Fußnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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Artikel 1 Nr.30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr.53 (§ 285 Nr.20, § 314 Abs.1 Nr.12 des Handelsgesetzbuchs) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und von anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätzen (ABl.EG Nr.L 283 S.28),
Artikel 1 Nr.9 und 36 (§ 253 Abs.1 Satz 2 und § 290 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/ EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl.EU Nr.L 178 S.16),
Artikel 1 Nr.30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr.33, 38, 53 Buchstabe b, Nr.56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr.3, 4, 6 und 10, Artikel 6, 7, 8 Nr.2, Artikel 10 Nr. 4 und 5, Artikel 11, 12 Nr.4, 5, 6, 8 und 15, Artikel 13 Abs.2 und 3 (§ 285 Nr.17, §§ 288, 292 Abs.2, § 314 Abs.1 Nr.9, § 317 Abs.3, 5 und 6, § 318 Abs.8, § 319a Abs.1 Satz 1 Nr.4, Satz 4, Abs.2, §§ 319b, 320 Abs.4, § 321 Abs.4a, §§ 324, 340k Abs.5, § 340l Abs.2, § 341k Abs.4 des Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs.5, § 107 Abs.3 Satz 2 und Abs.4, § 124 Abs.3 Satz 2, § 171 Abs.1 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, § 12 Abs.4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 52 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs.4, § 38 Abs.1a des Genossenschaftsgesetzes, § 19 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 des SCE-Ausführungsgesetzes, § 27 Abs.1 Satz 4, § 34 Abs.4 Satz 4 und 5 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 40a, 43, 51b Abs.4 und 4a, § 57 Abs.9 Satz 5, § 134 Abs.2a der Wirtschaftsprüferordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung sowie § 37v Abs.2, § 37y Nr.1 und § 39 Abs.2 Nr. 19 und 20 des Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl.EU Nr.L 157 S.87) und in
Artikel 1 Nr.19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr.33, 34, 35, 39, 53, 54, Artikel 5 Nr.9 (§§ 267, 293, 285 Nr.3, 3a, 16, 21, §§ 288, 289, 289a, 314 Abs.1 Nr.2, 2a, 8, 13, § 315 des Handelsgesetzbuchs, § 161 des Aktiengesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl.EU Nr.L 224 S.1).
§§§
zur Überschrift AO |
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Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
Abgabenordnung (AO 1977)
§§§
zur Inhaltsübersicht AO |
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In die Inhaltsübersicht wurde „§ 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 2 AO |
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§ 2 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.9 Nr.2 a) und b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 3 AO |
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In § 3 Abs.4 wurden die Wörter "Zuschläge nach § 162 Abs.4" neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.9 Nr.1 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 3 Abs.4 wurde die Angabe „Kosten (§ 178, §§ 337 bis 345)“ durch die Angabe „Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345)“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.3 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 3 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.3 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten
Körperschaften zu.
2Das gilt nicht für Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes.
3Diese Zinsen und die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
In § 3 Abs.4 wurden nach dem Wort „sind“ die Angabe „Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b)“ sowie anschließend ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
In § 3 Abs.4 wurde das Wort „Zollkodexes“ durch die Wörter „Zollkodexes und Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.9 Nr.3 und b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 6 AO |
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In § 6 Abs.2 Nr.8 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.28 iVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 6 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.22 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 6 Abs.2 Nr.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.4 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 6 Abs.2 Nr.4 wurden die Wörter vor dem Wort „die“ die Wörter „die Bundesfinanzdirektionen“ und anschließend ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_09,2897)
§§§
zu § 18 AO |
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§ 18 Abs.1 Nr.3 und 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.1 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
3. bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
4. 1bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen
Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher
Tätigkeit, die nach § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a
gesondert festgestellt werden, das Finanzamt, von
dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht,
oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen
Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens,
aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet.
2Dies gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten
Feststellung nach § 180 Abs.1 Nr.3 oder nach § 180 Abs.2.
§§§
zu § 19 AO |
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§ 19 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.5 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 19 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „§ 49 Abs.1 Nr.7“ durch die Angabe „§ 49 Abs.1 Nr.7 und 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.3 a) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
In § 19 Abs.6 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.3 b) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
§§§
zu § 20a AO |
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§ 20a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 48 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 48 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§§§
zu § 21 AO |
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In § 21 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter "einem Finanzamt" durch die Wörter "einer Finanzbehörde" ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.03, durch Art.9 Nr.2 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§§§
zu § 26 AO |
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§ 26 Satz 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.14 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 27 AO |
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§ 27 Sätz 2 bis 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 31 AO |
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In § 31 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.57 iVm Art.124 Abs.1 des 3.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 31 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§§§
zu § 31b AO |
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§ 31b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.08.08, durch Art.7a iVm Art.11 des Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes – GwBekErgG vom 13.08.08 (BGBl_I_08,1690)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse
des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach
§ 261 des Strafgesetzbuchs dient.
2Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die auf eine derartige Straftat schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.
§§§
§ 31b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.9 Nr.3 und b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse
des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der
Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat
nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Bekämpfung
der Terrorismusfinanzierung im Sinne des
§ 1 Abs.2 des Geldwäschegesetzes dient.
2Die Finanzbehörden
haben Tatsachen, die darauf schließen lassen,
dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches
oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des
§ 1 Abs.2 des Geldwäschegesetzes begangen oder
versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt
– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen –
mitzuteilen.
§§§
§ 31b Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.11, durch Art.5 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – mitzuteilen.
§§§
zu § 42 AO |
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§ 42 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
§§§
§§§
zu § 51 AO |
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§ 51 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.4 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
Bisheriger Wortlaut:
1Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil
eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte
Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden
Vorschriften.
2Unter Körperschaften sind die Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen im
Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen.
3Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften
gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.
§§§
§§§
zu § 52 AO |
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§ 50 Abs.2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:
die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
1die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des
öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens
und des Sports.
2Schach gilt als Sport,
adie allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
im Geltungsbereich dieses Gesetzes;
bhierzu
gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte
Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder
die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt
sind,
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
§§§
zu § 53 AO |
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In § 53 Satz 1 Nr.2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.47 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 53 Nr.2 Satz 4 (hier müsste es wohl Satz 5 heißen!") wurden nach den Wörtern „Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten.“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.31 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
§§§
zu § 55 AO |
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In § 55 Abs.3 wurde die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.9 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 55 Abs.3 wurden die Wörter „§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.04.09, durch Art.3 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.04.09 (BGBl_I_09,774)
In § 55 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurden die Wörter „einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.9 Nr.5 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 55 Abs.3 2 wurden die Wörter „von Körperschaften des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.9 Nr.5 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 58 AO |
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In § 58 Nr.1 ist, wurden nach den Wörtern „steuerpflichtige Körperschaft“ die Wörter „des privaten Rechts“ eingefügt, mit Wirkung vom 27.07.04, durch Art.1 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
In § 58 Nr.7 Buchstabe a wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.17 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 58 Nr.3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
§ 58 Nr.4 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
In § 58 Nr.1 wurden die Wörter „eine Körperschaft des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „eine juristische Person des öffentlichen Rechts“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.9 Nr.6 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 58 Nr.2, 3 und 4 wurden jeweils die Wörter „einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.9 Nr.6 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 60 AO |
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§ 60 Abs.1 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.5 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
§§§
zu § 61 AO |
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§ 61 Abs.2 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck
des Vermögens bei der Aufstellung der Satzung
nach Absatz 1 noch nicht genau angegeben werden,
so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass
das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden ist und dass der
künftige Beschluss der Körperschaft über die Verwendung
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden darf.
2Das Finanzamt hat die Einwilligung zu erteilen,
wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt
ist.
§§§
zu § 62 AO |
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In § 62 wurden die Wörter „bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen“ und das anschließende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.6 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 62 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.6 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
Bisheriger Wortlaut:
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, (1) bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.
§§§
§§§
zu § 64 AO |
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In § 64 Abs.6 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.10 Nr.17 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 64 Abs.3 wurde die Angabe „30 678 Euro“ durch die Angabe „35 000 Euro“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
§§§
zu § 67 AO |
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§ 67 Abs.1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.7 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.
In § 67 Abs.2 wurden nach dem Wort „Anwendungsbereich“ die Wörter „des Krankenhausentgeltgesetzes oder“ eingefügt und das Wort „Pflegetage“ durch die Wörter „Belegungstage oder Berechnungstage“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.7 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 67 Abs.1 (f) und 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.10 Nr.17 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 67a AO |
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§ 67a Abs.1 wurde die Angabe „30 678 Euro“ durch die Angabe „35 000 Euro“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
§§§
zu § 68 AO |
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In § 68 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.1a iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.04 (BGBl_I_04,606)
In § 68 Nr.2 und 3 Buchstabe c wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.10 Nr.17 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 80 AO |
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§ 80 Abs.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes*) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
(7) 1Bevollmächtige und Beistände, deren Befugnis zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sich aus
§ 3 Nr.4 des Steuerberatungsgesetzes ergibt, können
zurückgewiesen werden, wenn sie zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet sind.
2Die Finanzbehörde kann von den in Satz 1 genannten
Bevollmächtigten und Beiständen den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
3Eine fachlichen Eignung wird vermutet, wenn die Bevollmächtigten oder Beistände
natürliche Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr.1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen;
Vereinigungen sind, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr.1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und bei denen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen.
In § 80 Abs.8 wurde die Angabe „Absätze 5 bis 7“ durch die Angabe „Absätze 5 und 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes*) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
§§§
zu § 81 AO |
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In § 81 Abs.1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.89 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 81 Abs.2 erster Halbsatz wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt und die Wörter „§ 65 Abs.1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 272 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.89 Nr.2 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 81 Abs.2 zweiter Halbsatz wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.89 Nr.2 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 87 AO |
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In § 87 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten diese eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.57 Nr.1 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§§
zu § 87a AO |
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§ 87a Abs.6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.8 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Bis zum 31.Dezember 2005 kann abweichend von
Absatz 3 Satz 2 die qualifizierte elektronische Signatur mit
Einschränkungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 150 Abs.6 eingesetzt werden.
2In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass bis zum
31.Dezember 2005 bei elektronisch übermittelten Verwaltungsakten
abweichend von Absatz 4 Satz 2 die qualifizierte elektronische Signatur mit in der Rechtsverordnung zu regelnden Einschränkungen eingesetzt werden kann.
§ 87a Abs.6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (1) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben
der qualifizierten elektronischen Signatur bis zum 31.Dezember 2011 auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments
sicherstellt.
2Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme
der Biersteuer betroffen sind.
3Die Verwendung des anderen sicheren Verfahrens ist zu evaluieren.
§§§
zu § 88 AO |
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§ 88 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§§§
zu § 89 AO |
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In § 89 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Die Finanzbehörden“ durch die Wörter „Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.9 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 89 Abs.3 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.9 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 89 Abs.3 bis 5 wurde durch die Absätze 3 bis 7 ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (4) 1Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 werden Gebühren nach den Absätzen 4 und 5 erhoben.
2Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer
Festsetzung zu entrichten.
3Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
4Wird ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde
zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden.
(4) (4) 1Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert).
2Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in
seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen.
3Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
4aIst der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen;
4bsie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 Euro.
(5) (4) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, bestimmt sich die Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes.
2Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5 000 Euro.
§§§
zu § 90 AO |
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§ 90 Abs.3 Satz 9 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 90 Abs.2 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.6 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2302)
§§§
zu § 93 AO |
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In § 93 Abs.7 und 8 wurden jeweils die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.22 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung vom 23. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2928), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2809), ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, vgl BVerfG Beschluss vom 13.07.07 - 1BvR_1550/03: 1_BvR_2357/04, 1_BvR_604/05 (BGBl_I_07,1673)
§ 93 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.2 a) iVm Art.14 Abs.3 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(7) (1) Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern (2) einzelne Daten aus den nach § 93b Abs.1 zu führenden Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
§ 93 Abs.3 Abs.8 wurde durch die Absätze 8 bis 10 ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.6 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(8) (1) Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes an, soll die Finanzbehörde auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundeszentralamt für Steuern (2) bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs.1 zu führenden Dateien abrufen und der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen, wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. (3)
§ 93 Abs.7 Satz 1 Nummer 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
2. die Kapitalerträge in den Fällen des § 2 Abs.5b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen sind
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
§§§
zu § 93a AO |
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In § 93a Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Behörden“ die Wörter „und andere öffentliche Stellen“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.10 Nr.7 a) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
In § 93a Abs.1 Satz 2 erster Halbsatz wurden die Wörter „von Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ durch die Wörter „von Behörden und anderen öffentlichen Stellen sowie von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.10 Nr.7 a) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
In § 93a Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „der Behörden und der Rundfunkanstalten“ durch die Wörter „der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und der Rundfunkanstalten“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.10 Nr.7 a) cc) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
In § 93a Abs.2 wurden nach dem Wort „Körperschaftsteuergesetzes“, die Wörter „öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.10 Nr.7 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
§§§
zu § 93b AO |
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In § 93b Abs.2 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.22 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 93b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs.1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs.7 und 8 zu führen.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern (2) darf auf Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an die ersuchende Finanzbehörde übermitteln.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt in den Fällen des § 93 Abs.7 die ersuchende Finanzbehörde, in den Fällen des § 93 Abs.8 die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht.
(4) § 24c Abs.1 Satz 2 bis 6, Abs.4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§§§
zu § 102 AO |
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§ 102 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.6 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 107 AO |
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In § 107 Satz 1 wurden die Wörter „werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.57 Nr.2 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§§
zu § 116 AO |
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§ 116 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.09.06 durch Art.18 Nr.2 iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
Bisheriger Wortlaut:
§ 116 Abs.1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.14 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt
für Steuern mitzuteilen.
2Das Bundeszentralamt für Steuern teilt diese Tatsachen den für das Strafverfahren
zuständigen Behörden mit.
§§§
zu § 117a AO |
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§ 117a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.12 durch Art.9 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1566)
§§§
zu § 117b AO |
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§ 117b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.07.12 durch Art.9 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1566)
§§§
zu § 134 AO |
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In § 134 Abs.2 wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.27 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1818)
§§§
zu § 138 AO |
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In § 138 Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz wurden die Wörter „nach amtlichem Vordruck“ durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 138 Abs.2 Nr.3 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.10 Nr.17 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 138 Abs.1b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.3 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 138 Abs.1b Satz 3 wurden die Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wörter „Satz 2 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 138 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 88 AO |
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§ 88 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.2 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§§§
zum Unterabschnitt 3 AO |
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Unterabschnitt 3 "Identifikationsmerkmal" neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 139a AO |
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§ 139a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 139a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.22 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
zu § 139b AO |
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§ 139b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 31 Abs.3 Nr.11 und Abs.4 Nr.3 wurde das Wort „Finanzämter“ jeweils durch das Wort „Finanzbehörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.8 Nr.4 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 31 Abs.9 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.8 Nr.4 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 139b Abs.3, Abs.6 Satz 1 und 3, Abs.7 Satz 1, Abs.8 und 9 wurden jeweils die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.22 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§ 139b Abs.6 Satz 2 und 3 wurden durch die Sätze 2 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.10 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab
dem Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
der Finanzen auf Grund von § 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt
wird.
3Das Bundeszentralamt für Steuern (4) teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte
Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister mit.
§ 139b Abs.7 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.10 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
In § 139b Abs.8 wurden nach den Wörtern „Angabe der Identifikationsnummer“ die Wörter „oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.10 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 139b Abs.3 N.7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.8 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
Bisheriger Wortlaut
§ 139b Abs.6 Satz 1 Nr.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.8 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
Bisheriger Wortlaut
§ 139b Abs.3 Nr.12 wurde eingefügt und die bisherige Nr.12 wurde Nr.13, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.14 Nr.4 a) iVm Art.28 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 139b Abs.5 Satz 2 und 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.14 Nr.4 b) iVm Art.28 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 139b Abs.6 Satz 1 Nr.8 wurde abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und die Nummern 9 und 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.14 Nr.4 c) aa) iVm Art.28 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 139b Abs.6 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.14 Nr.4 c) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 139b Abs.7 Satz 2 wurde die Angabe „Absatz 6 Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.14 Nr.4 d) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 139b Abs.8 wurde die Angabe „Absatz 6 Satz 1 Nr.1 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1 Nr.1 bis 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.14 Nr.4 e) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 139c AO |
---|
§ 139c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 139c Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „des zuständigen Finanzamts“ durch die Wörter „der zuständigen Finanzbehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.8 Nr.5 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 139c Abs.3 Nr.12, Abs.4 Nr.16, Abs.5 Nr.18 und Abs.6 Nr.3 wurde das Wort „Finanzämter“ jeweils durch das Wort „Finanzbehörden“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.8 Nr.5 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 139c Abs.3, 4 und 5 wurden jeweils die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.22 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
zu § 139d AO |
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§ 139d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 139d Nr.4 wurde die Angabe „§ 139b Abs.6 und 7“ durch die Angabe „§ 139b Abs.6 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.11 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 141 AO |
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In § 141 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe "260 000 Euro" durch die Angabe "350 000 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.6 Nr.1 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
In § 141 Abs.1 Nr.3 wurde die Angabe "20 500 Euro" durch die Angabe "25 000 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.6 Nr.2 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
In § 141 Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe "25 000 Euro" durch die Angabe "30 000 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.6 Nr.3 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
In § 141 Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe "25 000 Euro" durch die Angabe "30 000 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.6 Nr.4 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
In § 141 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „350 000 Euro“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.6 iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
In § 141 Abs.1 Satz 1 Nr.4 und 5 wurde jeweils die Angabe „30 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.5 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 141 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „bis 242 Abs.1“ durch die Angabe „ , 241, 242 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.13 Abs.9 iVm Art.15 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG (aF) vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
§§§
zu § 144 AO |
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§ 144 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.5 iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs.5 des Umsatzsteuergesetzes eine Gutschrift an die Stelle einer Rechnung tritt oder auf Grund des § 14 Abs.6 des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gewährt werden.
§§§
zu § 146 AO |
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§ 146 Abs.2a und 2b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.10 Nr.8 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
§ 146 Abs.2a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.9 Nr.7 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(2a) (1) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag
des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische
Bücher und sonstige erforderliche elektronische
Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union geführt und aufbewahrt werden.
2Dasselbe gilt für einen anderen Staat, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
vom 3. Januar 1994 (ABl.EG Nr.L 1 S.3) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, mit dem eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem
der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl.EG Nr.L 336 S.15) sowie
der Verordnung (EG) Nr.1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.218/92 (ABl.EU Nr.L 264 S.1)
in der jeweils geltenden Fassung vergleichbar ist.
3Voraussetzungen sind, dass
der Steuerpflichtige die Zustimmung zur Durchführung eines Zugriffs auf elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen der zuständigen Stelle des Staates, in den die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen verlagert werden sollen, vorlegt,
der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Abs.1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und
der Datenzugriff nach § 147 Abs.6 in vollem Umfang möglich ist.
4Eine Änderung der unter Satz 3 Nr.1 und 2
benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
5Liegen die Voraussetzungen
der Sätze 1 und 2 oder Satz 3 Nr.1
oder Nr.2 nicht vor, kann die zuständige Finanzbehörde
die Führung und Aufbewahrung elektronischer
Bücher und sonstiger erforderlicher elektronischer
Aufzeichnungen außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes nur bewilligen, wenn die
Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
6aFällt der Bewilligungsgrund weg, hat die zuständige
Finanzbehörde die Bewilligung zu widerrufen und
die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen
Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen
Aufzeichnungen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu verlangen;
6bden Vollzug hat der
Steuerpflichtige nachzuweisen.
§§§
zu § 147 AO |
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§ 147 Abs.1 Nr.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.6 a) iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 147 Abs.2 wurden die Wörter „Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz“ durch die Wörter „Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nr.4a“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.6 b) iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 147 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 1 Nr.1 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr.1, 4 und 4a“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.6 c) iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 147a AO |
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§ 147a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.6 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2302)
§§§
zu § 149 AO |
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In § 149 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „dritten Monats“ durch die Wörter „fünften Monats“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu § 150 AO |
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§ 150 Abs.7 und 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.4 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 150 Absatz 6 und 7 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Steuererklärungen
oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell
verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können.
2Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind.
3Dabei können insbesondere geregelt werden:
das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen.
4aZur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung
auf Veröffentlichungen sachverständiger
Stellen verwiesen werden;
4bhierbei sind das Datum der
Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu
bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig
gesichert niedergelegt ist.
(7) (1) 1Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung
zu übermitteln hat, ist der Datensatz mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
zu versehen.
2Zur Erleichterung und Vereinfachung
des automatisierten Besteuerungsverfahrens
kann das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen bestimmen sowie
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und
Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Nummer 6
zulassen.
3Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf
es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme
der Biersteuer betroffen sind.
4aZur Regelung
der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung
auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
verwiesen werden;
4bhierbei sind das Datum der
Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle
zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig
gesichert niedergelegt ist.
§§§
zu § 152 AO |
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In § 152 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.10 Nr.17 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 162 AO |
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In § 162 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.10 Nr.17 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 162 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6 Nr.5 a) iVm Art.14 Abs.3 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
2Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde gelegt werden.
§ 162 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.6 Nr.5 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 162 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.09, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.6 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2302)
§§§
zu § 165 AO |
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In § 165 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde das abschließende Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.3 der abschließende Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und Nr.4 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.5 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 165 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.5 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§§§
zu § 167 AO |
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In § 167 Abs.1 Satz 1 wurde In § 167 Abs.1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 150 Abs.1 Satz 2)“ durch die Angabe „(§ 150 Abs.1 Satz 3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.7 iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 169 AO |
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§ 169 Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.2 Abs.13 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2354)
§§§
zu § 170 AO |
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§ 170 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.9 Nr.8 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 172 AO |
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§ 172 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.12 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 175 AO |
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§ 175 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.8 Nr.6 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§§§
zu § 178 AO |
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§ 178 Abs.2 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.8 a) iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Alter Wortlaut:
Verwahrung von Zollgut, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen wird,
§ 178 Abs.2 Nr.8 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.8 b) iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 178 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.14 Nr.5 iVm Art.28 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 178a AO |
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§ 178a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.13 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 181 AO |
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§ 181 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.6 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§§§
zu § 191 AO |
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In § 191 Abs.1 Satz 2 zweiter Halbsatz wurde die Angabe „§§ 3, 4 und 6“ durch die Angabe „§§ 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.08, durch Art.23 iVm Art.25 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2026)
§§§
zu § 193 AO |
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§ 193 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.6 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2302)
Bisheriger Wortlaut:
In § 193 Abs.2 Nr.1 wurde das abschließende Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und in Nummer 2 der abschließende Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.6 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2302)
§§§
zu § 216 AO |
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In § 216 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 15 Abs.2 und 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.2 Abs.13 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2354)
§§§
zu § 224 AO |
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§ 224 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.14 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 231 AO |
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In § 231 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „durch Aussetzung der Vollziehung,“ die Wörter „durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung,“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.9 a) iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 231 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.9 b) iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 233a AO |
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In § 233a Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „21 Monate“ durch die Angabe „23 Monate“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu § 238 AO |
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In § 238 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.10 Nr.17 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 240 AO |
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In § 240 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.10 iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 240 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.10 Nr.17 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 244 AO |
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In § 244 Abs.1 Satz 6 wurden die Wörter „Oberfinanzdirektion Nürnberg“ durch die Wörter „Bundesfinanzdirektion Nord“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_09,2897)
In § 244 Abs.2 Satz 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz wurde jeweils das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_09,2897)
§§§
zu § 251 AO |
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§ 251 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.8 Nr.11 iVm Art.25 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 270 AO |
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In § 270 wurden die Wörter „getrennter Veranlagung“ und „getrennte Veranlagung“ jeweils durch das Wort „Einzelveranlagung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu § 273 AO |
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In § 273 Absatz 1 wurden jeweils die Wörter „getrennten Veranlagungen“ durch das Wort „Einzelveranlagungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu § 278 AO |
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In § 278 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Empfänger“ die Wörter „bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.9 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
§§§
zu § 279 AO |
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In § 279 Absatz 2 Nummer 4 wurden die Wörter „getrennter Veranlagung“ durch das Wort „Einzelveranlagung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu § 284 AO |
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§ 284 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,
anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 287) verweigert hat oder
ader Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner
wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung
mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte;
bdies gilt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner
seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
(2) 1Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
2Sachen, die nach § 811 Abs.1 Nr.1, 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) 1Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an
Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und
vollständig gemacht habe.
2Die Vollstreckungsbehörde kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
absehen.
(4) 1Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift
oder die in § 807 der Zivilprozessordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung)
noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung
nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass er später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher
bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist.
2Der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bedarf es
nicht.
3Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen
festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, dass der Vollstreckungsschuldner innerhalb
der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
(5) 1Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners
befindet.
2Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt,
nicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer
Abgabe bereit ist.
(6) 1Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen.
2Wird gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsbehelf eingelegt und begründet, ist der Vollstreckungsschuldner erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
3Dies gilt nicht, wenn und soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind.
(7) 1Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
hat die Vollstreckungsbehörde dem nach § 899 Abs.1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift des Vollstreckungsschuldners
sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis
mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.
2Die §§ 915a bis 915h der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
(8) 1Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende
Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, das nach § 899 Abs.1 der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen
Versicherung ersuchen.
2Die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909 Abs.1 Satz 2, Abs.2, §§ 910 und 913 bis 915h der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden.
3Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.
4§ 292 gilt sinngemäß.
5Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners
kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach § 902 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im
Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist.
6Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung der Haft ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
In § 2840 Abs.3 und Absatz 7 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.2013, durch Art.5 iVm Art.6 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044).
§§§
zu § 285 AO |
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§ 285 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.10 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 289 AO |
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§ 289 Abs.1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.11 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs.4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.
(2) Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
In § 289 Abs.1 wurden die Wörter „(§ 758a Abs. 2 der Zivilprozessordnung)“ durch die Wörter „(§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.9 Nr.9 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 291 AO |
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§ 291 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.12 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
§§§
zu § 296 AO |
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§ 296 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
Bisheriger Wortlaut:
(1) aDie gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung
der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten;
b§ 292 gilt entsprechend.
§§§
zu § 298 AO |
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§ 298 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
§ 298 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Bei der Versteigerung gilt § 1239 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§§§
zu § 299 AO |
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§ 299 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
§ 299 Abs.2 Sätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
§ 299 Abs.2 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.9 Nr.10 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768).
§§§
zu § 301 AO |
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§ 301 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
§§§
zu § 309 AO |
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§ 309 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§ 309 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.7 Abs.3 Nr.1 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) 1Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos
des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut
gilt § 833a der Zivilprozessordnung entsprechend.
2§ 833a Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Satz 3 der
Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge
bei dem nach § 828 Abs.2 der Zivilprozessordnung
zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen
sind.
§§§
zu § 314 AO |
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§ 314 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 314 Abs.3 wurde die Angabe „§ 835 Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.5 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.11 (BGBl_I_11,615)
In § 314 Abs.4 wurde die Angabe „§ 835 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 835 Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.11 (BGBl_I_11,615)
§§§
zu § 316 AO |
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In § 316 Abs.1 Nr.3 wurde am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Nummern 4 und 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 316 Abs.1 Nr.4 wurden die Wörter „eine Pfändung nach § 833a Abs.2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder“ durch die Wörter „nach § 850l der Zivilprozessordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.7 Abs.3 Nr.2 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§§§
zu § 318 AO |
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§ 318 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.8 Nr.7 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
2Die Entschädigung darf die Vergütung nicht übersteigen, die durch die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16.Februar 1970 (BGBl.I S.185) festgesetzt worden ist.
§§§
zu § 326 AO |
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In § 326 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 911“ durch die Angabe „§ 802j Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 334 AO |
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In § 334 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§§ 904 bis 906, 909 und 910“ durch die Angabe „§ 802g Abs.2 und § 802h“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
zu § 337 AO |
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§ 337 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.8 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) fallen dem Vollstreckungsschuldner zur Last.
§§§
zu § 339 AO |
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§ 339 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.9 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben:
für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können,
für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,
mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
(3) 1Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu
vollstreckenden Beträge.
2Die durch die Pfändung entstehenden
Kosten sind nicht mitzurechnen.
3Bei der Vollziehung
eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr
nach der Hinterlegungssumme (§ 324 Abs.1 Satz 3).
(4) 1Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der diesem
Gesetz als Anlage beigefügten Gebührentabelle.
2Es wird die volle Gebühr erhoben.
(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs.3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs.1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.
(6) 1Die volle Gebühr wird erhoben, wenn
durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder
auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.
2Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr.1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
§§§
zu § 340 AO |
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§ 340 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.10 a) iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 Euro.
§ 340 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.10 b) iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur die halbe Gebühr erhoben.
§§§
zu § 341 AO |
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§ 341 Abs.3 + 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.11 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös.
2Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so
ist diese maßgebend.
3Die Höhe der Gebühr beträgt das Zweieinhalbfache der Gebühr für Pfändungen nach § 339 Abs.1 Nr.1.
(4) 1aWird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs.1 zweiter
Halbsatz), so ist § 339 Abs.6 Satz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens
30 Euro, erhoben wird;
1bim Übrigen wird keine Gebühr erhoben.
2Die Gebühr bemisst sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).
3Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
In § 341 Abs.4 wurden im Klammerzusatz die Wörter „zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2474)
§§§
zu § 342 AO |
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§ 342 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.12 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 344 AO |
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§ 344 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.13 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Als Auslagen werden erhoben:
Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften. Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung 0,50 Euro,
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten erhoben,
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,
Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen,
Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere,
Beträge, die als Entschädigung an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 107) sowie an Treuhänder (§ 318 Abs.5) zu zahlen sind,
andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.
(2) 1Werden Sachen, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern
gepfändet worden sind, in einem einheitlichen
Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen,
die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten
Vollstreckungsschuldner verteilt.
2Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem
Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.
§§§
zu § 348 AO |
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In § 348 Nr.5 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.15 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 384 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes*) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
§ 384 Nr.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.04.08, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes*) vom 08.04.08 (BGBl_I_08,666)
Bisheriger Wortlaut:
gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, (1)
§§§
zu § 360 AO |
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In § 360 Abs.5 Satz 2 und 3 wurde das Wort „Bundesanzeiger“ jeweils durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.13 iVm Art.15 Abs.1 des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.05 (BGBl_I_05,837).
In § 360 Abs.5 Satz 2 und 3 wurde jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.2012, durch Art.2 Abs.54 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.11 (BGBl_I_11,3044).
§§§
zu § 363 AO |
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In § 363 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 165 Abs.1 Satz 2 Nr.3“ durch die Angabe „§ 165 Abs.1 Satz 2 Nr.3 oder Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.7 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§§§
zu § 367 AO |
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§ 367 Abs.2a und 2b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.10 Nr.16 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§§§
zu § 370 AO |
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§ 370 Abs.3 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
In § 370 Abs.3 Satz 2 Nr.3 wurde das Wort „oder“ gestrichen, in Nr.4 der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.2 b) bis d) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 370 Abs.6 Satz 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.9 Nr.11 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
3Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt ist.
4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind.
§ 370 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.12 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die
Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit
dieser assoziierten Staat zustehen.
2Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, für die in Artikel 3 Abs.1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.Februar 1992 (ABl.EG Nr.L 76 S.1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden.
3...(3)
§§§
zu § 370a AO |
---|
§ 370a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
1Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder
einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.
3Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des § 371 erfüllt sind.
§§§
§§§
zu § 371 AO |
---|
§ 371 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.1 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 24.04.11 (BGBl_I_11,676)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
In § 371 Abs.2 Nr.1, im einleitenden Satzteil, wurden vor den Wörtern „vor der Berichtigung“ die Wörter „bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten“ eingefügt, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.2 Nr.2 b) aa) aaa)iVm Art.4 Abs.1 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 24.04.11 (BGBl_I_11,676)
§ 371 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.2 Nr.2 b) aa) bbb)iVm Art.4 Abs.1 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 24.04.11 (BGBl_I_11,676)
Bisheriger Wortlaut:
§ 371 Abs.2 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.2 Nr.2 b) aa) ccc)iVm Art.4 Abs.1 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 24.04.11 (BGBl_I_11,676)
Bisheriger Wortlaut:
§ 371 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c wurde angefügt, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.2 Nr.2 b) aa) ddd)iVm Art.4 Abs.1 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 24.04.11 (BGBl_I_11,676)
§ 371 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.2 Nr.2 b) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 24.04.11 (BGBl_I_11,676)
Bisheriger Wortlaut:
§ 371 Abs.2 Nr.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.2 Nr.2 b) cc) iVm Art.4 Abs.1 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 24.04.11 (BGBl_I_11,676)
§ 371 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.4 Abs.1 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 24.04.11 (BGBl_I_11,676)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 373 AO |
---|
§ 373 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.4 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
§ 373 Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
§ 373 Abs.3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.4 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§§§
zu § 374 AO |
---|
In § 374 Abs.1 wurde die Angabe „nach § 370 Abs.1 und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach § 373“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 374 Abs.2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
§ 374 bisheriger Abs.2 wurde Abs.4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.3 Nr.5 c) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3198)
Bisheriger Wortlaut:
(2) aAbsatz 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
hinterzogen worden sind, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet
werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten
Staat zustehen;
b§ 370 Abs.7 gilt entsprechend.
§§§
zu § 376 AO |
---|
§ 376 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.10 Nr.13 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 378 AO |
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§ 378 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 Abs.1 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 24.04.11 (BGBl_I_11,676)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der
Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene
Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der
Tat bekannt gegeben worden ist.
2§ 371 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
zu § 379 AO |
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§ 379 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl_I_06,1095)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
§ 379 Abs.2 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.9 Nr.12 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 383a AO |
---|
§ 383a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.8 Nr.14 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§§§
zu § 386 AO |
---|
In § 386 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.22 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
Zu § 392 AO |
---|
In § 392 Abs.1 2.Halbsatz wurde nach dem Wort „Hochschule“ die Wörter „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12g Abs.11 Nr.1 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 393 AO |
---|
§ 393 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.14 Nr.6 iVm Art.28 Abs.1 des Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§§§
zu § 394 AO |
---|
§ 394 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.06, durch Art.2 Abs.13 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2354)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 397 AO |
---|
In § 397 Abs.1 wurde die Wörter „einer ihrer Hilfsbeamten“ durch die Wörter „eine ihrer Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12g Abs.11 Nr.2 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 398a AO |
---|
§ 398a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 03.05.11, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.4 Abs.1 des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 24.04.11 (BGBl_I_11,676)
§§§
Zu § 399 AO |
---|
In § 399 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12g Abs.11 Nr.3 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
Zu § 404 AO |
---|
In § 404 Satz 2 2.Halbsatz wurde das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.08.04 durch Art.12g Abs.11 Nr.4 des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.04 (BGBl_I_04,2198)
§§§
zu § 405 AO |
---|
In § 405 Satz 1 wurden die Wörter „werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.4 Abs.57 Nr.3 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§§
zur Anlage AO |
---|
Die Anlage (zu § 339 Abs.4) wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.8 Nr.15 iVm Art.22 Abs.5 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
Anlage | (zu § 339 Abs.4) (F) |
---|
Gebühr |
Gebühr |
|||
500 |
10 |
24000 |
150 |
|
1000 |
15 |
25000 |
155 |
|
1500 |
20 |
26000 |
160 |
|
2000 |
25 |
27000 |
165 |
|
2500 |
30 |
28000 |
170 |
|
3000 |
35 |
29000 |
175 |
|
3500 |
40 |
30000 |
180 |
|
4000 |
45 |
31000 |
185 |
|
4500 |
50 |
32000 |
190 |
|
5000 |
55 |
33000 |
195 |
|
6000 |
60 |
34000 |
200 |
|
7000 |
65 |
35000 |
205 |
|
8000 |
70 |
36000 |
210 |
|
9000 |
75 |
37000 |
215 |
|
10000 |
80 |
38000 |
220 |
|
11000 |
85 |
39000 |
225 |
|
12000 |
90 |
40000 |
230 |
|
13000 |
95 |
41000 |
235 |
|
14000 |
100 |
42000 |
240 |
|
15000 |
105 |
43000 |
245 |
|
16000 |
110 |
44000 |
250 |
|
17000 |
115 |
45000 |
255 |
|
18000 |
120 |
46000 |
260 |
|
19000 |
125 |
47000 |
265 |
|
20000 |
130 |
48000 |
270 |
|
21000 |
135 |
49000 |
275 |
|
22000 |
140 |
50000 |
280 |
|
23000 |
145 |
|
|
§§§
Nach § 415 wurde Anlage 1 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.10 Nr.14 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2794)
§§§
Fussnoten - AO | [ ] |
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§§§