InvStG  
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BGBl.III/FNA 610-6-15

 

Investmentsteuergesetz

(InvStG)


vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2676)
zuletzt geändert durch Art.2 Abs.56 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044)

bearbeitet und verlinkt (807)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ 2011 ]    [ 2010 ]     [ 2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§




 Gemeinsames 

§_1   InvStG (F)
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) (8) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

  1. inländische Investmentvermögen, soweit diese gebildet werden,

    a) in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes verwaltet wird,

    b) in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer inländischen Zweigniederlassung einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes verwaltet wird,

    c) in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 2 Absatz 2 des Investmentgesetzes, das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes im Wege der grenzüberschreitenden Dienstleistung verwaltet wird, und

    d) in Form einer inländischen Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes,

  2. inländische Investmentanteile in Form der Anteile an Sondervermögen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c (inländische Anteile) oder in Form von Aktien an der inländischen Investmentaktiengesellschaft nach Nummer 1 Buchstabe d und

  3. ausländische Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile im Sinne des § 2 Absatz 8 bis 10 des Investmentgesetzes.

(1a) (8) 1Für die Anwendung dieses Gesetzes zählt ein von einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes oder einer inländischen Zweigniederlassung einer EUVerwaltungsgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes verwaltetes EU-Investmentvermögen der Vertragsform zu den ausländischen Investmentvermögen.
2Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eines Investmentvermögens nach Satz 1 auf Grund des Sitzes der Kapitalanlagegesellschaft im Inland oder der inländischen Zweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesellschaft die Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der umfassenden Besteuerung des Investmentvermögens berufen, so gilt dieses für die Anwendung dieses Gesetzes abweichend von Satz 1 als inländisches Investmentvermögen.
3Anteile an einem Investmentvermögen nach Satz 2 gelten als Anteile an einem inländischen Investmentvermögen.
4Anteile an einem Investmentvermögen nach Satz 1 zählen zu den ausländischen Investmentanteilen.

(2) (8) 1Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des Investmentgesetzes mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes gelten entsprechend.
2Anleger im Sinne dieses Gesetzes sind die Inhaber von Anteilen an Investmentvermögen, unabhängig von deren rechtlicher Ausgestaltung.
3Inländische Investmentvermögen sind zugleich inländische Investmentgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes.
4Sie werden bei der Geltendmachung von Rechten und der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz im Falle des

  1. Absatzes 1 Nummer 1

    a) Buchstabe a durch die Kapitalanlagegesellschaft,

    b) Buchstabe b durch die inländische Zweigniederlassung der ausländischen Verwaltungsgesellschaft und

    c) Buchstabe c durch die inländische Depotbank und

  2. Absatzes 1a durch die Kapitalanlagegesellschaft vertreten.

(3) (5) 1Ausschüttungen sind die dem Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
2Ausgeschüttete Erträge sind die von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften.
3Ausschüttungsgleiche Erträge sind die von einem Investmentvermögen nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten

  1. Kapitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.11 des Einkommensteuergesetzes, der Gewinne im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes, der Gewinne im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes und der Gewinne im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht auf vereinnahmte Stückzinsen entfallen und wenn es sich um sonstige Kapitalforderungen handelt,

    a) die eine Emissionsrendite haben,

    b) 1bei denen das Entgelt für die Kapitalüberlassung ausschließlich nach einem festen oder variablen Bruchteil des Kapitals bemessen und die Rückzahlung des Kapitals in derselben Höhe zugesagt oder gewährt wird, in der es überlassen wurde.
    2Ein Emissionsdisagio oder Emissionsdiskont zur Feinabstimmung des Zinses bleibt dabei unberücksichtigt,

    c) bei denen weder eine auch nur teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens noch ein gesondertes Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt wird und die Rückzahlung des Kapitals sich nach der Wertentwicklung einer einzelnen Aktie oder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien richtet und diese Wertentwicklung in gleichem Umfang nachgebildet wird,

    d) die solche im Sinne des Buchstaben b sind, bei denen der Inhaber neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile hat, oder bei denen der Inhaber zusätzlich bei Endfälligkeit das Wahlrecht besitzt, vom Emittenten entweder die Kapitalrückzahlung oder die Lieferung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien eines Unternehmens zu verlangen, oder bei denen der Emittent zusätzlich das Recht besitzt, bei Fälligkeit dem Inhaber an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen,

    e) die Gewinnobligationen oder Genussrechte im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes sind,

    f) bei denen die Anschaffungskosten teilweise auf abtrennbare Optionsscheine und eine separat handelbare Anleihe entfallen,

  2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Abs.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes.

4Zu den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne der Sätze 2 und 3 gehören auch nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 abgegrenzte Erträge.
5Fasst die Investmentgesellschaft nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Beschluss über die Verwendung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres, gelten diese als nicht zur Ausschüttung verwendet.

(4) (1) Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden

  1. aEinnahmen des Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 und des Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie zu den ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 gehören, (6) sowie für die angewachsenen Ansprüche des Investmentvermögens auf derartige Einnahmen;
    bdie Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten;

  2. Einnahmen aus Anteilen an anderen Investmentvermögen, soweit darin Erträge des anderen Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 und des Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie zu den ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 gehören, (7) enthalten sind;

  3. Zwischengewinne des Investmentvermögens;

  4. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils veröffentlichte Zwischengewinne oder stattdessen anzusetzende Werte für Anteile an anderen Investmentvermögen, die das Investmentvermögen hält.

§§§



§_2   InvStG (F)
Erträge aus Investmentanteilen

(1) 1aDie auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn (1) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anlegers oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes sind;
1b§ 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
2Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten außer in den Fällen des § 22 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.
3Bei Teilausschüttung der in § 1 Abs.3 genannten Erträge sind die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger (10) im Zeitpunkt der Teilausschüttung zuzurechnen.
4Reicht im Falle der Teilausschüttung die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 einschließlich der bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer (Steuerabzugsbeträge) einzubehalten, gilt auch die Teilausschüttung dem Anleger mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erträge gemäß § 3 Absatz 1 vom Investmentvermögen erzielt worden sind, als zugeflossen und für den Steuerabzug als ausschüttungsgleicher Ertrag (11).
5Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils enthalten (2).

(1a) (12) 1Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem ausschüttenden Investmentvermögen unter Einschluss des Rechts zum Bezug der Ausschüttung, erhält er ihn aber ohne dieses Recht, so gelten die Einnahmen anstelle der Ausschüttung als vom Investmentvermögen an den Anleger ausgeschüttet.
2Hat das Investmentvermögen auf den erworbenen Anteil eine Teilausschüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 geleistet, sind dem Anleger neben den Einnahmen anstelle der Ausschüttung auch Beträge in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge zuzurechnen.
3Die Bekanntmachungen nach § 5 gelten auch für diese Einnahmen und Beträge.
4Für die Anwendung dieses Gesetzes stehen die Einnahmen anstelle der Ausschüttung auf den Investmentanteil und die Beträge nach Satz 2 den ausschüttungsgleichen Erträgen gleich.
5Die auszahlende Stelle nach § 7 Absatz 1 oder der Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3a und 3c hat die Einnahmen nach Satz 1 vom Veräußerer des Anteils einzuziehen.

(1b) (12) 1Erwirbt ein Anleger einen Anteil an einem inländischen thesaurierenden Investmentvermögen im Laufe des Geschäftsjahres, erhält er ihn aber nach Ablauf des Geschäftsjahres, so gilt dem Anleger ein Betrag zum Ende des Geschäftsjahres als zugeflossen, der in Höhe und Zusammensetzung den ausschüttungsgleichen Erträgen entspricht.
2Leistet das Investmentvermögen auf den erworbenen Anteil eine Teilausschüttung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, ist der Betrag nach Satz 1 um diese Teilausschüttung zu erhöhen.
3Die Bekanntmachungen nach § 5 gelten auch für den Betrag nach Satz 1 und Teilausschüttungen.
4Für die Anwendung dieses Gesetzes stehen die Beträge nach Satz 1 den ausschüttungsgleichen Erträgen und etwaige Einnahmen anstelle der Teilausschüttung nach Satz 2 der Ausschüttung auf den Investmentanteil gleich.
5Der Entrichtungspflichtige nach § 7 Absatz 3b, 3d und 4 hat die Steuerabzugsbeträge und eine etwaige Erhöhung nach Satz 2 vom Veräußerer des Anteils einzuziehen.

(1c) (12) Die Investmentgesellschaft hat in Abstimmung mit der Depotbank dafür Sorge zu tragen, dass durch Anteilsrückgaben, die vor dem Tag verlangt oder vereinbart werden, an dem der Nettoinventarwert des Investmentvermögens um die von der auszahlenden Stelle oder dem Entrichtungspflichtigen zu erhebenden Steuerabzugsbeträge vermindert wird, und die nach diesem Tag erfüllt werden, nicht von einem zu niedrigen Umfang des Investmentvermögens ausgegangen wird und Ausschüttungen an die Anleger oder als Steuerabzugsbeträge zur Verfügung zu stellende Beträge nur in dem Umfang das Investmentvermögen belasten, der den Berechnungen der Investmentgesellschaft entspricht.

(2) 1Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a (13) sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b (5) (f) des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.914) (3) anzuwenden.
2Soweit ausgeschüttete inländische Erträge und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden (6).

(2a) (8) Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge des Investmentvermögens, die aus Zinserträgen im Sinne des § 4h Abs.3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, sind beim Anleger im Rahmen des § 4h Abs.1 des Einkommensteuergesetzes als Zinserträge zu berücksichtigen.

(3) (7) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Abs.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes handelt oder dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind.

(4) § 3 Nr.41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(5) (9) Negative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen auf Grund des Erwerbs von während des laufenden Geschäftsjahres des Investmentvermögens ausgegebenen Anteilen werden nur berücksichtigt, wenn das Investmentvermögen einen Ertragsausgleich nach § 9 durchführt.

§§§



§_3   InvStG (F)
Ermittlung der Erträge

(1) Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens ist § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2 (7) des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) 1§ 11 des Einkommensteuergesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen;

  2. (8) 1aZinsen, angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio mit Ausnahme des Feinabstimmungsabschlags nach § 1 Abs.3 Satz 3 Nr.1 Buchstabe b Satz 2 einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes, die eine Emissionsrendite hat, und Mieten sind periodengerecht abzugrenzen;
    1bdie angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissionsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeutig ermittelbar ist;
    1canderenfalls ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Geschäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den Anschaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen;
    1ddie abgegrenzten Zinsen und Mieten gelten als zugeflossen.
    2Bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f (9) ist Satz 1 nur auf die Zinsen und nicht auch auf angewachsene Ansprüche anzuwenden;

  3. periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.

2Soweit die Einnahmen schon vor dem Zufluss erfasst werden, ist ein Abzug der ausländischen Steuern gemäß § 4 Abs.4 bereits in dem Geschäftsjahr zulässig, in dem die Einnahmen zugerechnet werden.

(3) 1Zu den Werbungskosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen.
2Für Werbungskosten des Investmentvermögens, die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, gilt Folgendes:

  1. 1Soweit Werbungskosten eines (1) Investmentvermögens mit ausländischen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht für diese ausländischen Einkünfte zusteht, sind die Werbungskosten im Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres den ausländischen Einnahmen zuzuordnen.
    2Zur Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen.

  2. 1Von den nach der Anwendung der Nummer 1 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten gelten 10 Prozent als nichtabzugsfähige Werbungskosten.
    2...(2)

  3. (3) 1Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes anwendbar ist, sind die nach Anwendung der Nummern 1 und 2 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten den zugrunde liegenden Einnahmen im Sinne des § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderte durchschnittliche Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres zuzuordnen.“
    2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  4. 1Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar ist, ist abweichend von Nummer 3 § 3c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes auf die nach nach Anwendung der Nummern 1 und 2 (4) verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung von Werbungskosten zu den dem § 8b Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes zugrunde liegenden Einnahmen nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderten (6) durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt.
    2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Negative Erträge des Investmentvermögens sind bis zur Höhe der positiven Erträge gleicher Art mit diesen zu verrechnen (5).
2Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren auszugleichen.

(5) Erträge aus Gewinnanteilen des Investmentvermögens an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet.

§§§



§_4   InvStG (F)
Ausländische Einkünfte

(1) 1Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.
2§ 32b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend (5).
3§ 32b Abs.1a des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden.

(2) 1Sind in den auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder § 26 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes oder (1) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländischen um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt.
2Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens – einschließlich der ausländischen Einkünfte – nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körperschaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.
3Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern ist für die ausgeschütteten sowie ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu berechnen.
4§ 34c Abs.1 Satz 3 und 4, Abs.2, 3, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
5Wird von auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten Erträgen in dem Staat, in dem das ausschüttende ausländische Investmentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben, gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Höchstbetrags der anrechenbaren ausländischen Steuern Satz 3 entsprechend gilt.
6Der Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes steht bei ausländischen Investmentanteilen § 34c Abs.6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen.
7Sind in den auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen Einkünfte enthalten, die mit deutscher Ertragsteuer belastet sind, so gelten diese Einkünfte und die darauf entfallende deutsche Steuer für Zwecke der Anrechnung und bei der Anwendung des § 7 Abs.1 (3) als ausländische Einkünfte und ausländische Steuer im Sinne des Satzes 1.
8Abweichend von den Sätzen 1 bis 6 sind bei Erträgen, die Einkünfte im Sinne des § 20 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes sind, § 32d Abs.5 und § 43a Abs.3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden (4).

(3) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach Absatz 1 oder § 2 Abs.2 und 3 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 2 oder beim Abzug nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigen.

(4) 1Das Investmentvermögen kann die nach Absatz 2 beim Anleger anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Erträge (§ 3) als Werbungskosten abziehen.
2In diesem Fall hat der Anleger keinen Anspruch auf Anrechnung oder Abzug dieser Steuern nach Absatz 2.

§§§



§_5   InvStG (F)
Besteuerungsgrundlagen

(1) 1Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn

  1. (27) die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil unter Angabe der Wertpapieridentifikationsnummer ISIN des Investmentvermögens und des Zeitraums, auf den sich die Angaben beziehen, folgende Besteuerungsgrundlagen in deutscher Sprache bekannt macht:

    a) den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen) sowie

    aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre,

    bb) in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge,

    b) den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen) ,

    c) die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen

    d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung

    aa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2,

    bb) im Sinne des § 7 Absatz 3,

    cc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten,

    e) (weggefallen)

    f) den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2 entfällt und

    aa) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wurde,

    bb) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,

    cc) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 dieses Gesetzes vorgenommen wurde,

    dd) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,

    ee) der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist,

    ff) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,

    g) den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,

    h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre,

    i) den Betrag der nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nichtabziehbaren Werbungskosten;

  2. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, die Angaben entsprechend der Nummer 1 mit Ausnahme des Buchstaben a (22) bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht;

  3. 1adie Investmentgesellschaft die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben in Verbindung mit dem Jahresbericht im Sinne von § 45 Abs.1, § 122 Abs.1 oder Abs.2 des Investmentgesetzes spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (23) im (33) Bundesanzeiger bekannt macht;
    1bdie Angaben sind mit der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
    1cdie Bescheinigung muss eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind; (28)
    1d§ 323 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.
    2Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Ausschüttungsbeschluss für dieses abgelaufene Geschäftsjahr gefasst, sind abweichend von Satz 1 die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses bekannt zu machen (24).
    3Wird der Jahresberichtbericht (1) nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes nicht im (33) Bundesanzeiger veröffentlicht, ist auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der der Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt gemacht ist;

  4. die ausländische Investmentgesellschaft oder die ein EU-Investmentvermögen der Vertragsform verwaltende Kapitalanlagegesellschaft (32) die Summe der nach dem 31.Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis bekannt macht;

  5. 1die ausländische Investmentgesellschaft oder die ein EU-Investmentvermögen der Vertragsform verwaltende Kapitalanlagegesellschaft (32) auf Anforderung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (5) innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Angaben vollständig nachweist.
    2Sind die Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
    3Hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die ein EU-Investmentvermögen der Vertragsform verwaltende Kapitalanlagegesellschaft (32) Angaben in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, so hat sie die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamtes für Steuern (6) in der Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

2Liegen die in Satz 1 (16) Nummer 1 Buchstabe c oder f genannten Angaben nicht vor, werden die Erträge insoweit nach § 2 Abs.1 Satz 1 besteuert und § 4 findet insoweit keine Anwendung.

(2) 1§ 8 Absatz 1 bis 4 ist nur anzuwenden (26), wenn die Investmentgesellschaft bewertungstäglich den positiven oder negativen Prozentsatz (7) des Wertes des Investmentanteils ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräußerung enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 entfällt (Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht.
2Der Aktiengewinn pro Investmentanteil darf sich durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht ändern.
3Die Investmentgesellschaft ist an ihre bei der erstmaligen Ausgabe der Anteile getroffene Entscheidung, ob sie den Aktiengewinn ermittelt oder davon absieht, gebunden (2).
4§ 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 sind jeweils nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft die entsprechenden Teile des Aktiengewinns bewertungstäglich veröffentlicht (29).
5Absatz 1 Satz 1 Nr.5 gilt entsprechend (3).

(3) (4) 1aDie Investmentgesellschaft hat bewertungstäglich den Zwischengewinn zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen;
1bdabei ist anzugeben, ob bei der Ermittlung des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 verfahren wurde (30).
2aSind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, sind 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils anzusetzen;
2bnegative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen auf Grund des Erwerbs von während des laufenden Geschäftsjahres des Investmentvermögens ausgegebenen Anteilen werden nicht berücksichtigt (31).
3Absatz 1 Satz 1 Nr.5 gilt entsprechend.
4Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen Investmentvermögen im Sinne der §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes und bei ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegen, keine Anwendung (9).

§§§



§_6   InvStG (F)
Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung

1aSind die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der Zwischengewinn (1) sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt;
1bmindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen.
2Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.
3Der nach Satz 1 anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen.

§§§



§_7   InvStG (F)
Kapitalertragsteuer

(1) 1Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von

  1. ausgeschütteten Erträgen im Sinne des § 2 Abs.1, soweit sie nicht enthalten:

  2. Ausschüttungen im Sinne des § 6,

  3. den nach dem 31.Dezember 1993 einem Anleger in ausländische Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen einschließlich der ausländischen Erträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (5).
    2Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Investmentanteil (2) erworben oder (2) veräußert und seitdem verwahrt oder sind der auszahlenden Stelle im Rahmen eines Depotübertrags die Anschaffungsdaten gemäß § 43a Abs.2 Satz 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen worden (10), hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen,

  4. (1) dem Zwischengewinn.

2Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 (6) sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3Die Anrechnung ausländischer Steuern richtet sich nach § 4 Abs.2 Satz 8 (11).
4Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, hat die inländische auszahlende Stelle § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden (15) (21).

(2) (22) 1aIm Falle einer Teilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 sind auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge die Absätze 1, 3, 3a und 3c anzuwenden;
1bdie zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten.
2Im Falle einer Teilausschüttung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 sind auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge die Absätze 3, 3b, 3d und 4 anzuwenden.

(3) (23) 1Eine Kapitalertragsteuer wird von den Erträgen aus einem Anteil an einem inländischen Investmentvermögen erhoben,

  1. soweit in den Erträgen aus dem Investmentanteil inländische Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind,

    a) von den ausgeschütteten Erträgen nach Maßgabe des Absatzes 3a und

    b) von den ausschüttungsgleichen Erträgen nach Maßgabe des Absatzes 3b,

  2. soweit in den Erträgen aus dem Investmentanteil Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten sind,

    a) von den ausgeschütteten Erträgen nach Maßgabe des Absatzes 3c und

    b) von den ausschüttungsgleichen Erträgen nach Maßgabe des Absatzes 3d.

2Der Steuerabzug obliegt dem Entrichtungspflichtigen.
3Dieser hat die auszuschüttenden Beträge einschließlich der Steuerabzugsbeträge bei der Depotbank einzuziehen, soweit er sie nicht nach § 2 Absatz 1a und 1b vom Veräußerer des Anteils einzuziehen hat.
4Das Investmentvermögen hat der Depotbank die Beträge für die Ausschüttungen und den Steuerabzug zur Verfügung zu stellen, die sich nach seinen Berechnungen unter Verwendung der von der Depotbank ermittelten Zahl der Investmentanteile ergeben.

(3a) (23) 1Entrichtungspflichtiger ist bei ausgeschütteten Erträgen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a als auszahlende Stelle

  1. das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes oder das inländische Wertpapierhandelsunternehmen, welches, oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welche

    a) die Anteile an dem Investmentvermögen verwahrt oder verwaltet und

    aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 auszahlt oder gutschreibt oder

    bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt oder

    b) die Anteile an dem Investmentvermögen nicht verwahrt oder verwaltet und

    aa) die Erträge im Sinne des Satzes 1 auszahlt oder gutschreibt oder

    bb) die Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt, oder

  2. die Wertpapiersammelbank, der die Anteile an dem Investmentvermögen zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Erträge im Sinne des Satzes 1 an eine ausländische Stelle auszahlt.

2Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(3b) (23) 1Entrichtungspflichtiger ist bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b die inländische Stelle, die im Falle einer Ausschüttung auszahlende Stelle nach Absatz 3a Satz 1 wäre.
2aDie Depotbank hat die Steuerabzugsbeträge den inländischen Stellen nach Satz 1 auf deren Anforderung zur Verfügung zu stellen, soweit nicht die inländische Stelle Beträge nach § 2 Absatz 1b einzuziehen hat;
2bnicht angeforderte Steuerabzugsbeträge hat die Depotbank nach Ablauf des zweiten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen.
3Das Investmentvermögen, die Depotbank und die sonstigen inländischen Stellen haben das zur Verfügungstellen und etwaige Rückforderungen der Steuerabzugsbeträge nach denselben Regeln abzuwickeln, die für ausgeschüttete Beträge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gelten würden.
4Die inländische Stelle hat die Kapitalertragsteuer spätestens mit Ablauf des ersten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens einzubehalten und zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen.
5Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(3c) (23) 1Den Steuerabzug hat bei ausgeschütteten Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a als Entrichtungspflichtiger die auszahlende Stelle im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 vorzunehmen.
2Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (27) entsprechend anzuwenden.

(3d) (23) 1Den Steuerabzug nimmt bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b als Entrichtungspflichtiger die inländische Stelle vor, die im Falle einer Ausschüttung auszahlende Stelle nach Absatz 3c Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 1 wäre.
2Absatz 3b Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
3Ergänzend sind die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (28) entsprechend anzuwenden.

(4) (24) 1Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens mit Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b genannten hat als Entrichtungspflichtiger die inländische Stelle einen Steuerabzug vorzunehmen, die bei Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nach Absatz 3d Satz 1 als auszahlende Stelle hierzu verpflichtet wäre.
2Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
3Absatz 3b Satz 2 bis 4 und § 44a Absatz 10 Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden (29).

(5) (25) 1Wird bei ausschüttungsgleichen Erträgen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b sowie nach Absatz 4 von der inländischen Stelle weder vom Steuerabzug abgesehen noch ganz oder teilweise Abstand genommen, wird auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 4 und des § 44b Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in dem dort vorgesehenen Umfang von der inländischen Investmentgesellschaft erstattet.
2Der Anleger hat der Investmentgesellschaft eine Bescheinigung der inländischen Stelle im Sinne der Absätze 3b, 3d und 4 vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diese die Erstattung nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird.
3Im Übrigen sind die für die Anrechnung und Erstattung der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
4aDie erstattende inländische Investmentgesellschaft haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen;
4bfür die Zahlungsaufforderung gilt § 219 der Abgabenordnung entsprechend.
5Für die Überprüfung der Erstattungen sowie für die Geltendmachung der Rückforderung von Erstattungen oder der Haftung ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der inländischen Investmentgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist.

(6) (26) 1Wird bei einem Gläubiger ausschüttungsgleicher Erträge im Sinne des Absatzes 4, der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, von der inländischen Stelle nicht vom Steuerabzug abgesehen, hat die inländische Investmentgesellschaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erstatten.
2Die inländische Investmentgesellschaft hat sich von dem ausländischen Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
3aDas Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist auf den Steuerabzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder als zugeflossen gelten, der eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist;
3bsoweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht.
4Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(8)   (9) 1Für die ergänzende Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug in den Absätzen 3 bis 6 steht die inländische Investmentgesellschaft einem inländischen Kreditinstitut gleich.
2Ferner steht die inländische Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der ihr erlaubten Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen für die Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug einem inländischen Kreditinstitut gleich.

§§§



§_8   InvStG (F)
Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung

(1) 1Auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme (13) von Investmentanteilen im Betriebsvermögen sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 4 Abs.1, aber auch § 19 des REIT-Gesetzes, (5) anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes gehören (positiver Aktiengewinn).
2Bei Beteiligungen des Investmentvermögens an anderen Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
3Bei dem Ansatz des in § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1aAuf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens sind beim Anleger § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes gehören;
1bVermögensminderungen, die aus Wirtschaftsgütern herrühren, auf deren Erträge § 4 Abs.1 anzuwenden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern. (1) (negativer Aktiengewinn)
2Bei Beteiligungen des Investmentvermögens an anderen Investmentvermögen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden (2).
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen des Investmentvermögens an inländischen REITAktiengesellschaften oder anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen im Sinne des REIT-Gesetzes (6).

(3) (3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende Teil der Einnahmen ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits.
2Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
3Entsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Teils nach § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b des Körperschaftsteuergesetzes.
4Die nach den Sätzen 1, 2 und 3 zu berücksichtigenden Teile sind um einen nach den Sätzen 2 bzw 3 ermittelten Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu berichtigen, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.

(4) (4) 1Kommt eine Investmentgesellschaft ihrer Ermittlungs- und Veröffentlichungspflicht nach § 5 Abs.2 nicht nach, gilt der Investmentanteil bei betrieblichen Anlegern als zum zeitgleich mit dem letzten Aktiengewinn veröffentlichten Rücknahmepreis zurückgegeben und wieder angeschafft.
2Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer gilt als zinslos gestundet.
3Bei einer nachfolgenden Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils endet die Stundung mit der Rückgabe oder Veräußerung.
4Auf die als angeschafft geltenden Investmentanteile sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.

(5) (7) 1aGewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die weder zu einem Betriebsvermögen gehören noch zu den Einkünften nach § 22 Nr.1 oder Nr.5 des Einkommensteuergesetzes gehören (9) , gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes;
1b§ 3 Nr.40 und § 17 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden.
2Negative Einnahmen gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 sind von den Anschaffungskosten des Investmentanteils, erhaltener Zwischengewinn ist vom Veräußerungserlös des Investmentanteils abzusetzen.
3Der Veräußerungserlös ist ferner um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie um die hierauf entfallende, seitens der Investmentgesellschaft gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer im Sinne des § 4 Abs.2, § 7 Abs.3 und 4 zu erhöhen (10).
4Sind ausschüttungsgleiche Erträge in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet worden, sind diese dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen (11).
5Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe ist um die während der Besitzzeit des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhöhen, die nach § 18 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs.3 Nr.1 in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des Gesetzes steuerfrei sind.
6Des Weiteren ist der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossene Substanzauskehrung sowie um die Beträge zu erhöhen, die während der Besitzzeit auf Grund der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 steuerfrei ausgeschüttet wurden (14).
7Ferner bleiben bei der Ermittlung des Gewinns die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös mit dem Prozentsatz unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs.2 für die Anwendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4 Abs.1 veröffentlicht hat.

(6) (8) 1Von den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen ist ein Steuerabzug vorzunehmen.
2Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug ist auch bei Investmentanteilen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, der Gewinn nach Absatz 5.
3Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind einschließlich des § 43 Abs.2 Satz 3 bis 9 und des § 44a Abs.4 und 5 (12) und 5 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
4aBei der unmittelbaren Rückgabe von Investmentanteilen an eine inländische Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat die Investmentgesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug nach den Sätzen 1 bis 3 vorzunehmen;
4bdieser Steuerabzug tritt an die Stelle des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle.

(7) (15) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei Investmentanteilen sinngemäß anzuwenden.

§§§



§_8   InvStG
Ertragsausgleich

Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich.

§§§



§_9   InvStG (F)
Ertragsausgleich

1Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile (1) gleich.
2Die Einnahmen und Zwischengewinne im Sinne des § 1 Absatz 4 sind bei Anwendung eines Ertragsausgleichsverfahrens um die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zu erhöhen (2).

§§§



§_10   InvStG (F)
Dach-Investmentvermögen (1)

1Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen des Dach-Investmentvermögens (2)aus Anteilen an anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6 entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Sondervermögens im Sinne des § 5 Abs.1 nicht nachgewiesen werden.
2Soweit Ziel-Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Ziel-Investmentvermögens den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investmentvermögens zuzurechnen (3).
3Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-Feeder-Strukturen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 1a des Investmentgesetzes anzuwenden (4).

§§§



 Inländische Investmentanteile 

§_11   InvStG (F)
Zweckvermögen; Steuerbefreiung; Außenprüfung

(1) 1Das inländische Sondervermögen gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes (4).
2Es ist von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (1) befreit.
3Satz 2 findet auch auf die Investmentaktiengesellschaft Anwendung.
4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 (5).

(2) 1aDie von den Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird dem Investmentvermögen unter Einschaltung der Depotbank erstattet, soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist;
1bdies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag (3).
2aBei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wendet die Depotbank § 44b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an;
2bbei den übrigen Kapitalerträgen außer Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes (6) erstattet das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag auf Antrag an die Depotbank (3).
3Im Übrigen sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Abstandnahme vom Steuerabzug und über die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubigern sinngemäß anzuwenden.
4An die Stelle der in § 44b Abs.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Nichtveranlagungs-Bescheinigung tritt eine Bescheinigung des für das Investmentvermögen zuständigen Finanzamts, in der bestätigt wird, dass ein Zweckvermögen oder eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.

(3) Beim inländischen Investmentvermögen ist eine Außenprüfung im Sinne der §§ 194 ff der Abgabenordnung zulässig zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Investmentvermögens, zum Zwecke der Prüfung der Berichte nach § 44 des Investmentgesetzes und der Besteuerungsgrundlagen nach § 5.

§§§



§_12   InvStG (F)
Ausschüttungsbeschluss

1Die inländische Investmentgesellschaft hat über die Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge zu beschließen und den Beschluss schriftlich zu dokumentieren.
2Der Beschluss hat Angaben zur Zusammensetzung der Ausschüttung zu enthalten.
3Er hat außerdem Angaben zu den noch nicht ausgeschütteten Beträgen, die nicht unter § 19 Abs.1 (1) fallen, zu enthalten.

§§§



§_13   InvStG (F)
Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

(1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs.1 sind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert festzustellen.

(2) 1Die Investmentgesellschaft hat spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben (7).
2Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, ist die Erklärung nach Satz 1 spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses abzugeben (8).
3Der Feststellungserklärung sind der Jahresbericht, die Bescheinigung (§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.3) (1) und der Ausschüttungsbeschluss (§ 12) beizufügen.

(3) 1Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung gleich.
2Die Investmentgesellschaft hat die erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im (10) Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4) 1Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest (2), sind die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen.
2Weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen und den erklärten Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen (3).
3Die Investmentgesellschaft hat die Unterschiedsbeträge in der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem die Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 (4) unanfechtbar geworden ist.
4Die §§ 129, 164, 165, 172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden (5).
5Eine gesonderte Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 ist bis zum Ablauf der für die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Feststellungsfrist zulässig (6).

(5) (9) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet, oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der inländischen Depotbank befindet.

§§§



§_14   InvStG (F)
Verschmelzung (10) von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen (3)

(1) Die folgenden Absätze 2 bis 6 (4) gelten nur für die Verschmelzung (11) im Sinne des § 40g des Investmentgesetzes unter alleiniger Beteiligung inländischer Sondervermögen (11).

(2) 1Das übertragende Sondervermögen hat die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung (fortgeführte Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) anzusetzen.
2Ein nach § 40g Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens (12).

(3) Das übernehmende Sondervermögen hat zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages (13) die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen.
2Das übernehmende Sondervermögen tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Sondervermögens ein.

(4) 1Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch.
2Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen.
3aErhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine Barzahlung im Sinne des § 40h des Investmentgesetzes, gilt diese als Ertrag im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahme des Anlegers, eine Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes oder eine Leistung nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes ist;
3b§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind nicht anzuwenden (14).
4Die Barzahlung ist als Ausschüttung eines sonstigen Ertrags oder als Teil der Ausschüttung nach § 6 zu behandeln (14).

(5) 1Die nicht bereits ausgeschütteten ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens gelten den Anlegern dieses Sondervermögens mit Ablauf des Übertragungsstichtags als zugeflossen.
2Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 zu den Einkünften nach § 22 Nr.1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes zählen (2).
3Als ausschüttungsgleiche Erträge sind auch die nicht bereits zu versteuernden angewachsenen Erträge des übertragenden Sondervermögens zu behandeln (6) .

(6) 1Ermitteln beide Sondervermögen den Aktiengewinn nach § 5 Abs.2, so darf sich der Aktiengewinn je Investmentanteil durch die Übertragung nicht verändern.
2Ermittelt nur eines der beiden Sondervermögen den Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile des Sondervermögens, das bisher einen Aktiengewinn ermittelt und veröffentlicht hat, § 8 Abs.4 anzuwenden.

(7) (5) 1Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer nach dem Investmentgesetz zulässigen Übertragung von allen Vermögensgegenständen im Wege der Sacheinlage sämtliche Vermögensgegenstände

  1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft,

  2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft,

  3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft,

  4. einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder

  5. einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft (15) übertragen werden.

2Satz 1 ist (8) nicht anzuwenden, wenn ein Spezial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines solchen Sondervermögens oder eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentgesetzes oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft als übertragendes oder aufnehmendes Investmentvermögen beteiligt ist (7).

(8) (9) Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensgegenstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesellschaftsvermögen oder Investmentaktiengesellschaften auf dasselbe Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder dieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zulässig.

§§§



§_15   InvStG (F)
Inländische Spezial-Sondervermögen und Spezial- Investmentaktiengesellschaften (8)

(1) 1Bei inländischen Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalanlagegesellschaft oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind, (5) sind § 4 Abs.4, § 5 Abs.1, § 6, (9) und § 8 Abs.4 (1) nicht anzuwenden.
2a§ 5 Abs.2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den Aktiengewinn bei jeder Bewertung des Investmentvermögens (10) zu ermitteln;
2bdie Veröffentlichung des Aktiengewinns entfällt.
3aFür die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gilt § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a der Abgabenordnung entsprechend;
3bdie Feststellungserklärung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung (6).
4§ 13 Abs.1, 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
5Nicht ausgeglichene negative Erträge im Sinne des § 3 Abs.4 Satz 2 entfallen, soweit ein Anleger seine Investmentanteile veräußert oder
zurückgibt (2).
6In den Fällen des § 14 gilt dies auch, soweit sich jeweils die Beteiligungsquote des Anlegers an den beteiligten Sondervermögen reduziert (2).
7a§ 32 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend;
7bdie Investmentgesellschaft hat den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen (3).
8Die Kapitalertragsteuer nach Satz 7 und nach § 7 ist durch die Investmentgesellschaft innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten (11).
9Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl.I S.139), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl.I S.1544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln (11).
10Im Rahmen der ergänzenden Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Steuerabzug sind § 44a Absatz 6 und § 45a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden (11).

(2) 1Erträge aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind gesondert auszuweisen.
2Diese Erträge gelten beim beschränkt steuerpflichtigen Anleger als unmittelbar bezogene Einkünfte gemäß § 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe f, Nr.6 oder Nr.8 des Einkommensteuergesetzes.
3Dies gilt auch für die Anwendung der Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen.
4aVon den Erträgen ist Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent durch die Investmentgesellschaft einzubehalten;
4bAbsatz 1 Satz 8 bis 10 gilt entsprechend (12).
5§ 50 Absatz 2 Satz 1 (7) des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.

§§§



 Ausländische Investmentanteile 

§_16   InvStG (F)
Ausländische Spezial-Investmentvermögen

1Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 100 (4) Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind § 4 Abs.4, § 5 Abs.1 Satz 1 (3) Nr.5 Satz 3, §§ § 6 und 8 Abs.4 (1) nicht anzuwenden.
2§ 5 Abs.1 Satz 1 (3) Nr.3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im (6) Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt.
3§ 15 Satz 2 gilt entsprechend.
4§ 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden (5).
5§ 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a entsprechend anzuwenden (5).
6Für ausländische Spezial-Investmentvermögen mit mindestens einem inländischen Anleger hat die ausländische Investmentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden (5).
7Fasst das ausländische Spezial-Investmentvermögen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem Tage des Ausschüttungsbeschlusses (5).

§§§



§_17   InvStG
Repräsentant

Der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft im Sinne des § 136 Abs.1 Nr.2 und des § 138 des Investmentgesetzes gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes und des § 13 der Abgabenordnung, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.

§§§



§_17a   InvStG (F)
Auswirkungen der Verschmelzung (11) von ausländischen Investmentvermögen und Teilen eines solchen Investmentvermögens auf ein anderes ausländisches Investmentvermögen oder Teile eines solchen Investmentvermögens (5)

1Für den Anleger eines Investmentanteils an einem Investmentvermögen (6), das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (6) untersteht, ist für Verschmelzungen von Investmentvermögen, die demselben Aufsichtsrecht unterliegen, (12) § 14 Absatz 4 bis 6 und 8 (9) entsprechend anzuwenden, wenn

  1. die dem § 40g (12) des Investmentgesetzes entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Sondervermögen erfüllt sind und dies durch eine Bestätigung der für die Investmentaufsicht zuständigen Stelle nachgewiesen wird und

  2. das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle (2) (3) vorlegt.

2Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S.15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen (7).
3Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind dem Bundeszentralamt für Steuern vorzulegen (4).
4§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.5 gilt entsprechend.
5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn alle Vermögensgegenstände eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übertragen werden oder ein solcher Teil eines Investmentvermögens alle Vermögensgegenstände eines anderen Investmentvermögens oder eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übernimmt (8).
6a§ 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend;
6bdies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen (10).

§§§



 Anwendung 

§_18   InvStG (F)
Anwendungsvorschriften

(1) (7) 1Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der nachfolgenden Absätze erstmals auf die Erträge eines Investmentvermögens anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31.Dezember 2008 zufließen.
2Auf ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen das Investmentvermögen die Wertpapiere oder Bezugsrechte vor dem 1.Januar 2009 angeschafft hat oder das Investmentvermögen das Termingeschäft vor dem 1.Januar 2009 abgeschlossen hat, ist § 2 Abs.3 Nr.1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) (7) 1§ 7 Abs.1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten (8).
2§ 8 Abs.5 und 6 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b erstmals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden (17).
3§ 15 Abs.2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten.

(2a) (10) 1Auf die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen Spezial-Sondervermögen, inländischen Spezial-Investment-Aktiengesellschaften oder ausländischen Spezial-Investmentvermögen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben werden, ist bereits § 8 Abs.5 in der in Absatz 2 Satz 2 genannten Fassung mit Ausnahme des Satzes 5 anzuwenden.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig oder für die Beteiligung eine Mindestanlagesumme von 100 000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist.
3Wann von dieser Sachkunde auszugehen ist, richtet sich nach dem Gesetz, der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbedingungen.
4aAls Veräußerungsgewinn wird aber höchstens die Summe der vom Investmentvermögen thesaurierten Veräußerungsgewinne angesetzt, auf die bei Ausschüttung Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden wäre;
4bder Anleger hat diesen niedrigeren Wert nachzuweisen.
5aAuf Veräußerungsgewinne im Sinne dieses Absatzes ist § 8 Abs.6 nicht anzuwenden;
5b§ 32d des Einkommensteuergesetzes in der nach dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung gilt entsprechend.

(2b) (14) 1aAuf die Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an Publikums-Investmentvermögen, deren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist und deren Termingeschäfts- und Wertpapierveräußerungsgewinne nach Verrechnung mit entsprechenden Verlusten vor Aufwandsverrechnung ohne Ertragsausgleich gemäß dem Jahresbericht des letzten vor dem 19. September 2008 endenden Geschäftsjahres die ordentlichen Erträge vor Aufwandsverrechnung ohne Ertragsausgleich übersteigen, ist § 8 Abs.5 Satz 1 bis 4 und 6 sowie Abs.6 in der in Absatz 2 Satz 2 genannten Fassung auch für vor dem 1. Januar 2009 angeschaffte Anteile anzuwenden, es sei denn, die Anteile wurden vor dem 19. September 2008 angeschafft;
1bfür neu aufgelegte Publikums-Investmentvermögen ist auf das erste nach dem 19. September 2008 endende Geschäftsjahr abzustellen.
2Auf die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 19. September 2008 angeschafft wurden, ist bei Rückgaben oder Veräußerungen nach dem 10. Januar 2011 die in Absatz 2 Satz 2 genannte Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anschaffung des Investmentanteils zum 10. Januar 2011 unterstellt wird.

(3) (7) 1§ 15 Absatz 1 Satz 7 und 8 (20) in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, soweit sie Entgelte enthalten, die dem Investmentvermögen nach dem 17. August 2007 zufließen.

(4) (5) 1§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist anzuwenden auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2006 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind.
2Die Neufassung kann auch auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen angewandt werden, die vor dem 1. Januar 2007 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind, wenn die Anschaffungskosten der Investmentanteile sich aus den Unterlagen des Instituts ergeben.

(5) (6) (11) 1§ 2 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl.I S.914) ist erstmals auf Dividenden und Veräußerungserlöse anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2007 (15) zufließen oder als zugeflossen gelten.
2§ 8 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl.I S.914) ist erstmals bei der Rückgabe oder Veräußerung oder der Bewertung eines Investmentanteils nach dem 31. Dezember 2007 (15) anzuwenden.
3Die Investmentgesellschaft hat für Bewertungstage nach dem 31.Dezember 2007 (15) bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach § 5 Abs.2 die Neufassung des § 8 zu berücksichtigen.

(6) (12) § 2 Abs.2a und § 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) sind erstmals auf Investmenterträge anzuwenden, die einem Anleger nach dem 25. Mai 2007 zufließen oder als zugeflossen gelten.

(7) (12) § 7 Abs.8 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist auf den nach dem 31. Dezember 2007 vorzunehmenden Steuerabzug anzuwenden.

(8) (12) § 13 Abs.4 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzuwenden, für die die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(9) (12) § 15 Abs.1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzuwenden, für die die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(10) (12) § 15 Abs.1 Satz 1 und § 16 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf das erste nach dem Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl.I S.3089) endende Geschäftsjahr anzuwenden.

(11) (12) 1Sind Anteile an ausländischen Vermögen zwar ausländische Investmentanteile gemäß § 2 Abs.9 des Investmentgesetzes in der bis zum, nicht aber in der seit dem Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl.I S.3089) geltenden Fassung, so gelten sie für die Anwendung dieses Gesetzes bis zum Ende des letzten Geschäftsjahres, das vor dem 28. Dezember 2007 begonnen hat, weiterhin als ausländische Investmentanteile.
2In den Fällen des § 6 gelten solche Anteile bis zum 31. Dezember 2007 als ausländische Investmentanteile.

(12) (16) 1§ 1 Abs.3 Satz 3 und 4 sowie Abs.4 Nr.1 und 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten.
2Satz 1 gilt nicht für Erträge aus vom Investmentvermögen vor dem 1. Januar 2009 angeschafften sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalforderungen im Sinne der vor dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes sind (18).
3a§ 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2008 als zugeflossen gelten;
3bfür die Anwendung des § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 gelten die sonstigen Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden und bei denen nach § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung keine Zinsabgrenzung vorzunehmen war, als zum 1. Januar 2009 angeschafft.

(13) (16) § 4 Abs.2 Satz 8 und § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Satz 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) sind erstmals beim Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.

(14) (16) § 1 Abs.3 Satz 5, § 5 Abs.1 und § 13 Abs.2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes enden.

(15) (16) § 7 Abs.4 Satz 5 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist auf alle Steueranmeldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 abzugeben sind.

(16) (16) § 17a in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Übertragungen anzuwenden, bei denen der Vermögensübergang nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam wird.

(17) (19) 1§ 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2009 als zugeflossen gelten.
2§ 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2009 zufließen oder als zugeflossen gelten.

(18) (19) 1Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) sind erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem 22. Juli 2009 wirksam werden.

(19) (21) 1§ 4 Absatz 1 und § 16 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2010 enden.
2§ 5 Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
3§ 5 Absatz 2 ist erstmals für Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 19. Mai 2010 zufließen oder als zugeflossen gelten.
4Investmentgesellschaften, die bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen entschieden haben, von einer Ermittlung und Veröffentlichung des Aktiengewinns abzusehen, können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 hierüber erneut entscheiden.
5Diese Entscheidung wird für die erstmalige Anwendung des § 5 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) nur berücksichtigt, wenn die erstmalige Veröffentlichung des Aktiengewinns bis spätestens zum 19. Juli 2010 erfolgt.
6Bei der erstmaligen Veröffentlichung ist von einem Aktiengewinn von Null auszugehen.
7§ 7 Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist vorbehaltlich der Sätze 8 und 9 (22) erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 14. Dezember 2010 zufließen oder als zugeflossen gelten.
8§ 7 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals für Geschäftsjahre des Investmentvermögens anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
9Dies gilt für § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend, soweit dieser inländische Immobilienerträge aus seinem Anwendungsbereich ausnimmt (23).

(20) (24) 1§ 1 Absatz 1, 1a und 2, die §§ 5, 10, 11 Absatz 1, § 13 Absatz 5, die §§ 14, 15 Absatz 1 Satz 2 und § 17a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I S.1126) sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen.
2Die §§ 2, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und 8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I S.1126) und § 7 in der Fassung des Artikels 22 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S.2592) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder ihm als zugeflossen gelten (25).
3Für vor dem 1. Januar 2013 als zugeflossen geltende Erträge hat die inländische Stelle abweichend von § 7 Absatz 3b Satz 4 und Absatz 4 die Kapitalertragsteuer spätestens mit Ablauf des zweiten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens einzubehalten und zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen.
4Steuerabzugsbeträge, die für vor dem 1. Januar 2013 als zugeflossen geltende Erträge von Entrichtungspflichtigen bei der Depotbank nicht eingezogen wurden, hat die Depotbank abweichend von § 7 Absatz 3b Satz 2 Halbsatz 2 spätestens mit Ablauf des dritten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens einzubehalten und zum 10. des Folgemonats anzumelden und abzuführen.

(21) (24) 1§ 11 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist für Kapitalerträge, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012 zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes eine Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nur zulässig ist, wenn die betreffenden Anteile, aus denen die Kapitalerträge stammen, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses neben dem wirtschaftlichen Eigentum auch

  1. im zivilrechtlichen Eigentum der Investmentaktiengesellschaft oder

  2. bei Sondervermögen im zivilrechtlichen Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im zivilrechtlichen Miteigentum der Anleger

stehen.
2Satz 1 gilt nicht bei Kapitalerträgen aus Anteilen, wenn es sich um den Erwerb von Anteilen an einem Ziel-Investmentvermögen handelt und die Anteile an das Dach-Investmentvermögen ausgegeben werden.

§§§



§_19   InvStG (F)
Übergangsvorschriften

(1) 1§ 2 Abs.3 Nr.1 zweiter Halbsatz in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs.2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) sind (1) bei inländischen Investmentvermögen auf Veräußerungen von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und von Bezugsrechten auf derartige Anteile anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert werden, für die das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sonstige Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.
2§ 8 Abs.1 ist hinsichtlich der in § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung nach § 2 Abs.2 oder Abs.3 Nr.1 in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs.2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) (2) begünstigt wären.

(2) 1Die §§ 37n bis 50d des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl.I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl.I S.2010) geändert worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens anzuwenden, welches vor dem 1.Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen.
2§ 40a des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die vor dem 1. Januar 2004 entstehen.
3Die in dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 stattfinden.

(3) 1Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2810), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21.August 2002 (BGBl.I S.3322) geändert worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des ausländischen Investmentvermögens anzuwenden, welches vor dem 1.Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen.
2§ 17 Abs.2b des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2004 zufließen.
3Die in dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2004 stattfinden.

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