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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:
a) der Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl.EU Nr.L 359 S.30) und
b) der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl.EU Nr.L 363 S.129).
*) Die Neufassung von § 13b Absatz 1 und 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Artikel 6 Nummer 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 66 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystem-Richtlinie – MwStSystRL) in der Fassung der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl.L 14 vom 20.1.2009, S.7); § 13b Absatz 2 Nummer 6 dient der Umsetzung von Artikel 199a MwStSystRL; die Neufassung von § 13b Absatz 5 UStG dient der Umsetzung von Artikel 196 MwStSystRL in der Fassung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl.L 44 vom 20.2.2008, S.11) und von Artikel 199a MwStSystRL. Die Neufassung des § 18a UStG in Artikel 6 Nummer 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/ 117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl.L 14 vom 20.1.2009, S.7) und der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr.37/2009 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl.L 14 vom 20.1.2009, S.1). Die Neufassung des § 27a Absatz 1 Satz 2 UStG in Artikel 6 Nummer 15 dient der Umsetzung von Artikel 214 Buchstabe d und e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl.L 44 vom 20.2.2008, S.11).
§§§
Zu § 1 FVG |
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In § 1 Nr.2 wurden die Wörter „das Bundesamt für Finanzen und das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter „das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
In § 1 Nr.2 wurden die Wörter „die Bundeswertpapierverwaltung,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06 durch Art.3 Abs.7 iVm Art.4 Abs.1 des Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetzes vom 12.07.06 (BGBl_I_06,1466)
In § 1 Nr.3 wurde das Wort „Oberfinanzdirektionen“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektionen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In § 1 Nr.4 wurden das Komma und das sich anschließende Wort „Zollkommissariate“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In § 1 Nr.2 wurden nach den Wörtern „die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein“ ein Komma sowie die Wörter „das Bundesausgleichsamt“ eingefügt, mit Wirkung vom 13.03.08 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes vom 05.03.08 (BGBl_I_08,282)
§§§
Zu § 2a FVG |
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§ 2a Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Oberfinanzdirektionen und die den Oberfinanzpräsidenten zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr.1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs.1 Nr.1 über.
§§§
Zu § 3 FVG |
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§ 3 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.03.08 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes vom 05.03.08 (BGBl_I_08,282)
§§§
Zu § 5 FVG |
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In der Überschrift des § 5 wurden die Wörter „Bundesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
In § 5 Einleitungssatz, sowie in Nummer 8 Satz 2, Nummer 11 Satz 2, Nummer 18 Satz 2 und Nummer 20 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
In § 5 Nummer 11 Satz 10 und Nummer 20 Satz 4 wurden die Wörter „Bundesamtes für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamtes für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
In § 5 Nummer 18 Satz 3 wurden die Wörter „Bundesamts für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.2 b) cc) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
(11) die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde auf dem Gebiet der steuerlichen Rechtsund Amtshilfe und bei der Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen und dem Übereinkommen Nr.90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23.Juli 1990 (ABl.EG Nr.L 225 S.10) in der jeweils geltenden Fassung, soweit das zuständige Bundesministerium seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert;
In § 5 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Bundesamt“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
In § 5 Abs.1 Nr.17 wurde das Wort "Handelns" durch das Wort "Handels" ersetzt, durch Nr.1 der Berichtigung vom 18.05.06, (BGBl_I_06,1202)
In § 5 Abs.5 Satz 4 wurde das Wort "Pauschalsteuer" durch das Wort "Pauschsteuer" ersetzt, durch Nr.2 der Berichtigung vom 18.05.06, (BGBl_I_06,1202)
In § 5 Abs.1 Nr.26 wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Nummern 27 und 28 angefügt, mit Wirkung vom 12.09.06 durch Art.12 Nr.1 iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
In § 5 Abs.1 Nr.28 wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 29 angefügt, mit Wirkung vom 13.12.06, durch Art.9 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 5 Abs.1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.12 Nr.1 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 5 Abs.1 Nr.30 wurden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummern 31 und 32 angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.12 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 5 Abs.1 Nr.30 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 31 angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
§ 5 Abs.6 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.12 iVm Art.14 Abs.3 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(6) 1An dem Aufkommen der gemäß Richtlinie 2003/48/EG in der jeweils geltenden Fassung von den berechtigten Mitgliedstaaten sowie von den in Artikel 17 dieser Richtlinie genannten Staaten und abhängigen Gebieten erhobenen Quellensteuer sind die Länder und Gemeinden nach dem Schlüssel für die Zerlegung des Zinsabschlags (§ 8 des Zerlegungsgesetzes) zu beteiligen.
§ 5 Abs.1 Nr.28a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.13 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) (aF) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 5 Abs.1 Nr.30 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.13 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) (aF) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 5 Abs.1 Nr.8 Satz 1 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Satz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.12 Nr.1 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
2Auf Antrag des Unternehmers überträgt das Bundeszentralamt für Steuern (2) die Vergütung der Vorsteuerbeträge auf eine andere Finanzbehörde, wenn diese zustimmt;
§ 5 Abs.1 Nr.12 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.12 Nr.1 b) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
12. die Durchführung des Steuererstattungsverfahrens nach § 50 Abs.5 Satz 4 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes;
§ 5 Abs.1 Nr.18 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.12 Nr.1 c) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
1die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 22a des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind und die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.
In § 5 Abs.1 Nr.33 wurde der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 34 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.12 Nr.1 d) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 5 Abs.1 Nr.35 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.12 Nr.1 e) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 5 Abs.1 Nr.18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.15 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
18. 1die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in den dort
genannten Fällen zu übermitteln sind, die Sammlung,
Auswertung und Weitergabe der Daten, die
nach § 22a des Einkommensteuergesetzes in den
dort genannten Fällen zu übermitteln sind, die
Prüfung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre Pflichten
nach § 22a Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
erfüllt haben, und die Gewährung
der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes (19).
2Das Bundeszentralamt für Steuern (2) bedient sich zur
Durchführung dieser Aufgaben der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte, soweit diese zentrale Stelle im Sinne des § 81 des
Einkommensteuergesetzes ist, im Wege der Organleihe.
3Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unterliegt insoweit der
Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern (4).
4Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung
geregelt;
In § 5 Abs.1 Nr.18 Satz 1 Buchstabe a wurden die Wörter „§ 10 Abs.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.2 Nr.1 a) aa) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 5 Abs.1 Nr.18 Satz 1 Buchstabe b wurden die Wörter „§ 10a Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.2 Nr.1 a) bb) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 5 Abs.1 Nr.18 Satz 1 Buchstabe e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.2 Nr.1 a) cc) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
e) die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfahren nach § 22a Abs.2 in Verbindung mit § 10 Abs.2 Satz 4, § 10a Abs.5 Satz 6, § 32b Abs.3 Satz 1 und § 52 Abs.24 Satz 2 Nr.2, Abs.24d Satz 3, Abs.38a und 43a Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und
In § 5 Abs.1 Nr.35 wurde der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 36 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.19 Abs.5 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 5 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Steuervergütungen“ die Wörter „sowie die nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 5 Abs.1 Nr.12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.6 Nr.1 a) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
Bisheriger Wortlaut:
...(18)
In § 5 Abs.1 Nr.25 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.6 Nr.1 b) iVm Art.13 Abs.4 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
Bisheriger Wortlaut:
§ 5 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.6 Nr.1 c) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
In § 5 Abs.1 Nr.36 wurde der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 37 angefügt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.9 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§§§
Zu § 6 FVG |
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In § 6 Abs.3 wurde die Angabe „§ 9 Abs.3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9a Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 7 FVG |
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§ 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die Bundes- und Landesaufgaben wahrnehmen.
(2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die nur Bundes- oder nur Landesaufgaben wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste Behörde, der die Oberfinanzdirektion untersteht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz des Zollkriminalamtes.
§§§
§§§
Zu § 8 FVG |
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§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung des Bundes mit Ausnahme des
Zollfahndungsdienstes und die Finanzverwaltung des Landes in ihrem Bezirk.
2Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung des Bundes oder eines Landes für mehrere
Oberfinanzbezirke übertragen werden.
3Sie kann weitere Aufgaben erledigen.
(2) 1Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung,
eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder
Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern.
2Außerdem können weitere Bundes- oder
Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Bundes oder des Landes
eingerichtet werden.
3Die Bundesabteilungen werden mit Verwaltungsangehörigen des
Bundes, die Landesabteilungen mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt.
4Dies gilt für andere Organisationseinheiten entsprechend.
(3) 1Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der Oberfinanzdirektion für den ganzen
Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn
dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
2Die Rechtsverordnung erläßt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der
Finanzen und für den Bereich von Aufgaben eines Landes die zuständige
Landesregierung.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
4Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
5Vor Erlaß der Rechtsverordnung setzen sich das Bundesministerium der Finanzen und die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde gegenseitig ins Benehmen.
6Bundes- und Landesabteilungen sind nicht einzurichten, wenn deren Aufgaben nach den
Sätzen 1 und 2 übertragen worden sind.
(4) 1Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für
deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind.
2Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(6) 1Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für
deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind.
2Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(7) 1Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung
und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie
Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts übertragen.
2Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben.
§§§
§§§
Zu § 8a FVG |
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§ 8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 9 FVG |
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§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die
Oberfinanzdirektion.
2Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen
werden.
(2) 1Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen stehen in einem
Beamtenverhältnis sowohl beim Land als auch beim Bund.
2Sie werden auf Vorschlag des
Bundesministeriums der Finanzen und der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörde im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und der
zuständigen Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin
und die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen.
3Im Übrigen sind auf die
Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen die beamten- und
besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden.
(3) 1Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesaufgaben wahrzunehmen, so ist der
Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim Land beamtet.
2Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des
Landes ernannt und entlassen.
3Hat eine Oberfinanzdirektion keine Landesaufgaben
wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin
ausschließlich beim Bund beamtet.
4Er oder sie wird auf Vorschlag des
Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung durch
den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ernannt und entlassen.
5Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(4) 1Verliert eine Oberfinanzdirektion durch Aufgabenübertragung nach § 2a Abs.2 oder § 8 Abs.3 ihre Befugnis zur Leitung der Finanzverwaltung des Bundes oder des Landes,
so endet das Beamtenverhältnis des betroffenen Oberfinanzpräsidenten oder der
betroffenen Oberfinanzpräsidentin zu der Körperschaft, deren Aufgaben vollständig auf
eine andere Behörde übertragen werden.
2Sollen sowohl die Bundes- als auch die
Landesaufgaben einer Oberfinanzdirektion gleichzeitig auf andere Behörden übertragen
werden, so bestimmen das Bundesministerium der Finanzen und die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen, welcher Teil des
Doppelbeamtenverhältnisses des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin
nach Satz 1 beendet ist.
3Die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde stellt den Tag
der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
4§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes
über die Verteilung der Versorgungslasten findet entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, dass in den Fällen der Sätze 1 und 2 der in § 107b Abs.1 des
Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie die dort genannte
Altersgrenze unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfähige
Dienstzeiten, in denen Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen sowohl
beim Bund als auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Hälfte
getragen werden.
§§§
§§§
Zu § 9a FVG |
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§ 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 10 FVG |
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§ 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
Bisheriger Wortlaut:
1Werden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Bundes- oder
Landeskassen errichtet, so kann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für mehrere
Oberfinanzbezirke oder für Teile davon übertragen werden.
2aDie Bundeskassen
unterstehen unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen
Oberfinanzpräsidentin;
2bLandeskassen können unmittelbar dem zuständigen
Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden.
§§§
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Zu § 10a FVG |
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§ 10a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 11 FVG |
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§ 11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf die Bundesabteilungen und auf die Bundeskasse entfallen.
(2) 1Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin und die
sonstigen Zuwendungen, die ihm oder ihr zustehen, werden vom Bund und vom Land je zur
Hälfte getragen.
2Ist er oder sie ausschließlich beim Bund beamtet, so trägt diese
Kosten der Bund, ist er oder sie ausschließlich beim Land beamtet, so trägt diese
Kosten das Land.
(3) Die übrigen Kosten der Oberfinanzdirektion trägt das Land.
§§§
§§§
Zu § 12 FVG |
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In § 12 Abs.2 wurden nach dem Wort „Grenzaufsicht“ ein Komma und die Wörter „für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 17 FVG |
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§ 17 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09 durch Art.5 Nr.1 iVm Art.11 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29.05.09 (BGBl_I_09,1170)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Abs.4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Abs.4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist.
§§§
Zu § 18 FVG |
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§ 18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09 durch Art.5 Nr.2 iVm Art.11 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29.05.09 (BGBl_I_09,1170)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer
und der Kraftfahrzeugsteuer und nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden
Vorschriften mit.
2Sie handeln hierbei für das Finanzamt, das für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist.
§§§
Zu § 18a FVG |
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§ 18a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.09 durch Art.5 Nr.3 iVm Art.11 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29.05.09 (BGBl_I_09,1170)
§§§
Zu § 19 FVG |
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In der Überschrift des § 19 sowie in Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesamtes für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamtes für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
In § 19 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
§ 19 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 12.09.06 durch Art.12 Nr.2 iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
§ 19 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.6 Nr.2 a) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Art und Umfang der Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern (1) an Außenprüfungen werden von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
§ 19 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.6 Nr.2 b) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (3) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von den Feststellungen des Bundeszentralamtes für Steuern abzuweichen, so ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In § 19 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „namhaft gemachte Betriebe“ durch die Wörter „namhaft gemachte Steuerpflichtige, die nach § 193 der Abgabenordnung der Außenprüfung unterliegen,“ und die Wörter „dieser Betriebe“ durch die Wörter „dieser Steuerpflichtigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.6 Nr.2 c) iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
§§§
Zu § 20 FVG |
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§ 20 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 12.09.06 durch Art.12 Nr.3 iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
§ 20 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.12 Nr.2 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesfinanzbehörden können
technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen eines anderen
Bundeslandes oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen.
2In diesen Fällen ist
sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen
Weisungen der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Finanzbehörde des Bundeslandes verrichtet werden, das die
Aufgabenwahrnehmung auf ein anderes Bundesland übertragen hat.
§§§
Zu § 21 FVG |
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In § 21 Abs.4 Satz 1 und Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2809)
§ 21 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
§§§
Zu § 21a FVG |
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§ 21a wurden eingefügt, mit Wirkung vom 12.09.06 durch Art.12 Nr.4 iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
§ 21a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.6 Nr.4 iVm Art.13 Abs.1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs
von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt
das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung
der obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche
Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Vollzugsziele,
Regelungen zur Zusammenarbeit des
Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fachliche
Weisungen.
2Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht.
3Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des
Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen
allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens
vier Ländern ergreifen.
(2) 1Die obersten Finanzbehörden des Bundes und
der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der
gemeinsam festgelegten Vollzugsziele.
2Hierzu übermitteln
die obersten Finanzbehörden der Länder
dem Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen
Daten.
(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sind für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich.
§§§
§§§
Zum Abschnitt VI FVG |
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Der Abschnitt 6 mit den §§ 22 bis 27 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zum Unterabschnitt I FVG |
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Die Abschnittsüberschrift wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 22 FVG |
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§ 22 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
In § 22 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „16. März 1999 (BGBl.I S.322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl.I S.1652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „24. Februar 2010 (BGBl.I S.150)“ und die Angabe „Abs.1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung des Inkrafttretens des Versorgungslasteneilungs-Staatsvertrages nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 05.09.10 (BGBl_I_10,1288)
§ 22 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung (Inkrafttretens des Versorgungslasteneilungs-Staatsvertrages), durch Art.5 Nr.1 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 05.09.10 (BGBl_I_10,1288)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Für die übrigen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§§§
Zum Unterabschnitt II FVG |
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Die Abschnittsüberschrift wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 23 FVG |
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§ 23 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 24 FVG |
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§ 24 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 25 FVG |
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§ 25 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 26 FVG |
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§ 26 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
§§§
Zu § 27 FVG |
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§ 27 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2897)
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