3, 3a und 3c anzuwenden;
1bdie zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten.
2Im Falle einer Teilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 sind auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen
Erträge die Absätze 3, 3b, 3d und 4 anzuwenden.
(3) (23) 1Eine Kapitalertragsteuer wird von den Erträgen aus einem Anteil an einem inländischen Investmentvermögen erhoben,
soweit in den Erträgen aus dem Investmentanteil inländische Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind,
a) von den ausgeschütteten Erträgen nach Maßgabe des Absatzes 3a und
b) von den ausschüttungsgleichen Erträgen nach Maßgabe des Absatzes 3b,
soweit in den Erträgen aus dem Investmentanteil Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten sind,
a) von den ausgeschütteten Erträgen nach Maßgabe des Absatzes 3c und
b) von den ausschüttungsgleichen Erträgen nach Maßgabe des Absatzes 3d.
2Der Steuerabzug obliegt dem Entrichtungspflichtigen.
3Dieser hat die auszuschüttenden
Beträge einschließlich der Steuerabzugsbeträge
bei der Depotbank einzuziehen, soweit er sie
nicht nach § 2 Absatz 1a und 1b vom Veräußerer
des Anteils einzuziehen hat.
4Das Investmentvermögen
hat der Depotbank die Beträge für
die Ausschüttungen und den Steuerabzug zur
Verfügung zu stellen, die sich nach seinen
Berechnungen unter Verwendung der von der
Depotbank ermittelten Zahl der Investmentanteile
ergeben.
(3a) (23) 1Entrichtungspflichtiger ist bei ausgeschütteten Erträgen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a als auszahlende Stelle
das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes oder das inländische Wertpapierhandelsunternehmen, welches, oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welche
a) die Anteile an dem Investmentvermögen verwahrt oder verwaltet und
aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 auszahlt oder gutschreibt oder
bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt oder
b) die Anteile an dem Investmentvermögen nicht verwahrt oder verwaltet und
aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 auszahlt oder gutschreibt oder
bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt, oder
die Wertpapiersammelbank, der die Anteile an dem Investmentvermögen zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt.
2Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3b) (23) 1Entrichtungspflichtiger ist bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b die inländische
Stelle, die im Falle einer Ausschüttung auszahlende
Stelle nach Absatz 3a Satz 1 wäre.
2aDie
Depotbank hat die Steuerabzugsbeträge den
inländischen Stellen nach Satz 1 auf deren Anforderung
zur Verfügung zu stellen, soweit nicht
die inländische Stelle Beträge nach § 2 Absatz
1b einzuziehen hat;
2bnicht angeforderte
Steuerabzugsbeträge hat die Depotbank nach
Ablauf des zweiten Monats seit dem Ende des
Geschäftsjahres des Investmentvermögens zum
10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen.
3Das Investmentvermögen, die Depotbank
und die sonstigen inländischen Stellen haben
das zur Verfügungstellen und etwaige Rückforderungen
der Steuerabzugsbeträge nach
denselben Regeln abzuwickeln, die für ausgeschüttete
Beträge nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a gelten würden.
4Die
inländische Stelle hat die Kapitalertragsteuer
spätestens mit Ablauf des ersten Monats seit
dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens
einzubehalten und zum 10. des
Folgemonats anzumelden und abzuführen.
5Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes
geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
entsprechend anzuwenden.
(3c) (23) 1Den Steuerabzug hat bei ausgeschütteten Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a als Entrichtungspflichtiger
die auszahlende Stelle im Sinne des Absatzes
3a Satz 1 vorzunehmen.
2Ergänzend sind
die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und § 44a Absatz 10 Satz 4
bis 7 des Einkommensteuergesetzes (27) entsprechend
anzuwenden.
(3d) (23) 1Den Steuerabzug nimmt bei ausschüttungsgleichen
Erträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Entrichtungspflichtiger
die inländische Stelle vor, die im Falle
einer Ausschüttung auszahlende Stelle nach Absatz
3c Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a
Satz 1 wäre.
2Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
3Ergänzend sind die für den
Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2
des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (28) entsprechend
anzuwenden.
(4) (24) 1Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens mit
Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b genannten
hat als Entrichtungspflichtiger die inländische
Stelle einen Steuerabzug vorzunehmen,
die bei Erträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nach Absatz 3d
Satz 1 als auszahlende Stelle hierzu verpflichtet
wäre.
2Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
3Absatz 3b Satz 2 bis 4 und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes sind
entsprechend anzuwenden (29).
(5) (25) 1Wird bei ausschüttungsgleichen Erträgen
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
und Nummer 2 Buchstabe b sowie nach Absatz 4
von der inländischen Stelle weder vom Steuerabzug
abgesehen noch ganz oder teilweise
Abstand genommen, wird auf Antrag die einbehaltene
Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen
des § 44a Absatz 4 und des § 44b
Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
in dem dort vorgesehenen Umfang von der inländischen
Investmentgesellschaft erstattet.
2Der Anleger hat der Investmentgesellschaft eine
Bescheinigung der inländischen Stelle im Sinne
der Absätze 3b, 3d und 4 vorzulegen, aus der
hervorgeht, dass diese die Erstattung nicht vorgenommen
hat und auch nicht vornehmen
wird.
3Im Übrigen sind die für die Anrechnung
und Erstattung der Kapitalertragsteuer geltenden
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
entsprechend anzuwenden.
4aDie erstattende inländische
Investmentgesellschaft haftet in sinngemäßer
Anwendung des § 44 Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes für zu Unrecht vorgenommene
Erstattungen;
4bfür die Zahlungsaufforderung
gilt § 219 der Abgabenordnung
entsprechend.
5Für die Überprüfung der Erstattungen
sowie für die Geltendmachung der Rückforderung
von Erstattungen oder der Haftung ist
das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung
der inländischen Investmentgesellschaft
nach dem Einkommen zuständig ist.
(6) (26) 1Wird bei einem Gläubiger ausschüttungsgleicher
Erträge im Sinne des Absatzes 4, der als
Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung
oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, von der
inländischen Stelle nicht vom Steuerabzug abgesehen,
hat die inländische Investmentgesellschaft
auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer
zu erstatten.
2Die inländische Investmentgesellschaft
hat sich von dem ausländischen
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
versichern zu lassen, dass der Gläubiger der
Kapitalerträge nach den Depotunterlagen als
Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung
oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
3aDas Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist auf den Steuerabzug
von Erträgen im Sinne des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden,
soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder
als zugeflossen gelten, der eine nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
gegründete Gesellschaft im Sinne
des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union oder des Artikels
34 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung
innerhalb des Hoheitsgebietes eines
dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft
im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes
vergleichbar ist;
3bsoweit
es sich um eine nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums
gegründete Gesellschaft oder eine
Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem
Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung,
dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen
besteht.
4Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(7) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
(8) (9) 1Für die ergänzende Anwendung der Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug
in den Absätzen 3 bis 6 steht
die inländische Investmentgesellschaft einem inländischen
Kreditinstitut gleich.
2Ferner steht die inländische
Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der
ihr erlaubten Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen
für die Anwendung der Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug
einem inländischen Kreditinstitut
gleich.
§§§
(1) 1Auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme (13)
von Investmentanteilen im Betriebsvermögen
sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 4 Abs.1, aber auch
§ 19 des REIT-Gesetzes, (5) anzuwenden,
soweit sie dort genannte, dem Anleger noch
nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen
enthalten oder auf bereits realisierte oder noch
nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens
an Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen
beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes gehören
(positiver Aktiengewinn).
2Bei Beteiligungen des Investmentvermögens
an anderen Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
3Bei dem Ansatz des in § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
(2) 1aAuf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens
sind beim Anleger § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger
zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes gehören;
1bVermögensminderungen, die aus Wirtschaftsgütern
herrühren, auf deren Erträge § 4 Abs.1 anzuwenden ist, dürfen das Einkommen
nicht mindern. (1) (negativer Aktiengewinn)
2Bei Beteiligungen des Investmentvermögens
an anderen Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden (2).
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen des Investmentvermögens an inländischen REITAktiengesellschaften
oder anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen im Sinne des REIT-Gesetzes (6).
(3) (3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende
Teil der Einnahmen ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied
zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis
zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis
zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits.
2Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist
der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs.2
des Einkommensteuergesetzes und § 8b des
Körperschaftsteuergesetzes, vorbehaltlich einer
Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen
dem Aktiengewinn auf den maßgebenden
Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung
einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis
zum Zeitpunkt der Anschaffung
andererseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag
sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
3Entsprechendes
gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz
des in § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Wertes für die Ermittlung
des zu berücksichtigenden Teils nach § 3
Nr.40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b
des Körperschaftsteuergesetzes.
4Die nach den Sätzen 1, 2 und 3 zu berücksichtigenden Teile
sind um einen nach den Sätzen 2 bzw 3 ermittelten
Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis
zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu berichtigen, soweit er sich
auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
(4) (4) 1Kommt eine Investmentgesellschaft ihrer
Ermittlungs- und Veröffentlichungspflicht nach
§ 5 Abs.2 nicht nach, gilt der Investmentanteil bei
betrieblichen Anlegern als zum zeitgleich mit dem
letzten Aktiengewinn veröffentlichten Rücknahmepreis
zurückgegeben und wieder angeschafft.
2Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen-
oder Körperschaftsteuer gilt als zinslos
gestundet.
3Bei einer nachfolgenden Rückgabe
oder Veräußerung des Investmentanteils endet
die Stundung mit der Rückgabe oder Veräußerung.
4Auf die als angeschafft geltenden Investmentanteile
sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
nicht anzuwenden.
(5) (7) 1aGewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen,
die weder zu einem
Betriebsvermögen gehören noch zu den
Einkünften nach § 22 Nr.1 oder Nr.5 des Einkommensteuergesetzes gehören (9)
, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes;
1b§ 3 Nr.40 und § 17 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
sind nicht anzuwenden.
2Negative Einnahmen gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 sind von
den Anschaffungskosten des Investmentanteils, erhaltener Zwischengewinn ist vom Veräußerungserlös
des Investmentanteils abzusetzen.
3Der Veräußerungserlös ist ferner um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie um die hierauf
entfallende, seitens der Investmentgesellschaft
gezahlte und um einen entstandenen
Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer im
Sinne des § 4 Abs.2, § 7 Abs.3 und 4 zu
erhöhen (10).
4Sind ausschüttungsgleiche Erträge in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit
ausgeschüttet worden, sind diese dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen (11).
5Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe ist um die während der Besitzzeit
des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhöhen, die nach § 18 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs.3 Nr.1 in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des Gesetzes steuerfrei sind.
6Des Weiteren ist der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossene Substanzauskehrung sowie um die Beträge zu erhöhen, die während der Besitzzeit auf
Grund der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 steuerfrei ausgeschüttet wurden (14).
7Ferner bleiben bei der Ermittlung des Gewinns die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös mit dem Prozentsatz unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs.2 für die Anwendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4 Abs.1 veröffentlicht hat.
(6) (8) 1Von den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen ist
ein Steuerabzug vorzunehmen.
2Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug ist auch bei Investmentanteilen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, der Gewinn nach Absatz 5.
3Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind einschließlich des § 43 Abs.2 Satz 3
bis 9 und des § 44a Abs.4 und 5 (12)
und 5 Satz 4 und 5
entsprechend anzuwenden.
4aBei der unmittelbaren Rückgabe von Investmentanteilen an eine inländische Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat die Investmentgesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug nach den Sätzen 1 bis 3 vorzunehmen;
4bdieser Steuerabzug tritt an die Stelle des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle.
(7) (15) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei Investmentanteilen sinngemäß anzuwenden.
§§§
Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich.
§§§
1Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen
Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren
ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene
Anteile (1) gleich.
2Die Einnahmen und Zwischengewinne im Sinne des § 1 Absatz 4 sind bei Anwendung eines Ertragsausgleichsverfahrens um die hierauf entfallenden
Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zu erhöhen (2).
§§§
1Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen,
die aus Erträgen des Dach-Investmentvermögens (2)aus Anteilen
an anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6
entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen
des Dach-Sondervermögens im Sinne des
§ 5 Abs.1 nicht nachgewiesen werden.
2Soweit Ziel-Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind
die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen
des Ziel-Investmentvermögens den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investmentvermögens zuzurechnen (3).
3Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-Feeder-Strukturen im Sinne des Kapitels 2
Abschnitt 1a des Investmentgesetzes anzuwenden (4).
§§§
Inländische Investmentanteile |
---|
(1) 1Das inländische Sondervermögen gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis c als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes (4).
2Es ist von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (1) befreit.
3Satz 2 findet auch auf die Investmentaktiengesellschaft Anwendung.
4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 (5).
(2) 1aDie von den Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte
Kapitalertragsteuer wird dem Investmentvermögen
unter Einschaltung der Depotbank erstattet, soweit
nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes
vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist;
1bdies gilt
auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag (3).
2aBei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
wendet die Depotbank § 44b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an;
2bbei den übrigen Kapitalerträgen außer Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes (6) erstattet das Finanzamt,
an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist,
die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag
auf Antrag an die Depotbank (3).
3Im Übrigen sind die Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes über die Abstandnahme
vom Steuerabzug und über die Erstattung von Kapitalertragsteuer
bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Gläubigern sinngemäß anzuwenden.
4An die Stelle der in § 44b Abs.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Nichtveranlagungs-Bescheinigung tritt eine
Bescheinigung des für das Investmentvermögen zuständigen
Finanzamts, in der bestätigt wird, dass ein Zweckvermögen
oder eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne
des Absatzes 1 vorliegt.
(3) Beim inländischen Investmentvermögen ist eine Außenprüfung im Sinne der §§ 194 ff der Abgabenordnung zulässig zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Investmentvermögens, zum Zwecke der Prüfung der Berichte nach § 44 des Investmentgesetzes und der Besteuerungsgrundlagen nach § 5.
§§§
1Die inländische Investmentgesellschaft hat über die
Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden
Beträge zu beschließen und den Beschluss schriftlich
zu dokumentieren.
2Der Beschluss hat Angaben zur
Zusammensetzung der Ausschüttung zu enthalten.
3Er hat außerdem Angaben zu den noch nicht ausgeschütteten
Beträgen, die nicht unter § 19 Abs.1 (1) fallen, zu enthalten.
§§§
(1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs.1 sind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert festzustellen.
(2) 1Die Investmentgesellschaft hat spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine
Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
abzugeben (7).
2Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine
Ausschüttung gefasst, ist die Erklärung nach
Satz 1 spätestens vier Monate nach dem Tag des
Beschlusses abzugeben (8).
3Der Feststellungserklärung sind
der Jahresbericht, die Bescheinigung (§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.3) (1) und der Ausschüttungsbeschluss
(§ 12) beizufügen.
(3) 1Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung gleich.
2Die Investmentgesellschaft hat die
erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im (10)
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) 1Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten
Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest (2), sind
die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten
Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen
gesondert festzustellen.
2Weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung
ab, sind die Unterschiedsbeträge
zwischen den nach Absatz 3 Satz 2 bekannt
gemachten Besteuerungsgrundlagen und den erklärten
Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen (3).
3Die Investmentgesellschaft
hat die Unterschiedsbeträge in der Feststellungserklärung
für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen,
in dem die Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 (4) unanfechtbar
geworden ist.
4Die §§ 129, 164, 165, 172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2
nicht anzuwenden (5).
5Eine gesonderte Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 ist bis zum Ablauf der für die Feststellung
nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Feststellungsfrist
zulässig (6).
(5) (9) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet, oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der inländischen Depotbank befindet.
§§§
(1) Die folgenden Absätze 2 bis 6 (4) gelten nur für die Verschmelzung (11) im Sinne des § 40g des Investmentgesetzes unter alleiniger Beteiligung inländischer Sondervermögen (11).
(2) 1Das übertragende Sondervermögen hat die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten,
die Teil des Nettoinventars sind, mit
den Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen für
Abnutzungen oder Substanzverringerung (fortgeführte
Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende
(Übertragungsstichtag) anzusetzen.
2Ein nach § 40g Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes
bestimmter Übertragungsstichtag gilt
als Geschäftsjahresende des übertragenden
Sondervermögens (12).
(3) Das übernehmende Sondervermögen hat zu Beginn
des dem Übertragungsstichtag folgenden
Tages (13) die übernommenen Vermögensgegenstände
und Verbindlichkeiten mit den
fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen.
2Das übernehmende Sondervermögen tritt in die steuerliche
Rechtsstellung des übertragenden Sondervermögens
ein.
(4) 1Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden
Sondervermögen an die Anleger des übertragenden
Sondervermögens gilt nicht als Tausch.
2Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen
treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden
Sondervermögen.
3aErhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des
§ 40h des Investmentgesetzes, gilt diese als Ertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht
Betriebseinnahme des Anlegers, eine Leistung
nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa des Einkommensteuergesetzes oder eine Leistung nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes ist;
3b§ 3 Nummer 40 des
Einkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind
nicht anzuwenden (14).
4Die Barzahlung ist als Ausschüttung
eines sonstigen Ertrags oder als Teil
der Ausschüttung nach § 6 zu behandeln (14).
(5) 1Die nicht bereits ausgeschütteten ausschüttungsgleichen
Erträge des letzten Geschäftsjahres
des übertragenden Sondervermögens gelten den
Anlegern dieses Sondervermögens mit Ablauf des
Übertragungsstichtags als zugeflossen.
2Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß § 2 Abs.1
Satz 1 zu den Einkünften nach § 22 Nr.1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes zählen (2).
3Als ausschüttungsgleiche Erträge sind auch die
nicht bereits zu versteuernden angewachsenen
Erträge des übertragenden Sondervermögens
zu behandeln (6) .
(6) 1Ermitteln beide Sondervermögen den Aktiengewinn
nach § 5 Abs.2, so darf sich der Aktiengewinn
je Investmentanteil durch die Übertragung
nicht verändern.
2Ermittelt nur eines der beiden Sondervermögen
den Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile
des Sondervermögens, das bisher einen
Aktiengewinn ermittelt und veröffentlicht hat, § 8 Abs.4 anzuwenden.
(7) (5) 1Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer nach dem Investmentgesetz zulässigen Übertragung von allen Vermögensgegenständen im Wege der Sacheinlage sämtliche Vermögensgegenstände
eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft,
eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft,
eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder
einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft (15) übertragen werden.
2Satz 1 ist (8) nicht anzuwenden, wenn ein Spezial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines solchen Sondervermögens oder eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentgesetzes oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft als übertragendes oder aufnehmendes Investmentvermögen beteiligt ist (7).
(8) (9) Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensgegenstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesellschaftsvermögen oder Investmentaktiengesellschaften auf dasselbe Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder dieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zulässig.
§§§
(1) 1Bei inländischen Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften,
die aufgrund einer schriftlichen
Vereinbarung mit der Kapitalanlagegesellschaft
oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger
oder Aktionäre haben, die nicht natürliche
Personen sind, (5) sind
§ 4 Abs.4, § 5 Abs.1, § 6, (9) und § 8 Abs.4 (1) nicht anzuwenden.
2a§ 5 Abs.2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den
Aktiengewinn bei jeder Bewertung des Investmentvermögens (10)
zu ermitteln;
2bdie Veröffentlichung des Aktiengewinns entfällt.
3aFür die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
gilt § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a der Abgabenordnung
entsprechend;
3bdie Feststellungserklärung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, eine berichtigte Feststellungserklärung
gilt als Antrag auf Änderung (6).
4§ 13 Abs.1, 3
und 4 ist nicht anzuwenden.
5Nicht ausgeglichene negative Erträge im Sinne des § 3 Abs.4 Satz 2 entfallen, soweit ein Anleger seine Investmentanteile veräußert oder
zurückgibt (2).
6In den Fällen des § 14 gilt dies auch, soweit
sich jeweils die Beteiligungsquote des Anlegers an den beteiligten Sondervermögen reduziert (2).
7a§ 32 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend;
7bdie Investmentgesellschaft hat den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen (3).
8Die Kapitalertragsteuer nach Satz 7 und nach § 7 ist durch die Investmentgesellschaft innerhalb eines Monats nach der Entstehung
zu entrichten (11).
9Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
vom 28. Januar 2003 (BGBl.I S.139), die zuletzt durch Artikel 8
der Verordnung vom 17. November 2010
(BGBl.I S.1544) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln (11).
10Im Rahmen der ergänzenden Anwendung
der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
über den Steuerabzug sind § 44a Absatz 6 und § 45a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden (11).
(2) 1Erträge aus Vermietung und Verpachtung von
inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
mit inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sind gesondert auszuweisen.
2Diese Erträge gelten beim beschränkt steuerpflichtigen
Anleger als unmittelbar bezogene Einkünfte gemäß § 49
Abs.1 Nr.2 Buchstabe f, Nr.6 oder Nr.8 des Einkommensteuergesetzes.
3Dies gilt auch für die Anwendung der Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen.
4aVon den Erträgen ist Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent durch die Investmentgesellschaft
einzubehalten;
4bAbsatz 1 Satz 8 bis 10 gilt entsprechend (12).
5§ 50 Absatz 2 Satz 1 (7) des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.
§§§
Ausländische Investmentanteile |
---|
1Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren
Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 100 (4) Anlegern,
die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind
§ 4 Abs.4, § 5 Abs.1 Satz 1 (3) Nr.5 Satz 3, §§ § 6 und 8 Abs.4 (1) nicht anzuwenden.
2§ 5 Abs.1 Satz 1 (3) Nr.3 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung
im (6) Bundesanzeiger absehen kann,
wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt.
3§ 15 Satz 2 gilt entsprechend.
4§ 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden (5).
5§ 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a
entsprechend anzuwenden (5).
6Für ausländische Spezial-Investmentvermögen mit mindestens einem inländischen Anleger hat die ausländische Investmentgesellschaft
dem Bundeszentralamt für Steuern
innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung befugten Berufsträgers
im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes,
einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle
oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen,
aus der hervorgeht, dass die Angaben nach
den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden (5).
7Fasst das ausländische Spezial-Investmentvermögen
innerhalb von vier Monaten nach
Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss,
beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem
Tage des Ausschüttungsbeschlusses (5).
§§§
Der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des § 136 Abs.1 Nr.2 und des § 138 des Investmentgesetzes gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes und des § 13 der Abgabenordnung, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.
§§§
1Für den Anleger eines Investmentanteils an einem Investmentvermögen (6), das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (6) untersteht, ist für Verschmelzungen von Investmentvermögen, die demselben Aufsichtsrecht unterliegen, (12) § 14 Absatz 4 bis 6 und 8 (9) entsprechend anzuwenden, wenn
die dem § 40g (12) des Investmentgesetzes entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Sondervermögen erfüllt sind und dies durch eine Bestätigung der für die Investmentaufsicht zuständigen Stelle nachgewiesen wird und
das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle (2) (3) vorlegt.
2Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar
ist, sofern zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem anderen Staat auf Grund
der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember
1977 über die gegenseitige Amtshilfe
zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
im Bereich der direkten Steuern
und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S.15),
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des
Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
S.129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder
mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt
werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung
durchzuführen (7).
3Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind dem Bundeszentralamt für Steuern vorzulegen (4).
4§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.5 gilt entsprechend.
5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden,
wenn alle Vermögensgegenstände eines
nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten
Teils eines Investmentvermögens übertragen
werden oder ein solcher Teil eines Investmentvermögens
alle Vermögensgegenstände eines
anderen Investmentvermögens oder eines
nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten
Teils eines Investmentvermögens übernimmt (8).
6a§ 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend;
6bdies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstände
eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen (10).
§§§
Anwendung |
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(1) (7) 1Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der nachfolgenden Absätze erstmals auf die Erträge eines Investmentvermögens
anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31.Dezember 2008 zufließen.
2Auf ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen das Investmentvermögen die Wertpapiere oder Bezugsrechte
vor dem 1.Januar 2009 angeschafft hat oder das Investmentvermögen das Termingeschäft
vor dem 1.Januar 2009 abgeschlossen hat, ist § 2 Abs.3 Nr.1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) (7) 1§ 7 Abs.1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels
8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten (8).
2§ 8 Abs.5 und 6 in der Fassung des Artikels 14 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist
vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b erstmals auf die
Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben
werden (17).
3§ 15 Abs.2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember
2008 zufließen oder als zugeflossen gelten.
(2a) (10) 1Auf die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen Spezial-Sondervermögen,
inländischen Spezial-Investment-Aktiengesellschaften
oder ausländischen Spezial-Investmentvermögen,
die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben werden, ist bereits § 8 Abs.5 in der in Absatz 2 Satz 2
genannten Fassung mit Ausnahme des Satzes 5
anzuwenden.
2Satz 1 gilt entsprechend für die
Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an anderen
Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz,
Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen
die Beteiligung natürlicher Personen
von der Sachkunde des Anlegers abhängig
oder für die Beteiligung eine Mindestanlagesumme von 100 000 Euro oder mehr vorgeschrieben
ist.
3Wann von dieser Sachkunde auszugehen
ist, richtet sich nach dem Gesetz, der Satzung,
dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbedingungen.
4aAls Veräußerungsgewinn wird aber
höchstens die Summe der vom Investmentvermögen
thesaurierten Veräußerungsgewinne angesetzt,
auf die bei Ausschüttung Absatz 1 Satz 2
nicht anzuwenden wäre;
4bder Anleger hat diesen
niedrigeren Wert nachzuweisen.
5aAuf Veräußerungsgewinne
im Sinne dieses Absatzes ist § 8 Abs.6 nicht anzuwenden;
5b§ 32d des Einkommensteuergesetzes
in der nach dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung gilt entsprechend.
(2b) (14) 1aAuf die Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an Publikums-Investmentvermögen, deren
Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite
ausgerichtet ist und deren Termingeschäfts-
und Wertpapierveräußerungsgewinne
nach Verrechnung mit entsprechenden Verlusten
vor Aufwandsverrechnung ohne Ertragsausgleich
gemäß dem Jahresbericht des letzten vor dem
19. September 2008 endenden Geschäftsjahres
die ordentlichen Erträge vor Aufwandsverrechnung
ohne Ertragsausgleich übersteigen, ist § 8
Abs.5 Satz 1 bis 4 und 6 sowie Abs.6 in der in
Absatz 2 Satz 2 genannten Fassung auch für vor
dem 1. Januar 2009 angeschaffte Anteile anzuwenden,
es sei denn, die Anteile wurden vor
dem 19. September 2008 angeschafft;
1bfür neu aufgelegte Publikums-Investmentvermögen ist
auf das erste nach dem 19. September 2008 endende
Geschäftsjahr abzustellen.
2Auf die Veräußerung
oder Rückgabe von Anteilen im Sinne des
Satzes 1, die vor dem 19. September 2008 angeschafft
wurden, ist bei Rückgaben oder
Veräußerungen nach dem 10. Januar 2011 die in
Absatz 2 Satz 2 genannte Fassung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass eine Anschaffung des
Investmentanteils zum 10. Januar 2011 unterstellt
wird.
(3) (7) 1§ 15 Absatz 1 Satz 7 und 8 (20) in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, soweit sie Entgelte enthalten, die dem Investmentvermögen nach dem 17. August 2007 zufließen.
(4) (5) 1§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist anzuwenden auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2006 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind.
2Die Neufassung kann auch auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen angewandt werden,
die vor dem 1. Januar 2007 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind, wenn die Anschaffungskosten der Investmentanteile sich aus den Unterlagen des Instituts ergeben.
(5) (6) (11) 1§ 2 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl.I S.914) ist erstmals auf Dividenden und Veräußerungserlöse anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2007 (15) zufließen
oder als zugeflossen gelten.
2§ 8 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl.I S.914) ist erstmals bei der Rückgabe oder Veräußerung oder der Bewertung eines Investmentanteils nach dem 31. Dezember 2007 (15) anzuwenden.
3Die Investmentgesellschaft hat für Bewertungstage nach dem 31.Dezember 2007 (15) bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach § 5 Abs.2 die Neufassung des § 8 zu berücksichtigen.
(6) (12) § 2 Abs.2a und § 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) sind erstmals auf Investmenterträge anzuwenden, die einem Anleger nach dem 25. Mai 2007 zufließen oder als zugeflossen gelten.
(7) (12) § 7 Abs.8 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist auf den nach dem 31. Dezember 2007 vorzunehmenden Steuerabzug anzuwenden.
(8) (12) § 13 Abs.4 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzuwenden, für die die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(9) (12) § 15 Abs.1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzuwenden, für die die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(10) (12) § 15 Abs.1 Satz 1 und § 16 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf das erste nach dem Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl.I S.3089) endende Geschäftsjahr anzuwenden.
(11) (12) 1Sind Anteile an ausländischen Vermögen zwar ausländische Investmentanteile gemäß § 2 Abs.9 des Investmentgesetzes in der bis zum,
nicht aber in der seit dem Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes
vom 21. Dezember 2007 (BGBl.I S.3089) geltenden Fassung, so gelten
sie für die Anwendung dieses Gesetzes bis zum
Ende des letzten Geschäftsjahres, das vor dem
28. Dezember 2007 begonnen hat, weiterhin als
ausländische Investmentanteile.
2In den Fällen des
§ 6 gelten solche Anteile bis zum 31. Dezember
2007 als ausländische Investmentanteile.
(12) (16) 1§ 1 Abs.3 Satz 3 und 4 sowie Abs.4 Nr.1 und 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist
erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen
nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten.
2Satz 1 gilt nicht für Erträge aus vom Investmentvermögen
vor dem 1. Januar 2009 angeschafften
sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach
dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes,
die nicht sonstige Kapitalforderungen
im Sinne der vor dem 1. Januar 2009
anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes sind (18).
3a§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 in der Fassung
des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Erträge
anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach
dem 31. Dezember 2008 als zugeflossen gelten;
3bfür die Anwendung des § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2
gelten die sonstigen Kapitalforderungen, die vor
dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden und bei
denen nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung keine
Zinsabgrenzung vorzunehmen war, als zum 1. Januar
2009 angeschafft.
(13) (16) § 4 Abs.2 Satz 8 und § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Satz 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) sind erstmals beim Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.
(14) (16) § 1 Abs.3 Satz 5, § 5 Abs.1 und § 13 Abs.2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes enden.
(15) (16) § 7 Abs.4 Satz 5 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist auf alle Steueranmeldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 abzugeben sind.
(16) (16) § 17a in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Übertragungen anzuwenden, bei denen der Vermögensübergang nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam wird.
(17) (19) 1§ 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959)
ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die
dem Anleger nach dem 31. Dezember 2009 als
zugeflossen gelten.
2§ 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes
vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist erstmals
auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen
nach dem 31. Dezember 2009 zufließen
oder als zugeflossen gelten.
(18) (19) 1Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) sind erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem 22. Juli 2009 wirksam werden.
(19) (21) 1§ 4 Absatz 1 und § 16 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl.I S.1768) sind erstmals für Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2010 enden.
2§ 5 Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 in
der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals
für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2010 beginnen.
3§ 5 Absatz 2 ist erstmals für Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 19. Mai 2010 zufließen oder als zugeflossen gelten.
4Investmentgesellschaften,
die bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen
entschieden haben, von einer Ermittlung und
Veröffentlichung des Aktiengewinns abzusehen,
können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 hierüber
erneut entscheiden.
5Diese Entscheidung
wird für die erstmalige Anwendung des § 5 Absatz
2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I
S.1768) nur berücksichtigt, wenn die erstmalige
Veröffentlichung des Aktiengewinns bis spätestens
zum 19. Juli 2010 erfolgt.
6Bei der erstmaligen
Veröffentlichung ist von einem Aktiengewinn
von Null auszugehen.
7§ 7 Absatz 1 und 4
bis 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist vorbehaltlich der Sätze 8 und 9 (22) erstmals
auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem
Anleger nach dem 14. Dezember 2010 zufließen
oder als zugeflossen gelten.
8§ 7 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals für
Geschäftsjahre des Investmentvermögens anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
9Dies gilt für § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend, soweit dieser
inländische Immobilienerträge aus seinem
Anwendungsbereich ausnimmt (23).
(20) (24) 1§ 1 Absatz 1, 1a und 2, die §§ 5, 10, 11 Absatz 1, § 13 Absatz 5, die §§ 14, 15 Absatz 1 Satz 2 und § 17a in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I
S.1126) sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen.
2Die §§ 2, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und 8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I S.1126) und § 7 in der Fassung des Artikels 22 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S.2592) sind erstmals
auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger
oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem
Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011
zufließen oder ihm als zugeflossen gelten (25).
3Für vor dem 1. Januar
2013 als zugeflossen geltende Erträge hat
die inländische Stelle abweichend von § 7 Absatz
3b Satz 4 und Absatz 4 die Kapitalertragsteuer
spätestens mit Ablauf des zweiten Monats
seit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens
einzubehalten und zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen.
4Steuerabzugsbeträge, die für vor dem 1. Januar
2013 als zugeflossen geltende Erträge von Entrichtungspflichtigen
bei der Depotbank nicht eingezogen wurden, hat die Depotbank abweichend
von § 7 Absatz 3b Satz 2 Halbsatz 2 spätestens
mit Ablauf des dritten Monats seit dem
Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens
einzubehalten und zum 10. des Folgemonats
anzumelden und abzuführen.
(21) (24) 1§ 11 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist für Kapitalerträge, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes eine Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nur zulässig ist, wenn die betreffenden Anteile, aus denen die Kapitalerträge stammen, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses neben dem wirtschaftlichen Eigentum auch
im zivilrechtlichen Eigentum der Investmentaktiengesellschaft oder
bei Sondervermögen im zivilrechtlichen Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im zivilrechtlichen Miteigentum der Anleger
stehen.
2Satz 1 gilt nicht bei Kapitalerträgen aus Anteilen, wenn es sich um den Erwerb von Anteilen
an einem Ziel-Investmentvermögen handelt
und die Anteile an das Dach-Investmentvermögen
ausgegeben werden.
§§§
(1) 1§ 2 Abs.3 Nr.1 zweiter Halbsatz in der am 1.Januar 2004
geltenden Fassung und § 2 Abs.2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
14.August 2007 (BGBl.I S.1912) sind (1) bei inländischen
Investmentvermögen auf Veräußerungen von Anteilen an
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
und von Bezugsrechten auf derartige Anteile
anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres
der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert
werden, für die das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sonstige
Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2000
erfolgen.
2§ 8 Abs.1 ist hinsichtlich der in § 3 Nr.40 des
Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes
genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung nach § 2 Abs.2 oder Abs.3 Nr.1 in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs.2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) (2)
begünstigt wären.
(2) 1Die §§ 37n bis 50d des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl.I S. 2726), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl.I
S.2010) geändert worden ist, sind letztmals auf das
Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens
anzuwenden, welches vor dem 1.Januar 2004 beginnt,
sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen.
2§ 40a des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf
Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004
zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die vor dem
1. Januar 2004 entstehen.
3Die in dem in Satz 1 genannten
Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn
sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder
Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004
stattfinden.
(3) 1Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September
1998 (BGBl.I S.2810), das zuletzt durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 21.August 2002 (BGBl.I S.3322) geändert
worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des
ausländischen Investmentvermögens anzuwenden, welches
vor dem 1.Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge,
die in diesem Geschäftsjahr zufließen.
2§ 17 Abs.2b des in
Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen
anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2004 zufließen.
3Die in dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestimmungen
zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen,
Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die
vor dem 1.Januar 2004 stattfinden.
§§§
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